Prüffristen für Flurförderzeuge
Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen
Flurförderzeuge sind das Rückgrat der innerbetrieblichen Logistik – und regelmäßig an schweren Unfällen beteiligt. Die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ verlangt deshalb, dass Fahrzeuge, Anbaugeräte und die Sicherheitseinrichtungen für Schmalgänge längstens jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Fahrer kontrollieren ihr Gerät zusätzlich täglich vor Einsatzbeginn. Für Treibgasstapler kommt eine jährliche Prüfung der Flüssiggasanlage nach der Betriebssicherheitsverordnung hinzu. Diese Seite fasst zusammen, welche Geräte erfasst sind – vom Gabelstapler über Handhubwagen und Routenzüge bis zu fahrerlosen Transportsystemen –, wer prüfen darf und wie Sie die Prüfungen nachweisen.
Was ist ein Flurförderzeug?
Flurförderzeuge sind Fördermittel, die mit Rädern auf dem Boden laufen, frei lenkbar sind, Lasten befördern, ziehen oder schieben und für den innerbetrieblichen Einsatz bestimmt sind. Dazu zählen Gabelstapler, Schlepper, Mitgänger-Geräte und Hubwagen samt Anhängern. Von Hand bewegte Wagen ohne Hubeinrichtung fallen nicht unter die DGUV Vorschrift 68.
Prüffristen Flurförderzeuge auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Gabelstapler und Stapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand | Wiederkehrende Prüfung („UVV-Prüfung“): längstens jährlich UVVPrüfung der Flüssiggasanlage bei Treibgasstaplern: mindestens jährlich GesetzPrüfung auf erkennbare Mängel (Bremsen, Lenkung, Reifen, Gabelzinken, Hubketten, Hydraulik): täglich vor Einsatzbeginn Kontrolle | Sachkundiger für Flurförderzeuge (zur Prüfung befähigte Person)zur Prüfung befähigte PersonFahrer |
| Mitgänger-Flurförderzeuge und handbetriebene Hubwagen | Wiederkehrende Prüfung: längstens jährlich UVVPrüfung auf erkennbare Mängel, insbesondere Deichselkopf, Bremse und Räder: täglich vor Einsatzbeginn Kontrolle | Sachkundiger für FlurförderzeugeBediener |
| Anbaugeräte für Flurförderzeuge | Wiederkehrende Prüfung: längstens jährlich UVVKontrolle von Verriegelung, Befestigung und Hydraulikanschlüssen: vor jedem Anbau und täglich vor Einsatzbeginn Kontrolle | Sachkundiger für FlurförderzeugeFahrer |
| Arbeitsbühnen für Stapler | Wiederkehrende Prüfung: längstens jährlich UVVKontrolle von Befestigung an den Gabeln, Geländer, Rückenschutz und Verriegelungen: vor jedem Einsatz Kontrolle | Sachkundiger für FlurförderzeugeFahrer |
| Sicherheitseinrichtungen für Schmalgänge | Wiederkehrende Prüfung: längstens jährlich UVVFunktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen: täglich UVV | Sachkundiger für Flurförderzeuge bzw. die Schutzanlageunterwiesene Beschäftigte (in der Regel Fahrer) |
| Schlepper, Routenzüge und Anhänger | Wiederkehrende Prüfung von Zugmaschine und Anhängern: längstens jährlich UVVSicht- und Funktionsprüfung von Kupplungen, Deichseln, Bremsen, Personenerkennung und Beleuchtung: täglich vor Arbeitsbeginn Kontrolle | Sachkundiger für FlurförderzeugeRoutenzugfahrer |
| Fahrerlose Transportfahrzeuge und -systeme | Wiederkehrende Prüfung einschließlich Sicherheitsfunktionen: jährlich (Richtwert) RichtwertPrüfung nach prüfpflichtigen Änderungen: nach Änderungen an Schutzfeldern, Software oder Fahrkurs GesetzSicht- und Funktionskontrolle von Personenerkennung, Not-Halt und Warneinrichtungen: vor Schichtbeginn bzw. nach Herstellerangabe Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person mit FTS-Kenntnissen, oft Hersteller-Servicezur Prüfung befähigte PersonBetreiber (unterwiesene Beschäftigte) |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- UVV Höchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)
- Die Frist steht in einer Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift) und ist für Mitgliedsbetriebe der jeweiligen Berufsgenossenschaft verbindlich.
- Richtwert Richtwert
- Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Gabelstapler und Stapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand
Front-, Schubmast-, Seiten- und Kommissionierstapler mit Elektro-, Diesel- oder Treibgasantrieb einschließlich Hubmast und Gabelzinken.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung („UVV-Prüfung“) | längstens jährlichHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Sachkundiger für Flurförderzeuge (zur Prüfung befähigte Person) | DGUV Vorschrift 68 § 37 Abs. 1, §§ 38 und 39; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 7 |
| Prüfnachweis mit Datum, Umfang, Mängeln, Beurteilung und Name des Prüfers führen. | |||
| Prüfung der Flüssiggasanlage bei Treibgasstaplern | mindestens jährlichGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1 und Tabelle 1 (Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren außerhalb der StVZO) |
| Nur bei Treibgasantrieb; Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer aufbewahren. | |||
- Kontrolle Prüfung auf erkennbare Mängel (Bremsen, Lenkung, Reifen, Gabelzinken, Hubketten, Hydraulik) – täglich vor Einsatzbeginn (Fahrer)Vorgabe aus DGUV Vorschrift 68 § 9 Abs. 1.
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Die jährliche Prüfung umfasst den Zustand aller Bauteile und Einrichtungen, die Vollständigkeit und Wirkung der Sicherheitseinrichtungen und den Prüfnachweis selbst. Typische Prüfpunkte sind Bremsen, Lenkung, Reifen, Fahrerschutzdach, Rückhaltesystem, Hubmast mit Ketten und Rollen, Gabelzinken auf Risse und Verschleiß, Hydraulik auf Leckagen sowie Warn- und Beleuchtungseinrichtungen.
Prüfen darf, wer als Sachkundiger für Flurförderzeuge ausgebildet ist und die Geräte regelmäßig beurteilt – häufig Kundendiensttechniker des Herstellers oder geschulte Werkstattmitarbeiter. Bei Treibgasstaplern ist die Flüssiggasanlage zusätzlich nach Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung jährlich zu prüfen; das erfolgt meist im selben Termin.
Eine Plakette sollte erst dann aufgeklebt werden, wenn die festgestellten sicherheitsrelevanten Mängel behoben sind. Häufige Lücke in der Praxis: Mietstapler und Geräte von Fremdfirmen werden eingesetzt, ohne dass ein aktueller Prüfnachweis vorliegt. Bei Mehrschichtbetrieb oder rauen Einsatzbedingungen kann eine halbjährliche Prüfung angezeigt sein.
Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“, § 37 Wiederkehrende Prüfungen · Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel) · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“, § 9 Mängel
Mitgänger-Flurförderzeuge und handbetriebene Hubwagen
Elektro-Deichselhubwagen, Deichselstapler, Mitgänger-Kommissionierer sowie handbetriebene Gabel- und Scherenhubwagen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | längstens jährlichHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Sachkundiger für Flurförderzeuge | DGUV Vorschrift 68 § 1 und § 37 Abs. 1 |
| Ausgenommen sind nur muskelkraftbewegte Geräte ohne Hubeinrichtung. | |||
- Kontrolle Prüfung auf erkennbare Mängel, insbesondere Deichselkopf, Bremse und Räder – täglich vor Einsatzbeginn (Bediener)DGUV Vorschrift 68 § 9 Abs. 1.
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Die Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge gilt nicht nur für Stapler mit Fahrersitz. Auch Mitgänger-Geräte und handbetriebene Hubwagen mit Hubeinrichtung fallen unter die Jahresprüfung; ausgenommen sind lediglich von Hand bewegte Wagen ohne Hubfunktion.
Bei elektrischen Deichselgeräten prüft der Sachkundige vor allem den Deichselkopf mit Fahrschalter, Kollisions- oder Bauchschutzschalter und Hupe, die selbsttätige Bremsung beim Loslassen der Deichsel, Batterie und Kabel, Räder sowie Gabeln und Hydraulik. Beim Handhubwagen stehen Pumpe, Senkventil, Gabelrahmen und Rollen im Vordergrund.
Für muskelkraftbewegte Geräte muss der Prüfnachweis nur auf Verlangen von Berufsgenossenschaft oder Behörde vorgelegt werden – geprüft werden müssen sie trotzdem. Bewährt hat sich eine fortlaufende Nummerierung aller Hubwagen in einer Gerätekartei. Häufig vergessen werden Geräte in Nebenlagern, Versandbereichen oder Werkstätten. Für das Steuern genügt eine Unterweisung, ein Fahrausweis ist nicht erforderlich.
Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“, § 37 Wiederkehrende Prüfungen · BGHM – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (PDF)
Anbaugeräte für Flurförderzeuge
Klammern, Drehgeräte, Seitenschieber, Zinkenverstellgeräte, Lasthaken, Kranausleger, Gabelverlängerungen und Schüttgutschaufeln.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | längstens jährlichHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Sachkundiger für Flurförderzeuge | DGUV Vorschrift 68 § 37 Abs. 1 mit Durchführungsanweisung (auch nicht fest angebaute Anbaugeräte) |
- Kontrolle Kontrolle von Verriegelung, Befestigung und Hydraulikanschlüssen – vor jedem Anbau und täglich vor Einsatzbeginn (Fahrer)
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Anbaugeräte verändern Tragfähigkeit und Standsicherheit eines Flurförderzeugs. Deshalb schreibt die DGUV Vorschrift 68 ihre jährliche Prüfung ausdrücklich vor – auch dann, wenn sie nur gelegentlich angebaut werden und nicht fest zum Fahrzeug gehören.
Geprüft werden Tragstruktur, Schweißnähte, Bolzen und Sicherungen, Verschleiß an Klammerflächen oder Gabeln, Hydraulikzylinder, Schläuche und Kupplungen sowie die Kennzeichnung. Wichtig ist das Zusatz-Typenschild bzw. Tragfähigkeitsdiagramm des Staplers für die Kombination mit dem Anbaugerät, denn die Resttragfähigkeit liegt oft deutlich unter der Nenntragfähigkeit.
Der Nachweis kann im Prüfprotokoll des Staplers erfolgen, wenn das Anbaugerät eindeutig benannt ist. In der Praxis fallen vor allem Gabelverlängerungen, Lasthaken und Kranarme durch: Sie lagern abseits des Fahrzeugs und werden beim Prüftermin nicht vorgelegt. Lasthaken und Kranausleger sollten zusätzlich nach den Regeln für Lastaufnahmemittel betrachtet werden.
Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“, § 37 Wiederkehrende Prüfungen · BGHM – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (PDF)
Arbeitsbühnen für Stapler
Arbeitskörbe bzw. Personenaufnahmemittel, die auf die Gabelzinken gesetzt werden, um Personen mit der Hubeinrichtung anzuheben.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | längstens jährlichHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Sachkundiger für Flurförderzeuge | DGUV Vorschrift 68 § 37 Abs. 1 i. V. m. § 26 |
- Kontrolle Kontrolle von Befestigung an den Gabeln, Geländer, Rückenschutz und Verriegelungen – vor jedem Einsatz (Fahrer)
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Sollen Beschäftigte mit der Hubeinrichtung eines Staplers zu hochgelegenen Arbeitsstellen fahren, muss eine geeignete Arbeitsbühne verwendet werden. Sie gilt als Anbaugerät und unterliegt damit der jährlichen Prüfung durch einen Sachkundigen.
Die DGUV Vorschrift 68 beschreibt in § 26 und den Durchführungsanweisungen die Mindestanforderungen: festes Geländer mit Knie- und Fußleiste, ein mindestens 1,8 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz gegenüber dem Hubmast und eine ausreichende Tragfähigkeit. Bei Frontstaplern gilt diese unter anderem als gegeben, wenn die Bühne nicht größer als eine Europalette ist und der Stapler in der jeweiligen Hubhöhe mindestens das Fünffache von Bühne, Personen und Zuladung tragen kann.
Geprüft werden Tragkonstruktion, Gabeltaschen und Sicherung gegen Abrutschen, Geländer, Türen und deren Verriegelung. Prüfen Sie in der Gefährdungsbeurteilung außerdem, ob für wiederkehrende Höhenarbeiten eine Hubarbeitsbühne das geeignetere Arbeitsmittel wäre. Häufiger Mangel: selbst gebaute Gitterboxen ohne Herstellerfreigabe.
Quellen: BGHM – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (PDF) · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“, § 37 Wiederkehrende Prüfungen
Sicherheitseinrichtungen für Schmalgänge
Personenschutzanlagen, Gangendsicherungen und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Regal- und Kommissionierstapler in Schmalganglagern.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | längstens jährlichHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Sachkundiger für Flurförderzeuge bzw. die Schutzanlage | DGUV Vorschrift 68 § 37 Abs. 1 |
| Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen | täglichHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | unterwiesene Beschäftigte (in der Regel Fahrer) | DGUV Vorschrift 68 § 37 Abs. 2 |
| Entfällt, wenn ein Ausfall selbsttätig und für das Personal deutlich erkennbar angezeigt wird. | |||
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In Schmalgängen fehlt der Sicherheitsabstand zwischen Fahrzeug und Regal, sodass Personen im Gang nicht ausweichen können. Die erforderlichen Schutzeinrichtungen – etwa Personenschutzanlagen mit Lichtschranken oder Scannern, automatische Gangendsicherungen und Geschwindigkeitsreduzierungen – sind deshalb eigens in die Prüfpflichten der DGUV Vorschrift 68 aufgenommen.
Jährlich prüft ein Sachkundiger die gesamte Einrichtung einschließlich Sensorik, Steuerung, Abschaltwegen und Beschilderung. Zusätzlich verlangt die Vorschrift eine tägliche Funktionsprüfung, die üblicherweise der Fahrer zu Schichtbeginn erledigt. Sie entfällt nur, wenn das System Störungen selbsttätig und deutlich erkennbar meldet.
Dokumentieren Sie die täglichen Funktionsprüfungen in einer einfachen Checkliste je Gang oder Fahrzeug. Praxisfehler: Nach Umbauten an Regalen oder Gangmarkierungen wird die Schutzanlage nicht neu abgenommen. Solche Änderungen erfordern nach § 14 Abs. 3 BetrSichV eine Prüfung vor der weiteren Verwendung.
Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“, § 37 Wiederkehrende Prüfungen · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Schlepper, Routenzüge und Anhänger
Elektroschlepper und Routenzug-Zugmaschinen mit Anhängern, Trolleys und Rahmenwagen für die innerbetriebliche Materialversorgung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung von Zugmaschine und Anhängern | längstens jährlichHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Sachkundiger für Flurförderzeuge | DGUV Vorschrift 68 § 1 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 |
- Kontrolle Sicht- und Funktionsprüfung von Kupplungen, Deichseln, Bremsen, Personenerkennung und Beleuchtung – täglich vor Arbeitsbeginn (Routenzugfahrer)Empfehlung aus DGUV Information 208-057 Abschnitt 6.2.
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Routenzüge haben sich in der Produktionslogistik etabliert, um Montagelinien getaktet zu versorgen. Die DGUV Vorschrift 68 gilt ausdrücklich für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger – damit sind Zugmaschine und jeder Anhänger jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen.
Im Fokus stehen Kupplungs- und Deichselsysteme, Spurtreue, Achsen und Räder, Bremsen, Verriegelungen für Bodenroller oder Behälter sowie Anlaufwarn- und Personenerkennungssysteme. Wird der Zug neu zusammengestellt oder um Anhänger anderer Bauart erweitert, sind die Vorgaben des Herstellers zu Anzahl, Länge und Gesamtgewicht maßgeblich.
Die DGUV Information 208-057 empfiehlt eine tägliche Sicht- und Funktionsprüfung vor Arbeitsbeginn sowie Kontrollen bei jeder Fahrt, etwa zur Ladungssicherung. Ein häufiger Fehler ist, nur die Zugmaschine zu prüfen und die oft zahlreichen Anhänger unberücksichtigt zu lassen. Nummerieren Sie Anhänger eindeutig und führen Sie sie im Prüfnachweis einzeln auf.
Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“, § 37 Wiederkehrende Prüfungen · DGUV Information 208-057 „Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge“ · BGHM – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (PDF)
Fahrerlose Transportfahrzeuge und -systeme
Automatisch fahrende Flurförderzeuge wie Unterfahrschlepper, autonome mobile Roboter und fahrerlose Gabelhubwagen mit Personenerkennung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung einschließlich Sicherheitsfunktionen | jährlich (Richtwert)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person mit FTS-Kenntnissen, oft Hersteller-Service | BetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 7; ggf. DGUV Vorschrift 68 § 37 |
| Herstellervorgaben zu Laserscannern, Not-Halt und Geschwindigkeitsüberwachung beachten. | |||
| Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen | nach Änderungen an Schutzfeldern, Software oder FahrkursGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 3 |
- Kontrolle Sicht- und Funktionskontrolle von Personenerkennung, Not-Halt und Warneinrichtungen – vor Schichtbeginn bzw. nach Herstellerangabe (Betreiber (unterwiesene Beschäftigte))
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Fahrerlose Transportfahrzeuge übernehmen in vielen Werken den Materialfluss zwischen Lager und Linie. Weil kein Fahrer Mängel bemerkt, muss der Betreiber die tägliche Sicht- und Funktionskontrolle selbst organisieren, etwa durch Schichtführer oder Logistikpersonal.
Für die wiederkehrende Prüfung hat sich ein jährlicher Abstand bewährt, wie ihn TRBS 1201 für Flurförderzeuge nennt. Geprüft werden neben Fahrwerk, Bremsen, Lastaufnahme und Batterie vor allem die Sicherheitsfunktionen: Personenerkennung und Schutzfelder der Scanner, Not-Halt-Taster, Geschwindigkeitsreduzierung in Kreuzungs- und Übergabebereichen, Warnleuchten und akustische Signale. Die Sicherheitsanforderungen an die Fahrzeuge beschreibt DIN EN ISO 3691-4.
Änderungen an Schutzfeldern, Fahrkursen oder Software sind prüfpflichtig, bevor das System weiterläuft. Halten Sie Prüfungen und Parameterstände nachvollziehbar fest. In der Praxis wird oft nur das Fahrzeug geprüft; Fahrwege, Übergabestationen und angrenzende Verkehrswege gehören jedoch zur Gefährdungsbeurteilung dazu.
Quellen: BGN Vorschriften – TRBS 1201 Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen · DGUV Fachbereich AKTUELL FBHM-119 „Automatisiert fahrende Fahrzeuge in betrieblichen Bereichen“ · DGUV Information 208-057 „Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge“
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Wer darf prüfen?
- Zur Prüfung befähigte Person
- Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
- Betreiber / unterwiesene Beschäftigte
- Beschäftigte, die für Sicht- und Funktionskontrollen unterwiesen sind – meist vor Arbeitsbeginn oder vor jeder Benutzung.
Häufige Fragen
Wie oft muss ein Gabelstapler geprüft werden?
Nach § 37 der DGUV Vorschrift 68 ist ein Gabelstapler in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen, ebenso seine Anbaugeräte. Bei Treibgasstaplern verlangt die Betriebssicherheitsverordnung zusätzlich eine jährliche Prüfung der Flüssiggasanlage. Unabhängig davon muss der Fahrer das Gerät jeden Tag vor dem Einsatz auf erkennbare Mängel kontrollieren und Mängel melden.
Wer darf die UVV-Prüfung am Stapler durchführen?
Prüfen darf ein Sachkundiger, also eine zur Prüfung befähigte Person mit fachlicher Ausbildung, Erfahrung und aktuellen Kenntnissen der einschlägigen Vorschriften und Regeln für Flurförderzeuge. In der Praxis sind das meist Servicetechniker von Herstellern oder Händlern oder entsprechend geschulte eigene Werkstattmitarbeiter. Der Arbeitgeber legt die Anforderungen an die Prüfperson in der Gefährdungsbeurteilung fest.
Müssen auch Handhubwagen jährlich geprüft werden?
Ja. Die DGUV Vorschrift 68 gilt für alle Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung, also auch für handbetriebene Gabelhubwagen. Ausgenommen sind nur von Hand bewegte Wagen ohne Hubfunktion. Bei muskelkraftbewegten Geräten muss der Prüfnachweis allerdings nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Behörde geführt werden – die jährliche Prüfung selbst ist trotzdem durchzuführen.
Was muss der Staplerfahrer vor Schichtbeginn kontrollieren?
Der Fahrer prüft das Flurförderzeug täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel und beobachtet es während des Betriebs. Typische Prüfpunkte sind Bremsen, Lenkungsspiel, Reifen und Luftdruck, Gabelzinken und deren Sicherung, Hubketten, Hydraulikleckagen, Hupe und Beleuchtung. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln darf das Gerät nicht benutzt werden, bis der Unternehmer die Mängel beheben lässt.
Gilt die DGUV Vorschrift 68 noch?
Ja. Nach der Übersicht der DGUV mit Stand Juli 2026 ist die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ bei allen neun Berufsgenossenschaften in Kraft. Für Unfallkassen gelten teils eigene Fassungen. Die BGHM hat lediglich doppelte Versionen aus früheren Fusionen aufgehoben. Die Jahresfrist für Flurförderzeuge ist damit weiterhin eine verbindliche Höchstfrist aus einer Unfallverhütungsvorschrift.
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Quellen
- BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“, § 37 Wiederkehrende Prüfungen
- BGHM – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (PDF)
- BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“, § 9 Mängel
- Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel)
- BGN Vorschriften – TRBS 1201 Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen
- DGUV Information 208-057 „Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge“
- DGUV – Übersicht Unfallverhütungsvorschriften bei Unfallversicherungsträgern (Stand 21. Juli 2026, PDF)
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
