Welche Prüfung ist wann fällig – und wer darf sie durchführen? Hier finden Sie die wichtigsten Prüf- und Kontrollfristen für Produktionsbetriebe: von elektrischen Anlagen über Krane und Stapler bis zu Brandschutz, Umweltauflagen, Unterweisungen und jährlichen Meldefristen. Jede Frist ist eingeordnet – gesetzliche Höchstfrist, Vorgabe im Regelwerk, Richtwert oder Festlegung über die Gefährdungsbeurteilung. Mit dem Prüfplan berechnen Sie Ihre nächsten Termine und exportieren sie als PDF, Excel-Liste oder in Ihren Kalender.
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- UVV Höchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)
- Die Frist steht in einer Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift) und ist für Mitgliedsbetriebe der jeweiligen Berufsgenossenschaft verbindlich.
- Landesrecht Landesrecht
- Die Frist stammt aus dem Recht des Bundeslandes (z. B. Prüfverordnungen, Eigenkontrollverordnungen) und unterscheidet sich je nach Standort.
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Richtwert Richtwert
- Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
- Hersteller Herstellerangabe
- Die Frist ergibt sich aus der Betriebsanleitung bzw. den Vorgaben des Herstellers.
- GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
- Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
283 von 283 Prüfgegenständen
Arbeitsmittel & Anlagen
Elektrische Anlagen, Druckanlagen, Explosionsschutz, Aufzüge, Krane, Flurförderzeuge, Leitern, Regale, Maschinen, Fahrzeuge und persönliche Schutzausrüstung.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 9
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | Prüfung vor erster Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung: vor Inbetriebnahme sowie vor Wiederinbetriebnahme nach Änderung oder Instandsetzung UVVWiederkehrende Prüfung: alle 4 Jahre (Richtwert) RichtwertSichtkontrolle auf offensichtliche Schäden an Abdeckungen, Leitungen und Verteilern: vor der Verwendung und bei Betriebsbegehungen Kontrolle | Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und AufsichtElektrofachkraftBenutzer / unterwiesene Beschäftigte | |
| Elektrische Anlagen in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art | Wiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert) RichtwertSichtkontrolle auf Beschädigungen, Feuchtigkeitseintritt und fehlende Abdeckungen: vor der Verwendung Kontrolle | ElektrofachkraftBenutzer / unterwiesene Beschäftigte | |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel in Fertigung und Werkstatt | Wiederkehrende Prüfung: 6 Monate (Richtwert); bei Fehlerquote < 2 % verlängerbar, höchstens 12 Monate RichtwertSichtkontrolle von Gehäuse, Anschlussleitung, Stecker und Knickschutz: vor jeder Benutzung Kontrolle | Elektrofachkraft; mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene PersonBenutzer | |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel in Büro und Verwaltung | Wiederkehrende Prüfung: 6 Monate (Richtwert); bei Fehlerquote < 2 % verlängerbar, höchstens 24 Monate RichtwertSichtkontrolle von Leitung, Stecker und Gehäuse: vor jeder Benutzung Kontrolle | Elektrofachkraft; mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene PersonBenutzer | |
| Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) in stationären Anlagen | Messtechnische Prüfung der Wirksamkeit (Auslösestrom, Auslösezeit): mit der Prüfung der elektrischen Anlage, Richtwert 4 Jahre RichtwertBetätigen der Prüftaste (Funktionskontrolle): halbjährlich (Richtwert) Kontrolle | ElektrofachkraftBenutzer bzw. beauftragte, unterwiesene Person | |
| Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung: monatlich (Richtwert) RichtwertBetätigen der Prüftaste: arbeitstäglich vor Arbeitsbeginn Kontrolle | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeignetem Mess- und PrüfgerätBenutzer | |
| Isolierende Schutzausrüstung und isolierte Werkzeuge | Elektrische Prüfung isolierender Handschuhe: alle 6 Monate (Richtwert) RichtwertElektrische Prüfung sonstiger isolierender Schutzbekleidung: alle 12 Monate (Richtwert) RichtwertSichtkontrolle isolierender Schutzbekleidung auf augenfällige Mängel: vor jeder Benutzung KontrolleKontrolle isolierter Werkzeuge, Abdeckungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen auf äußerlich erkennbare Schäden: vor jeder Benutzung Kontrolle | Elektrofachkraft bzw. spezialisierte PrüfstelleElektrofachkraft bzw. spezialisierte PrüfstelleBenutzerBenutzer | |
| Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme | Prüfung auf Einhaltung der Grenzwerte (Geräte für Nennspannungen über 1 kV): alle 6 Jahre (Richtwert) RichtwertWiederkehrende Prüfung von Spannungsprüfern bis 1 kV: nach Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangabe GBUFunktionskontrolle, z. B. an einer bekannten Spannungsquelle: vor jeder Benutzung Kontrolle | Elektrofachkraft bzw. Hersteller oder spezialisierte PrüfstelleElektrofachkraftBenutzer (Elektrofachkraft) | |
| Lichtbogen-Schweißstromquellen | Wiederkehrende Prüfung der elektrischen Sicherheit: alle 6 Monate im Werkstattbetrieb, alle 3 Monate im Baustellenbetrieb (bewährte Richtwerte) RichtwertSichtkontrolle von Schweißleitungen, Schlauchpaket, Brenner bzw. Elektrodenhalter und Netzanschlussleitung: vor Arbeitsbeginn Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft mit Kenntnissen der Schweißtechnik)Schweißer (Benutzer) |
Druckanlagen und Kompressoren 9
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Druckluftbehälter und Druckbehälter für Gase bis 1.000 bar·l | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung (äußere, innere und Festigkeitsprüfung): Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 10 Jahre (Festigkeitsprüfung mit Nachweis bis 15 Jahre) GesetzSichtkontrolle auf Korrosion, Beschädigungen und unzulässige Veränderungen; Kontrolle der Kondensatableitung: regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen (Herstellerangaben beachten) Kontrolle | bis 200 bar·l befähigte Person, über 200 bar·l ZÜS (verwendungsfertige Druckanlagen bis 1.000 bar·l: befähigte Person)zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3unterwiesene Beschäftigte | |
| Druckbehälter für Gase über 1.000 bar·l | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzÄußere Prüfung: spätestens alle 2 Jahre – entfällt bei unbeheizten und einfachen Druckbehältern GesetzInnere Prüfung: spätestens alle 5 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung: spätestens alle 10 Jahre GesetzSichtkontrolle auf Korrosion, Beschädigungen und Funktion der Anzeige- und Sicherheitseinrichtungen: regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen Kontrolle | zugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV, DEKRA)zugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstelleunterwiesene Beschäftigte | |
| Druckanlage als Ganzes einschließlich Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion | Ermittlung der Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung: spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme GesetzWiederkehrende Prüfung der Druckanlage (Ordnungsprüfung und technische Prüfung): Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 10 Jahre GesetzPrüfung der Funktionsfähigkeit von Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion: mit der Prüfung des Anlagenteils bzw. der Druckanlage; eigene Teilprüfungen nach Gefährdungsbeurteilung GBUFunktionskontrolle von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, z. B. Anlüften von Sicherheitsventilen, soweit vom Hersteller vorgesehen: regelmäßig, Intervall vom Arbeitgeber festzulegen und zu dokumentieren Kontrolle | Arbeitgeber; Bestätigung durch ZÜS bzw. befähigte PersonZÜS; befähigte Person nur, wenn alle Anlagenteile von befähigten Personen geprüft werden dürfenZÜS bzw. befähigte Person, je nach Zuständigkeit für das Anlagenteilunterwiesene Beschäftigte | |
| Kompressoren, Druckluftleitungen und Kleinbehälter bis 50 bar·l | Prüfung nach Montage vor erstmaliger Verwendung: vor erstmaliger Verwendung, wenn die Sicherheit von der Montage abhängt, und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: nach Gefährdungsbeurteilung – BGN-Empfehlung für Kompressoren: jährlich RichtwertKontrolle auf offensichtliche Mängel, Leckagen sowie Druck- und Temperaturanzeigen: vor der Verwendung bzw. bei Schichtbeginn Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Personunterwiesene Beschäftigte | |
| Dampfkessel und Heißwassererzeuger über 110 °C | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach mehr als 2 Jahren Stillstand (innere Prüfung) GesetzÄußere Prüfung: spätestens jährlich GesetzInnere Prüfung: spätestens alle 3 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung: spätestens alle 9 Jahre GesetzKontrolle von Wasserstand, Druck, Sicherheitseinrichtungen und Speisewasser: nach Betriebsanleitung und Betriebsweise des Kessels Kontrolle | ZÜS; befähigte Person nur bei Kleinkesseln bis 200 bar·lzugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstelleunterwiesenes Kesselpersonal | |
| Rohrleitungen für entzündbare, akut toxische oder ätzende Fluide | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzÄußere Prüfung (ZÜS-pflichtige Rohrleitungen): spätestens alle 5 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung (ZÜS-pflichtige Rohrleitungen): spätestens alle 5 Jahre GesetzWiederkehrende Prüfung bP-prüfbarer Rohrleitungen: Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 10 Jahre GesetzBegehung mit Sichtkontrolle auf Leckagen, Korrosion, Halterungen und Kennzeichnung: regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen Kontrolle | ZÜS oder befähigte Person je nach Fluid und PS·DN (Tabellen 8 bis 11)zugelassene Überwachungsstelle (mit ZÜS-bescheinigtem Prüfprogramm auch befähigte Person)zugelassene Überwachungsstelle (mit ZÜS-bescheinigtem Prüfprogramm auch befähigte Person)zur Prüfung befähigte Personunterwiesene Beschäftigte | |
| Hydraulikspeicher und Druckbehälter mit Gaspolster | Prüfung vor Inbetriebnahme: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzInnere Prüfung: spätestens alle 10 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung: spätestens alle 10 Jahre GesetzPrüfung der Druckanlage: spätestens alle 10 Jahre GesetzKontrolle des Gasvorfülldrucks und auf äußere Schäden: nach Herstellerangabe Kontrolle | ZÜS oder befähigte Person nach PS·V (Tabellen 3 bzw. 4)ZÜS bzw. befähigte Person je nach ZuständigkeitZÜS bzw. befähigte Person je nach ZuständigkeitZÜS bzw. befähigte PersonInstandhaltung / unterwiesene Beschäftigte | |
| Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgeröl | Prüfung des Wärmeträgers auf weitere Verwendbarkeit: mindestens jährlich GesetzÄußere Prüfung beheizter Druckbehälter (PS·V > 500 bar·l): spätestens alle 2 Jahre GesetzInnere Prüfung (PS·V > 500 bar·l): spätestens alle 5 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung (PS·V > 500 bar·l): spätestens alle 10 Jahre GesetzKontrolle auf Leckagen, Füllstand im Ausdehnungsgefäß und Vorlauftemperatur: regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstelleunterwiesene Beschäftigte | |
| Kälte- und Wärmepumpenanlagen (Prüfung als Druckanlage) | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzPrüfung der Druckanlage – Kältemittel der Fluidgruppe 1, Prüfung durch ZÜS: spätestens alle 5 Jahre GesetzPrüfung der Druckanlage – Fluidgruppe 1 durch befähigte Person oder übrige Kältemittel: spätestens alle 10 Jahre GesetzWiederkehrende Prüfung der Anlagenteile (innere Prüfung, Festigkeitsprüfung): nur wenn das Anlagenteil für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird GesetzBegehung mit Kontrolle auf Leckagen, Vereisung, Schwingungen und Schäden: regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen Kontrolle | ZÜS oder befähigte Person nach Tabellen 3 bis 6 bzw. 8 bis 11zugelassene Überwachungsstellebefähigte Person bzw. ZÜS je nach ZuständigkeitZÜS bzw. befähigte Person je nach Zuständigkeitunterwiesene Beschäftigte |
Explosionsschutz 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen | Prüfung auf Explosionssicherheit vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme: vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen Gesetz | ZÜS oder befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3; Lüftung, Gaswarnung, Inertisierung und Ex-Geräte auch befähigte Person nach Nr. 3.1 | |
| Wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit (Gesamtanlage) | Wiederkehrende Prüfung auf Explosionssicherheit: mindestens alle 6 Jahre Gesetz | ZÜS oder befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 (bei erlaubnisbedürftigen Anlagen nur ZÜS) | |
| Ex-Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen | Wiederkehrende Prüfung mit Verbindungseinrichtungen und Wechselwirkungen: mindestens alle 3 Jahre GesetzSichtkontrolle auf offensichtliche Mängel an Gehäusen, Kabeleinführungen und Kennzeichnung: vor der Verwendung bzw. bei Betriebsbegehungen Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1unterwiesene Beschäftigte | |
| Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierung im Explosionsschutz | Wiederkehrende Prüfung mit Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen: jährlich GesetzSichtkontrolle der Gaswarneinrichtung (Betriebsanzeige, Störmeldung) und Funktionskontrolle mit Prüfgas: nach DGUV Information 213-057 und Herstellerangabe KontrolleKontrolle der Lüftungsfunktion (Strömungsanzeige, Störmeldung, Verriegelung): regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1unterwiesene Person bzw. qualifiziertes Fachpersonalunterwiesene Beschäftigte | |
| Prüfung nach Instandsetzung von Ex-Geräten | Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzung eines explosionsschutzrelevanten Teils: nach jeder Instandsetzung an einem Teil, von dem der Explosionsschutz abhängt Gesetz | behördlich anerkannte befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 oder Hersteller mit Bestätigung | |
| Explosionsschutzdokument und technische Schutzmaßnahmen | Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen: regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr GesetzÜberprüfung und Aktualisierung des Explosionsschutzdokuments: regelmäßig sowie umgehend bei maßgeblichen Veränderungen GBU | Arbeitgeber bzw. von ihm beauftragte fachkundige PersonArbeitgeber mit fachkundiger Unterstützung (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) | |
| Erlaubnisbedürftige Lager-, Füll- und Tankanlagen für entzündbare Stoffe | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung einschließlich Brandschutz: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung auf Explosionssicherheit einschließlich Brandschutz: mindestens alle 6 Jahre GesetzPrüfung von Ex-Geräten, Schutzsystemen und MSR-Einrichtungen: mindestens alle 3 Jahre GesetzPrüfung von Lüftungs-, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen: jährlich Gesetz | ausschließlich zugelassene Überwachungsstelleausschließlich zugelassene Überwachungsstellezur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1 |
Aufzugsanlagen 5
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Personen- und Lastenaufzüge nach Aufzugsrichtlinie | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzHauptprüfung: Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 2 Jahre GesetzZwischenprüfung: in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen (bei 2-jähriger Frist ein Jahr nach der Hauptprüfung) GesetzKontrolle auf offensichtliche Mängel und Funktionsfähigkeit (Türverriegelung, Haltegenauigkeit, Notruf, Beleuchtung): regelmäßig, Abstand nach Art und Umfang der Nutzung festlegen Kontrolle | zugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV, DEKRA)zugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstellebeauftragte, unterwiesene Person (Aufzugswärter) | |
| Notrufsystem, Notfallplan und Personenbefreiung | Prüfung von Eignung und Funktion des Notrufsystems sowie der Notbefreiungsanleitung: bei jeder Haupt- und Zwischenprüfung (bei 2-jähriger Hauptprüffrist also jährlich) GesetzFunktionskontrolle des Zweiwege-Kommunikationssystems und Sichtkontrolle des Notfallplans: regelmäßig im Rahmen der Betreiberkontrolle Kontrolle | zugelassene Überwachungsstellebeauftragte, unterwiesene Person (Aufzugswärter) | |
| Plattform- und Senkrechtaufzüge mit Absturzhöhe über 3 m | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzHauptprüfung: Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 2 Jahre GesetzZwischenprüfung: in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen GesetzKontrolle auf offensichtliche Mängel und Funktion der Schutzeinrichtungen: regelmäßig, Abstand nach Art und Umfang der Nutzung festlegen Kontrolle | zugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstellebeauftragte, unterwiesene Person | |
| Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge und Hubeinrichtungen ohne Überwachungspflicht | Prüfung nach Montage vor erster Verwendung: vor erstmaliger Verwendung und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: nach Gefährdungsbeurteilung – bewährt: jährlich (BGN-Übersicht nennt für Güteraufzüge 2 Jahre) RichtwertKontrolle von Türverriegelungen, Schachtabschlüssen und Bedienelementen: vor der Verwendung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Person (z. B. sachkundiger Monteur oder ZÜS als bP)Benutzer / unterwiesene Beschäftigte | |
| Fahrtreppen und Fahrsteige | Prüfung nach Montage vor erster Verwendung: vor erstmaliger Verwendung und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: nach Gefährdungsbeurteilung – Orientierung: jährlich GBUKontrolle von Stufen, Kammplatten, Handläufen und Not-Halt-Einrichtungen: vor der täglichen Inbetriebnahme Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Personbeauftragte, unterwiesene Person |
Gas- und Flüssiggasanlagen 9
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Ortsfeste Flüssiggasanlagen | Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: mindestens alle 4 Jahre GesetzInaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel: arbeitstäglich vor der Verwendung KontrolleDichtheitskontrolle der Anschlussverbindungen, z. B. mit Lecksuchspray: nach jedem Flaschenwechsel bzw. Anschluss und vor Wiederinbetriebnahme Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagen (Anforderungen nach TRBS 1203)zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagenunterwiesene, fachkundige Beschäftigteunterwiesene, fachkundige Beschäftigte | |
| Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen und Anlagen an Fahrzeugen | Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: mindestens alle 2 Jahre GesetzDichtheitskontrolle der Anschlussverbindungen, z. B. mit Lecksuchspray: nach jedem Flaschenwechsel, Anschluss oder Standortwechsel KontrolleInaugenscheinnahme von Schlauchleitung, Druckregler und Brenner: arbeitstäglich vor der Verwendung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagenzur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagenunterwiesene, fachkundige BeschäftigteBenutzer | |
| Flüssiggasanlagen mit jährlicher Prüfpflicht | Wiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich GesetzInaugenscheinnahme und Dichtheitskontrolle nach Flaschenwechsel: arbeitstäglich vor der Verwendung sowie nach jedem Anschluss KontrolleKontrolle von Räucheranlagen auf sicheren Zustand: halbjährlich (BGN-Empfehlung), entsprechend Herstellerangaben Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagenunterwiesene, fachkundige BeschäftigteBetreiber, unterwiesene Beschäftigte oder befähigte Person | |
| Treibgas-Stapler und Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor | Wiederkehrende Prüfung der Treibgasanlage: mindestens jährlich GesetzDichtheitskontrolle der Anschlussverbindung nach Flaschenwechsel: nach jedem Flaschenwechsel KontrolleInaugenscheinnahme der Treibgasanlage (Befestigung, Schlauch, Geruch): arbeitstäglich vor der Verwendung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagenunterwiesener Fahrerunterwiesener Fahrer | |
| Ortsfeste Flüssiggas-Lagerbehälter unter 3 t | Prüfung vor Inbetriebnahme einschließlich Aufstellung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzÄußere Prüfung: alle 2 Jahre (fristgerecht bis zum Ende des Fälligkeitsjahres) GesetzInnere Prüfung: spätestens alle 10 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung und Prüfung der Druckanlage: spätestens alle 10 Jahre GesetzSichtkontrolle des Behälterumfelds (Schutzbereich frei von Zündquellen und Lagergut, Armaturen, Anfahrschutz): regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen Kontrolle | ZÜS nach Tabelle 3; Aufstellung serienmäßiger Behälter als Baugruppe auch durch befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonZÜS bzw. befähigte Person je nach PrüfzuständigkeitZÜS bzw. befähigte Person je nach Prüfzuständigkeitunterwiesene Beschäftigte | |
| Erdgasinstallationen in Betriebsgebäuden | Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Leitungsanlage: etwa alle 12 Jahre (Empfehlung nach DVGW-TRGI, auch in der BGN-Übersicht) RichtwertSichtkontrolle der gesamten Gasinstallation („Hausschau“): jährlich KontrolleFunktionskontrolle der Flammenüberwachung (Zündsicherung) an Gasgeräten: jährlich (BGN-Empfehlung) Kontrolle | Vertragsinstallationsunternehmen (beim Netzbetreiber eingetragen)Betreiber / unterwiesene BeschäftigteBetreiber, unterwiesene Beschäftigte oder befähigte Person | |
| Autogentechnik: Brenngas- und Sauerstoffanlagen zum Schweißen und Schneiden | Prüfung vor erster Inbetriebnahme und nach Instandsetzung oder Änderung (Aufstellung, Beschaffenheit, Dichtheit): vor erstmaliger Verwendung und nach Instandsetzung oder prüfpflichtiger Änderung GesetzFunktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen (Gasrücktritt-, Flammendurchschlagsicherung, Dichtheit, Durchfluss): mindestens jährlich RichtwertWiederkehrende Prüfung der Gesamtanlage auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand: nach Gefährdungsbeurteilung GBUKontrolle von Gasschläuchen, Befestigungen, Verbindungen und Brennerfunktion: vor Arbeitsbeginn KontrolleDichtheitskontrolle des Druckregleranschlusses, z. B. mit schaumbildendem Mittel: nach jedem Flaschenwechsel KontrolleSaugprobe bei Injektorbrennern: vor der ersten Inbetriebnahme und beim Anschluss von Schläuchen Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonBenutzerBenutzerBenutzer | |
| Gaswarneinrichtungen für toxische Gase und Sauerstoffmangel | Systemkontrolle: jährlich RichtwertFunktionskontrolle mit Prüfgas (Anzeige und Alarmschwellen): mindestens alle 4 Monate RichtwertSichtkontrolle von Betriebsanzeige, Störmeldungen und Sensoren: monatlich Kontrolle | befähigte Person (Gaswarneinrichtung), vom Arbeitgeber schriftlich benanntqualifiziertes Fachpersonal nach DGUV Information 213-056unterwiesene Person | |
| Lagerung und Bereitstellung von Druckgasflaschen | Wiederkehrende Prüfung der Druckgasflaschen: nach Gefahrgutrecht je nach Gas und Flaschenart – nächstes Prüfdatum auf der Flasche GesetzKontrolle der Flaschen auf Beschädigungen, Ventilschutz und Sicherung gegen Umfallen: regelmäßig, Frist nach Stoffeigenschaften und Lagerbedingungen festlegen KontrolleKontrolle der Lagereinrichtungen (Lüftungsöffnungen, Gaswarnanlage, Kennzeichnung, Zugangsbeschränkung): erstmalig und dann in angemessenen Abständen; Ergebnis dokumentieren Kontrolle | Prüfstelle nach Gefahrgutrecht; Organisation meist über den Gaslieferantenunterwiesene BeschäftigteLagerverantwortliche / unterwiesene Beschäftigte |
Krane und Hebezeuge 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Brücken-, Portal- und Hängekrane einschließlich Kranbahn | Prüfung nach Montage und vor der ersten Inbetriebnahme: vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich GesetzFunktionsprüfung von Bremsen und Notendhalteinrichtungen, Sichtkontrolle auf augenfällige Mängel: bei Arbeitsbeginn Kontrolle | Prüfsachverständiger nach BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 2zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger für Krane)Kranführer | |
| Säulen- und Wandschwenkkrane, Laufkatzen und Hängebahnen | Prüfung nach Montage und vor der ersten Inbetriebnahme: vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich GesetzFunktionsprüfung von Bremsen und Notendhalt, Sichtkontrolle: bei Arbeitsbeginn Kontrolle | Prüfsachverständigerzur Prüfung befähigte PersonBediener (beauftragter Kranführer) | |
| Handbetriebene und teilkraftbetriebene Krane | Prüfung nach Montage und vor der ersten Inbetriebnahme: vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage GesetzWiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich GesetzSicht- und Funktionskontrolle: vor Arbeitsbeginn Kontrolle | Prüfsachverständiger bei mehr als 1 t Tragfähigkeit, sonst zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonBediener | |
| Elektrokettenzüge, Seilzüge, Handkettenzüge und Winden | Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme: vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen UVVWiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich, zusätzlich nach Bedarf UVVErmittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer: im Rahmen der jährlichen Prüfung UVVFunktionsprüfung der Notendhalteinrichtungen: bei Beginn jeder Arbeitsschicht Kontrolle | Sachkundiger (zur Prüfung befähigte Person)Sachkundiger (zur Prüfung befähigte Person)Sachkundiger, erforderlichenfalls SachverständigerGeräteführer | |
| Anschlagketten aus Rundstahl | Wiederkehrende Prüfung: längstens jährlich RegelwerkZerstörungsfreie Prüfung auf Rissfreiheit: längstens alle 3 Jahre RegelwerkAußerordentliche Prüfung: nach Schadensfällen, Überlastung oder Instandsetzung RegelwerkSichtprüfung auf augenfällige Mängel: vor jedem Gebrauch Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personbefähigte Person oder Prüfbetrieb mit Rissprüfverfahren (z. B. Magnetpulver)zur Prüfung befähigte PersonAnschläger | |
| Hebebänder, Rundschlingen und Anschlagseile | Wiederkehrende Prüfung: längstens jährlich RegelwerkBesondere Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion: längstens alle 3 Jahre RegelwerkSichtprüfung auf Schnitte, Scheuerstellen, Etikett und Beschläge: vor jedem Gebrauch Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personbefähigte Person bzw. Prüfstelle mit physikalisch-technischem VerfahrenAnschläger | |
| Lastaufnahmemittel: Traversen, Zangen, Greifer, Vakuum- und Magnetheber | Prüfung vor der ersten Verwendung: vor der ersten Verwendung, sofern montageabhängig GesetzWiederkehrende Prüfung: längstens jährlich RegelwerkSicht- und Funktionskontrolle: vor jedem Gebrauch Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonAnschläger bzw. Bediener |
Flurförderzeuge 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Gabelstapler und Stapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand | Wiederkehrende Prüfung („UVV-Prüfung“): längstens jährlich UVVPrüfung der Flüssiggasanlage bei Treibgasstaplern: mindestens jährlich GesetzPrüfung auf erkennbare Mängel (Bremsen, Lenkung, Reifen, Gabelzinken, Hubketten, Hydraulik): täglich vor Einsatzbeginn Kontrolle | Sachkundiger für Flurförderzeuge (zur Prüfung befähigte Person)zur Prüfung befähigte PersonFahrer | |
| Mitgänger-Flurförderzeuge und handbetriebene Hubwagen | Wiederkehrende Prüfung: längstens jährlich UVVPrüfung auf erkennbare Mängel, insbesondere Deichselkopf, Bremse und Räder: täglich vor Einsatzbeginn Kontrolle | Sachkundiger für FlurförderzeugeBediener | |
| Anbaugeräte für Flurförderzeuge | Wiederkehrende Prüfung: längstens jährlich UVVKontrolle von Verriegelung, Befestigung und Hydraulikanschlüssen: vor jedem Anbau und täglich vor Einsatzbeginn Kontrolle | Sachkundiger für FlurförderzeugeFahrer | |
| Arbeitsbühnen für Stapler | Wiederkehrende Prüfung: längstens jährlich UVVKontrolle von Befestigung an den Gabeln, Geländer, Rückenschutz und Verriegelungen: vor jedem Einsatz Kontrolle | Sachkundiger für FlurförderzeugeFahrer | |
| Sicherheitseinrichtungen für Schmalgänge | Wiederkehrende Prüfung: längstens jährlich UVVFunktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen: täglich UVV | Sachkundiger für Flurförderzeuge bzw. die Schutzanlageunterwiesene Beschäftigte (in der Regel Fahrer) | |
| Schlepper, Routenzüge und Anhänger | Wiederkehrende Prüfung von Zugmaschine und Anhängern: längstens jährlich UVVSicht- und Funktionsprüfung von Kupplungen, Deichseln, Bremsen, Personenerkennung und Beleuchtung: täglich vor Arbeitsbeginn Kontrolle | Sachkundiger für FlurförderzeugeRoutenzugfahrer | |
| Fahrerlose Transportfahrzeuge und -systeme | Wiederkehrende Prüfung einschließlich Sicherheitsfunktionen: jährlich (Richtwert) RichtwertPrüfung nach prüfpflichtigen Änderungen: nach Änderungen an Schutzfeldern, Software oder Fahrkurs GesetzSicht- und Funktionskontrolle von Personenerkennung, Not-Halt und Warneinrichtungen: vor Schichtbeginn bzw. nach Herstellerangabe Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person mit FTS-Kenntnissen, oft Hersteller-Servicezur Prüfung befähigte PersonBetreiber (unterwiesene Beschäftigte) |
Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen 5
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Fahrzeughebebühnen | Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme: nach Aufstellung bzw. Montage GesetzRegelmäßige Prüfung: längstens jährlich RegelwerkAußerordentliche Prüfung: nach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen RegelwerkFunktionsprobe der Hebebühne und ihrer Sicherungen: täglich vor der ersten Benutzung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)Sachkundiger für Hebebühnen (zur Prüfung befähigte Person)Sachverständiger für HebebühnenBediener | |
| Fahrbare Hubarbeitsbühnen | Regelmäßige Prüfung: längstens jährlich RegelwerkAußerordentliche Prüfung: nach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen RegelwerkPrüfung der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Einsicht in das Prüfbuch: vor Arbeitsbeginn Kontrolle | Sachkundiger für Hebebühnen (zur Prüfung befähigte Person)Sachverständiger für HebebühnenBediener (schriftlich beauftragt) | |
| Hubtische und Scherenhubtische | Regelmäßige Prüfung: längstens jährlich RegelwerkAußerordentliche Prüfung: nach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen RegelwerkFunktionskontrolle von Schaltleiste bzw. Fußschutz und Not-Halt: vor Arbeitsbeginn Kontrolle | Sachkundiger für Hebebühnen (zur Prüfung befähigte Person)Sachverständiger für HebebühnenBediener | |
| Ladebordwände (Hubladebühnen) an Fahrzeugen | Regelmäßige Prüfung: längstens jährlich RegelwerkAußerordentliche Prüfung: nach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen RegelwerkFunktionskontrolle von Steuerung, Sicherungen und Warneinrichtungen: vor Beginn jeder Arbeitsschicht Kontrolle | Sachkundiger für Hebebühnen (zur Prüfung befähigte Person)Sachverständiger für HebebühnenFahrzeugführer | |
| Ladebrücken und Überladebrücken an Rampen | Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme: nach Einbau bzw. Montage GesetzWiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert) RichtwertSichtkontrolle auf Schäden, Funktion von Auflagelippe und Not-Halt: vor der Benutzung Kontrolle | zur Prüfung befähigte PersonSachkundiger für Ladebrücken (zur Prüfung befähigte Person)Bediener |
Regale und Lagereinrichtungen 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Palettenregale und Einfahrregale mit Staplerbeschickung | Prüfung nach der Montage: vor der ersten Verwendung und nach Umbauten GesetzRegelmäßige Prüfung (Experteninspektion): mindestens alle 12 Monate RegelwerkInterne Inspektion auf Anfahrschäden, Verformungen und Überladung: wöchentlich oder in risikobasiert festgelegten Abständen Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Person (fachkundige Person im Sinne der DIN EN 15635)Lagerverantwortlicher bzw. unterwiesene Person | |
| Kragarmregale | Prüfung nach der Montage: vor der ersten Verwendung und nach Umbauten GesetzRegelmäßige Prüfung: mindestens alle 12 Monate RegelwerkSichtkontrolle auf verformte Kragarme, fehlende Sicherungen und Überladung: wöchentlich (Empfehlung) Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Personunterwiesene Lagermitarbeiter | |
| Fachboden- und Weitspannregale mit manueller Beschickung | Prüfung nach der Montage: vor der ersten Verwendung und nach Umbauten GesetzWiederkehrende Prüfung: nach Gefährdungsbeurteilung – bei Schadenseinflüssen üblich: jährlich GBUSichtkontrolle auf Überladung, Verformung und Standsicherheit: in festgelegten Abständen nach Gefährdungsbeurteilung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Personunterwiesene Beschäftigte | |
| Anfahrschutz und Schadenserfassung an Regalanlagen | Prüfung im Rahmen der Regalinspektion: mindestens alle 12 Monate RegelwerkSichtkontrolle des Anfahrschutzes auf Verformung und Befestigung: wöchentlich (Empfehlung) Kontrolle | zur Prüfung befähigte PersonBetreiber bzw. unterwiesene Beschäftigte | |
| Regalbediengeräte, automatische Lager und kraftbetriebene Regale | Wiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert) RichtwertPrüfung nach prüfpflichtigen Änderungen: nach Umbauten, Software- oder Steuerungsänderungen GesetzFunktionskontrolle von Zugangssicherungen, Lichtschranken und Not-Halt: vor Arbeitsbeginn bzw. nach Herstellerangabe Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person, häufig Herstellerservicezur Prüfung befähigte PersonBetreiber (unterwiesene Beschäftigte) | |
| Sicherheitsschränke für entzündbare Flüssigkeiten | Wiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert), Herstellerangaben beachten RichtwertKontrolle von Selbstschließung, Türdichtungen, Auffangwanne und Abluftanzeige: arbeitstäglich bzw. vor Benutzung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person bzw. vom Hersteller geschulte Personunterwiesene Beschäftigte | |
| Gasflaschenschränke | Wiederkehrende Prüfung von Schrank, Türen und Lüftung: jährlich (Richtwert), Herstellerangaben beachten RichtwertKontrolle von Lüftungsfunktion, Flaschensicherung und Türschließung: arbeitstäglich bzw. vor Benutzung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person bzw. vom Hersteller geschulte Personunterwiesene Beschäftigte |
Leitern, Tritte und Gerüste 5
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Anlege-, Steh- und Mehrzweckleitern | Wiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich (Empfehlung) RichtwertPrüfung nach Instandsetzung: nach sicherheitsrelevanten Reparaturen GesetzKontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand: vor jeder Benutzung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person (z. B. geschulte Leiternprüferin oder geschulter Leiternprüfer)zur Prüfung befähigte PersonBenutzer | |
| Tritte, Podest- und Plattformleitern | Wiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich (Empfehlung) RichtwertPrüfung nach Instandsetzung: nach sicherheitsrelevanten Reparaturen GesetzKontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand, Standsicherheit und Rollenbremsen: vor jeder Benutzung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonBenutzer | |
| Ortsfeste Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen | Prüfung nach der Montage: vor der ersten Benutzung GesetzWiederkehrende Prüfung der Steigleiter: jährlich (Empfehlung) RichtwertPrüfung der Steigschutzeinrichtung (Läufer, Führung): mindestens alle 12 Monate RegelwerkSichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand: vor jedem Besteigen Kontrolle | sachverständige Person für Standsicherheit bzw. zur Prüfung befähigte PersonSachkundiger für Steigleiternsachkundige Person für PSA gegen Absturzunterwiesene Benutzer | |
| Fahrbare Arbeitsbühnen (Rollgerüste) | Prüfung nach jedem Aufbau: vor der Benutzung nach jeder Montage oder Umsetzung mit Umbau GesetzWiederkehrende Prüfung der Bauteile: jährlich (Empfehlung) RichtwertInaugenscheinnahme: Vollständigkeit, Rollenbremsen, Ballast, Seitenschutz: vor Beginn der Arbeit und nach jedem Verfahren Kontrolle | zur Prüfung befähigte bzw. fachkundige Personzur Prüfung befähigte Personfachkundige Person bzw. Benutzer | |
| Arbeits- und Schutzgerüste | Prüfung nach Fertigstellung: nach der Montage, vor der ersten Benutzung GesetzPrüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen: z. B. nach Sturm, Anprall oder längerer Nichtbenutzung GesetzInaugenscheinnahme und Funktionskontrolle: arbeitstäglich Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person des Gerüsterstellerszur Prüfung befähigte PersonGerüstnutzer bzw. beauftragte fachkundige Person |
Maschinen und Anlagen 11
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Schutz- und Sicherheitseinrichtungen an Maschinen | Wiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert) oder nach Herstellervorgabe RichtwertPrüfung nach prüfpflichtigen Änderungen: nach Umbauten, Instandsetzungen an Sicherheitsfunktionen oder Software-/Parameteränderungen GesetzFunktionskontrolle der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen: vor Arbeitsbeginn bzw. arbeitstäglich Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person mit Kenntnissen in Sicherheitssteuerungenzur Prüfung befähigte PersonMaschinenbediener | |
| Pressen der Metall- und Kunststoffverarbeitung | Prüfung vor der erstmaligen Verwendung: nach Montage, z. B. nach Transport in Teilen GesetzWiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert) RichtwertAußerordentliche Prüfung: nach Unfällen, Schadensfällen oder längerer Nichtverwendung GesetzFunktionskontrolle von Schutzeinrichtungen, Zweihandschaltung und Not-Halt: vor Arbeitsbeginn und nach Werkzeugwechsel Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Person (Pressenprüfer)zur Prüfung befähigte PersonBediener bzw. Einrichter | |
| Spritzgießmaschinen | Wiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert bei Einschichtbetrieb) RichtwertPrüfung nach prüfpflichtigen Änderungen: nach Umbauten, Instandsetzungen an Sicherheitsfunktionen oder Software-/Parameteränderungen GesetzSicht- und Funktionskontrolle aller Schutzeinrichtungen: vor jeder Aufnahme der Tätigkeit KontrolleCheckliste Schutzeinrichtungen vor Wiederinbetriebnahme: nach jedem Umrüsten Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonMaschinenbedienerEinrichter | |
| Industrieroboter und kollaborierende Roboter | Prüfung der Schutzeinrichtungen und des Not-Halts: jährlich (Empfehlung) RichtwertPrüfung nach prüfpflichtigen Änderungen: nach Umbauten, Instandsetzungen an Sicherheitsfunktionen oder Software-/Parameteränderungen GesetzFunktionskontrolle von Schutztür-Verriegelung, Zustimmungsschalter und Not-Halt: vor Arbeitsbeginn Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonBediener | |
| Hydraulik-Schlauchleitungen an Maschinen | Wiederkehrende Prüfung: 12 Monate (Richtwert), bei erhöhten Anforderungen 6 Monate RichtwertAustausch nach Verwendungsdauer: 6 Jahre (Richtwert), bei erhöhten Anforderungen 2 Jahre RichtwertSichtkontrolle auf Leckagen, Scheuerstellen und Knicke: vor Arbeitsbeginn Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person für Hydraulik-SchlauchleitungenArbeitgeber veranlasst den Austausch durch FachpersonalBediener | |
| Hochdruckreiniger und andere Flüssigkeitsstrahler | Wiederkehrende Prüfung: mindestens alle 12 Monate RegelwerkPrüfung vor Inbetriebnahme und nach Instandsetzung: vor der ersten Inbetriebnahme, nach sicherheitsrelevanten Instandsetzungen und nach mehr als 6 Monaten Stillstand RegelwerkSichtkontrolle von Hochdruckschlauch, Spritzeinrichtung und Netzanschluss: vor jeder Benutzung Kontrolle | Sachkundiger für FlüssigkeitsstrahlerSachkundiger für FlüssigkeitsstrahlerBenutzer | |
| Absauganlagen für Holzstaub, Schweißrauch und Gefahrstoffe | Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit: regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr GesetzDokumentierte Prüfung der Funktionsfähigkeit bei Holzstaub: einmal jährlich dokumentieren RegelwerkPrüfung auf augenscheinliche Mängel: täglich KontrolleFunktionskontrolle von Erfassungselementen, Leitungen, Filtern und Austrag: monatlich KontrolleKontrolle der Filterelemente bei Luftrückführung: wöchentlich, sofern keine Reststaubüberwachung Kontrolle | fachkundige bzw. zur Prüfung befähigte Personfachkundige Personunterwiesene Beschäftigteunterwiesene Beschäftigteunterwiesene Beschäftigte | |
| Wassergemischte Kühlschmierstoffe | Messung des Nitritgehalts: wöchentlich, bei dauerhaft niedrigen Werten bis zu 4 Wochen RegelwerkKontrolle des pH-Werts: wöchentlich (Glas- und Keramikbearbeitung monatlich) RegelwerkKontrolle der Gebrauchskonzentration: wöchentlich (Richtwert) RichtwertKontrolle auf wahrnehmbare Veränderungen (Aussehen, Geruch, Fremdöl): täglich Kontrolle | unterwiesene Beschäftigte (Teststäbchen genügen)unterwiesene Beschäftigteunterwiesene BeschäftigteMaschinenbediener | |
| Schussapparate: Bolzensetzwerkzeuge, Press- und Kerbgeräte, Viehschussgeräte | Wiederholungsprüfung beim Hersteller: alle 2 Jahre, Fristbeginn mit der Auslieferung GesetzAußerordentliche Prüfung bei wesentlichen Funktionsmängeln: unverzüglich, z. B. wenn Teile ersetzt werden müssen, die der Betreiber laut Betriebsanleitung nicht selbst tauschen darf GesetzKontrolle auf betriebssicheren Zustand und vollständige Ausrüstung: vor jeder Aushändigung an Beschäftigte Kontrolle | Hersteller oder dessen Beauftragter (bei Importgeräten der Verbringer mit Niederlassung in Deutschland)Hersteller oder dessen BeauftragterAusgabestelle bzw. beauftragte, unterwiesene Person | |
| Lasereinrichtungen zum Schneiden, Schweißen und Beschriften | Wiederkehrende Prüfung der Laserschutzeinrichtungen: jährlich (Richtwert) oder nach Herstellervorgabe RichtwertPrüfung nach prüfpflichtigen Änderungen: nach Umbauten, Tausch von Strahlquelle, Strahlführung oder Schutzfenstern und nach Eingriffen in Verriegelungen GesetzFunktionskontrolle von Türverriegelungen, Schutzfenstern, Warnleuchten und Not-Halt: vor Arbeitsbeginn bzw. arbeitstäglich KontrolleSichtkontrolle von Laserschutzbrillen, -vorhängen und -wänden auf Beschädigung: vor jeder Benutzung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person mit Kenntnissen im Laserschutzzur Prüfung befähigte PersonMaschinenbedienerBenutzer | |
| Abfall- und Ballenpressen, Presscontainer | Wiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert) RichtwertPrüfung nach Montage und prüfpflichtigen Änderungen: nach Montage an einem neuen Aufstellort, nach Umbauten und nach Instandsetzung an Sicherheitsfunktionen GesetzFunktionskontrolle von Not-Halt, Türverriegelung und Füllklappe: vor Arbeitsbeginn bzw. arbeitstäglich Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Personunterwiesene Bediener |
Fahrzeuge und Ladungssicherung 6
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Pkw, Transporter und Lkw | Prüfung auf betriebssicheren Zustand („UVV-Prüfung“): bei Bedarf, mindestens jährlich UVVHauptuntersuchung: Pkw und Kfz bis 3,5 t alle 24 Monate (neue Pkw erstmals nach 36), über 3,5 t alle 12 Monate GesetzSicherheitsprüfung für Lkw über 7,5 t: 6 Monate nach jeder Hauptuntersuchung GesetzPrüfung der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen, Beobachtung auf augenfällige Mängel: vor Beginn jeder Arbeitsschicht Kontrolle | Sachkundiger für Fahrzeugtechnik (z. B. Kfz-Meister)amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfingenieur einer Überwachungsorganisationanerkannte Kfz-Werkstatt, Sachverständiger oder PrüfingenieurFahrzeugführer | |
| Anhänger und Sattelauflieger | Prüfung auf betriebssicheren Zustand: bei Bedarf, mindestens jährlich UVVHauptuntersuchung: bis 3,5 t alle 24 Monate, über 3,5 t alle 12 Monate GesetzSicherheitsprüfung für Anhänger über 10 t: 6 Monate nach jeder Hauptuntersuchung GesetzKontrolle von Kupplung, Abreißseil, Beleuchtung, Bremsen und Bereifung: vor Fahrtantritt Kontrolle | Sachkundiger für Fahrzeugtechnikamtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfingenieuranerkannte Kfz-Werkstatt, Sachverständiger oder PrüfingenieurFahrzeugführer | |
| Fahrtenschreiber und Fahrtenschreiberdaten | Regelmäßige Nachprüfung des Fahrtenschreibers: mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbau- oder Nachprüfung GesetzNachprüfung aus besonderem Anlass: unverzüglich nach Reparatur, Änderung von Wegimpulszahl oder Reifengröße und Ersatz einer Plombierung; bei digitalen Geräten auch bei mehr als 20 Minuten Zeitabweichung oder neuem Kennzeichen GesetzDaten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers kopieren: spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses GesetzDaten der Fahrerkarten kopieren: spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses GesetzKontrolle von Einbauschild, Plombierung und Fälligkeit der Nachprüfung: bei Fahrzeugübernahme und im Rahmen der jährlichen Fahrzeugprüfung Kontrolle | amtlich anerkannter Fahrtenschreiberhersteller oder von ihm beauftragte bzw. zugelassene Werkstattamtlich anerkannter Fahrtenschreiberhersteller oder von ihm beauftragte bzw. zugelassene WerkstattUnternehmer bzw. Fuhrparkverantwortliche mit UnternehmenskarteUnternehmer; die Fahrer stellen Fahrerkarte und Ausdrucke zur VerfügungHalter bzw. Fuhrparkverantwortliche | |
| Ladungssicherungsmittel: Zurrgurte, Zurrketten, Netze und Sperrbalken | Wiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich RegelwerkKontrolle auf Ablegereife (Etikett, Schnitte, Verformungen, Spannelemente): vor jedem Einsatz Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person bzw. SachkundigerFahrzeugführer bzw. Verlader | |
| Lkw-Ladekrane | Wiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich GesetzPrüfung durch Prüfsachverständigen bei großen Ladekranen: mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich GesetzFunktionsprüfung von Bremsen und Notendhalteinrichtungen, Kontrolle der Abstützung: bei Arbeitsbeginn Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger für Krane)PrüfsachverständigerKranführer | |
| Radlader, Bagger und andere Erdbaumaschinen | Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme: vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen RegelwerkWiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich, zusätzlich nach Bedarf RegelwerkFunktionsprüfung der Bedienungseinrichtungen: vor Beginn jeder Arbeitsschicht Kontrolle | Sachkundiger für ErdbaumaschinenSachkundiger für ErdbaumaschinenMaschinenführer |
Persönliche Schutzausrüstung 8
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz | Prüfung durch eine sachkundige Person: nach Bedarf, mindestens alle 12 Monate RegelwerkPrüfung nach Sturzbeanspruchung: nach jedem Absturz bzw. jeder Beanspruchung durch Sturz RegelwerkSichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion: vor jeder Benutzung Kontrolle | sachkundige Person für PSA gegen Absturz (Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906)sachkundige PersonBenutzer | |
| Rettungsausrüstungen für Höhen und Tiefen | Prüfung durch eine sachkundige Person: nach Bedarf, mindestens alle 12 Monate RegelwerkSicht- und Funktionsprüfung: vor jeder Benutzung Kontrolle | sachkundige und/oder vom Hersteller autorisierte PersonBenutzer | |
| Atemschutzmasken und Filtergeräte | Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung der Atemanschlüsse: nach jedem Gebrauch; unbenutzt halbjährlich (mobil gelagert) bzw. alle 2 Jahre (stationär gelagert) RegelwerkSicht-, Dicht- und Funktionsprüfung von Gebläsefiltergeräten: nach Gebrauch und halbjährlich RegelwerkWechsel der Ausatemventilscheibe: alle 6 Jahre RegelwerkKontrolle von Filter-Verfallsdatum, Sichtprüfung und Akkuladezustand: vor jedem Einsatz Kontrolle | Atemschutzgerätewart bzw. beauftragte, geschulte PersonAtemschutzgerätewart bzw. beauftragte, geschulte PersonAtemschutzgerätewartBenutzer | |
| Pressluftatmer und Druckluft-Schlauchgeräte | Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung: nach jedem Gebrauch und halbjährlich RegelwerkGrundüberholung von Lungenautomat und luftführenden Teilen: alle 6 Jahre RegelwerkKurzprüfung von Flaschendruck, Dichtheit und Warnsignal: vor jedem Einsatz nach Herstellerangabe Kontrolle | AtemschutzgerätewartHersteller oder autorisierter AtemschutzgerätewartGeräteträger | |
| Chemikalienschutzanzüge und Chemikalienschutzkleidung | Prüfung der Gebrauchstauglichkeit: nach Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen GBUDichtheitsprüfung gasdichter Anzüge: nach Herstellerangabe HerstellerSichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand: vor jeder Benutzung Kontrolle | Unternehmer oder BeauftragterHersteller oder von ihm geschulte PersonBenutzer | |
| Gehörschutz-Otoplastiken | Funktionskontrolle bei Auslieferung: bei Auslieferung bzw. vor der ersten Verwendung RegelwerkWiederkehrende Funktionskontrolle: spätestens alle 3 Jahre RegelwerkSichtkontrolle und Reinigung nach Herstellerangabe: vor jeder Benutzung Kontrolle | Hersteller der OtoplastikHersteller oder vom Unternehmen beauftragte Person, z. B. BetriebsarztBenutzer | |
| Industrieschutzhelme | Austausch nach Gebrauchsdauer: 4 Jahre bei Thermoplast, 8 Jahre bei Duroplast (Empfehlung, sofern der Hersteller nichts anderes angibt) RichtwertPrüfung auf augenscheinliche Mängel (Risse, Verformung, Innenausstattung, Kinnriemen): vor jeder Benutzung Kontrolle | Arbeitgeber veranlasst den AustauschBenutzer | |
| Isolierende Schutzausrüstung für Arbeiten unter Spannung | Prüfung isolierender Handschuhe auf Einhaltung der Grenzwerte: alle 6 Monate (Richtwert) RichtwertPrüfung isolierender Schutzbekleidung: alle 12 Monate (Richtwert) RichtwertKontrolle auf augenfällige Mängel: vor jeder Benutzung Kontrolle | ElektrofachkraftElektrofachkraftBenutzer |
Lebensmittel- und Getränkeproduktion 8
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Frittier- und Fettbackanlagen | Wiederkehrende Prüfung der Sicherheitseinrichtungen: jährlich (Richtwert) bzw. nach Herstellerangabe RichtwertPrüfung der ortsfesten Fettbrand-Löschanlage: jährlich (Richtwert) RichtwertSichtkontrolle von Temperaturregler und Sicherheitstemperaturbegrenzer (Fühlerlage, Kapillarrohre, Befestigung): arbeitstäglich (Empfehlung) KontrolleAbgleich von Soll- und Ist-Temperatur des Fettbads mit Referenzthermometer: regelmäßig – Intervall im Wartungsplan festlegen KontrolleKontrolle des Frittierfetts auf Alterung und Füllstand: vor Arbeitsbeginn und bei jedem Nachfüllen Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person, z. B. Servicetechniker des HerstellersSachkundiger bzw. Fachbetrieb für LöschanlagenBedienpersonalunterwiesene BeschäftigteBedienpersonal | |
| Abluftanlagen über Koch-, Brat- und Frittierbereichen | Wiederkehrende Prüfung der Abluftanlage: jährlich (Richtwert) RichtwertLüftungshauben und Aerosolabscheider auf Verschmutzung kontrollieren, bei Bedarf reinigen: arbeitstäglich; Abscheider spätestens alle 14 Tage reinigen KontrolleLüftungsdecken einschließlich Deckenhohlraum kontrollieren, Reinigung dokumentieren: mindestens monatlich KontrolleAbluftleitungen, Ventilatoren, Aggregatkammern und Verriegelung der UV-Anlage kontrollieren, bei Bedarf reinigen: mindestens halbjährlich Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person bzw. Fachbetrieb für Lüftungstechnikunterwiesene Beschäftigteunterwiesene Beschäftigte oder FachbetriebBetreiber bzw. Fachbetrieb | |
| Räucheranlagen zur Lebensmittelbehandlung | Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung: vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach prüfpflichtigen Änderungen und Instandsetzungen GesetzWiederkehrende Prüfung: nach Herstellervorgabe, mindestens jährlich RegelwerkPrüfung flüssiggasbetriebener Räucheranlagen: mindestens jährlich GesetzPrüfung auf Explosionssicherheit bei ausgewiesenen Ex-Bereichen: mindestens alle 6 Jahre; Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen mindestens alle 3 Jahre GesetzKontrolle auf sicheren Zustand nach Herstellerangaben: halbjährlich (BGN-Empfehlung) KontrolleKontrolle, dass begehbare Anlagen jederzeit von innen geöffnet werden können: regelmäßig – Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen KontrolleReinigung und Wartung des Raucherzeugers, Kontrolle der Türdichtungen: nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Intervallen Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person für Räucheranlagenzur Prüfung befähigte Person für Räucheranlagenzur Prüfung befähigte Person für FlüssiggasanlagenZÜS oder befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichVBetreiber, unterwiesene Beschäftigte oder befähigte Personunterwiesene Beschäftigteunterwiesene Beschäftigte | |
| Schlacht- und Fleischtransportbahnen (Rohrbahnen) | Wiederkehrende Prüfung des Gesamtsystems: jährlich (Richtwert) bzw. nach Fristfestlegung in der Gefährdungsbeurteilung RichtwertPrüfung kraftbetriebener Hubwerke (Winden, Kettenzüge, Elevatoren): mindestens jährlich UVVLastaufnahmemittel auf verbogene Bügel, beschädigte Stauchköpfe und Haken kontrollieren: vor der Benutzung KontrolleAbhängesicherungen, Endstopper, Rücklaufsperren, Weichen und Not-Halt auf Funktion kontrollieren: arbeitstäglich (Empfehlung für Sicherheitseinrichtungen) Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person, z. B. Fachkraft des Herstellers oder erfahrene BetriebsfachkraftSachkundigerBeschäftigteunterwiesene Beschäftigte | |
| Wasseraufbereitung mit Chlor oder Ozon | Prüfung der Ozonanlage: regelmäßig, mindestens jährlich RegelwerkPrüfung der Chlorungseinrichtung mit Dichtheitsprüfung der gasführenden Teile: jährlich (Richtwert) RichtwertPrüfung des Chlorgaswarngeräts: jährlich (Richtwert) RichtwertPrüfung der Strömungswächter: halbjährlich (Richtwert) RichtwertFunktionskontrolle der Chlorgasbeseitigungseinrichtung: halbjährlich (Richtwert) KontrolleWasservorlage (Geruchsverschluss) der Bodenabläufe in Chlorgasräumen kontrollieren: wöchentlich (Richtwert) Kontrolle | Sachkundiger, z. B. Monteur der Hersteller- oder Wartungsfirmazur Prüfung befähigte Person, auch vom Hersteller geschultes Personalzur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Personunterwiesene Personunterwiesene Person | |
| HACCP-Eigenkontrollen und Verifizierung | Verifizierung des HACCP-Systems: nach eigenem HACCP-Konzept – üblich: mindestens jährlich GBUÜberprüfung und Anpassung bei Änderungen: bei jeder Änderung an Erzeugnis, Herstellungsprozess oder Produktionsstufen GesetzÜberwachung der kritischen Kontrollpunkte (z. B. Erhitzungs- und Kühltemperaturen, Fremdkörperdetektion) mit Aufzeichnung: laufend nach HACCP-Plan, z. B. je Charge oder kontinuierlich KontrolleReinigung und Desinfektion nach Plan mit Erfolgskontrolle: nach Reinigungs- und Desinfektionsplan KontrolleHACCP-Dokumente aktualisieren und Aufzeichnungen aufbewahren: bei jeder Änderung; Aufbewahrung während eines angemessenen Zeitraums Kontrolle | Lebensmittelunternehmer bzw. HACCP-Team, ggf. externe AuditorenLebensmittelunternehmer bzw. HACCP-Teamunterwiesene Beschäftigteunterwiesene BeschäftigteHACCP-Team | |
| Hygienebelehrung nach Infektionsschutzgesetz und Hygieneschulung | Wiederholungsbelehrung durch den Arbeitgeber: nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 2 Jahre GesetzErstbelehrung mit Bescheinigung des Gesundheitsamts: vor der erstmaligen Tätigkeit; Bescheinigung höchstens 3 Monate alt GesetzSchulung in Lebensmittelhygiene und HACCP: entsprechend der Tätigkeit – üblich: jährlich GBUMeldungen über Erkrankungen nachgehen und Tätigkeitsverbote umsetzen: unverzüglich bei Anhaltspunkten für ein Tätigkeitsverbot Kontrolle | Arbeitgeber bzw. beauftragte Person, z. B. Hygiene- oder QualitätsverantwortlicheGesundheitsamt oder von ihm beauftragter ArztLebensmittelunternehmerVorgesetzte | |
| Getränkeschankanlagen und CO2-Warnanlagen | Prüfung vor Inbetriebnahme: nach der Montage, vor Inbetriebnahme, nach Montage an einem neuen Standort und nach sicherheitsrelevanten Änderungen GesetzWiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung: alle 2 Jahre (Richtwert), kürzer bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung RichtwertFunktionstest, Kalibrierung und Sensortausch der CO2-Gaswarnanlage: nach Herstellervorgabe; Intervalle in der Gefährdungsbeurteilung vermerken HerstellerDichtheits- und Sichtkontrolle nach dem Wechsel von Druckgasflaschen: bei jedem Flaschenwechsel nach der ausgehängten Anweisung KontrolleReinigung und Desinfektion der getränkeführenden Teile: nach DIN 6650-6, abhängig von Getränkeart und Anlage Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person (z. B. mit Lehrgang nach DGUV Grundsatz 310-007)zur Prüfung befähigte Person (z. B. mit Lehrgang nach DGUV Grundsatz 310-007)vom Hersteller beauftragte Person bzw. zur Prüfung befähigte Personunterwiesene Beschäftigtefachkundige Person bzw. Reinigungsfachbetrieb |
Brandschutz & Gebäude
Feuerlöscher und Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Rauchabzug und Brandschutztüren, Sicherheitsbeleuchtung, Türen und Tore, Lüftung und Trinkwasser.
Feuerlöscher und Löschanlagen 6
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Tragbare und fahrbare Feuerlöscher | Instandhaltung (Wartung) durch Fachkundige: alle 2 Jahre; kürzer bei starker Beanspruchung oder kürzerer Herstellerfrist RegelwerkInnere Prüfung des Druckbehälters: alle 5 Jahre bei ZÜS-Zuständigkeit; bei befähigter Person nach GBU, höchstens 10 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung des Druckbehälters: höchstens alle 10 Jahre GesetzSichtkontrolle: Standort, Zugänglichkeit, Kennzeichnung, Plombe, Druckanzeige: vierteljährlich (Empfehlung) und nach jeder Benutzung Kontrolle | Fachkundiger, insbesondere Sachkundiger nach DIN 14406-4ZÜS oder zur Prüfung befähigte Person – je nach Einstufung des BehältersZÜS oder zur Prüfung befähigte Person – je nach Einstufung des BehältersBetreiber, Brandschutzhelfer oder beauftragte Beschäftigte | |
| Wandhydranten und Löschwasseranlagen „nass“ und „nass/trocken“ | Instandhaltung (Inspektion und Wartung) durch Sachkundige: jährlich; Wandhydranten Typ S an der Trinkwasserinstallation alle 2 Jahre RegelwerkDruckprüfung der Löschschläuche: alle 5 Jahre RegelwerkWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert (NRW: Hallen über 2.000 m² alle 6 Jahre) LandesrechtDichtheits- und Festigkeitsprüfung der Löschwasserleitung: nass/trocken alle 10 Jahre, nass alle 25 Jahre RegelwerkSichtkontrolle: Zugänglichkeit, Kennzeichnung, Plomben, offensichtliche Schäden: monatlich Kontrolle | Sachkundiger für Wandhydranten/LöschwasseranlagenSachkundigerbauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger für technische AnlagenSachkundigerBetreiber oder eingewiesene Beschäftigte | |
| Löschwasseranlagen „trocken“ (trockene Steigleitungen, Einspeisungen) | Instandhaltung durch Sachkundige: alle 2 Jahre RegelwerkFestigkeitsprüfung der Löschwasserleitung: alle 10 Jahre RegelwerkWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, nur wenn nach Landesrecht erfasst (meist nur mit Druckerhöhungsanlage) LandesrechtSichtkontrolle der Einspeise- und Entnahmestellen (Zugänglichkeit, Kennzeichnung, Beschädigung): monatlich Kontrolle | Sachkundiger für LöschwasseranlagenSachkundigerbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerBetreiber oder eingewiesene Beschäftigte | |
| Sprinkleranlagen und Sprühwasserlöschanlagen | Instandhaltung durch Errichterfirma: halbjährlich, einmal jährlich mit erweitertem Umfang RichtwertPrüfung durch Sachverständige der Sachversicherer: jährlich (je nach Klausel auch halbjährlich) RichtwertWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtInnere Prüfung und Festigkeitsprüfung der Druckbehälter (z. B. Druckluftwasserbehälter): innere Prüfung alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre GesetzBetreiberkontrollen: Drücke, Wasserstände, Alarmventile, Pumpenprobelauf, Betriebsbuch: wöchentlich, ergänzt um tägliche, monatliche und vierteljährliche Punkte nach Betriebsanleitung Kontrolle | Errichterfirma (bei VdS-Anlagen VdS-anerkannt)Sachverständiger der Sachversicherer, z. B. VdSbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerZÜS (bei kleineren Behältern ggf. befähigte Person)Sprinklerwart (verantwortliche Person des Betreibers) | |
| Gaslöschanlagen (CO2, Inertgase, chemische Löschgase) | Prüfung auf ordnungsgemäße Funktion und sicheren Zustand: mindestens jährlich RichtwertPrüfung durch Sachverständige: mindestens alle 2 Jahre (z. B. im jährlichen Wechsel mit Sachkundigen) RichtwertWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtFestigkeitsprüfung der Löschmittelbehälter: alle 10 Jahre, sofern Behälter geöffnet oder nachgefüllt werden GesetzSicht- und Funktionskontrollen nach Betriebsanleitung (Anzeigen, Behälterdruck/-gewicht, Blockiereinrichtung, Warnschilder): täglich bis vierteljährlich nach Inspektionsprogramm des Errichters Kontrolle | Sachkundiger oder Sachverständiger nach DGUV Information 205-026Sachverständiger für Gaslöschanlagenbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerZÜS bzw. Prüfstelle nach Gefahrgutrechtverantwortliche Person des Betreibers | |
| Sauerstoffreduzierungsanlagen (Brandvermeidung) | Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion: mindestens jährlich; häufiger bei besonderen betrieblichen Gegebenheiten RichtwertInstandhaltung durch Errichter: jährlich RichtwertSicht- und Funktionskontrolle (Sauerstoffkonzentration, Anzeigen, Zugangsregelung): täglich bis vierteljährlich nach Betriebsanleitung Kontrolle | zur Prüfung befähigte PersonErrichterfirmaverantwortliche Person des Betreibers |
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen 5
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Brandmeldeanlagen (BMA) einschließlich Brandfallsteuerungen | Inspektion: vierteljährlich RegelwerkWartung mit Auslösung aller Melder: jährlich RegelwerkPrüfung der funktionalen Kette der Brandfallsteuerung und der Melderzuordnung: mindestens alle 3 Jahre RegelwerkAustausch punktförmiger automatischer Melder: nach 5 Jahren ohne, nach 8 Jahren mit Verschmutzungskompensation; entfällt bei Nachweis der Ansprechschwelle RegelwerkKontrolle der Betriebsbereitschaft an Zentrale und Feuerwehr-Bedienfeld, Einträge im Betriebsbuch: regelmäßig nach Festlegung im Betriebsbuch, z. B. arbeitstäglich KontrolleDokumentierte Ab- und Wiedereinschaltung von Meldergruppen, z. B. bei Heißarbeiten: vor und nach jeder Abschaltung Kontrolle | Elektrofachkraft für Gefahrenmeldeanlagen bzw. nach DIN 14675 zertifizierte FachfirmaElektrofachkraft bzw. zertifizierte FachfirmaElektrofachkraft bzw. zertifizierte FachfirmaElektrofachkraft bzw. zertifizierte Fachfirmaeingewiesene verantwortliche Person des Betreiberseingewiesene verantwortliche Person | |
| Sprachalarmanlagen (SAA) | Inspektion: vierteljährlich RegelwerkWartung einschließlich Prüfung der Sprachverständlichkeit: jährlich RegelwerkKontrolle der Betriebsbereitschaft (Anzeigen, Störungsmeldungen, Betriebsbuch): regelmäßig nach Festlegung im Betriebsbuch Kontrolle | Elektrofachkraft bzw. nach DIN 14675 zertifizierte FachfirmaElektrofachkraft bzw. zertifizierte Fachfirmaeingewiesene verantwortliche Person des Betreibers | |
| Hausalarm-, Brandwarn- und sonstige Alarmierungsanlagen | Inspektion: vierteljährlich (in Anlehnung an DIN VDE 0833-1 bzw. DIN VDE V 0826-2) RichtwertWartung: jährlich RichtwertProbealarm: Hörbarkeit bzw. Sichtbarkeit in allen Bereichen prüfen: nach Gefährdungsbeurteilung, mindestens bei jeder Evakuierungsübung Kontrolle | Elektrofachkraft oder SachkundigerElektrofachkraft oder Sachkundiger, Instandsetzung durch FachfirmaBetreiber, Brandschutzbeauftragter oder beauftragte Person | |
| Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS) und Durchsageanlagen | Inspektion und Wartung: jährlich RegelwerkKontrolle der Räumlichkeiten und Betriebsbereitschaft, Sicherstellung der Instandhaltung: nach Erfordernis, Festlegung im Betriebsbuch Kontrolle | Sachkundiger bzw. Elektrofachkraft für ENSverantwortliche Person des Betreibers | |
| Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in Sonderbauten durch Prüfsachverständige | Wiederkehrende Prüfung auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit inkl. Wirk-Prinzip-Prüfung: alle 3 Jahre (NRW: einzelne Anlagenarten in Hallenbauten alle 6 Jahre) LandesrechtErstprüfung vor Aufnahme der Nutzung und nach wesentlicher Änderung: vor erster Inbetriebnahme und unverzüglich nach wesentlichen Änderungen LandesrechtMängelbeseitigung veranlassen und dem Prüfsachverständigen melden: nach jeder Prüfung, innerhalb der gesetzten Frist KontrollePrüfberichte aufbewahren und Prüftermine überwachen: laufend; Aufbewahrung mindestens 5 Jahre (Muster), in NRW 6 Jahre Kontrolle | bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger für technische Anlagenbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerBetreiberBetreiber |
RWA, Brandschutztüren und -klappen 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRA) | Sicht- und Funktionsprüfung mit Wartung: jährlich (im Regelfall nach Herstellerangaben) RegelwerkWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert (NRW: natürliche RWA in Hallen alle 6 Jahre) LandesrechtSichtkontrolle der Anlagenteile (Auslösestellen, Klappen, Zentrale, Anzeigen): halbjährlich (Empfehlung VdS 3830); monatliche Sichtprüfung wird von Fachverbänden empfohlen KontrolleKontrolle auf Beschädigung nach Sturm, Hagel oder hoher Schneelast: nach Unwetterereignissen Kontrolle | Sachkundiger einer für NRA qualifizierten Fachfirmabauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerBetreiber oder beauftragte PersonBetreiber / Haustechnik | |
| Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA) | Sicht- und Funktionsprüfung: halbjährlich RichtwertInstandhaltung – Inspektion: jährlich RichtwertVolumenstrommessung: alle 3 Jahre RichtwertWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtKontrolle der Betriebsbereitschaft und Störungsanzeigen an der Steuerzentrale: regelmäßig nach Festlegung im Betriebsbuch Kontrolle | Sachkundiger bzw. Fachfirma für EntrauchungsanlagenSachkundiger bzw. Fachfirmabeauftragte fachkundige Personbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerBetreiber oder eingewiesene Person | |
| Feststellanlagen an Feuer- und Rauchschutzabschlüssen | Prüfung und Wartung: jährlich RegelwerkFunktionskontrolle: Auslösen, selbsttätiges Schließen, ungehinderter Schließbereich: monatlich; nach zwölf mängelfreien Monatskontrollen in Folge vierteljährlich zulässig Kontrolle | Fachkraft für Feststellanlagen (bei Auslösung über BMA zusätzlich BMA-Fachkraft)Betreiber oder eingewiesene Person | |
| Feuerschutz- und Rauchschutztüren und -tore | Sicht- und Funktionsprüfung mit Wartung: jährlich (nach Verwendbarkeitsnachweis und Wartungsanleitung) HerstellerSicherheitstechnische Prüfung kraftbetätigter Feuerschutztore: mindestens jährlich RegelwerkKontrolle: Tür schließt selbsttätig und vollständig, nicht verkeilt, Dichtungen und Schließfolgeregler intakt: regelmäßig, z. B. bei Betriebsrundgängen Kontrolle | Sachkundiger, meist Hersteller- oder FachbetriebSachkundiger für kraftbetätigte Tore mit KraftmesstechnikBetreiber, Brandschutzbeauftragter oder unterwiesene Beschäftigte | |
| Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen | Funktionsprüfung durch Schließen und Öffnen des Absperrelements: halbjährlich; nach zwei aufeinanderfolgenden mängelfreien Prüfungen jährlich HerstellerWiederkehrende Prüfung der Lüftungsanlage durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtRevisionsöffnungen frei zugänglich halten, Auslösemeldungen der Gebäudeleittechnik prüfen: laufend, insbesondere nach Umbauten Kontrolle | Sachkundiger bzw. Fachfirma für Lüftungstechnikbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerBetreiber / Haustechnik | |
| Druckbelüftungsanlagen (Rauchschutz-Druckanlagen) | Wartung und Instandsetzung: jährlich; verkürzt bei besonderen Anforderungen an den Personenschutz RegelwerkWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtFunktionsprüfung der Anlage: wöchentlich KontrollePrüfung der Notstromversorgung: monatlich Kontrolle | Sachkundiger bzw. Elektrofachkraft der Fachfirmabauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerBetreiber oder beauftragte PersonBetreiber oder beauftragte Person | |
| Feuer- und Rauchschutzvorhänge, Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen | Prüfung und Wartung: jährlich (nach Herstellervorgaben) HerstellerSicht- und Funktionskontrolle (Schließweg frei, Probeauslösung nach Herstellervorgabe): monatlich Kontrolle | Hersteller, Fachfirma bzw. befähigte PersonBetreiber oder eingewiesene Person |
Sicherheitsbeleuchtung und Rettungswege 8
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Sicherheitsbeleuchtung und beleuchtete Rettungszeichen | Jahresprüfung mit Betriebsdauertest über die volle Systembetriebsdauer: jährlich RegelwerkMessung der Beleuchtungsstärke: mindestens alle 5 Jahre RegelwerkWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtSichtprüfung der Betriebsbereitschaftsanzeigen zentraler Sicherheitsstromversorgungen: täglich (auch durch Fernüberwachung erfüllbar) KontrolleKontrolle des wöchentlichen Funktionstests zentraler Batteriesysteme: wöchentlich (meist automatisch) KontrolleFunktionsprüfung aller Leuchten im Notbetrieb bzw. Auswertung des automatischen Prüfsystems: monatlich Kontrolle | Elektrofachkraft; bei zentralen Systemen Fachkraft für SicherheitsstromversorgungsanlagenElektrofachkraft mit lichttechnischer Messausrüstungbauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständigereingewiesene Person oder automatische Meldung an GLT/Leitstandeingewiesene Personeingewiesene Person oder Elektrofachkraft | |
| Sicherheitsstromversorgung und Ersatzstromanlagen für Sicherheitszwecke | Wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtInstandhaltung der Ersatzstromanlage nach Wartungsplan: nach Wartungsplan des Herstellers HerstellerProbelauf bzw. Umschalttest unter Last: nach Herstellerangaben (Probelaufplan der Betriebsanleitung) KontrolleKontrolle von Kraftstoffvorrat, Starterbatterien, Anzeigen und Störmeldungen: regelmäßig nach Betriebsanleitung Kontrolle | Prüfsachverständiger; in Bayern wiederkehrend auch sachkundige PersonenFachbetrieb bzw. Elektrofachkraft für Sicherheitsstromversorgungsanlageneingewiesene Person oder Fachbetriebeingewiesene Person | |
| Rettungszeichen, Fluchtwegkennzeichnung und optische Sicherheitsleitsysteme | Überprüfung der Wirksamkeit der Sicherheitskennzeichnung: nach Gefährdungsbeurteilung – üblich bei Begehungen und nach jeder baulichen Änderung GBUSichtkontrolle: Vollständigkeit, Erkennbarkeit, richtige Fluchtrichtung, keine Verdeckung: regelmäßig, z. B. bei Betriebsrundgängen KontrolleKontrolle der Anregung langnachleuchtender Zeichen durch die Allgemeinbeleuchtung: nach Änderungen der Beleuchtung oder des Lichtkonzepts Kontrolle | Arbeitgeber, unterstützt durch Fachkraft für ArbeitssicherheitBetreiber oder beauftragte BeschäftigteBetreiber | |
| Flucht- und Rettungspläne | Überprüfung auf Aktualität: alle 2 Jahre (Empfehlung) und bei jeder baulichen oder organisatorischen Änderung RichtwertAushang prüfen: vorhanden, lagerichtig, lesbar, Sammelstelle und Notrufnummern aktuell: bei Begehungen und nach Änderungen Kontrolle | sachkundige Person, z. B. Brandschutzbeauftragter oder Fachkraft für ArbeitssicherheitBetreiber oder beauftragte Beschäftigte | |
| Evakuierungs- und Räumungsübungen | Evakuierungsübung: alle 2 bis 5 Jahre (bewährte Praxis); konkrete Frist in der Gefährdungsbeurteilung RichtwertBetriebsspezifische Unterweisung der Beschäftigten mit Evakuierungsaufgaben: mindestens jährlich RegelwerkAuswertung der Übung: Alarmierung, Räumungszeit, Sammelstelle, Vollzähligkeit, Mängel: nach jeder Übung Kontrolle | Arbeitgeber, organisiert z. B. durch Brandschutzbeauftragten oder Fachkraft für ArbeitssicherheitArbeitgeber bzw. von ihm beauftragte fachkundige PersonArbeitgeber, Brandschutzbeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit | |
| Notausgangs- und Paniktürverschlüsse, elektrisch verriegelte Fluchttüren | Wiederkehrende Prüfung elektrisch verriegelter Türen in Rettungswegen: mindestens jährlich (nach Landesrecht bzw. eingeführter Technischer Baubestimmung) LandesrechtInstandhaltung der Notausgangs- und Panikverschlüsse: nach Montage- und Wartungsanleitung des Herstellers HerstellerFluchtwege und Notausgänge frei, Türen von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen: arbeitstäglich, z. B. bei Schichtbeginn (Empfehlung) KontrolleFunktionskontrolle von Drücker, Stange und Nottaster: regelmäßig nach Herstellerangaben, z. B. monatlich Kontrolle | Sachkundiger, z. B. im Rahmen eines Wartungsvertrags mit einer FachfirmaFachbetrieb bzw. SachkundigerSchicht- bzw. BereichsverantwortlicheBetreiber oder eingewiesene Person | |
| Brandschutzordnung (Teile A, B und C) | Überprüfung auf Aktualität durch eine fachkundige Person: mindestens alle 2 Jahre und bei Änderungen RegelwerkAnpassung bei Änderungen von Ansprechpartnern, Rufnummern, Nutzung oder Gebäude: bei jeder relevanten Änderung KontrolleAushang Teil A vorhanden und lesbar, Teil B den Beschäftigten zugänglich: bei Begehungen Kontrolle | fachkundige Person, z. B. BrandschutzbeauftragterErsteller der Brandschutzordnung bzw. BrandschutzbeauftragterBetreiber oder beauftragte Beschäftigte | |
| Feuerwehrpläne | Überprüfung auf Aktualität: alle 2 Jahre und nach baulichen oder nutzungsbedingten Änderungen RegelwerkÄnderungen an Gebäude, Lagerung oder Gefahrstoffmengen erfassen und Plananpassung veranlassen: bei jeder relevanten Änderung Kontrolle | sachkundige Person, Abstimmung mit der zuständigen BrandschutzdienststelleBetreiber / Brandschutzbeauftragter |
Türen, Tore und Gebäudetechnik 5
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Kraftbetätigte Türen und Tore | Sicherheitstechnische Prüfung: mindestens jährlich; zusätzlich vor erster Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen RegelwerkWartung: nach Wartungsanleitung des Herstellers, häufig zusammen mit der Jahresprüfung HerstellerSicht- und Funktionskontrolle: Lichtschranke, Schließkantensicherung, Reversieren, Not-Halt, Schäden an Behang und Führung: regelmäßig nach Gefährdungsbeurteilung, z. B. wöchentlich Kontrolle | Sachkundiger mit Kraftmesstechnik (Schließkräfte nach DIN EN 12453 bzw. DIN EN 16005)Fachbetrieb bzw. HerstellerBetreiber oder unterwiesene Beschäftigte | |
| Handbetätigte Tore, Schwing- und Schiebetore sowie rahmenlose Glastüren | Prüfung auf sicheren Zustand (Aufhängung, Absturz- und Aushebesicherung, Federn, Seile, Gegengewichte): nach Gefährdungsbeurteilung – Empfehlung: jährlich analog zu kraftbetätigten Toren GBURahmenlose Glastüren und Glasschiebeelemente: Glaskanten, Beschläge, Türbänder: regelmäßig, Rhythmus nach Gefährdungsbeurteilung KontrolleLeichtgängigkeit, Endanschläge, Feststeller und Bedienkräfte: regelmäßig, z. B. bei Betriebsrundgängen Kontrolle | Sachkundiger für ToreBetreiber oder HaustechnikBetreiber oder unterwiesene Beschäftigte | |
| Kraftbetätigte Schranken an Werkszufahrten und Parkflächen | Sicherheitstechnische Prüfung: nach Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben – Empfehlung: jährlich in Anlehnung an ASR A1.7 GBUFunktionskontrolle: Sicherheitseinrichtungen (Schleife, Lichtschranke), Schließbewegung, Zustand des Schlagbaums: regelmäßig nach Gefährdungsbeurteilung Kontrolle | Sachkundiger für kraftbetätigte Tore und SchrankenWerkschutz, Pförtner oder Haustechnik | |
| Blitzschutzanlagen | Umfassende Prüfung (Wiederholungsprüfung mit Messungen): Schutzklasse I/II alle 2 Jahre, III/IV alle 4 Jahre; kritische Anlagen jährlich RichtwertSichtprüfung: Schutzklasse I/II jährlich, III/IV alle 2 Jahre; explosionsgefährdete Anlagen halbjährlich RichtwertSichtkontrolle nach Blitzeinschlag, Sturm oder Dacharbeiten (Fangleitungen, Halter, Ableitungen): nach jedem solchen Ereignis Kontrolle | Blitzschutz-Fachkraft (Elektrofachkraft mit Blitzschutzkenntnissen)Blitzschutz-FachkraftBetreiber / Haustechnik | |
| Anschlageinrichtungen, Geländer und Seitenschutz auf Dächern | Prüfung permanenter Anschlageinrichtungen: spätestens alle 12 Monate, kürzer nach Herstellervorgabe oder bei korrosiver Atmosphäre RichtwertSicht- und Funktionskontrolle von Geländern und Seitenschutz: spätestens alle 24 Monate und vor der Benutzung von Seitenschutz RichtwertSichtprüfung von Anschlageinrichtung, Kennzeichnung und Prüfnachweis vor der Benutzung: vor jeder Benutzung Kontrolle | sachkundige Person, bei komplexen Systemen vom Hersteller qualifiziertzur Prüfung befähigte Person (temporärer Seitenschutz) bzw. sachkundige PersonBenutzer (unterwiesene Beschäftigte oder Fremdfirma) |
Lüftung, Trinkwasser und Hygiene 6
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Raumlufttechnische Anlagen: Wartung und Funktionsprüfung | Wartung und Prüfung der Funktionsfähigkeit: nach Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben – üblich: Filter- und Funktionskontrollen mehrmals jährlich, Wartung mindestens jährlich GBUWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtKontrolle von Filterdifferenzdruck, Betriebsanzeigen und Störmeldungen: regelmäßig nach Instandhaltungsplan KontrolleMaßnahmen bei Ausfall oder Störung umsetzen (Warnung, Ersatzlüftung, Information der Beschäftigten): bei jeder Störung Kontrolle | Fachbetrieb bzw. fachkundige Person für Lüftungstechnikbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerHaustechnik / eingewiesene BeschäftigteBetreiber | |
| Hygieneinspektion raumlufttechnischer Anlagen nach VDI 6022 | Hygieneinspektion – Anlagen ohne Luftbefeuchtung: alle 3 Jahre RichtwertHygieneinspektion – Anlagen mit Luftbefeuchtung: alle 2 Jahre RichtwertHygiene-Erstinspektion: vor der ersten Inbetriebnahme RichtwertHygienekontrollen: Filter, Befeuchter, Kondensatwannen, Wärmeübertrager auf Verschmutzung und Ablagerungen: nach Instandhaltungsplan der Anlage, deutlich häufiger als die Hygieneinspektion Kontrolle | Fachpersonal mit Qualifikation mindestens nach VDI 6022 Kategorie AFachpersonal mit Qualifikation mindestens nach VDI 6022 Kategorie AFachpersonal mit Qualifikation mindestens nach VDI 6022 Kategorie Anach VDI 6022 geschultes Instandhaltungspersonal | |
| Arbeitsplatzlüftung: lufttechnische Anlagen und Luftqualität in Arbeitsräumen | Prüfung lufttechnischer Anlagen auf Funktion und Wirksamkeit: mindestens jährlich bei partikelförmigen, mindestens alle 3 Jahre bei gasförmigen Luftverunreinigungen RegelwerkÜberprüfung von Funktion und Wirksamkeit als technische Schutzmaßnahme gegen Gefahrstoffe: regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr GesetzBeurteilung der Luftqualität, z. B. CO2-Messung in Arbeits- und Pausenräumen: nach Gefährdungsbeurteilung, bei Beschwerden und nach Nutzungsänderungen Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personfachkundige bzw. zur Prüfung befähigte PersonArbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit | |
| Trinkwasser-Installationen: Untersuchung auf Legionellen | Systemische Untersuchung auf Legionellen – Abgabe im Rahmen gewerblicher Tätigkeit: mindestens alle 3 Jahre GesetzSystemische Untersuchung auf Legionellen – Abgabe im Rahmen öffentlicher Tätigkeit: mindestens jährlich; Gesundheitsamt kann nach drei beanstandungsfreien Jahren bis zu 3 Jahre festlegen GesetzErstuntersuchung einer neu in Betrieb genommenen Anlage: innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach Inbetriebnahme GesetzTemperaturkontrolle der Warmwasserbereitung und Zirkulation: regelmäßig nach Betriebskonzept KontrolleWasseraustausch an selten genutzten Entnahmestellen (Stagnation vermeiden): regelmäßig nach Spülplan KontrolleBei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts: Anzeige, Ursachenklärung, Risikoabschätzung, Maßnahmen: unverzüglich nach Befund (ab 100 KBE/100 ml) Kontrolle | zugelassene Trinkwasser-Untersuchungsstelle (Probennahme und Analyse)zugelassene Trinkwasser-Untersuchungsstellezugelassene Trinkwasser-UntersuchungsstelleHaustechnikHaustechnik / beauftragte BeschäftigteBetreiber der Wasserversorgungsanlage | |
| Körpernotduschen und Augenduschen | Funktionsprüfung (Auslösung, Volumenstrom, Wasserverteilung, Wasserqualität): mindestens monatlich RegelwerkAugenspülflaschen: Unversehrtheit, Füllstand und Haltbarkeitsdatum: regelmäßig, Austausch nach Herstellerangabe KontrolleZugänglichkeit und Kennzeichnung der Notduschen (Rettungszeichen, freier Weg): bei Begehungen Kontrolle | vom Arbeitgeber beauftragte, eingewiesene PersonBetreiber oder beauftragte BeschäftigteBetreiber oder beauftragte Beschäftigte | |
| Erste-Hilfe-Material und Verbandkästen | Prüfung auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit: regelmäßig nach Gefährdungsbeurteilung, z. B. vierteljährlich, sowie nach jeder Entnahme GBUVerbrauchtes oder unbrauchbares Material ergänzen bzw. ersetzen: nach jeder Entnahme KontrolleVerfallsdaten steriler Produkte und Lagerbedingungen (Schutz vor Nässe, Hitze, Verschmutzung): im Rahmen der regelmäßigen Prüfung Kontrolle | beauftragte Person, z. B. Ersthelfer oder BetriebssanitäterErsthelfer bzw. beauftragte Personbeauftragte Person |
Umwelt & Energie
Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, Kälte- und Klimaanlagen, Abscheider, Emissionen und Feuerungsanlagen, Energieaudit, Photovoltaik und Ladeinfrastruktur.
Wassergefährdende Stoffe (AwSV) 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D | Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung: vor Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung GesetzWiederkehrende Prüfung: alle 5 Jahre – innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten GesetzPrüfung bei Stilllegung: bei Stilllegung der Anlage GesetzEigenkontrolle der Dichtheit und der Sicherheitseinrichtungen: regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung Kontrolle | AwSV-Sachverständiger einer anerkannten SachverständigenorganisationAwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerBetreiber bzw. unterwiesenes Betriebspersonal | |
| Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B | Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung: vor Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung GesetzWiederkehrende Prüfung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten: alle 5 Jahre – nur in Wasser-/Heilquellenschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten GesetzPrüfung bei Stilllegung (in Schutz- und Überschwemmungsgebieten): bei Stilllegung GesetzEigenkontrolle der Dichtheit und der Sicherheitseinrichtungen: regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung Kontrolle | AwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerBetreiber bzw. unterwiesenes Betriebspersonal | |
| Unterirdische Anlagen und unterirdische Rohrleitungen | Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung: vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung (Stufen A bis D) GesetzWiederkehrende Prüfung außerhalb von Schutzgebieten: alle 5 Jahre (Stufen A bis D) GesetzWiederkehrende Prüfung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten: alle 30 Monate (Stufen A bis D) GesetzPrüfung bei Stilllegung: bei Stilllegung GesetzKontrolle des Leckanzeigesystems auf Betriebsbereitschaft und Alarm: regelmäßig nach Betriebsanweisung und Herstellerangaben Kontrolle | AwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerBetreiber bzw. unterwiesenes Betriebspersonal | |
| Heizöl- und Dieseltankanlagen (Heizölverbraucheranlagen, Eigenverbrauchstankstellen) | Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung: ab Gefährdungsstufe B (Heizöl EL oder Diesel über 1 m³); unterirdisch immer GesetzWiederkehrende Prüfung oberirdischer Tanks: alle 5 Jahre ab Stufe C (über 10 m³); in Schutz- und Überschwemmungsgebieten bereits ab Stufe B (über 1 m³) GesetzSichtkontrolle von Tank, Auffangraum und Leitungen; Füllstand und Verbrauch plausibilisieren: regelmäßig, mindestens bei jeder Befüllung Kontrolle | AwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerBetreiber | |
| Abfüll- und Umschlaganlagen | Prüfung vor Inbetriebnahme inkl. Nachprüfung der Flächen: vor Inbetriebnahme bzw. nach wesentlicher Änderung, Nachprüfung der Abfüllfläche nach einem Jahr Betrieb (ab Stufe B) GesetzWiederkehrende Prüfung – Gefährdungsstufe B: alle 10 Jahre; in Schutz- und Überschwemmungsgebieten alle 5 Jahre GesetzWiederkehrende Prüfung – Gefährdungsstufen C und D: alle 5 Jahre GesetzÜberwachung des Abfüllvorgangs; Zustand von Fläche und Sicherheitseinrichtungen vorab prüfen: bei jedem Befüllen und Entleeren KontrolleSichtkontrolle der Abfüllfläche auf Risse, Fugenschäden und Verunreinigungen: regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung Kontrolle | AwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerAwSV-Sachverständigerbefüllende bzw. entleerende PersonBetreiber bzw. unterwiesenes Betriebspersonal | |
| Fass- und Gebindelager | Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung: ab Gefährdungsstufe B GesetzWiederkehrende Prüfung: alle 5 Jahre ab Stufe C; in Schutz- und Überschwemmungsgebieten ab Stufe B GesetzSichtkontrolle von Auffangwannen und Lagerfläche auf Leckagen, Schäden und Fremdinhalte: regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung Kontrolle | AwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerLagerverantwortliche bzw. unterwiesenes Personal | |
| Eigenüberwachung, Betriebsanweisung und Unterweisung | Unterweisung des Betriebspersonals anhand der Betriebsanweisung: vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich GesetzÜberprüfung und Aktualisierung von Betriebsanweisung und Anlagendokumentation: nach Gefährdungsbeurteilung und bei Änderungen – üblich: jährlich zusammen mit der Unterweisung GBUKontrolle der Dichtheit und Funktion der Sicherheitseinrichtungen (Überfüllsicherung, Leckanzeiger, Auffangräume): regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung KontrolleÜberwachung von Befüll- und Entleervorgängen: bei jedem Befüllen und Entleeren Kontrolle | Betreiber (Unterweisung dokumentieren)Betreiber bzw. AnlagenverantwortlicherBetreiber bzw. sachkundiges Betriebspersonalbefüllende bzw. entleerende Person |
Kälte-, Klimaanlagen und F-Gase 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit 5 bis unter 50 t CO2-Äquivalent | Dichtheitskontrolle: mindestens alle 12 Monate; mit Leckage-Erkennungssystem mindestens alle 24 Monate GesetzKontrolle nach Reparatur einer Undichtigkeit: frühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach der Reparatur GesetzSicht- und Funktionskontrolle auf Ölspuren, Vereisung und Störmeldungen: regelmäßig nach Betriebsanweisung Kontrolle | zertifizierte Person mit Sachkundebescheinigung (Art. 10 VO (EU) 2024/573, § 14 Abs. 2 ChemKlimaschutzV)zertifizierte PersonBetreiber bzw. unterwiesene Beschäftigte | |
| Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit 50 bis unter 500 t CO2-Äquivalent | Dichtheitskontrolle: mindestens alle 6 Monate; mit Leckage-Erkennungssystem mindestens alle 12 Monate GesetzKontrolle nach Reparatur einer Undichtigkeit: frühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach der Reparatur GesetzAuswertung nachgefüllter Kältemittelmengen gegen den zulässigen Kältemittelverlust: jährlich (empfohlen) Kontrolle | zertifizierte Person mit Sachkundebescheinigungzertifizierte PersonBetreiber bzw. Anlagenverantwortlicher | |
| Großkälteanlagen ab 500 t CO2-Äquivalent (mit Pflicht zum Leckage-Erkennungssystem) | Dichtheitskontrolle: mindestens alle 6 Monate mit dem vorgeschriebenen Leckage-Erkennungssystem; ohne funktionsfähiges System alle 3 Monate GesetzKontrolle des Leckage-Erkennungssystems: mindestens alle 12 Monate GesetzKontrolle nach Reparatur einer Undichtigkeit: frühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach der Reparatur GesetzReaktion auf Alarme des Leckage-Erkennungssystems und Weiterleitung an die Wartungsfirma: bei jedem Alarm Kontrolle | zertifizierte Person mit Sachkundebescheinigungzertifizierte Person bzw. Fachbetriebzertifizierte PersonBetreiber bzw. Schichtpersonal | |
| Aufzeichnungen, Kältemittelverlust und Nachweis der Sachkunde | Prüfung der Sachkundebescheinigungen bzw. Unternehmenszertifikate beauftragter Firmen: vor jeder Beauftragung bzw. bei Wechsel des Dienstleisters GesetzAufzeichnungen je Einrichtung nach jeder Kontrolle, Wartung, Nachfüllung oder Reparatur ergänzen: bei jedem Eingriff; Aufbewahrung mindestens 5 Jahre KontrollePlausibilitätsprüfung der Aufzeichnungen und des Kältemittelverlusts: jährlich (empfohlen) Kontrolle | Betreiber bzw. EinkaufBetreiber gemeinsam mit dem ausführenden FachbetriebBetreiber bzw. Anlagenverantwortlicher | |
| Elektrische Schaltanlagen mit SF6 | Dichtheitskontrolle (nur ohne Ausnahmetatbestand): nicht ausgenommene Anlagen ab ca. 6 kg SF6 (rund 146 t CO2-Äq.) alle 6 Monate, ab ca. 21 kg SF6 alle 3 Monate; mit Leckage-Erkennungssystem jeweils doppelt so lang GesetzKontrolle des Leckage-Erkennungssystems: mindestens alle 6 Jahre (Anlagen ab 500 t CO2-Äq., installiert ab 1. Januar 2017) GesetzBeobachtung der Gasdichte- bzw. Druckanzeige und Reaktion auf Warnmeldungen: regelmäßig bei Begehungen der Station und bei jeder Warnung Kontrolle | Person mit Sachkundebescheinigung für Schaltanlagen (§ 14 Abs. 2 ChemKlimaschutzV)sachkundige Person bzw. Elektrofachkraft des Schaltanlagen-DienstleistersElektrofachkraft bzw. Anlagenverantwortlicher | |
| Kühlfahrzeuge, Kühlanhänger und Kühlcontainer | Dichtheitskontrolle Kälteanlage in Kühl-Lkw und Kühlanhängern: nach Füllmenge wie ortsfeste Anlagen: 12, 6 oder 3 Monate (ab 5 t CO2-Äq.), mit Leckage-Erkennung doppelt so lang GesetzDichtheitskontrolle leichte Kühlfahrzeuge, Kühlcontainer, Bahnkühlwagen: Pflicht ab 12. März 2027; Intervall nach Füllmenge wie oben GesetzFunktions- und Sichtkontrolle des Kühlaggregats vor Fahrtantritt (Temperatur, Störmeldungen): vor Fahrtantritt Kontrolle | zertifizierte Personzertifizierte PersonFahrer bzw. Fahrerin | |
| Ammoniak-, CO2- und Kohlenwasserstoff-Kälteanlagen (Druckanlagenprüfung) | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen: vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung – Fluidgruppe 1 (z. B. Ammoniak, Propan): Höchstfrist 5 Jahre bei ZÜS-Zuständigkeit, 10 Jahre bei Zuständigkeit der befähigten Person GesetzWiederkehrende Prüfung – andere Fluide (z. B. CO2): Höchstfrist 10 Jahre GesetzFunktionskontrolle der Gaswarneinrichtung und der Notlüftung: nach Herstellerangabe und Gefährdungsbeurteilung Kontrolle | ZÜS oder zur Prüfung befähigte Person je nach EinstufungZÜS (z. B. TÜV, DEKRA) bzw. zur Prüfung befähigte PersonZÜS bzw. zur Prüfung befähigte PersonBetreiber bzw. beauftragter Fachbetrieb |
Abscheider und Abwasser 5
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Leichtflüssigkeitsabscheider (Ölabscheider) | Eigenkontrolle (Funktion, Schichtdicke, Schlammhöhe, Warnanlage): mindestens monatlich RegelwerkWartung: halbjährlich RegelwerkGeneralinspektion (Zustand, Funktion, Dichtheit inkl. Zulaufleitungen): vor Inbetriebnahme, danach spätestens alle 5 Jahre GesetzEntleerung: Leichtflüssigkeit bei 80 % der Speichermenge, Schlammfang bei 50 % des Volumens: bei Erreichen der Füllgrenzen (Messung bei der Eigenkontrolle) KontrolleBetriebstagebuch führen: bei jeder Kontrolle, Wartung, Entleerung und Mängelbeseitigung Kontrolle | sachkundige Person (geschultes eigenes Personal oder Dienstleister)sachkundige Person bzw. Wartungsfirmabetreiberunabhängiger Fachkundiger (z. B. mit RAL-GZ 968, Beurteilungsgruppe GI-L)Betreiber, Entsorgung durch FachbetriebBetreiber | |
| Fettabscheider | Eigenkontrolle (Funktion und Zustand): mindestens monatlich RegelwerkVollständige Entleerung und Reinigung: mindestens monatlich, bei hoher Auslastung häufiger RegelwerkWartung: jährlich RegelwerkGeneralinspektion: vor Inbetriebnahme, danach höchstens alle 5 Jahre RegelwerkBetriebstagebuch mit Kontrollen, Entleerungen, Entsorgungsnachweisen und Mängeln führen: laufend bei jedem Vorgang Kontrolle | sachkundige PersonEntsorgungsfachbetriebsachkundige Person bzw. WartungsfirmaFachkundigerBetreiber bzw. Küchen- oder Betriebsleitung | |
| Neutralisations- und Abwasservorbehandlungsanlagen | Anlagenbezogene Eigenkontrolle nach Landesverordnung bzw. Bescheid: nach Landes-Eigenkontrollverordnung und Genehmigungsbescheid LandesrechtJahresauswertung der Eigenkontrolle: jährlich, z. B. Sachsen: Zusammenfassung bis 31. März des Folgejahres LandesrechtpH- und Redox-Messeinrichtungen: Funktion prüfen, Elektroden reinigen: täglich (Beispiel EKVO Baden-Württemberg Anhang 3) KontrolleVergleichsmessung mit Handmessgerät, Grenzwertgeber und Alarmeinrichtungen prüfen: wöchentlich (Beispiel EKVO Baden-Württemberg Anhang 3) Kontrolle | Betreiber mit fachkundigem PersonalBetreiberAnlagenpersonalAnlagenpersonal | |
| Indirekteinleitung: Abwasseruntersuchung und Nachweise | Selbstüberwachung des Abwassers (Probenahme und Analyse): nach Genehmigungsbescheid, Landesverordnung bzw. Entwässerungssatzung LandesrechtStoffeinsatz- und Abwasserherkunftslisten aktualisieren: bei wesentlichen Änderungen, mindestens jährlich (Beispiel EKVO Baden-Württemberg Anhang 3) KontrolleEinsatz abscheidefreundlicher Reinigungsmittel und Verbot unzulässiger Stoffe überwachen: bei jeder Änderung von Reinigungs- und Hilfsstoffen Kontrolle | fachkundiges Personal oder geeignete, je nach Land anerkannte UntersuchungsstelleUmwelt- bzw. GewässerschutzbeauftragterEinkauf und Betriebsleitung | |
| Grund- und Abwasserleitungen auf dem Betriebsgelände | Zustands- und Funktionsprüfung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung: unverzüglich nach Errichtung oder wesentlicher Änderung LandesrechtWiederholungsprüfung – Leitungen für gewerbliches Abwasser vor der Behandlungsanlage: alle 5 Jahre (Dichtheitsprüfung mit Luft oder Wasser) RegelwerkSichtkontrolle von Schächten, Rinnen und Abläufen auf Ablagerungen, Rückstau und Schäden: nach Gefährdungsbeurteilung bzw. Betriebsanweisung Kontrolle | Sachkundiger nach Landesrecht (z. B. NRW: anerkannte Sachkundige nach §§ 12, 13 SüwVO Abw)Sachkundiger für GrundstücksentwässerungHaustechnik bzw. Instandhaltung |
Emissionen und Feuerungsanlagen 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoren (1 bis < 50 MW) | Erstmessung nach Inbetriebnahme bzw. emissionsrelevanter Änderung: innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme bzw. Änderung GesetzWiederkehrende Einzelmessung – Kessel und Gasturbinen unter 20 MW: alle 3 Jahre (u. a. Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, je nach Brennstoff Staub und Schwefeloxide) GesetzWiederkehrende Einzelmessung – ab 20 MW sowie Verbrennungsmotoren ab 1 MW: jährlich; Motoren mit weniger als 300 Betriebsstunden pro Jahr oder reinem Notbetrieb: Stickstoffoxide alle 3 Jahre GesetzAufzeichnungen zu Betriebsstunden, Brennstoffen, Störungen der Abgasreinigung und Grenzwertüberschreitungen: laufend; Aufbewahrung mindestens 6 Jahre Kontrolle | bekannt gegebene Stelle nach § 29b BImSchG; bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unter 10 MW teilweise auch Schornsteinfegerbekannt gegebene Messstelle bzw. Schornsteinfeger (§ 31 Abs. 9)bekannt gegebene Messstelle nach § 29b BImSchGBetreiber bzw. Kesselhauspersonal | |
| Kleine Öl-, Gas- und Festbrennstofffeuerungen (1. BImSchV) | Erstmessung nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung: innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme GesetzWiederkehrende Messung Öl-/Gasfeuerung (Inbetriebnahme bis 12 Jahre zurück): einmal in jedem dritten Kalenderjahr; mit selbstkalibrierender Verbrennungsregelung in jedem fünften GesetzWiederkehrende Messung Öl-/Gasfeuerung (älter als 12 Jahre): einmal in jedem zweiten Kalenderjahr GesetzWiederkehrende Messung Festbrennstoffkessel (z. B. Holz, Holzreste): einmal in jedem zweiten Kalenderjahr (ab 4 kW, ohne Einzelraumfeuerungen) GesetzMängel aus der Messbescheinigung beheben und Wiederholungsmessung veranlassen: nach jeder Messung mit Beanstandung Kontrolle | Schornsteinfegerin bzw. SchornsteinfegerSchornsteinfegerin bzw. SchornsteinfegerSchornsteinfegerin bzw. SchornsteinfegerSchornsteinfegerin bzw. SchornsteinfegerBetreiber bzw. Heizungsfachbetrieb | |
| Feuerstättenschau sowie Kehr- und Überprüfungsarbeiten | Feuerstättenschau (Betriebs- und Brandsicherheit): zweimal innerhalb von 7 Jahren; frühestens 3, spätestens 5 Jahre nach der letzten GesetzKehr- und Überprüfungsarbeiten laut Feuerstättenbescheid: Anzahl und Zeiträume laut Feuerstättenbescheid (Kehr- und Überprüfungsordnung) GesetzFristen aus dem Feuerstättenbescheid in den Prüfplan übernehmen und Nachweise ablegen: nach jedem neuen Feuerstättenbescheid Kontrolle | bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegerfrei wählbarer Schornsteinfegerbetrieb oder bevollmächtigter BezirksschornsteinfegerHaustechnik bzw. Gebäudemanagement | |
| Emissionsmessungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen (TA Luft) | Erstmalige Messung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung: nach ungestörtem Betrieb, frühestens 3 und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme RegelwerkWiederkehrende Einzelmessung: alle 3 Jahre, soweit Nr. 5.4 TA Luft oder der Bescheid keine kürzeren Fristen vorsehen; bei Massenstrombegrenzung bis 5 Jahre möglich RegelwerkKalibrierung kontinuierlicher Emissionsmesseinrichtungen: nach wesentlicher Änderung und im Übrigen alle 3 Jahre RegelwerkBetrieb und Wirksamkeit der Abgasreinigung überwachen und Störungen dokumentieren: laufend nach Genehmigungsbescheid Kontrolle | bekannt gegebene Stelle nach § 29b BImSchG i. V. m. 41. BImSchVbekannt gegebene Messstellebekannt gegebene Stelle (Gruppe II Nr. 1 der 41. BImSchV)Betreiber bzw. Immissionsschutzbeauftragter | |
| Anlagen mit organischen Lösemitteln (31. BImSchV) | Erstmessung gefasster Abgase: frühestens 3, spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme bzw. wesentlicher Änderung GesetzWiederkehrende Messung gefasster Abgase: in jedem dritten Kalenderjahr (entfällt bei kontinuierlicher Messung) GesetzLösungsmittelbilanz: mindestens einmal im Kalenderjahr GesetzPrüfung der Lösungsmittelbilanz (genehmigungsbedürftige Anlagen): in jedem dritten Kalenderjahr; Bestandsanlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 GesetzVerbrauch und Lösemittelgehalte der Einsatzstoffe erfassen (Sicherheitsdatenblätter, Herstellerangaben): laufend als Grundlage der Lösungsmittelbilanz Kontrolle | bekannt gegebene Stelle (Gruppe I Nr. 1, Stoffbereich G der 41. BImSchV)bekannt gegebene MessstelleBetreiberzugelassene Überwachungsstelle oder öffentlich bestellter und vereidigter SachverständigerBetreiber bzw. Umweltbeauftragter | |
| Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) | Laboruntersuchung auf Legionellen (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider): mindestens alle 3 Monate; nach zwei Jahren ohne Überschreitung von Prüfwert 1 alle 6 Monate (eine Probe 1. Juni bis 31. August) GesetzLaboruntersuchung allgemeine Koloniezahl: mindestens alle 3 Monate GesetzÜberprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs: alle 5 Jahre GesetzBetriebsinterne Überprüfung chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers: mindestens alle 2 Wochen KontrolleBetriebstagebuch mit Untersuchungen, Befunden, Maßnahmen und Störungen führen: unverzüglich nach jeder Überprüfung bzw. jedem Befund Kontrolle | akkreditiertes Prüflaboratorium inkl. Probenahmeakkreditiertes Prüflaboratoriumöffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder akkreditierte Inspektionsstelle Typ ABetreiber bzw. eingewiesenes PersonalBetreiber | |
| Emissionserklärung genehmigungsbedürftiger Anlagen (11. BImSchV) | Abgabe der Emissionserklärung: für jedes vierte Kalenderjahr (zuletzt 2024, nächster Erklärungszeitraum 2028); Abgabe bis 31. Mai des Folgejahres GesetzEmissionsrelevante Daten (Brennstoffe, Einsatzstoffe, Betriebsstunden, Messergebnisse) für das Erklärungsjahr erfassen: laufend, besonders im Erklärungsjahr Kontrolle | Betreiber der Anlage im ErklärungszeitraumBetreiber bzw. Immissionsschutzbeauftragter |
Energieaudit und Energiemanagement 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Energieaudit nach EDL-G | Energieaudit nach DIN EN 16247-1: mindestens alle 4 Jahre, gerechnet ab Abschluss des vorherigen Audits GesetzErklärung des Energieaudits gegenüber dem BAFA: spätestens 2 Monate nach Abschluss des Audits (elektronische Eingabemaske) GesetzPflichtstatus prüfen: KMU-Eigenschaft, Freistellung durch EnMS/EMAS, Energieverbrauch: jährlich zum Geschäftsjahresende (empfohlen) Kontrolle | fachkundige, beim BAFA registrierte Person (§ 8b EDL-G)UnternehmenGeschäftsführung bzw. Energiebeauftragter | |
| Energie- oder Umweltmanagementsystem (EnEfG § 8, ISO 50001, EMAS) | Überwachungsaudit ISO 50001: jährlich im Zertifizierungszyklus RegelwerkRezertifizierungsaudit ISO 50001: alle 3 Jahre (Gültigkeit des Zertifikats) RegelwerkEMAS: Validierung der aktualisierten Umwelterklärung: jährlich; kleine Organisationen auf Antrag bis zu 2 Jahre GesetzEMAS: Begutachtung des Umweltmanagementsystems und Verlängerung der Registrierung: mindestens alle 3 Jahre; kleine Organisationen auf Antrag bis zu 4 Jahre GesetzInternes Audit und Managementbewertung des Energiemanagementsystems: in geplanten Abständen – üblich: jährlich vor dem Überwachungsaudit Kontrolle | akkreditierte Zertifizierungsstelle (Auditor)akkreditierte Zertifizierungsstelle (Auditor)zugelassener Umweltgutachterzugelassener UmweltgutachterEnergiemanagementbeauftragter und oberste Leitung | |
| Umsetzungspläne für Energieeinsparmaßnahmen (EnEfG § 9) | Umsetzungspläne erstellen, bestätigen lassen und veröffentlichen: spätestens 3 Jahre nach Abschluss des Energieaudits bzw. der Rezertifizierung oder EMAS-Verlängerung GesetzMaßnahmenliste aus Audit bzw. EnMS fortschreiben und Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463 dokumentieren: nach jedem Audit bzw. jeder (Re-)Zertifizierung Kontrolle | Bestätigung durch Energieauditor, Zertifizierer oder UmweltgutachterEnergiemanagementbeauftragter | |
| Abwärme: Meldung an die Plattform für Abwärme (EnEfG § 17) | Übermittlung der Abwärmedaten an die Bundesstelle für Energieeffizienz: jährlich bis 31. März; bei Änderungen unverzüglich aktualisieren GesetzAuskunft an Wärmenetzbetreiber und andere potenzielle Wärmeabnehmer: auf Anfrage KontrolleAbwärmequellen erfassen und Vermeidungs- bzw. Nutzungsmöglichkeiten prüfen: nach Gefährdungsbeurteilung bzw. im Energiemanagement – üblich: jährlich mit der Meldung Kontrolle | Unternehmen (elektronische Vorlage des Bundes)Energie- bzw. StandortverantwortlicheEnergiemanagementbeauftragter | |
| Energetische Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen (GModG §§ 74–78) | Energetische Inspektion – Klimaanlagen über 12 bis 70 kW: erstmals im 10. Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach alle 10 Jahre GesetzEnergetische Inspektion – Klima- und Lüftungsanlagen über 70 kW (ab 1. Januar 2027): ab 2027: erstmals im 5. Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach alle 5 Jahre GesetzInspektionsbericht mit Registriernummer aufbewahren und Folgetermin planen: nach jeder Inspektion Kontrolle | fachkundige Person nach § 77 GModGfachkundige Person nach § 77 GModG; Inspektion nach DIN SPEC 15240Betreiber bzw. Gebäudemanagement | |
| Heizungsprüfung und Betriebsprüfung von Wärmepumpen (GModG §§ 60a, 60b) | Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (Wasser als Wärmeträger, keine Wärmepumpe): innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren ab Einbau; Anlagen vor dem 1.10.2009: bis 30.09.2027 GesetzBetriebsprüfung Wärmepumpe (Inbetriebnahme nach 2023): nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme; danach alle 5 Jahre ohne Fernkontrolle (ab 2027: ohne Fernkontrolle und ohne Wartungsvertrag) GesetzOptimierungsmaßnahmen aus dem Prüfbericht umsetzen und dokumentieren: innerhalb eines Jahres nach der Prüfung Kontrolle | fachkundige Person, z. B. Schornsteinfeger, Heizungsbauer oder gelisteter Energieberaterfachkundige Person (Heizungs-, Kälte-, Elektro- oder Luftheizungstechnik)Eigentümer bzw. Gebäudemanagement | |
| Energieausweis für Nichtwohngebäude | Ausstellung bzw. Erneuerung des Energieausweises: Gültigkeit 10 Jahre; erforderlich bei Neubau, größeren Änderungen, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing (ab 2027 auch bei Vertragsverlängerung) GesetzAushangpflicht prüfen (mehr als 500 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr): bei Vorliegen eines Energieausweises bzw. Nutzungsänderung Kontrolle | ausstellungsberechtigte Person nach § 88 GModGEigentümer bzw. Nutzer |
PV, Speicher und Ladeinfrastruktur 6
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Photovoltaikanlagen (Dach- und Freiflächenanlagen) | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung: vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderung oder Instandsetzung UVVWiederkehrende Prüfung der Gesamtanlage (Messungen und Prüfungen): alle 4 Jahre (Richtwert) RichtwertSichtprüfung durch einen Fachbetrieb (Versicherer-Empfehlung): jährlich (Empfehlung) RichtwertBetriebsanzeige des Wechselrichters bzw. Fernüberwachung prüfen, Isolationsfehler auswerten: täglich KontrolleSichtprüfung der Generatorfläche auf lose Module, Klemmen, Gestellteile oder Leitungen: monatlich sowie nach Sturm oder Gewitter Kontrolle | Elektrofachkraft (Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 bzw. DIN EN 62446-1)Elektrofachkraft mit PV-ErfahrungPV-FachbetriebBetreiber; Fehlermeldungen durch Elektrofachkraft analysierenBetreiber bzw. unterwiesene Beschäftigte | |
| Stationäre Batteriespeicher (Lithium-Ionen, Blei) | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung: vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderung oder Instandsetzung UVVWiederkehrende Prüfung als Teil der ortsfesten elektrischen Anlage: alle 4 Jahre (Richtwert); kürzer nach Gefährdungsbeurteilung RichtwertWartung und Inspektion des Speichersystems (Batteriemanagement, Software, Kühlung, Sicherheitstechnik): nach Betriebsanleitung des Herstellers HerstellerFehler- und Warnmeldungen des Batteriemanagements, Temperatur und Umgebung des Aufstellraums kontrollieren: regelmäßig nach Betriebsanweisung, möglichst über Fernüberwachung Kontrolle | ElektrofachkraftElektrofachkraftHersteller oder autorisierter FachbetriebBetreiber bzw. unterwiesene Beschäftigte | |
| Ladepunkte und Wallboxen für Elektrofahrzeuge | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung: vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderung oder Instandsetzung UVVWiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert für Anlagen nach DIN VDE 0100 Gruppe 700); längere Fristen nur mit begründeter Gefährdungsbeurteilung RichtwertFehlerstrom-Schutzeinrichtung über die Prüftaste auslösen: halbjährlich (stationäre Anlage) KontrolleSichtkontrolle von Gehäuse, fest angeschlagenem Ladekabel und Stecker: vor jedem Ladevorgang Kontrolle | Elektrofachkraft (Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 und DIN VDE 0100-722)Elektrofachkraft mit geeigneter Prüftechnik für LadeeinrichtungenBetreiber bzw. unterwiesene PersonNutzerin bzw. Nutzer | |
| Ladekabel (Mode 2 und Mode 3) und Notladeleitungen | Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel: 6 Monate (Richtwert); bei Fehlerquote unter 2 % Verlängerung bis höchstens 1 Jahr RichtwertSichtkontrolle von Leitung, Stecker, Kupplung und Steuerbox auf Beschädigungen: vor jeder Benutzung Kontrolle | Elektrofachkraft bzw. elektrotechnisch unterwiesene Person mit Prüfgerät; fahrzeugeigene Ladeleitungen auch Fachkundige Person Hochvolt mit ZusatzqualifikationFahrerin bzw. Fahrer | |
| Batterieladestationen für Flurförderzeuge (Antriebsbatterien) | Prüfung der technischen Lüftung (Explosionsschutz): jährlich – wenn die Lüftung zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre erforderlich ist GesetzWiederkehrende elektrische Prüfung ortsfester Ladegeräte: alle 4 Jahre (Richtwert); ortsveränderliche Ladegeräte 6 Monate bis 1 Jahr RichtwertWartung der Antriebsbatterie (z. B. Elektrolytstand, Zellspannungen, Verbinder): nach Herstellerangabe HerstellerFunktion der Lüftung und der Verriegelung Ladegerät–Lüftung bzw. Alarm kontrollieren: nach Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung KontrolleKennzeichnung (W026, P003, D-P006) und Freihalten der Ladebereiche kontrollieren: bei Begehungen Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1ElektrofachkraftBatteriehersteller bzw. ServicebetriebLagerleitung bzw. unterwiesene BeschäftigteFachkraft für Arbeitssicherheit bzw. Lagerleitung | |
| Netzersatzanlagen (Notstromaggregate) und USV-Anlagen | Wiederkehrende elektrische Prüfung: alle 4 Jahre (Richtwert) RichtwertProbelauf bzw. Funktionsprüfung unter Last und Wartung des Aggregats: nach Herstellerangabe und Gefährdungsbeurteilung HerstellerUSV: Inspektion und Batterietest: nach Herstellerangabe HerstellerKraftstoffvorrat, Starterbatterie, Störmeldungen und Betriebsstunden kontrollieren: regelmäßig nach Betriebsanweisung Kontrolle | ElektrofachkraftServicebetrieb bzw. unterwiesenes BetriebspersonalHersteller bzw. ServicebetriebHaustechnik bzw. unterwiesene Beschäftigte |
Personal & Organisation
Unterweisungen, arbeitsmedizinische Vorsorge, Erste Hilfe, Gefährdungsbeurteilung, Beauftragte und Fortbildungen, Fahrer und Bediener.
Unterweisungen 8
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Unterweisung aller Beschäftigten | Erstunterweisung: vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Versetzung, neuen Arbeitsmitteln oder neuer Technologie GesetzWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich UVVUnterweisung zur Verwendung von Arbeitsmitteln: vor der ersten Verwendung, danach mindestens einmal jährlich GesetzBrandschutzunterweisung: vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs, danach mindestens einmal jährlich Regelwerk | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber | |
| Unterweisung Jugendlicher unter 18 Jahren | Erstunterweisung: vor Beginn der Beschäftigung, bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen und vor erstmaliger Arbeit an Maschinen oder mit Gefahrstoffen GesetzWiederholungsunterweisung: in angemessenen Zeitabständen, mindestens halbjährlich Gesetz | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | |
| Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | Erstunterweisung: vor Aufnahme der Beschäftigung GesetzWiederholungsunterweisung: mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen Gesetz | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber; Betriebsarzt bei der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung, soweit erforderlich | |
| Unterweisung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen | Erstunterweisung: vor Aufnahme der Beschäftigung GesetzWiederholungsunterweisung: mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen Gesetz | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber; Betriebsarzt bei der arbeitsmedizinischen Beratung, soweit erforderlich | |
| Unterweisung bei Lärm und Vibrationen | Erstunterweisung: vor Aufnahme der Beschäftigung und immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit GesetzWiederholungsunterweisung: mindestens jährlich (Verordnung: in regelmäßigen Abständen) UVV | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | |
| Unterweisung bei optischer und ionisierender Strahlung | Unterweisung künstliche optische Strahlung: vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich und sofort bei wesentlichen Änderungen GesetzUnterweisung Strahlenschutz (ionisierende Strahlung): vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor erstem Zutritt zum Kontrollbereich, danach mindestens einmal im Jahr Gesetz | Arbeitgeber; Unterstützung durch Laserschutzbeauftragten bzw. fachkundige PersonStrahlenschutzverantwortlicher; Durchführung meist durch den Strahlenschutzbeauftragten | |
| Unterweisung und Übung für Atemschutzgeräteträger | Erstunterweisung mit Übung: vor der ersten Benutzung UVVWiederholungsunterweisung mit praktischen Übungen: nach Bedarf, mindestens einmal jährlich UVV | Arbeitgeber; Durchführung durch eine im Atemschutz fachkundige PersonArbeitgeber; Durchführung durch eine im Atemschutz fachkundige Person | |
| Unterweisung von Leiharbeitnehmern | Erstunterweisung durch den Entleiher: vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen im Arbeitsbereich GesetzWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich bei längerem Einsatz UVV | Entleiher (Einsatzbetrieb)Entleiher (Einsatzbetrieb) |
Arbeitsmedizinische Vorsorge 8
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Pflichtvorsorge – allgemeine Fristen nach AMR 2.1 | Erste Vorsorge: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit RegelwerkZweite Vorsorge: spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn (6 Monate bei sensibilisierenden Stoffen und Feuchtarbeit, 24 Monate bei Tropenaufenthalten) RegelwerkWeitere Vorsorge: spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | |
| Angebots- und Wunschvorsorge | Erstes Angebot: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit RegelwerkZweites Angebot: spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn (6 Monate bei sensibilisierenden Stoffen und Feuchtarbeit) RegelwerkWeitere Angebote: spätestens alle 36 Monate – auch wenn frühere Angebote abgelehnt wurden RegelwerkWunschvorsorge: auf Wunsch der Beschäftigten, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann Gesetz | Arbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den BetriebsarztArbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den BetriebsarztArbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den BetriebsarztBetriebsarzt (vom Arbeitgeber zu ermöglichen) | |
| Vorsorge bei Lärm und Vibrationen | Erste Vorsorge bzw. erstes Angebot: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit RegelwerkZweite Vorsorge bzw. zweites Angebot: spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn RegelwerkWeitere Vorsorge bzw. weitere Angebote: spätestens alle 36 Monate Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | |
| Vorsorge beim Tragen von Atemschutzgeräten | Erste Vorsorge bzw. erstes Angebot: innerhalb von drei Monaten vor dem ersten Tragen RegelwerkZweite Vorsorge bzw. zweites Angebot: spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn RegelwerkWeitere Vorsorge bzw. weitere Angebote: spätestens alle 36 Monate Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | |
| Vorsorge bei Gefahrstoffen, Schweißrauch und Feuchtarbeit | Zweite Vorsorge bei sensibilisierenden Stoffen und Feuchtarbeit: spätestens 6 Monate nach Tätigkeitsbeginn RegelwerkZweite Vorsorge bei sonstigen Gefahrstoffanlässen: spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn RegelwerkWeitere Vorsorge: spätestens alle 36 Monate RegelwerkNachgehende Vorsorge: nach Tätigkeitsende mit krebserzeugenden Stoffen (Kat. 1A/1B), Blei oder bestimmten Hochtemperaturwollen spätestens alle 36 Monate anbieten Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arbeitgeber; nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Unfallversicherungsträger | |
| Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit | Erstes Angebot: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit RegelwerkZweites Angebot: spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn RegelwerkWeitere Angebote: spätestens alle 36 Monate – auch nach Ablehnung Regelwerk | Arbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den BetriebsarztArbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den BetriebsarztArbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den Betriebsarzt | |
| Arbeitsmedizinische Untersuchung von Nachtarbeitnehmern | Erstuntersuchung: vor Beginn der Beschäftigung als Nachtarbeitnehmer GesetzFolgeuntersuchung bis zum 50. Lebensjahr: in regelmäßigen Abständen von nicht weniger als drei Jahren GesetzFolgeuntersuchung ab dem 50. Lebensjahr: jährlich nach Vollendung des 50. Lebensjahres Gesetz | Betriebsarzt oder anderer Arzt; Kosten trägt der ArbeitgeberBetriebsarzt oder anderer Arzt; Kosten trägt der ArbeitgeberBetriebsarzt oder anderer Arzt; Kosten trägt der Arbeitgeber | |
| Vorsorgekartei und Vorsorgebescheinigung | Abgleich der Vorsorgefristen: nach betrieblicher Festlegung – z. B. monatlicher Abgleich mit Vorsorgebescheinigungen und Versetzungen GBUAufbewahrung und Löschung der Vorsorgekartei: bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, dann löschen und der Person eine Kopie aushändigen Gesetz | Arbeitgeber (z. B. Personalabteilung in Abstimmung mit dem Betriebsarzt)Arbeitgeber |
Erste Hilfe und Brandschutzhelfer 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Anzahl der Ersthelfer | Überprüfung der Ersthelferzahl je Schicht: nach Gefährdungsbeurteilung – sinnvoll bei jeder Schichtplan- oder Personaländerung und mindestens jährlich GBU | Arbeitgeber, beraten durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit | |
| Aus- und Fortbildung der Ersthelfer | Fortbildung (Erste-Hilfe-Training): in der Regel alle zwei Jahre UVV | Arbeitgeber veranlasst; Durchführung durch eine vom Unfallversicherungsträger ermächtigte Stelle | |
| Zusätzliche Erste-Hilfe-Qualifikation bei besonderen Gefährdungen | Zusätzliche Aus- und Fortbildung: nach Gefährdungsbeurteilung – naheliegend gemeinsam mit der zweijährlichen Fortbildung GBU | Arbeitgeber mit Betriebsarzt | |
| Betriebssanitäter | Fortbildung: regelmäßig innerhalb von drei Jahren (16 Unterrichtseinheiten) UVV | Arbeitgeber veranlasst; Lehrgang bei einer vom Unfallversicherungsträger als geeignet beurteilten Stelle | |
| Brandschutzhelfer | Wiederholung der Unterweisung mit Löschübung: alle 2 bis 5 Jahre (Praxiswert der ASR A2.2 bei normaler Brandgefährdung; Festlegung per Gefährdungsbeurteilung) RichtwertÜberprüfung der Anzahl: nach Gefährdungsbeurteilung – bei Personal-, Schicht- und Layoutänderungen GBU | Arbeitgeber veranlasst; fachkundige Unterweisung, z. B. durch Brandschutzbeauftragten oder externe FachkundigeArbeitgeber | |
| Automatisierter externer Defibrillator (AED) | Sicherheitstechnische Kontrolle (STK): spätestens alle 2 Jahre – kann bei selbsttestenden Laien-AED mit regelmäßiger Sichtprüfung entfallen GesetzAustausch von Elektroden und Akku: nach Verfallsdatum bzw. Herstellerangabe HerstellerUnterweisung der Ersthelfer am AED: jährlich RichtwertSichtprüfung und Kontrolle der Statusanzeige: regelmäßig – Intervall nach Herstellerangabe, z. B. monatlich Kontrolle | Person oder Firma mit Qualifikation nach § 5 MPBetreibV, z. B. Hersteller-Service oder Medizintechnik-DienstleisterBetreiber bzw. beauftragte PersonArbeitgeber, z. B. im Rahmen der ErsthelferorganisationBetreiber bzw. beauftragte Person (Gerätebeauftragter) | |
| Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen (Verbandbuch) | Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung: nach jeder Erste-Hilfe-Leistung; Aufzeichnungen fünf Jahre verfügbar halten UVVAktualisierung des Erste-Hilfe-Aushangs: bei jeder Änderung von Ersthelfern, Notrufnummern, Durchgangsärzten oder Krankenhäusern UVVAuswertung der Einträge auf Unfallschwerpunkte: z. B. vierteljährlich zur Sitzung des Arbeitsschutzausschusses Kontrolle | Arbeitgeber; Eintrag durch Ersthelfer bzw. VerletzteArbeitgeberFachkraft für Arbeitssicherheit |
Gefährdungsbeurteilung und Organisation 8
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung | Regelmäßige Überprüfung: keine feste Frist – nach Gefährdungsbeurteilung festlegen, in der Praxis meist jährlich GBUAnlassbezogene Aktualisierung: unverzüglich bei sicherheitsrelevanten Änderungen, neuen Erkenntnissen (z. B. Unfälle, Vorsorge) oder unwirksamen Schutzmaßnahmen Gesetz | Arbeitgeber, beraten durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und BetriebsarztArbeitgeber | |
| Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung | Überprüfung und Fortschreibung: nach Gefährdungsbeurteilung – in regelmäßigen Abständen sowie bei organisatorischen Veränderungen GBU | Arbeitgeber unter Beteiligung von Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Interessenvertretung | |
| Gefahrstoffverzeichnis | Überprüfung und Aktualisierung: bei jeder Änderung des Stoffbestands; Gesamtdurchsicht nach betrieblicher Festlegung – üblich: jährlich GBU | Arbeitgeber, z. B. über Gefahrstoffverantwortliche oder Fachkraft für Arbeitssicherheit | |
| Betriebsanweisungen | Aktualisierung: bei jeder maßgeblichen bzw. sicherheitsrelevanten Änderung der Arbeitsbedingungen und bei neuen Erkenntnissen GesetzRegelmäßige Durchsicht: nach betrieblicher Festlegung – sinnvoll vor der jährlichen Unterweisung GBU | ArbeitgeberArbeitgeber, beraten durch Fachkraft für Arbeitssicherheit | |
| Arbeitsschutzausschuss (ASA) | Sitzung des Arbeitsschutzausschusses: mindestens einmal vierteljährlich Gesetz | Arbeitgeber (Einberufung); Mitglieder: Arbeitgeber oder Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte | |
| Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, Begehungen | Begehung der Arbeitsstätten: in regelmäßigen Abständen – Häufigkeit nach Gefährdung und Betreuungsvereinbarung festlegen GBUWiederholung der Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Regelbetreuung Kleinbetriebe): bei maßgeblichen Änderungen, spätestens nach 1, 3 oder 5 Jahren – je nach Betreuungsgruppe in der UVV Ihres Unfallversicherungsträgers UVVFortbildung des Unternehmers (alternative bedarfsorientierte Betreuung): im Abstand von höchstens 5 Jahren – konkreter Abstand und Umfang je Unfallversicherungsträger UVV | Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, möglichst gemeinsam mit der FührungskraftBetriebsarzt und Fachkraft für ArbeitssicherheitUnternehmer; Maßnahmen des Unfallversicherungsträgers oder von ihm anerkannt | |
| Mutterschutz: Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen | Anlassunabhängige Beurteilung: für jede Tätigkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – bei Änderungen fortschreiben GesetzMaßnahmen nach Mitteilung der Schwangerschaft oder des Stillens: unverzüglich nach der Mitteilung Gesetz | ArbeitgeberArbeitgeber | |
| Aufbewahrung von Prüf-, Unterweisungs- und Erste-Hilfe-Nachweisen | Prüfaufzeichnungen Arbeitsmittel: mindestens bis zur nächsten Prüfung GesetzPrüfaufzeichnungen und -bescheinigungen überwachungsbedürftiger Anlagen: während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort GesetzAufzeichnungen über Strahlenschutz-Unterweisungen: fünf Jahre nach der Unterweisung GesetzDokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen: fünf Jahre verfügbar halten UVV | ArbeitgeberArbeitgeberStrahlenschutzverantwortlicherArbeitgeber |
Beauftragte und Fortbildung 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte | Fortbildung: regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre Gesetz | Betreiber veranlasst; Fortbildungsmaßnahmen einschließlich behördlich anerkannter Lehrgänge | |
| Abfallbeauftragte | Fortbildung: regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an behördlich anerkannten Lehrgängen Gesetz | Zur Bestellung Verpflichteter; Lehrgang bei einem behördlich anerkannten Träger | |
| Gefahrgutbeauftragte | Verlängerung des Schulungsnachweises: Schulungsnachweis gilt fünf Jahre; Verlängerungsprüfung vor Ablauf ablegen GesetzJahresbericht: jährlich, innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres Gesetz | Unternehmer stellt gültigen Nachweis sicher; Prüfung bei der Industrie- und HandelskammerGefahrgutbeauftragter erstellt; Unternehmer bewahrt fünf Jahre auf | |
| Strahlenschutzbeauftragte und Fachkunde im Strahlenschutz | Aktualisierung der Fachkunde: mindestens alle fünf Jahre durch einen anerkannten Kurs oder eine anerkannte Fortbildung Gesetz | Strahlenschutzverantwortlicher stellt sicher; Kurs bei einer von der zuständigen Stelle anerkannten Einrichtung | |
| Laserschutzbeauftragte | Fortbildung: eintägige Fortbildung innerhalb von fünf Jahren (Richtwert), kürzer bei neuen Techniken oder Vorschriften Richtwert | Arbeitgeber veranlasst; Fortbildung nach DGUV Grundsatz 303-005 (mindestens 8 Lehreinheiten) | |
| Brandschutzbeauftragte | Fortbildung: mindestens 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten innerhalb von drei Jahren; Abstand zwischen zwei Fortbildungen höchstens drei Jahre Richtwert | Unternehmer ermöglicht; Fortbildungsveranstaltungen zum Brandschutz | |
| Zur Prüfung befähigte Personen | Überprüfung der Befähigung (Prüfpraxis und Weiterbildung): nach Gefährdungsbeurteilung – z. B. jährliche Bestätigung im Zuge der Prüfplanung GBU | Arbeitgeber (Festlegung der Anforderungen nach § 3 Abs. 6 BetrSichV) |
Fahrer und Bediener 8
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Führerscheinkontrolle | Erstkontrolle: vor der ersten Überlassung eines Firmenfahrzeugs bzw. erstmaligen Nutzung eines Poolfahrzeugs GesetzRegelmäßige Kontrolle: mindestens zweimal jährlich (aus der Rechtsprechung abgeleiteter Praxiswert) Richtwert | Halter bzw. beauftragte Person (z. B. Fuhrparkverantwortlicher)Halter bzw. beauftragte Person (z. B. Fuhrparkverantwortlicher) | |
| Unterweisung und Bestimmung von Fahrzeugführern | Erstunterweisung und Bestimmung zum Fahrzeugführer: vor der ersten selbstständigen Fahrt bzw. bei neuem Fahrzeugtyp UVVWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich Gesetz | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | |
| Staplerfahrer (Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand) | Schriftliche Beauftragung: vor dem ersten selbstständigen Steuern, nach Ausbildung und Befähigungsnachweis UVVWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich GesetzÜberprüfung der Fahrpraxis: jährlich – Beauftragung zurücknehmen, wenn ein Jahr lang keine ausreichende Fahrpraxis besteht Richtwert | UnternehmerArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftUnternehmer bzw. Vorgesetzter | |
| Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen | Unterweisung und Beauftragung: vor dem ersten Einsatz UVVWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich Gesetz | UnternehmerArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | |
| Kranführer | Beauftragung: vor dem ersten selbstständigen Führen; schriftlich bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen UVVWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich GesetzNeue Unterweisung bei geänderten Einsatzbedingungen: bei anderem Krantyp, geänderter Steuerung, Personenbeförderung oder Montageeinsatz Richtwert | UnternehmerArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | |
| Bediener von Hubarbeitsbühnen | Schriftliche Beauftragung: nach Ausbildung und Befähigungsnachweis, vor dem ersten selbstständigen Bedienen RegelwerkWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich Gesetz | UnternehmerArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | |
| Berufskraftfahrer: Weiterbildung nach BKrFQG | Weiterbildung (Schlüsselzahl 95): alle fünf Jahre, 35 Unterrichtseinheiten Gesetz | Fahrer absolviert sie bei einer anerkannten Ausbildungsstätte; Unternehmer prüft den Nachweis | |
| ADR-Schulungsbescheinigung für Gefahrgutfahrer und Unterweisung nach ADR 1.3 | Auffrischungsschulung mit Prüfung: Bescheinigung gilt fünf Jahre; Auffrischung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf ohne Zeitverlust GesetzUnterweisung der an der Beförderung beteiligten Personen: vor Aufnahme der Aufgaben; Auffrischung in regelmäßigen Abständen nach betrieblicher Festlegung GBU | Fahrer besucht Auffrischungsschulung mit IHK-Prüfung; Beförderer setzt nur Fahrer mit gültiger Bescheinigung einArbeitgeber, unterstützt durch den Gefahrgutbeauftragten |
Qualität, IT & Prozesssicherheit
Prüfmittel und Audits, Informations- und OT-Sicherheit, Störfallrecht und funktionale Sicherheit.
NIS-2 & Cyber Resilience Act 6
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| NIS-2-Betroffenheit und Registrierung beim BSI | Registrierung im BSI-Portal: spätestens 3 Monate nach Eintritt der Betroffenheit (für bei Inkrafttreten bereits Betroffene: bis 06.03.2026) GesetzMitteilung geänderter Registrierungsangaben: unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Kenntnis der Änderung GesetzBetroffenheit erneut prüfen (Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme, Tätigkeiten, Konzernverbund): jährlich nach dem Jahresabschluss sowie bei Zukäufen oder neuen Geschäftsfeldern Kontrolle | Geschäftsleitung bzw. beauftragte Person (über „Mein Unternehmenskonto“ und BSI-Portal)Geschäftsleitung bzw. beauftragte PersonGeschäftsleitung, Informationssicherheitsbeauftragte | |
| Risikomanagementmaßnahmen und Wirksamkeitsbewertung | Überprüfung von Risikoanalyse und Maßnahmen: regelmäßig – üblich: jährlich sowie nach Sicherheitsvorfällen, wesentlichen Änderungen oder neuen Bedrohungslagen GBUBericht zur Informationssicherheitslage an die Geschäftsleitung: regelmäßig – z. B. quartalsweise oder halbjährlich Kontrolle | Geschäftsleitung gemeinsam mit InformationssicherheitsbeauftragtenInformationssicherheitsbeauftragte | |
| Schulungspflicht der Geschäftsleitung | Schulung der Geschäftsleitung: regelmäßig – ausführliche Erstschulung, danach Folgeschulungen nach Risikoexposition, zusätzlich bei Wechsel in der Geschäftsleitung GBUSchulungsnachweise der Geschäftsleitung prüfen (Datum, Dauer, Inhalte): jährlich Kontrolle | jedes Mitglied der Geschäftsleitung persönlich (Schulungsanbieter frei wählbar)Informationssicherheitsbeauftragte, Compliance | |
| Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle | Frühe Erstmeldung: unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis GesetzMeldung mit erster Bewertung: unverzüglich, spätestens 72 Stunden nach Kenntnis GesetzAbschluss- bzw. Fortschrittsmeldung: spätestens 1 Monat nach der 72-Stunden-Meldung; bei andauerndem Vorfall zunächst Fortschrittsmeldung GesetzMeldeprozess üben (Erreichbarkeit, Zugang zum BSI-Portal, Entscheidung über Erheblichkeit): jährlich (Empfehlung), z. B. im Rahmen einer Notfallübung Kontrolle | Einrichtung (Meldeverantwortliche laut Notfallplan)Einrichtung (Meldeverantwortliche laut Notfallplan)Einrichtung (Meldeverantwortliche laut Notfallplan)Informationssicherheitsbeauftragte | |
| Betreiber kritischer Anlagen: Nachweise und Resilienzpflichten | Nachweis der IT-Sicherheitsmaßnahmen gegenüber dem BSI: alle 3 Jahre – den ersten Termin legt das BSI fest (frühestens 3 Jahre nach Eintritt der Betreibereigenschaft) GesetzRisikoanalyse und Risikobewertung zur physischen Resilienz: im Bedarfsfall, mindestens alle 4 Jahre (erstmals 9 Monate nach der Registrierung) GesetzAktualisierung des Versorgungsgrads in der Registrierung: einmal jährlich; andere Änderungen unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen GesetzMeldung von Vorfällen an das BBK: unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis; ausführlicher Bericht spätestens 1 Monat nach Kenntnis GesetzPrüfen, ob Anlagen die Schwellenwerte für kritische Anlagen erreichen: jährlich sowie nach Erlass oder Änderung der maßgeblichen Rechtsverordnung Kontrolle | geeignete prüfende Stelle (Sicherheitsaudit, Prüfung oder Zertifizierung nach BSI-Vorgaben)Betreiber der kritischen AnlageBetreiber der kritischen AnlageBetreiber der kritischen AnlageGeschäftsleitung | |
| Cyber Resilience Act: Meldepflichten der Hersteller | Frühwarnung zu aktiv ausgenutzter Schwachstelle: unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis GesetzSchwachstellenmeldung und Abschlussbericht: Meldung spätestens 72 Stunden nach Kenntnis; Abschlussbericht spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme GesetzMeldung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht binnen 1 Monat nach der Meldung GesetzEingehende Schwachstellenhinweise sichten und bewerten (PSIRT-Prozess): laufend – feste Zuständigkeit mit Vertretung, auch an Wochenenden Kontrolle | Hersteller des Produkts mit digitalen Elementen (Meldung über die ENISA-Meldeplattform)Hersteller des Produkts mit digitalen ElementenHersteller des Produkts mit digitalen ElementenProduktsicherheitsverantwortliche (PSIRT) |
Business Continuity & Lieferkette 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Business-Impact-Analyse, BCM-Risikoanalyse und Notfallpläne | Aktualisierung von Business-Impact-Analyse und BCM-Risikoanalyse: z. B. jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen (Empfehlung BSI-Standard 200-4) RichtwertÜberprüfung des BCM-Systems (interne Revision oder Audit): jährlich und anlassbezogen (Empfehlung BSI-Standard 200-4) RichtwertNotfallpläne nach Änderungen an Layout, Lieferanten, Anlagen oder Systemen anpassen: bei jeder wesentlichen Änderung Kontrolle | BCM-Beauftragte mit Prozessverantwortlichen aus Produktion, Logistik, Einkauf und ITinterne Revision oder unabhängige AuditorenProzessverantwortliche | |
| Krisenstab und Notfallübungen | Stabsübung des Krisenstabs: mindestens jährlich mit allen Stabsmitgliedern und Stellvertretungen (Beispielwert BSI-Standard 200-4) RichtwertFunktionstest von Notfall- und Ausweichlösungen: mindestens jährlich bei tolerierbarer Ausfallzeit unter 24 Stunden; mindestens alle 3 Jahre bei unter 5 Tagen (Beispielwerte) RichtwertJahresübungsplan erstellen und Erkenntnisse nachverfolgen: jährlich (Planungszeitraum mindestens zwölf Monate) Kontrolle | Krisenstab einschließlich Stellvertretungen und stabsnaher UnterstützungsfunktionenProzess- und RessourcenverantwortlicheBCM-Beauftragte | |
| LkSG-Risikoanalyse | Regelmäßige Risikoanalyse: einmal im Jahr GesetzAnlassbezogene Risikoanalyse: bei wesentlich veränderter oder erweiterter Risikolage (z. B. neue Produkte, Projekte, Geschäftsfelder); bei mittelbaren Zulieferern unverzüglich bei substantiierter Kenntnis GesetzErgebnisse an Geschäftsleitung und Einkauf berichten: nach jeder Risikoanalyse Kontrolle | Unternehmen (Menschenrechtsbeauftragte, Einkauf, Compliance)Unternehmen (Menschenrechtsbeauftragte, Einkauf, Compliance)Menschenrechtsbeauftragte | |
| LkSG: Wirksamkeit von Präventions- und Abhilfemaßnahmen | Wirksamkeitsprüfung der Präventionsmaßnahmen: einmal im Jahr sowie anlassbezogen GesetzWirksamkeitsprüfung der Abhilfemaßnahmen: einmal im Jahr sowie anlassbezogen GesetzGrundsatzerklärung auf Aktualität prüfen: nach jeder Risikoanalyse mit neuen prioritären Risiken Kontrolle | Unternehmen (Menschenrechtsbeauftragte mit Einkauf und Fachbereichen)Unternehmen (Menschenrechtsbeauftragte mit Einkauf und Fachbereichen)Unternehmensleitung | |
| LkSG-Beschwerdeverfahren | Wirksamkeitsprüfung des Beschwerdeverfahrens: mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen GesetzEingang jedes Hinweises bestätigen und Sachverhalt mit den Hinweisgebenden erörtern: nach jedem eingehenden Hinweis KontrolleVerfahrensordnung und Informationen zur Erreichbarkeit auf Aktualität prüfen: jährlich, gemeinsam mit der Wirksamkeitsprüfung Kontrolle | Unternehmen; die mit dem Verfahren betrauten Personen müssen unparteiisch und weisungsunabhängig seinBeschwerdestelleCompliance | |
| LkSG: Dokumentation und Bericht | Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten: jährlich, spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (bei kalendergleichem Geschäftsjahr bis 30.04.) GesetzErfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren und aufbewahren: laufend; Aufbewahrung mindestens 7 Jahre ab Erstellung Kontrolle | Unternehmen (Veröffentlichung auf der Website, Einreichung beim BAFA)Menschenrechtsbeauftragte, Compliance | |
| Lieferantenbewertung und Überwachung kritischer Lieferanten | Lieferantenbewertung bzw. Neubeurteilung: nach festgelegten Kriterien – üblich: jährlich, für kritische Lieferanten zusätzlich anlassbezogen GBUFrühwarnindikatoren kritischer Lieferanten beobachten (Liefertreue, Bonität, Standort- und Länderrisiken): laufend – Auswertung z. B. monatlich Kontrolle | Einkauf gemeinsam mit der QualitätssicherungEinkauf |
IT- und OT-Sicherheit 7
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Datensicherung und Wiederherstellungstest | Wiederherstellungstest (Restore): regelmäßig – üblich: mindestens jährlich je kritischem System, für zentrale Systeme häufiger sowie nach Änderungen der Sicherungstechnik GBUErfolg der Sicherungsläufe prüfen (Protokolle, Fehlermeldungen): nach jedem Sicherungslauf, in der Regel täglich KontrolleSicherung von Steuerungsprogrammen und Anlagenkonfigurationen aktualisieren: nach jeder Programm- oder Parameteränderung Kontrolle | IT- bzw. OT-Betrieb gemeinsam mit den Fachverantwortlichen der AnwendungIT-BetriebInstandhaltung, Automatisierungstechnik | |
| Schwachstellenmanagement und Penetrationstests | Penetrationstest: regelmäßig – üblich: jährlich für extern erreichbare Systeme und Fernwartung, zusätzlich nach wesentlichen Änderungen GBUSchwachstellenscan: regelmäßig – in der Büro-IT häufig monatlich oder kontinuierlich, in Produktionsnetzen bevorzugt passiv und nach Abstimmung GBUSicherheitshinweise von Herstellern und CERT-Bund für inventarisierte Komponenten auswerten: laufend – feste Sichtung z. B. wöchentlich, kritische Warnungen sofort Kontrolle | qualifizierte interne Fachleute oder externe Prüfdienstleister; in der OT nur abgestimmt mit Betrieb und AnlagenherstellerIT-Sicherheit bzw. OT-SicherheitsverantwortlicheIT-/OT-Sicherheitsverantwortliche | |
| Benutzerkonten, Berechtigungen und Fernwartungszugänge | Rezertifizierung von Benutzerkonten und Berechtigungen: regelmäßig – üblich: jährlich, für privilegierte Konten und externe Zugänge halbjährlich; bei Austritt oder Rollenwechsel sofort GBUÜberprüfung der Firewall-Regeln und Fernwartungszugänge: regelmäßig – üblich: jährlich sowie nach Anlagen- oder Netzänderungen GBUKonten ausgeschiedener Beschäftigter und Dienstleister sperren: am letzten Arbeitstag bzw. bei Vertragsende Kontrolle | IT-/OT-Betrieb gemeinsam mit den fachlich verantwortlichen FührungskräftenNetzwerk- bzw. OT-SicherheitsverantwortlichePersonalabteilung, IT-Betrieb | |
| Sensibilisierung und Schulung der Beschäftigten | Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit: bei Einstellung und danach jährlich (BSI-Empfehlung) RichtwertLernerfolg messen, z. B. durch Phishing-Simulation oder Kurztest: regelmäßig – z. B. halbjährlich Kontrolle | Arbeitgeber, durchgeführt durch Informationssicherheitsbeauftragte oder externe AnbieterInformationssicherheitsbeauftragte | |
| IT/OT-Notfallplan und Wiederanlaufübung | Test und Übung des OT-Notfall- und Wiederanlaufplans: regelmäßig und nach jeder größeren Änderung – üblich: jährlich, z. B. als Planspiel mit Wiederherstellungstest einer Anlage GBUNotfallkontakte und Offline-Unterlagen aktualisieren (Dienstleister, Anlagenhersteller, Behörden): bei jeder Änderung, spätestens bei der nächsten Übung prüfen Kontrolle | Notfallteam aus Geschäftsleitung, IT, Produktion und InstandhaltungInformationssicherheitsbeauftragte | |
| ISMS-Audits: ISO/IEC 27001 und TISAX | Überwachungsaudit ISO/IEC 27001: jährlich innerhalb des dreijährigen Zertifizierungszyklus RegelwerkRezertifizierung ISO/IEC 27001: alle 3 Jahre vor Ablauf des Zertifikats RegelwerkTISAX-Assessment: Ergebnisse bis zu 3 Jahre gültig – Erneuerung mindestens 12 Monate vor Ablauf einleiten RegelwerkInternes ISMS-Audit: in geplanten Abständen – üblich: jährlich GBUManagementbewertung des ISMS: jährlich (Erwartung der Zertifizierungsstellen) Kontrolle | akkreditierte Zertifizierungsstelleakkreditierte Zertifizierungsstellevon der ENX Association zugelassener Prüfdienstleisterunabhängige interne oder beauftragte externe AuditorenGeschäftsleitung | |
| OT-Asset-Inventar und OT-Risikobeurteilung | Überprüfung von Inventar und OT-Risikobeurteilung: regelmäßig – üblich: jährlich sowie vor wesentlichen Anlagen- oder Netzänderungen GBUNeue oder geänderte Komponenten ins Inventar übernehmen: bei jeder Inbetriebnahme, jedem Tausch und jeder Firmware-Änderung KontrolleSupport-Ende (End of Life) kritischer Komponenten überwachen: jährlich Kontrolle | OT-Sicherheitsverantwortliche mit Automatisierungstechnik und InstandhaltungInstandhaltung, AutomatisierungstechnikOT-Sicherheitsverantwortliche, Einkauf |
Prüfmittel, Eichung & Audits 6
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Prüf- und Messmittel (Kalibrierung und Verifizierung) | Kalibrierung bzw. Verifizierung: nach festgelegtem Intervall oder vor Gebrauch – Startwert in der Praxis meist 12 Monate, danach anhand der Kalibrierhistorie anpassen GBUSicht- und Funktionskontrolle (Beschädigung, Nullpunkt, gültiger Kalibrierstatus): vor jeder Benutzung KontrolleMessmittel sperren und außerplanmäßig kalibrieren lassen: nach Sturz, Überlast, Reparatur oder bei unplausiblen Messwerten Kontrolle | akkreditiertes Kalibrierlabor (DAkkS) oder interne Kalibrierstelle mit rückgeführten NormalenBenutzerBenutzer, Prüfmittelverantwortliche | |
| Eichpflichtige Messgeräte (Waagen, Zähler, Volumenmessgeräte) | Eichung (Regelfrist): alle 2 Jahre – die Frist endet am 31.12. des Jahres, in dem sie rechnerisch abläuft GesetzEichung selbsttätiger Kontroll-, Sortier- und Etikettierwaagen: jährlich (Fristende jeweils 31.12.) GesetzEichung nichtselbsttätiger Waagen ab 3.000 kg Höchstlast: alle 3 Jahre (Fristende jeweils 31.12.) GesetzEichung von Gewichtstücken: alle 4 Jahre (Fristende jeweils 31.12.) GesetzEichkennzeichen und Fristablauf aller eichpflichtigen Geräte prüfen, Eichung rechtzeitig beantragen: jährlich, z. B. im ersten Quartal für alle im laufenden Jahr ablaufenden Fristen KontrolleAufstellung und Zustand prüfen, Wartungs- und Reparaturnachweise ablegen: nach jeder Wartung, Reparatur oder Umsetzung des Geräts Kontrolle | Eichbehörde des Landes (Eichamt) bzw. staatlich anerkannte PrüfstelleEichbehörde des Landes (Eichamt)Eichbehörde des Landes (Eichamt)Eichbehörde des Landes (Eichamt)MessgeräteverantwortlicheVerwender | |
| Fertigpackungen (Füllmengenkontrolle) | Füllmengenkontrolle bei der Abfüllung: laufend während der Abfüllung – Häufigkeit und Stichprobenumfang nach anerkannten statistischen Verfahren festlegen und dokumentieren GBUFunktionskontrolle der Kontrollwaage mit Referenzgewicht: vor Schicht- oder Chargenbeginn KontrolleAufzeichnungen der Füllmengenkontrollen prüfen und aufbewahren: laufend; Aufbewahrung bis zur jeweils folgenden behördlichen Prüfung Kontrolle | Abfüller bzw. Hersteller (unterwiesene Beschäftigte)BedienpersonalQualitätssicherung | |
| Zertifizierte Managementsysteme (ISO 9001, 14001, 45001, 50001) | Überwachungsaudit: jährlich – erstes Überwachungsaudit spätestens 12 Monate nach der Zertifizierungsentscheidung, danach mindestens einmal je Kalenderjahr RegelwerkRezertifizierungsaudit: alle 3 Jahre – Audit und Zertifizierungsentscheidung vor Ablauf des Zertifikats RegelwerkAbweichungen aus dem letzten Audit abstellen und Wirksamkeit nachweisen: innerhalb der von der Zertifizierungsstelle gesetzten Frist KontrolleWesentliche Änderungen (Standorte, Geltungsbereich, Organisation) der Zertifizierungsstelle mitteilen: bei jeder wesentlichen Änderung, spätestens vor dem nächsten Audit Kontrolle | akkreditierte Zertifizierungsstelle (externes Auditteam)akkreditierte Zertifizierungsstelle (externes Auditteam)ManagementbeauftragteManagementbeauftragte | |
| Interne Audits des Managementsystems | Internes Audit nach Auditprogramm: in geplanten Abständen – üblich: jährliches Auditprogramm, das alle Prozesse innerhalb des Zertifizierungszyklus abdeckt GBUSystem- und Fertigungsprozessaudits (IATF 16949): alle QM-Prozesse und alle Fertigungsprozesse innerhalb von drei Kalenderjahren; Prozessaudits über alle Schichten RegelwerkAuditprogramm aktualisieren (Risiken, Reklamationen, Änderungen, frühere Auditergebnisse): jährlich zu Beginn des Auditjahres Kontrolle | qualifizierte interne oder beauftragte externe Auditoren, unabhängig vom auditierten Bereichinterne Auditoren mit Qualifikation nach IATF 16949Managementbeauftragte | |
| Managementbewertung | Managementbewertung: in geplanten Abständen – üblich und von Zertifizierungsstellen erwartet: jährlich GBUMaßnahmen und Entscheidungen aus der Bewertung nachverfolgen: quartalsweise (Empfehlung), z. B. in der Führungsrunde Kontrolle | oberste Leitung (Geschäftsführung, Werkleitung)Managementbeauftragte |
Störfallrecht & Prozesssicherheit 8
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Konzept zur Verhinderung von Störfällen und Sicherheitsmanagementsystem | Überprüfung und Aktualisierung: mindestens alle 5 Jahre nach erstmaliger Erstellung oder Änderung GesetzAnlassbezogene Überprüfung: vor jeder störfallrelevanten Änderung und unverzüglich nach einem meldepflichtigen Ereignis GesetzSystematische Bewertung des Sicherheitsmanagementsystems durch die Leitung: regelmäßig – üblich: jährlich, z. B. gekoppelt an die Managementbewertung GBUSicherheitskennzahlen auswerten (Ereignisse, Beinaheereignisse, überfällige Prüfungen, offene Maßnahmen): laufend – feste Auswertung z. B. monatlich Kontrolle | Betreiber (Leitung des Betriebsbereichs), unterstützt durch StörfallbeauftragteBetreiber (Leitung des Betriebsbereichs)Leitung des BetriebsbereichsStörfallbeauftragte, Betriebsleitung | |
| Sicherheitsbericht (obere Klasse) | Überprüfung und Aktualisierung: mindestens alle 5 Jahre GesetzAnlassbezogene Überprüfung: bei störfallrelevanten Änderungen (Vorlage mindestens 1 Monat vor der Änderung), nach meldepflichtigen Ereignissen und bei neuen sicherheitstechnischen Erkenntnissen GesetzSicherheitsbericht der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich machen: unverzüglich nach einer Anfrage Kontrolle | Betreiber, in der Praxis mit Störfallbeauftragten und SachverständigenBetreiberBetreiber | |
| Interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (obere Klasse) | Überprüfung und Erprobung: in Abständen von höchstens 3 Jahren GesetzUnterweisung der Beschäftigten zu den Verhaltensregeln: vor Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens alle 3 Jahre GesetzAlarm- und Kontaktlisten aktualisieren: bei personellen oder organisatorischen Änderungen Kontrolle | Betreiber gemeinsam mit Werkfeuerwehr bzw. öffentlicher FeuerwehrBetreiber bzw. Vorgesetzte; gilt auch für nicht nur vorübergehend tätiges Personal von SubunternehmenBetreiber, Störfallbeauftragte | |
| Information der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft | Aktualisierung der öffentlich zugänglichen Angaben: ständig aktuell halten, insbesondere bei störfallrelevanten Änderungen; erstmals mindestens 1 Monat vor Inbetriebnahme bzw. Änderung GesetzÜberprüfung der Information betroffener Personen und Einrichtungen (obere Klasse): mindestens alle 3 Jahre sowie bei störfallrelevanten Änderungen GesetzWiederholung der Information (obere Klasse): spätestens alle 5 Jahre GesetzOnline-Informationen auf Erreichbarkeit und Aktualität prüfen: jährlich (Empfehlung), z. B. nach jeder Vor-Ort-Besichtigung Kontrolle | Betreiber (alle Betriebsbereiche; obere Klasse zusätzlich Angaben nach Anhang V Teil 2)Betreiber in Abstimmung mit den KatastrophenschutzbehördenBetreiberStörfallbeauftragte | |
| Behördliche Inspektionen und sicherheitstechnische Prüfungen | Vor-Ort-Besichtigung (obere Klasse): spätestens jährlich, sofern die Behörde keinen anderen Abstand auf Basis einer systematischen Gefahrenbeurteilung festlegt GesetzVor-Ort-Besichtigung (untere Klasse): spätestens alle 3 Jahre, sofern die Behörde keinen anderen Abstand festlegt GesetzSicherheitstechnische Prüfung auf Anordnung: nach behördlicher Anordnung – z. B. vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen, bei Betriebseinstellung oder bei Anhaltspunkten für Mängel; Ergebnisse spätestens 1 Monat nach der Prüfung vorlegen GesetzMaßnahmen aus dem Inspektionsbericht umsetzen und nachverfolgen: nach Eingang des Berichts (Übermittlung spätestens 4 Monate nach der Besichtigung) Kontrolle | zuständige Überwachungsbehörde, ggf. mit beauftragten Sachverständigenzuständige Überwachungsbehörde, ggf. mit beauftragten Sachverständigennach § 29b BImSchG bekannt gegebene SachverständigeBetreiber, Störfallbeauftragte | |
| Meldung von Ereignissen nach Anhang VI | Erstmitteilung an die Behörde: unverzüglich nach Eintritt GesetzErgänzende schriftliche oder elektronische Mitteilung: unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Eintritt; bei neuen Erkenntnissen ergänzen GesetzUnterrichtung der Beschäftigten: unverzüglich nach der Mitteilung an die Behörde GesetzMeldekriterien und Meldeweg im Alarm- und Gefahrenabwehrplan prüfen: jährlich (Empfehlung) Kontrolle | BetreiberBetreiberBetreiber (gegenüber Beschäftigten bzw. Personalvertretung)Störfallbeauftragte | |
| PLT-Sicherheitseinrichtungen (SIL-Schutzfunktionen) | Wiederholungsprüfung (Proof Test) der Schutzfunktion: im Intervall, das dem SIL-Nachweis zugrunde liegt – häufig 1 Jahr, je nach Auslegung kürzer oder länger GBUAnforderungen, Fehlauslösungen und erkannte Fehler erfassen und auswerten: laufend – Auswertung z. B. jährlich mit Abgleich der angenommenen Ausfallraten KontrolleÜberbrückungen von Schutzfunktionen genehmigen, befristen und registrieren: bei jeder Überbrückung; offene Überbrückungen schichtweise kontrollieren (Empfehlung) Kontrolle | fachkundiges PLT-Personal nach schriftlicher Prüfanweisung; bei Explosionsschutzbezug befähigte Person nach BetrSichVPLT-FachverantwortlicheSchichtleitung | |
| Gefahrenanalysen (HAZOP/PAAG) und Änderungsmanagement | Revalidierung der Gefahrenanalyse: nach Gefährdungsbeurteilung – üblich: im 5-Jahres-Rhythmus, abgestimmt auf die Überprüfung von Konzept und Sicherheitsbericht GBUSicherheitsbewertung von Änderungen: vor jeder technischen, verfahrenstechnischen oder organisatorischen Änderung GesetzOffene Maßnahmen aus Gefahrenanalysen nachverfolgen: regelmäßig – z. B. quartalsweise in der Sicherheitsbesprechung Kontrolle | interdisziplinäres Team mit methodisch geschulter, unabhängiger Moderationinterdisziplinäres Änderungsteam, Freigabe durch die BetriebsleitungBetriebsleitung |
Melde- & Antragsfristen
Wiederkehrende Termine mit festem Datum: Energie- und Stromsteuer, Emissionen, Abfall und Verpackungen, Sozialversicherung.
Betriebliche Meldetermine 5
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Jahresmeldung zur Sozialversicherung (DEÜV) | Meldung (Jahresmeldung): jährlich mit der ersten Abrechnung des neuen Jahres, spätestens bis 15. Februar Gesetz | Arbeitgeber an die Einzugsstelle (Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale) | |
| Digitaler Lohnnachweis an die Unfallversicherung | Meldung (Lohnnachweis): jährlich bis 16. Februar für das Vorjahr Gesetz | Unternehmer an den zuständigen Unfallversicherungsträger (elektronisch) | |
| Elektronische Lohnsteuerbescheinigung | Meldung (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): jährlich bis zum letzten Tag im Februar für das Vorjahr (in Schaltjahren 29. Februar) Gesetz | Arbeitgeber an die Finanzverwaltung (elektronisch) | |
| Anzeige zur Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe (SGB IX) | Anzeige (Beschäftigungsdaten des Vorjahres): jährlich bis 31. März für das Vorjahr GesetzZahlung der Ausgleichsabgabe: jährlich zugleich mit der Anzeige bis 31. März Gesetz | Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit am Sitz des Unternehmens, mit Kopie für das IntegrationsamtArbeitgeber an das Integrationsamt | |
| Meldung zur Künstlersozialabgabe (KSVG) | Meldung (Entgeltsumme des Vorjahres): jährlich bis 31. März für das Vorjahr Gesetz | abgabepflichtiges Unternehmen an die Künstlersozialkasse (Vordruck der KSK) |
Energie: Melde- und Antragsfristen 9
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe (§ 9b StromStG) | Antrag: jährlich bis 31. Dezember des Folgejahres (Ablauf der Festsetzungsfrist) Gesetz | Unternehmen als Antragsteller, elektronisch an das zuständige Hauptzollamt | |
| Energiesteuerentlastungen für Heizstoffe, Prozesse und KWK (EnergieStG) | Antrag: jährlich bis 31. Dezember des Folgejahres (Ablauf der Festsetzungsfrist) Gesetz | Unternehmen als Antragsteller, elektronisch an das zuständige Hauptzollamt | |
| Beihilfetransparenz: Erklärung nach EnSTransV | Erklärung bzw. Anzeige: jährlich bis 30. Juni für das Vorjahr Gesetz | begünstigtes Unternehmen, elektronisch an das Hauptzollamt | |
| Stromsteuer-Anmeldung für Eigenerzeuger und Versorger | Steueranmeldung (jährlich): jährlich bis 31. Mai für das Vorjahr, Zahlung bis 25. Juni GesetzSchätzung der Jahressteuerschuld für Vorauszahlungen: jährlich bis 15. Januar des Veranlagungsjahres GesetzErklärung zum Anmeldezeitraum (Wahlrecht monatlich/jährlich): bis 31. Dezember des Vorjahres Gesetz | Steuerschuldner (Versorger bzw. Eigenerzeuger)SteuerschuldnerSteuerschuldner | |
| Umlagenprivilegien nach EnFG: Mitteilungen an Netzbetreiber | Meldung (Strommengen an den Netzbetreiber): jährlich bis 31. März für das Vorjahr GesetzMeldung (bei Umlagenerhebung durch den Übertragungsnetzbetreiber): jährlich bis 31. Mai für das Vorjahr GesetzMitteilung (Beihilfetransparenz): jährlich bis 31. Juli, wenn die Umlagenersparnis im Vorjahr mindestens 100.000 Euro betrug Gesetz | Netznutzer bzw. Letztverbraucher mit Umlagenverringerungbegünstigtes oder antragstellendes Unternehmen selbstLetztverbraucher an einen Übertragungsnetzbetreiber | |
| Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen | Antrag (Begrenzung für das Folgejahr): jährlich bis 30. Juni für das folgende Kalenderjahr; Sonderfälle bis 30. September Gesetz | Unternehmen über das BAFA-Portal ELAN-K2; im erweiterten Verfahren mit Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers | |
| Strompreiskompensation für indirekte CO2-Kosten (DEHSt) | Antrag: jährlich, Regelfrist 30. Juni des Folgejahres – 2026 ausnahmsweise 17. August; Termin wird von der DEHSt bekannt gegeben Regelwerk | Unternehmen über das Formular-Management-System der DEHSt; Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers | |
| Eigene Erzeugungsanlagen: Jahresdaten nach EEG und KWKG | Meldung (EEG-Endabrechnungsdaten an den Netzbetreiber): jährlich bis 28. Februar für das Vorjahr GesetzJahresabrechnung bzw. Jahresangaben KWK-Strom: jährlich bis 31. März für das Vorjahr, solange Zuschläge gezahlt werden GesetzMonatliche Mitteilung der KWK-Strommengen: monatlich während der Zuschlagzahlung (befreit: Anlagen bis 2 MW ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr) Gesetz | AnlagenbetreiberBetreiber der KWK-Anlage oder beauftragter Dritter, an BAFA und NetzbetreiberBetreiber der KWK-Anlage oder beauftragter Dritter | |
| Abwärme-Meldung an die Plattform für Abwärme (EnEfG) | Meldung: jährlich bis 31. März; Änderungen unverzüglich Gesetz | Unternehmen an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) |
Emissionen & Umwelt: Meldefristen 10
| Prüfgegenstand | Prüfung / Kontrolle, Frist und Einordnung | Wer prüft | Prüfplan |
|---|---|---|---|
| EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) für Anlagen | Bericht (verifizierter Emissionsbericht): jährlich bis 31. März für das Vorjahr GesetzBericht (Zuteilungsdatenbericht über Aktivitätsraten): jährlich bis 31. März für das Vorjahr (2026 mit Daten für zwei Jahre) GesetzAbgabe der Emissionsberechtigungen: jährlich bis 30. September für die Emissionen des Vorjahres Gesetz | Anlagenbetreiber; Verifizierung durch akkreditierte PrüfstelleAnlagenbetreiber mit kostenloser Zuteilung; Verifizierung durch akkreditierte PrüfstelleAnlagenbetreiber | |
| Nationaler Brennstoffemissionshandel (BEHG) und Übergang in den EU-ETS 2 | Bericht (Brennstoffemissionen, nationaler Emissionshandel): jährlich bis 31. Juli für das Vorjahr GesetzAbgabe der Emissionszertifikate: jährlich bis 30. September für das Vorjahr GesetzBericht (EU-ETS 2, Emissionen in Verkehr gebrachter Brennstoffe): jährlich bis 30. April für das Vorjahr (seit Berichtsjahr 2025) Gesetz | Verantwortlicher nach BEHG; Verifizierung durch PrüfstelleVerantwortlicher nach BEHGVerantwortlicher nach TEHG; Verifizierung durch Prüfstelle | |
| Carbon-Leakage-Beihilfe nach BECV (Kompensation BEHG-Kosten) | Antrag: jährlich bis 30. Juni für das Vorjahr (Abrechnungsjahre 2021 bis 2030) Gesetz | Unternehmen bei der DEHSt; mit Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers | |
| CO2-Grenzausgleich (CBAM): jährliche CBAM-Erklärung | Erklärung (CBAM-Erklärung) und Abgabe der CBAM-Zertifikate: jährlich bis 30. September für das Vorjahr, erstmals am 30. September 2027 für 2026 GesetzVorhaltepflicht von CBAM-Zertifikaten am Quartalsende: zum Ende jedes Quartals (mindestens 50 % der grauen Emissionen des laufenden Jahres), ab 2027 für alle Pflichtigen Gesetz | zugelassener CBAM-Anmelder (Einführer oder indirekter Zollvertreter), im CBAM-Registerzugelassener CBAM-Anmelder | |
| Emissionserklärung nach 11. BImSchV | Erklärung: alle vier Jahre bis 31. Mai des Folgejahres – nächster Termin 31. Mai 2029 (Erklärungsjahr 2028) Gesetz | Anlagenbetreiber an die zuständige Immissionsschutzbehörde | |
| PRTR-Bericht (Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) | Bericht: jährlich bis 30. April für das Vorjahr Gesetz | Betreiber an die nach Landesrecht zuständige Behörde (elektronisch) | |
| Verpackungen: Vollständigkeitserklärung, Datenmeldung und Nachweise (VerpackDG) | Erklärung (Vollständigkeitserklärung): jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr GesetzDokumentation (Rücknahme und Verwertung nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen): jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr GesetzMeldung (gesammelte Datenmeldung bei weniger als 10 t): jährlich bis 1. Juni für das Vorjahr Gesetz | Hersteller; Prüfung durch registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten BuchprüferHersteller und VertreiberHersteller an die Zentrale Stelle Verpackungsregister | |
| Einwegkunststofffonds: Jahresmeldung an das Umweltbundesamt | Meldung: jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr Gesetz | Hersteller; Prüfung und Bestätigung durch registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer | |
| Elektro- und Elektronikgeräte: Mengenmeldungen an die stiftung ear (ElektroG) | Meldung (Inverkehrbringensmengen bei Geräten mit Garantiepflicht): monatlich bis zum 15. des Folgemonats GesetzJahresmeldung (B2B-Mengen, Exporte, Rücknahme und Verwertung): jährlich bis 30. April für das Vorjahr Gesetz | Hersteller oder Bevollmächtigter an die Gemeinsame Stelle (stiftung ear)Hersteller oder Bevollmächtigter an die Gemeinsame Stelle (stiftung ear) | |
| Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten (GbV) | Bericht (Jahresbericht für den Unternehmer): jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr: 30. Juni) Gesetz | Gefahrgutbeauftragter, für den Unternehmer |
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Wer darf prüfen? Die Prüferrollen erklärt
- Zur Prüfung befähigte Person
- Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
- Elektrofachkraft
- Person mit elektrotechnischer Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, die übertragene Arbeiten beurteilen und Gefahren erkennen kann. Für Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist sie die befähigte Person.
- Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Behördlich benannte Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA) für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
- Sachkundiger
- Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
- Sachverständiger / Prüfsachverständiger
- Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
- Fachkundiger
- Person mit besonderer Fachkunde für bestimmte Geräte, z. B. Instandhalter von Feuerlöschern nach DIN 14406-4.
- Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
- Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.
- Hersteller oder beauftragte Person
- Prüfung oder Wartung durch den Hersteller bzw. von ihm autorisiertes Personal.
- Betreiber / unterwiesene Beschäftigte
- Beschäftigte, die für Sicht- und Funktionskontrollen unterwiesen sind – meist vor Arbeitsbeginn oder vor jeder Benutzung.
- Arbeitgeber / Unternehmer
- Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
- Betriebsarzt
- Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (ArbMedVV § 7).
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Berät und unterstützt den Arbeitgeber nach Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2.
- Bekannt gegebene Messstelle
- Nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle für Emissions- und Immissionsmessungen.
- Bezirksschornsteinfeger
- Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger – zuständig für Feuerstättenschau und Messungen an Feuerungsanlagen.
- Zertifizierungsstelle
- Akkreditierte Stelle, die Managementsysteme (z. B. ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001, ISO 50001, ISO/IEC 27001) zertifiziert und in Überwachungs- und Rezertifizierungsaudits prüft.
- Auditor / Energieauditor
- Für Energieaudits beim BAFA gelistete Person bzw. Auditor einer akkreditierten Zertifizierungsstelle.
- Akkreditiertes Labor
- Untersuchungsstelle, die Proben nach anerkannten Verfahren analysiert, z. B. Trinkwasser nach Trinkwasserverordnung.
- Behörde
- Prüfung, Inspektion oder Meldung gegenüber der zuständigen Behörde.
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft.
Mein Prüfplan
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