Prüffristen für Maschinen und Produktionsanlagen
Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen
Für die meisten Produktionsmaschinen enthält weder die Betriebssicherheitsverordnung noch eine Unfallverhütungsvorschrift eine feste Prüffrist. Der Arbeitgeber legt Art, Umfang und Fristen in der Gefährdungsbeurteilung fest und orientiert sich dabei an TRBS 1201, Branchenregeln und Herstellervorgaben. Feste Vorgaben gibt es dennoch: etwa für Hochdruckreiniger in der DGUV Regel 100-500, für die Wirksamkeitsprüfung von Absauganlagen in der Gefahrstoffverordnung oder für die Nitritmessung in Kühlschmierstoffen nach TRGS 611; für Schussapparate steht die Frist sogar in der Beschussverordnung. Diese Seite ordnet Schutzeinrichtungen, Pressen, Spritzgießmaschinen, Roboter, Hydraulikschläuche, Absaugungen, Kühlschmierstoffe, Schussapparate, Lasereinrichtungen und Abfallpressen ein und zeigt, welche Fristen verbindlich und welche bewährt sind.
Was ist eine prüfpflichtige Änderung an einer Maschine?
Eine prüfpflichtige Änderung ist nach § 2 Abs. 9 BetrSichV jede Maßnahme, durch die die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird – auch Instandsetzungen. Beispiele sind der Tausch von Sicherheitsbauteilen, geänderte Schutzfelder, neue Software oder ein anderer Werkzeugeinsatz. Vor der nächsten Verwendung ist dann eine Prüfung durch eine befähigte Person erforderlich.
Prüffristen Maschinen und Anlagen auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Schutz- und Sicherheitseinrichtungen an Maschinen | Wiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert) oder nach Herstellervorgabe RichtwertPrüfung nach prüfpflichtigen Änderungen: nach Umbauten, Instandsetzungen an Sicherheitsfunktionen oder Software-/Parameteränderungen GesetzFunktionskontrolle der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen: vor Arbeitsbeginn bzw. arbeitstäglich Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person mit Kenntnissen in Sicherheitssteuerungenzur Prüfung befähigte PersonMaschinenbediener |
| Pressen der Metall- und Kunststoffverarbeitung | Prüfung vor der erstmaligen Verwendung: nach Montage, z. B. nach Transport in Teilen GesetzWiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert) RichtwertAußerordentliche Prüfung: nach Unfällen, Schadensfällen oder längerer Nichtverwendung GesetzFunktionskontrolle von Schutzeinrichtungen, Zweihandschaltung und Not-Halt: vor Arbeitsbeginn und nach Werkzeugwechsel Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Person (Pressenprüfer)zur Prüfung befähigte PersonBediener bzw. Einrichter |
| Spritzgießmaschinen | Wiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert bei Einschichtbetrieb) RichtwertPrüfung nach prüfpflichtigen Änderungen: nach Umbauten, Instandsetzungen an Sicherheitsfunktionen oder Software-/Parameteränderungen GesetzSicht- und Funktionskontrolle aller Schutzeinrichtungen: vor jeder Aufnahme der Tätigkeit KontrolleCheckliste Schutzeinrichtungen vor Wiederinbetriebnahme: nach jedem Umrüsten Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonMaschinenbedienerEinrichter |
| Industrieroboter und kollaborierende Roboter | Prüfung der Schutzeinrichtungen und des Not-Halts: jährlich (Empfehlung) RichtwertPrüfung nach prüfpflichtigen Änderungen: nach Umbauten, Instandsetzungen an Sicherheitsfunktionen oder Software-/Parameteränderungen GesetzFunktionskontrolle von Schutztür-Verriegelung, Zustimmungsschalter und Not-Halt: vor Arbeitsbeginn Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonBediener |
| Hydraulik-Schlauchleitungen an Maschinen | Wiederkehrende Prüfung: 12 Monate (Richtwert), bei erhöhten Anforderungen 6 Monate RichtwertAustausch nach Verwendungsdauer: 6 Jahre (Richtwert), bei erhöhten Anforderungen 2 Jahre RichtwertSichtkontrolle auf Leckagen, Scheuerstellen und Knicke: vor Arbeitsbeginn Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person für Hydraulik-SchlauchleitungenArbeitgeber veranlasst den Austausch durch FachpersonalBediener |
| Hochdruckreiniger und andere Flüssigkeitsstrahler | Wiederkehrende Prüfung: mindestens alle 12 Monate RegelwerkPrüfung vor Inbetriebnahme und nach Instandsetzung: vor der ersten Inbetriebnahme, nach sicherheitsrelevanten Instandsetzungen und nach mehr als 6 Monaten Stillstand RegelwerkSichtkontrolle von Hochdruckschlauch, Spritzeinrichtung und Netzanschluss: vor jeder Benutzung Kontrolle | Sachkundiger für FlüssigkeitsstrahlerSachkundiger für FlüssigkeitsstrahlerBenutzer |
| Absauganlagen für Holzstaub, Schweißrauch und Gefahrstoffe | Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit: regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr GesetzDokumentierte Prüfung der Funktionsfähigkeit bei Holzstaub: einmal jährlich dokumentieren RegelwerkPrüfung auf augenscheinliche Mängel: täglich KontrolleFunktionskontrolle von Erfassungselementen, Leitungen, Filtern und Austrag: monatlich KontrolleKontrolle der Filterelemente bei Luftrückführung: wöchentlich, sofern keine Reststaubüberwachung Kontrolle | fachkundige bzw. zur Prüfung befähigte Personfachkundige Personunterwiesene Beschäftigteunterwiesene Beschäftigteunterwiesene Beschäftigte |
| Wassergemischte Kühlschmierstoffe | Messung des Nitritgehalts: wöchentlich, bei dauerhaft niedrigen Werten bis zu 4 Wochen RegelwerkKontrolle des pH-Werts: wöchentlich (Glas- und Keramikbearbeitung monatlich) RegelwerkKontrolle der Gebrauchskonzentration: wöchentlich (Richtwert) RichtwertKontrolle auf wahrnehmbare Veränderungen (Aussehen, Geruch, Fremdöl): täglich Kontrolle | unterwiesene Beschäftigte (Teststäbchen genügen)unterwiesene Beschäftigteunterwiesene BeschäftigteMaschinenbediener |
| Schussapparate: Bolzensetzwerkzeuge, Press- und Kerbgeräte, Viehschussgeräte | Wiederholungsprüfung beim Hersteller: alle 2 Jahre, Fristbeginn mit der Auslieferung GesetzAußerordentliche Prüfung bei wesentlichen Funktionsmängeln: unverzüglich, z. B. wenn Teile ersetzt werden müssen, die der Betreiber laut Betriebsanleitung nicht selbst tauschen darf GesetzKontrolle auf betriebssicheren Zustand und vollständige Ausrüstung: vor jeder Aushändigung an Beschäftigte Kontrolle | Hersteller oder dessen Beauftragter (bei Importgeräten der Verbringer mit Niederlassung in Deutschland)Hersteller oder dessen BeauftragterAusgabestelle bzw. beauftragte, unterwiesene Person |
| Lasereinrichtungen zum Schneiden, Schweißen und Beschriften | Wiederkehrende Prüfung der Laserschutzeinrichtungen: jährlich (Richtwert) oder nach Herstellervorgabe RichtwertPrüfung nach prüfpflichtigen Änderungen: nach Umbauten, Tausch von Strahlquelle, Strahlführung oder Schutzfenstern und nach Eingriffen in Verriegelungen GesetzFunktionskontrolle von Türverriegelungen, Schutzfenstern, Warnleuchten und Not-Halt: vor Arbeitsbeginn bzw. arbeitstäglich KontrolleSichtkontrolle von Laserschutzbrillen, -vorhängen und -wänden auf Beschädigung: vor jeder Benutzung Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person mit Kenntnissen im Laserschutzzur Prüfung befähigte PersonMaschinenbedienerBenutzer |
| Abfall- und Ballenpressen, Presscontainer | Wiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert) RichtwertPrüfung nach Montage und prüfpflichtigen Änderungen: nach Montage an einem neuen Aufstellort, nach Umbauten und nach Instandsetzung an Sicherheitsfunktionen GesetzFunktionskontrolle von Not-Halt, Türverriegelung und Füllklappe: vor Arbeitsbeginn bzw. arbeitstäglich Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Personunterwiesene Bediener |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Richtwert Richtwert
- Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen an Maschinen
Verriegelte Schutztüren, Lichtvorhänge und -gitter, Laserscanner, Schaltmatten, Zweihandschaltungen und Not-Halt-Einrichtungen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | jährlich (Richtwert) oder nach HerstellervorgabeRichtwert | zur Prüfung befähigte Person mit Kenntnissen in Sicherheitssteuerungen | BetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2; TRBS 1201 Anhang 4; DGUV Information 209-074 Tabelle 7 |
| Bei berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen Nachlaufzeit und Sicherheitsabstand nachmessen. | |||
| Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen | nach Umbauten, Instandsetzungen an Sicherheitsfunktionen oder Software-/ParameteränderungenGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 2 Abs. 9 und § 14 Abs. 3 |
- Kontrolle Funktionskontrolle der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen – vor Arbeitsbeginn bzw. arbeitstäglich (Maschinenbediener)Pflicht zur regelmäßigen Funktionskontrolle aus BetrSichV § 4 Abs. 5 Satz 3.
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Schutzeinrichtungen entscheiden darüber, ob Beschäftigte gefahrlos an Maschinen arbeiten. Eine feste Frist aus Verordnung oder Unfallverhütungsvorschrift gibt es für die meisten Maschinen nicht; der Arbeitgeber legt sie nach § 3 Abs. 6 BetrSichV fest. Bewährt ist ein jährlicher Abstand, wie ihn TRBS 1201 für zahlreiche Maschinenarten und die DGUV Information zu Industrierobotern nennen.
Geprüft werden mechanischer Zustand und Befestigung, Wirksamkeit von Verriegelungen und Zuhaltungen, Not-Halt-Kette, Zweihandschaltungen und berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen. Bei Lichtvorhängen und Scannern ist die Nachlaufzeit der Maschine zu messen, damit der berechnete Sicherheitsabstand noch stimmt. Prüfen sollte eine befähigte Person mit Kenntnissen in Sicherheitssteuerungstechnik.
Vor jeder Verwendung kontrolliert das Bedienpersonal die Funktion der Schutzeinrichtungen. Ein ernstes Praxisproblem sind Manipulationen, etwa überbrückte Türschalter oder abgeklebte Sensoren. Erfragen Sie bei der Prüfung gezielt, warum Bediener Schutzeinrichtungen umgehen, und beseitigen Sie die Ursache. Die ab 20. Januar 2027 geltende Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 betrifft neue Maschinen, nicht die Prüfpflichten im Betrieb.
Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers · BGN Vorschriften – TRBS 1201 Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen · DGUV Information 209-074 „Industrieroboter“
Pressen der Metall- und Kunststoffverarbeitung
Mechanische, hydraulische und pneumatische Pressen, Stanzen und Abkantpressen, an denen im Arbeitsablauf in den Werkzeugraum gegriffen wird.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor der erstmaligen Verwendung | nach Montage, z. B. nach Transport in TeilenGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 1; DGUV Information 209-030 Abschnitt 5.2 |
| Wiederkehrende Prüfung | jährlich (Richtwert)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person (Pressenprüfer) | BetrSichV § 14 Abs. 2; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 12; DGUV Information 209-030 Abschnitt 5.3 |
| Reaktions- und Nachlaufzeit bei Not-Befehls- und berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen nachmessen. | |||
| Außerordentliche Prüfung | nach Unfällen, Schadensfällen oder längerer NichtverwendungGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 3; DGUV Information 209-030 Abschnitt 5.4 |
- Kontrolle Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen, Zweihandschaltung und Not-Halt – vor Arbeitsbeginn und nach Werkzeugwechsel (Bediener bzw. Einrichter)
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Pressen sind in aller Regel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt und fallen damit unter die wiederkehrende Prüfpflicht. Die TRBS 1201 nennt für Pressen, an denen wiederkehrend in den Gefahrbereich gegriffen wird, einen jährlichen Prüfabstand als bewährt; die DGUV Information 209-030 „Pressenprüfung“ (Ausgabe Oktober 2025) übernimmt diese Empfehlung und liefert Checklisten und Prüfhinweise.
Geprüft werden Gestell, Stößelführung, Kupplungs-Brems-Kombination bzw. Pressensicherheitsventile, Steuerung, Handschutz und Schutzeinrichtungen. Bei Zweihandschaltungen und Lichtvorhängen ist die Gesamt-Ansprechzeit nachzumessen und mit dem Sicherheitsabstand abzugleichen. Herstellervorgaben in der Betriebsanleitung haben Vorrang. Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen älterer Bauart werden häufig zusätzlich vom Hersteller geprüft.
Eine Prüfplakette wird nur bei positivem Abschluss angebracht. Das frühere Pressenkapitel der DGUV Regel 100-500 ist seit 2021 zurückgezogen. Häufiger Fehler: Nach dem Werkzeugwechsel wird der Sicherheitsabstand des Lichtvorhangs nicht neu bewertet, obwohl sich Einlegeposition oder Hub geändert haben.
Quellen: DGUV Information 209-030 „Pressenprüfung“ · BGN Vorschriften – TRBS 1201 Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Spritzgießmaschinen
Spritzgießmaschinen für Kunststoffe und Elastomere einschließlich Peripherie wie Entnahmegeräte, Temperiergeräte und Förderbänder.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | jährlich (Richtwert bei Einschichtbetrieb)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2; DGUV Regel 113-606; TRBS 1201 |
| Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen | nach Umbauten, Instandsetzungen an Sicherheitsfunktionen oder Software-/ParameteränderungenGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 2 Abs. 9 und § 14 Abs. 3 |
- Kontrolle Sicht- und Funktionskontrolle aller Schutzeinrichtungen – vor jeder Aufnahme der Tätigkeit (Maschinenbediener)
- Kontrolle Checkliste Schutzeinrichtungen vor Wiederinbetriebnahme – nach jedem Umrüsten (Einrichter)
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Für Spritzgießmaschinen gibt es keine Prüffrist in Verordnung oder Unfallverhütungsvorschrift. Die Branchenregel DGUV Regel 113-606 stellt fest, dass sich im Einschichtbetrieb ein Prüfabstand von einem Jahr bewährt hat; bei Mehrschichtbetrieb oder hoher Taktzahl kann die Gefährdungsbeurteilung kürzere Abstände ergeben.
Zum Prüfumfang gehören die Schutztür mit ihren Positionsschaltern und gegebenenfalls Kontaktleisten, die Absicherung von Werkzeug- und Auswerferbereich, Ausfallöffnungen, Not-Halt-Einrichtungen, Hydraulik- und Temperierschläuche, Heizbänder sowie die Schnittstellen zur Peripherie. Bei steuerungstechnischen Schutzfunktionen sind auch periphere Funktionen wie Drehzahlüberwachungen einzubeziehen.
Vor jeder Aufnahme der Tätigkeit sollte das Personal Schutzeinrichtungen kurz auf Funktion prüfen; nach dem Umrüsten arbeitet der Einrichter eine maschinenspezifische Checkliste ab. Das Kapitel zu Spritzgießmaschinen in der DGUV Regel 100-500 wurde 2024 zurückgezogen. Typischer Mangel: Nach Werkzeugwechseln bleiben Abdeckungen am Auswerferpaket unmontiert.
Quellen: DGUV Regel 113-606 „Branche Kunststoffindustrie, Teil 1: Spritzgießen“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers · DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
Industrieroboter und kollaborierende Roboter
Roboterzellen mit trennenden Schutzeinrichtungen sowie Cobots mit Kraft- und Leistungsbegrenzung oder Geschwindigkeits- und Abstandsüberwachung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung der Schutzeinrichtungen und des Not-Halts | jährlich (Empfehlung)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 2; DGUV Information 209-074 Abschnitt 7.5 Tabelle 7 |
| Elektrische Ausrüstung zusätzlich nach DGUV Vorschrift 3 durch eine Elektrofachkraft. | |||
| Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen | nach Umbauten, Instandsetzungen an Sicherheitsfunktionen oder Software-/ParameteränderungenGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 2 Abs. 9 und § 14 Abs. 3 |
- Kontrolle Funktionskontrolle von Schutztür-Verriegelung, Zustimmungsschalter und Not-Halt – vor Arbeitsbeginn (Bediener)
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Für Roboteranlagen empfiehlt die DGUV Information 209-074 eine jährliche Sicht- und Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen und der Not-Halt-Einrichtungen durch eine befähigte Person, sofern die Gefährdungsbeurteilung nichts anderes ergibt. Dazu zählen Schutztüren mit steuerungstechnischer Verriegelung, Schaltmatten, Lichtvorhänge, Zustimmungsschalter am Handbediengerät und – soweit sicherheitsrelevant – Nachlaufmessungen.
Bei kollaborierenden Robotern sollten zusätzlich die parametrierten Sicherheitsfunktionen überprüft werden, etwa Kraft- und Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Schutzfelder von Scannern. Weil diese Grenzwerte per Software eingestellt werden, ist jede Änderung an Programm, Greifer oder Arbeitsplatz eine potenziell prüfpflichtige Änderung.
Die elektrische Ausrüstung wird nach DGUV Vorschrift 3 geprüft, Hydrospeicher nach den Regeln für Druckgeräte. Dokumentieren Sie neben dem Prüfergebnis auch den geprüften Software- und Parameterstand. Ein häufiger Fehler ist, Cobots wegen ihres „kollaborativen“ Labels ohne Gefährdungsbeurteilung des konkreten Arbeitsplatzes zu betreiben.
Quellen: DGUV Information 209-074 „Industrieroboter“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Hydraulik-Schlauchleitungen an Maschinen
Hydraulik-Schlauchleitungen an Pressen, Spritzgießmaschinen, Werkzeugmaschinen, Hubtischen und mobilen Arbeitsmaschinen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | 12 Monate (Richtwert), bei erhöhten Anforderungen 6 MonateRichtwert | zur Prüfung befähigte Person für Hydraulik-Schlauchleitungen | BetrSichV § 14 Abs. 2; DGUV Regel 113-020 Abschnitt 4.4.2.2 Tabelle 1 |
| Austausch nach Verwendungsdauer | 6 Jahre (Richtwert), bei erhöhten Anforderungen 2 JahreRichtwert | Arbeitgeber veranlasst den Austausch durch Fachpersonal | DGUV Regel 113-020 Abschnitt 4.5.1 Tabelle 2 |
| Die 6 Jahre schließen höchstens 2 Jahre Lagerdauer ein; Herstellerangaben haben Vorrang. | |||
- Kontrolle Sichtkontrolle auf Leckagen, Scheuerstellen und Knicke – vor Arbeitsbeginn (Bediener)
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Platzt eine Hydraulik-Schlauchleitung, drohen Ölinjektionsverletzungen, peitschende Schläuche und unkontrollierte Bewegungen. Die DGUV Regel 113-020 empfiehlt daher eine wiederkehrende Prüfung alle zwölf Monate, bei erhöhten Anforderungen – etwa Mehrschichtbetrieb, kurzen Taktzeiten oder starken äußeren Einflüssen – alle sechs Monate. Die konkrete Frist ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor der Inbetriebnahme festzulegen.
Geprüft werden Außenschicht, Armaturen und Einbindung, Verlegung, Biegeradien, Scheuerstellen, Leckagen und die Kennzeichnung mit Hersteller, Druck und Herstelldatum. Zusätzlich sind Schlauchleitungen nach einer festgelegten Verwendungsdauer auszutauschen: Bewährt sind sechs Jahre einschließlich höchstens zwei Jahren Lagerzeit, bei erhöhten Anforderungen zwei Jahre Betriebsdauer.
Prüfen dürfen nur Personen mit der in der DGUV Regel beschriebenen Qualifikation. Sinnvoll ist ein Schlauchkataster je Maschine. Häufiger Fehler: Ersatzschläuche aus altem Lagerbestand werden verbaut, ohne das Herstelldatum zu beachten.
Quellen: DGUV Regel 113-020 „Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten – Regeln für den sicheren Einsatz“ · DGUV Regel 113-606 „Branche Kunststoffindustrie, Teil 1: Spritzgießen“
Hochdruckreiniger und andere Flüssigkeitsstrahler
Heiß- und Kaltwasser-Hochdruckreiniger, Behälterreinigungsanlagen, Wasserstrahlschneidanlagen und Airless-Spritzgeräte ab 25 bar.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | mindestens alle 12 MonateVorgabe im Regelwerk | Sachkundiger für Flüssigkeitsstrahler | DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.36 Abschnitt 4.1 |
| Bei stillgelegten Geräten kann die Prüfung bis zur nächsten Inbetriebnahme ausgesetzt werden. | |||
| Prüfung vor Inbetriebnahme und nach Instandsetzung | vor der ersten Inbetriebnahme, nach sicherheitsrelevanten Instandsetzungen und nach mehr als 6 Monaten StillstandVorgabe im Regelwerk | Sachkundiger für Flüssigkeitsstrahler | DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.36 Abschnitt 4.1 und 4.2 |
- Kontrolle Sichtkontrolle von Hochdruckschlauch, Spritzeinrichtung und Netzanschluss – vor jeder Benutzung (Benutzer)
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Flüssigkeitsstrahler mit einem Betriebsüberdruck ab 25 bar oder einem Druckförderprodukt ab 10.000 bar·l/min fallen unter Kapitel 2.36 der DGUV Regel 100-500; bei Gefahrstoffen oder Flüssigkeiten über 50 °C gilt das Kapitel auch für kleinere Geräte. Neben Hochdruckreinigern sind damit auch Wasserstrahlschneidanlagen und Airless-Beschichtungsgeräte erfasst, die in der Produktion verbreitet sind.
Ein Sachkundiger prüft die Geräte mindestens alle zwölf Monate sowie vor der ersten Inbetriebnahme, nach sicherheitsrelevanten Instandsetzungen und nach mehr als sechs Monaten Stillstand. Geprüft werden Hochdruckschläuche und Armaturen, Spritzpistole mit Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen, Sicherheits- und Überströmventil, Druckanzeige, elektrische Sicherheit sowie bei beheizten Geräten Brenner und Abgasführung.
Die Ergebnisse sind je Gerät schriftlich festzuhalten, etwa im Prüfbuch oder per Plakette mit Kopie am Verwendungsort. Für öl- oder gasbefeuerte Geräte können zusätzlich Messungen nach Immissionsschutzrecht nötig sein. Häufiger Mangel: geknickte oder notdürftig reparierte Hochdruckschläuche.
Quellen: DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
Absauganlagen für Holzstaub, Schweißrauch und Gefahrstoffe
Zentrale und mobile Absaug- und Abscheideanlagen, Entstauber, KSS-Nebelabscheider und Schweißrauchabsaugungen als technische Schutzmaßnahme.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit | regelmäßig, mindestens jedes dritte JahrGesetzliche Höchstfrist | fachkundige bzw. zur Prüfung befähigte Person | GefStoffV § 7 Abs. 7 |
| Gilt für alle technischen Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffrecht; Ergebnis aufzeichnen. | |||
| Dokumentierte Prüfung der Funktionsfähigkeit bei Holzstaub | einmal jährlich dokumentierenVorgabe im Regelwerk | fachkundige Person | TRGS 553 Nr. 4.2 Abs. 2 und 4 |
| Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen Luftgeschwindigkeiten an den Absauganschlüssen messen. | |||
- Kontrolle Prüfung auf augenscheinliche Mängel – täglich (unterwiesene Beschäftigte)TRGS 553 Nr. 4.2 Abs. 3 (Holzstaub).
- Kontrolle Funktionskontrolle von Erfassungselementen, Leitungen, Filtern und Austrag – monatlich (unterwiesene Beschäftigte)TRGS 553 Nr. 4.2 Abs. 4 (Holzstaub).
- Kontrolle Kontrolle der Filterelemente bei Luftrückführung – wöchentlich, sofern keine Reststaubüberwachung (unterwiesene Beschäftigte)TRGS 553 Nr. 4.2.
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Absauganlagen sind technische Schutzmaßnahmen im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Nach § 7 Abs. 7 GefStoffV muss der Arbeitgeber ihre Funktion und Wirksamkeit regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, überprüfen und das Ergebnis aufzeichnen. Das gilt für Schweißrauch- und Lösemittelabsaugungen ebenso wie für KSS-Nebelabscheider oder Entstauber.
Für Holzstaub konkretisiert die TRGS 553 engmaschige Kontrollen: täglich eine Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel, monatlich eine Funktionskontrolle von Erfassungselementen, Leitungen, Filtern und Austrag sowie eine jährliche Dokumentation der Funktionsfähigkeit. Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sind die Luftgeschwindigkeiten an den Anschlüssen zu messen. Bei Luftrückführung sind die Filterelemente wöchentlich zu kontrollieren, sofern keine Reststaubüberwachung vorhanden ist.
Wirksamkeit bedeutet mehr als „Ventilator läuft“: Gemessen werden Erfassungsgeschwindigkeiten oder Volumenströme und bei Bedarf die Konzentration am Arbeitsplatz. Explosionsschutz und Brandschutz von Staubabsaugungen werden gesondert betrachtet. Häufiger Fehler: Zusätzliche Maschinen werden an die Anlage angeschlossen, ohne die Auslegung zu prüfen.
Quellen: Gesetze im Internet – GefStoffV § 7 Grundpflichten · BGN Vorschriften – TRGS 553 „Holzstaub“, Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen
Wassergemischte Kühlschmierstoffe
Emulsionen und Lösungen in Werkzeugmaschinen, Schleifmaschinen und Zentralanlagen der spanenden Metallbearbeitung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Messung des Nitritgehalts | wöchentlich, bei dauerhaft niedrigen Werten bis zu 4 WochenVorgabe im Regelwerk | unterwiesene Beschäftigte (Teststäbchen genügen) | TRGS 611 Nr. 5.3; DGUV Regel 109-003 Anhang 3a |
| Längeres Intervall nur nach drei Messungen in Folge unter 10 mg/l; über 20 mg/l Teilaustausch oder Inhibitor. | |||
| Kontrolle des pH-Werts | wöchentlich (Glas- und Keramikbearbeitung monatlich)Vorgabe im Regelwerk | unterwiesene Beschäftigte | TRGS 611 Nr. 5.9; DGUV Regel 109-003 Anhang 3a |
| Andauernden Abfall um mehr als 0,5 pH-Punkte gegenüber der Frischbefüllung vermeiden. | |||
| Kontrolle der Gebrauchskonzentration | wöchentlich (Richtwert)Richtwert | unterwiesene Beschäftigte | DGUV Regel 109-003 Abschnitt 7.1.1 und Anhang 3a |
- Kontrolle Kontrolle auf wahrnehmbare Veränderungen (Aussehen, Geruch, Fremdöl) – täglich (Maschinenbediener)Muster-Prüfplan in DGUV Regel 109-003 Anhang 3.
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In wassergemischten Kühlschmierstoffen können sich krebserzeugende N-Nitrosamine bilden, wenn Nitrit und bestimmte Amine zusammentreffen. Die TRGS 611 verpflichtet deshalb zur regelmäßigen Überwachung: Der Nitritgehalt ist grundsätzlich wöchentlich zu messen, der pH-Wert ebenfalls wöchentlich zu kontrollieren. Bleibt der Nitritwert dreimal in Folge unter 10 mg/l, darf das Intervall auf höchstens vier Wochen verlängert werden.
Die neu gefasste DGUV Regel 109-003 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen“ (Ausgabe April 2026) bündelt diese Pflichten in einem Muster-Prüfplan: täglich wahrnehmbare Veränderungen, wöchentlich pH-Wert, Konzentration und Nitrit. Über 20 mg/l Nitrit sind Gegenmaßnahmen wie Teilaustausch oder Inhibitorzugabe erforderlich.
Dokumentieren Sie die Messwerte je Maschine oder Anlage im Prüfplan. Typische Ursachen für Nitritanstieg sind eingeschleppte Reinigungsmittel, Härtesalze oder mikrobieller Befall. Häufiger Fehler: Gemessen wird nur an der Zentralanlage, obwohl Einzelmaschinen mit eigenem Tank stark abweichen können.
Quellen: BGN Vorschriften – TRGS 611 Kühlschmierstoffe, Abschnitt 5 · DGUV Regel 109-003 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen“
Schussapparate: Bolzensetzwerkzeuge, Press- und Kerbgeräte, Viehschussgeräte
Kartuschenbetriebene Bolzensetzwerkzeuge, Press- und Kerbgeräte sowie Viehschussgeräte zur Betäubung in Schlachtbetrieben.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederholungsprüfung beim Hersteller | alle 2 Jahre, Fristbeginn mit der AuslieferungGesetzliche Höchstfrist | Hersteller oder dessen Beauftragter (bei Importgeräten der Verbringer mit Niederlassung in Deutschland) | BeschussV § 24 Abs. 1 bis 3; DGUV Vorschrift 56 § 30 Abs. 1 bis 3 |
| Bei Bolzensetzwerkzeugen, Press- und Kerbgeräten läuft die Frist schon ab Auslieferung an den Händler – Lagerzeit zählt mit. | |||
| Außerordentliche Prüfung bei wesentlichen Funktionsmängeln | unverzüglich, z. B. wenn Teile ersetzt werden müssen, die der Betreiber laut Betriebsanleitung nicht selbst tauschen darfGesetzliche Höchstfrist | Hersteller oder dessen Beauftragter | BeschussV § 24 Abs. 1; DGUV Vorschrift 56 § 30 Abs. 1 |
- Kontrolle Kontrolle auf betriebssicheren Zustand und vollständige Ausrüstung – vor jeder Aushändigung an Beschäftigte (Ausgabestelle bzw. beauftragte, unterwiesene Person)Vorgabe aus DGUV Vorschrift 56 § 30 Abs. 4.
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Schussapparate arbeiten mit Treibladungen in Kartuschen und fallen deshalb unter das Beschussrecht. Nach § 24 der Beschussverordnung muss der Betreiber jedes Gerät alle zwei Jahre dem Hersteller oder dessen Beauftragtem zur Wiederholungsprüfung vorlegen, bei wesentlichen Funktionsmängeln sofort. Geprüft werden Funktionssicherheit und Übereinstimmung mit dem zugelassenen Baumuster. Die DGUV Vorschrift 56 „Arbeiten mit Schussapparaten“ übernimmt diese Pflicht und verlangt zusätzlich, jedes Gerät vor der Aushändigung auf betriebssicheren Zustand und Vollständigkeit zu kontrollieren.
Eine Prüfung durch eigene befähigte Personen genügt hier nicht. Den Fristbeginn belegt bei Bolzensetzwerkzeugen sowie Press- und Kerbgeräten eine Plakette des Herstellers, bei Viehschussgeräten und anderen Schussapparaten eine beigefügte Bescheinigung. Die Prüfbescheinigung mit Datum, Ergebnis, prüfender Stelle und Name des Prüfers ist aufzubewahren.
Typischer Fehler: Geräte aus dem Lagerbestand werden erstmals ausgegeben, obwohl die Frist bereits seit der Auslieferung an den Händler läuft. Führen Sie Schussapparate deshalb mit Seriennummer und Fälligkeitsdatum im Prüfplan.
Quellen: Gesetze im Internet – BeschussV § 24 Wiederholungsprüfung betriebener Schussapparate · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 56 „Arbeiten mit Schussapparaten“, § 30 Prüfung · DGUV Regel 110-011 „Branche Fleischwirtschaft – Handwerk“
Lasereinrichtungen zum Schneiden, Schweißen und Beschriften
Laserschneid-, Laserschweiß- und Beschriftungsanlagen mit Einhausung (Laserklasse 1) sowie offene Laser der Klassen 3R, 3B und 4.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung der Laserschutzeinrichtungen | jährlich (Richtwert) oder nach HerstellervorgabeRichtwert | zur Prüfung befähigte Person mit Kenntnissen im Laserschutz | BetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2; OStrV § 3 |
| Bei offenen Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 den Laserschutzbeauftragten einbeziehen (OStrV § 5). | |||
| Prüfung nach prüfpflichtigen Änderungen | nach Umbauten, Tausch von Strahlquelle, Strahlführung oder Schutzfenstern und nach Eingriffen in VerriegelungenGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 2 Abs. 9 und § 14 Abs. 3 |
- Kontrolle Funktionskontrolle von Türverriegelungen, Schutzfenstern, Warnleuchten und Not-Halt – vor Arbeitsbeginn bzw. arbeitstäglich (Maschinenbediener)Pflicht zur Funktionskontrolle aus BetrSichV § 4 Abs. 5; arbeitstäglich als BGN-Empfehlung für Sicherheitseinrichtungen.
- Kontrolle Sichtkontrolle von Laserschutzbrillen, -vorhängen und -wänden auf Beschädigung – vor jeder Benutzung (Benutzer)
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Für Lasereinrichtungen enthält weder die Betriebssicherheitsverordnung noch eine Unfallverhütungsvorschrift eine feste Prüffrist; eine Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ ist bei keinem Unfallversicherungsträger mehr in Kraft. Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) regelt Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und die Bestellung eines Laserschutzbeauftragten, nicht aber Prüfintervalle. Die BGN nennt für Lasereinrichtungen eine jährliche Prüfung durch eine befähigte Person als bewährten Wert.
Im Mittelpunkt stehen die Einrichtungen, die eine Industrieanlage in Laserklasse 1 halten: Einhausung und Strahlabschirmung, Türverriegelungen und Zuhaltungen, Laserschutzfenster, Shutter und Strahlfallen, Not-Halt, Warnleuchten sowie die Absaugung der Laserrauche. Laserschutzfenster und Filter tauschen Sie nach Herstellerangabe.
Dokumentieren Sie das Ergebnis mit den geprüften Sicherheitsfunktionen. Häufiger Fehler: Für Wartung oder Einrichtbetrieb werden Verriegelungen überbrückt. Dann liegt offene Laserstrahlung hoher Klasse vor, für die ein abgegrenzter Laserbereich, geeignete Schutzbrillen und ein Laserschutzbeauftragter erforderlich sind.
Quellen: BGN Branchenwissen – Prüffristen und Kontrollfristen von Maschinen, Geräten und Anlagen · Gesetze im Internet – OStrV § 5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Abfall- und Ballenpressen, Presscontainer
Vertikal- und Horizontal-Ballenpressen für Karton und Folie, Müllpressen und stationäre Presscontainer im Werks- und Entsorgungsbereich.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | jährlich (Richtwert)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 2 |
| Schwerpunkte: Not-Halt und Reißleinen, Verriegelungen von Fülltür und Ballenentnahme, Zugänge zur Störungsbeseitigung, Kennzeichnung. | |||
| Prüfung nach Montage und prüfpflichtigen Änderungen | nach Montage an einem neuen Aufstellort, nach Umbauten und nach Instandsetzung an SicherheitsfunktionenGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 1 und 3 |
- Kontrolle Funktionskontrolle von Not-Halt, Türverriegelung und Füllklappe – vor Arbeitsbeginn bzw. arbeitstäglich (unterwiesene Bediener)
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Abfall- und Ballenpressen stehen oft am Rand der Produktion und werden von wechselnden Beschäftigten bedient. Die Risiken sind erheblich: Quetschungen beim Nachstopfen, Eingriffe in den Pressraum bei Störungen und unkontrollierte Bewegungen beim Auswerfen der Ballen. Eine feste Frist aus Verordnung oder Unfallverhütungsvorschrift gibt es nicht. Die TRBS 1201 nennt für horizontal arbeitende Ballenpressen eine jährliche Prüfung als bewährt, die BGN empfiehlt denselben Abstand für Müllpressen.
Die befähigte Person prüft den Zustand von Pressplatte, Führungen und Hydraulik, Not-Halt-Einrichtungen und Reißleinen, die Verriegelungen von Fülltür und Ballenentnahme, die Zugänge zur Störungsbeseitigung sowie die Kennzeichnung von Gefahrstellen. Bei Presscontainern gehören die Verriegelung des Containers und der Wechselbereich dazu.
Legen Sie fest, wer die Presse bedienen darf, und unterweisen Sie diese Personen gezielt. Typischer Fehler: Aushilfen oder Beschäftigte von Fremdfirmen greifen bei Störungen in den Pressraum, statt die Anlage abzuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern.
Quellen: BGN Vorschriften – TRBS 1201 Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen · BGN Branchenwissen – Prüffristen und Kontrollfristen von Maschinen, Geräten und Anlagen · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
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Wer darf prüfen?
- Zur Prüfung befähigte Person
- Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
- Sachkundiger
- Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
- Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
- Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.
- Hersteller oder beauftragte Person
- Prüfung oder Wartung durch den Hersteller bzw. von ihm autorisiertes Personal.
- Betreiber / unterwiesene Beschäftigte
- Beschäftigte, die für Sicht- und Funktionskontrollen unterwiesen sind – meist vor Arbeitsbeginn oder vor jeder Benutzung.
- Arbeitgeber / Unternehmer
- Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
Häufige Fragen
Wie oft müssen Schutzeinrichtungen an Maschinen geprüft werden?
Eine allgemeine gesetzliche Höchstfrist gibt es nicht. Der Arbeitgeber legt die Frist nach § 3 Abs. 6 BetrSichV fest; bewährt ist eine jährliche Prüfung durch eine befähigte Person, wie sie TRBS 1201 für viele Maschinenarten nennt. Zusätzlich muss das Bedienpersonal Schutz- und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig auf ihre Funktion kontrollieren, in der Praxis vor Arbeitsbeginn oder arbeitstäglich.
Wie oft müssen Hydraulikschläuche gewechselt werden?
Die DGUV Regel 113-020 empfiehlt als Richtwert ein Auswechselintervall von sechs Jahren einschließlich höchstens zwei Jahren Lagerdauer. Bei erhöhten Anforderungen, etwa im Mehrschichtbetrieb, bei kurzen Taktzeiten oder starken äußeren Einflüssen, sind es zwei Jahre Betriebsdauer. Geprüft werden die Schlauchleitungen zusätzlich alle zwölf beziehungsweise sechs Monate. Herstellerangaben haben Vorrang.
Wie oft muss ein Hochdruckreiniger geprüft werden?
Nach Kapitel 2.36 der DGUV Regel 100-500 prüft ein Sachkundiger Flüssigkeitsstrahler mindestens alle zwölf Monate. Zusätzlich ist eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, nach sicherheitsrelevanten Instandsetzungen und nach mehr als sechs Monaten Stillstand fällig. Das betrifft Geräte ab 25 bar sowie kleinere Geräte, wenn Gefahrstoffe oder Flüssigkeiten über 50 °C eingesetzt werden.
Wie oft muss der Nitritgehalt im Kühlschmierstoff gemessen werden?
Die TRGS 611 schreibt für wassergemischte Kühlschmierstoffe grundsätzlich eine wöchentliche Nitritmessung vor; Teststäbchen sind dafür ausreichend genau. Liegen drei Messungen in Folge unter 10 mg/l, darf das Intervall auf höchstens vier Wochen verlängert werden. Über 20 mg/l sind Maßnahmen wie Teilaustausch oder Inhibitorzugabe nötig. Der pH-Wert ist ebenfalls wöchentlich zu kontrollieren.
Wie oft muss eine Absauganlage geprüft werden?
Die Gefahrstoffverordnung verlangt, Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr zu überprüfen und das Ergebnis aufzuzeichnen. Für Holzstaubabsaugungen konkretisiert die TRGS 553 tägliche Sichtprüfungen, monatliche Funktionskontrollen und eine jährlich dokumentierte Prüfung der Funktionsfähigkeit. Herstellerangaben und die Gefährdungsbeurteilung können kürzere Abstände erfordern.
Wie oft müssen Bolzensetzgeräte geprüft werden?
Bolzensetzwerkzeuge und andere Schussapparate muss der Betreiber nach § 24 der Beschussverordnung alle zwei Jahre dem Hersteller oder dessen Beauftragtem zur Wiederholungsprüfung vorlegen, bei wesentlichen Funktionsmängeln sofort. Die Frist beginnt mit der Auslieferung, bei Bolzensetzwerkzeugen sowie Press- und Kerbgeräten schon mit der Auslieferung an den Händler. Zusätzlich ist jedes Gerät vor der Ausgabe auf betriebssicheren Zustand und Vollständigkeit zu kontrollieren.
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Quellen
- Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
- BGN Vorschriften – TRBS 1201 Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen
- DGUV Information 209-030 „Pressenprüfung“
- DGUV Regel 113-020 „Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten – Regeln für den sicheren Einsatz“
- DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
- Gesetze im Internet – GefStoffV § 7 Grundpflichten
- BGN Vorschriften – TRGS 611 Kühlschmierstoffe, Abschnitt 5
- DGUV Regel 109-003 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen“
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
