Prüffristen für Rauchabzug, Brandschutztüren und Brandschutzklappen

Prüf- und Kontrollfristen · Brandschutz & Gebäude

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen halten Fluchtwege und Hallen im Brandfall raucharm, Feuerschutzabschlüsse und Brandschutzklappen begrenzen die Ausbreitung auf einen Brandabschnitt. Diese Bauteile arbeiten nur dann, wenn Mechanik, Auslöseeinrichtungen und Energieversorgung jahrelang funktionsfähig bleiben – obwohl sie im Alltag kaum beansprucht werden. Die Fristen stammen aus der ASR A1.7, den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen, Normen wie DIN 18232-2 und DIN 14677 sowie den Prüfverordnungen der Länder. Diese Seite zeigt für jede Einrichtung, wer wann prüft und welche Kontrollen Ihre Beschäftigten übernehmen.

  • 7 Prüfgegenstände
  • 4 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was gehört zu Rauchabzug und Feuerschutzabschlüssen?

Zum Rauchabzug zählen natürliche Rauchabzugsanlagen mit Öffnungen in Dach oder Fassade, maschinelle Rauchabzugsanlagen mit Ventilatoren sowie Druckbelüftungsanlagen für Treppenräume. Feuerschutzabschlüsse sind Feuer- und Rauchschutztüren, -tore und -vorhänge, die sich im Brandfall selbsttätig schließen – oft über eine Feststellanlage. Brandschutzklappen verschließen Lüftungsleitungen an Brandabschnittsgrenzen.

Prüffristen RWA, Brandschutztüren und -klappen auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRA)Sicht- und Funktionsprüfung mit Wartung: jährlich (im Regelfall nach Herstellerangaben) RegelwerkWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert (NRW: natürliche RWA in Hallen alle 6 Jahre) LandesrechtSichtkontrolle der Anlagenteile (Auslösestellen, Klappen, Zentrale, Anzeigen): halbjährlich (Empfehlung VdS 3830); monatliche Sichtprüfung wird von Fachverbänden empfohlen KontrolleKontrolle auf Beschädigung nach Sturm, Hagel oder hoher Schneelast: nach Unwetterereignissen KontrolleSachkundiger einer für NRA qualifizierten Fachfirmabauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerBetreiber oder beauftragte PersonBetreiber / Haustechnik
Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA)Sicht- und Funktionsprüfung: halbjährlich RichtwertInstandhaltung – Inspektion: jährlich RichtwertVolumenstrommessung: alle 3 Jahre RichtwertWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtKontrolle der Betriebsbereitschaft und Störungsanzeigen an der Steuerzentrale: regelmäßig nach Festlegung im Betriebsbuch KontrolleSachkundiger bzw. Fachfirma für EntrauchungsanlagenSachkundiger bzw. Fachfirmabeauftragte fachkundige Personbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerBetreiber oder eingewiesene Person
Feststellanlagen an Feuer- und RauchschutzabschlüssenPrüfung und Wartung: jährlich RegelwerkFunktionskontrolle: Auslösen, selbsttätiges Schließen, ungehinderter Schließbereich: monatlich; nach zwölf mängelfreien Monatskontrollen in Folge vierteljährlich zulässig KontrolleFachkraft für Feststellanlagen (bei Auslösung über BMA zusätzlich BMA-Fachkraft)Betreiber oder eingewiesene Person
Feuerschutz- und Rauchschutztüren und -toreSicht- und Funktionsprüfung mit Wartung: jährlich (nach Verwendbarkeitsnachweis und Wartungsanleitung) HerstellerSicherheitstechnische Prüfung kraftbetätigter Feuerschutztore: mindestens jährlich RegelwerkKontrolle: Tür schließt selbsttätig und vollständig, nicht verkeilt, Dichtungen und Schließfolgeregler intakt: regelmäßig, z. B. bei Betriebsrundgängen KontrolleSachkundiger, meist Hersteller- oder FachbetriebSachkundiger für kraftbetätigte Tore mit KraftmesstechnikBetreiber, Brandschutzbeauftragter oder unterwiesene Beschäftigte
Brandschutzklappen in LüftungsanlagenFunktionsprüfung durch Schließen und Öffnen des Absperrelements: halbjährlich; nach zwei aufeinanderfolgenden mängelfreien Prüfungen jährlich HerstellerWiederkehrende Prüfung der Lüftungsanlage durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtRevisionsöffnungen frei zugänglich halten, Auslösemeldungen der Gebäudeleittechnik prüfen: laufend, insbesondere nach Umbauten KontrolleSachkundiger bzw. Fachfirma für Lüftungstechnikbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerBetreiber / Haustechnik
Druckbelüftungsanlagen (Rauchschutz-Druckanlagen)Wartung und Instandsetzung: jährlich; verkürzt bei besonderen Anforderungen an den Personenschutz RegelwerkWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtFunktionsprüfung der Anlage: wöchentlich KontrollePrüfung der Notstromversorgung: monatlich KontrolleSachkundiger bzw. Elektrofachkraft der Fachfirmabauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerBetreiber oder beauftragte PersonBetreiber oder beauftragte Person
Feuer- und Rauchschutzvorhänge, Feuerschutzabschlüsse in FörderanlagenPrüfung und Wartung: jährlich (nach Herstellervorgaben) HerstellerSicht- und Funktionskontrolle (Schließweg frei, Probeauslösung nach Herstellervorgabe): monatlich KontrolleHersteller, Fachfirma bzw. befähigte PersonBetreiber oder eingewiesene Person
Was bedeutet die Einordnung?
Landesrecht Landesrecht
Die Frist stammt aus dem Recht des Bundeslandes (z. B. Prüfverordnungen, Eigenkontrollverordnungen) und unterscheidet sich je nach Standort.
Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
Richtwert Richtwert
Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
Hersteller Herstellerangabe
Die Frist ergibt sich aus der Betriebsanleitung bzw. den Vorgaben des Herstellers.
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRA)

Rauchabzugsgeräte in Dach oder Fassade von Hallen sowie Rauchableitungsöffnungen in Treppenräumen, mit Auslösung und Energieversorgung.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Sicht- und Funktionsprüfung mit Wartungjährlich (im Regelfall nach Herstellerangaben)Vorgabe im RegelwerkSachkundiger einer für NRA qualifizierten FachfirmaArbStättV § 4 Abs. 3; DIN 18232-2 (Natürliche Rauchabzugsanlagen) und DIN EN 12101-2
Original-Ersatzteile verwenden; Ergebnisse in einem Prüfbericht bzw. Betriebsbuch dokumentieren.
Wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständigealle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert (NRW: natürliche RWA in Hallen alle 6 Jahre)Landesrechtbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerPrüfverordnung des Landes, z. B. § 2 Muster-Prüfverordnung, PrüfVO NRW § 1 und § 2, SPrüfV Bayern § 2
Ob und wie oft geprüft wird, hängt vom Bundesland und vom Sonderbautyp ab.
  • Kontrolle Sichtkontrolle der Anlagenteile (Auslösestellen, Klappen, Zentrale, Anzeigen) – halbjährlich (Empfehlung VdS 3830); monatliche Sichtprüfung wird von Fachverbänden empfohlen (Betreiber oder beauftragte Person)Erkannte Störungen unverzüglich der Wartungsfirma melden.
  • Kontrolle Kontrolle auf Beschädigung nach Sturm, Hagel oder hoher Schneelast – nach Unwetterereignissen (Betreiber / Haustechnik)
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Natürliche Rauchabzugsanlagen öffnen im Brandfall Dach- oder Wandflächen, damit heiße Rauchgase abziehen und eine raucharme Schicht für Flucht und Löschangriff entsteht. In Produktionshallen sind sie oft Teil des Brandschutzkonzepts nach Industriebaurichtlinie. Weil die Geräte jahrelang geschlossen bleiben, setzen Verschmutzung, Korrosion, festgefrorene Dichtungen oder entladene Akkus der Funktion unbemerkt zu.

DIN 18232-2 verlangt, NRA nach Herstellerangaben – im Regelfall einmal jährlich – auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft zu prüfen und zu warten, und zwar durch qualifizierte Fachfirmen. Zwischen den Wartungen kontrolliert der Betreiber die Anlagenteile auf erkennbare Störungen. In Sonderbauten kann nach Landesrecht zusätzlich ein Prüfsachverständiger prüfen; Nordrhein-Westfalen sieht für natürliche RWA in großen Hallenbauten sechs Jahre vor.

Typischer Fehler: Lichtkuppeln mit RWA-Funktion werden bei Dacharbeiten beschädigt, verklebt oder durch Photovoltaik-Module verschattet und behindert. Jede Dachbaustelle sollte mit dem RWA-Wartungsbetrieb abgestimmt werden.

Quellen: DGUV Information 205-040 – Tabelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen · BHE – Pflicht zur regelmäßigen Wartung von RWA · recht.nrw.de – Prüfverordnung NRW

Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA)

Entrauchungsventilatoren, Entrauchungsleitungen und -klappen sowie Zuluftnachströmung in Hallen, Lagern und Tiefgaragen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Sicht- und FunktionsprüfunghalbjährlichRichtwertSachkundiger bzw. Fachfirma für EntrauchungsanlagenArbStättV § 4 Abs. 3; VDMA 24177 und DIN EN 12101-3 (laut DGUV Information 205-040)
Instandhaltung – InspektionjährlichRichtwertSachkundiger bzw. FachfirmaVDMA 24177 (laut DGUV Information 205-040)
Lager der Ventilatoren nach Herstellerangabe zusätzlich in mehrjährigen Abständen prüfen.
Volumenstrommessungalle 3 JahreRichtwertbeauftragte fachkundige PersonVDMA 24177 (laut DGUV Information 205-040)
Wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständigealle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordertLandesrechtbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerPrüfverordnung des Landes, z. B. § 2 Muster-Prüfverordnung, PrüfVO NRW § 2 (maschinelle RWA: 3 Jahre)
Anwendungsbereich je Bundesland verschieden.
  • Kontrolle Kontrolle der Betriebsbereitschaft und Störungsanzeigen an der Steuerzentrale – regelmäßig nach Festlegung im Betriebsbuch (Betreiber oder eingewiesene Person)
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Maschinelle Rauchabzugsanlagen saugen Rauch aktiv ab und kommen dort zum Einsatz, wo natürliche Öffnungen nicht ausreichen – etwa in großen Lagern, tiefen Hallen oder Untergeschossen. Ventilatoren, Antriebe, Klappen, Steuerung und Sicherheitsstromversorgung müssen im Ernstfall als System zusammenarbeiten, oft angesteuert von der Brandmeldeanlage.

Die DGUV Information 205-040 fasst die anerkannten Intervalle zusammen: Sicht- und Funktionsprüfung halbjährlich, Inspektion jährlich, Volumenstrommessung alle drei Jahre und Lagerprüfungen der Ventilatoren in größeren Abständen. Grundlage sind VDMA 24177 und DIN EN 12101-3. Wo die Anlage bauordnungsrechtlich gefordert ist, prüft zusätzlich ein Prüfsachverständiger – in Nordrhein-Westfalen für Hallenbauten über 2.000 m² alle drei Jahre.

In der Praxis scheitert die Funktion häufig an Schnittstellen: geänderte BMA-Programmierung, abgeklemmte Zuluftöffnungen oder zugestellte Nachströmflächen. Lassen Sie nach Umbauten immer eine Wirkungsprüfung im Zusammenspiel mit der Brandmeldeanlage durchführen.

Quellen: DGUV Information 205-040 – Tabelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen · recht.nrw.de – Prüfverordnung NRW

Feststellanlagen an Feuer- und Rauchschutzabschlüssen

Haftmagnete, Freilaufschließer und Rauchschalter, die Brandschutztüren und -tore offen halten und im Brandfall selbsttätig schließen lassen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung und WartungjährlichVorgabe im RegelwerkFachkraft für Feststellanlagen (bei Auslösung über BMA zusätzlich BMA-Fachkraft)ArbStättV § 4 Abs. 3; ASR A1.7 Abschnitt 10.2 Abs. 3; DIN 14677-1; allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. Bauartgenehmigung
Herstellerangaben und Verwendbarkeitsnachweis der Feststellanlage sind maßgeblich.
  • Kontrolle Funktionskontrolle: Auslösen, selbsttätiges Schließen, ungehinderter Schließbereich – monatlich; nach zwölf mängelfreien Monatskontrollen in Folge vierteljährlich zulässig (Betreiber oder eingewiesene Person)Ergebnisse dokumentieren; Verkeilen oder Festbinden von Brandschutztüren ist unzulässig.
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In Produktionsbetrieben stehen Brandschutztüren und -tore aus logistischen Gründen meist offen – zulässig ist das nur mit einer bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage, die bei Rauch oder auf Signal der Brandmeldeanlage auslöst. Ein Holzkeil oder ein Spanngurt ersetzt sie nie.

Die ASR A1.7 nennt als Beispiel ausdrücklich eine monatliche Prüfung durch den Betreiber und eine jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen. DIN 14677-1 konkretisiert das: Die jährliche Prüfung und Wartung übernimmt eine Fachkraft für Feststellanlagen; nach zwölf aufeinanderfolgenden mängelfreien Monatskontrollen darf der Betreiber auf vierteljährliche Kontrollen übergehen. Wird die Anlage über die Brandmeldeanlage ausgelöst, ist auch eine Fachkraft für BMA einzubinden.

Typischer Fehler: Lagergut, Paletten oder Kabelbrücken im Schließbereich. Markieren Sie den Schwenk- bzw. Fahrbereich am Boden und beziehen Sie die Feststellanlagen in Ihre Betriebsrundgänge ein. Beachten Sie, dass für DIN 14677-1 eine Neuausgabe zum November 2026 angekündigt ist.

Quellen: BGN Vorschriften – ASR A1.7 Abschnitt 10 Instandhaltung und Prüfung · DGUV Information 205-040 – Tabelle Rauch- und Feuerschutzabschlüsse (Stand 04.08.2026) · DIN Media – DIN 14677-1:2018-08

Feuerschutz- und Rauchschutztüren und -tore

Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren in Brandwänden, Treppenräumen und Fluren, einschließlich Feuerschutz-Schiebe- und Rolltoren.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Sicht- und Funktionsprüfung mit Wartungjährlich (nach Verwendbarkeitsnachweis und Wartungsanleitung)HerstellerangabeSachkundiger, meist Hersteller- oder FachbetriebArbStättV § 4 Abs. 3; ASR A1.7 Abschnitt 10.2 Abs. 3; allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/Bauartgenehmigung bzw. Prüfzeugnis; bei CE-Kennzeichnung Wartungsanleitung des Herstellers
In Bayern sind Feuerschutzabschlüsse nach SPrüfV § 2 Abs. 4 wiederkehrend durch Sachkundige zu prüfen und zu bestätigen.
Sicherheitstechnische Prüfung kraftbetätigter Feuerschutztoremindestens jährlichVorgabe im RegelwerkSachkundiger für kraftbetätigte Tore mit KraftmesstechnikASR A1.7 Abschnitt 10.2 Abs. 1 und 2
Nur bei kraftbetätigten Toren; kann mit der Brandschutzprüfung kombiniert werden.
  • Kontrolle Kontrolle: Tür schließt selbsttätig und vollständig, nicht verkeilt, Dichtungen und Schließfolgeregler intakt – regelmäßig, z. B. bei Betriebsrundgängen (Betreiber, Brandschutzbeauftragter oder unterwiesene Beschäftigte)Nachträgliche Bohrungen, Schlösser oder Lüftungsgitter nur im Rahmen des Verwendbarkeitsnachweises.
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Feuer- und Rauchschutzabschlüsse halten Brandabschnitte und Fluchtwege nur dann dicht, wenn sie selbsttätig und vollständig schließen. In Produktionsbetrieben werden sie stark beansprucht: Staplerverkehr, Transportwagen und häufiges Öffnen verziehen Zargen, beschädigen Dichtungen und verstellen Obentürschließer.

Die ASR A1.7 verlangt, Brandschutztüren und -tore nach der bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen. Die Zulassungen und Wartungsanleitungen der Hersteller sehen in der Regel eine jährliche Prüfung und Wartung durch einen Sachkundigen vor; bei Produkten mit CE-Kennzeichnung nach DIN EN 16034 ist die Herstelleranleitung maßgeblich. Kraftbetätigte Feuerschutztore unterliegen zusätzlich der jährlichen sicherheitstechnischen Prüfung nach ASR A1.7.

Typische Mängel sind nachträglich angebrachte Schlösser, Lüftungsgitter oder Kabeldurchführungen, die den Verwendbarkeitsnachweis erlöschen lassen. Kennzeichnen Sie Feuerschutzabschlüsse im Türenkataster und lassen Sie Änderungen nur durch den Hersteller oder autorisierte Fachbetriebe ausführen.

Quellen: BGN Vorschriften – ASR A1.7 Abschnitt 10 · DGUV Information 205-040 – Tabelle Rauch- und Feuerschutzabschlüsse · BGN Vorschriften – DGUV Information 208-022 Türen und Tore, Abschnitt 10

Brandschutzklappen in Lüftungsanlagen

Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen an Brandwänden und Brandabschnittsgrenzen, thermisch oder über Rauchmelder ausgelöst.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Funktionsprüfung durch Schließen und Öffnen des Absperrelementshalbjährlich; nach zwei aufeinanderfolgenden mängelfreien Prüfungen jährlichHerstellerangabeSachkundiger bzw. Fachfirma für LüftungstechnikArbStättV § 4 Abs. 3; Verwendbarkeitsnachweis (aBG/abZ) bzw. Herstellerangaben zu DIN EN 15650; Empfehlung VDMA 24000
Bei CE-gekennzeichneten Klappen nach DIN EN 15650 sieht die Produktnorm sechs Monate vor, soweit nationale Vorgaben fehlen.
Wiederkehrende Prüfung der Lüftungsanlage durch Prüfsachverständigealle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordertLandesrechtbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerPrüfverordnung des Landes, z. B. § 2 Muster-Prüfverordnung (Lüftungsanlagen), PrüfVO NRW § 2
In Bayern sind Brandschutzklappen nach SPrüfV § 2 Abs. 4 wiederkehrend durch Sachkundige zu prüfen.
  • Kontrolle Revisionsöffnungen frei zugänglich halten, Auslösemeldungen der Gebäudeleittechnik prüfen – laufend, insbesondere nach Umbauten (Betreiber / Haustechnik)
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Brandschutzklappen verhindern, dass Feuer und Rauch über Lüftungsleitungen in andere Brandabschnitte gelangen. Weil sie im Normalbetrieb dauerhaft offen stehen, setzen sich Staub, Fett oder Prozessrückstände ab – in Produktionsbereichen mit Aerosolen deutlich schneller als im Büro.

Die Prüfintervalle ergeben sich aus dem Verwendbarkeitsnachweis bzw. den Herstellerangaben: Üblich ist eine Funktionsprüfung durch Schließen und Öffnen alle sechs Monate; ergeben zwei aufeinanderfolgende Prüfungen keine Mängel, kann auf jährliche Prüfung umgestellt werden. Der VDMA hält dieses Vorgehen in seinem Einheitsblatt 24000 für bewährt. Bauordnungsrechtlich geforderte Lüftungsanlagen werden in Sonderbauten zusätzlich von Prüfsachverständigen geprüft.

In der Praxis scheitert die Prüfung oft schon an der Zugänglichkeit: Revisionsöffnungen hinter abgehängten Decken, Regalen oder Maschinen. Führen Sie ein Klappenkataster mit Standort, Typ und Prüfergebnis und planen Sie bei Umbauten die Zugänglichkeit von Anfang an mit ein.

Quellen: FeuerTrutz Magazin 4/2022 – VDMA-Einheitsblatt 24000 (Wildeboer) · umwelt-online – Muster-Prüfverordnung · Gesetze Bayern – Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung

Druckbelüftungsanlagen (Rauchschutz-Druckanlagen)

Differenzdrucksysteme, die Sicherheitstreppenräume, Feuerwehraufzüge oder Schleusen im Brandfall rauchfrei halten.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Wartung und Instandsetzungjährlich; verkürzt bei besonderen Anforderungen an den PersonenschutzVorgabe im RegelwerkSachkundiger bzw. Elektrofachkraft der FachfirmaArbStättV § 4 Abs. 3; DIN EN 12101-6 (Differenzdrucksysteme)
Wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständigealle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordertLandesrechtbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerPrüfverordnung des Landes, z. B. § 2 Muster-Prüfverordnung, PrüfVO NRW § 1 und § 2
Druckbelüftungsanlagen sind in allen genannten Prüfverordnungen ausdrücklich aufgeführt; der Gebäudeanwendungsbereich unterscheidet sich.
  • Kontrolle Funktionsprüfung der Anlage – wöchentlich (Betreiber oder beauftragte Person)Automatische Testroutinen der Steuerung können genutzt werden, wenn sie dokumentiert werden.
  • Kontrolle Prüfung der Notstromversorgung – monatlich (Betreiber oder beauftragte Person)
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Druckbelüftungsanlagen erzeugen im Brandfall einen Überdruck in Treppenräumen oder Schleusen, damit Rauch beim Öffnen der Türen nicht eindringt. Sie sind typisch für mehrgeschossige Verwaltungs- und Produktionsgebäude, Hochhausteile und Feuerwehraufzüge. Ihre Wirkung hängt von fein abgestimmten Druckdifferenzen, Türöffnungskräften und Überströmöffnungen ab.

Nach der DGUV Information 205-040, gestützt auf DIN EN 12101-6, ist die Anlage wöchentlich auf Funktion und monatlich hinsichtlich der Notstromversorgung zu prüfen; einmal jährlich erfolgen Wartung und Instandsetzung durch einen Sachkundigen. Druckbelüftungsanlagen sind in den Prüfverordnungen der Länder ausdrücklich als prüfpflichtig aufgeführt, wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert sind.

Achten Sie auf bauliche Veränderungen: Neue Türen, zusätzliche Durchbrüche oder ein dauerhaft offen stehendes Fenster im Treppenraum können die Druckverhältnisse so verändern, dass die Anlage ihre Schutzwirkung verliert oder die Türen sich nicht mehr öffnen lassen.

Quellen: DGUV Information 205-040 – Tabelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen · umwelt-online – Muster-Prüfverordnung · recht.nrw.de – Prüfverordnung NRW

Feuer- und Rauchschutzvorhänge, Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen

Textile Brand- und Rauchschutzvorhänge sowie Abschlüsse an Wanddurchbrüchen von Rollenbahnen, Kettenförderern und Hängebahnen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung und Wartungjährlich (nach Herstellervorgaben)HerstellerangabeHersteller, Fachfirma bzw. befähigte PersonArbStättV § 4 Abs. 3; Verwendbarkeitsnachweis und Herstellervorgaben; DIN 14677-1 für zugehörige Feststellanlagen
In Bayern sind Schutzvorhänge nach SPrüfV § 2 Abs. 4 wiederkehrend durch Sachkundige zu prüfen.
  • Kontrolle Sicht- und Funktionskontrolle (Schließweg frei, Probeauslösung nach Herstellervorgabe) – monatlich (Betreiber oder eingewiesene Person)Schließbereich von Fördergut freihalten; Fördertechnik muss den Schließvorgang selbsttätig freigeben.
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Wo Förderanlagen Brandwände durchqueren, entsteht eine Schwachstelle im Brandschutz. Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen verschließen diese Öffnungen im Brandfall; vorher muss die Fördertechnik den Schließbereich räumen. Textile Feuer- und Rauchschutzvorhänge werden ähnlich eingesetzt, etwa an großen Hallenöffnungen oder vor Aufzügen.

Für beide gibt es keine eigene Vorschriftenfrist – maßgeblich sind Verwendbarkeitsnachweis und Herstellervorgaben. Die DGUV Information 205-040 nennt als übliche Praxis eine monatliche Sicht- und Funktionskontrolle durch den Betreiber sowie eine jährliche Prüfung und Wartung durch Hersteller, Fachfirma oder befähigte Person. Die zugehörigen Feststellanlagen unterliegen zusätzlich den Anforderungen der DIN 14677-1.

Typischer Fehler in der Intralogistik: Steuerungsänderungen oder neue Fördergutformate führen dazu, dass Behälter im Schließbereich stehen bleiben. Lassen Sie nach jeder Änderung an Förderanlage oder SPS die Freifahr- und Schließfunktion gemeinsam mit dem Hersteller testen und dokumentieren.

Quellen: DGUV Information 205-040 – Tabelle Rauch- und Feuerschutzabschlüsse · DIN Media – DIN 14677-1 Instandhaltung von Feststellanlagen · Gesetze Bayern – Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung

Wer darf prüfen?
Zur Prüfung befähigte Person
Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
Elektrofachkraft
Person mit elektrotechnischer Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, die übertragene Arbeiten beurteilen und Gefahren erkennen kann. Für Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist sie die befähigte Person.
Sachkundiger
Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
Sachverständiger / Prüfsachverständiger
Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
Fachkundiger
Person mit besonderer Fachkunde für bestimmte Geräte, z. B. Instandhalter von Feuerlöschern nach DIN 14406-4.
Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.
Hersteller oder beauftragte Person
Prüfung oder Wartung durch den Hersteller bzw. von ihm autorisiertes Personal.

Häufige Fragen

Wie oft müssen Feststellanlagen geprüft werden?

Der Betreiber kontrolliert Feststellanlagen monatlich auf einwandfreie Funktion; nach zwölf mängelfreien Monatskontrollen in Folge ist nach DIN 14677 ein vierteljährlicher Rhythmus möglich. Einmal jährlich prüft und wartet eine Fachkraft für Feststellanlagen die gesamte Anlage. Die ASR A1.7 nennt dieses Vorgehen ausdrücklich als Beispiel. Maßgeblich sind außerdem Zulassung bzw. Bauartgenehmigung und Herstellerangaben.

Wie oft müssen Brandschutztüren gewartet werden?

Brandschutztüren und -tore sind nach ASR A1.7 entsprechend ihrer bauaufsichtlichen Zulassung oder ihres Prüfzeugnisses regelmäßig zu prüfen. Zulassungen und Wartungsanleitungen sehen in der Regel eine jährliche Sicht- und Funktionsprüfung mit Wartung durch einen Sachkundigen vor. Kraftbetätigte Feuerschutztore benötigen zusätzlich die jährliche sicherheitstechnische Prüfung für kraftbetätigte Tore.

Wie oft muss eine RWA-Anlage gewartet werden?

Natürliche Rauchabzugsanlagen sind nach DIN 18232-2 nach Herstellerangaben, im Regelfall einmal jährlich, durch eine qualifizierte Fachfirma zu prüfen und zu warten. Maschinelle Anlagen werden nach den Zusammenstellungen der DGUV halbjährlich auf Funktion geprüft und jährlich inspiziert. In Sonderbauten kommt je nach Bundesland eine Prüfung durch Prüfsachverständige alle drei oder sechs Jahre hinzu.

Wie oft müssen Brandschutzklappen geprüft werden?

Üblich ist eine Funktionsprüfung durch Schließen und Öffnen alle sechs Monate. Ergeben zwei aufeinanderfolgende Prüfungen keine Mängel, kann auf einen jährlichen Rhythmus umgestellt werden; so empfiehlt es auch das VDMA-Einheitsblatt 24000. Maßgeblich sind Verwendbarkeitsnachweis und Herstellerangaben der eingebauten Klappen. Bauordnungsrechtlich geforderte Lüftungsanlagen prüft in Sonderbauten zusätzlich ein Prüfsachverständiger.

Dürfen Brandschutztüren mit einem Keil offen gehalten werden?

Nein. Feuer- und Rauchschutztüren müssen im Brandfall selbsttätig schließen. Sollen sie aus betrieblichen Gründen offen stehen, ist eine bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlage erforderlich, die bei Rauch oder auf Signal der Brandmeldeanlage auslöst. Keile, Haken oder Spanngurte heben die Schutzwirkung auf und gehören zu den häufigsten Mängeln bei Brandschauen und Begehungen.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.