Prüffristen für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Prüf- und Kontrollfristen · Umwelt & Energie
Wer in der Produktion Öle, Säuren, Laugen, Kühlschmierstoffe oder Kraftstoffe lagert, abfüllt oder verwendet, betreibt in aller Regel eine Anlage nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Ob und wie oft ein Sachverständiger prüfen muss, hängt von der Gefährdungsstufe A bis D, der Bauart (oberirdisch oder unterirdisch) und der Lage in einem Schutz- oder Überschwemmungsgebiet ab. Diese Seite fasst die Prüfzeitpunkte aus § 46 und den Anlagen 5 und 6 AwSV zusammen, ergänzt die Pflichten zur Eigenüberwachung, Betriebsanweisung und Unterweisung und weist auf die Übergangsfrist für Bestandsanlagen bis zum 1. August 2027 hin.
Was ist eine AwSV-Anlage?
Eine AwSV-Anlage ist jede ortsfeste oder ortsfest genutzte Einrichtung, in der wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder verwendet werden – vom Heizöltank über den IBC-Lagerplatz bis zur Galvanikstraße. Ihre Gefährdungsstufe A bis D ergibt sich nach § 39 AwSV aus dem maßgebenden Volumen bzw. der Masse und der Wassergefährdungsklasse (WGK) der Stoffe.
Prüffristen Wassergefährdende Stoffe (AwSV) auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D | Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung: vor Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung GesetzWiederkehrende Prüfung: alle 5 Jahre – innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten GesetzPrüfung bei Stilllegung: bei Stilllegung der Anlage GesetzEigenkontrolle der Dichtheit und der Sicherheitseinrichtungen: regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung Kontrolle | AwSV-Sachverständiger einer anerkannten SachverständigenorganisationAwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerBetreiber bzw. unterwiesenes Betriebspersonal |
| Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B | Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung: vor Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen Änderung GesetzWiederkehrende Prüfung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten: alle 5 Jahre – nur in Wasser-/Heilquellenschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten GesetzPrüfung bei Stilllegung (in Schutz- und Überschwemmungsgebieten): bei Stilllegung GesetzEigenkontrolle der Dichtheit und der Sicherheitseinrichtungen: regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung Kontrolle | AwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerBetreiber bzw. unterwiesenes Betriebspersonal |
| Unterirdische Anlagen und unterirdische Rohrleitungen | Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung: vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung (Stufen A bis D) GesetzWiederkehrende Prüfung außerhalb von Schutzgebieten: alle 5 Jahre (Stufen A bis D) GesetzWiederkehrende Prüfung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten: alle 30 Monate (Stufen A bis D) GesetzPrüfung bei Stilllegung: bei Stilllegung GesetzKontrolle des Leckanzeigesystems auf Betriebsbereitschaft und Alarm: regelmäßig nach Betriebsanweisung und Herstellerangaben Kontrolle | AwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerBetreiber bzw. unterwiesenes Betriebspersonal |
| Heizöl- und Dieseltankanlagen (Heizölverbraucheranlagen, Eigenverbrauchstankstellen) | Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung: ab Gefährdungsstufe B (Heizöl EL oder Diesel über 1 m³); unterirdisch immer GesetzWiederkehrende Prüfung oberirdischer Tanks: alle 5 Jahre ab Stufe C (über 10 m³); in Schutz- und Überschwemmungsgebieten bereits ab Stufe B (über 1 m³) GesetzSichtkontrolle von Tank, Auffangraum und Leitungen; Füllstand und Verbrauch plausibilisieren: regelmäßig, mindestens bei jeder Befüllung Kontrolle | AwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerBetreiber |
| Abfüll- und Umschlaganlagen | Prüfung vor Inbetriebnahme inkl. Nachprüfung der Flächen: vor Inbetriebnahme bzw. nach wesentlicher Änderung, Nachprüfung der Abfüllfläche nach einem Jahr Betrieb (ab Stufe B) GesetzWiederkehrende Prüfung – Gefährdungsstufe B: alle 10 Jahre; in Schutz- und Überschwemmungsgebieten alle 5 Jahre GesetzWiederkehrende Prüfung – Gefährdungsstufen C und D: alle 5 Jahre GesetzÜberwachung des Abfüllvorgangs; Zustand von Fläche und Sicherheitseinrichtungen vorab prüfen: bei jedem Befüllen und Entleeren KontrolleSichtkontrolle der Abfüllfläche auf Risse, Fugenschäden und Verunreinigungen: regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung Kontrolle | AwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerAwSV-Sachverständigerbefüllende bzw. entleerende PersonBetreiber bzw. unterwiesenes Betriebspersonal |
| Fass- und Gebindelager | Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung: ab Gefährdungsstufe B GesetzWiederkehrende Prüfung: alle 5 Jahre ab Stufe C; in Schutz- und Überschwemmungsgebieten ab Stufe B GesetzSichtkontrolle von Auffangwannen und Lagerfläche auf Leckagen, Schäden und Fremdinhalte: regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung Kontrolle | AwSV-SachverständigerAwSV-SachverständigerLagerverantwortliche bzw. unterwiesenes Personal |
| Eigenüberwachung, Betriebsanweisung und Unterweisung | Unterweisung des Betriebspersonals anhand der Betriebsanweisung: vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlich GesetzÜberprüfung und Aktualisierung von Betriebsanweisung und Anlagendokumentation: nach Gefährdungsbeurteilung und bei Änderungen – üblich: jährlich zusammen mit der Unterweisung GBUKontrolle der Dichtheit und Funktion der Sicherheitseinrichtungen (Überfüllsicherung, Leckanzeiger, Auffangräume): regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung KontrolleÜberwachung von Befüll- und Entleervorgängen: bei jedem Befüllen und Entleeren Kontrolle | Betreiber (Unterweisung dokumentieren)Betreiber bzw. AnlagenverantwortlicherBetreiber bzw. sachkundiges Betriebspersonalbefüllende bzw. entleerende Person |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
- Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D
Lager-, Herstellungs- und Verwendungsanlagen mit größeren Mengen, z. B. Tanklager für Säuren, Laugen, Öle oder Kühlschmierstoffe.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung | vor Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen ÄnderungGesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger einer anerkannten Sachverständigenorganisation | AwSV § 46 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anlage 5 Zeile 2 bzw. Anlage 6 Zeile 3 |
| Wiederkehrende Prüfung | alle 5 Jahre – innerhalb und außerhalb von SchutzgebietenGesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 Zeile 2; § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 Zeile 3 |
| Die Frist läuft ab Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung; es genügt, die Prüfung bis zum Ende des Fälligkeitsmonats abzuschließen. | |||
| Prüfung bei Stilllegung | bei Stilllegung der AnlageGesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anlage 5 Zeile 2 bzw. Anlage 6 Zeile 3 |
- Kontrolle Eigenkontrolle der Dichtheit und der Sicherheitseinrichtungen – regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung (Betreiber bzw. unterwiesenes Betriebspersonal)Grundlage ist § 46 Abs. 1 AwSV.
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Die Gefährdungsstufe ergibt sich aus der Tabelle in § 39 Abs. 1 AwSV: Stufe C erreicht etwa ein Stoff der WGK 2 ab mehr als 10 m³ oder ein WGK-3-Stoff ab mehr als 1 m³, Stufe D beginnt bei WGK 3 bereits über 10 m³. Für diese Anlagen schreibt die AwSV eine Prüfung vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, bei Stilllegung und wiederkehrend alle fünf Jahre vor.
Prüfen dürfen nur Sachverständige, die von einer anerkannten Sachverständigenorganisation bestellt sind (§ 47 AwSV). Der Sachverständige ordnet das Ergebnis in vier Mängelklassen ein und schickt den Prüfbericht innerhalb von vier Wochen an die Behörde; gefährliche Mängel meldet er sofort. Errichten, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung sind fachbetriebspflichtig (§ 45 AwSV).
Typischer Fehler: Die Anlage wird zu klein abgegrenzt oder ein Stoffwechsel erhöht die WGK, ohne dass die Stufe neu bestimmt wird. Bestandsanlagen, die nach früherem Landesrecht nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren, müssen nach § 70 Abs. 2 AwSV je nach Inbetriebnahmejahr spätestens bis zum 1. August 2027 erstmals geprüft sein.
Quellen: Gesetze im Internet – AwSV Anlage 5 · Gesetze im Internet – AwSV § 39 (Gefährdungsstufen) · Gesetze im Internet – AwSV § 47 (Prüfung durch Sachverständige)
Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B
Mittlere Mengen, z. B. über 1 bis 10 m³ eines WGK-2-Stoffs; außerhalb von Schutzgebieten nur Prüfung vor Inbetriebnahme.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung | vor Inbetriebnahme und nach jeder wesentlichen ÄnderungGesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anlage 5 Zeile 2 bzw. Anlage 6 Zeile 3 |
| Wiederkehrende Prüfung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten | alle 5 Jahre – nur in Wasser-/Heilquellenschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten ÜberschwemmungsgebietenGesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 Zeile 3 |
| Außerhalb dieser Gebiete keine wiederkehrende Prüfung; die Behörde kann sie aber nach § 46 Abs. 4 AwSV anordnen. | |||
| Prüfung bei Stilllegung (in Schutz- und Überschwemmungsgebieten) | bei StilllegungGesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 Zeile 3 |
- Kontrolle Eigenkontrolle der Dichtheit und der Sicherheitseinrichtungen – regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung (Betreiber bzw. unterwiesenes Betriebspersonal)
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Stufe B umfasst nach § 39 Abs. 1 AwSV zum Beispiel mehr als 1 bis 10 m³ eines WGK-2-Stoffs, mehr als 0,22 bis 1 m³ eines WGK-3-Stoffs oder mehr als 100 bis 1.000 m³ eines WGK-1-Stoffs. Außerhalb von Schutzgebieten verlangt Anlage 5 nur die Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. nach wesentlicher Änderung. Liegt die Anlage in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet oder in einem festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, kommen nach Anlage 6 die wiederkehrende Prüfung alle fünf Jahre und die Prüfung bei Stilllegung hinzu.
In Wasserschutzgebieten sind Errichtung, Instandsetzung, Innenreinigung und Stilllegung zudem fachbetriebspflichtig (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 AwSV). Prüfen darf nur ein AwSV-Sachverständiger; der Prüfbericht gehört in die Anlagendokumentation nach § 43 AwSV.
Typischer Fehler: Niemand hat geprüft, ob der Standort in einem Schutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet liegt – oder ein Gebiet wurde nachträglich neu festgesetzt. Klären Sie die Lage über die Kartendienste Ihres Landes und dokumentieren Sie das Ergebnis.
Quellen: Gesetze im Internet – AwSV Anlage 6 · Gesetze im Internet – AwSV § 46 · Gesetze im Internet – AwSV § 45 (Fachbetriebspflicht)
Unterirdische Anlagen und unterirdische Rohrleitungen
Erdtanks, im Erdreich verlegte oder nicht einsehbare erdberührte Rohrleitungen – schon ab Gefährdungsstufe A prüfpflichtig.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung | vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung (Stufen A bis D)Gesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anlage 5 Zeile 1 bzw. Anlage 6 Zeile 2 |
| Wiederkehrende Prüfung außerhalb von Schutzgebieten | alle 5 Jahre (Stufen A bis D)Gesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 Zeile 1 |
| Wiederkehrende Prüfung in Schutz- und Überschwemmungsgebieten | alle 30 Monate (Stufen A bis D)Gesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 Zeile 2 |
| Prüfung bei Stilllegung | bei StilllegungGesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anlage 5 Zeile 1 bzw. Anlage 6 Zeile 2 |
- Kontrolle Kontrolle des Leckanzeigesystems auf Betriebsbereitschaft und Alarm – regelmäßig nach Betriebsanweisung und Herstellerangaben (Betreiber bzw. unterwiesenes Betriebspersonal)Ein Alarm muss sicher wahrgenommen werden können.
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Als unterirdisch gilt nach § 2 Abs. 15 AwSV eine Anlage, sobald auch nur ein Anlagenteil ganz oder teilweise im Erdreich liegt oder nicht vollständig einsehbar in erdberührten Bauteilen eingebettet ist. Eine erdverlegte Füll- oder Saugleitung macht also auch einen oberirdischen Tank zur unterirdischen Anlage. Kellertanks und Behälter in Auffangräumen bleiben dagegen oberirdisch.
Unterirdische Anlagen sind unabhängig von der Gefährdungsstufe prüfpflichtig: vor Inbetriebnahme, wiederkehrend alle fünf Jahre, in Schutz- und Überschwemmungsgebieten alle 30 Monate, sowie bei Stilllegung. Alle fachbetriebspflichtigen Arbeiten – Errichten, Innenreinigung, Instandsetzen, Stilllegen – sind einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV vorbehalten (§ 45 Abs. 1 Nr. 1).
In der Praxis wird die unterirdische Rohrleitung bei Bestandsaufnahmen häufig übersehen. Halten Sie Leitungsführung, Werkstoffe und Leckerkennung in der Anlagendokumentation fest und legen Sie dem Sachverständigen vor der Prüfung den letzten Prüfbericht vor (§ 43 Abs. 2 und 3 AwSV).
Quellen: Gesetze im Internet – AwSV Anlage 5 · Gesetze im Internet – AwSV Anlage 6 · Gesetze im Internet – AwSV § 2 (Begriffsbestimmungen)
Heizöl- und Dieseltankanlagen (Heizölverbraucheranlagen, Eigenverbrauchstankstellen)
Heizöltanks für Heizung und Notstrom sowie betriebseigene Dieseltankstellen für Stapler, Lkw und Baumaschinen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung | ab Gefährdungsstufe B (Heizöl EL oder Diesel über 1 m³); unterirdisch immerGesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anlage 5 Zeilen 1 und 2 bzw. Anlage 6 Zeilen 2 und 3 |
| Wiederkehrende Prüfung oberirdischer Tanks | alle 5 Jahre ab Stufe C (über 10 m³); in Schutz- und Überschwemmungsgebieten bereits ab Stufe B (über 1 m³)Gesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anlage 5 Zeile 2 und Anlage 6 Zeile 3 |
| Unterirdische Tanks und Leitungen: alle 5 Jahre, in Schutzgebieten alle 30 Monate. | |||
- Kontrolle Sichtkontrolle von Tank, Auffangraum und Leitungen; Füllstand und Verbrauch plausibilisieren – regelmäßig, mindestens bei jeder Befüllung (Betreiber)Befüllvorgänge sind nach § 23 Abs. 1 AwSV zu überwachen.
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Heizöl EL und Diesel sind in WGK 2 eingestuft. Ein Tank mit mehr als 1 m³ erreicht damit Stufe B, über 10 m³ Stufe C. Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich (§ 2 Abs. 11 AwSV). Eine Eigenverbrauchstankstelle ist eine nicht öffentliche Lager- und Abfüllanlage mit höchstens 100 m³ Jahresabgabe, die nur unterwiesene Personen bedienen (§ 2 Abs. 12); für ihren Abfüllplatz gelten zusätzlich die Fristen für Abfüllanlagen.
Bei Heizölverbraucheranlagen der Stufen B bis D sind Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung fachbetriebspflichtig (§ 45 Abs. 1 Nr. 4). Nach einer mängelfreien Prüfung bringt der Sachverständige eine Plakette mit dem nächsten Prüftermin an. Statt einer Betriebsanweisung ist das Merkblatt nach Anlage 3 AwSV gut sichtbar auszuhängen.
Typischer Fehler: Die erdverlegte Saugleitung zum Brenner oder Aggregat wird nicht erkannt – dann gilt die ganze Anlage als unterirdisch und ist deutlich häufiger prüfpflichtig.
Quellen: Gesetze im Internet – AwSV Anlage 5 · Gesetze im Internet – AwSV § 44 (Betriebsanweisung, Merkblatt) · Lahn-Dill-Kreis – Infoblatt Heizöllagerung nach AwSV
Abfüll- und Umschlaganlagen
Flächen zum Befüllen und Entleeren von Tankwagen, IBC und Fässern sowie Umschlagflächen, einschließlich Zapfplatz der Betriebstankstelle.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor Inbetriebnahme inkl. Nachprüfung der Flächen | vor Inbetriebnahme bzw. nach wesentlicher Änderung, Nachprüfung der Abfüllfläche nach einem Jahr Betrieb (ab Stufe B)Gesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anlage 5 Zeile 7 bzw. Anlage 6 Zeile 8 (jeweils Fußnote 3) |
| Wiederkehrende Prüfung – Gefährdungsstufe B | alle 10 Jahre; in Schutz- und Überschwemmungsgebieten alle 5 JahreGesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 Zeile 7; § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 Zeile 8 |
| Wiederkehrende Prüfung – Gefährdungsstufen C und D | alle 5 JahreGesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anlage 5 Zeile 7 bzw. Anlage 6 Zeile 8 |
- Kontrolle Überwachung des Abfüllvorgangs; Zustand von Fläche und Sicherheitseinrichtungen vorab prüfen – bei jedem Befüllen und Entleeren (befüllende bzw. entleerende Person)Pflicht nach § 23 Abs. 1 AwSV.
- Kontrolle Sichtkontrolle der Abfüllfläche auf Risse, Fugenschäden und Verunreinigungen – regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung (Betreiber bzw. unterwiesenes Betriebspersonal)
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Bei Abfüllanlagen bemisst sich die Gefährdungsstufe nicht nach dem Tankinhalt, sondern nach § 39 Abs. 4 AwSV: Maßgebend ist der größere Wert aus dem Volumen, das bei größtem Volumenstrom in zehn Minuten fließt, und dem mittleren Tagesdurchsatz. Daraus folgen die Prüfzeitpunkte der Anlage 5 Zeile 7: Prüfung vor Inbetriebnahme ab Stufe B, wiederkehrend alle zehn Jahre bei Stufe B und alle fünf Jahre bei den Stufen C und D. In Schutz- und Überschwemmungsgebieten gilt für alle drei Stufen ein Fünf-Jahres-Turnus.
Besonderheit: Ein Jahr nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung muss der Sachverständige die Abfüllfläche nachprüfen, weil sich Risse und Setzungen oft erst im Betrieb zeigen.
Im Alltag entscheidend ist § 23 AwSV: Wer befüllt oder entleert, überwacht den Vorgang, kontrolliert vorher die Sicherheitseinrichtungen und nutzt bei Kraftstoff- und Heizöltanks eine selbsttätig schließende Abfüllsicherung. Häufigster Mangel sind beschädigte Fugen in der Abfüllfläche.
Quellen: Gesetze im Internet – AwSV Anlage 5 · Gesetze im Internet – AwSV Anlage 6 · Gesetze im Internet – AwSV § 39 (Gefährdungsstufen)
Fass- und Gebindelager
Lager für Fässer, Kanister und IBC bis je 1,25 m³ – maßgebend ist die Summe aller Gebinde, für die das Lager ausgelegt ist.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung | ab Gefährdungsstufe BGesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anlage 5 Zeile 2 bzw. Anlage 6 Zeile 3 |
| Wiederkehrende Prüfung | alle 5 Jahre ab Stufe C; in Schutz- und Überschwemmungsgebieten ab Stufe BGesetzliche Höchstfrist | AwSV-Sachverständiger | AwSV § 46 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 Zeile 2; § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 Zeile 3 |
- Kontrolle Sichtkontrolle von Auffangwannen und Lagerfläche auf Leckagen, Schäden und Fremdinhalte – regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung (Lagerverantwortliche bzw. unterwiesenes Personal)Bei Stufe A Merkblatt nach Anlage 4 AwSV aushängen.
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Fass- und Gebindelager sind nach § 2 Abs. 10 AwSV Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter mit höchstens 1,25 m³ Einzelvolumen. Für die Gefährdungsstufe zählt nicht der aktuelle Bestand, sondern die Summe der Rauminhalte aller Gebinde, für die das Lager ausgelegt ist (§ 39 Abs. 3). Lagern Sie Stoffe unterschiedlicher WGK, ist die höchste Klasse maßgebend, sofern ihr Anteil mehr als 3 % beträgt (§ 39 Abs. 10).
Beispiel: Ein Lager für 20 IBC à 1 m³ mit WGK-2-Stoffen hat 20 m³ und damit Stufe C. Es ist vor Inbetriebnahme und danach alle fünf Jahre von einem Sachverständigen zu prüfen; Instandsetzungen übernimmt ein Fachbetrieb. Dasselbe Lager mit ausschließlich WGK-1-Stoffen bliebe in Stufe A.
Typischer Fehler: Das Lager wächst schleichend – zusätzliche Stellplätze, neue Produkte mit höherer WGK –, ohne dass Stufe, Rückhaltevolumen und Prüfpflicht neu bewertet werden. Auch Gebinde außerhalb der Auffangwanne oder abgestellte Leergebinde mit Restinhalten fallen bei Prüfungen regelmäßig auf.
Quellen: Gesetze im Internet – AwSV § 39 (Gefährdungsstufen) · Gesetze im Internet – AwSV § 2 (Begriffsbestimmungen) · Gesetze im Internet – AwSV Anlage 5
Eigenüberwachung, Betriebsanweisung und Unterweisung
Laufende Betreiberkontrollen, Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan sowie jährliche Unterweisung des Personals.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Unterweisung des Betriebspersonals anhand der Betriebsanweisung | vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichGesetzliche Höchstfrist | Betreiber (Unterweisung dokumentieren) | AwSV § 44 Abs. 2 |
| Entfällt u. a. bei Stufe A, Heizölverbraucheranlagen und Eigenverbrauchstankstellen – dort Merkblatt nach Anlage 3 bzw. 4 aushängen (§ 44 Abs. 4). | |||
| Überprüfung und Aktualisierung von Betriebsanweisung und Anlagendokumentation | nach Gefährdungsbeurteilung und bei Änderungen – üblich: jährlich zusammen mit der UnterweisungNach Gefährdungsbeurteilung | Betreiber bzw. Anlagenverantwortlicher | AwSV §§ 43, 44 Abs. 1 |
- Kontrolle Kontrolle der Dichtheit und Funktion der Sicherheitseinrichtungen (Überfüllsicherung, Leckanzeiger, Auffangräume) – regelmäßig nach dem Überwachungsplan der Betriebsanweisung (Betreiber bzw. sachkundiges Betriebspersonal)Pflicht nach § 46 Abs. 1 AwSV.
- Kontrolle Überwachung von Befüll- und Entleervorgängen – bei jedem Befüllen und Entleeren (befüllende bzw. entleerende Person)
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Unabhängig von den Sachverständigenprüfungen muss der Betreiber nach § 46 Abs. 1 AwSV die Dichtheit seiner Anlagen und die Funktion der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig selbst kontrollieren. Fehlt ihm oder seinem Personal die Sachkunde, kann die Behörde einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb anordnen.
Ab Gefährdungsstufe B verlangt § 44 AwSV – mit Ausnahmen etwa für Heizölverbraucheranlagen – eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan, die mit den Beteiligten abgestimmt und für das Personal jederzeit zugänglich ist. Das Personal ist vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich zu unterweisen; die Unterweisung ist zu dokumentieren. Hinzu kommt die Anlagendokumentation nach § 43 mit Aufbau, Stoffen, Sicherheitseinrichtungen, Löschwasserrückhaltung und letztem Prüfbericht.
Vor Errichtung oder wesentlicher Änderung einer prüfpflichtigen Anlage ist die Behörde mindestens sechs Wochen vorher zu informieren (§ 40). Ein häufiger Mangel bei Prüfungen: Betriebsanweisung vorhanden, aber Überwachungsplan ohne konkrete Zuständigkeiten und Kontrollintervalle.
Quellen: Gesetze im Internet – AwSV § 44 (Betriebsanweisung, Merkblatt) · Gesetze im Internet – AwSV § 43 (Anlagendokumentation) · Gesetze im Internet – AwSV § 46
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Wer darf prüfen?
- Sachverständiger / Prüfsachverständiger
- Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
- Betreiber / unterwiesene Beschäftigte
- Beschäftigte, die für Sicht- und Funktionskontrollen unterwiesen sind – meist vor Arbeitsbeginn oder vor jeder Benutzung.
Häufige Fragen
Wie oft müssen AwSV-Anlagen geprüft werden?
Das hängt von Bauart, Gefährdungsstufe und Lage ab. Unterirdische Anlagen prüft der Sachverständige alle fünf Jahre, in Schutz- und Überschwemmungsgebieten alle 30 Monate. Oberirdische Anlagen der Stufen C und D sind alle fünf Jahre fällig, Stufe B wiederkehrend nur in Schutzgebieten. Abfüllanlagen der Stufe B haben einen Zehn-Jahres-Turnus. Hinzu kommen Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung und bei Stilllegung.
Wer darf AwSV-Prüfungen durchführen?
Die Prüfungen nach § 46 Abs. 2 bis 5 AwSV dürfen nur Sachverständige durchführen, die von einer anerkannten Sachverständigenorganisation bestellt sind. Ein Fachbetrieb nach § 62 AwSV darf zwar errichten, reinigen und instand setzen, ersetzt aber nicht die Sachverständigenprüfung. Der Prüfbericht geht innerhalb von vier Wochen an die zuständige Behörde.
Muss ein Heizöltank im Betrieb regelmäßig geprüft werden?
Ein oberirdischer Heizöl- oder Dieseltank über 1 m³ (Stufe B) ist vor Inbetriebnahme zu prüfen. Wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden Tanks über 10 m³ sowie Tanks über 1 m³ in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten. Unterirdische Tanks oder Tanks mit erdverlegter Leitung sind immer wiederkehrend prüfpflichtig. Tanks von Notstromaggregaten werden wie Heizölverbraucheranlagen behandelt.
Wie ermittle ich die Gefährdungsstufe einer Anlage?
Sie benötigen die Wassergefährdungsklasse der Stoffe und das maßgebende Volumen bzw. die Masse. Die Tabelle in § 39 Abs. 1 AwSV ordnet daraus die Stufen A bis D zu. Bei Lageranlagen zählt der nutzbare Rauminhalt aller Behälter, bei Fasslagern die Summe der Gebinde, für die das Lager ausgelegt ist, bei Abfüllanlagen der Zehn-Minuten-Durchfluss oder der mittlere Tagesdurchsatz.
Was gilt in Wasserschutzgebieten?
In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten die strengeren Fristen der Anlage 6 AwSV: Unterirdische Anlagen alle 30 Monate, oberirdische Anlagen bereits ab Stufe B alle fünf Jahre, Abfüllanlagen der Stufen B bis D alle fünf Jahre. Zusätzlich sind oberirdische Anlagen der Stufe B dort fachbetriebspflichtig. Landesrechtliche Schutzgebietsverordnungen können weitere Auflagen enthalten.
Welche Frist gilt für bestehende Anlagen bis 2027?
Anlagen, die heute nach Anlage 5 oder 6 wiederkehrend prüfpflichtig sind, nach früherem Landesrecht aber nicht wiederkehrend geprüft werden mussten, sind nach § 70 Abs. 2 AwSV gestaffelt nach Inbetriebnahmejahr erstmals prüfen zu lassen. Die letzte Stufe betrifft Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1993 in Betrieb gingen: Sie müssen bis zum 1. August 2027 geprüft sein.
Ihr Ansprechpartner
Beratungsteam produktionspraxis.de
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Quellen
- Gesetze im Internet – AwSV § 46 (Überwachungs- und Prüfpflichten)
- Gesetze im Internet – AwSV Anlage 5 (Prüfzeitpunkte außerhalb von Schutzgebieten)
- Gesetze im Internet – AwSV Anlage 6 (Prüfzeitpunkte in Schutz- und Überschwemmungsgebieten)
- Gesetze im Internet – AwSV § 39 (Gefährdungsstufen)
- Gesetze im Internet – AwSV § 47 (Prüfung durch Sachverständige)
- Gesetze im Internet – AwSV § 70 (Prüffristen für bestehende Anlagen)
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
