Melde- und Antragsfristen im Energiebereich
Prüf- und Kontrollfristen · Melde- & Antragsfristen
Viele Entlastungen und Privilegien im Energiebereich gibt es nur gegen fristgerechte Anträge und Meldungen – und die meisten dieser Fristen sind Ausschlussfristen. Wer den Stichtag verpasst, verliert die Entlastung für ein ganzes Jahr. Diese Seite bündelt die festen jährlichen Termine aus Stromsteuer- und Energiesteuergesetz, Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung, Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), KWKG, EEG und Energieeffizienzgesetz sowie die Antragsfrist der Strompreiskompensation. Berücksichtigt sind die Reformen bis Oktober 2026: Spitzenausgleich entfallen, Stromsteuerentlastung seit 2026 verstetigt, elektronische Anträge beim Zoll seit 2025 und die geplante Änderung des Energieeffizienzgesetzes. Für jeden Termin finden Sie Rechtsgrundlage, Zuständigkeit und typische Stolperfallen.
Was ist eine Ausschlussfrist bei Energie-Entlastungen?
Eine Ausschlussfrist ist ein Stichtag, nach dessen Ablauf ein Anspruch endgültig erlischt – eine Wiedereinsetzung oder nachträgliche Antragstellung ist in der Regel nicht möglich. Im Energierecht gilt das zum Beispiel für die Strom- und Energiesteuerentlastung (Ablauf der Festsetzungsfrist am 31. Dezember des Folgejahres) und für die Besondere Ausgleichsregelung nach EnFG (30. Juni).
Prüffristen Energie: Melde- und Antragsfristen auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe (§ 9b StromStG) | Antrag: jährlich bis 31. Dezember des Folgejahres (Ablauf der Festsetzungsfrist) Gesetz | Unternehmen als Antragsteller, elektronisch an das zuständige Hauptzollamt |
| Energiesteuerentlastungen für Heizstoffe, Prozesse und KWK (EnergieStG) | Antrag: jährlich bis 31. Dezember des Folgejahres (Ablauf der Festsetzungsfrist) Gesetz | Unternehmen als Antragsteller, elektronisch an das zuständige Hauptzollamt |
| Beihilfetransparenz: Erklärung nach EnSTransV | Erklärung bzw. Anzeige: jährlich bis 30. Juni für das Vorjahr Gesetz | begünstigtes Unternehmen, elektronisch an das Hauptzollamt |
| Stromsteuer-Anmeldung für Eigenerzeuger und Versorger | Steueranmeldung (jährlich): jährlich bis 31. Mai für das Vorjahr, Zahlung bis 25. Juni GesetzSchätzung der Jahressteuerschuld für Vorauszahlungen: jährlich bis 15. Januar des Veranlagungsjahres GesetzErklärung zum Anmeldezeitraum (Wahlrecht monatlich/jährlich): bis 31. Dezember des Vorjahres Gesetz | Steuerschuldner (Versorger bzw. Eigenerzeuger)SteuerschuldnerSteuerschuldner |
| Umlagenprivilegien nach EnFG: Mitteilungen an Netzbetreiber | Meldung (Strommengen an den Netzbetreiber): jährlich bis 31. März für das Vorjahr GesetzMeldung (bei Umlagenerhebung durch den Übertragungsnetzbetreiber): jährlich bis 31. Mai für das Vorjahr GesetzMitteilung (Beihilfetransparenz): jährlich bis 31. Juli, wenn die Umlagenersparnis im Vorjahr mindestens 100.000 Euro betrug Gesetz | Netznutzer bzw. Letztverbraucher mit Umlagenverringerungbegünstigtes oder antragstellendes Unternehmen selbstLetztverbraucher an einen Übertragungsnetzbetreiber |
| Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen | Antrag (Begrenzung für das Folgejahr): jährlich bis 30. Juni für das folgende Kalenderjahr; Sonderfälle bis 30. September Gesetz | Unternehmen über das BAFA-Portal ELAN-K2; im erweiterten Verfahren mit Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers |
| Strompreiskompensation für indirekte CO2-Kosten (DEHSt) | Antrag: jährlich, Regelfrist 30. Juni des Folgejahres – 2026 ausnahmsweise 17. August; Termin wird von der DEHSt bekannt gegeben Regelwerk | Unternehmen über das Formular-Management-System der DEHSt; Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers |
| Eigene Erzeugungsanlagen: Jahresdaten nach EEG und KWKG | Meldung (EEG-Endabrechnungsdaten an den Netzbetreiber): jährlich bis 28. Februar für das Vorjahr GesetzJahresabrechnung bzw. Jahresangaben KWK-Strom: jährlich bis 31. März für das Vorjahr, solange Zuschläge gezahlt werden GesetzMonatliche Mitteilung der KWK-Strommengen: monatlich während der Zuschlagzahlung (befreit: Anlagen bis 2 MW ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr) Gesetz | AnlagenbetreiberBetreiber der KWK-Anlage oder beauftragter Dritter, an BAFA und NetzbetreiberBetreiber der KWK-Anlage oder beauftragter Dritter |
| Abwärme-Meldung an die Plattform für Abwärme (EnEfG) | Meldung: jährlich bis 31. März; Änderungen unverzüglich Gesetz | Unternehmen an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe (§ 9b StromStG)
Entlastung von 20 Euro je MWh für betrieblich entnommenen Strom; Antrag beim Hauptzollamt für das Vorjahr.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Antrag | jährlich bis 31. Dezember des Folgejahres (Ablauf der Festsetzungsfrist)Gesetzliche Höchstfrist | Unternehmen als Antragsteller, elektronisch an das zuständige Hauptzollamt | § 9b StromStG i. V. m. § 17b StromStV und § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO |
| Ausschlussfrist: Ein verspäteter Antrag führt zum Verlust der Entlastung für das betreffende Jahr. | |||
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Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft erhalten für Strom, den sie nachweislich versteuert bezogen und für betriebliche Zwecke entnommen haben, eine Entlastung von 20 Euro je Megawattstunde. Seit 2026 ist dieser Satz ohne Befristung im Gesetz verankert. Abgezogen wird ein Sockelbetrag von 250 Euro je Kalenderjahr; rechnerisch lohnt sich der Antrag damit ab rund 12,5 MWh Jahresverbrauch.
Der Antrag ist eine Anmeldung, in der Sie die Entlastung selbst berechnen. Seit 1. Januar 2025 ist er ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Maßgeblich ist der Ablauf der einjährigen Festsetzungsfrist: Für den Verbrauch 2026 endet die Frist am 31. Dezember 2027.
Typische Fehler sind fehlende Abgrenzungen von Strommengen, die an Dritte weitergeleitet werden (Kantinenbetreiber, Mieter, Dienstleister), und eine nicht überprüfte Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe. Strom für Elektromobilität ist ausgeschlossen. Wer statt jährlich monatlich, viertel- oder halbjährlich beantragen will, muss dieses Wahlrecht für das jeweilige Kalenderjahr ausüben.
Quellen: Gesetze im Internet – § 9b StromStG · Gesetze im Internet – § 17b StromStV
Energiesteuerentlastungen für Heizstoffe, Prozesse und KWK (EnergieStG)
Entlastungen nach § 51 (Prozesse), § 53a (KWK) und § 54 EnergieStG für Erdgas, Heizöl und Flüssiggas im Betrieb.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Antrag | jährlich bis 31. Dezember des Folgejahres (Ablauf der Festsetzungsfrist)Gesetzliche Höchstfrist | Unternehmen als Antragsteller, elektronisch an das zuständige Hauptzollamt | §§ 51, 53a, 54 EnergieStG i. V. m. §§ 95, 100 EnergieStV und § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO |
| Ausschlussfrist; Verbrauchsmengen getrennt nach Verwendungszweck nachweisen. | |||
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Wer als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas verheizt oder in bestimmten Prozessen einsetzt, kann einen Teil der Energiesteuer zurückholen. Praxisrelevant sind drei Tatbestände: die Entlastung für Heizstoffe nach § 54 EnergieStG (mit Sockelbetrag von 250 Euro), die Entlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG – etwa Metallerzeugung und -bearbeitung einschließlich Wärmebehandlung, Herstellung von Glas, Keramik oder Zement, chemische Reduktionsverfahren und thermische Abluftbehandlung – sowie die teilweise Entlastung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach § 53a.
Für alle gilt: Der Antrag ist eine Anmeldung, die bis zum Ablauf der einjährigen Festsetzungsfrist beim Hauptzollamt eingehen muss, also bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Seit 2025 erfolgt die Übermittlung elektronisch.
Den Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG gibt es seit 2024 nicht mehr. Prüfen Sie deshalb jährlich, welche Tatbestände greifen, und erfassen Sie Verbrauchsmengen getrennt nach Heizung, Prozesswärme, KWK und Fahrzeugen. Ohne diese Messung oder nachvollziehbare Schätzung wird die Entlastung oft gekürzt.
Quellen: Gesetze im Internet – § 51 EnergieStG · Gesetze im Internet – § 54 EnergieStG · Gesetze im Internet – § 100 EnergieStV
Beihilfetransparenz: Erklärung nach EnSTransV
Meldung an das Hauptzollamt, wenn eine einzelne Strom- oder Energiesteuerbegünstigung im Kalenderjahr 100.000 Euro übersteigt.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erklärung bzw. Anzeige | jährlich bis 30. Juni für das VorjahrGesetzliche Höchstfrist | begünstigtes Unternehmen, elektronisch an das Hauptzollamt | § 3 i. V. m. §§ 4, 5 und 7 EnSTransV |
| Schwelle 100.000 Euro je Begünstigung; 10.000 Euro für Fischerei, Aquakultur und landwirtschaftliche Primärerzeugung. | |||
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Steuerbegünstigungen im Strom- und Energiesteuerrecht gelten als staatliche Beihilfen. Damit die EU-Transparenzpflichten erfüllt werden, verlangt die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) eine zusätzliche Meldung: Übersteigt das Aufkommen einer einzelnen Begünstigung im Kalenderjahr 100.000 Euro, übermitteln Sie dem Hauptzollamt bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Erklärung (bei Steuerentlastungen) oder eine Anzeige (bei sonstigen Begünstigungen wie Steuerbefreiungen).
Die Schwelle gilt für jede Begünstigung einzeln – die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG und die Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG werden also getrennt betrachtet. Da Entlastungsanträge häufig erst im Herbst oder Dezember des Folgejahres gestellt werden, liegt die Transparenzmeldung oft vor dem eigentlichen Antrag. Planen Sie die Hochrechnung der Entlastungsbeträge deshalb bis Mitte Juni ein und legen Sie intern fest, wer die Meldung elektronisch übermittelt.
Quellen: Gesetze im Internet – § 3 EnSTransV
Stromsteuer-Anmeldung für Eigenerzeuger und Versorger
Nur für Betriebe, die selbst Steuerschuldner sind – etwa mit eigener, nicht steuerbefreiter Stromerzeugung oder Stromlieferung an Dritte.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Steueranmeldung (jährlich) | jährlich bis 31. Mai für das Vorjahr, Zahlung bis 25. JuniGesetzliche Höchstfrist | Steuerschuldner (Versorger bzw. Eigenerzeuger) | § 8 Abs. 4 StromStG |
| Schätzung der Jahressteuerschuld für Vorauszahlungen | jährlich bis 15. Januar des VeranlagungsjahresGesetzliche Höchstfrist | Steuerschuldner | § 8 Abs. 6 StromStG |
| Unter 2.400 Euro voraussichtlicher Jahressteuerschuld nur auf Verlangen; Überprüfung der Schätzung zum 30. Juni. | |||
| Erklärung zum Anmeldezeitraum (Wahlrecht monatlich/jährlich) | bis 31. Dezember des VorjahresGesetzliche Höchstfrist | Steuerschuldner | § 8 Abs. 2 StromStG |
| Ohne fristgerechte Erklärung gilt die jährliche Anmeldung. | |||
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Die meisten Produktionsbetriebe zahlen die Stromsteuer über ihren Lieferanten. Selbst Steuerschuldner werden Sie, wenn Sie als Versorger Strom an Dritte leisten oder als Eigenerzeuger selbst erzeugten Strom verbrauchen, der nicht steuerbefreit ist – etwa aus einem größeren Blockheizkraftwerk.
Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer bis 31. Mai des Folgejahres anzumelden und bis 25. Juni zu zahlen. Für die monatlichen Vorauszahlungen teilen Sie dem Hauptzollamt bis 15. Januar eine nachvollziehbare Schätzung der Jahressteuerschuld mit; zum 30. Juni ist die Schätzung zu überprüfen und bei deutlicher Abweichung bis 15. August mitzuteilen. Wer monatlich anmelden möchte, muss das bis 31. Dezember des Vorjahres erklären.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes hat zum 1. Januar 2026 unter anderem Anlagenbegriff, Speicher und Elektromobilität neu geregelt. Klären Sie nach der Reform mit dem Hauptzollamt, ob Ihr Betrieb – etwa durch Weiterleitung an Mieter, Dienstleister oder Ladepunkte – noch als Versorger oder erlaubnispflichtiger Eigenerzeuger gilt, und halten Sie die Einträge im Marktstammdatenregister aktuell.
Quellen: Gesetze im Internet – § 8 StromStG · FGS – Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht zum 1. Januar 2026
Umlagenprivilegien nach EnFG: Mitteilungen an Netzbetreiber
Jahresmeldung privilegierter Strommengen (KWKG- und Offshore-Netzumlage) und Beihilfetransparenz ab 100.000 Euro Ersparnis.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Meldung (Strommengen an den Netzbetreiber) | jährlich bis 31. März für das VorjahrGesetzliche Höchstfrist | Netznutzer bzw. Letztverbraucher mit Umlagenverringerung | § 52 Abs. 1 und 2 EnFG |
| Änderungen der Voraussetzungen sind unverzüglich mitzuteilen. | |||
| Meldung (bei Umlagenerhebung durch den Übertragungsnetzbetreiber) | jährlich bis 31. Mai für das VorjahrGesetzliche Höchstfrist | begünstigtes oder antragstellendes Unternehmen selbst | § 52 Abs. 2a EnFG |
| Betrifft insbesondere Unternehmen mit Begrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung. | |||
| Mitteilung (Beihilfetransparenz) | jährlich bis 31. Juli, wenn die Umlagenersparnis im Vorjahr mindestens 100.000 Euro betrugGesetzliche Höchstfrist | Letztverbraucher an einen Übertragungsnetzbetreiber | § 56 EnFG |
| Entfällt, wenn die Angaben bereits im BAFA-Antragsverfahren übermittelt wurden (§ 56 Abs. 6 EnFG). | |||
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Seit dem Wegfall der EEG-Umlage werden über das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage erhoben. Wer für eine Entnahmestelle eine Verringerung beansprucht – etwa über die Besondere Ausgleichsregelung oder für Stromspeicher, elektrische Wärmepumpen und die Herstellung von Grünem Wasserstoff –, muss dem umlageerhebenden Netzbetreiber Änderungen unverzüglich und die Jahresdaten fristgerecht mitteilen: bis 31. März Entnahmestellen, Gründe der Verringerung und die entnommenen Strommengen des Vorjahres. Erhebt ein Übertragungsnetzbetreiber die Umlagen, meldet das Unternehmen selbst bis 31. Mai.
Zusätzlich verlangt § 56 EnFG eine Beihilfetransparenzmeldung bis 31. Juli, wenn die Umlagenersparnis im Vorjahr mindestens 100.000 Euro betrug. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen diese Angaben in der Transparenzdatenbank der EU-Kommission.
In der Praxis scheitern Privilegien häufig an der Messung: Strommengen, die an Dritte weitergeleitet werden, müssen sauber abgegrenzt sein. Halten Sie Messkonzept und Zählerstände deshalb ganzjährig aktuell und dokumentieren Sie Schätzungen nachvollziehbar.
Quellen: Gesetze im Internet – § 52 EnFG · Gesetze im Internet – § 56 EnFG
Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen
Begrenzung der KWKG- und Offshore-Netzumlage ab mehr als 1 GWh je Abnahmestelle; Antrag beim BAFA für das Folgejahr.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Antrag (Begrenzung für das Folgejahr) | jährlich bis 30. Juni für das folgende Kalenderjahr; Sonderfälle bis 30. SeptemberGesetzliche Höchstfrist | Unternehmen über das BAFA-Portal ELAN-K2; im erweiterten Verfahren mit Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers | § 40 Abs. 1 i. V. m. §§ 29 bis 32 EnFG |
| Materielle Ausschlussfrist; im erweiterten Verfahren muss der Prüfungsvermerk fristgerecht vorliegen. | |||
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Unternehmen aus Branchen der Anlage 2 EnFG können die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage an ihren Abnahmestellen begrenzen lassen, wenn sie dort im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mehr als 1 GWh umlagepflichtigen Strom verbraucht haben. Der Antrag ist jedes Jahr bis 30. Juni für das folgende Kalenderjahr beim BAFA zu stellen – 2026 für das Begrenzungsjahr 2027. Für Antragsteller ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr sowie für Sonderfälle wie die Wasserstoffherstellung gilt der 30. September.
Voraussetzung ist unter anderem ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem; bei weniger als 5 GWh genügt alternativ ein nicht zertifiziertes System nach DIN EN ISO 50005 (Stufe 3) oder die Mitgliedschaft in einem Klimaschutznetzwerk. Hinzu kommen Gegenleistungen wie Effizienzmaßnahmen, Grünstrombezug oder Dekarbonisierungsinvestitionen. Im erweiterten Verfahren ist zusätzlich die Bruttowertschöpfung mit Prüfungsvermerk nachzuweisen.
Das Antragsportal öffnet erst wenige Wochen vor Fristende (2026: 4. Mai). Beginnen Sie deshalb spätestens im März mit Datenbeschaffung, Wirtschaftsprüfer-Termin und Nachweisen der Gegenleistungen.
Quellen: Gesetze im Internet – § 40 EnFG · BAFA – Besondere Ausgleichsregelung: Antragsverfahren · ISPEX – BesAR: Antragsverfahren 2026 geöffnet
Strompreiskompensation für indirekte CO2-Kosten (DEHSt)
Beihilfe für stromintensive Unternehmen beihilfeberechtigter Sektoren; Antrag für das Vorjahr mit Wirtschaftsprüfer-Bescheinigung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Antrag | jährlich, Regelfrist 30. Juni des Folgejahres – 2026 ausnahmsweise 17. August; Termin wird von der DEHSt bekannt gegebenVorgabe im Regelwerk | Unternehmen über das Formular-Management-System der DEHSt; Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers | Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen (Strompreiskompensation), BAnz vom 22.07.2026, i. V. m. den EU-Beihilfeleitlinien zum Emissionshandel |
| Keine gesetzliche Frist, sondern Ausschlussfrist der Richtlinie – Termin jährlich auf dehst.de prüfen. | |||
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Stromintensive Unternehmen aus Sektoren mit Carbon-Leakage-Risiko erhalten einen Teil der im Strompreis enthaltenen CO2-Kosten aus dem EU-Emissionshandel erstattet. Mit den 2025 überarbeiteten EU-Beihilfeleitlinien wurde der Kreis der berechtigten Sektoren erweitert, unter anderem um Kunststoffe in Primärformen, Flachglas, Blankstahl sowie Batterien und Akkumulatoren.
Der Antrag wird digital im Formular-Management-System der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) erstellt und über die Virtuelle Poststelle mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht. Erforderlich sind die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die tatsachenbezogenen Angaben sowie der Nachweis ökologischer Gegenleistungen, etwa über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem.
In den Vorjahren endete die Antragsfrist jeweils am 30. Juni; für das Abrechnungsjahr 2025 galt wegen der neuen Billigkeitsrichtlinie ausnahmsweise der 17. August 2026. Für die Abrechnungsjahre ab 2026 wird eine weitere Änderung der Richtlinie erarbeitet. Bereiten Sie die Unterlagen deshalb bis Ende Mai vor und prüfen Sie den Termin frühzeitig – die Beschaffung einer qualifizierten Signatur kann laut DEHSt bis zu drei Monate dauern.
Quellen: DEHSt – Strompreiskompensation beantragen · Rödl & Partner – Strompreiskompensation: Antragsjahr 2024 · BBH-Blog – Frist für die Anträge auf Strompreiskompensation festgesetzt
Eigene Erzeugungsanlagen: Jahresdaten nach EEG und KWKG
PV- und andere EEG-Anlagen sowie BHKW mit KWKG-Zuschlag: Endabrechnungsdaten bzw. Jahresabrechnung an Netzbetreiber und BAFA.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Meldung (EEG-Endabrechnungsdaten an den Netzbetreiber) | jährlich bis 28. Februar für das VorjahrGesetzliche Höchstfrist | Anlagenbetreiber | § 71 Abs. 1 EEG 2023 |
| Anzugeben ist auch, ob für durchgeleiteten Strom eine Stromsteuerbefreiung bestand. | |||
| Jahresabrechnung bzw. Jahresangaben KWK-Strom | jährlich bis 31. März für das Vorjahr, solange Zuschläge gezahlt werdenGesetzliche Höchstfrist | Betreiber der KWK-Anlage oder beauftragter Dritter, an BAFA und Netzbetreiber | § 15 Abs. 2 und 3 KWKG 2025 |
| Anlagen über 2 MW: Abrechnung nach anerkannten Regeln der Technik (AGFW FW 308). | |||
| Monatliche Mitteilung der KWK-Strommengen | monatlich während der Zuschlagzahlung (befreit: Anlagen bis 2 MW ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr)Gesetzliche Höchstfrist | Betreiber der KWK-Anlage oder beauftragter Dritter | § 15 Abs. 1 KWKG 2025 |
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Viele Produktionsbetriebe erzeugen Strom selbst – mit einem Blockheizkraftwerk, einer PV-Anlage auf dem Hallendach oder einer Biogasanlage. Solange Zahlungen nach EEG oder KWKG fließen, hängen sie an festen Datenlieferungen.
EEG-Anlagenbetreiber stellen dem Netzbetreiber bis 28. Februar alle Daten für die Endabrechnung des Vorjahres anlagenscharf bereit und teilen mit, ob für durchgeleiteten Strom eine Stromsteuerbefreiung bestand. KWK-Anlagenbetreiber übermitteln BAFA und Netzbetreiber während der Zuschlagzahlung bis 31. März die Jahresabrechnung bzw. Jahresangaben zu KWK-Strom, Nettostromerzeugung, Nutzwärme, Brennstoffeinsatz und Vollbenutzungsstunden; bei Anlagen über 2 MW nach den anerkannten Regeln der Technik. Hinzu kommen monatliche Mengenmitteilungen. Für Zeiträume mit null oder negativen Spotmarktpreisen sind die erzeugten Strommengen gesondert anzugeben, sonst verringert sich der Zuschlag.
Typischer Fehler ist die fehlende Zuordnung von Messwerten zu einzelnen Anlagen. Prüfen Sie außerdem, ob alle Einheiten vollständig im Marktstammdatenregister eingetragen sind – dessen Daten werden zunehmend als maßgeblich herangezogen.
Quellen: Gesetze im Internet – § 71 EEG 2023 · Gesetze im Internet – § 15 KWKG
Abwärme-Meldung an die Plattform für Abwärme (EnEfG)
Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch melden anfallende Abwärme jährlich an die BfEE.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Meldung | jährlich bis 31. März; Änderungen unverzüglichGesetzliche Höchstfrist | Unternehmen an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) | § 17 Abs. 2 und 4 EnEfG |
| Streichung für die meisten Betriebe geplant (Regierungsentwurf BT-Drs. 21/8027) – bis zum Inkrafttreten gilt die Pflicht. | |||
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Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren 2,5 GWh übersteigt, Angaben zu ihrer unmittelbar anfallenden Abwärme jährlich bis 31. März an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln: Standort, jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung, zeitliche Verfügbarkeit, Regelungsmöglichkeiten und Temperaturniveau. Änderungen sind unverzüglich nachzumelden. Die Daten erscheinen – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auf der öffentlichen Plattform für Abwärme. Zusätzlich müssen Sie Wärmenetzbetreibern und potenziellen Abnehmern auf Anfrage Auskunft geben.
Die Bundesregierung will die Meldepflicht für die meisten Betriebe streichen. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (BT-Drucksache 21/8027) wurde im September 2026 in erster Lesung beraten, ist aber noch nicht beschlossen. Bis zum Inkrafttreten gilt die bestehende Pflicht unverändert.
Nutzen Sie Messdaten aus Energieaudit oder Energiemanagementsystem, damit die Angaben konsistent sind, und übermitteln Sie über die elektronische Vorlage des Bundes.
Quellen: Gesetze im Internet – § 17 EnEfG · Deutscher Bundestag – Beschleunigte Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beraten
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Wer darf prüfen?
- Arbeitgeber / Unternehmer
- Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
Häufige Fragen
Bis wann muss die Stromsteuerentlastung beantragt werden?
Der Antrag nach § 9b StromStG muss bis zum Ablauf der einjährigen Festsetzungsfrist beim Hauptzollamt eingehen – für den Stromverbrauch eines Jahres also bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Für 2026 endet die Frist am 31. Dezember 2027. Die Frist ist eine Ausschlussfrist: Ein verspäteter Antrag wird abgelehnt. Seit 2025 wird der Antrag elektronisch übermittelt.
Gibt es den Spitzenausgleich noch?
Nein. Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG ist Ende 2023 ausgelaufen, beide Vorschriften sind weggefallen. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können weiterhin die Entlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG sowie gegebenenfalls Prozessentlastungen beantragen. Ein Energiemanagementsystem ist dafür keine Voraussetzung, bleibt aber für Besondere Ausgleichsregelung und Strompreiskompensation wichtig.
Welche Fristen gelten für die Besondere Ausgleichsregelung?
Der Begrenzungsantrag ist jährlich bis 30. Juni beim BAFA für das folgende Kalenderjahr zu stellen; es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist. Für Sonderfälle wie Unternehmen ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr oder Wasserstoffhersteller gilt der 30. September. Begünstigte Unternehmen melden außerdem ihre Strommengen des Vorjahres bis 31. Mai selbst an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 52 Abs. 2a EnFG).
Muss die Abwärme-Meldung nach EnEfG noch abgegeben werden?
Ja, solange das Gesetz nicht geändert ist. Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch melden bis 31. März an die Bundesstelle für Energieeffizienz. Der Regierungsentwurf BT-Drucksache 21/8027 sieht vor, die Pflicht für die meisten Betriebe zu streichen; er ist Stand Oktober 2026 noch nicht beschlossen. Prüfen Sie vor dem nächsten Stichtag den Gesetzgebungsstand.
Welche Meldungen sind bei Entlastungen über 100.000 Euro fällig?
Übersteigt eine einzelne Strom- oder Energiesteuerbegünstigung im Kalenderjahr 100.000 Euro, ist bis 30. Juni des Folgejahres eine Erklärung oder Anzeige nach EnSTransV an das Hauptzollamt zu übermitteln. Beträgt die Ersparnis bei KWKG- und Offshore-Netzumlage mindestens 100.000 Euro, verlangt § 56 EnFG bis 31. Juli eine Beihilfetransparenzmeldung an einen Übertragungsnetzbetreiber, sofern die Daten nicht schon beim BAFA vorliegen.
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Quellen
- Gesetze im Internet – § 9b StromStG
- Gesetze im Internet – § 17b StromStV
- Gesetze im Internet – § 3 EnSTransV
- Gesetze im Internet – § 52 EnFG
- Gesetze im Internet – § 40 EnFG
- BAFA – Besondere Ausgleichsregelung: Antragsverfahren
- DEHSt – Strompreiskompensation beantragen
- Gesetze im Internet – § 17 EnEfG
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
