Prüffristen für Leitern, Tritte und Gerüste
Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen
Stürze von Leitern, Tritten und Gerüsten zählen zu den häufigsten schweren Arbeitsunfällen – auch in Produktionsbetrieben, etwa bei Wartung, Kommissionierung oder Störungsbeseitigung. Eine feste Höchstfrist für Leitern enthält keine Vorschrift; die Betriebssicherheitsverordnung verlangt wiederkehrende Prüfungen nach Gefährdungsbeurteilung, die DGUV Information 208-016 empfiehlt mindestens jährlich. Für Gerüste und fahrbare Arbeitsbühnen steht die Prüfung nach jedem Aufbau im Vordergrund, für ortsfeste Steigleitern die Prüfung von Verankerung und Steigschutz. Diese Seite zeigt, welche Prüfungen und Kontrollen für welchen Aufstieg gelten und wie verbindlich die Fristen sind.
Was ist eine befähigte Person für Leitern?
Eine zur Prüfung befähigte Person für Leitern und Tritte verfügt durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit über die Kenntnisse, um den sicheren Zustand dieser Aufstiege zu beurteilen. Der Arbeitgeber legt die Anforderungen fest. In der Praxis qualifizieren Lehrgänge zum Leiternprüfer interne Beschäftigte, etwa aus Instandhaltung oder Arbeitssicherheit.
Prüffristen Leitern, Tritte und Gerüste auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Anlege-, Steh- und Mehrzweckleitern | Wiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich (Empfehlung) RichtwertPrüfung nach Instandsetzung: nach sicherheitsrelevanten Reparaturen GesetzKontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand: vor jeder Benutzung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person (z. B. geschulte Leiternprüferin oder geschulter Leiternprüfer)zur Prüfung befähigte PersonBenutzer |
| Tritte, Podest- und Plattformleitern | Wiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich (Empfehlung) RichtwertPrüfung nach Instandsetzung: nach sicherheitsrelevanten Reparaturen GesetzKontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand, Standsicherheit und Rollenbremsen: vor jeder Benutzung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonBenutzer |
| Ortsfeste Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen | Prüfung nach der Montage: vor der ersten Benutzung GesetzWiederkehrende Prüfung der Steigleiter: jährlich (Empfehlung) RichtwertPrüfung der Steigschutzeinrichtung (Läufer, Führung): mindestens alle 12 Monate RegelwerkSichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand: vor jedem Besteigen Kontrolle | sachverständige Person für Standsicherheit bzw. zur Prüfung befähigte PersonSachkundiger für Steigleiternsachkundige Person für PSA gegen Absturzunterwiesene Benutzer |
| Fahrbare Arbeitsbühnen (Rollgerüste) | Prüfung nach jedem Aufbau: vor der Benutzung nach jeder Montage oder Umsetzung mit Umbau GesetzWiederkehrende Prüfung der Bauteile: jährlich (Empfehlung) RichtwertInaugenscheinnahme: Vollständigkeit, Rollenbremsen, Ballast, Seitenschutz: vor Beginn der Arbeit und nach jedem Verfahren Kontrolle | zur Prüfung befähigte bzw. fachkundige Personzur Prüfung befähigte Personfachkundige Person bzw. Benutzer |
| Arbeits- und Schutzgerüste | Prüfung nach Fertigstellung: nach der Montage, vor der ersten Benutzung GesetzPrüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen: z. B. nach Sturm, Anprall oder längerer Nichtbenutzung GesetzInaugenscheinnahme und Funktionskontrolle: arbeitstäglich Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person des Gerüsterstellerszur Prüfung befähigte PersonGerüstnutzer bzw. beauftragte fachkundige Person |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Richtwert Richtwert
- Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Anlege-, Steh- und Mehrzweckleitern
Tragbare Leitern aus Aluminium, Holz oder Kunststoff, z. B. Anlege-, Stufenstehleitern, Schiebe- und Mehrzweckleitern.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | mindestens jährlich (Empfehlung)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person (z. B. geschulte Leiternprüferin oder geschulter Leiternprüfer) | BetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2; DGUV Information 208-016 Abschnitt 6 |
| Abstand nach Nutzungshäufigkeit, Beanspruchung und Mängeln der Vorprüfungen anpassen. | |||
| Prüfung nach Instandsetzung | nach sicherheitsrelevanten ReparaturenGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 2 Abs. 9 und § 14 Abs. 3; DGUV Information 208-016 Abschnitt 6 |
- Kontrolle Kontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand – vor jeder Benutzung (Benutzer)
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Leitern gehören zu den unfallträchtigsten Arbeitsmitteln überhaupt. Der Arbeitgeber muss sie wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen lassen und Art, Umfang und Fristen selbst festlegen. Die DGUV Information 208-016 empfiehlt eine mindestens jährliche Sicht- und Funktionsprüfung durch eine befähigte Person.
Geprüft werden Holme auf Verformungen, Risse und Korrosion, Sprossen und Stufen auf festen Sitz und Verschleiß, Nieten und Schrauben, Gelenke, Spreizsicherungen, Leiterfüße und Fußkappen, Einhängehaken sowie die Lesbarkeit der Sicherheitskennzeichnung. Die DGUV Information enthält dafür eine Checkliste, die sich gut als Kontrollblatt eignet.
Nummerieren Sie alle Leitern und führen Sie die Prüfungen in einem Kontrollbuch oder einer Gerätesoftware zusammen; eine Plakette zeigt den nächsten Termin. Schadhafte Leitern sind sofort der Benutzung zu entziehen. Bandagen um gebrochene Holme sind nicht zulässig, Sprossen dürfen nur durch gleichartige ersetzt werden. Ein häufiger Fehler ist der Einsatz privater oder nicht normgerechter Leitern, die in keinem Prüfsystem erfasst sind.
Quellen: DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln · BGN Branchenwissen – Überblick Prüffristen
Tritte, Podest- und Plattformleitern
Ein- und mehrstufige Tritte, Klapptritte, Podestleitern mit Plattform und Geländer sowie Arbeitspodeste aus Leiterbauteilen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | mindestens jährlich (Empfehlung)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2; DGUV Information 208-016 Abschnitt 6 |
| Prüfung nach Instandsetzung | nach sicherheitsrelevanten ReparaturenGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 2 Abs. 9 und § 14 Abs. 3; DGUV Information 208-016 Abschnitt 6 |
- Kontrolle Kontrolle auf ordnungsgemäßen Zustand, Standsicherheit und Rollenbremsen – vor jeder Benutzung (Benutzer)
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Tritte und Podestleitern werden in Lager, Kommissionierung und Fertigung oft mehrmals pro Stunde genutzt. Für sie gelten dieselben Anforderungen wie für Leitern: Kontrolle vor jeder Benutzung durch den Benutzer und eine wiederkehrende Prüfung, die die DGUV Information 208-016 mindestens jährlich empfiehlt.
Besonderes Augenmerk liegt auf Stufen und Plattformen mit rutschhemmendem Belag, Spreizsicherungen, Haltebügeln und Geländern sowie bei fahrbaren Podestleitern auf federnden Rollen oder Feststellbremsen, die unter Last sicher greifen müssen. Verbogene Holme und lose Stufen sind die häufigsten Mängel.
Bei hoher Nutzungsintensität, etwa im Mehrschichtbetrieb einer Kommissionierung, kann ein kürzerer Prüfabstand angemessen sein. Kennzeichnen Sie geprüfte Tritte mit Prüfplakette und nehmen Sie sie in dieselbe Gerätekartei wie Leitern auf. In der Praxis tauchen Tritte häufig in keiner Liste auf, weil sie als „Kleinmaterial“ gelten – dabei passieren gerade hier viele Stürze aus geringer Höhe.
Quellen: DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten“ · BGN Branchenwissen – Überblick Prüffristen
Ortsfeste Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen
Fest montierte Steigleitern an Maschinen, Silos, Behältern, Dächern und Bühnen, mit Rückenschutz oder Steigschutzeinrichtung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung nach der Montage | vor der ersten BenutzungGesetzliche Höchstfrist | sachverständige Person für Standsicherheit bzw. zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 1; DGUV Information 208-032 Abschnitt 5.1 |
| Wiederkehrende Prüfung der Steigleiter | jährlich (Empfehlung)Richtwert | Sachkundiger für Steigleitern | BetrSichV § 14 Abs. 2; DGUV Information 208-032 Abschnitt 5.2 |
| Frist kann in trockener Umgebung verlängert, in aggressiver Umgebung muss sie verkürzt werden. | |||
| Prüfung der Steigschutzeinrichtung (Läufer, Führung) | mindestens alle 12 MonateVorgabe im Regelwerk | sachkundige Person für PSA gegen Absturz | DGUV Regel 112-198 Abschnitt 10.3.2; DGUV Information 208-032 Abschnitt 5.3 |
- Kontrolle Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand – vor jedem Besteigen (unterwiesene Benutzer)
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Ortsfeste Steigleitern verbinden Ebenen an Anlagen, Dächern oder Behältern. Nach der Montage ist die Tragfähigkeit der Verankerung nachzuweisen und die Anlage abzunehmen; danach richtet sich die wiederkehrende Prüfung nach der Gefährdungsbeurteilung. Die DGUV Information 208-032 empfiehlt einen jährlichen Turnus durch einen Sachkundigen.
Geprüft werden Holme, Sprossen, Befestigungen und Verankerungen, Rückenschutz, Ausstiegsbereiche mit Haltegriffen, Ruhebühnen, Sperren gegen unbefugtes Besteigen sowie Korrosion. Ist eine Steigschutzeinrichtung vorhanden, gehören Führungsschiene oder -seil und das mitlaufende Auffanggerät zur persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz und sind mindestens alle zwölf Monate von einer sachkundigen Person zu prüfen.
Die DGUV Information enthält eine Checkliste für die wiederkehrende Prüfung. Benutzer kontrollieren die Leiter vor jedem Aufstieg. Häufig vernachlässigt werden Steigleitern im Außenbereich, an denen Korrosion an Befestigungspunkten unbemerkt fortschreitet.
Quellen: DGUV Information 208-032 „Auswahl und Benutzung von Steigleitern“ · DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
Fahrbare Arbeitsbühnen (Rollgerüste)
Fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN 1004 und fahrbare Gerüste aus Systembauteilen für Montage-, Wartungs- und Malerarbeiten.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung nach jedem Aufbau | vor der Benutzung nach jeder Montage oder Umsetzung mit UmbauGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte bzw. fachkundige Person | BetrSichV § 14 Abs. 1; DGUV Information 201-011 Abschnitt 6.7 |
| Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers ist Prüfgrundlage. | |||
| Wiederkehrende Prüfung der Bauteile | jährlich (Empfehlung)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 2; BGN-Übersicht Prüffristen |
- Kontrolle Inaugenscheinnahme: Vollständigkeit, Rollenbremsen, Ballast, Seitenschutz – vor Beginn der Arbeit und nach jedem Verfahren (fachkundige Person bzw. Benutzer)
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Fahrbare Arbeitsbühnen werden aus Einzelteilen nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung montiert. Weil ihre Sicherheit vom korrekten Aufbau abhängt, ist nach jeder Montage eine Prüfung vor der Benutzung erforderlich. Dabei werden Vollständigkeit aller Bauteile, Diagonalen, Ausleger oder Ballast, Belagsicherung, dreiteiliger Seitenschutz und die Feststellbremsen der Rollen kontrolliert.
Zusätzlich sollten Rahmen, Beläge, Kupplungen und Rollen regelmäßig, in der Praxis jährlich, durch eine befähigte Person geprüft werden – etwa vor Saisonbeginn oder bei der Rückgabe ins Lager. Verbogene Rahmen und beschädigte Belagklauen gehören aussortiert.
Vor Arbeitsbeginn und nach jedem Verfahren ist eine Inaugenscheinnahme durch eine fachkundige Person nötig, denn verschobener Ballast oder gelöste Bremsen sind häufige Unfallursachen. Ein klassischer Fehler ist das Weglassen von Bauteilen, weil sie „nicht passen“ – die Herstelleranleitung ist verbindlich. Fahrbare Gerüste nach DIN 4420-3 behandelt die DGUV Information 201-011 wie andere Gerüste.
Quellen: DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln · BGN Branchenwissen – Überblick Prüffristen
Arbeits- und Schutzgerüste
Fassaden-, Raum- und Montagegerüste sowie Schutzgerüste, die für Instandhaltungs- oder Umbauarbeiten im Betrieb errichtet werden.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung nach Fertigstellung | nach der Montage, vor der ersten BenutzungGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person des Gerüsterstellers | BetrSichV § 14 Abs. 1; TRBS 2121 Teil 1; DGUV Information 201-011 Abschnitt 4.10 |
| Ergebnis am Einsatzort aufbewahren, Gerüst am Zugang kennzeichnen. | |||
| Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen | z. B. nach Sturm, Anprall oder längerer NichtbenutzungGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 3; DGUV Information 201-011 Abschnitt 5.5 |
- Kontrolle Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle – arbeitstäglich (Gerüstnutzer bzw. beauftragte fachkundige Person)Vorgabe nach § 4 Abs. 5 BetrSichV, konkretisiert in DGUV Information 201-011 Abschnitt 5.2.
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Gerüste werden in Produktionsbetrieben vor allem bei Instandhaltung, Anlagenumbau oder Arbeiten an Hallendächern errichtet. Nach der Fertigstellung muss der Gerüstersteller das Gerüst durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion prüfen lassen. Das Ergebnis ist aufzuzeichnen und am Einsatzort bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren; am Zugang informiert eine Kennzeichnung über Ersteller, Last- und Breitenklasse und Prüfdatum.
Jeder Unternehmer, dessen Beschäftigte das Gerüst nutzen, nimmt es zusätzlich mindestens arbeitstäglich in Augenschein – insbesondere Beläge, Seitenschutz, Verankerungen und Zugänge. Nach Sturm, Anprall, Umbauten durch Dritte oder längerer Nichtbenutzung ist vor der weiteren Verwendung eine erneute Prüfung fällig.
Typischer Fehler: Eigene Beschäftigte entfernen Verankerungen oder Beläge, um Material durchzureichen. Solche Eingriffe dürfen nur durch den Gerüstersteller erfolgen und erfordern eine neue Freigabe.
Quellen: DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
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Wer darf prüfen?
- Zur Prüfung befähigte Person
- Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
- Sachkundiger
- Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
- Sachverständiger / Prüfsachverständiger
- Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
Häufige Fragen
Wie oft müssen Leitern geprüft werden?
Eine gesetzlich festgelegte Höchstfrist gibt es nicht. Der Arbeitgeber legt die Prüffrist in der Gefährdungsbeurteilung fest; die DGUV Information 208-016 empfiehlt eine mindestens jährliche Prüfung durch eine befähigte Person. Bei intensiver Nutzung oder rauen Einsatzbedingungen sind kürzere Abstände sinnvoll. Zusätzlich kontrollieren Benutzer die Leiter vor jeder Benutzung auf erkennbare Schäden.
Wer darf Leitern und Tritte prüfen?
Prüfen darf eine zur Prüfung befähigte Person, die durch Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit den sicheren Zustand von Leitern beurteilen kann. Häufig werden Beschäftigte aus Instandhaltung, Haustechnik oder Arbeitssicherheit in einem Lehrgang zum Leiternprüfer qualifiziert. Der Arbeitgeber legt die Anforderungen schriftlich fest und stellt sicher, dass die Person bei der Prüfung keinen fachlichen Weisungen unterliegt.
Müssen ortsfeste Steigleitern geprüft werden?
Ja. Nach der Montage sind Verankerung und Standsicherheit nachzuweisen und abzunehmen. Für die wiederkehrende Prüfung empfiehlt die DGUV Information 208-032 einen jährlichen Turnus durch einen Sachkundigen, abhängig von Umgebung und Nutzung. Steigschutzeinrichtungen gehören zur PSA gegen Absturz und sind nach DGUV Regel 112-198 mindestens alle zwölf Monate sachkundig zu prüfen.
Muss ein Rollgerüst nach jedem Aufbau geprüft werden?
Ja. Weil die Sicherheit einer fahrbaren Arbeitsbühne vom korrekten Aufbau abhängt, verlangt § 14 Abs. 1 BetrSichV vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage eine Prüfung durch eine befähigte Person. Grundlage ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers. Vor Arbeitsbeginn und nach jedem Verfahren kommen eine Inaugenscheinnahme von Bremsen, Ballast und Seitenschutz hinzu.
Wer ist für die Prüfung eines Gerüsts verantwortlich?
Der Gerüstersteller lässt das Gerüst nach der Fertigstellung durch eine befähigte Person prüfen, kennzeichnet es und übergibt den Plan für den Gebrauch. Jeder Unternehmer, dessen Beschäftigte das Gerüst nutzen, nimmt es zusätzlich mindestens arbeitstäglich in Augenschein. Nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Sturm oder Anprall ist eine erneute Prüfung vor der weiteren Benutzung erforderlich.
Ihr Ansprechpartner
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Quellen
- DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten“
- DGUV Information 208-032 „Auswahl und Benutzung von Steigleitern“
- DGUV Information 201-011 „Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten“
- DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
- Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
- BGN Branchenwissen – Überblick Prüffristen
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
