Prüffristen für Lüftung, Trinkwasser, Notduschen und Erste-Hilfe-Material
Prüf- und Kontrollfristen · Brandschutz & Gebäude
Saubere Luft, hygienisch einwandfreies Trinkwasser und funktionierende Notfalleinrichtungen gehören zum Grundschutz jeder Arbeitsstätte. Raumlufttechnische Anlagen und Lüftungseinrichtungen sind nach Arbeitsstättenverordnung instand zu halten und regelmäßig zu prüfen, Trinkwasser-Installationen mit Duschen unterliegen der Legionellen-Untersuchungspflicht der Trinkwasserverordnung, Notduschen und Erste-Hilfe-Material müssen jederzeit einsatzbereit sein. Die Fristen stammen aus ASR A3.6 und ASR A4.3, VDI 6022, DGUV Regel 109-002, TRGS 526 und der Trinkwasserverordnung 2023. Diese Seite ordnet sie ein und zeigt, welche Prüfungen extern vergeben werden und welche Kontrollen Sie selbst organisieren.
Was ist eine raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage)?
Eine raumlufttechnische Anlage ist eine technische Einrichtung, die Räume mit Luft versorgt und diese dabei mindestens fördert, meist auch filtert, erwärmt, kühlt, befeuchtet oder entfeuchtet. Dazu zählen zentrale Lüftungs- und Klimaanlagen, Hallenlüftungsgeräte und dezentrale Lüftungsgeräte. Abgrenzen lassen sich lufttechnische Anlagen zur Erfassung von Gefahrstoffen an der Entstehungsstelle, etwa Absaugungen an Maschinen.
Prüffristen Lüftung, Trinkwasser und Hygiene auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Raumlufttechnische Anlagen: Wartung und Funktionsprüfung | Wartung und Prüfung der Funktionsfähigkeit: nach Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben – üblich: Filter- und Funktionskontrollen mehrmals jährlich, Wartung mindestens jährlich GBUWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtKontrolle von Filterdifferenzdruck, Betriebsanzeigen und Störmeldungen: regelmäßig nach Instandhaltungsplan KontrolleMaßnahmen bei Ausfall oder Störung umsetzen (Warnung, Ersatzlüftung, Information der Beschäftigten): bei jeder Störung Kontrolle | Fachbetrieb bzw. fachkundige Person für Lüftungstechnikbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerHaustechnik / eingewiesene BeschäftigteBetreiber |
| Hygieneinspektion raumlufttechnischer Anlagen nach VDI 6022 | Hygieneinspektion – Anlagen ohne Luftbefeuchtung: alle 3 Jahre RichtwertHygieneinspektion – Anlagen mit Luftbefeuchtung: alle 2 Jahre RichtwertHygiene-Erstinspektion: vor der ersten Inbetriebnahme RichtwertHygienekontrollen: Filter, Befeuchter, Kondensatwannen, Wärmeübertrager auf Verschmutzung und Ablagerungen: nach Instandhaltungsplan der Anlage, deutlich häufiger als die Hygieneinspektion Kontrolle | Fachpersonal mit Qualifikation mindestens nach VDI 6022 Kategorie AFachpersonal mit Qualifikation mindestens nach VDI 6022 Kategorie AFachpersonal mit Qualifikation mindestens nach VDI 6022 Kategorie Anach VDI 6022 geschultes Instandhaltungspersonal |
| Arbeitsplatzlüftung: lufttechnische Anlagen und Luftqualität in Arbeitsräumen | Prüfung lufttechnischer Anlagen auf Funktion und Wirksamkeit: mindestens jährlich bei partikelförmigen, mindestens alle 3 Jahre bei gasförmigen Luftverunreinigungen RegelwerkÜberprüfung von Funktion und Wirksamkeit als technische Schutzmaßnahme gegen Gefahrstoffe: regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr GesetzBeurteilung der Luftqualität, z. B. CO2-Messung in Arbeits- und Pausenräumen: nach Gefährdungsbeurteilung, bei Beschwerden und nach Nutzungsänderungen Kontrolle | zur Prüfung befähigte Personfachkundige bzw. zur Prüfung befähigte PersonArbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Trinkwasser-Installationen: Untersuchung auf Legionellen | Systemische Untersuchung auf Legionellen – Abgabe im Rahmen gewerblicher Tätigkeit: mindestens alle 3 Jahre GesetzSystemische Untersuchung auf Legionellen – Abgabe im Rahmen öffentlicher Tätigkeit: mindestens jährlich; Gesundheitsamt kann nach drei beanstandungsfreien Jahren bis zu 3 Jahre festlegen GesetzErstuntersuchung einer neu in Betrieb genommenen Anlage: innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach Inbetriebnahme GesetzTemperaturkontrolle der Warmwasserbereitung und Zirkulation: regelmäßig nach Betriebskonzept KontrolleWasseraustausch an selten genutzten Entnahmestellen (Stagnation vermeiden): regelmäßig nach Spülplan KontrolleBei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts: Anzeige, Ursachenklärung, Risikoabschätzung, Maßnahmen: unverzüglich nach Befund (ab 100 KBE/100 ml) Kontrolle | zugelassene Trinkwasser-Untersuchungsstelle (Probennahme und Analyse)zugelassene Trinkwasser-Untersuchungsstellezugelassene Trinkwasser-UntersuchungsstelleHaustechnikHaustechnik / beauftragte BeschäftigteBetreiber der Wasserversorgungsanlage |
| Körpernotduschen und Augenduschen | Funktionsprüfung (Auslösung, Volumenstrom, Wasserverteilung, Wasserqualität): mindestens monatlich RegelwerkAugenspülflaschen: Unversehrtheit, Füllstand und Haltbarkeitsdatum: regelmäßig, Austausch nach Herstellerangabe KontrolleZugänglichkeit und Kennzeichnung der Notduschen (Rettungszeichen, freier Weg): bei Begehungen Kontrolle | vom Arbeitgeber beauftragte, eingewiesene PersonBetreiber oder beauftragte BeschäftigteBetreiber oder beauftragte Beschäftigte |
| Erste-Hilfe-Material und Verbandkästen | Prüfung auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit: regelmäßig nach Gefährdungsbeurteilung, z. B. vierteljährlich, sowie nach jeder Entnahme GBUVerbrauchtes oder unbrauchbares Material ergänzen bzw. ersetzen: nach jeder Entnahme KontrolleVerfallsdaten steriler Produkte und Lagerbedingungen (Schutz vor Nässe, Hitze, Verschmutzung): im Rahmen der regelmäßigen Prüfung Kontrolle | beauftragte Person, z. B. Ersthelfer oder BetriebssanitäterErsthelfer bzw. beauftragte Personbeauftragte Person |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- Landesrecht Landesrecht
- Die Frist stammt aus dem Recht des Bundeslandes (z. B. Prüfverordnungen, Eigenkontrollverordnungen) und unterscheidet sich je nach Standort.
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Richtwert Richtwert
- Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
- GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
- Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Raumlufttechnische Anlagen: Wartung und Funktionsprüfung
Zentrale Lüftungs- und Klimaanlagen, Hallenlüftungsgeräte und dezentrale Lüftungsgeräte in Produktions-, Sozial- und Büroräumen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wartung und Prüfung der Funktionsfähigkeit | nach Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben – üblich: Filter- und Funktionskontrollen mehrmals jährlich, Wartung mindestens jährlichNach Gefährdungsbeurteilung | Fachbetrieb bzw. fachkundige Person für Lüftungstechnik | ArbStättV § 4 Abs. 3; ASR A3.6 Abschnitt 6.6 Abs. 1 und 2 |
| Intervalle so festlegen, dass technische, hygienische und raumlufttechnische Eigenschaften dauerhaft erhalten bleiben. | |||
| Wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige | alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordertLandesrecht | bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger | Prüfverordnung des Landes, z. B. § 2 Muster-Prüfverordnung (Lüftungsanlagen), PrüfVO NRW § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 2, SPrüfV Bayern § 2 Abs. 1 Nr. 1 |
| Anlagen, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, sind nach Muster ausgenommen; Länder regeln abweichend. | |||
- Kontrolle Kontrolle von Filterdifferenzdruck, Betriebsanzeigen und Störmeldungen – regelmäßig nach Instandhaltungsplan (Haustechnik / eingewiesene Beschäftigte)
- Kontrolle Maßnahmen bei Ausfall oder Störung umsetzen (Warnung, Ersatzlüftung, Information der Beschäftigten) – bei jeder Störung (Betreiber)Kann eine Störung die Gesundheit gefährden, ist eine selbsttätige Warneinrichtung erforderlich (ASR A3.6 Abschnitt 6.7).
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Raumlufttechnische Anlagen gehören nach § 4 Abs. 3 ArbStättV ausdrücklich zu den Sicherheitseinrichtungen, die instand zu halten und regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen sind. Eine feste Frist nennt die ASR A3.6 nicht: Der Arbeitgeber muss Prüf- und Wartungsintervalle in der Gefährdungsbeurteilung festlegen und dabei die Herstellerangaben berücksichtigen. Die Funktionsfähigkeit lässt sich zum Beispiel über CO2-Konzentration, Außenluftvolumenstrom, Filterdifferenzdruck, Luftgeschwindigkeit oder Zulufttemperatur nachweisen.
Ist die Lüftungsanlage bauordnungsrechtlich gefordert – etwa in Sonderbauten oder großen Hallen –, verlangen die Prüfverordnungen der Länder zusätzlich eine Prüfung durch Prüfsachverständige, meist alle drei Jahre. Unabhängig davon gibt es für größere Klima- und Lüftungsanlagen die energetische Inspektion nach Gebäudeenergierecht; sie wird auf der Seite zu Energie und Umwelt behandelt.
Der Arbeitgeber muss die aktuellen Unterlagen mit Ergebnissen der Inbetriebnahme, Wartung und Prüfungen verfügbar halten. Typischer Fehler: Filter werden nur nach Kalender gewechselt, obwohl Differenzdruckanzeigen längst eine Überlastung zeigen.
Quellen: BGN Vorschriften – ASR A3.6 Lüftung, Abschnitt 6 · Gesetze im Internet – ArbStättV § 4 · recht.nrw.de – Prüfverordnung NRW
Hygieneinspektion raumlufttechnischer Anlagen nach VDI 6022
Hygienische Beurteilung von RLT-Anlagen und -Geräten mit Sichtprüfung, Abklatschproben und Untersuchung von Befeuchterwasser.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Hygieneinspektion – Anlagen ohne Luftbefeuchtung | alle 3 JahreRichtwert | Fachpersonal mit Qualifikation mindestens nach VDI 6022 Kategorie A | VDI 6022 Blatt 1 (2018-01, Berichtigung 2023-04); ArbStättV § 4 Abs. 3; ASR A3.6 Abschnitt 6.6 |
| Kürzere oder längere Intervalle können sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. | |||
| Hygieneinspektion – Anlagen mit Luftbefeuchtung | alle 2 JahreRichtwert | Fachpersonal mit Qualifikation mindestens nach VDI 6022 Kategorie A | VDI 6022 Blatt 1 (2018-01, Berichtigung 2023-04) |
| Mikrobiologische Untersuchung des Umlaufwassers einschließlich Legionellen gehört dazu. | |||
| Hygiene-Erstinspektion | vor der ersten InbetriebnahmeRichtwert | Fachpersonal mit Qualifikation mindestens nach VDI 6022 Kategorie A | VDI 6022 Blatt 1 |
- Kontrolle Hygienekontrollen: Filter, Befeuchter, Kondensatwannen, Wärmeübertrager auf Verschmutzung und Ablagerungen – nach Instandhaltungsplan der Anlage, deutlich häufiger als die Hygieneinspektion (nach VDI 6022 geschultes Instandhaltungspersonal)Befunde dokumentieren; Ursachen von Hygienemängeln ermitteln und beseitigen.
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RLT-Anlagen können selbst zur Quelle von Verunreinigungen werden: Feuchte Filter, verschmutzte Kondensatwannen oder Befeuchter mit stehendem Wasser bieten Mikroorganismen ideale Bedingungen. Die Richtlinie VDI 6022 Blatt 1 beschreibt, wie Planung, Betrieb und Instandhaltung hygienisch einwandfrei gestaltet werden, und gilt als anerkannte Regel der Technik.
Nach dem derzeitigen Stand der Technik werden Hygieneinspektionen bei Anlagen ohne Befeuchtung alle drei Jahre, bei Anlagen mit Befeuchtung alle zwei Jahre durchgeführt – jeweils durch Fachpersonal mit Qualifikation mindestens nach VDI 6022 Kategorie A. Die Inspektion umfasst eine erweiterte Sichtprüfung auf Verschmutzung, Korrosion und Beschädigungen sowie mikrobiologische Untersuchungen, etwa Abklatschproben und die Untersuchung des Befeuchterwassers auf Koloniezahl und Legionellen. Vor der ersten Inbetriebnahme ist eine Hygiene-Erstinspektion vorgesehen.
In Produktionsbetrieben mit Öl- oder Kühlschmierstoffnebeln, Stäuben oder hoher Feuchte verschmutzen Anlagen schneller. Prüfen Sie in der Gefährdungsbeurteilung, ob kürzere Intervalle für Hygienekontrollen und Reinigung nötig sind.
Quellen: BG ETEM – Hygieneinspektionen von RLT-Anlagen (Checkliste) · DIN Media – VDI 6022 Blatt 1:2018-01 · VBG – Empfehlung für Prüfungen von Anlagen (Stand Mai 2026)
Arbeitsplatzlüftung: lufttechnische Anlagen und Luftqualität in Arbeitsräumen
Hallenlüftung, Zu- und Abluftanlagen zur Verdünnung von Gefahrstoffen sowie Überprüfung der Luftqualität in Arbeitsräumen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung lufttechnischer Anlagen auf Funktion und Wirksamkeit | mindestens jährlich bei partikelförmigen, mindestens alle 3 Jahre bei gasförmigen LuftverunreinigungenVorgabe im Regelwerk | zur Prüfung befähigte Person | DGUV Regel 109-002 (Ausgabe April 2020) Abschnitt 11.2.2 |
| Ergebnisse in Prüfbuch oder Prüfbericht eintragen; zusätzlich vor erster Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen. | |||
| Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit als technische Schutzmaßnahme gegen Gefahrstoffe | regelmäßig, mindestens jedes dritte JahrGesetzliche Höchstfrist | fachkundige bzw. zur Prüfung befähigte Person | GefStoffV § 7 Abs. 7 |
| Gilt, wenn die Lüftung Schutzmaßnahme nach Gefahrstoffrecht ist; Absaugungen an der Entstehungsstelle siehe Seite Maschinen und Anlagen. | |||
- Kontrolle Beurteilung der Luftqualität, z. B. CO2-Messung in Arbeits- und Pausenräumen – nach Gefährdungsbeurteilung, bei Beschwerden und nach Nutzungsänderungen (Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit)Bewertung nach ASR A3.6 Abschnitt 4 Tabelle 1: unter 1.000 ppm keine weiteren Maßnahmen, über 2.000 ppm unzureichend.
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In Produktionshallen dient die Lüftung oft zwei Zwecken: Sie sorgt für ausreichend Atemluft und verdünnt bzw. entfernt Gefahrstoffe, die nicht vollständig an der Entstehungsstelle erfasst werden – etwa Schweißrauch, Kühlschmierstoffnebel oder Lösemitteldämpfe. Für diese lufttechnischen Anlagen verlangt die DGUV Regel 109-002 eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend mindestens jährlich bei partikelförmigen bzw. alle drei Jahre bei gasförmigen Luftverunreinigungen durch eine befähigte Person.
Ist die Lüftung eine technische Schutzmaßnahme nach Gefahrstoffverordnung, gilt außerdem die gesetzliche Höchstfrist: Funktion und Wirksamkeit sind mindestens jedes dritte Jahr zu überprüfen und aufzuzeichnen. Für Räume, in denen vor allem Menschen die Luft belasten, bewertet die ASR A3.6 die Luftqualität über die CO2-Konzentration.
Typischer Fehler: Hallenlüftung und Absaugungen werden getrennt betrachtet, obwohl sie sich gegenseitig beeinflussen. Prüfen Sie nach jeder Layoutänderung, ob Zuluftführung und Nachströmung noch zur Erfassung passen.
Quellen: DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen · Gesetze im Internet – GefStoffV § 7 · BGN Vorschriften – ASR A3.6 Lüftung, Abschnitt 6
Trinkwasser-Installationen: Untersuchung auf Legionellen
Warmwasseranlagen mit über 400 l Speicherinhalt oder über 3 l Leitungsinhalt und Duschen, z. B. in Wasch- und Sozialräumen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Systemische Untersuchung auf Legionellen – Abgabe im Rahmen gewerblicher Tätigkeit | mindestens alle 3 JahreGesetzliche Höchstfrist | zugelassene Trinkwasser-Untersuchungsstelle (Probennahme und Analyse) | TrinkwV § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a |
| Pflicht, wenn Großanlage zur Trinkwassererwärmung und Duschen oder andere vernebelnde Einrichtungen vorhanden sind. | |||
| Systemische Untersuchung auf Legionellen – Abgabe im Rahmen öffentlicher Tätigkeit | mindestens jährlich; Gesundheitsamt kann nach drei beanstandungsfreien Jahren bis zu 3 Jahre festlegenGesetzliche Höchstfrist | zugelassene Trinkwasser-Untersuchungsstelle | TrinkwV § 31 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 |
| Öffentlich ist die Bereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden Personenkreis (§ 2 Nr. 9 TrinkwV). | |||
| Erstuntersuchung einer neu in Betrieb genommenen Anlage | innerhalb von 3 bis 12 Monaten nach InbetriebnahmeGesetzliche Höchstfrist | zugelassene Trinkwasser-Untersuchungsstelle | TrinkwV § 31 Abs. 4 |
- Kontrolle Temperaturkontrolle der Warmwasserbereitung und Zirkulation – regelmäßig nach Betriebskonzept (Haustechnik)Maßstab sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DVGW-Arbeitsblatt W 551 (Speicheraustritt mindestens 60 °C, Zirkulationsrücklauf mindestens 55 °C).
- Kontrolle Wasseraustausch an selten genutzten Entnahmestellen (Stagnation vermeiden) – regelmäßig nach Spülplan (Haustechnik / beauftragte Beschäftigte)Betrifft auch Notduschen, Gästeduschen und stillgelegte Leitungsabschnitte.
- Kontrolle Bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts: Anzeige, Ursachenklärung, Risikoabschätzung, Maßnahmen – unverzüglich nach Befund (ab 100 KBE/100 ml) (Betreiber der Wasserversorgungsanlage)TrinkwV § 51 i. V. m. Anlage 3 Teil II; Dokumentation der Maßnahmen 10 Jahre aufbewahren.
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Legionellen vermehren sich in lauwarmem, stehendem Wasser und werden beim Duschen über Aerosole eingeatmet. Die Trinkwasserverordnung 2023 verpflichtet Betreiber von Gebäudewasserversorgungsanlagen deshalb zu systemischen Untersuchungen, wenn eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung – Speicher über 400 Liter oder mehr als 3 Liter Inhalt in einer Leitung zur Entnahmestelle – und zugleich Duschen oder andere vernebelnde Einrichtungen vorhanden sind und das Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird.
Die Frist hängt von dieser Einordnung ab: bei rein gewerblicher Tätigkeit mindestens alle drei Jahre, bei öffentlicher Tätigkeit jährlich, mit Verlängerungsmöglichkeit durch das Gesundheitsamt. Duschen nur für eigene Beschäftigte werden in der Regel als gewerbliche Abgabe behandelt; nutzen etwa Fremdfirmen oder Besucher die Duschen regelmäßig, kann eine öffentliche Tätigkeit vorliegen. Klären Sie die Einordnung im Zweifel mit dem Gesundheitsamt.
Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml erreicht, müssen Sie unverzüglich handeln: Anzeige, Ortsbesichtigung, Risikoabschätzung und Sanierungsmaßnahmen.
Quellen: Gesetze im Internet – TrinkwV § 31 · Gesetze im Internet – TrinkwV § 51 · Gesetze im Internet – TrinkwV Anlage 3
Körpernotduschen und Augenduschen
Fest installierte Körper- und Augennotduschen sowie Augenspülflaschen an Arbeitsplätzen mit ätzenden oder reizenden Stoffen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Funktionsprüfung (Auslösung, Volumenstrom, Wasserverteilung, Wasserqualität) | mindestens monatlichVorgabe im Regelwerk | vom Arbeitgeber beauftragte, eingewiesene Person | TRGS 526 Nr. 7.2 und DGUV Information 213-850 Abschnitt 7.2 (Laboratorien); ArbStättV § 4 Abs. 3 für alle Arbeitsstätten |
| Außerhalb von Laboratorien als bewährter Maßstab in die Gefährdungsbeurteilung übernehmen. | |||
- Kontrolle Augenspülflaschen: Unversehrtheit, Füllstand und Haltbarkeitsdatum – regelmäßig, Austausch nach Herstellerangabe (Betreiber oder beauftragte Beschäftigte)Augenspülflaschen nur, wenn kein fließendes Wasser verfügbar ist.
- Kontrolle Zugänglichkeit und Kennzeichnung der Notduschen (Rettungszeichen, freier Weg) – bei Begehungen (Betreiber oder beauftragte Beschäftigte)
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Bei Spritzern von Säuren, Laugen oder anderen ätzenden Stoffen entscheiden die ersten Sekunden: Augen und Haut müssen sofort mit viel Wasser gespült werden. Notduschen und Augenduschen sind deshalb Sicherheitseinrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 3 ArbStättV und müssen jederzeit funktionieren.
Für Laboratorien legen die TRGS 526 und die DGUV Information 213-850 fest, dass Körper- und Augennotduschen mindestens einmal monatlich durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Für Produktionsbereiche – etwa Galvanik, Chemikalienlager, Batterieladestationen oder Reinigungsanlagen – ist dieser Rhythmus ein bewährter Maßstab, der in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden sollte. Dabei werden Auslösung, Volumenstrom, Wasserverteilung und Wasserqualität kontrolliert. Anforderungen an die Geräte enthält die Normenreihe DIN EN 15154 (Sicherheitsnotduschen), für Standorte außerhalb von Laboratorien insbesondere Teil 5.
Die monatliche Betätigung hat einen hygienischen Nebeneffekt: Sie verhindert Stagnation in der Zuleitung und damit Keim- und Legionellenwachstum. Lassen Sie das Wasser lange genug laufen und dokumentieren Sie jede Prüfung.
Quellen: BGN Vorschriften – TRGS 526 Laboratorien, Nr. 7 Prüfungen · KomNet NRW – Dialog 9674 Prüfung von Notduschen · DIN – DIN EN 15154-5 Körperduschen für Standorte außer Laboratorien
Erste-Hilfe-Material und Verbandkästen
Kleine und große Verbandkästen, ergänzendes Erste-Hilfe-Material und Erste-Hilfe-Schränke in Werkstätten, Hallen, Fahrzeugen und Büros.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit | regelmäßig nach Gefährdungsbeurteilung, z. B. vierteljährlich, sowie nach jeder EntnahmeNach Gefährdungsbeurteilung | beauftragte Person, z. B. Ersthelfer oder Betriebssanitäter | ArbStättV § 4 Abs. 5; ASR A4.3 Abschnitt 4 Abs. 4 und 5 |
| Mindestanzahl der Verbandkästen nach ASR A4.3 Tabelle 1, Mindestinhalt nach Tabelle 2. | |||
- Kontrolle Verbrauchtes oder unbrauchbares Material ergänzen bzw. ersetzen – nach jeder Entnahme (Ersthelfer bzw. beauftragte Person)
- Kontrolle Verfallsdaten steriler Produkte und Lagerbedingungen (Schutz vor Nässe, Hitze, Verschmutzung) – im Rahmen der regelmäßigen Prüfung (beauftragte Person)Abgelaufene Materialien nach Ablauf des Verfallsdatums ersetzen.
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Erste-Hilfe-Material muss im Notfall vollständig, unbeschädigt und schnell erreichbar sein. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, Mittel zur Ersten Hilfe regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen; eine feste Frist nennt sie nicht. Die ASR A4.3 legt die Mindestanzahl der Verbandkästen nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl sowie deren Mindestinhalt fest. Verbandkästen sind so zu verteilen, dass sie höchstens 100 m Wegstrecke oder eine Geschosshöhe entfernt sind.
Nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums ist das Material zu ergänzen bzw. zu ersetzen. Seit den Neuausgaben der Normen DIN 13157 und DIN 13169 (November 2021) gehören unter anderem Mund-Nasen-Schutz und Feuchttücher zur Ausstattung; die DGUV empfiehlt, bestehende Kästen bei der nächsten Kontrolle zu ergänzen.
Legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung einen festen Prüfrhythmus fest und benennen Sie Verantwortliche je Verbandkasten. Typischer Fehler: Aus Verbandkästen in der Produktion werden Pflaster und Handschuhe für den Alltag entnommen, ohne nachzufüllen.
Quellen: BGN Vorschriften – ASR A4.3 Abschnitt 4 Mittel zur Ersten Hilfe · Gesetze im Internet – ArbStättV § 4 · DGUV – Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb
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Wer darf prüfen?
- Zur Prüfung befähigte Person
- Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
- Sachverständiger / Prüfsachverständiger
- Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
- Fachkundiger
- Person mit besonderer Fachkunde für bestimmte Geräte, z. B. Instandhalter von Feuerlöschern nach DIN 14406-4.
- Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
- Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.
- Betreiber / unterwiesene Beschäftigte
- Beschäftigte, die für Sicht- und Funktionskontrollen unterwiesen sind – meist vor Arbeitsbeginn oder vor jeder Benutzung.
- Arbeitgeber / Unternehmer
- Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
- Akkreditiertes Labor
- Untersuchungsstelle, die Proben nach anerkannten Verfahren analysiert, z. B. Trinkwasser nach Trinkwasserverordnung.
Häufige Fragen
Wie oft muss eine Hygieneinspektion nach VDI 6022 durchgeführt werden?
Nach dem Stand der Technik werden raumlufttechnische Anlagen ohne Luftbefeuchtung alle drei Jahre und Anlagen mit Luftbefeuchtung alle zwei Jahre hygienisch inspiziert. Die Inspektion führt Fachpersonal mit Qualifikation mindestens nach VDI 6022 Kategorie A durch. Vor der ersten Inbetriebnahme ist eine Hygiene-Erstinspektion vorgesehen. Die Gefährdungsbeurteilung kann kürzere Abstände erfordern.
Wie oft muss Trinkwasser im Betrieb auf Legionellen untersucht werden?
Nach § 31 TrinkwV ist eine systemische Untersuchung Pflicht, wenn eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung und Duschen vorhanden sind. Bei Abgabe im Rahmen gewerblicher Tätigkeit gilt mindestens alle drei Jahre, bei öffentlicher Tätigkeit mindestens jährlich. Neue Anlagen werden innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme erstmals untersucht.
Wie oft müssen Notduschen und Augenduschen geprüft werden?
Die TRGS 526 und die DGUV Information 213-850 verlangen für Laboratorien, Körper- und Augennotduschen mindestens monatlich durch eine beauftragte Person auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Für Produktionsbereiche ist dieser Rhythmus ein bewährter Maßstab, den Sie in der Gefährdungsbeurteilung festlegen sollten. Die regelmäßige Betätigung beugt zugleich Stagnation und Keimwachstum vor.
Wie oft muss der Verbandkasten geprüft werden?
Eine feste Frist gibt es nicht. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, Erste-Hilfe-Material regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen; nach ASR A4.3 ist es nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums zu ergänzen. Legen Sie einen festen Rhythmus, etwa vierteljährlich, in der Gefährdungsbeurteilung fest und benennen Sie Verantwortliche.
Gibt es eine feste Wartungsfrist für Lüftungsanlagen am Arbeitsplatz?
Die ASR A3.6 nennt keine feste Frist. Der Arbeitgeber muss Prüf- und Wartungsintervalle in der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben festlegen. Für lufttechnische Anlagen gegen Gefahrstoffe verlangt die DGUV Regel 109-002 mindestens jährliche bzw. dreijährliche Prüfungen, die Gefahrstoffverordnung eine Wirksamkeitsprüfung mindestens jedes dritte Jahr.
Ihr Ansprechpartner
Beratungsteam produktionspraxis.de
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Quellen
- Gesetze im Internet – ArbStättV § 4
- BGN Vorschriften – ASR A3.6 Lüftung
- BG ETEM – Hygieneinspektionen von RLT-Anlagen
- DGUV Regel 109-002 Arbeitsplatzlüftung
- Gesetze im Internet – TrinkwV § 31
- BGN Vorschriften – TRGS 526 Nr. 7
- BGN Vorschriften – ASR A4.3 Abschnitt 4
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
