Prüffristen für Feuerungsanlagen, Emissionsmessungen und Kühlanlagen
Prüf- und Kontrollfristen · Umwelt & Energie
Produktionsbetriebe betreiben Heizkessel, Dampferzeuger, Blockheizkraftwerke und Notstrommotoren, oft auch Lackier- oder Reinigungsanlagen mit Lösemitteln und Verdunstungskühlanlagen. Für all diese Anlagen schreibt das Immissionsschutzrecht wiederkehrende Messungen und Untersuchungen vor – je nach Leistung und Genehmigungsbedürftigkeit nach der 1. oder 44. BImSchV, der TA Luft, der 31. oder der 42. BImSchV. Hinzu kommen die Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und die alle vier Jahre fällige Emissionserklärung. Diese Seite ordnet die Fristen, nennt die zuständigen Messstellen, Schornsteinfeger und Labore und zeigt typische Fehler bei der Organisation.
Was ist eine mittelgroße Feuerungsanlage?
Mittelgroße Feuerungsanlagen sind nach der 44. BImSchV Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis unter 50 Megawatt, unabhängig vom Brennstoff, sowie genehmigungsbedürftige Anlagen auch unter 1 MW. Einzelfeuerungen ab 1 MW an einem gemeinsamen Schornstein werden nach § 4 zusammengerechnet. Für sie gelten Emissionsgrenzwerte, eine Registrierungspflicht und wiederkehrende Messungen durch bekannt gegebene Stellen.
Prüffristen Emissionen und Feuerungsanlagen auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoren (1 bis < 50 MW) | Erstmessung nach Inbetriebnahme bzw. emissionsrelevanter Änderung: innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme bzw. Änderung GesetzWiederkehrende Einzelmessung – Kessel und Gasturbinen unter 20 MW: alle 3 Jahre (u. a. Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, je nach Brennstoff Staub und Schwefeloxide) GesetzWiederkehrende Einzelmessung – ab 20 MW sowie Verbrennungsmotoren ab 1 MW: jährlich; Motoren mit weniger als 300 Betriebsstunden pro Jahr oder reinem Notbetrieb: Stickstoffoxide alle 3 Jahre GesetzAufzeichnungen zu Betriebsstunden, Brennstoffen, Störungen der Abgasreinigung und Grenzwertüberschreitungen: laufend; Aufbewahrung mindestens 6 Jahre Kontrolle | bekannt gegebene Stelle nach § 29b BImSchG; bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unter 10 MW teilweise auch Schornsteinfegerbekannt gegebene Messstelle bzw. Schornsteinfeger (§ 31 Abs. 9)bekannt gegebene Messstelle nach § 29b BImSchGBetreiber bzw. Kesselhauspersonal |
| Kleine Öl-, Gas- und Festbrennstofffeuerungen (1. BImSchV) | Erstmessung nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung: innerhalb von 4 Wochen nach Inbetriebnahme GesetzWiederkehrende Messung Öl-/Gasfeuerung (Inbetriebnahme bis 12 Jahre zurück): einmal in jedem dritten Kalenderjahr; mit selbstkalibrierender Verbrennungsregelung in jedem fünften GesetzWiederkehrende Messung Öl-/Gasfeuerung (älter als 12 Jahre): einmal in jedem zweiten Kalenderjahr GesetzWiederkehrende Messung Festbrennstoffkessel (z. B. Holz, Holzreste): einmal in jedem zweiten Kalenderjahr (ab 4 kW, ohne Einzelraumfeuerungen) GesetzMängel aus der Messbescheinigung beheben und Wiederholungsmessung veranlassen: nach jeder Messung mit Beanstandung Kontrolle | Schornsteinfegerin bzw. SchornsteinfegerSchornsteinfegerin bzw. SchornsteinfegerSchornsteinfegerin bzw. SchornsteinfegerSchornsteinfegerin bzw. SchornsteinfegerBetreiber bzw. Heizungsfachbetrieb |
| Feuerstättenschau sowie Kehr- und Überprüfungsarbeiten | Feuerstättenschau (Betriebs- und Brandsicherheit): zweimal innerhalb von 7 Jahren; frühestens 3, spätestens 5 Jahre nach der letzten GesetzKehr- und Überprüfungsarbeiten laut Feuerstättenbescheid: Anzahl und Zeiträume laut Feuerstättenbescheid (Kehr- und Überprüfungsordnung) GesetzFristen aus dem Feuerstättenbescheid in den Prüfplan übernehmen und Nachweise ablegen: nach jedem neuen Feuerstättenbescheid Kontrolle | bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegerfrei wählbarer Schornsteinfegerbetrieb oder bevollmächtigter BezirksschornsteinfegerHaustechnik bzw. Gebäudemanagement |
| Emissionsmessungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen (TA Luft) | Erstmalige Messung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung: nach ungestörtem Betrieb, frühestens 3 und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme RegelwerkWiederkehrende Einzelmessung: alle 3 Jahre, soweit Nr. 5.4 TA Luft oder der Bescheid keine kürzeren Fristen vorsehen; bei Massenstrombegrenzung bis 5 Jahre möglich RegelwerkKalibrierung kontinuierlicher Emissionsmesseinrichtungen: nach wesentlicher Änderung und im Übrigen alle 3 Jahre RegelwerkBetrieb und Wirksamkeit der Abgasreinigung überwachen und Störungen dokumentieren: laufend nach Genehmigungsbescheid Kontrolle | bekannt gegebene Stelle nach § 29b BImSchG i. V. m. 41. BImSchVbekannt gegebene Messstellebekannt gegebene Stelle (Gruppe II Nr. 1 der 41. BImSchV)Betreiber bzw. Immissionsschutzbeauftragter |
| Anlagen mit organischen Lösemitteln (31. BImSchV) | Erstmessung gefasster Abgase: frühestens 3, spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme bzw. wesentlicher Änderung GesetzWiederkehrende Messung gefasster Abgase: in jedem dritten Kalenderjahr (entfällt bei kontinuierlicher Messung) GesetzLösungsmittelbilanz: mindestens einmal im Kalenderjahr GesetzPrüfung der Lösungsmittelbilanz (genehmigungsbedürftige Anlagen): in jedem dritten Kalenderjahr; Bestandsanlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 GesetzVerbrauch und Lösemittelgehalte der Einsatzstoffe erfassen (Sicherheitsdatenblätter, Herstellerangaben): laufend als Grundlage der Lösungsmittelbilanz Kontrolle | bekannt gegebene Stelle (Gruppe I Nr. 1, Stoffbereich G der 41. BImSchV)bekannt gegebene MessstelleBetreiberzugelassene Überwachungsstelle oder öffentlich bestellter und vereidigter SachverständigerBetreiber bzw. Umweltbeauftragter |
| Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) | Laboruntersuchung auf Legionellen (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider): mindestens alle 3 Monate; nach zwei Jahren ohne Überschreitung von Prüfwert 1 alle 6 Monate (eine Probe 1. Juni bis 31. August) GesetzLaboruntersuchung allgemeine Koloniezahl: mindestens alle 3 Monate GesetzÜberprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs: alle 5 Jahre GesetzBetriebsinterne Überprüfung chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers: mindestens alle 2 Wochen KontrolleBetriebstagebuch mit Untersuchungen, Befunden, Maßnahmen und Störungen führen: unverzüglich nach jeder Überprüfung bzw. jedem Befund Kontrolle | akkreditiertes Prüflaboratorium inkl. Probenahmeakkreditiertes Prüflaboratoriumöffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder akkreditierte Inspektionsstelle Typ ABetreiber bzw. eingewiesenes PersonalBetreiber |
| Emissionserklärung genehmigungsbedürftiger Anlagen (11. BImSchV) | Abgabe der Emissionserklärung: für jedes vierte Kalenderjahr (zuletzt 2024, nächster Erklärungszeitraum 2028); Abgabe bis 31. Mai des Folgejahres GesetzEmissionsrelevante Daten (Brennstoffe, Einsatzstoffe, Betriebsstunden, Messergebnisse) für das Erklärungsjahr erfassen: laufend, besonders im Erklärungsjahr Kontrolle | Betreiber der Anlage im ErklärungszeitraumBetreiber bzw. Immissionsschutzbeauftragter |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoren (1 bis < 50 MW)
Dampf- und Heißwasserkessel, Thermalöl-Erhitzer, BHKW und Notstromaggregate ab 1 MW Feuerungswärmeleistung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstmessung nach Inbetriebnahme bzw. emissionsrelevanter Änderung | innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme bzw. ÄnderungGesetzliche Höchstfrist | bekannt gegebene Stelle nach § 29b BImSchG; bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unter 10 MW teilweise auch Schornsteinfeger | 44. BImSchV § 31 Abs. 1, 4 und 9 |
| Wiederkehrende Einzelmessung – Kessel und Gasturbinen unter 20 MW | alle 3 Jahre (u. a. Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, je nach Brennstoff Staub und Schwefeloxide)Gesetzliche Höchstfrist | bekannt gegebene Messstelle bzw. Schornsteinfeger (§ 31 Abs. 9) | 44. BImSchV §§ 21–23, 25 i. V. m. § 31 |
| Bei nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasanlagen zusätzlich Abgasverlust alle 3 Jahre (außer Brennwertgeräte). | |||
| Wiederkehrende Einzelmessung – ab 20 MW sowie Verbrennungsmotoren ab 1 MW | jährlich; Motoren mit weniger als 300 Betriebsstunden pro Jahr oder reinem Notbetrieb: Stickstoffoxide alle 3 JahreGesetzliche Höchstfrist | bekannt gegebene Messstelle nach § 29b BImSchG | 44. BImSchV §§ 21–25 i. V. m. § 31 |
| Feststofffeuerungen ab 25 MW: Staub, ab 2,5 MW: Kohlenmonoxid kontinuierlich. | |||
- Kontrolle Aufzeichnungen zu Betriebsstunden, Brennstoffen, Störungen der Abgasreinigung und Grenzwertüberschreitungen – laufend; Aufbewahrung mindestens 6 Jahre (Betreiber bzw. Kesselhauspersonal)Pflicht nach § 7 der 44. BImSchV.
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Die 44. BImSchV gilt für Feuerungsanlagen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoren von 1 bis unter 50 MW Feuerungswärmeleistung. Einzelfeuerungen ab 1 MW, deren Abgase gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden oder werden könnten, gelten nach § 4 als eine Anlage – maßgebend ist dann die Summe der Leistungen. Jede Anlage muss vor Inbetriebnahme bei der Behörde registriert werden (§ 6).
Die erste Messung ist binnen vier Monaten nach Inbetriebnahme fällig. Danach wird je nach Leistung und Brennstoff jährlich oder alle drei Jahre gemessen; große Feststofffeuerungen messen Staub und Kohlenmonoxid kontinuierlich. Einzelmessungen führen bekannt gegebene Stellen durch, bei kleineren nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unter 10 MW für bestimmte Anforderungen auch Schornsteinfeger. Der Messbericht geht unverzüglich an die Behörde.
Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Messergebnis zuzüglich Messunsicherheit ihn überschreitet. Typische Fehler: fehlende Registrierung von Bestandsanlagen, eine übersehene Einzelfeuerung bei der Aggregation und unvollständige Betriebsstundenaufzeichnungen bei Notstrommotoren, die den längeren Messturnus begründen sollen.
Quellen: Gesetze im Internet – 44. BImSchV § 31 (Einzelmessungen) · Gesetze im Internet – 44. BImSchV § 22 (Messungen gasförmige Brennstoffe) · Gesetze im Internet – 44. BImSchV § 24 (Verbrennungsmotoranlagen)
Kleine Öl-, Gas- und Festbrennstofffeuerungen (1. BImSchV)
Nicht genehmigungsbedürftige Heizkessel und Warmlufterzeuger ab 4 kW; Öl- und Gasanlagen nur unter 1 MW.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstmessung nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung | innerhalb von 4 Wochen nach InbetriebnahmeGesetzliche Höchstfrist | Schornsteinfegerin bzw. Schornsteinfeger | 1. BImSchV § 14 Abs. 2 und 4 |
| Wiederkehrende Messung Öl-/Gasfeuerung (Inbetriebnahme bis 12 Jahre zurück) | einmal in jedem dritten Kalenderjahr; mit selbstkalibrierender Verbrennungsregelung in jedem fünftenGesetzliche Höchstfrist | Schornsteinfegerin bzw. Schornsteinfeger | 1. BImSchV § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 |
| Wiederkehrende Messung Öl-/Gasfeuerung (älter als 12 Jahre) | einmal in jedem zweiten KalenderjahrGesetzliche Höchstfrist | Schornsteinfegerin bzw. Schornsteinfeger | 1. BImSchV § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 |
| Wiederkehrende Messung Festbrennstoffkessel (z. B. Holz, Holzreste) | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr (ab 4 kW, ohne Einzelraumfeuerungen)Gesetzliche Höchstfrist | Schornsteinfegerin bzw. Schornsteinfeger | 1. BImSchV § 15 Abs. 1 |
- Kontrolle Mängel aus der Messbescheinigung beheben und Wiederholungsmessung veranlassen – nach jeder Messung mit Beanstandung (Betreiber bzw. Heizungsfachbetrieb)Pflicht nach § 14 Abs. 5 der 1. BImSchV.
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Die 1. BImSchV gilt für Feuerungsanlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen; Öl- und Gasfeuerungen erfasst sie nur unter 1 MW Feuerungswärmeleistung. Darüber greift die 44. BImSchV. Nicht erfasst sind etwa Anlagen, die Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen Abgasen trocknen.
Nach der Inbetriebnahme stellt ein Schornsteinfeger binnen vier Wochen die Einhaltung der Anforderungen fest. Danach messen Öl- und Gasanlagen ab 4 kW in jedem dritten Kalenderjahr, nach zwölf Betriebsjahren in jedem zweiten; Anlagen mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung nur in jedem fünften Kalenderjahr. Festbrennstoffkessel, etwa zur Verwertung von Holzresten in Schreinereien, sind in jedem zweiten Kalenderjahr zu messen; dabei wird auch der eingesetzte Brennstoff kontrolliert.
Über das Ergebnis erhalten Sie eine Bescheinigung. Werden Anforderungen nicht eingehalten, müssen Sie den Mangel abstellen und eine Wiederholungsmessung durchführen lassen. Typischer Fehler: Hallenheizungen und Warmlufterzeuger in Nebengebäuden fehlen in der Anlagenübersicht.
Quellen: Gesetze im Internet – 1. BImSchV § 15 (Wiederkehrende Überwachung) · Gesetze im Internet – 1. BImSchV § 14 (Neue Anlagen)
Feuerstättenschau sowie Kehr- und Überprüfungsarbeiten
Besichtigung aller kehr- und prüfpflichtigen Anlagen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Arbeiten laut Feuerstättenbescheid.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Feuerstättenschau (Betriebs- und Brandsicherheit) | zweimal innerhalb von 7 Jahren; frühestens 3, spätestens 5 Jahre nach der letztenGesetzliche Höchstfrist | bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger | SchfHwG § 14 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 |
| Kehr- und Überprüfungsarbeiten laut Feuerstättenbescheid | Anzahl und Zeiträume laut Feuerstättenbescheid (Kehr- und Überprüfungsordnung)Gesetzliche Höchstfrist | frei wählbarer Schornsteinfegerbetrieb oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger | SchfHwG §§ 1, 4 und 14a i. V. m. Kehr- und Überprüfungsordnung |
| Bei Fremdvergabe Formblatt spätestens 14 Tage nach Fristende beim Bezirksschornsteinfeger vorlegen. | |||
- Kontrolle Fristen aus dem Feuerstättenbescheid in den Prüfplan übernehmen und Nachweise ablegen – nach jedem neuen Feuerstättenbescheid (Haustechnik bzw. Gebäudemanagement)
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Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wird für sieben Jahre bestellt und muss in dieser Zeit zweimal sämtliche Anlagen seines Bezirks besichtigen, in denen Kehr-, Überprüfungs- oder Messarbeiten anfallen. Zwischen zwei Feuerstättenschauen liegen mindestens drei und höchstens fünf Jahre. Er prüft dabei Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, Abgasanlagen und Verbindungsstücken und trifft bei Gefahr im Verzug vorläufige Sicherungsmaßnahmen bis zur Stilllegung.
Unmittelbar danach erlässt er den Feuerstättenbescheid. Er legt fest, welche Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten wie oft im Jahr und in welchem Zeitraum durchzuführen sind. Der Eigentümer muss diese Arbeiten fristgerecht veranlassen, kann aber jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen. Dann ist dem Bezirksschornsteinfeger das ausgefüllte Formblatt spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist zuzuleiten.
Typischer Fehler im Betrieb: Der Feuerstättenbescheid landet in der Buchhaltung statt bei der Haustechnik, Fristen verstreichen, und es folgt ein Zweitbescheid der Behörde.
Quellen: Gesetze im Internet – SchfHwG § 14 (Feuerstättenschau)
Emissionsmessungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen (TA Luft)
Anlagen nach der 4. BImSchV, z. B. Gießereien, Oberflächenbehandlung, Lebensmittel- und Chemieproduktion, größere Feuerungsanlagen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstmalige Messung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung | nach ungestörtem Betrieb, frühestens 3 und spätestens 6 Monate nach InbetriebnahmeVorgabe im Regelwerk | bekannt gegebene Stelle nach § 29b BImSchG i. V. m. 41. BImSchV | TA Luft 2021 Nr. 5.3.2.1; § 28 BImSchG; Genehmigungsbescheid |
| Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift – verbindlich wird die Frist über Ihren Genehmigungsbescheid bzw. eine Anordnung nach § 28 BImSchG. | |||
| Wiederkehrende Einzelmessung | alle 3 Jahre, soweit Nr. 5.4 TA Luft oder der Bescheid keine kürzeren Fristen vorsehen; bei Massenstrombegrenzung bis 5 Jahre möglichVorgabe im Regelwerk | bekannt gegebene Messstelle | TA Luft 2021 Nr. 5.3.2.1; § 28 BImSchG; Genehmigungsbescheid |
| Messbericht innerhalb von 12 Wochen nach Abschluss der Messungen vorlegen (Nr. 5.3.2.4). Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift – verbindlich wird die Frist über Ihren Genehmigungsbescheid bzw. eine Anordnung nach § 28 BImSchG. | |||
| Kalibrierung kontinuierlicher Emissionsmesseinrichtungen | nach wesentlicher Änderung und im Übrigen alle 3 JahreVorgabe im Regelwerk | bekannt gegebene Stelle (Gruppe II Nr. 1 der 41. BImSchV) | TA Luft 2021 Nr. 5.3.3.6 |
| Funktionsprüfung nach VDI 3950 Blatt 1 i. V. m. DIN EN 14181. Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift – verbindlich wird die Frist über Ihren Genehmigungsbescheid bzw. eine Anordnung nach § 28 BImSchG. | |||
- Kontrolle Betrieb und Wirksamkeit der Abgasreinigung überwachen und Störungen dokumentieren – laufend nach Genehmigungsbescheid (Betreiber bzw. Immissionsschutzbeauftragter)
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Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach der 4. BImSchV legt die Behörde im Genehmigungsbescheid fest, welche Stoffe wann gemessen werden. Maßstab ist die TA Luft 2021: Erste Messungen nach frühestens drei und spätestens sechs Monaten Betrieb, danach wiederkehrend alle drei Jahre, sofern die anlagenspezifischen Regelungen in Nummer 5.4 nichts Kürzeres vorsehen – für bestimmte Öfen, Mühlen und Trockner verlangt sie zum Beispiel jährliche Messungen. § 28 BImSchG gibt der Behörde die Befugnis, Messungen nach Inbetriebnahme und dann alle drei Jahre anzuordnen.
Messen dürfen nur nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen. Die Messplanung folgt DIN EN 15259, der Bericht muss innerhalb von zwölf Wochen bei der Behörde sein. Anlagen mit hohen Massenströmen überwachen ihre Emissionen kontinuierlich; die Messeinrichtungen werden alle drei Jahre kalibriert.
Typischer Fehler: Die Messung wird zu spät beauftragt, weil Messstellen Vorlauf brauchen, oder die Anlage läuft während der Messung nicht im emissionsstärksten Betriebszustand. Planen Sie Messtermine deshalb mit der Produktionsplanung.
Quellen: Verwaltungsvorschriften im Internet – TA Luft 2021 · Gesetze im Internet – BImSchG § 28
Anlagen mit organischen Lösemitteln (31. BImSchV)
Lackier-, Beschichtungs-, Reinigungs-, Druck-, Klebe- und Imprägnieranlagen oberhalb der Verbrauchsschwellen nach Anhang I.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstmessung gefasster Abgase | frühestens 3, spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme bzw. wesentlicher ÄnderungGesetzliche Höchstfrist | bekannt gegebene Stelle (Gruppe I Nr. 1, Stoffbereich G der 41. BImSchV) | 31. BImSchV § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 |
| Wiederkehrende Messung gefasster Abgase | in jedem dritten Kalenderjahr (entfällt bei kontinuierlicher Messung)Gesetzliche Höchstfrist | bekannt gegebene Messstelle | 31. BImSchV § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; für genehmigungsbedürftige Anlagen § 6 Abs. 1 i. V. m. TA Luft Nr. 5.3 |
| Lösungsmittelbilanz | mindestens einmal im KalenderjahrGesetzliche Höchstfrist | Betreiber | 31. BImSchV § 5 Abs. 6 i. V. m. Anhang V |
| Bericht unverzüglich erstellen und 5 Jahre am Betriebsort aufbewahren (§ 5 Abs. 8). | |||
| Prüfung der Lösungsmittelbilanz (genehmigungsbedürftige Anlagen) | in jedem dritten Kalenderjahr; Bestandsanlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024Gesetzliche Höchstfrist | zugelassene Überwachungsstelle oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger | 31. BImSchV § 6 Abs. 5 |
| Neuanlagen erstmals 12 Monate nach Inbetriebnahme. | |||
- Kontrolle Verbrauch und Lösemittelgehalte der Einsatzstoffe erfassen (Sicherheitsdatenblätter, Herstellerangaben) – laufend als Grundlage der Lösungsmittelbilanz (Betreiber bzw. Umweltbeauftragter)
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Die 31. BImSchV wurde zum 16. Januar 2024 neu gefasst. Sie gilt für Tätigkeiten nach Anhang I, sobald der jährliche Lösemittelverbrauch die dort genannten Schwellen überschreitet. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind vor Inbetriebnahme bei der Behörde anzuzeigen.
Wer Grenzwerte für gefasste Abgase einhalten muss, lässt sie drei bis sechs Monate nach Inbetriebnahme und danach in jedem dritten Kalenderjahr von einer bekannt gegebenen Stelle messen. Über 10 kg Gesamtkohlenstoff pro Stunde im gefassten Abgas ist eine kontinuierliche Messung vorgeschrieben. Diffuse Emissionen oder Gesamtemissionen weist der Betreiber mindestens einmal jährlich mit einer Lösungsmittelbilanz nach Anhang V nach. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen muss eine zugelassene Überwachungsstelle oder ein öffentlich bestellter Sachverständiger die Bilanz in jedem dritten Kalenderjahr bestätigen – für Bestandsanlagen erstmals bis Januar 2027.
Genehmigungsbedürftige Beschichtungsanlagen der IED-Tätigkeiten 6.7 und 6.10 messen organische Stoffe jährlich und zeichnen bei thermischer Nachverbrennung die Brennkammertemperatur kontinuierlich auf. Typischer Fehler: Die Bilanz wird aus Einkaufsmengen geschätzt, ohne Lagerbestände, Abfälle und Rückgewinnung zu berücksichtigen – das fällt bei der externen Prüfung sofort auf.
Quellen: Gesetze im Internet – 31. BImSchV § 5 · Gesetze im Internet – 31. BImSchV § 6
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
Rückkühlwerke, Hybridkühler und Abgaswäscher, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird und Kontakt zur Außenluft hat.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Laboruntersuchung auf Legionellen (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider) | mindestens alle 3 Monate; nach zwei Jahren ohne Überschreitung von Prüfwert 1 alle 6 Monate (eine Probe 1. Juni bis 31. August)Gesetzliche Höchstfrist | akkreditiertes Prüflaboratorium inkl. Probenahme | 42. BImSchV § 4 Abs. 3 und 4, § 3 Abs. 8 |
| Kühltürme: Legionellen monatlich, nach zwei unauffälligen Jahren alle 2 Monate (§ 7 Abs. 2 und 3). | |||
| Laboruntersuchung allgemeine Koloniezahl | mindestens alle 3 MonateGesetzliche Höchstfrist | akkreditiertes Prüflaboratorium | 42. BImSchV § 4 Abs. 2 Nr. 2 |
| Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs | alle 5 JahreGesetzliche Höchstfrist | öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder akkreditierte Inspektionsstelle Typ A | 42. BImSchV § 14 Abs. 1 und 2 |
| Ergebnis innerhalb von 4 Wochen zeitgleich an Betreiber und Behörde. | |||
- Kontrolle Betriebsinterne Überprüfung chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers – mindestens alle 2 Wochen (Betreiber bzw. eingewiesenes Personal)Pflicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 7 Abs. 1.
- Kontrolle Betriebstagebuch mit Untersuchungen, Befunden, Maßnahmen und Störungen führen – unverzüglich nach jeder Überprüfung bzw. jedem Befund (Betreiber)
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Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können Legionellen über Aerosole weit in die Umgebung tragen. Die 42. BImSchV verlangt deshalb vor Inbetriebnahme eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person, die Anzeige der Anlage spätestens einen Monat nach Erstbefüllung und eine Erstuntersuchung binnen vier Wochen. Ausgenommen sind unter anderem Anlagen mit dauerhaft mindestens 60 °C Nutzwassertemperatur und Anlagen, die in eine Halle emittieren.
Im Betrieb kontrolliert der Betreiber das Nutzwasser mindestens alle zwei Wochen selbst. Ein akkreditiertes Labor untersucht alle drei Monate auf allgemeine Koloniezahl und Legionellen; bleiben die Legionellenwerte zwei Jahre unter Prüfwert 1, genügt ein halbjährlicher Turnus. Werden Prüf- oder Maßnahmenwerte überschritten, sind Ursachenforschung, Desinfektion und gegebenenfalls Meldung an die Behörde vorgeschrieben. Alle fünf Jahre prüft ein Sachverständiger oder eine Inspektionsstelle Typ A den ordnungsgemäßen Betrieb.
Typischer Fehler: Nach einer Betriebspause von mehr als einer Woche wird die Anlage ohne die Prüfschritte nach Anlage 2 wieder angefahren.
Quellen: Gesetze im Internet – 42. BImSchV § 4 · Gesetze im Internet – 42. BImSchV § 7 (Kühltürme) · Gesetze im Internet – 42. BImSchV § 14 (Überprüfung)
Emissionserklärung genehmigungsbedürftiger Anlagen (11. BImSchV)
Vierjährliche Erklärung über Art und Menge der Luftemissionen für die meisten nach BImSchG genehmigten Anlagen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Abgabe der Emissionserklärung | für jedes vierte Kalenderjahr (zuletzt 2024, nächster Erklärungszeitraum 2028); Abgabe bis 31. Mai des FolgejahresGesetzliche Höchstfrist | Betreiber der Anlage im Erklärungszeitraum | 11. BImSchV § 4 Abs. 1 bis 3 |
| Verlängerung bis 30. Juni auf Antrag bis 30. April; Stichtag auch unter „Emissionen & Umwelt: Meldefristen“. | |||
- Kontrolle Emissionsrelevante Daten (Brennstoffe, Einsatzstoffe, Betriebsstunden, Messergebnisse) für das Erklärungsjahr erfassen – laufend, besonders im Erklärungsjahr (Betreiber bzw. Immissionsschutzbeauftragter)
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Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen der Behörde alle vier Jahre Art, Menge sowie räumliche und zeitliche Verteilung ihrer Luftemissionen erklären. Ausgenommen sind die im § 1 der 11. BImSchV aufgezählten Anlagenarten der 4. BImSchV. Der erste Erklärungszeitraum war 2008; seither folgt jedes vierte Kalenderjahr – 2024 war das letzte, 2028 ist das nächste. Die Erklärung ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben, für 2028 also bis 31. Mai 2029; auf Antrag bis 30. April kann die Behörde bis 30. Juni verlängern.
Erklärungspflichtig ist, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat, auch zeitanteilig bei Inbetriebnahme oder Stilllegung. Die Emissionen werden nach § 5 aus Messungen, Emissionsfaktoren oder Berechnungen ermittelt. Abgegeben wird in der Regel elektronisch über das vom Land vorgegebene System.
Typischer Fehler: Die Datenbasis wird erst im Frühjahr des Folgejahres zusammengesucht. Legen Sie schon zu Beginn des Erklärungsjahres fest, welche Brennstoffmengen, Betriebszeiten und Messergebnisse Sie erfassen.
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Wer darf prüfen?
- Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Behördlich benannte Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA) für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
- Sachverständiger / Prüfsachverständiger
- Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
- Betreiber / unterwiesene Beschäftigte
- Beschäftigte, die für Sicht- und Funktionskontrollen unterwiesen sind – meist vor Arbeitsbeginn oder vor jeder Benutzung.
- Bekannt gegebene Messstelle
- Nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle für Emissions- und Immissionsmessungen.
- Bezirksschornsteinfeger
- Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger – zuständig für Feuerstättenschau und Messungen an Feuerungsanlagen.
- Akkreditiertes Labor
- Untersuchungsstelle, die Proben nach anerkannten Verfahren analysiert, z. B. Trinkwasser nach Trinkwasserverordnung.
Häufige Fragen
Wie oft müssen Heizkessel im Betrieb gemessen werden?
Das hängt von der Leistung ab. Öl- und Gaskessel unter 1 MW misst der Schornsteinfeger nach der 1. BImSchV in jedem dritten Kalenderjahr, nach zwölf Betriebsjahren in jedem zweiten. Kessel ab 1 MW fallen unter die 44. BImSchV: unter 20 MW alle drei Jahre, ab 20 MW jährlich, jeweils durch eine bekannt gegebene Messstelle. Genehmigungsbedürftige Anlagen folgen dem Bescheid.
Wer darf Emissionsmessungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen durchführen?
Grundsätzlich nur Stellen, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV für den jeweiligen Stoffbereich bekannt gegeben sind. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen unter 10 MW dürfen für bestimmte Anforderungen auch Schornsteinfeger messen. Der Betreiber muss den Messbericht bzw. die Bescheinigung unverzüglich der Überwachungsbehörde vorlegen.
Was ist die Feuerstättenschau und wie oft findet sie statt?
Bei der Feuerstättenschau besichtigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle kehr- und prüfpflichtigen Anlagen und prüft ihre Betriebs- und Brandsicherheit. Sie findet zweimal innerhalb seiner siebenjährigen Bestellung statt, frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach der vorherigen. Anschließend erhält der Eigentümer einen Feuerstättenbescheid mit allen Fristen für Kehr- und Überprüfungsarbeiten.
Wie oft müssen Verdunstungskühlanlagen auf Legionellen untersucht werden?
Mindestens alle drei Monate durch ein akkreditiertes Labor, ergänzt um eigene Überprüfungen des Nutzwassers alle zwei Wochen. Bleiben die Ergebnisse zwei Jahre lang unter Prüfwert 1, genügt eine halbjährliche Laboruntersuchung, davon eine im Sommer. Für Kühltürme gilt ein monatlicher Turnus. Zusätzlich ist alle fünf Jahre eine Überprüfung durch einen Sachverständigen fällig.
Wann ist die nächste Emissionserklärung fällig?
Der letzte Erklärungszeitraum nach der 11. BImSchV war das Kalenderjahr 2024, die Erklärung war bis 31. Mai 2025 abzugeben. Der nächste Erklärungszeitraum ist 2028; die Erklärung muss dann bis 31. Mai 2029 bei der Behörde sein. Eine Verlängerung bis 30. Juni ist möglich, wenn sie bis 30. April beantragt wird.
Was müssen Lackierbetriebe nach der 31. BImSchV regelmäßig nachweisen?
Oberhalb der Verbrauchsschwellen müssen sie mindestens jährlich eine Lösungsmittelbilanz erstellen und, falls Abgasgrenzwerte gelten, in jedem dritten Kalenderjahr die gefassten Abgase von einer bekannt gegebenen Stelle messen lassen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen bestätigt zusätzlich alle drei Kalenderjahre eine Überwachungsstelle oder ein Sachverständiger die Bilanz. Berichte sind fünf Jahre aufzubewahren.
Ihr Ansprechpartner
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Seminar- und Weiterbildungsberatung
Beratung zu Prüffristen: Emissionen und Feuerungsanlagen
Sie möchten Ihr Ergebnis einordnen oder wissen, welches Seminar Ihre größte Lücke schließt? Schreiben Sie uns – wir melden uns persönlich und unverbindlich.
Quellen
- Gesetze im Internet – 44. BImSchV § 31 (Einzelmessungen)
- Gesetze im Internet – 1. BImSchV § 15 (Wiederkehrende Überwachung)
- Gesetze im Internet – SchfHwG § 14 (Feuerstättenschau)
- Verwaltungsvorschriften im Internet – TA Luft 2021
- Gesetze im Internet – 31. BImSchV § 5
- Gesetze im Internet – 42. BImSchV § 4
- Gesetze im Internet – 11. BImSchV § 4
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
