Prüffristen für Abscheider und betriebliche Abwasseranlagen
Prüf- und Kontrollfristen · Umwelt & Energie
Abwasser aus Werkstätten, Waschplätzen, Kantinen, Lebensmittel- oder Oberflächenproduktion darf nur vorbehandelt in die öffentliche Kanalisation gelangen. Leichtflüssigkeits- und Fettabscheider, Neutralisations- und Behandlungsanlagen sowie die Grundleitungen auf dem Werksgelände unterliegen deshalb festen Kontroll-, Wartungs- und Prüfzyklen. Sie stammen aus den Anwendungsnormen DIN 1999-100 und DIN 4040-100, aus der Abwasserverordnung, aus § 61 WHG und vor allem aus Landesrecht, Entwässerungssatzungen und Genehmigungsbescheiden. Diese Seite zeigt die üblichen Intervalle für Eigenkontrolle, Wartung und Generalinspektion, erklärt die Rollen von Sach- und Fachkundigen und weist auf die Unterschiede zwischen den Bundesländern hin.
Was ist eine Generalinspektion beim Abscheider?
Die Generalinspektion ist die umfassende Prüfung einer Abscheideranlage nach vollständiger Entleerung und Reinigung. Ein vom Betreiber unabhängiger Fachkundiger prüft baulichen Zustand, Dichtheit einschließlich Zulaufleitungen, Bemessung, Einbauteile, Warnanlagen und das Betriebstagebuch. Sie ist vor Inbetriebnahme und danach in Abständen von höchstens fünf Jahren fällig und endet mit einem Prüfbericht.
Prüffristen Abscheider und Abwasser auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Leichtflüssigkeitsabscheider (Ölabscheider) | Eigenkontrolle (Funktion, Schichtdicke, Schlammhöhe, Warnanlage): mindestens monatlich RegelwerkWartung: halbjährlich RegelwerkGeneralinspektion (Zustand, Funktion, Dichtheit inkl. Zulaufleitungen): vor Inbetriebnahme, danach spätestens alle 5 Jahre GesetzEntleerung: Leichtflüssigkeit bei 80 % der Speichermenge, Schlammfang bei 50 % des Volumens: bei Erreichen der Füllgrenzen (Messung bei der Eigenkontrolle) KontrolleBetriebstagebuch führen: bei jeder Kontrolle, Wartung, Entleerung und Mängelbeseitigung Kontrolle | sachkundige Person (geschultes eigenes Personal oder Dienstleister)sachkundige Person bzw. Wartungsfirmabetreiberunabhängiger Fachkundiger (z. B. mit RAL-GZ 968, Beurteilungsgruppe GI-L)Betreiber, Entsorgung durch FachbetriebBetreiber |
| Fettabscheider | Eigenkontrolle (Funktion und Zustand): mindestens monatlich RegelwerkVollständige Entleerung und Reinigung: mindestens monatlich, bei hoher Auslastung häufiger RegelwerkWartung: jährlich RegelwerkGeneralinspektion: vor Inbetriebnahme, danach höchstens alle 5 Jahre RegelwerkBetriebstagebuch mit Kontrollen, Entleerungen, Entsorgungsnachweisen und Mängeln führen: laufend bei jedem Vorgang Kontrolle | sachkundige PersonEntsorgungsfachbetriebsachkundige Person bzw. WartungsfirmaFachkundigerBetreiber bzw. Küchen- oder Betriebsleitung |
| Neutralisations- und Abwasservorbehandlungsanlagen | Anlagenbezogene Eigenkontrolle nach Landesverordnung bzw. Bescheid: nach Landes-Eigenkontrollverordnung und Genehmigungsbescheid LandesrechtJahresauswertung der Eigenkontrolle: jährlich, z. B. Sachsen: Zusammenfassung bis 31. März des Folgejahres LandesrechtpH- und Redox-Messeinrichtungen: Funktion prüfen, Elektroden reinigen: täglich (Beispiel EKVO Baden-Württemberg Anhang 3) KontrolleVergleichsmessung mit Handmessgerät, Grenzwertgeber und Alarmeinrichtungen prüfen: wöchentlich (Beispiel EKVO Baden-Württemberg Anhang 3) Kontrolle | Betreiber mit fachkundigem PersonalBetreiberAnlagenpersonalAnlagenpersonal |
| Indirekteinleitung: Abwasseruntersuchung und Nachweise | Selbstüberwachung des Abwassers (Probenahme und Analyse): nach Genehmigungsbescheid, Landesverordnung bzw. Entwässerungssatzung LandesrechtStoffeinsatz- und Abwasserherkunftslisten aktualisieren: bei wesentlichen Änderungen, mindestens jährlich (Beispiel EKVO Baden-Württemberg Anhang 3) KontrolleEinsatz abscheidefreundlicher Reinigungsmittel und Verbot unzulässiger Stoffe überwachen: bei jeder Änderung von Reinigungs- und Hilfsstoffen Kontrolle | fachkundiges Personal oder geeignete, je nach Land anerkannte UntersuchungsstelleUmwelt- bzw. GewässerschutzbeauftragterEinkauf und Betriebsleitung |
| Grund- und Abwasserleitungen auf dem Betriebsgelände | Zustands- und Funktionsprüfung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung: unverzüglich nach Errichtung oder wesentlicher Änderung LandesrechtWiederholungsprüfung – Leitungen für gewerbliches Abwasser vor der Behandlungsanlage: alle 5 Jahre (Dichtheitsprüfung mit Luft oder Wasser) RegelwerkSichtkontrolle von Schächten, Rinnen und Abläufen auf Ablagerungen, Rückstau und Schäden: nach Gefährdungsbeurteilung bzw. Betriebsanweisung Kontrolle | Sachkundiger nach Landesrecht (z. B. NRW: anerkannte Sachkundige nach §§ 12, 13 SüwVO Abw)Sachkundiger für GrundstücksentwässerungHaustechnik bzw. Instandhaltung |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- Landesrecht Landesrecht
- Die Frist stammt aus dem Recht des Bundeslandes (z. B. Prüfverordnungen, Eigenkontrollverordnungen) und unterscheidet sich je nach Standort.
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Leichtflüssigkeitsabscheider (Ölabscheider)
Abscheider nach DIN EN 858 für Werkstätten, Wasch- und Abfüllplätze, Tankstellen und Lagerflächen mit Mineralölprodukten.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Eigenkontrolle (Funktion, Schichtdicke, Schlammhöhe, Warnanlage) | mindestens monatlichVorgabe im Regelwerk | sachkundige Person (geschultes eigenes Personal oder Dienstleister) | DIN 1999-100 i. V. m. DIN EN 858-2; Entwässerungssatzung bzw. wasserrechtlicher Bescheid |
| Länder und Kommunen machen die Norm über Verwaltungsvorschriften, Satzungen oder Bescheide verbindlich – Abweichungen im Bescheid gehen vor. | |||
| Wartung | halbjährlichVorgabe im Regelwerk | sachkundige Person bzw. Wartungsfirma | DIN 1999-100; Herstellerangaben; Entwässerungssatzung bzw. Bescheid |
| Generalinspektion (Zustand, Funktion, Dichtheit inkl. Zulaufleitungen) | vor Inbetriebnahme, danach spätestens alle 5 JahreGesetzliche Höchstfrist | betreiberunabhängiger Fachkundiger (z. B. mit RAL-GZ 968, Beurteilungsgruppe GI-L) | AbwV Anhang 49 Teil E Abs. 2 i. V. m. Landesrecht und DIN 1999-100 |
| Die Fünf-Jahres-Höchstfrist steht in Anhang 49 (Fahrzeugwerkstätten, Fahrzeugwäsche); für andere Herkunftsbereiche folgt sie aus DIN 1999-100, Satzung oder Bescheid. | |||
- Kontrolle Entleerung: Leichtflüssigkeit bei 80 % der Speichermenge, Schlammfang bei 50 % des Volumens – bei Erreichen der Füllgrenzen (Messung bei der Eigenkontrolle) (Betreiber, Entsorgung durch Fachbetrieb)Entsorgung nach Abfallrecht nachweisen.
- Kontrolle Betriebstagebuch führen – bei jeder Kontrolle, Wartung, Entleerung und Mängelbeseitigung (Betreiber)
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Für Leichtflüssigkeitsabscheider hat sich ein dreistufiges System durchgesetzt, das DIN 1999-100 beschreibt und das Behörden und Netzbetreiber in Satzungen oder Bescheiden übernehmen: monatliche Eigenkontrolle durch eine sachkundige Person, halbjährliche Wartung und Generalinspektion vor Inbetriebnahme sowie mindestens alle fünf Jahre. Für Betriebe, deren mineralölhaltiges Abwasser aus Reinigung, Instandhaltung oder Verwertung von Fahrzeugen stammt, verlangt Anhang 49 der Abwasserverordnung ausdrücklich eine Überprüfung in Abständen von höchstens fünf Jahren; am Ablauf gilt dort ein Wert von 20 mg/l Kohlenwasserstoffe.
Sachkunde erwerben eigene Beschäftigte über Lehrgänge mit Einweisung vor Ort. Die Generalinspektion übernimmt ein Fachkundiger, der an der Anlage weder Einbau noch Sanierung oder Eigenkontrolle ausgeführt hat; zuvor wird die Anlage samt Zulaufleitungen vollständig entleert und gereinigt.
Alle Ergebnisse gehören ins Betriebstagebuch. Typische Mängel: verstopfte Koaleszenzeinsätze, defekte Schichtdickenwarnanlage und nicht abscheidefreundliche Reinigungsmittel, die stabile Emulsionen bilden.
Quellen: Gesetze im Internet – Abwasserverordnung Anhang 49 · Hamburg Wasser – Aufgabenübersicht Leichtflüssigkeitsabscheider (Niedersachsen) · Landratsamt Böblingen – Merkblatt Abscheider
Fettabscheider
Abscheider nach DIN EN 1825 für Betriebskantinen, Großküchen, Fleisch-, Fisch- und Lebensmittelverarbeitung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Eigenkontrolle (Funktion und Zustand) | mindestens monatlichVorgabe im Regelwerk | sachkundige Person | DIN 4040-100 i. V. m. DIN EN 1825-2; Entwässerungssatzung |
| Vollständige Entleerung und Reinigung | mindestens monatlich, bei hoher Auslastung häufigerVorgabe im Regelwerk | Entsorgungsfachbetrieb | DIN 4040-100; Entwässerungssatzung |
| Einzelne Satzungen erlauben bei geringer Auslastung längere Abstände (z. B. Regensburg: mindestens alle zwei Monate). | |||
| Wartung | jährlichVorgabe im Regelwerk | sachkundige Person bzw. Wartungsfirma | DIN 4040-100; Herstellerangaben |
| Generalinspektion | vor Inbetriebnahme, danach höchstens alle 5 JahreVorgabe im Regelwerk | Fachkundiger | DIN 4040-100; Entwässerungssatzung |
- Kontrolle Betriebstagebuch mit Kontrollen, Entleerungen, Entsorgungsnachweisen und Mängeln führen – laufend bei jedem Vorgang (Betreiber bzw. Küchen- oder Betriebsleitung)
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Fett erstarrt im Kanal, verursacht Verstopfungen und greift Bauwerke an. Kommunale Entwässerungssatzungen verlangen deshalb für fetthaltiges Abwasser einen Fettabscheider nach DIN EN 1825 und DIN 4040-100 und übernehmen deren Betriebsvorgaben: monatliche Eigenkontrolle durch eine sachkundige Person, vollständige Entleerung und Reinigung von Schlammfang und Abscheider mindestens einmal im Monat, jährliche Wartung und eine Generalinspektion vor Inbetriebnahme und danach höchstens alle fünf Jahre. Nach dem Entleeren wird die Anlage wieder mit Wasser befüllt, das den örtlichen Einleitbedingungen entspricht.
Die Entleerung übernimmt ein Entsorgungsfachbetrieb; die Nachweise gehören zusammen mit den Prüfberichten ins Betriebstagebuch. Manche Städte fordern zusätzlich einen Jahresbericht oder einen benannten Betriebsbeauftragten.
Typische Fehler sind zu lange Entleerungsintervalle, biologische Zusätze, die das Fett nur scheinbar abbauen, sowie heiße Spülwässer oder Desinfektionsmittel, die die Abscheidewirkung stören. Prüfen Sie die Vorgaben Ihrer Satzung – sie können strenger oder abweichend sein.
Quellen: Stadt Frankfurt am Main – Merkblatt Betrieb und Wartung von Fettabscheideranlagen · Stadt Regensburg – Merkblatt Fettabscheider 2026 · DIN Media – DIN 4040-100:2016-12
Neutralisations- und Abwasservorbehandlungsanlagen
Neutralisation, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung oder Entgiftung vor der Einleitung, z. B. in Galvanik, Beizerei, Lackiererei, CIP-Reinigung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Anlagenbezogene Eigenkontrolle nach Landesverordnung bzw. Bescheid | nach Landes-Eigenkontrollverordnung und GenehmigungsbescheidLandesrecht | Betreiber mit fachkundigem Personal | § 61 Abs. 2 WHG i. V. m. Landesrecht, z. B. EigenkontrollVO Sachsen Anhang 3, EKVO Baden-Württemberg Anhang 3 |
| Art und Häufigkeit unterscheiden sich je Bundesland und Bescheid. | |||
| Jahresauswertung der Eigenkontrolle | jährlich, z. B. Sachsen: Zusammenfassung bis 31. März des FolgejahresLandesrecht | Betreiber | Beispiel: EigenkontrollVO Sachsen § 6 |
| Wer den Bericht unaufgefordert einreichen muss, regelt das jeweilige Landesrecht. | |||
- Kontrolle pH- und Redox-Messeinrichtungen: Funktion prüfen, Elektroden reinigen – täglich (Beispiel EKVO Baden-Württemberg Anhang 3) (Anlagenpersonal)pH-Wert im Ablauf von Neutralisationsanlagen wird dort kontinuierlich gemessen.
- Kontrolle Vergleichsmessung mit Handmessgerät, Grenzwertgeber und Alarmeinrichtungen prüfen – wöchentlich (Beispiel EKVO Baden-Württemberg Anhang 3) (Anlagenpersonal)
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Wer eine Abwasseranlage betreibt, muss nach § 61 Abs. 2 WHG ihren Zustand, ihre Funktion und das Abwasser selbst überwachen und darüber Aufzeichnungen führen. Wie oft und womit, regeln die Länder in Eigenkontroll- bzw. Selbstüberwachungsverordnungen und die Behörde im Genehmigungsbescheid. Für physikalisch-chemische Vorbehandlungsanlagen enthalten etwa die Verordnungen in Sachsen und Baden-Württemberg jeweils einen Anhang 3 mit konkreten Kontrolllisten.
Typisch sind tägliche Sicht- und Funktionskontrollen von Zulauf, Ablauf, Dosier- und Messtechnik, eine kontinuierliche pH-Messung im Ablauf, wöchentliche Kalibrier- und Alarmtests sowie eine jährliche Sichtprüfung der Beckendichtheit. Die Ergebnisse fließen in das Betriebstagebuch, das zum Beispiel in Sachsen mindestens monatlich von einer verantwortlichen Person gegenzuzeichnen und jährlich auszuwerten ist.
Typischer Fehler: Die Kontrollen laufen, sind aber nicht dokumentiert, oder die pH-Elektrode wird seit Monaten nicht mehr mit einem Handmessgerät verglichen. Klären Sie mit Ihrer Wasserbehörde, welche Landesverordnung und welche Bescheidauflagen für Ihre Anlage gelten.
Quellen: Gesetze im Internet – WHG § 61 (Selbstüberwachung) · REVOSax – Eigenkontrollverordnung Sachsen · umwelt-online – Eigenkontrollverordnung Baden-Württemberg, Anhang 3
Indirekteinleitung: Abwasseruntersuchung und Nachweise
Einleitung von Produktionsabwasser in die öffentliche Kanalisation mit Genehmigung, Anzeige oder satzungsrechtlichen Grenzwerten.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Selbstüberwachung des Abwassers (Probenahme und Analyse) | nach Genehmigungsbescheid, Landesverordnung bzw. EntwässerungssatzungLandesrecht | fachkundiges Personal oder geeignete, je nach Land anerkannte Untersuchungsstelle | § 58 und § 61 Abs. 1 WHG i. V. m. Landesrecht (Indirekteinleiter- bzw. Eigenkontrollverordnung) und Bescheid |
| Behörde und Kanalnetzbetreiber können zusätzlich eigene Untersuchungen auf Kosten des Betreibers veranlassen. | |||
- Kontrolle Stoffeinsatz- und Abwasserherkunftslisten aktualisieren – bei wesentlichen Änderungen, mindestens jährlich (Beispiel EKVO Baden-Württemberg Anhang 3) (Umwelt- bzw. Gewässerschutzbeauftragter)
- Kontrolle Einsatz abscheidefreundlicher Reinigungsmittel und Verbot unzulässiger Stoffe überwachen – bei jeder Änderung von Reinigungs- und Hilfsstoffen (Einkauf und Betriebsleitung)
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Nach § 58 WHG braucht eine Genehmigung, wer Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleitet, für das die Abwasserverordnung Anforderungen am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung festlegt – etwa aus Metallbearbeitung, Galvanik, Chemie oder Fahrzeugwerkstätten. Die Länder können statt der Genehmigung eine Anzeige zulassen und weitere Fälle der Genehmigungspflicht unterwerfen. Unabhängig davon setzen Entwässerungssatzungen allgemeine Einleitgrenzwerte, häufig etwa für pH-Wert und Temperatur.
Aus § 61 Abs. 1 WHG folgt die Pflicht, das eingeleitete Abwasser nach Bescheid oder Verordnung selbst zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Probenahmeort, Parameter und Häufigkeit stehen im Bescheid; manche Länder verlangen dafür anerkannte Labore. Größere Indirekteinleiter führen zusätzlich ein Abwasserkataster mit Stoffeinsatz- und Herkunftslisten.
Typischer Fehler: Neue Prozesse, Reinigungsmittel oder Produktionslinien werden eingeführt, ohne zu prüfen, ob sich dadurch die Genehmigungspflicht oder die Untersuchungsparameter ändern. Binden Sie den Gewässerschutz deshalb in Ihr Änderungsmanagement ein.
Quellen: Gesetze im Internet – WHG § 58 (Indirekteinleitung) · Gesetze im Internet – WHG § 61 (Selbstüberwachung) · umwelt-online – Eigenkontrollverordnung Baden-Württemberg, Anhang 3
Grund- und Abwasserleitungen auf dem Betriebsgelände
Erdverlegte oder unzugängliche private Leitungen für gewerbliches oder häusliches Schmutzwasser einschließlich Schächten.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Zustands- und Funktionsprüfung nach Errichtung oder wesentlicher Änderung | unverzüglich nach Errichtung oder wesentlicher ÄnderungLandesrecht | Sachkundiger nach Landesrecht (z. B. NRW: anerkannte Sachkundige nach §§ 12, 13 SüwVO Abw) | § 61 Abs. 2 WHG; Beispiel NRW: § 8 Abs. 2 SüwVO Abw; DIN 1986-30 |
| Erstprüffristen für Bestandsleitungen sind je Land verschieden; in NRW sind sie Ende 2015 bzw. 2020 abgelaufen. | |||
| Wiederholungsprüfung – Leitungen für gewerbliches Abwasser vor der Behandlungsanlage | alle 5 Jahre (Dichtheitsprüfung mit Luft oder Wasser)Vorgabe im Regelwerk | Sachkundiger für Grundstücksentwässerung | DIN 1986-30 i. V. m. Landesrecht bzw. Entwässerungssatzung |
| Hinter der Behandlungsanlage und für häusliches Abwasser gelten deutlich längere Intervalle (z. B. NRW: häusliches Abwasser alle 30 Jahre). | |||
- Kontrolle Sichtkontrolle von Schächten, Rinnen und Abläufen auf Ablagerungen, Rückstau und Schäden – nach Gefährdungsbeurteilung bzw. Betriebsanweisung (Haustechnik bzw. Instandhaltung)
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Undichte Grundleitungen lassen belastetes Abwasser in Boden und Grundwasser versickern. Der Betreiber muss nach § 61 Abs. 2 WHG den Zustand seiner Abwasseranlagen überwachen; die konkreten Prüfpflichten regeln die Länder. In Nordrhein-Westfalen etwa verlangt § 8 SüwVO Abw eine Zustands- und Funktionsprüfung unverzüglich nach Errichtung oder wesentlicher Änderung. Für Leitungen mit gewerblichem Abwasser, für das die Abwasserverordnung Anforderungen enthält, liefen landesweite Erstprüffristen bis Ende 2020, in Wasserschutzgebieten teils schon bis Ende 2015.
Für die Wiederholungsprüfung verweisen die Länder meist auf DIN 1986-30. Für Leitungen, die gewerbliches Abwasser vor der Behandlungsanlage führen, nennen kommunale Merkblätter auf dieser Grundlage einen Fünf-Jahres-Turnus mit Druckprüfung; eine reine Kamerabefahrung genügt dann nicht. In Schutzzone II gelten generell fünf Jahre.
Das Ergebnis wird in einer Prüfbescheinigung mit Lageplan, Fotos und Protokollen dokumentiert. Häufiger Fehler: Leitungen unter Hallenböden sind nicht im Bestandsplan erfasst und werden deshalb nie geprüft.
Quellen: Stadt Menden – Auszug SüwVO Abw NRW · Stadt Marl – Merkblatt industriell-gewerbliches Abwasser · Recht NRW – GV. NRW. 2013 S. 602 (SüwVO Abw)
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Wer darf prüfen?
- Sachkundiger
- Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
- Fachkundiger
- Person mit besonderer Fachkunde für bestimmte Geräte, z. B. Instandhalter von Feuerlöschern nach DIN 14406-4.
- Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
- Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.
- Betreiber / unterwiesene Beschäftigte
- Beschäftigte, die für Sicht- und Funktionskontrollen unterwiesen sind – meist vor Arbeitsbeginn oder vor jeder Benutzung.
- Akkreditiertes Labor
- Untersuchungsstelle, die Proben nach anerkannten Verfahren analysiert, z. B. Trinkwasser nach Trinkwasserverordnung.
Häufige Fragen
Wie oft muss ein Ölabscheider geprüft werden?
Üblich ist ein dreistufiger Zyklus: monatliche Eigenkontrolle durch eine sachkundige Person, halbjährliche Wartung und eine Generalinspektion vor Inbetriebnahme sowie mindestens alle fünf Jahre durch einen unabhängigen Fachkundigen. Für Fahrzeugwerkstätten und Waschplätze schreibt Anhang 49 der Abwasserverordnung die Fünf-Jahres-Höchstfrist ausdrücklich vor. Satzung oder Bescheid können abweichende Vorgaben enthalten.
Wer darf die Generalinspektion durchführen?
Ein Fachkundiger, der vom Betreiber unabhängig ist und an der Anlage weder Einbau, Sanierung noch Eigenkontrolle ausgeführt hat. Das können Sachverständige oder Mitarbeitende spezialisierter Prüfbetriebe mit passender Messtechnik sein. Als Nachweis der Fachkunde gilt etwa das Gütezeichen RAL-GZ 968 in der Beurteilungsgruppe GI-L. Eigenkontrolle und Wartung dürfen dagegen Sachkundige übernehmen.
Wie oft muss ein Fettabscheider geleert werden?
Nach DIN 4040-100 sind Schlammfang und Fettabscheider mindestens einmal im Monat vollständig zu entleeren und zu reinigen, bei hoher Auslastung häufiger. Spätestens wenn das Schlammfangvolumen zur Hälfte gefüllt oder das Fettspeichervolumen erreicht ist, muss geleert werden. Einzelne Satzungen erlauben bei geringer Belastung längere Intervalle – maßgeblich ist die Vorgabe Ihres Kanalnetzbetreibers.
Was gehört in das Betriebstagebuch eines Abscheiders?
Zeitpunkte und Ergebnisse aller Eigenkontrollen, Wartungen und Generalinspektionen, gemessene Schichtdicken und Schlammhöhen, Entleerungen mit Entsorgungsnachweisen, festgestellte Mängel und deren Beseitigung sowie die eingesetzten Reinigungsmittel. Prüfberichte werden beigefügt. Das Tagebuch ist aufzubewahren und Behörde oder Netzbetreiber auf Verlangen vorzulegen; manche Städte fordern zusätzlich einen jährlichen Bericht.
Müssen gewerbliche Abwasserleitungen auf Dichtheit geprüft werden?
Nach Neubau oder wesentlicher Änderung in der Regel ja; für Bestandsleitungen hängt es vom Landesrecht ab. Für Leitungen mit gewerblichem Abwasser vor einer Behandlungsanlage gilt nach DIN 1986-30 in der Regel eine Wiederholungsprüfung alle fünf Jahre mit Luft oder Wasser. Prüfen dürfen Sachkundige, in NRW nur die nach SüwVO Abw anerkannten Personen.
Wann braucht ein Betrieb eine Indirekteinleitergenehmigung?
Wenn die Abwasserverordnung für das eingeleitete Abwasser Anforderungen am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung festlegt, etwa bei Galvanik, Metallbearbeitung oder Fahrzeugwerkstätten (§ 58 WHG). Die Länder können stattdessen eine Anzeige vorsehen oder weitere Fälle genehmigungspflichtig machen. Die Genehmigung legt Untersuchungsumfang, Probenahmestelle und Häufigkeit der Selbstüberwachung fest.
Ihr Ansprechpartner
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Quellen
- Gesetze im Internet – Abwasserverordnung Anhang 49 (Mineralölhaltiges Abwasser)
- Gesetze im Internet – WHG § 58 (Indirekteinleitung)
- Gesetze im Internet – WHG § 61 (Selbstüberwachung)
- Hamburg Wasser – Aufgabenübersicht Leichtflüssigkeitsabscheider (Niedersachsen)
- Stadt Frankfurt am Main – Merkblatt Fettabscheideranlagen
- DIN Media – DIN 1999-100:2016-12
- Recht NRW – GV. NRW. 2013 S. 602 (SüwVO Abw)
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
