Prüffristen für Feuerlöscher und Löschanlagen

Prüf- und Kontrollfristen · Brandschutz & Gebäude

Feuerlöscher, Wandhydranten und ortsfeste Löschanlagen sind Sicherheitseinrichtungen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung: Sie müssen instand gehalten und regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Fristen stammen aus sehr unterschiedlichen Quellen – der ASR A2.2, der Betriebssicherheitsverordnung für die Druckbehälter, Normen wie DIN 14462, DGUV Informationen, VdS-Richtlinien der Sachversicherer und den Prüfverordnungen der Länder für Sonderbauten. Diese Seite ordnet jede Frist ein, nennt die zuständigen Prüfer und zeigt, welche Kontrollen Ihre eigenen Beschäftigten zwischen den Prüfungen übernehmen. Grundlage ist der Rechts- und Normenstand Oktober 2026.

  • 6 Prüfgegenstände
  • 5 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was gilt als Feuerlöscheinrichtung, was als Löschanlage?

Feuerlöscheinrichtungen sind nach ASR A2.2 tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten und weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Ortsfeste Löschanlagen sind fest installierte Systeme, die selbsttätig oder auf Anforderung Löschmittel freisetzen – etwa Sprinkler-, Sprühwasser-, Schaum- oder Gaslöschanlagen. Für beide gelten Instandhaltungs- und Prüfpflichten, die sich nach Bauart, Druckbehälter und baurechtlicher Forderung unterscheiden.

Prüffristen Feuerlöscher und Löschanlagen auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
Tragbare und fahrbare FeuerlöscherInstandhaltung (Wartung) durch Fachkundige: alle 2 Jahre; kürzer bei starker Beanspruchung oder kürzerer Herstellerfrist RegelwerkInnere Prüfung des Druckbehälters: alle 5 Jahre bei ZÜS-Zuständigkeit; bei befähigter Person nach GBU, höchstens 10 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung des Druckbehälters: höchstens alle 10 Jahre GesetzSichtkontrolle: Standort, Zugänglichkeit, Kennzeichnung, Plombe, Druckanzeige: vierteljährlich (Empfehlung) und nach jeder Benutzung KontrolleFachkundiger, insbesondere Sachkundiger nach DIN 14406-4ZÜS oder zur Prüfung befähigte Person – je nach Einstufung des BehältersZÜS oder zur Prüfung befähigte Person – je nach Einstufung des BehältersBetreiber, Brandschutzhelfer oder beauftragte Beschäftigte
Wandhydranten und Löschwasseranlagen „nass“ und „nass/trocken“Instandhaltung (Inspektion und Wartung) durch Sachkundige: jährlich; Wandhydranten Typ S an der Trinkwasserinstallation alle 2 Jahre RegelwerkDruckprüfung der Löschschläuche: alle 5 Jahre RegelwerkWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert (NRW: Hallen über 2.000 m² alle 6 Jahre) LandesrechtDichtheits- und Festigkeitsprüfung der Löschwasserleitung: nass/trocken alle 10 Jahre, nass alle 25 Jahre RegelwerkSichtkontrolle: Zugänglichkeit, Kennzeichnung, Plomben, offensichtliche Schäden: monatlich KontrolleSachkundiger für Wandhydranten/LöschwasseranlagenSachkundigerbauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger für technische AnlagenSachkundigerBetreiber oder eingewiesene Beschäftigte
Löschwasseranlagen „trocken“ (trockene Steigleitungen, Einspeisungen)Instandhaltung durch Sachkundige: alle 2 Jahre RegelwerkFestigkeitsprüfung der Löschwasserleitung: alle 10 Jahre RegelwerkWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, nur wenn nach Landesrecht erfasst (meist nur mit Druckerhöhungsanlage) LandesrechtSichtkontrolle der Einspeise- und Entnahmestellen (Zugänglichkeit, Kennzeichnung, Beschädigung): monatlich KontrolleSachkundiger für LöschwasseranlagenSachkundigerbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerBetreiber oder eingewiesene Beschäftigte
Sprinkleranlagen und SprühwasserlöschanlagenInstandhaltung durch Errichterfirma: halbjährlich, einmal jährlich mit erweitertem Umfang RichtwertPrüfung durch Sachverständige der Sachversicherer: jährlich (je nach Klausel auch halbjährlich) RichtwertWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtInnere Prüfung und Festigkeitsprüfung der Druckbehälter (z. B. Druckluftwasserbehälter): innere Prüfung alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre GesetzBetreiberkontrollen: Drücke, Wasserstände, Alarmventile, Pumpenprobelauf, Betriebsbuch: wöchentlich, ergänzt um tägliche, monatliche und vierteljährliche Punkte nach Betriebsanleitung KontrolleErrichterfirma (bei VdS-Anlagen VdS-anerkannt)Sachverständiger der Sachversicherer, z. B. VdSbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerZÜS (bei kleineren Behältern ggf. befähigte Person)Sprinklerwart (verantwortliche Person des Betreibers)
Gaslöschanlagen (CO2, Inertgase, chemische Löschgase)Prüfung auf ordnungsgemäße Funktion und sicheren Zustand: mindestens jährlich RichtwertPrüfung durch Sachverständige: mindestens alle 2 Jahre (z. B. im jährlichen Wechsel mit Sachkundigen) RichtwertWiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige: alle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert LandesrechtFestigkeitsprüfung der Löschmittelbehälter: alle 10 Jahre, sofern Behälter geöffnet oder nachgefüllt werden GesetzSicht- und Funktionskontrollen nach Betriebsanleitung (Anzeigen, Behälterdruck/-gewicht, Blockiereinrichtung, Warnschilder): täglich bis vierteljährlich nach Inspektionsprogramm des Errichters KontrolleSachkundiger oder Sachverständiger nach DGUV Information 205-026Sachverständiger für Gaslöschanlagenbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerZÜS bzw. Prüfstelle nach Gefahrgutrechtverantwortliche Person des Betreibers
Sauerstoffreduzierungsanlagen (Brandvermeidung)Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion: mindestens jährlich; häufiger bei besonderen betrieblichen Gegebenheiten RichtwertInstandhaltung durch Errichter: jährlich RichtwertSicht- und Funktionskontrolle (Sauerstoffkonzentration, Anzeigen, Zugangsregelung): täglich bis vierteljährlich nach Betriebsanleitung Kontrollezur Prüfung befähigte PersonErrichterfirmaverantwortliche Person des Betreibers
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
Landesrecht Landesrecht
Die Frist stammt aus dem Recht des Bundeslandes (z. B. Prüfverordnungen, Eigenkontrollverordnungen) und unterscheidet sich je nach Standort.
Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
Richtwert Richtwert
Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Tragbare und fahrbare Feuerlöscher

Pulver-, Schaum-, Wasser-, CO2- und Fettbrandlöscher in Hallen, Werkstätten, Lagern, Büros und auf Flurförderzeugen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Instandhaltung (Wartung) durch Fachkundigealle 2 Jahre; kürzer bei starker Beanspruchung oder kürzerer HerstellerfristVorgabe im RegelwerkFachkundiger, insbesondere Sachkundiger nach DIN 14406-4ArbStättV § 4 Abs. 3 i. V. m. ASR A2.2 Abschnitt 7.4.1 und 7.4.2
Lässt der Hersteller längere Fristen zu, darf der Arbeitgeber sie heranziehen; kürzere Herstellerfristen sind einzuhalten.
Innere Prüfung des Druckbehältersalle 5 Jahre bei ZÜS-Zuständigkeit; bei befähigter Person nach GBU, höchstens 10 JahreGesetzliche HöchstfristZÜS oder zur Prüfung befähigte Person – je nach Einstufung des BehältersBetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.9 und Nr. 7.10 (Tabelle 12)
Bei Aufladelöschern und CO2-Löschern nur fällig, wenn der Behälter zur Instandhaltung geöffnet oder neu befüllt wird.
Festigkeitsprüfung des Druckbehältershöchstens alle 10 JahreGesetzliche HöchstfristZÜS oder zur Prüfung befähigte Person – je nach Einstufung des BehältersBetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 (Tabelle 12, Fußnoten)
Kann bei Pulverlöschern ohne Mängel bei der inneren Prüfung und bei unbeschädigter Innenauskleidung entfallen.
  • Kontrolle Sichtkontrolle: Standort, Zugänglichkeit, Kennzeichnung, Plombe, Druckanzeige – vierteljährlich (Empfehlung) und nach jeder Benutzung (Betreiber, Brandschutzhelfer oder beauftragte Beschäftigte)Benutzte oder beschädigte Feuerlöscher sofort aus dem Verkehr ziehen und instand setzen lassen.
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Feuerlöscher altern am Aufstellungsort: Temperaturwechsel, Feuchte, Staub und Erschütterungen können Löschmittel und Bauteile unbrauchbar machen. Die ASR A2.2 verlangt deshalb eine Wartung alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen; als fachkundig gelten insbesondere Sachkundige nach DIN 14406-4. Ohne Mängel wird ein Instandhaltungsnachweis am Gerät angebracht, die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Unabhängig davon sind Feuerlöscher Druckbehälter. Die wiederkehrende innere Prüfung und die Festigkeitsprüfung nach der Betriebssicherheitsverordnung ersetzt die Wartung nicht – und umgekehrt. Bei Aufladelöschern und CO2-Löschern werden diese Prüfungen erst fällig, wenn der Behälter geöffnet oder neu befüllt wird.

Typischer Fehler: Löscher in Staplerhalterungen, im Außenbereich oder in staubigen Fertigungsbereichen werden wie Bürogeräte behandelt. Bei starker Beanspruchung oder mobilem Einsatz verlangt die ASR kürzere Abstände. Prüfen Sie außerdem, ob Anzahl und Brandklassen nach einer Umstellung von Prozessen noch zur Gefährdungsbeurteilung passen.

Quellen: BAuA – ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände · Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 · DGUV Information 205-040 Prüffristen im Brandschutz

Wandhydranten und Löschwasseranlagen „nass“ und „nass/trocken“

Wandhydranten mit formstabilem Schlauch oder Flachschlauch sowie Über-/Unterflurhydranten an Löschwasseranlagen auf dem Betriebsgelände.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Instandhaltung (Inspektion und Wartung) durch Sachkundigejährlich; Wandhydranten Typ S an der Trinkwasserinstallation alle 2 JahreVorgabe im RegelwerkSachkundiger für Wandhydranten/LöschwasseranlagenArbStättV § 4 Abs. 3, ASR A2.2 Abschnitt 7.4.1; DIN 14462 und DIN EN 671-3
Druckprüfung der Löschschläuchealle 5 JahreVorgabe im RegelwerkSachkundigerDIN EN 671-3 (Instandhaltung von Schlauchhaspeln und Wandhydranten)
Wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständigealle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordert (NRW: Hallen über 2.000 m² alle 6 Jahre)Landesrechtbauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger für technische AnlagenPrüfverordnung des Landes, z. B. § 2 Muster-Prüfverordnung, PrüfVO NRW § 1 und § 2, SPrüfV Bayern § 2
Umfang und Frist unterscheiden sich je Bundesland; Bayern erfasst nur nasse Steigleitungen mit Druckerhöhungsanlage.
Dichtheits- und Festigkeitsprüfung der Löschwasserleitungnass/trocken alle 10 Jahre, nass alle 25 JahreVorgabe im RegelwerkSachkundigerDIN 14462
  • Kontrolle Sichtkontrolle: Zugänglichkeit, Kennzeichnung, Plomben, offensichtliche Schäden – monatlich (Betreiber oder eingewiesene Beschäftigte)Seit DIN 14462:2023-07 als Betreiberpflicht festgelegt; Ergebnisse ins Betriebsbuch eintragen.
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Wandhydranten ermöglichen den Beschäftigten und der Feuerwehr einen schnellen Löschangriff mit unbegrenzter Wassermenge. Nach den Beispielen der ASR A2.2 können sie in größeren Geschossen auf die Grundausstattung angerechnet werden, wenn mindestens zwei Drittel der Löschmitteleinheiten weiterhin durch Feuerlöscher abgedeckt sind – dann müssen sie aber auch zuverlässig funktionieren.

Die Neuausgabe DIN 14462:2023-07 hat die Betreiberpflichten konkretisiert: monatliche Kontrolle von Zugänglichkeit, Plomben und erkennbaren Mängeln sowie ein Betriebsbuch mit verbindlichem Mindestinhalt. Die jährliche Instandhaltung führt ein Sachkundiger durch; dazu gehören Druck- und Durchflussmessung, Prüfung der Schläuche, Strahlrohre und Absperrarmaturen. Alle fünf Jahre werden die Schläuche zusätzlich einer Druckprüfung unterzogen.

In Sonderbauten – etwa großen Hallenbauten – kommt je nach Bundesland die Prüfung durch einen bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen hinzu. Häufiger Mangel in der Praxis: zugestellte Hydrantenschränke, abgeknickte Schläuche und fehlende Unterweisung der Beschäftigten, die nach den Beispielen der ASR A2.2 Voraussetzung für die Anrechnung ist.

Quellen: DGUV Information 205-040 – Tabelle Brandbekämpfungseinrichtungen · DIN Media – DIN 14462:2023-07 · Rödl & Partner – Neufassung DIN 14462

Löschwasseranlagen „trocken“ (trockene Steigleitungen, Einspeisungen)

Trockene Steigleitungen mit Feuerwehr-Einspeise- und Entnahmestellen, wie sie in mehrgeschossigen Produktions- und Lagergebäuden vorkommen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Instandhaltung durch Sachkundigealle 2 JahreVorgabe im RegelwerkSachkundiger für LöschwasseranlagenArbStättV § 4 Abs. 3; DIN 14462
Festigkeitsprüfung der Löschwasserleitungalle 10 JahreVorgabe im RegelwerkSachkundigerDIN 14462
Wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständigealle 3 Jahre, nur wenn nach Landesrecht erfasst (meist nur mit Druckerhöhungsanlage)Landesrechtbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerPrüfverordnung des Landes, z. B. § 2 Muster-Prüfverordnung; PrüfVO NRW § 2 Abs. 1
Muster-Prüfverordnung nimmt trockene Steigleitungen ohne Druckerhöhung aus; NRW erfasst nicht-selbsttätige Löschanlagen in Hallen über 2.000 m² mit 6-Jahres-Frist.
  • Kontrolle Sichtkontrolle der Einspeise- und Entnahmestellen (Zugänglichkeit, Kennzeichnung, Beschädigung) – monatlich (Betreiber oder eingewiesene Beschäftigte)
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Trockene Löschwasserleitungen sind im Normalbetrieb leer und werden erst im Einsatz von der Feuerwehr über die Einspeisestelle gefüllt. Gerade weil sie selten genutzt werden, bleiben Undichtigkeiten, festsitzende Armaturen oder verlorene Kupplungsdeckel oft unbemerkt – bis zum Brandfall.

Die DIN 14462:2023-07 regelt erstmals ausführlich die Instandhaltung von Löschwasseranlagen „trocken“. Nach der DGUV Information 205-040 ist eine Instandhaltung durch Sachkundige alle zwei Jahre und eine Festigkeitsprüfung der Leitung alle zehn Jahre vorgesehen. Dazwischen kontrollieren Sie monatlich, ob Einspeise- und Entnahmestellen frei zugänglich, gekennzeichnet und unbeschädigt sind.

Ob zusätzlich ein Prüfsachverständiger prüfen muss, hängt vom Bundesland und von der Ausführung ab: Die Muster-Prüfverordnung nimmt trockene Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlage ausdrücklich aus. Klären Sie im Zweifel mit dem Brandschutzkonzept oder der Baugenehmigung, welche Prüfungen gefordert sind, und halten Sie die Zufahrt zur Einspeisestelle frei.

Quellen: DGUV Information 205-040 – Tabelle Brandbekämpfungseinrichtungen · umwelt-online – Muster-Prüfverordnung (Stand März 2011) · recht.nrw.de – Prüfverordnung NRW

Sprinkleranlagen und Sprühwasserlöschanlagen

Selbsttätige Wasserlöschanlagen in Hallen, Hochregallagern und Produktionsbereichen, meist nach VdS CEA 4001 bzw. DIN EN 12845 errichtet.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Instandhaltung durch Errichterfirmahalbjährlich, einmal jährlich mit erweitertem UmfangRichtwertErrichterfirma (bei VdS-Anlagen VdS-anerkannt)ArbStättV § 4 Abs. 3; VdS CEA 4001 bzw. VdS 2109 (Sprühwasser)
Bei versicherungsseitig geforderten Anlagen über den Versicherungsvertrag verbindlich.
Prüfung durch Sachverständige der Sachversichererjährlich (je nach Klausel auch halbjährlich)RichtwertSachverständiger der Sachversicherer, z. B. VdSKlauseln für die Feuerversicherung (GDV) und VdS CEA 4001
Privatrechtliche Pflicht aus dem Versicherungsvertrag, keine Arbeitsschutzvorschrift.
Wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständigealle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordertLandesrechtbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerPrüfverordnung des Landes, z. B. § 2 Muster-Prüfverordnung, PrüfVO NRW § 2, SPrüfV Bayern § 2
In NRW für Hallenbauten über 2.000 m² Geschossfläche ausdrücklich erfasst; andere Länder regeln abweichend.
Innere Prüfung und Festigkeitsprüfung der Druckbehälter (z. B. Druckluftwasserbehälter)innere Prüfung alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfung alle 10 JahreGesetzliche HöchstfristZÜS (bei kleineren Behältern ggf. befähigte Person)BetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.6, 5.8 und Tabelle 1
Nur, sofern die Anlage prüfpflichtige Druckbehälter enthält.
  • Kontrolle Betreiberkontrollen: Drücke, Wasserstände, Alarmventile, Pumpenprobelauf, Betriebsbuch – wöchentlich, ergänzt um tägliche, monatliche und vierteljährliche Punkte nach Betriebsanleitung (Sprinklerwart (verantwortliche Person des Betreibers))Abschaltungen und Störungen sofort melden und im Betriebsbuch vermerken.
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Sprinkleranlagen gehören zu den wirksamsten Schutzsystemen im Industriebau – vorausgesetzt, Wasserversorgung, Pumpen, Ventilstationen und Rohrnetz sind jederzeit betriebsbereit. Die Prüfpflichten stammen aus drei Richtungen: dem Bauordnungsrecht, wenn die Anlage im Brandschutzkonzept gefordert ist, dem Versicherungsvertrag bei VdS-Anlagen und der Betriebssicherheitsverordnung für vorhandene Druckbehälter.

Im Alltag trägt der Sprinklerwart die Hauptlast: Er führt die wöchentlichen Kontrollen durch – Drücke, Wasserstände, Alarmventile, Probelauf der Pumpen – und dokumentiert alles im Betriebsbuch. Die Errichterfirma übernimmt die halbjährliche und jährliche Instandhaltung, nach VdS CEA 4001 außerdem Inspektionen nach drei und fünf Jahren; Rohrnetze werden nach 12,5 Jahren (trocken) bzw. 25 Jahren (nass) gesondert untersucht.

Typischer Fehler: Lagergut wird bis knapp unter die Sprinkler gestapelt oder die Lagerhöhe ändert sich, ohne dass die Auslegung überprüft wird. Jede Nutzungsänderung sollte mit Errichter und Versicherer abgestimmt werden.

Quellen: DGUV Information 205-040 – Tabelle Löschanlagen (Stand 04.03.2026) · recht.nrw.de – Prüfverordnung NRW · Gesetze Bayern – Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV)

Gaslöschanlagen (CO2, Inertgase, chemische Löschgase)

Ortsfeste Löschanlagen mit CO2, Stickstoff, Argon oder chemischen Löschgasen, z. B. in Schaltanlagen, Lackieranlagen, Rechenzentren und an Maschinen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung auf ordnungsgemäße Funktion und sicheren Zustandmindestens jährlichRichtwertSachkundiger oder Sachverständiger nach DGUV Information 205-026ArbStättV § 4 Abs. 3; DGUV Information 205-026 Abschnitt 7.3
Gilt für Anlagen ab Gefährdungsklasse II; nach jeder Auslösung zusätzlich Prüfung durch Sachkundige.
Prüfung durch Sachverständigemindestens alle 2 Jahre (z. B. im jährlichen Wechsel mit Sachkundigen)RichtwertSachverständiger für GaslöschanlagenDGUV Information 205-026 Abschnitt 7.3
Wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständigealle 3 Jahre, wenn bauordnungsrechtlich gefordertLandesrechtbauaufsichtlich anerkannter PrüfsachverständigerPrüfverordnung des Landes, z. B. § 2 Muster-Prüfverordnung, PrüfVO NRW § 2
Nur bei baurechtlich geforderten Anlagen; Umfang je Bundesland unterschiedlich.
Festigkeitsprüfung der Löschmittelbehälteralle 10 Jahre, sofern Behälter geöffnet oder nachgefüllt werdenGesetzliche HöchstfristZÜS bzw. Prüfstelle nach GefahrgutrechtBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 (Tabelle 12, Fußnote 3); Gefahrgutrecht für Löschmittelflaschen
Bei nicht korrosiven Löschgasen nur fällig, wenn Behälter zur Instandhaltung geöffnet oder Löschmittel nachgefüllt wird.
  • Kontrolle Sicht- und Funktionskontrollen nach Betriebsanleitung (Anzeigen, Behälterdruck/-gewicht, Blockiereinrichtung, Warnschilder) – täglich bis vierteljährlich nach Inspektionsprogramm des Errichters (verantwortliche Person des Betreibers)Vor Arbeiten im Flutungsbereich Anlage blockieren und Freigabe dokumentieren.
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Gaslöschanlagen löschen durch Sauerstoffverdrängung oder chemische Reaktion – in Konzentrationen, die für Menschen lebensgefährlich sein können. Deshalb steht neben der Löschwirkung der Personenschutz im Vordergrund: Vorwarnzeiten, Alarmierung, Blockiereinrichtungen, Fluchtwege und Druckentlastung müssen dauerhaft funktionieren.

Die DGUV Information 205-026 (Ausgabe Oktober 2024, textgleich mit VdS 3518) verlangt für Anlagen ab Gefährdungsklasse II eine Prüfung mindestens einmal jährlich durch Sachkundige oder Sachverständige; spätestens alle zwei Jahre muss ein Sachverständiger prüfen. Nach jeder Auslösung ist die gesamte Anlage erneut zu prüfen. Die Ergebnisse gehören in ein Prüfbuch, das über die gesamte Betriebszeit aufzubewahren ist.

In der Praxis werden oft Raumdichtheit und Nutzung vergessen: Neue Kabeldurchführungen, geänderte Türen oder umgestellte Maschinen können die Löschkonzentration und die Fluchtmöglichkeiten verändern. Binden Sie Instandhaltung und Elektro-Abteilung ein, bevor im geschützten Bereich etwas umgebaut wird.

Quellen: DGUV Information 205-026 Feuerlöschanlagen mit Löschgasen · DGUV Information 205-040 – Tabelle Löschanlagen · Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2

Sauerstoffreduzierungsanlagen (Brandvermeidung)

Anlagen, die den Sauerstoffgehalt in Hochregal-, Tiefkühl- oder Archivlagern dauerhaft absenken, um Brände gar nicht erst entstehen zu lassen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung der ordnungsgemäßen Funktionmindestens jährlich; häufiger bei besonderen betrieblichen GegebenheitenRichtwertzur Prüfung befähigte PersonDGUV Information 205-006 Abschnitt 8 i. V. m. BetrSichV § 14
Aufzeichnungen über regelmäßige Prüfungen mindestens 4 Jahre aufbewahren.
Instandhaltung durch ErrichterjährlichRichtwertErrichterfirmaVdS 3527 (laut DGUV Information 205-040)
Zusätzlich Druckbehälter nach BetrSichV, sofern vorhanden.
  • Kontrolle Sicht- und Funktionskontrolle (Sauerstoffkonzentration, Anzeigen, Zugangsregelung) – täglich bis vierteljährlich nach Betriebsanleitung (verantwortliche Person des Betreibers)Zutritt nur für unterwiesene Personen mit gültiger arbeitsmedizinischer Beurteilung.
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Sauerstoffreduzierungsanlagen senken den Sauerstoffanteil der Raumluft so weit ab, dass sich typische Lagergüter nicht mehr entzünden. Für den Brandschutz ist das sehr wirksam – für Beschäftigte, die die Bereiche betreten, entsteht jedoch eine eigene Gefährdung durch Sauerstoffmangel.

Die DGUV Information 205-006 verlangt deshalb eine Abnahmeprüfung vor der Inbetriebnahme und danach eine Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person. Nach außergewöhnlichen Ereignissen ist außerordentlich zu prüfen; bei Mängeln mit Personengefährdung muss die Anlage außer Betrieb und ein Ersatz-Brandschutz organisiert werden. Die Instandhaltung durch den Errichter erfolgt in der Regel jährlich.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie gemeinsam mit dem Betriebsarzt, welche Personen die Bereiche betreten dürfen, wie lange sie sich dort aufhalten und wie Fremdfirmen eingewiesen werden. Die arbeitsmedizinischen Fristen hängen von Risikoklasse und Alter ab und sollten in Ihrem Vorsorgekalender hinterlegt sein.

Quellen: DGUV Information 205-006 Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre · DGUV Information 205-040 – Tabelle Brandvermeidungsanlagen

Wer darf prüfen?
Zur Prüfung befähigte Person
Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Behördlich benannte Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA) für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Sachkundiger
Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
Sachverständiger / Prüfsachverständiger
Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
Fachkundiger
Person mit besonderer Fachkunde für bestimmte Geräte, z. B. Instandhalter von Feuerlöschern nach DIN 14406-4.
Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.

Häufige Fragen

Wie oft müssen Feuerlöscher geprüft werden?

Nach ASR A2.2 sind Feuerlöscher alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen zu warten, in der Regel einen Sachkundigen nach DIN 14406-4. Bei starker Beanspruchung, etwa im Außenbereich oder auf Fahrzeugen, können kürzere Abstände nötig sein. Kürzere Herstellerfristen gehen vor, längere darf der Arbeitgeber heranziehen. Unabhängig davon gelten für die Druckbehälter die Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung.

Wer darf Feuerlöscher warten?

Die ASR A2.2 verlangt einen Fachkundigen. Als fachkundig gelten insbesondere Sachkundige nach DIN 14406-4, die über Ausbildung, Herstellerunterlagen, Ersatzteile und Prüfmittel verfügen. Eigene Beschäftigte dürfen die Wartung nur übernehmen, wenn sie diese Qualifikation nachweisen. Sichtkontrollen zwischen den Wartungen können dagegen unterwiesene Beschäftigte oder Brandschutzhelfer durchführen.

Wie oft müssen Wandhydranten gewartet werden?

Wandhydranten an Löschwasseranlagen werden nach DIN 14462 und DIN EN 671-3 jährlich von einem Sachkundigen instand gehalten, die Schläuche alle fünf Jahre druckgeprüft. Seit DIN 14462:2023-07 muss der Betreiber zusätzlich monatlich Zugänglichkeit, Plomben und offensichtliche Mängel kontrollieren und ein Betriebsbuch führen. In Sonderbauten kann eine Prüfung durch Prüfsachverständige hinzukommen.

Müssen Sprinkleranlagen vom TÜV oder Prüfsachverständigen geprüft werden?

Das hängt vom Bundesland und von der Baugenehmigung ab. Ist die Sprinkleranlage bauordnungsrechtlich gefordert, verlangen die Prüfverordnungen der Länder in der Regel alle drei Jahre eine Prüfung durch einen anerkannten Prüfsachverständigen. Bei VdS-Anlagen kommt die jährliche Prüfung durch Sachverständige der Sachversicherer hinzu, Druckbehälter prüft die ZÜS.

Wie oft müssen CO2-Löschanlagen geprüft werden?

Nach DGUV Information 205-026 sind Gaslöschanlagen, bei deren Betrieb Personen gefährdet sein können, mindestens jährlich durch Sachkundige oder Sachverständige zu prüfen. Spätestens alle zwei Jahre muss die Prüfung durch einen Sachverständigen erfolgen. Nach jeder Auslösung ist die gesamte Anlage erneut durch einen Sachkundigen zu prüfen.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.