Prüffristen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel gehören in jedem Produktionsbetrieb zu den prüfintensivsten Arbeitsmitteln. Die Prüfpflicht selbst ist verbindlich: § 5 der DGUV Vorschrift 3 (für die öffentliche Hand DGUV Vorschrift 4) und § 14 der Betriebssicherheitsverordnung verlangen Prüfungen vor der Inbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen. Die bekannten Fristen – vier Jahre für ortsfeste Anlagen, sechs Monate für ortsveränderliche Geräte – stammen dagegen aus den Durchführungsanweisungen und sind Richtwerte. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest. Diese Seite ordnet die wichtigsten Prüfgegenstände von der Hallenverteilung bis zur Schweißstromquelle ein und nennt Prüfer, Fundstellen und typische Fehler.
Was gilt als elektrisches Betriebsmittel?
Elektrische Betriebsmittel sind nach DGUV Vorschrift 3 alle Gegenstände, die dem Anwenden elektrischer Energie dienen – also dem Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen oder Verbrauchen – sowie Geräte der Informationstechnik. Unterschieden wird zwischen ortsfesten Betriebsmitteln, die fest angebracht oder zu schwer zum Bewegen sind, und ortsveränderlichen Betriebsmitteln, die im Betrieb bewegt oder leicht umgesetzt werden. Diese Einteilung bestimmt den Richtwert der Prüffrist.
Prüffristen Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | Prüfung vor erster Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung: vor Inbetriebnahme sowie vor Wiederinbetriebnahme nach Änderung oder Instandsetzung UVVWiederkehrende Prüfung: alle 4 Jahre (Richtwert) RichtwertSichtkontrolle auf offensichtliche Schäden an Abdeckungen, Leitungen und Verteilern: vor der Verwendung und bei Betriebsbegehungen Kontrolle | Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und AufsichtElektrofachkraftBenutzer / unterwiesene Beschäftigte |
| Elektrische Anlagen in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art | Wiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert) RichtwertSichtkontrolle auf Beschädigungen, Feuchtigkeitseintritt und fehlende Abdeckungen: vor der Verwendung Kontrolle | ElektrofachkraftBenutzer / unterwiesene Beschäftigte |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel in Fertigung und Werkstatt | Wiederkehrende Prüfung: 6 Monate (Richtwert); bei Fehlerquote < 2 % verlängerbar, höchstens 12 Monate RichtwertSichtkontrolle von Gehäuse, Anschlussleitung, Stecker und Knickschutz: vor jeder Benutzung Kontrolle | Elektrofachkraft; mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene PersonBenutzer |
| Ortsveränderliche Betriebsmittel in Büro und Verwaltung | Wiederkehrende Prüfung: 6 Monate (Richtwert); bei Fehlerquote < 2 % verlängerbar, höchstens 24 Monate RichtwertSichtkontrolle von Leitung, Stecker und Gehäuse: vor jeder Benutzung Kontrolle | Elektrofachkraft; mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene PersonBenutzer |
| Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) in stationären Anlagen | Messtechnische Prüfung der Wirksamkeit (Auslösestrom, Auslösezeit): mit der Prüfung der elektrischen Anlage, Richtwert 4 Jahre RichtwertBetätigen der Prüftaste (Funktionskontrolle): halbjährlich (Richtwert) Kontrolle | ElektrofachkraftBenutzer bzw. beauftragte, unterwiesene Person |
| Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung: monatlich (Richtwert) RichtwertBetätigen der Prüftaste: arbeitstäglich vor Arbeitsbeginn Kontrolle | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeignetem Mess- und PrüfgerätBenutzer |
| Isolierende Schutzausrüstung und isolierte Werkzeuge | Elektrische Prüfung isolierender Handschuhe: alle 6 Monate (Richtwert) RichtwertElektrische Prüfung sonstiger isolierender Schutzbekleidung: alle 12 Monate (Richtwert) RichtwertSichtkontrolle isolierender Schutzbekleidung auf augenfällige Mängel: vor jeder Benutzung KontrolleKontrolle isolierter Werkzeuge, Abdeckungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen auf äußerlich erkennbare Schäden: vor jeder Benutzung Kontrolle | Elektrofachkraft bzw. spezialisierte PrüfstelleElektrofachkraft bzw. spezialisierte PrüfstelleBenutzerBenutzer |
| Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme | Prüfung auf Einhaltung der Grenzwerte (Geräte für Nennspannungen über 1 kV): alle 6 Jahre (Richtwert) RichtwertWiederkehrende Prüfung von Spannungsprüfern bis 1 kV: nach Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangabe GBUFunktionskontrolle, z. B. an einer bekannten Spannungsquelle: vor jeder Benutzung Kontrolle | Elektrofachkraft bzw. Hersteller oder spezialisierte PrüfstelleElektrofachkraftBenutzer (Elektrofachkraft) |
| Lichtbogen-Schweißstromquellen | Wiederkehrende Prüfung der elektrischen Sicherheit: alle 6 Monate im Werkstattbetrieb, alle 3 Monate im Baustellenbetrieb (bewährte Richtwerte) RichtwertSichtkontrolle von Schweißleitungen, Schlauchpaket, Brenner bzw. Elektrodenhalter und Netzanschlussleitung: vor Arbeitsbeginn Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft mit Kenntnissen der Schweißtechnik)Schweißer (Benutzer) |
Was bedeutet die Einordnung?
- UVV Höchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)
- Die Frist steht in einer Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift) und ist für Mitgliedsbetriebe der jeweiligen Berufsgenossenschaft verbindlich.
- Richtwert Richtwert
- Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
- GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
- Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel
Gebäudeinstallation, Hallen- und Unterverteilungen, Schaltschränke, fest angeschlossene Maschinen und Beleuchtung unter normalen Bedingungen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor erster Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung | vor Inbetriebnahme sowie vor Wiederinbetriebnahme nach Änderung oder InstandsetzungHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht | DGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 |
| Die Erstprüfung entfällt, wenn der Errichter die vorschriftsmäßige Beschaffenheit bestätigt. | |||
| Wiederkehrende Prüfung | alle 4 Jahre (Richtwert)Richtwert | Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Durchführungsanweisung Tabelle 1A; BetrSichV § 14 Abs. 2 |
| Ersetzbar durch ständige Überwachung (laufende Instandhaltung durch Elektrofachkräfte plus messtechnische Überwachung, z. B. Isolationsüberwachung). | |||
- Kontrolle Sichtkontrolle auf offensichtliche Schäden an Abdeckungen, Leitungen und Verteilern – vor der Verwendung und bei Betriebsbegehungen (Benutzer / unterwiesene Beschäftigte)Grundlage: BetrSichV § 4 Abs. 5 Satz 3.
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Geprüft wird, ob die Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag, Brand und Störlichtbögen noch wirken: Isolationswiderstand, Schutzleiterverbindungen, Abschaltbedingungen sowie der Zustand von Verteilern, Klemmstellen und Leitungen. Grundlage sind die elektrotechnischen Regeln, für den Betrieb von Anlagen insbesondere DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“. Verantworten darf diese Prüfung nur eine Elektrofachkraft.
Die vier Jahre aus Tabelle 1A gelten für normale Beanspruchung. In Produktionshallen mit Staub, Feuchte, Vibrationen, Kühlschmierstoffen oder Mehrschichtbetrieb ist oft eine kürzere Frist angemessen; die Beurteilung trifft die Elektrofachkraft, das Ergebnis gehört in die Gefährdungsbeurteilung.
Halten Sie Messwerte und Mängel in Prüfprotokollen fest; auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch zu führen. Typischer Fehler: Maschinen werden geprüft, Gebäudeinstallation und Hallenverteilungen dagegen nicht. Klären Sie außerdem, ob Ihr Sachversicherer zusätzliche Prüfungen durch anerkannte Sachverständige vertraglich verlangt.
Quellen: BG ETEM – DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen (PDF, Tabelle 1A) · DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ · DGUV Information 203-071 – Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Elektrische Anlagen in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art
Anlagen nach DIN VDE 0100 Gruppe 700, z. B. Baustellen- und Montageanlagen, Räume mit Dusche, enge leitfähige Bereiche wie Behälter und Kessel.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | jährlich (Richtwert)Richtwert | Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Durchführungsanweisung Tabelle 1A |
- Kontrolle Sichtkontrolle auf Beschädigungen, Feuchtigkeitseintritt und fehlende Abdeckungen – vor der Verwendung (Benutzer / unterwiesene Beschäftigte)
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Für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art nennt Tabelle 1A der Durchführungsanweisungen zu DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von einem Jahr statt vier Jahren. Gemeint sind Bereiche, für die DIN VDE 0100 in der Gruppe 700 zusätzliche Anforderungen stellt, weil Nässe, leitfähige Umgebung oder raue Bedingungen das Risiko eines Stromunfalls erhöhen – etwa Baustellen- und Montageanlagen, Räume mit Badewanne oder Dusche sowie leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit wie Behälter, Kessel oder Rohrleitungen.
Prüfen darf eine Elektrofachkraft, die die besonderen Anforderungen dieser Bereiche kennt. Dokumentieren Sie, welche Anlagenteile Sie dieser Gruppe zuordnen, damit die Jahresfrist im Prüfkataster nicht untergeht.
Typischer Fehler: Nassreinigungsbereiche in der Lebensmittelproduktion oder Behälterbefahrungen werden pauschal wie normale Hallen mit vier Jahren geführt. Bereiche mit erhöhter Brandgefahr gehören normativ nicht zur Gruppe 700; auch dort sollte die Gefährdungsbeurteilung eine kürzere Frist prüfen.
Quellen: BG ETEM – DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen (PDF, Tabelle 1A) · DGUV Information 203-071 – Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Ortsveränderliche Betriebsmittel in Fertigung und Werkstatt
Handmaschinen, Handleuchten, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen, Mehrfachsteckdosen und mobile Messgeräte in Produktion und Instandhaltung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | 6 Monate (Richtwert); bei Fehlerquote < 2 % verlängerbar, höchstens 12 MonateRichtwert | Elektrofachkraft; mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person | DGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Durchführungsanweisung Tabelle 1B; BetrSichV § 14 Abs. 2 |
| Auf Baustellen und Montagestellen gilt ein Richtwert von 3 Monaten. | |||
- Kontrolle Sichtkontrolle von Gehäuse, Anschlussleitung, Stecker und Knickschutz – vor jeder Benutzung (Benutzer)Beschädigte Geräte sofort aussondern und kennzeichnen.
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Ortsveränderliche Geräte sind in der Fertigung mechanisch stark beansprucht: Leitungen werden überfahren, geknickt oder an Kanten gescheuert, Gehäuse fallen herunter. Die wiederkehrende Prüfung umfasst Sichtprüfung, Messung von Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand bzw. Ableitströmen und eine Funktionsprüfung, üblicherweise nach DIN EN 50699 (VDE 0702) „Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte“.
Der Richtwert von sechs Monaten darf verlängert werden, wenn die Fehlerquote – der Anteil beanstandeter Geräte an den geprüften Geräten eines vergleichbaren Bereichs – höchstens zwei Prozent beträgt. Für Fertigungsstätten und Werkstätten nennt die Durchführungsanweisung ein Jahr als Maximalwert.
Kennzeichnen Sie geprüfte Geräte mit einer Prüfplakette, die den nächsten Termin zeigt, und führen Sie ein Geräteverzeichnis. Typischer Fehler: Defekte Geräte werden bei der Sichtprüfung entsorgt, ohne sie in der Fehlerquote zu zählen – die Statistik wirkt dann besser, als sie ist. Verlängerte Fristen ohne dokumentierte Fehlerquote halten einer Prüfung durch die Aufsicht kaum stand.
Quellen: BG ETEM – DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen (PDF, Tabelle 1B) · DGUV Information 203-071 – Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Ortsveränderliche Betriebsmittel in Büro und Verwaltung
PC-Netzteile, Monitore, Drucker, Tischleuchten, Kaffeemaschinen, Ladegeräte und Steckdosenleisten in Büros, Meisterbüros und Sozialräumen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | 6 Monate (Richtwert); bei Fehlerquote < 2 % verlängerbar, höchstens 24 MonateRichtwert | Elektrofachkraft; mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch elektrotechnisch unterwiesene Person | DGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Durchführungsanweisung Tabelle 1B; BetrSichV § 14 Abs. 2 |
| Ein Intervall von 24 Monaten ist nur mit nachgewiesener Fehlerquote unter 2 % begründbar. | |||
- Kontrolle Sichtkontrolle von Leitung, Stecker und Gehäuse – vor jeder Benutzung (Benutzer)
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Auch im Büro gilt formal der Richtwert von sechs Monaten. Weil Bürogeräte meist gering beansprucht werden, erlauben die Durchführungsanweisungen zu DGUV Vorschrift 3 bei einer Fehlerquote von höchstens zwei Prozent eine Verlängerung bis zu zwei Jahren. Diese Verlängerung müssen Sie in der Gefährdungsbeurteilung begründen und mit Prüfergebnissen belegen.
Geprüft wird wie in der Werkstatt: Sichtprüfung, Schutzleiter- und Isolationsmessung bzw. Ableitstrom, Funktionsprüfung. Mit geeignetem Prüfgerät darf eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Verantwortung einer Elektrofachkraft prüfen. Beziehen Sie private Geräte der Beschäftigten ein oder untersagen Sie deren Betrieb.
Politischer Hintergrund: Die Bundesregierung hat 2026 angekündigt, Prüfpflichten für gering beanspruchte Geräte zu lockern; die DGUV überarbeitet deshalb die Vorschriften 3 und 4. Bis eine Neufassung in Kraft ist, gelten die bisherigen Richtwerte. Typischer Fehler: Teeküche und Sozialräume werden als Büro geführt, obwohl Wasserkocher und Kaffeemaschinen stärker beansprucht sind.
Quellen: BG ETEM – DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen (PDF, Tabelle 1B) · DGUV-Pressemitteilung vom 17.07.2026: Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen wird überarbeitet
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) in stationären Anlagen
FI- bzw. RCD-Schutzschalter in fest installierten Verteilungen, etwa für Steckdosenstromkreise in Hallen, Werkstätten, Laboren und Büros.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Messtechnische Prüfung der Wirksamkeit (Auslösestrom, Auslösezeit) | mit der Prüfung der elektrischen Anlage, Richtwert 4 JahreRichtwert | Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Durchführungsanweisung Tabelle 1A (Prüfung ortsfester Anlagen) |
| Wird in der Regel zusammen mit der Anlagenprüfung durchgeführt. | |||
- Kontrolle Betätigen der Prüftaste (Funktionskontrolle) – halbjährlich (Richtwert) (Benutzer bzw. beauftragte, unterwiesene Person)Abweichende Herstellerangaben beachten.
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Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen schalten ab, wenn Strom über einen Menschen oder einen Isolationsfehler zur Erde abfließt. Ihre Mechanik kann verharzen, wenn sie jahrelang nicht auslöst. Deshalb sehen die Durchführungsanweisungen zu DGUV Vorschrift 3 für stationäre Anlagen vor, die Prüftaste halbjährlich zu betätigen – durch den Benutzer, also ohne Elektrofachkraft.
Die Prüftaste zeigt nur, ob der Schalter mechanisch auslöst. Ob er beim zulässigen Fehlerstrom rechtzeitig abschaltet, misst die Elektrofachkraft bei der wiederkehrenden Anlagenprüfung.
Organisieren Sie die Kontrolle verbindlich: Legen Sie fest, wer welche Verteiler betätigt, stimmen Sie den Termin mit der Produktion ab, damit Maschinen, Server oder Kühlgeräte nicht unkontrolliert ausfallen, und dokumentieren Sie das Ergebnis, etwa auf einer Liste im Verteiler. Löst ein RCD nicht aus, ist er sofort von einer Elektrofachkraft zu ersetzen. Typischer Fehler: Niemand fühlt sich zuständig, und die Prüftaste wird über Jahre nie gedrückt.
Quellen: BG ETEM – DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen (PDF, Tabelle 1A) · BGN Branchenwissen – Prüffristen und Kontrollfristen (Übersicht)
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen
RCD in Baustromverteilern, mobilen Stromverteilern und Montageanlagen, die am Einsatzort auf- und nach dem Einsatz wieder abgebaut werden.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahme mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung | monatlich (Richtwert)Richtwert | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeignetem Mess- und Prüfgerät | DGUV Vorschrift 3 § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Durchführungsanweisung Tabelle 1A |
- Kontrolle Betätigen der Prüftaste – arbeitstäglich vor Arbeitsbeginn (Benutzer)Löst der Schalter nicht aus, Verteiler nicht benutzen.
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Nichtstationäre Anlagen werden nach dem Einsatz abgebaut und am nächsten Einsatzort neu zusammengeschaltet. In Produktionsbetrieben betrifft das vor allem mobile Verteiler für Montagen beim Kunden, für Revisionen und Anlagenstillstände oder für temporäre Aufbauten bei Umbauten. Transport, Witterung und häufiges Umstecken belasten Verteiler und Leitungen erheblich.
Deshalb sehen die Durchführungsanweisungen zu DGUV Vorschrift 3 zwei Stufen vor: Der Benutzer betätigt arbeitstäglich die Prüftaste. Monatlich misst eine Elektrofachkraft – oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeignetem Prüfgerät – die Wirksamkeit, also Auslösestrom, Auslösezeit und die Einhaltung der zulässigen Berührungsspannung.
Weil die Verteiler an wechselnden Orten eingesetzt werden, muss am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen, etwa eine Prüfplakette mit Datum plus Protokoll. Typischer Fehler: Der Montageverteiler wird nur zusammen mit den Werkstattgeräten halbjährlich geprüft und die monatliche Wirksamkeitsprüfung fehlt.
Quellen: BG ETEM – DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen (PDF, Tabelle 1A) · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 (Nachweis am Einsatzort, Abs. 7)
Isolierende Schutzausrüstung und isolierte Werkzeuge
Isolierende Handschuhe und Schutzkleidung, isolierende Abdeckungen sowie isolierte Werkzeuge und Betätigungsstangen für Arbeiten an oder nahe Spannung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Elektrische Prüfung isolierender Handschuhe | alle 6 Monate (Richtwert)Richtwert | Elektrofachkraft bzw. spezialisierte Prüfstelle | DGUV Vorschrift 3 § 5 i. V. m. Durchführungsanweisung Tabelle 1C |
| Elektrische Prüfung sonstiger isolierender Schutzbekleidung | alle 12 Monate (Richtwert)Richtwert | Elektrofachkraft bzw. spezialisierte Prüfstelle | DGUV Vorschrift 3 § 5 i. V. m. Durchführungsanweisung Tabelle 1C |
- Kontrolle Sichtkontrolle isolierender Schutzbekleidung auf augenfällige Mängel – vor jeder Benutzung (Benutzer)
- Kontrolle Kontrolle isolierter Werkzeuge, Abdeckungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen auf äußerlich erkennbare Schäden – vor jeder Benutzung (Benutzer)
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Isolierende Handschuhe, Schutzkleidung und Abdeckungen sind oft die letzte Barriere zwischen Elektrofachkraft und spannungsführendem Teil – etwa beim Arbeiten unter Spannung, beim Abdecken benachbarter Teile oder beim Feststellen der Spannungsfreiheit. Gummi und Kunststoffe altern durch Ozon, UV-Licht, Wärme und mechanische Belastung; feine Risse sind mit bloßem Auge kaum zu erkennen.
Die Durchführungsanweisungen zu DGUV Vorschrift 3 sehen deshalb eine elektrische Prüfung auf Einhaltung der Grenzwerte vor: bei isolierenden Handschuhen alle sechs Monate, bei sonstiger isolierender Schutzbekleidung alle zwölf Monate. Für Handschuhe gilt DIN EN 60903 „Arbeiten unter Spannung – Handschuhe aus isolierendem Material“. Vor jeder Benutzung kontrolliert der Benutzer auf augenfällige Mängel; isolierte Werkzeuge und Betätigungsstangen werden ebenfalls vor jedem Einsatz begutachtet.
Vermerken Sie das Prüfdatum am Ausrüstungsteil oder in einem Verzeichnis. Typischer Fehler: Handschuhe liegen ungeschützt im Werkzeugkoffer neben scharfkantigem Werkzeug, oder lange gelagerte Handschuhe werden ohne aktuelle Prüfung ausgegeben.
Quellen: BG ETEM – DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen (PDF, Tabelle 1C)
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme
Zweipolige Spannungsprüfer für Niederspannung sowie Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und kapazitive Anzeigesysteme für Anlagen über 1 kV.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung auf Einhaltung der Grenzwerte (Geräte für Nennspannungen über 1 kV) | alle 6 Jahre (Richtwert)Richtwert | Elektrofachkraft bzw. Hersteller oder spezialisierte Prüfstelle | DGUV Vorschrift 3 § 5 i. V. m. Durchführungsanweisung Tabelle 1C |
| Wiederkehrende Prüfung von Spannungsprüfern bis 1 kV | nach Gefährdungsbeurteilung und HerstellerangabeNach Gefährdungsbeurteilung | Elektrofachkraft | BetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 |
| Tabelle 1C nennt für Niederspannungsgeräte keine feste Frist. | |||
- Kontrolle Funktionskontrolle, z. B. an einer bekannten Spannungsquelle – vor jeder Benutzung (Benutzer (Elektrofachkraft))
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Das Feststellen der Spannungsfreiheit ist eine der fünf Sicherheitsregeln vor Arbeiten an elektrischen Anlagen – und hängt vollständig vom Spannungsprüfer ab. Ein defektes Gerät zeigt fälschlich „spannungsfrei“ an, mit möglicherweise tödlichen Folgen. Deshalb verlangen die Durchführungsanweisungen zu DGUV Vorschrift 3, Spannungsprüfer und Phasenvergleicher vor jeder Benutzung auf einwandfreie Funktion zu kontrollieren.
Für Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und kapazitive Spannungsprüfsysteme über 1 kV nennt Tabelle 1C zusätzlich eine Prüfung der Grenzwerte alle sechs Jahre. Für Niederspannungsgeräte gibt es keinen Tabellenwert; legen Sie Art und Frist in der Gefährdungsbeurteilung fest und berücksichtigen Sie die Herstellerangaben.
Aussondern müssen Sie Geräte mit beschädigten Prüfspitzen, Leitungen oder Gehäusen. Verwenden Sie zum Feststellen der Spannungsfreiheit zweipolige Spannungsprüfer nach DIN EN 61243-3 „Arbeiten unter Spannung – Spannungsprüfer – Teil 3: Zweipoliger Spannungsprüfer für Niederspannungsnetze“. Typischer Fehler: Statt eines zweipoligen Spannungsprüfers kommen Multimeter oder einpolige „Phasenprüfer“ zum Einsatz.
Quellen: BG ETEM – DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen (PDF, Tabelle 1C) · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14
Lichtbogen-Schweißstromquellen
MAG-, MIG-, WIG- und E-Hand-Schweißgeräte einschließlich Schlauchpaketen, Brennern, Elektrodenhaltern und Schweißleitungen in Werkstatt und Montage.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung der elektrischen Sicherheit | alle 6 Monate im Werkstattbetrieb, alle 3 Monate im Baustellenbetrieb (bewährte Richtwerte)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person (Elektrofachkraft mit Kenntnissen der Schweißtechnik) | BetrSichV § 14 Abs. 2 i. V. m. DGUV Information 209-010 Abschnitt 4.3; Prüfverfahren nach DIN EN 60974-4 |
- Kontrolle Sichtkontrolle von Schweißleitungen, Schlauchpaket, Brenner bzw. Elektrodenhalter und Netzanschlussleitung – vor Arbeitsbeginn (Schweißer (Benutzer))Grundlage: BetrSichV § 4 Abs. 5 Satz 3.
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Schweißstromquellen sind besonders beansprucht: Schweißleitungen, Schlauchpakete und Brenner werden geschleift und erhitzt, vagabundierende Schweißströme können Schutzleiter und Netzanschlussleitungen beschädigen, und leitfähiger Metallstaub im Geräteinneren verschlechtert die Isolation. Die DGUV Information 209-010 „Lichtbogenschweißen“ nennt deshalb als bewährte Richtwerte sechs Monate im Werkstatt- und drei Monate im Baustellenbetrieb.
Die Prüfung umfasst eine Reinigung des Geräteinneren, die Messung des Schutzleiterwiderstands sowie weitere schweißspezifische Prüfungen nach DIN EN 60974-4 „Lichtbogenschweißeinrichtungen – Teil 4: Wiederkehrende Inspektion und Prüfung“. Prüfen dürfen nur befähigte Personen nach TRBS 1203 mit geeigneten Prüfgeräten; Schweißfachkräfte sind dafür nicht automatisch qualifiziert, Mängel auf der Netzseite beseitigt eine Elektrofachkraft.
Dokumentieren Sie die Ergebnisse je Gerät. Typischer Fehler: Schweißgeräte laufen als gewöhnliche ortsveränderliche Geräte mit, sodass die schweißspezifischen Messungen entfallen und die kürzere Frist im Baustellenbetrieb übersehen wird.
Quellen: DGUV Information 209-010 „Lichtbogenschweißen“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14
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Wer darf prüfen?
- Zur Prüfung befähigte Person
- Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
- Elektrofachkraft
- Person mit elektrotechnischer Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, die übertragene Arbeiten beurteilen und Gefahren erkennen kann. Für Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist sie die befähigte Person.
Häufige Fragen
Wie oft müssen ortsveränderliche elektrische Geräte geprüft werden?
Die Durchführungsanweisungen zu DGUV Vorschrift 3 nennen als Richtwert sechs Monate, auf Baustellen drei Monate. Liegt die Fehlerquote bei höchstens zwei Prozent, dürfen Sie die Frist verlängern – in Fertigung und Werkstatt bis zu einem Jahr, im Büro bis zu zwei Jahren. Die konkrete Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest und begründen sie mit Ihren Prüfergebnissen.
Ist die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 Pflicht?
Ja. § 5 der DGUV Vorschrift 3 verpflichtet Unternehmer verbindlich, elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen prüfen zu lassen; hinzu kommt § 14 BetrSichV. Nicht verbindlich sind dagegen die konkreten Fristen aus den Tabellen der Durchführungsanweisungen: Sie sind Richtwerte, von denen Sie mit Begründung nach oben oder unten abweichen können.
Wer darf elektrische Betriebsmittel prüfen?
Die Verantwortung trägt immer eine Elektrofachkraft. Ortsveränderliche Geräte darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person prüfen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung stehen und eine Elektrofachkraft Leitung und Aufsicht übernimmt. Prüfungen elektrischer Anlagen sind wegen ihrer Komplexität Elektrofachkräften vorbehalten. Die Prüftaste von Fehlerstrom-Schutzschaltern darf dagegen jeder unterwiesene Benutzer betätigen.
Was bedeutet die Fehlerquote von zwei Prozent?
Die Fehlerquote ist der Anteil der Geräte, die bei der Prüfung in einem vergleichbaren Bereich – etwa Montage, Werkstatt oder Verwaltung – beanstandet wurden. Liegt sie bei höchstens zwei Prozent, gilt die Prüffrist als ausreichend und kann verlängert werden. Zählen Sie auch Geräte mit, die bereits bei der Sichtprüfung aussortiert wurden, sonst ist die Quote geschönt.
Ändert sich die DGUV Vorschrift 3 im Jahr 2026?
Die DGUV hat im Juli 2026 angekündigt, die Vorschriften 3 und 4 praxisnäher und risikoorientierter zu überarbeiten, nachdem die Bundesregierung Erleichterungen für gering beanspruchte Geräte angekündigt hatte. Stand Oktober 2026 liegt keine Neufassung vor. Es gelten weiterhin die bisherige Vorschrift und ihre Durchführungsanweisungen; längere Fristen sind schon heute über Gefährdungsbeurteilung und Fehlerquote möglich.
Wie oft muss die Prüftaste am FI-Schalter gedrückt werden?
In stationären Anlagen sehen die Durchführungsanweisungen zu DGUV Vorschrift 3 ein halbjährliches Betätigen der Prüftaste vor, in nichtstationären Anlagen wie Baustromverteilern arbeitstäglich. Das darf der Benutzer selbst erledigen. Die Prüftaste testet nur die Auslösemechanik; die Wirksamkeit misst die Elektrofachkraft bei der wiederkehrenden Prüfung, in nichtstationären Anlagen monatlich.
Ihr Ansprechpartner
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Quellen
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
- BG ETEM – DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen (PDF)
- DGUV Information 203-071 – Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
- Gesetze im Internet – BetrSichV § 14
- TRBS 1201 – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln (BGN-Vorschriftenportal)
- DGUV Information 209-010 „Lichtbogenschweißen“
- DGUV-Pressemitteilung vom 17.07.2026 zur Überarbeitung der DGUV Vorschriften 3 und 4
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
