Prüffristen für Aufzugsanlagen
Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen
Aufzüge befördern Beschäftigte, Besucher und Material täglich zwischen Produktions-, Lager- und Büroebenen. Personen- und Lastenaufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen: Nach Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV prüft eine zugelassene Überwachungsstelle vor der Inbetriebnahme, wiederkehrend spätestens alle zwei Jahre (Hauptprüfung) und zusätzlich in der Mitte des Prüfzeitraums (Zwischenprüfung). Als Betreiber sorgen Sie außerdem für ein wirksames Notrufsystem, einen Notfallplan und regelmäßige Kontrollen. Nicht jede Hebeeinrichtung fällt unter dieses Regime: Reine Güteraufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind Arbeitsmittel nach § 14 BetrSichV mit Fristen nach Gefährdungsbeurteilung. Diese Seite ordnet die Anlagenarten ein und nennt Prüfer und Fundstellen.
Was ist eine überwachungsbedürftige Aufzugsanlage?
Überwachungsbedürftig sind Aufzüge nach der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU – Personenaufzüge und Lastenaufzüge mit betretbarem Fahrkorb –, ortsfeste Maschinen zum Heben von Personen mit einer Absturzhöhe über drei Meter, Baustellenaufzüge, Fassadenbefahranlagen und Personen-Umlaufaufzüge. Ausgenommen sind unter anderem Fahrtreppen, Fahrsteige, Regalbediengeräte und handbetriebene Anlagen; nicht betretbare Güteraufzüge gehören ebenfalls nicht dazu.
Prüffristen Aufzugsanlagen auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Personen- und Lastenaufzüge nach Aufzugsrichtlinie | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzHauptprüfung: Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 2 Jahre GesetzZwischenprüfung: in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen (bei 2-jähriger Frist ein Jahr nach der Hauptprüfung) GesetzKontrolle auf offensichtliche Mängel und Funktionsfähigkeit (Türverriegelung, Haltegenauigkeit, Notruf, Beleuchtung): regelmäßig, Abstand nach Art und Umfang der Nutzung festlegen Kontrolle | zugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV, DEKRA)zugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstellebeauftragte, unterwiesene Person (Aufzugswärter) |
| Notrufsystem, Notfallplan und Personenbefreiung | Prüfung von Eignung und Funktion des Notrufsystems sowie der Notbefreiungsanleitung: bei jeder Haupt- und Zwischenprüfung (bei 2-jähriger Hauptprüffrist also jährlich) GesetzFunktionskontrolle des Zweiwege-Kommunikationssystems und Sichtkontrolle des Notfallplans: regelmäßig im Rahmen der Betreiberkontrolle Kontrolle | zugelassene Überwachungsstellebeauftragte, unterwiesene Person (Aufzugswärter) |
| Plattform- und Senkrechtaufzüge mit Absturzhöhe über 3 m | Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzHauptprüfung: Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 2 Jahre GesetzZwischenprüfung: in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen GesetzKontrolle auf offensichtliche Mängel und Funktion der Schutzeinrichtungen: regelmäßig, Abstand nach Art und Umfang der Nutzung festlegen Kontrolle | zugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstellebeauftragte, unterwiesene Person |
| Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge und Hubeinrichtungen ohne Überwachungspflicht | Prüfung nach Montage vor erster Verwendung: vor erstmaliger Verwendung und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: nach Gefährdungsbeurteilung – bewährt: jährlich (BGN-Übersicht nennt für Güteraufzüge 2 Jahre) RichtwertKontrolle von Türverriegelungen, Schachtabschlüssen und Bedienelementen: vor der Verwendung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Person (z. B. sachkundiger Monteur oder ZÜS als bP)Benutzer / unterwiesene Beschäftigte |
| Fahrtreppen und Fahrsteige | Prüfung nach Montage vor erster Verwendung: vor erstmaliger Verwendung und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: nach Gefährdungsbeurteilung – Orientierung: jährlich GBUKontrolle von Stufen, Kammplatten, Handläufen und Not-Halt-Einrichtungen: vor der täglichen Inbetriebnahme Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Personbeauftragte, unterwiesene Person |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- Richtwert Richtwert
- Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
- GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
- Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Personen- und Lastenaufzüge nach Aufzugsrichtlinie
Personenaufzüge, Lastenaufzüge mit betretbarem Fahrkorb und Feuerwehraufzüge in Produktions-, Lager- und Verwaltungsgebäuden.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung | vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche Höchstfrist | zugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV, DEKRA) | BetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 3 |
| Hauptprüfung | Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 2 JahreGesetzliche Höchstfrist | zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 und 4.2 |
| Hält die ZÜS die Frist für zu lang, ist sie in Abstimmung mit ihr zu verkürzen. | |||
| Zwischenprüfung | in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen (bei 2-jähriger Frist ein Jahr nach der Hauptprüfung)Gesetzliche Höchstfrist | zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3; TRBS 1201 Teil 4 Nr. 3.4 |
| Im Prüfplan um die halbe Hauptprüffrist versetzt eintragen. | |||
- Kontrolle Kontrolle auf offensichtliche Mängel und Funktionsfähigkeit (Türverriegelung, Haltegenauigkeit, Notruf, Beleuchtung) – regelmäßig, Abstand nach Art und Umfang der Nutzung festlegen (beauftragte, unterwiesene Person (Aufzugswärter))BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.6; Prüfpunkte in TRBS 3121 Nr. 3.3.2.
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Für Aufzüge nach der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU – Personenaufzüge und Lastenaufzüge mit betretbarem Fahrkorb – gilt ein dreistufiges Prüfsystem der ZÜS: Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. nach prüfpflichtigen Änderungen, Hauptprüfung und Zwischenprüfung. Die Frist der Hauptprüfung legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Instandhaltung fest; zwei Jahre dürfen nicht überschritten werden. Die Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen der Sicherheitseinrichtungen und ausgewählter Bauteile.
In der Kabine muss eine Prüfplakette mit Monat und Jahr der nächsten Prüfung sowie der prüfenden Stelle angebracht sein; die Prüfbescheinigungen bewahren Sie über die gesamte Verwendungsdauer am Betriebsort auf. Zwischen den Prüfungen kontrolliert eine beauftragte Person – der Aufzugswärter – regelmäßig Türverriegelungen, Haltegenauigkeit, Notruf und Beleuchtung; TRBS 3121 listet die Kontrollpunkte.
Typischer Fehler: Die Wartung durch die Aufzugsfirma wird mit der ZÜS-Prüfung verwechselt. Wartung ist Instandhaltung nach Herstellervorgabe und ersetzt weder Haupt- noch Zwischenprüfung.
Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 2 Aufzugsanlagen) · Gesetze im Internet – BetrSichV § 17 (Prüfplakette in der Kabine, Abs. 2) · TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ (BGN-Vorschriftenportal)
Notrufsystem, Notfallplan und Personenbefreiung
Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb, Aufschaltung auf einen ständig erreichbaren Notdienst, Notfallplan und Notbefreiungsanleitung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung von Eignung und Funktion des Notrufsystems sowie der Notbefreiungsanleitung | bei jeder Haupt- und Zwischenprüfung (bei 2-jähriger Hauptprüffrist also jährlich)Gesetzliche Höchstfrist | zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.2 und 4.3 i. V. m. Anhang 1 Nr. 4.1; TRBS 1201 Teil 4 |
| Die Organisation der ständig besetzten Stelle prüft die ZÜS nicht. | |||
- Kontrolle Funktionskontrolle des Zweiwege-Kommunikationssystems und Sichtkontrolle des Notfallplans – regelmäßig im Rahmen der Betreiberkontrolle (beauftragte, unterwiesene Person (Aufzugswärter))TRBS 3121 Nr. 3.3.2.
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Für Aufzüge nach der Aufzugsrichtlinie verlangt Anhang 1 Nr. 4.1 BetrSichV ein im Fahrkorb wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem, über das ein Notdienst ständig erreichbar ist. Der Notfallplan – mit Standort, verantwortlichem Arbeitgeber, zugangsberechtigten Personen, Befreiungskräften, Erste-Hilfe-Kontakten, voraussichtlicher Befreiungszeit und Notbefreiungsanleitung – geht vor der Inbetriebnahme an den Notdienst. Notbefreiungsanleitung und Hilfsmittel müssen unmittelbar an der Anlage bereitliegen. Bei Maschinen-Aufzugsanlagen, in denen Personen eingeschlossen werden können, muss Hilfe herbeigerufen werden können.
Nach TRBS 3121 muss das System fest mit der Anlage verbunden sein und auch bei Stromausfall funktionieren; Mobiltelefone der Fahrgäste genügen nicht. Ein geeignetes System beschreibt DIN EN 81-28. Die ZÜS prüft Eignung und Funktion bei jeder Haupt- und Zwischenprüfung – die Erreichbarkeit des Notdienstes organisieren Sie selbst.
Typischer Fehler: Der Notruf läuft auf eine Pforte, die nachts oder am Wochenende nicht besetzt ist, obwohl der Aufzug im Schichtbetrieb genutzt wird.
Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 1 (Nr. 4 Aufzugsanlagen) · TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“, Nr. 3.7 (BGN-Vorschriftenportal) · TRBS 1201 Teil 4 „Prüfung von Aufzugsanlagen“ (BGN-Vorschriftenportal)
Plattform- und Senkrechtaufzüge mit Absturzhöhe über 3 m
Ortsfeste Hebeeinrichtungen für Personen nach Maschinenrichtlinie Anhang IV Nr. 17, z. B. Plattformaufzüge oder fest installierte Personen-Hubplattformen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung | vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche Höchstfrist | zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 |
| Hauptprüfung | Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 2 JahreGesetzliche Höchstfrist | zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 |
| Zwischenprüfung | in der Mitte zwischen zwei HauptprüfungenGesetzliche Höchstfrist | zugelassene Überwachungsstelle | BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3 |
| Im Prüfplan um die halbe Hauptprüffrist versetzt eintragen. | |||
- Kontrolle Kontrolle auf offensichtliche Mängel und Funktion der Schutzeinrichtungen – regelmäßig, Abstand nach Art und Umfang der Nutzung festlegen (beauftragte, unterwiesene Person)BetrSichV Anhang 1 Nr. 4.6.
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Nicht nur klassische Aufzüge sind überwachungsbedürftig. Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV bezieht auch Maschinen nach Anhang IV Nr. 17 der Maschinenrichtlinie ein – Geräte zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern mit Absturzgefahr aus mehr als drei Metern –, sofern sie ortsfest und dauerhaft montiert sind oder als Baustellenaufzug dienen. In Betrieben betrifft das etwa Plattformaufzüge für barrierefreie Zugänge zu Galerien und Bürotrakten oder fest installierte Personen-Hubplattformen an hohen Anlagen.
Für diese Maschinen gelten dieselben Prüfpflichten wie für Personenaufzüge: Prüfung vor Inbetriebnahme, Hauptprüfung spätestens alle zwei Jahre und Zwischenprüfung, jeweils durch die ZÜS. Kann eine Person eingeschlossen werden, muss sie Hilfe herbeirufen können; Notfallplan und Notbefreiungsanleitung sind auch hier erforderlich.
Typischer Fehler: Ein Plattformaufzug wird wie eine Hebebühne behandelt und nur jährlich von einer befähigten Person geprüft. Bei einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern genügt das nicht.
Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 2 Nr. 2 Buchst. b) · Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 1 (Nr. 4.1 Hilfe herbeirufen)
Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge und Hubeinrichtungen ohne Überwachungspflicht
Nicht betretbare Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge (z. B. Speisenaufzüge) und Personen-Hubeinrichtungen mit höchstens 3 m Absturzhöhe.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung nach Montage vor erster Verwendung | vor erstmaliger Verwendung und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 1 und 3 |
| Wiederkehrende Prüfung | nach Gefährdungsbeurteilung – bewährt: jährlich (BGN-Übersicht nennt für Güteraufzüge 2 Jahre)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person (z. B. sachkundiger Monteur oder ZÜS als bP) | BetrSichV § 14 Abs. 2 i. V. m. TRBS 1201 Anhang 4 |
- Kontrolle Kontrolle von Türverriegelungen, Schachtabschlüssen und Bedienelementen – vor der Verwendung (Benutzer / unterwiesene Beschäftigte)Grundlage: BetrSichV § 4 Abs. 5 Satz 3.
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Güteraufzüge, deren Lastträger nicht betretbar ist, und Kleingüteraufzüge fallen nicht unter die Aufzugsrichtlinie, sondern unter das Maschinenrecht. Dasselbe gilt für Personen-Hubeinrichtungen mit höchstens drei Metern Absturzhöhe. Sie sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen, eine ZÜS-Prüfung ist nicht vorgeschrieben. Prüfpflichtig bleiben sie trotzdem: nach der Montage vor der ersten Verwendung und wiederkehrend nach § 14 BetrSichV, durch eine zur Prüfung befähigte Person.
Die Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest. TRBS 1201 Anhang 4 hält für Arbeitsmittel im üblichen Einschichtbetrieb einen jährlichen Prüfabstand in vielen Fällen für bewährt; die BGN-Übersicht nennt für Güteraufzüge zwei Jahre. Starke Nutzung, Mehrschichtbetrieb oder raue Umgebung sprechen für die kürzere Frist. Das Prüfergebnis bewahren Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung auf.
Typischer Fehler: Beschäftigte fahren im Güteraufzug mit oder beugen sich in den Schacht. Ein Mitfahrverbot muss deutlich gekennzeichnet, unterwiesen und kontrolliert werden.
Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 · TRBS 1201, Anhang 4 – Beispiele für bewährte Prüffristen (BGN-Vorschriftenportal) · BGN Branchenwissen – Prüffristen und Kontrollfristen (Aufzugsanlagen)
Fahrtreppen und Fahrsteige
Fahrtreppen und Fahrsteige in Verwaltungs-, Besucher- oder Logistikgebäuden; ausdrücklich keine überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung nach Montage vor erster Verwendung | vor erstmaliger Verwendung und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 1 und 3 |
| Wiederkehrende Prüfung | nach Gefährdungsbeurteilung – Orientierung: jährlichNach Gefährdungsbeurteilung | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 |
| Bauordnungsrechtliche Vorgaben für Sonderbauten der Länder gesondert prüfen. | |||
- Kontrolle Kontrolle von Stufen, Kammplatten, Handläufen und Not-Halt-Einrichtungen – vor der täglichen Inbetriebnahme (beauftragte, unterwiesene Person)Grundlage: BetrSichV § 4 Abs. 5 Satz 3.
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Fahrtreppen und Fahrsteige sind in Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 BetrSichV ausdrücklich von den überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen ausgenommen. Sie bleiben aber Arbeitsmittel mit Prüfpflichten nach § 14: Prüfung nach der Montage vor der ersten Verwendung, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend, weil Verschleiß an Stufen, Kammplatten, Antrieb, Bremsen und Handläufen zu Unfällen führen kann.
Eine feste Frist gibt die Verordnung nicht vor; Sie legen sie in der Gefährdungsbeurteilung fest. Als Orientierung kann der allgemeine Hinweis der TRBS 1201 dienen, wonach sich ein jährlicher Prüfabstand für Arbeitsmittel im üblichen Betrieb vielfach bewährt hat. Prüfen darf eine befähigte Person mit Erfahrung an Fahrtreppen; viele Betreiber beauftragen hierfür Sachverständige einer Überwachungsstelle. Vor der täglichen Inbetriebnahme kontrolliert eine unterwiesene Person sichtbare Schäden und den Not-Halt.
Typischer Fehler: Weil keine ZÜS-Pflicht besteht, wird angenommen, Fahrtreppen müssten überhaupt nicht geprüft werden. In Sonderbauten können zudem landesrechtliche Vorgaben bestehen.
Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 2 Nr. 2, Ausnahmen) · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14
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Wer darf prüfen?
- Zur Prüfung befähigte Person
- Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
- Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Behördlich benannte Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA) für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Häufige Fragen
Wie oft muss ein Aufzug vom TÜV geprüft werden?
Personen- und Lastenaufzüge prüft eine zugelassene Überwachungsstelle – etwa TÜV oder DEKRA – spätestens alle zwei Jahre in einer Hauptprüfung. In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen folgt eine Zwischenprüfung, ebenfalls durch die ZÜS. Bei der üblichen Zwei-Jahres-Frist kommt der Prüfer damit jedes Jahr. Die Frist legt der Arbeitgeber fest; die ZÜS kann eine Verkürzung verlangen.
Was wird bei der Zwischenprüfung eines Aufzugs geprüft?
Die Zwischenprüfung umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen der sicherheitstechnischen Einrichtungen sowie die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile. Dazu gehören unter anderem Türverriegelungen, Fangvorrichtungen und das Notrufsystem. Sie ist weniger umfangreich als die Hauptprüfung, wird aber ebenfalls von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt und dokumentiert.
Müssen Güteraufzüge vom TÜV geprüft werden?
Nicht zwingend. Güteraufzüge mit nicht betretbarem Lastträger und Kleingüteraufzüge sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie müssen aber nach § 14 BetrSichV vor der ersten Verwendung und wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Die Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bewährt ist ein jährlicher Abstand, die BGN nennt bis zu zwei Jahre.
Wer darf die Notrufe aus dem Aufzug entgegennehmen?
Ein Notdienst, der ständig erreichbar ist, solange der Aufzug zur Verfügung steht. Das kann ein externer Dienstleister oder eine interne Stelle sein, etwa Werkschutz oder Pforte. Der Notdienst braucht den Notfallplan und muss Befreiungsmaßnahmen umgehend einleiten können. Ist die interne Stelle nicht rund um die Uhr besetzt, muss außerhalb dieser Zeiten ein anderer Notdienst übernehmen.
Was passiert, wenn die Prüffrist eines Aufzugs überschritten ist?
Eine wiederkehrende Prüfung gilt noch als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat erfolgt. Danach darf der Aufzug nicht mehr verwendet werden, bis die Prüfung nachgeholt und dokumentiert ist (§ 4 Abs. 4 BetrSichV). Wer eine überwachungsbedürftige Anlage nicht fristgerecht prüfen lässt, begeht nach § 22 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit.
Ihr Ansprechpartner
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Quellen
- Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 2 Aufzugsanlagen)
- Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 1 (Nr. 4 Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen)
- Gesetze im Internet – BetrSichV § 17 (Prüfaufzeichnungen, Prüfplakette)
- TRBS 1201 Teil 4 „Prüfung von Aufzugsanlagen“ (BGN-Vorschriftenportal)
- TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ (BGN-Vorschriftenportal)
- BGN Branchenwissen – Prüffristen und Kontrollfristen
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
