Prüffristen für Fahrzeuge, Ladekrane und Ladungssicherung
Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen
Betriebsfahrzeuge unterliegen zwei Prüfsystemen: der Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der jährlichen Prüfung auf betriebssicheren Zustand nach DGUV Vorschrift 70. Hinzu kommen eigene Fristen für Aufbauten wie Lkw-Ladekrane, die die Betriebssicherheitsverordnung in Anhang 3 regelt, sowie für Ladungssicherungsmittel, die vor jedem Einsatz kontrolliert und jährlich geprüft werden sollen. Für Lkw mit Fahrtenschreiber kommen die Nachprüfung alle 24 Monate und feste Fristen für das Auslesen der Daten hinzu. Radlader und Bagger im Werksverkehr fallen nicht unter die DGUV Vorschrift 70, sondern unter Kapitel 2.12 der DGUV Regel 100-500. Diese Seite zeigt, welche Prüfungen für Ihren Fuhrpark anfallen, wer sie durchführt und was Fahrer täglich kontrollieren.
Was ist die UVV-Prüfung bei Fahrzeugen?
Die UVV-Prüfung ist die mindestens jährliche Prüfung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs durch einen Sachkundigen nach § 57 DGUV Vorschrift 70. Sie bewertet den betriebssicheren Zustand – also Verkehrssicherheit und Arbeitssicherheit, etwa Zurrpunkte, Aufbauten und Sicherheitsausrüstung. Sie ersetzt die Hauptuntersuchung nach StVZO nicht, kann deren Ergebnis aber für den verkehrstechnischen Teil nutzen.
Prüffristen Fahrzeuge und Ladungssicherung auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Pkw, Transporter und Lkw | Prüfung auf betriebssicheren Zustand („UVV-Prüfung“): bei Bedarf, mindestens jährlich UVVHauptuntersuchung: Pkw und Kfz bis 3,5 t alle 24 Monate (neue Pkw erstmals nach 36), über 3,5 t alle 12 Monate GesetzSicherheitsprüfung für Lkw über 7,5 t: 6 Monate nach jeder Hauptuntersuchung GesetzPrüfung der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen, Beobachtung auf augenfällige Mängel: vor Beginn jeder Arbeitsschicht Kontrolle | Sachkundiger für Fahrzeugtechnik (z. B. Kfz-Meister)amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfingenieur einer Überwachungsorganisationanerkannte Kfz-Werkstatt, Sachverständiger oder PrüfingenieurFahrzeugführer |
| Anhänger und Sattelauflieger | Prüfung auf betriebssicheren Zustand: bei Bedarf, mindestens jährlich UVVHauptuntersuchung: bis 3,5 t alle 24 Monate, über 3,5 t alle 12 Monate GesetzSicherheitsprüfung für Anhänger über 10 t: 6 Monate nach jeder Hauptuntersuchung GesetzKontrolle von Kupplung, Abreißseil, Beleuchtung, Bremsen und Bereifung: vor Fahrtantritt Kontrolle | Sachkundiger für Fahrzeugtechnikamtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfingenieuranerkannte Kfz-Werkstatt, Sachverständiger oder PrüfingenieurFahrzeugführer |
| Fahrtenschreiber und Fahrtenschreiberdaten | Regelmäßige Nachprüfung des Fahrtenschreibers: mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbau- oder Nachprüfung GesetzNachprüfung aus besonderem Anlass: unverzüglich nach Reparatur, Änderung von Wegimpulszahl oder Reifengröße und Ersatz einer Plombierung; bei digitalen Geräten auch bei mehr als 20 Minuten Zeitabweichung oder neuem Kennzeichen GesetzDaten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers kopieren: spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses GesetzDaten der Fahrerkarten kopieren: spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses GesetzKontrolle von Einbauschild, Plombierung und Fälligkeit der Nachprüfung: bei Fahrzeugübernahme und im Rahmen der jährlichen Fahrzeugprüfung Kontrolle | amtlich anerkannter Fahrtenschreiberhersteller oder von ihm beauftragte bzw. zugelassene Werkstattamtlich anerkannter Fahrtenschreiberhersteller oder von ihm beauftragte bzw. zugelassene WerkstattUnternehmer bzw. Fuhrparkverantwortliche mit UnternehmenskarteUnternehmer; die Fahrer stellen Fahrerkarte und Ausdrucke zur VerfügungHalter bzw. Fuhrparkverantwortliche |
| Ladungssicherungsmittel: Zurrgurte, Zurrketten, Netze und Sperrbalken | Wiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich RegelwerkKontrolle auf Ablegereife (Etikett, Schnitte, Verformungen, Spannelemente): vor jedem Einsatz Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person bzw. SachkundigerFahrzeugführer bzw. Verlader |
| Lkw-Ladekrane | Wiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich GesetzPrüfung durch Prüfsachverständigen bei großen Ladekranen: mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich GesetzFunktionsprüfung von Bremsen und Notendhalteinrichtungen, Kontrolle der Abstützung: bei Arbeitsbeginn Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger für Krane)PrüfsachverständigerKranführer |
| Radlader, Bagger und andere Erdbaumaschinen | Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme: vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen RegelwerkWiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich, zusätzlich nach Bedarf RegelwerkFunktionsprüfung der Bedienungseinrichtungen: vor Beginn jeder Arbeitsschicht Kontrolle | Sachkundiger für ErdbaumaschinenSachkundiger für ErdbaumaschinenMaschinenführer |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- UVV Höchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)
- Die Frist steht in einer Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift) und ist für Mitgliedsbetriebe der jeweiligen Berufsgenossenschaft verbindlich.
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Pkw, Transporter und Lkw
Betriebseigene Pkw, Transporter, Lkw und Zugmaschinen einschließlich Aufbauten, die im Straßenverkehr oder auf dem Werksgelände fahren.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung auf betriebssicheren Zustand („UVV-Prüfung“) | bei Bedarf, mindestens jährlichHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Sachkundiger für Fahrzeugtechnik (z. B. Kfz-Meister) | DGUV Vorschrift 70 § 57 Abs. 1 und 2 |
| Bei Pkw gilt sie laut Durchführungsanweisung als erbracht, wenn eine mängelfreie Herstellerinspektion auch die Arbeitssicherheit ausweist. | |||
| Hauptuntersuchung | Pkw und Kfz bis 3,5 t alle 24 Monate (neue Pkw erstmals nach 36), über 3,5 t alle 12 MonateGesetzliche Höchstfrist | amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation | StVZO § 29 i. V. m. Anlage VIII Nr. 2.1 |
| Frist je nach Fahrzeugart und zulässiger Gesamtmasse im Prüfplan anpassen. | |||
| Sicherheitsprüfung für Lkw über 7,5 t | 6 Monate nach jeder HauptuntersuchungGesetzliche Höchstfrist | anerkannte Kfz-Werkstatt, Sachverständiger oder Prüfingenieur | StVZO § 29 i. V. m. Anlage VIII Nr. 2.1.4.3 und 2.1.4.4 |
| Bei Neufahrzeugen erst nach 36 Monaten (7,5–12 t) bzw. 24 Monaten (über 12 t). | |||
- Kontrolle Prüfung der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen, Beobachtung auf augenfällige Mängel – vor Beginn jeder Arbeitsschicht (Fahrzeugführer)Vorgabe aus DGUV Vorschrift 70 § 36.
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Für Betriebsfahrzeuge greifen zwei Prüfsysteme nebeneinander. Die Hauptuntersuchung nach StVZO bewertet die Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit. Die jährliche Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 – oft „UVV-Prüfung“ genannt – betrachtet den betriebssicheren Zustand, also verkehrs- und arbeitssicheren Zustand gemeinsam. Dazu gehören etwa Warnkleidung, Verbandkasten, Zurrpunkte, Trennwände, Aufstiege und Aufbauten.
Ein mängelfreier HU-Bericht deckt den verkehrssicheren Teil ab; bei Pkw kann eine dokumentierte Herstellerinspektion mit Arbeitssicherheitsumfang die UVV-Prüfung ersetzen. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, etwa im Prüfbuch oder in der Fuhrparksoftware. Lkw über 7,5 t benötigen zusätzlich halbjährliche Sicherheitsprüfungen.
Aufbauten wie Ladekrane oder Ladebordwände haben eigene Prüfpflichten. Der Fahrer kontrolliert vor jeder Schicht Bremsen, Lenkung, Beleuchtung und Sicherheitseinrichtungen. Häufige Lücke: Privat genutzte Dienstwagen und Poolfahrzeuge fehlen in der Prüfplanung, weil niemand für sie zuständig ist.
Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, § 57 Prüfung · Gesetze im Internet – StVZO Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, § 36 Zustandskontrolle
Anhänger und Sattelauflieger
Pkw- und Lkw-Anhänger, Sattelauflieger, Kofferanhänger und angehängte Arbeitsmaschinen im betrieblichen Einsatz.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung auf betriebssicheren Zustand | bei Bedarf, mindestens jährlichHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Sachkundiger für Fahrzeugtechnik | DGUV Vorschrift 70 § 2 Abs. 1 und § 57 |
| Hauptuntersuchung | bis 3,5 t alle 24 Monate, über 3,5 t alle 12 MonateGesetzliche Höchstfrist | amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfingenieur | StVZO § 29 i. V. m. Anlage VIII Nr. 2.1.5 |
| Neue Anhänger bis 0,75 t oder ohne eigene Bremse erstmals nach 36 Monaten. | |||
| Sicherheitsprüfung für Anhänger über 10 t | 6 Monate nach jeder HauptuntersuchungGesetzliche Höchstfrist | anerkannte Kfz-Werkstatt, Sachverständiger oder Prüfingenieur | StVZO § 29 i. V. m. Anlage VIII Nr. 2.1.5.4 |
| Bei Neufahrzeugen erst nach den ersten 24 Monaten. | |||
- Kontrolle Kontrolle von Kupplung, Abreißseil, Beleuchtung, Bremsen und Bereifung – vor Fahrtantritt (Fahrzeugführer)
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Anhänger gelten nach DGUV Vorschrift 70 als Fahrzeuge und sind daher ebenfalls mindestens jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Zusätzlich gelten die Hauptuntersuchungsfristen der StVZO, die sich nach der zulässigen Gesamtmasse richten: bis 3,5 t alle 24 Monate, darüber jährlich, ab 10 t zusätzlich mit halbjährlicher Sicherheitsprüfung.
Bei der UVV-Prüfung stehen neben Fahrwerk, Bremse, Auflaufeinrichtung und Beleuchtung vor allem die arbeitssicherheitsrelevanten Teile im Fokus: Zurrpunkte und deren Belastbarkeit, Bordwände und Verschlüsse, Rampen, Stützen, Planenaufbauten und Aufstiege. Kippanhänger erfordern eine Kontrolle der Hydraulik und der Abstützung gegen unbeabsichtigtes Absenken.
Führen Sie Anhänger mit eigenem Kennzeichen im Fuhrparkverzeichnis und dokumentieren Sie die Prüfungen schriftlich. Ein häufiger Mangel betrifft selten genutzte Pkw-Anhänger im Werksgelände: Ihre HU läuft unbemerkt ab, und beschädigte Zurrösen werden erst beim Transport bemerkt. Anhänger von Flurförderzeugen fallen nicht unter diese Vorschrift, sondern unter die DGUV Vorschrift 68.
Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, § 57 Prüfung · Gesetze im Internet – StVZO Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, § 1 Geltungsbereich
Fahrtenschreiber und Fahrtenschreiberdaten
Fahrtenschreiber in Lkw über 3,5 t sowie seit 1. Juli 2026 in Fahrzeugen über 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr; Auslesen von Gerät und Fahrerkarte.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Regelmäßige Nachprüfung des Fahrtenschreibers | mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbau- oder NachprüfungGesetzliche Höchstfrist | amtlich anerkannter Fahrtenschreiberhersteller oder von ihm beauftragte bzw. zugelassene Werkstatt | StVZO § 57b Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 3; VO (EU) Nr. 165/2014 Art. 23 |
| Das plombierte Einbauschild ist der Nachweis; der Halter sorgt dafür, dass es lesbar und vorschriftsmäßig angebracht ist. | |||
| Nachprüfung aus besonderem Anlass | unverzüglich nach Reparatur, Änderung von Wegimpulszahl oder Reifengröße und Ersatz einer Plombierung; bei digitalen Geräten auch bei mehr als 20 Minuten Zeitabweichung oder neuem KennzeichenGesetzliche Höchstfrist | amtlich anerkannter Fahrtenschreiberhersteller oder von ihm beauftragte bzw. zugelassene Werkstatt | StVZO § 57b Abs. 2 |
| Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers kopieren | spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines EreignissesGesetzliche Höchstfrist | Unternehmer bzw. Fuhrparkverantwortliche mit Unternehmenskarte | FPersV § 2 Abs. 5 Satz 1 und 5 |
| Von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien auf einem gesonderten Datenträger anlegen. | |||
| Daten der Fahrerkarten kopieren | spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines EreignissesGesetzliche Höchstfrist | Unternehmer; die Fahrer stellen Fahrerkarte und Ausdrucke zur Verfügung | FPersV § 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 |
- Kontrolle Kontrolle von Einbauschild, Plombierung und Fälligkeit der Nachprüfung – bei Fahrzeugübernahme und im Rahmen der jährlichen Fahrzeugprüfung (Halter bzw. Fuhrparkverantwortliche)Halterpflicht nach StVZO § 57b Abs. 1.
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Fahrtenschreiber sind Pflicht in Fahrzeugen, für die die Sozialvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gelten. In der Güterbeförderung betrifft das Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässiger Höchstmasse einschließlich Anhänger, seit 1. Juli 2026 auch Fahrzeuge über 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr und bei Kabotage. Ausnahmen, etwa für Fahrzeuge bis 7,5 t mit Material oder Werkzeug im Umkreis von 100 km, regelt Art. 3 der Verordnung.
Der Halter lässt den Fahrtenschreiber mindestens alle 24 Monate sowie nach Reparaturen, geänderter Reifengröße oder neuem Kennzeichen nachprüfen. Das dürfen nur amtlich anerkannte Hersteller und zugelassene Werkstätten.
Unabhängig davon verlangt die Fahrpersonalverordnung, die Daten regelmäßig in den Betrieb zu übertragen: aus dem Massenspeicher spätestens nach 90 Tagen, von der Fahrerkarte spätestens nach 28 Kalendertagen, jeweils mit Sicherheitskopie. Bei Mietfahrzeugen sichern Sie die Daten zu Beginn und am Ende der Mietzeit. Typischer Fehler: Fahrerkarten von Springern und Aushilfsfahrern werden nicht fristgerecht ausgelesen, weil diese selten im Betrieb sind.
Quellen: Gesetze im Internet – StVZO § 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte · Gesetze im Internet – FPersV § 2 Digitaler Fahrtenschreiber · EUR-Lex – Verordnung (EG) Nr. 561/2006, konsolidierte Fassung
Ladungssicherungsmittel: Zurrgurte, Zurrketten, Netze und Sperrbalken
Zurrgurte, Zurrketten, Zurrdrahtseile, Ladungssicherungsnetze, Sperr- und Ladebalken sowie Antirutschmatten und Kantenschutz.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | mindestens jährlichVorgabe im Regelwerk | zur Prüfung befähigte Person bzw. Sachkundiger | BetrSichV § 14 Abs. 2; DGUV Regel 114-615 (Ladungssicherungsmittel) |
| Prüfung dokumentieren; ablegereife Mittel sofort aussondern. | |||
- Kontrolle Kontrolle auf Ablegereife (Etikett, Schnitte, Verformungen, Spannelemente) – vor jedem Einsatz (Fahrzeugführer bzw. Verlader)
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Zurrmittel sind starken schädigenden Einflüssen ausgesetzt: Kanten, Witterung, Überlast beim Spannen. Die DGUV Regel 114-615 für den Gütertransport verlangt deshalb, Ladungssicherungsmittel vor jedem Einsatz zu kontrollieren und mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person beziehungsweise einen Sachkundigen prüfen zu lassen und die Prüfung zu dokumentieren.
Zur Ablegereife bei Zurrgurten führen unter anderem ein fehlendes oder unleserliches Etikett, Garnbrüche oder Einschnitte im Gewebe, Beschädigungen der Nähte, Verformungen an Ratsche oder Haken sowie Schäden durch Hitze oder Chemikalien. Bei Zurrketten gelten ähnliche Kriterien wie bei Anschlagketten. Die Normenreihe DIN EN 12195 beschreibt Anforderungen und Kennzeichnung.
Die Belastbarkeit der fahrzeugseitigen Zurrpunkte wird im Rahmen der Fahrzeugprüfung bewertet. Bewährt hat sich eine zentrale Ausgabe mit Prüfanhängern oder farblicher Jahreskennzeichnung. Häufiger Fehler: Beschädigte Gurte bleiben im Fahrzeug, weil kein Ersatz vorhanden ist. Planen Sie einen ausreichenden Bestand ein.
Quellen: DGUV Regel 114-615 „Branche Güterkraftverkehr – Gütertransport im Straßenverkehr“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Lkw-Ladekrane
Auf Lkw montierte Ladekrane mit Knick- oder Teleskopausleger zum Be- und Entladen, einschließlich Abstützungen und Fernsteuerung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung | mindestens jährlichGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger für Krane) | BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Tabelle 1; DGUV Vorschrift 52 § 26 Abs. 1 |
| Prüfung durch Prüfsachverständigen bei großen Ladekranen | mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlichGesetzliche Höchstfrist | Prüfsachverständiger | BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 1.1 und Tabelle 1 |
| Nur bei mehr als 300 kNm Lastmoment oder mehr als 15 m Auslegerlänge; ersetzt dann die Jahresprüfung. | |||
- Kontrolle Funktionsprüfung von Bremsen und Notendhalteinrichtungen, Kontrolle der Abstützung – bei Arbeitsbeginn (Kranführer)DGUV Vorschrift 52 § 30.
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Lkw-Ladekrane sind Krane im Sinne von Anhang 3 der BetrSichV. Sie werden mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person geprüft. Große Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mehr als 15 m Auslegerlänge werden wie Fahrzeugkrane behandelt: Ein Prüfsachverständiger prüft sie mindestens alle vier Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich.
Zum Prüfumfang gehören Kransäule, Ausleger und Verbolzungen, Hydraulikzylinder mit Halteventilen, Schläuche, Lastmomentbegrenzung, Abstützungen mit Verriegelung und Überwachung, Steuerstände und Fernsteuerung sowie Lasthaken. Die fahrzeugtechnische Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 und die Hauptuntersuchung kommen hinzu, decken den Kran aber nicht ab.
Prüfaufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren, ein Nachweis der letzten Prüfung muss am wechselnden Einsatzort vorliegen – sinnvollerweise im Fahrzeug. Häufiger Fehler: Nachgerüstete Anbaugeräte wie Greifer oder Arbeitskörbe werden ohne Prüfung und Freigabe eingesetzt.
Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel) · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 52 „Krane“, § 26 Wiederkehrende Prüfungen · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 52 „Krane“, § 30 Pflichten des Kranführers
Radlader, Bagger und andere Erdbaumaschinen
Radlader, Hydraulikbagger, Kompaktlader und Teleskoplader im Werksbetrieb, z. B. in Recycling, Gießerei, Holz- und Baustoffindustrie.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme | vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen ÄnderungenVorgabe im Regelwerk | Sachkundiger für Erdbaumaschinen | DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 Abschnitt 3.22.5; BetrSichV § 14 |
| Wiederkehrende Prüfung | mindestens jährlich, zusätzlich nach BedarfVorgabe im Regelwerk | Sachkundiger für Erdbaumaschinen | DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 Abschnitt 3.22.6; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 6 |
- Kontrolle Funktionsprüfung der Bedienungseinrichtungen – vor Beginn jeder Arbeitsschicht (Maschinenführer)Vor Hebezeugeinsatz zusätzlich Bremsen und Notendwarneinrichtungen prüfen (Kapitel 2.12 Abschnitt 3.22.2).
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Erdbaumaschinen sind ausdrücklich vom Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 ausgenommen. Für sie gilt Kapitel 2.12 der DGUV Regel 100-500: Prüfung durch einen Sachkundigen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie mindestens einmal jährlich, bei Bedarf zusätzlich zwischendurch. Die TRBS 1201 nennt den Jahresabstand ebenfalls als bewährt.
Geprüft werden Fahrwerk, Lenkung und Bremsen, Hubgerüst oder Ausleger, Schnellwechsler mit Verriegelung, Hydraulik mit Schlauchbruchsicherungen, Fahrerschutz gegen Überrollen und herabfallende Gegenstände, Sicht- und Kamerasysteme sowie Warneinrichtungen. Wird die Maschine zum Heben von Lasten eingesetzt, kommen Überlastwarneinrichtung und die Regeln für Lastaufnahme- und Anschlagmittel hinzu.
Vor jeder Schicht prüft der Maschinenführer die Bedienungseinrichtungen und meldet Mängel. Ist die Maschine für den Straßenverkehr zugelassen, gelten zusätzlich die Hauptuntersuchungsfristen der StVZO. Häufiger Fehler: Schnellwechsler werden nicht formschlüssig verriegelt, sodass Anbaugeräte abfallen können.
Quellen: DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, § 1 Geltungsbereich · BGN Vorschriften – TRBS 1201 Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen
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Wer darf prüfen?
- Zur Prüfung befähigte Person
- Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
- Sachkundiger
- Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
- Sachverständiger / Prüfsachverständiger
- Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
- Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
- Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.
- Hersteller oder beauftragte Person
- Prüfung oder Wartung durch den Hersteller bzw. von ihm autorisiertes Personal.
- Arbeitgeber / Unternehmer
- Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
Häufige Fragen
Wie oft ist die UVV-Prüfung für Firmenfahrzeuge fällig?
Nach § 57 der DGUV Vorschrift 70 sind Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Das gilt für Pkw, Transporter, Lkw und Anhänger, die im Betrieb eingesetzt werden. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Die Hauptuntersuchung nach StVZO ist davon unabhängig.
Ersetzt die Hauptuntersuchung die UVV-Prüfung?
Nein. Ein mängelfreies HU-Ergebnis belegt nur den verkehrssicheren Zustand. Die UVV-Prüfung umfasst zusätzlich die Arbeitssicherheit, etwa Ladungssicherungseinrichtungen, Aufbauten, Aufstiege und Warnausrüstung. Bei Pkw gilt die UVV-Prüfung als erbracht, wenn eine ordnungsgemäß durchgeführte Herstellerinspektion einer autorisierten Werkstatt mängelfrei ist und ausdrücklich auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand ausweist.
Wie oft müssen Zurrgurte geprüft werden?
Zurrgurte und andere Ladungssicherungsmittel sind vor jedem Einsatz auf Ablegereife zu kontrollieren. Die DGUV Regel 114-615 verlangt zusätzlich eine mindestens jährliche Prüfung durch eine befähigte Person oder einen Sachkundigen, die zu dokumentieren ist. Gurte mit fehlendem oder unleserlichem Etikett, Einschnitten, beschädigten Nähten oder verformten Spannelementen sind sofort auszusondern.
Wie oft muss ein Lkw-Ladekran geprüft werden?
Lkw-Ladekrane prüft eine befähigte Person nach Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung mindestens einmal jährlich. Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder über 15 m Auslegerlänge muss zusätzlich ein Prüfsachverständiger mindestens alle vier Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich prüfen. Die Aufzeichnungen sind über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren.
Welche Vorschrift gilt für Radlader im Werksbetrieb?
Radlader, Bagger und andere Erdbaumaschinen sind vom Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 ausgenommen. Für sie gilt Kapitel 2.12 der DGUV Regel 100-500: Prüfung durch einen Sachkundigen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und mindestens einmal jährlich. Ist die Maschine für den Straßenverkehr zugelassen, kommen die Fristen der Hauptuntersuchung hinzu.
Wie oft muss der Fahrtenschreiber geprüft und ausgelesen werden?
Die Nachprüfung durch einen anerkannten Hersteller oder eine zugelassene Werkstatt ist nach § 57b StVZO mindestens alle 24 Monate fällig, außerdem nach Reparaturen, geänderter Reifengröße oder neuem Kennzeichen. Die Fahrpersonalverordnung verlangt, die Daten des Massenspeichers spätestens 90 Tage und die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung in den Betrieb zu kopieren und Sicherheitskopien anzulegen.
Ihr Ansprechpartner
Beratungsteam produktionspraxis.de
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Quellen
- BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, § 57 Prüfung
- BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, § 36 Zustandskontrolle
- Gesetze im Internet – StVZO Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge)
- Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel)
- DGUV Regel 114-615 „Branche Güterkraftverkehr – Gütertransport im Straßenverkehr“
- DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“
- DGUV – Übersicht Unfallverhütungsvorschriften bei Unfallversicherungsträgern (Stand 21. Juli 2026, PDF)
- Gesetze im Internet – FPersV § 2 Digitaler Fahrtenschreiber
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
