Prüffristen für Sicherheitsbeleuchtung, Fluchtwege und Notfallorganisation
Prüf- und Kontrollfristen · Brandschutz & Gebäude
Im Brandfall oder bei einem Stromausfall müssen alle Beschäftigten die Arbeitsstätte schnell und sicher verlassen können. Dafür sorgen Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, Rettungszeichen und Notausgangsverschlüsse – und eine Organisation, die Flucht- und Rettungspläne, Brandschutzordnung und Evakuierungsübungen aktuell hält. Die Anforderungen stehen in der Arbeitsstättenverordnung und der ASR A2.3, die seit 2022 auch die Sicherheitsbeleuchtung regelt, ergänzt durch DIN EN 50172, DIN 14096 und die Prüfverordnungen der Länder. Diese Seite zeigt, welche Prüfungen und Kontrollen in welchem Rhythmus anfallen und wie verbindlich sie sind.
Was gehört zu Sicherheitsbeleuchtung und Rettungswegen?
Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung mit eigener Energieversorgung, die bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte oder das Beenden gefährlicher Tätigkeiten ermöglicht. Zu den Rettungswegen gehören Haupt- und Nebenfluchtwege, Notausgänge mit ihren Verschlüssen, die Kennzeichnung mit Rettungszeichen sowie die organisatorischen Grundlagen wie Flucht- und Rettungsplan, Brandschutzordnung und Evakuierungsübungen.
Prüffristen Sicherheitsbeleuchtung und Rettungswege auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Sicherheitsbeleuchtung und beleuchtete Rettungszeichen | Jahresprüfung mit Betriebsdauertest über die volle Systembetriebsdauer: jährlich RegelwerkMessung der Beleuchtungsstärke: mindestens alle 5 Jahre RegelwerkWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtSichtprüfung der Betriebsbereitschaftsanzeigen zentraler Sicherheitsstromversorgungen: täglich (auch durch Fernüberwachung erfüllbar) KontrolleKontrolle des wöchentlichen Funktionstests zentraler Batteriesysteme: wöchentlich (meist automatisch) KontrolleFunktionsprüfung aller Leuchten im Notbetrieb bzw. Auswertung des automatischen Prüfsystems: monatlich Kontrolle | Elektrofachkraft; bei zentralen Systemen Fachkraft für SicherheitsstromversorgungsanlagenElektrofachkraft mit lichttechnischer Messausrüstungbauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständigereingewiesene Person oder automatische Meldung an GLT/Leitstandeingewiesene Personeingewiesene Person oder Elektrofachkraft |
| Sicherheitsstromversorgung und Ersatzstromanlagen für Sicherheitszwecke | Wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtInstandhaltung der Ersatzstromanlage nach Wartungsplan: nach Wartungsplan des Herstellers HerstellerProbelauf bzw. Umschalttest unter Last: nach Herstellerangaben (Probelaufplan der Betriebsanleitung) KontrolleKontrolle von Kraftstoffvorrat, Starterbatterien, Anzeigen und Störmeldungen: regelmäßig nach Betriebsanleitung Kontrolle | Prüfsachverständiger; in Bayern wiederkehrend auch sachkundige PersonenFachbetrieb bzw. Elektrofachkraft für Sicherheitsstromversorgungsanlageneingewiesene Person oder Fachbetriebeingewiesene Person |
| Rettungszeichen, Fluchtwegkennzeichnung und optische Sicherheitsleitsysteme | Überprüfung der Wirksamkeit der Sicherheitskennzeichnung: nach Gefährdungsbeurteilung – üblich bei Begehungen und nach jeder baulichen Änderung GBUSichtkontrolle: Vollständigkeit, Erkennbarkeit, richtige Fluchtrichtung, keine Verdeckung: regelmäßig, z. B. bei Betriebsrundgängen KontrolleKontrolle der Anregung langnachleuchtender Zeichen durch die Allgemeinbeleuchtung: nach Änderungen der Beleuchtung oder des Lichtkonzepts Kontrolle | Arbeitgeber, unterstützt durch Fachkraft für ArbeitssicherheitBetreiber oder beauftragte BeschäftigteBetreiber |
| Flucht- und Rettungspläne | Überprüfung auf Aktualität: alle 2 Jahre (Empfehlung) und bei jeder baulichen oder organisatorischen Änderung RichtwertAushang prüfen: vorhanden, lagerichtig, lesbar, Sammelstelle und Notrufnummern aktuell: bei Begehungen und nach Änderungen Kontrolle | sachkundige Person, z. B. Brandschutzbeauftragter oder Fachkraft für ArbeitssicherheitBetreiber oder beauftragte Beschäftigte |
| Evakuierungs- und Räumungsübungen | Evakuierungsübung: alle 2 bis 5 Jahre (bewährte Praxis); konkrete Frist in der Gefährdungsbeurteilung RichtwertBetriebsspezifische Unterweisung der Beschäftigten mit Evakuierungsaufgaben: mindestens jährlich RegelwerkAuswertung der Übung: Alarmierung, Räumungszeit, Sammelstelle, Vollzähligkeit, Mängel: nach jeder Übung Kontrolle | Arbeitgeber, organisiert z. B. durch Brandschutzbeauftragten oder Fachkraft für ArbeitssicherheitArbeitgeber bzw. von ihm beauftragte fachkundige PersonArbeitgeber, Brandschutzbeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Notausgangs- und Paniktürverschlüsse, elektrisch verriegelte Fluchttüren | Wiederkehrende Prüfung elektrisch verriegelter Türen in Rettungswegen: mindestens jährlich (nach Landesrecht bzw. eingeführter Technischer Baubestimmung) LandesrechtInstandhaltung der Notausgangs- und Panikverschlüsse: nach Montage- und Wartungsanleitung des Herstellers HerstellerFluchtwege und Notausgänge frei, Türen von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen: arbeitstäglich, z. B. bei Schichtbeginn (Empfehlung) KontrolleFunktionskontrolle von Drücker, Stange und Nottaster: regelmäßig nach Herstellerangaben, z. B. monatlich Kontrolle | Sachkundiger, z. B. im Rahmen eines Wartungsvertrags mit einer FachfirmaFachbetrieb bzw. SachkundigerSchicht- bzw. BereichsverantwortlicheBetreiber oder eingewiesene Person |
| Brandschutzordnung (Teile A, B und C) | Überprüfung auf Aktualität durch eine fachkundige Person: mindestens alle 2 Jahre und bei Änderungen RegelwerkAnpassung bei Änderungen von Ansprechpartnern, Rufnummern, Nutzung oder Gebäude: bei jeder relevanten Änderung KontrolleAushang Teil A vorhanden und lesbar, Teil B den Beschäftigten zugänglich: bei Begehungen Kontrolle | fachkundige Person, z. B. BrandschutzbeauftragterErsteller der Brandschutzordnung bzw. BrandschutzbeauftragterBetreiber oder beauftragte Beschäftigte |
| Feuerwehrpläne | Überprüfung auf Aktualität: alle 2 Jahre und nach baulichen oder nutzungsbedingten Änderungen RegelwerkÄnderungen an Gebäude, Lagerung oder Gefahrstoffmengen erfassen und Plananpassung veranlassen: bei jeder relevanten Änderung Kontrolle | sachkundige Person, Abstimmung mit der zuständigen BrandschutzdienststelleBetreiber / Brandschutzbeauftragter |
Was bedeutet die Einordnung?
- Landesrecht Landesrecht
- Die Frist stammt aus dem Recht des Bundeslandes (z. B. Prüfverordnungen, Eigenkontrollverordnungen) und unterscheidet sich je nach Standort.
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Richtwert Richtwert
- Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
- Hersteller Herstellerangabe
- Die Frist ergibt sich aus der Betriebsanleitung bzw. den Vorgaben des Herstellers.
- GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
- Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Sicherheitsbeleuchtung und beleuchtete Rettungszeichen
Einzelbatterieleuchten, Zentral- und Gruppenbatteriesysteme sowie hinterleuchtete Rettungszeichen in Fluchtwegen und Arbeitsbereichen mit besonderer Gefährdung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Jahresprüfung mit Betriebsdauertest über die volle Systembetriebsdauer | jährlichVorgabe im Regelwerk | Elektrofachkraft; bei zentralen Systemen Fachkraft für Sicherheitsstromversorgungsanlagen | ArbStättV § 4 Abs. 3; ASR A2.3 Abschnitt 9 Abs. 10; DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2024-10 |
| Datum und Ergebnis im Prüfbuch der Anlage dokumentieren. | |||
| Messung der Beleuchtungsstärke | mindestens alle 5 JahreVorgabe im Regelwerk | Elektrofachkraft mit lichttechnischer Messausrüstung | DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2024-10 i. V. m. DIN EN 1838 (Notbeleuchtung) |
| Zusätzlich nach Umbauten, Nutzungsänderungen oder Leuchtentausch. | |||
| Wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige | alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordertLandesrecht | bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger | Prüfverordnung des Landes, z. B. § 2 Muster-Prüfverordnung (Sicherheitsstromversorgungen), PrüfVO NRW § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und § 2 |
| NRW erfasst Sicherheitsbeleuchtung in Hallenbauten über 2.000 m² ausdrücklich; andere Länder regeln abweichend. | |||
- Kontrolle Sichtprüfung der Betriebsbereitschaftsanzeigen zentraler Sicherheitsstromversorgungen – täglich (auch durch Fernüberwachung erfüllbar) (eingewiesene Person oder automatische Meldung an GLT/Leitstand)Nur Fehler und Instandsetzungen müssen dokumentiert werden.
- Kontrolle Kontrolle des wöchentlichen Funktionstests zentraler Batteriesysteme – wöchentlich (meist automatisch) (eingewiesene Person)Für zentrale Stromversorgungssysteme nach DIN EN 50171; Batterie- und Spannungsüberwachung einbeziehen.
- Kontrolle Funktionsprüfung aller Leuchten im Notbetrieb bzw. Auswertung des automatischen Prüfsystems – monatlich (eingewiesene Person oder Elektrofachkraft)Ein automatisches Prüfsystem nach DIN EN 62034 erfüllt die Anforderung; Ergebnis im Prüfbuch.
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Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Netzausfall innerhalb von Sekunden anspringen und für die festgelegte Dauer ausreichend Licht liefern – nach ASR A2.3 in Fluchtwegen mindestens 30 Minuten, die DIN EN 1838:2025-03 nennt eine Systembetriebsdauer von mindestens einer Stunde. Seit 2022 regelt die ASR A2.3 Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung gemeinsam; die frühere ASR A3.4/7 ist aufgehoben. Nach ASR A2.3 ergeben sich Prüfabstände und Dokumentation aus Herstellerangaben und anerkannten Regeln der Technik.
Maßgebliche Regel ist seit Oktober 2024 die DIN EN 50172 (VDE 0108-100), die auch die frühere nationale Vornorm DIN VDE V 0108-100-1 ersetzt. Sie sieht eine tägliche Sichtprüfung zentraler Systeme, eine monatliche Funktionsprüfung, eine jährliche Prüfung über die volle Betriebsdauer und spätestens alle fünf Jahre eine Messung der Beleuchtungsstärke vor. Alle Ergebnisse gehören ins Prüfbuch.
Typischer Fehler: Nach Hallenumbauten, neuen Regalzeilen oder abgehängten Decken stimmen Leuchtenpositionen und Beleuchtungsstärken nicht mehr. Planen Sie nach jeder Layoutänderung eine Überprüfung ein.
Quellen: BGN Vorschriften – ASR A2.3 Abschnitt 9 Sicherheitsbeleuchtung · DIN Media – DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2024-10 · INOTEC – Handbuch Not- und Sicherheitsbeleuchtung 2026 (Prüfintervalle nach DIN EN 50172:2024-10)
Sicherheitsstromversorgung und Ersatzstromanlagen für Sicherheitszwecke
Zentralbatterieanlagen, USV und Stromerzeugungsaggregate, die Sicherheitsbeleuchtung, RWA, BMA, Löschpumpen oder Feuerwehraufzüge versorgen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige | alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordertLandesrecht | Prüfsachverständiger; in Bayern wiederkehrend auch sachkundige Personen | Prüfverordnung des Landes, z. B. § 2 Muster-Prüfverordnung, PrüfVO NRW § 2, SPrüfV Bayern § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 3 |
| Anwendungsbereich je Bundesland verschieden. | |||
| Instandhaltung der Ersatzstromanlage nach Wartungsplan | nach Wartungsplan des HerstellersHerstellerangabe | Fachbetrieb bzw. Elektrofachkraft für Sicherheitsstromversorgungsanlagen | ArbStättV § 4 Abs. 3 (Notaggregate als Sicherheitseinrichtung); Herstellerangaben |
| Die Prüfung der elektrischen Anlage nach DGUV Vorschrift 3 kommt hinzu. | |||
- Kontrolle Probelauf bzw. Umschalttest unter Last – nach Herstellerangaben (Probelaufplan der Betriebsanleitung) (eingewiesene Person oder Fachbetrieb)Ergebnis, Laufzeit und Last dokumentieren.
- Kontrolle Kontrolle von Kraftstoffvorrat, Starterbatterien, Anzeigen und Störmeldungen – regelmäßig nach Betriebsanleitung (eingewiesene Person)
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Sicherheitseinrichtungen nützen nichts, wenn bei einem Brand oder Netzausfall der Strom fehlt. Sicherheitsstromversorgungen versorgen deshalb Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Rauchabzugsanlagen, Sprinklerpumpen oder Feuerwehraufzüge unabhängig vom öffentlichen Netz. Die Arbeitsstättenverordnung nennt Notaggregate ausdrücklich als Sicherheitseinrichtungen, die instand zu halten und regelmäßig zu prüfen sind.
Ist die Sicherheitsstromversorgung bauordnungsrechtlich gefordert, verlangen die Prüfverordnungen der Länder eine Prüfung durch Prüfsachverständige alle drei Jahre; Bayern lässt die wiederkehrende Prüfung auch durch sachkundige Personen zu. Für Wartung und Probeläufe der Aggregate gibt es keine einheitliche Vorschriftenfrist – maßgeblich sind die Herstellerangaben, die Sie in einen festen Wartungs- und Probelaufplan übertragen sollten.
Typischer Fehler: Das Aggregat startet zwar beim Probelauf, wird aber nie unter realer Last oder im Zusammenspiel mit allen angeschlossenen Sicherheitsanlagen getestet. Eine dokumentierte Gesamtfunktionsprüfung mit simuliertem Netzausfall deckt solche Schwachstellen auf.
Quellen: Gesetze im Internet – ArbStättV § 4 · Gesetze Bayern – Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung · recht.nrw.de – Prüfverordnung NRW
Rettungszeichen, Fluchtwegkennzeichnung und optische Sicherheitsleitsysteme
Rettungszeichen, langnachleuchtende Markierungen und bodennahe Leitsysteme entlang von Flucht- und Rettungswegen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Überprüfung der Wirksamkeit der Sicherheitskennzeichnung | nach Gefährdungsbeurteilung – üblich bei Begehungen und nach jeder baulichen ÄnderungNach Gefährdungsbeurteilung | Arbeitgeber, unterstützt durch Fachkraft für Arbeitssicherheit | ASR A1.3 Abschnitt 4 Abs. 13; ASR A2.3 Abschnitt 8 |
| Beleuchtete Rettungszeichen werden mit der Sicherheitsbeleuchtung geprüft. | |||
- Kontrolle Sichtkontrolle: Vollständigkeit, Erkennbarkeit, richtige Fluchtrichtung, keine Verdeckung – regelmäßig, z. B. bei Betriebsrundgängen (Betreiber oder beauftragte Beschäftigte)Nach Umstellung von Regalen, Maschinen oder Lagerflächen sofort prüfen.
- Kontrolle Kontrolle der Anregung langnachleuchtender Zeichen durch die Allgemeinbeleuchtung – nach Änderungen der Beleuchtung oder des Lichtkonzepts (Betreiber)
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Rettungszeichen zeigen den Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich – auch dann, wenn die Allgemeinbeleuchtung ausfällt. Ist keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden, müssen die notwendigen Zeichen auf Fluchtwegen nach ASR A1.3 langnachleuchtend ausgeführt sein und ausreichend angeregt werden. In großen Hallen kommen optische Sicherheitsleitsysteme hinzu, seit 2024 regelt die ASR A2.3 auch dynamische Systeme, die die Fluchtrichtung im Gefahrenfall ändern können.
Eine feste Prüffrist gibt es für nicht beleuchtete Zeichen nicht. Die ASR A1.3 verlangt aber, die Wirksamkeit der Kennzeichnung durch regelmäßige Kontrolle und Instandhaltung sicherzustellen – das gilt besonders für Leucht- und Schallzeichen sowie langnachleuchtende Materialien. Legen Sie den Rhythmus in der Gefährdungsbeurteilung fest und koppeln Sie ihn an Begehungen.
Typischer Fehler in der Produktion: Neue Regalzeilen, Maschinen oder Hochstapelungen verdecken Zeichen oder lassen Richtungspfeile ins Leere zeigen. Prüfen Sie die Kennzeichnung nach jeder Layoutänderung gemeinsam mit dem Flucht- und Rettungsplan.
Quellen: BGN Vorschriften – ASR A1.3 Abschnitt 4 · BGN Vorschriften – ASR A2.3 Abschnitt 9
Flucht- und Rettungspläne
Lagerichtig ausgehängte Pläne mit Fluchtwegen, Sammelstelle, Brandschutzeinrichtungen und Verhaltensregeln.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Überprüfung auf Aktualität | alle 2 Jahre (Empfehlung) und bei jeder baulichen oder organisatorischen ÄnderungRichtwert | sachkundige Person, z. B. Brandschutzbeauftragter oder Fachkraft für Arbeitssicherheit | ArbStättV § 4 Abs. 4; ASR A2.3 Abschnitt 10; ASR A1.3 Abschnitt 6; DIN ISO 23601 (Flucht- und Rettungspläne) |
| Die ASR verlangt aktuelle Pläne – nach Umbauten ist die Anpassung sofort fällig. | |||
- Kontrolle Aushang prüfen: vorhanden, lagerichtig, lesbar, Sammelstelle und Notrufnummern aktuell – bei Begehungen und nach Änderungen (Betreiber oder beauftragte Beschäftigte)
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Ein Flucht- und Rettungsplan ist nach Arbeitsstättenverordnung aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung oder Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Die ASR A2.3 nennt Beispiele, die in Produktionsbetrieben häufig zutreffen: unübersichtliche Wegeführung über Zwischengeschosse oder große Hallen, viele ortsunkundige Personen wie Fremdfirmen und Bereiche mit erhöhter Gefährdung. Die Pläne müssen aktuell, übersichtlich und lagerichtig ausgehängt sein; die Gestaltung richtet sich nach ASR A1.3.
Eine feste Frist für die Überprüfung nennt die ASR nicht. Die DGUV Information 205-040 empfiehlt unter Verweis auf DIN ISO 23601 eine Überprüfung alle zwei Jahre und zusätzlich bei jeder baulichen Veränderung. Pläne sind außerdem mit Alarm- und Gefahrenabwehrplänen nach anderen Vorschriften, etwa der Störfall-Verordnung, abzustimmen.
Typischer Fehler: Der Plan zeigt noch das alte Hallenlayout oder eine Sammelstelle, die inzwischen Parkfläche ist. Binden Sie die Aktualisierung fest in Ihr Änderungsmanagement für Umbauten ein.
Quellen: BGN Vorschriften – ASR A2.3 Abschnitt 10 Flucht- und Rettungsplan · DGUV Information 205-040 – Tabelle Organisatorische Maßnahmen · Gesetze im Internet – ArbStättV § 4
Evakuierungs- und Räumungsübungen
Übung der Räumung nach Flucht- und Rettungsplan einschließlich Alarmierung, Sammelstelle und Vollzähligkeitskontrolle.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Evakuierungsübung | alle 2 bis 5 Jahre (bewährte Praxis); konkrete Frist in der GefährdungsbeurteilungRichtwert | Arbeitgeber, organisiert z. B. durch Brandschutzbeauftragten oder Fachkraft für Arbeitssicherheit | ArbStättV § 4 Abs. 4; ASR A2.3 Abschnitt 11 Abs. 2 |
| Pflicht, wenn ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist; Bau-, Gefahrstoff- oder Immissionsschutzrecht können kürzere Abstände verlangen. | |||
| Betriebsspezifische Unterweisung der Beschäftigten mit Evakuierungsaufgaben | mindestens jährlichVorgabe im Regelwerk | Arbeitgeber bzw. von ihm beauftragte fachkundige Person | ASR A2.3 Abschnitt 11 Abs. 3 |
| Die allgemeine jährliche Unterweisung aller Beschäftigten zu Fluchtwegen regelt ASR A2.3 Abschnitt 11 Abs. 1. | |||
- Kontrolle Auswertung der Übung: Alarmierung, Räumungszeit, Sammelstelle, Vollzähligkeit, Mängel – nach jeder Übung (Arbeitgeber, Brandschutzbeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit)Erkannte Mängel in Flucht- und Rettungsplan, Alarmierung und Unterweisung zurückführen.
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Ist für eine Arbeitsstätte ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, verlangt die ASR A2.3 regelmäßige Evakuierungsübungen. Sie sollen mindestens zeigen, ob der Alarm jederzeit ausgelöst werden kann, alle Anwesenden erreicht und verstanden wird, ob die Fluchtwege schnell und sicher nutzbar sind und ob die geräumten Bereiche tatsächlich frei von Personen sind.
In der Praxis haben sich nach dem Hinweis der ASR Abstände von zwei bis fünf Jahren bewährt. Die konkrete Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei Schichtbetrieb, hoher Fluktuation, vielen Leiharbeitnehmern oder Fremdfirmen eher am unteren Ende. Andere Rechtsbereiche, etwa Störfallrecht oder Baugenehmigung, können zusätzliche Anforderungen stellen. Beschäftigte mit Aufgaben bei der Evakuierung sind mindestens jährlich betriebsspezifisch zu unterweisen.
Typischer Fehler: Es wird immer nur die Frühschicht geübt. Planen Sie Übungen so, dass über die Jahre alle Schichten, Nebengebäude und Außenbereiche einbezogen werden, und dokumentieren Sie die Auswertung.
Quellen: BGN Vorschriften – ASR A2.3 Abschnitt 11 Unterweisung und Übung · Gesetze im Internet – ArbStättV § 4
Notausgangs- und Paniktürverschlüsse, elektrisch verriegelte Fluchttüren
Türen im Verlauf von Fluchtwegen mit Notausgangs- oder Panikverschluss, Fluchttürsteuerungen mit Nottaster und elektrischer Verriegelung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung elektrisch verriegelter Türen in Rettungswegen | mindestens jährlich (nach Landesrecht bzw. eingeführter Technischer Baubestimmung)Landesrecht | Sachkundiger, z. B. im Rahmen eines Wartungsvertrags mit einer Fachfirma | ASR A2.3 Abschnitt 7 Abs. 3 i. V. m. Technischer Baubestimmung für elektrische Verriegelungssysteme (EltVTR) in der Umsetzung des Landes, z. B. RdErl. NRW vom 3. 2. 1989; SPrüfV Bayern § 2 Abs. 4 |
| Bescheinigung über die Prüfung der Bauaufsicht auf Verlangen vorlegen; Anforderungen je Bundesland prüfen. | |||
| Instandhaltung der Notausgangs- und Panikverschlüsse | nach Montage- und Wartungsanleitung des HerstellersHerstellerangabe | Fachbetrieb bzw. Sachkundiger | ArbStättV § 4 Abs. 1 und 4; ASR A2.3 Abschnitt 7 Abs. 1 und 2; Herstellerangaben zu DIN EN 179 bzw. DIN EN 1125 |
| Nur Original-Ersatzteile verwenden; Zusatzschlösser sind unzulässig. | |||
- Kontrolle Fluchtwege und Notausgänge frei, Türen von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen – arbeitstäglich, z. B. bei Schichtbeginn (Empfehlung) (Schicht- bzw. Bereichsverantwortliche)Die Freihaltepflicht nach ArbStättV § 4 Abs. 4 gilt ständig.
- Kontrolle Funktionskontrolle von Drücker, Stange und Nottaster – regelmäßig nach Herstellerangaben, z. B. monatlich (Betreiber oder eingewiesene Person)
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Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich nach ASR A2.3 leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf den Fluchtweg angewiesen sind – also ohne Schlüssel, Transponder oder Code. Werden Türen aus betrieblichen Gründen abgeschlossen, braucht es einen Notausgangs- oder Panikverschluss, der beim Betätigen des Drückers bzw. der Stange entriegelt. Elektrische Verriegelungen müssen über einen Nottaster und bei Stromausfall selbsttätig freigeben und den Technischen Baubestimmungen für elektrische Verriegelungssysteme entsprechen.
Für elektrisch verriegelte Türen in Rettungswegen verlangen die bauaufsichtlichen Vorgaben eine wiederkehrende Prüfung durch Sachkundige, in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich mindestens jährlich. Notausgangs- und Panikverschlüsse sind nach den Herstellerangaben instand zu halten.
Typischer Fehler: Notausgänge werden zur Diebstahlsicherung zusätzlich mit Riegel oder Vorhängeschloss gesichert oder von außen zugestellt. Kontrollieren Sie Notausgänge arbeitstäglich und prüfen Sie Zielkonflikte mit dem Werkschutz gemeinsam mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Quellen: BGN Vorschriften – ASR A2.3 Abschnitt 7 Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen · recht.nrw.de – RdErl. Anforderungen an elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen · Gesetze Bayern – Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung
Brandschutzordnung (Teile A, B und C)
Aushang Teil A, Regeln für alle Beschäftigten (Teil B) und für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben (Teil C) nach DIN 14096.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Überprüfung auf Aktualität durch eine fachkundige Person | mindestens alle 2 Jahre und bei ÄnderungenVorgabe im Regelwerk | fachkundige Person, z. B. Brandschutzbeauftragter | DIN 14096 (Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen); ASR A2.2 Abschnitt 7.1 Abs. 3 und 4 |
| Die 2-Jahres-Frist gilt, wenn die Brandschutzordnung nach DIN 14096 erstellt ist. | |||
- Kontrolle Anpassung bei Änderungen von Ansprechpartnern, Rufnummern, Nutzung oder Gebäude – bei jeder relevanten Änderung (Ersteller der Brandschutzordnung bzw. Brandschutzbeauftragter)
- Kontrolle Aushang Teil A vorhanden und lesbar, Teil B den Beschäftigten zugänglich – bei Begehungen (Betreiber oder beauftragte Beschäftigte)
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Die ASR A2.2 verlangt, die organisatorischen Brandschutzmaßnahmen festzulegen und allen Beschäftigten zugänglich zu machen; als Beispiel nennt sie die Brandschutzordnung nach DIN 14096. Teil A ist der Aushang mit den wichtigsten Verhaltensregeln, Teil B richtet sich an alle Beschäftigten, Teil C an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben wie Brandschutzhelfer, Räumungsbeauftragte oder Werkfeuerwehr.
Die DIN 14096 in der Ausgabe Mai 2014 schreibt vor, die Brandschutzordnung mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person auf Aktualität zu prüfen. Daneben ist sie bei Änderungen sofort anzupassen – etwa bei neuen Ansprechpartnern, geänderten Notrufwegen, neuen Gefahrstofflagern oder Umbauten. In manchen Ländern und Sonderbauten fordert zusätzlich das Bauordnungsrecht eine Brandschutzordnung.
Typischer Fehler: Die Brandschutzordnung nennt Telefonnummern ehemaliger Mitarbeitender oder eine nicht mehr besetzte Pforte. Verknüpfen Sie die Überprüfung mit der jährlichen Brandschutzunterweisung, in der Teil B ohnehin behandelt wird.
Quellen: DIN Media – DIN 14096:2014-05 Brandschutzordnung · BAuA – ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände · DGUV Information 205-040 – Tabelle Organisatorische Maßnahmen
Feuerwehrpläne
Übersichts- und Geschosspläne für die Feuerwehr mit Zugängen, Löschwasser, Gefahrstofflagern und Absperreinrichtungen nach DIN 14095.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Überprüfung auf Aktualität | alle 2 Jahre und nach baulichen oder nutzungsbedingten ÄnderungenVorgabe im Regelwerk | sachkundige Person, Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle | DIN 14095 (Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen); Forderung aus Baugenehmigung bzw. Brandschutzkonzept |
| Geänderte Pläne der Feuerwehr übergeben und im Feuerwehrinformationszentrum hinterlegen. | |||
- Kontrolle Änderungen an Gebäude, Lagerung oder Gefahrstoffmengen erfassen und Plananpassung veranlassen – bei jeder relevanten Änderung (Betreiber / Brandschutzbeauftragter)
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Feuerwehrpläne geben den Einsatzkräften schnell einen Überblick über Zufahrten, Angriffswege, Löschwasserentnahmestellen, Brandmeldezentrale, Absperrvorrichtungen und besondere Gefahren wie Gefahrstofflager oder Photovoltaikanlagen. Für Industriebauten werden sie häufig in der Baugenehmigung oder vom Brandschutzkonzept gefordert und mit der örtlichen Feuerwehr abgestimmt.
Nach der DGUV Information 205-040 sind Feuerwehrpläne auf Grundlage der DIN 14095 alle zwei Jahre durch eine sachkundige Person auf Aktualität zu prüfen. Unabhängig davon sind sie nach jeder baulichen Änderung, Nutzungsänderung oder Verlagerung von Gefahrstoffen anzupassen und der Feuerwehr in aktueller Fassung zu übergeben.
In Produktionsbetrieben veralten die Pläne besonders schnell: neue Hallenteile, umgestellte Lagerflächen, zusätzliche Batteriespeicher oder Ladestationen ändern die Einsatzlage erheblich. Legen Sie fest, wer Änderungen meldet, und stimmen Sie die überarbeiteten Pläne frühzeitig mit der Brandschutzdienststelle ab.
Quellen: DGUV Information 205-040 – Tabelle Organisatorische Maßnahmen
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Wer darf prüfen?
- Elektrofachkraft
- Person mit elektrotechnischer Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, die übertragene Arbeiten beurteilen und Gefahren erkennen kann. Für Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist sie die befähigte Person.
- Sachkundiger
- Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
- Sachverständiger / Prüfsachverständiger
- Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
- Fachkundiger
- Person mit besonderer Fachkunde für bestimmte Geräte, z. B. Instandhalter von Feuerlöschern nach DIN 14406-4.
- Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
- Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.
- Arbeitgeber / Unternehmer
- Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Berät und unterstützt den Arbeitgeber nach Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2.
Häufige Fragen
Wie oft muss die Sicherheitsbeleuchtung geprüft werden?
Nach DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2024-10 werden zentrale Systeme täglich auf ihre Betriebsbereitschaft kontrolliert, alle Leuchten monatlich im Notbetrieb geprüft und einmal jährlich über die volle Betriebsdauer getestet. Mindestens alle fünf Jahre ist die Beleuchtungsstärke zu messen. In Sonderbauten kommt je nach Bundesland die Prüfung durch Prüfsachverständige alle drei Jahre hinzu.
Wie oft muss eine Räumungsübung durchgeführt werden?
Ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich, verlangt die ASR A2.3 Evakuierungsübungen in regelmäßigen Abständen. In der Praxis haben sich nach dem Hinweis der ASR zwei bis fünf Jahre bewährt. Die genaue Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest; Schichtbetrieb, hohe Fluktuation oder Vorgaben aus Störfall- und Baurecht können kürzere Abstände erfordern.
Wie oft muss der Flucht- und Rettungsplan aktualisiert werden?
Die ASR A2.3 verlangt, dass Flucht- und Rettungspläne jederzeit aktuell sind. Nach baulichen oder organisatorischen Änderungen sind sie daher sofort anzupassen. Zusätzlich empfiehlt die DGUV Information 205-040 unter Verweis auf DIN ISO 23601 eine regelmäßige Überprüfung alle zwei Jahre. Die Gestaltung richtet sich nach ASR A1.3.
Wie oft muss die Brandschutzordnung überprüft werden?
Wird die Brandschutzordnung nach DIN 14096 erstellt, ist sie mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person auf Aktualität zu prüfen. Daneben muss sie bei Änderungen sofort angepasst werden, etwa bei neuen Ansprechpartnern, Rufnummern, Umbauten oder neuen Gefahrstofflagern. Die ASR A2.2 nennt die Brandschutzordnung als Beispiel für die Bekanntmachung der organisatorischen Brandschutzmaßnahmen.
Gilt die ASR A3.4/7 Sicherheitsbeleuchtung noch?
Nein. Die ASR A3.4/7 ist aufgehoben. Ihre Inhalte zu Sicherheitsbeleuchtung und optischen Sicherheitsleitsystemen sind seit der Neufassung im März 2022 in der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ enthalten, die im November 2024 nochmals geändert wurde. Für Prüfung und Instandhaltung verweist die ASR A2.3 auf Herstellerangaben und die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN 50172.
Ihr Ansprechpartner
Beratungsteam produktionspraxis.de
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Quellen
- BGN Vorschriften – ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Abschnitt 9
- BGN Vorschriften – ASR A2.3 Abschnitt 11
- Gesetze im Internet – ArbStättV § 4
- DIN Media – DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2024-10
- BAuA – ASR A3.4/7 (aufgehoben)
- DGUV Information 205-040 Prüffristen im Brandschutz
- DIN Media – DIN 14096:2014-05
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
