Fristen für Unterweisungen im Produktionsbetrieb
Prüf- und Kontrollfristen · Personal & Organisation
Unterweisungen sind die am häufigsten fälligen Pflichten im Arbeitsschutz – und bei Kontrollen durch Aufsichtsbehörde oder Berufsgenossenschaft regelmäßig ein Thema. Grundlage ist § 12 Arbeitsschutzgesetz; die DGUV Vorschrift 1 und für Arbeitsmittel die Betriebssicherheitsverordnung legen das Intervall auf mindestens einmal jährlich fest. Für bestimmte Gefährdungen enthalten Verordnungen eigene Vorgaben: Gefahrstoff-, Biostoff-, Strahlenschutz- und OStrV-Unterweisungen sind jährlich zu wiederholen, Jugendliche halbjährlich zu unterweisen. Diese Seite zeigt je Unterweisungsart Frist, Rechtsgrundlage, Verbindlichkeit und Anforderungen an Durchführung und Nachweis – als Grundlage für Ihren betrieblichen Unterweisungsplan.
Was ist eine Unterweisung im Arbeitsschutz?
Eine Unterweisung ist die arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogene Information und Anweisung der Beschäftigten über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber. Sie findet während der Arbeitszeit statt, muss verständlich sein und erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Änderungen und danach regelmäßig. Anders als eine allgemeine Schulung zielt sie auf das konkrete Verhalten am eigenen Arbeitsplatz und ist zu dokumentieren.
Prüffristen Unterweisungen auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Allgemeine Unterweisung aller Beschäftigten | Erstunterweisung: vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Versetzung, neuen Arbeitsmitteln oder neuer Technologie GesetzWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich UVVUnterweisung zur Verwendung von Arbeitsmitteln: vor der ersten Verwendung, danach mindestens einmal jährlich GesetzBrandschutzunterweisung: vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs, danach mindestens einmal jährlich Regelwerk | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber |
| Unterweisung Jugendlicher unter 18 Jahren | Erstunterweisung: vor Beginn der Beschäftigung, bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen und vor erstmaliger Arbeit an Maschinen oder mit Gefahrstoffen GesetzWiederholungsunterweisung: in angemessenen Zeitabständen, mindestens halbjährlich Gesetz | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft |
| Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen | Erstunterweisung: vor Aufnahme der Beschäftigung GesetzWiederholungsunterweisung: mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen Gesetz | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber; Betriebsarzt bei der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung, soweit erforderlich |
| Unterweisung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen | Erstunterweisung: vor Aufnahme der Beschäftigung GesetzWiederholungsunterweisung: mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen Gesetz | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber; Betriebsarzt bei der arbeitsmedizinischen Beratung, soweit erforderlich |
| Unterweisung bei Lärm und Vibrationen | Erstunterweisung: vor Aufnahme der Beschäftigung und immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit GesetzWiederholungsunterweisung: mindestens jährlich (Verordnung: in regelmäßigen Abständen) UVV | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft |
| Unterweisung bei optischer und ionisierender Strahlung | Unterweisung künstliche optische Strahlung: vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich und sofort bei wesentlichen Änderungen GesetzUnterweisung Strahlenschutz (ionisierende Strahlung): vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor erstem Zutritt zum Kontrollbereich, danach mindestens einmal im Jahr Gesetz | Arbeitgeber; Unterstützung durch Laserschutzbeauftragten bzw. fachkundige PersonStrahlenschutzverantwortlicher; Durchführung meist durch den Strahlenschutzbeauftragten |
| Unterweisung und Übung für Atemschutzgeräteträger | Erstunterweisung mit Übung: vor der ersten Benutzung UVVWiederholungsunterweisung mit praktischen Übungen: nach Bedarf, mindestens einmal jährlich UVV | Arbeitgeber; Durchführung durch eine im Atemschutz fachkundige PersonArbeitgeber; Durchführung durch eine im Atemschutz fachkundige Person |
| Unterweisung von Leiharbeitnehmern | Erstunterweisung durch den Entleiher: vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen im Arbeitsbereich GesetzWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich bei längerem Einsatz UVV | Entleiher (Einsatzbetrieb)Entleiher (Einsatzbetrieb) |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- UVV Höchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)
- Die Frist steht in einer Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift) und ist für Mitgliedsbetriebe der jeweiligen Berufsgenossenschaft verbindlich.
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Allgemeine Unterweisung aller Beschäftigten
Arbeitsschutz-Unterweisung zu Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Arbeitsmitteln und Verhalten im Brandfall – für alle Beschäftigten.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstunterweisung | vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Versetzung, neuen Arbeitsmitteln oder neuer TechnologieGesetzliche Höchstfrist | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | ArbSchG § 12 Abs. 1 |
| Wiederholungsunterweisung | mindestens einmal jährlichHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1 |
| Die Unterweisung ist zu dokumentieren; bei geänderter Gefährdung früher wiederholen. | |||
| Unterweisung zur Verwendung von Arbeitsmitteln | vor der ersten Verwendung, danach mindestens einmal jährlichGesetzliche Höchstfrist | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | BetrSichV § 12 Abs. 1 |
| Datum jeder Unterweisung und Namen der Unterwiesenen schriftlich festhalten. | |||
| Brandschutzunterweisung | vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs, danach mindestens einmal jährlichVorgabe im Regelwerk | Arbeitgeber | ASR A2.2 Nr. 7.2 |
| Inhalt: im Betrieb festgelegte Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Verhalten im Brandfall. | |||
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Die allgemeine Unterweisung vermittelt allen Beschäftigten die Gefährdungen ihres Arbeitsplatzes und die festgelegten Schutzmaßnahmen – abgeleitet aus Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen. § 12 ArbSchG verlangt sie bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Jahresfrist ergibt sich aus § 4 DGUV Vorschrift 1; für die Verwendung von Arbeitsmitteln schreibt § 12 Abs. 1 BetrSichV die jährliche Wiederholung sogar staatlich vor, für das Verhalten im Brandfall die ASR A2.2.
Unterweisen darf der Arbeitgeber selbst oder eine beauftragte Führungskraft mit ausreichender Fachkenntnis; Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt unterstützen. E-Learning kann vorbereiten, ersetzt aber nicht das Gespräch, in dem Verständnis geprüft und Fragen geklärt werden.
Dokumentieren Sie Datum, Themen, Unterweisende und Teilnehmende mit Unterschrift. Typischer Fehler: eine Sammelunterweisung für das ganze Werk ohne Bezug zu den Maschinen, Gefahrstoffen und Abläufen der jeweiligen Abteilung.
Quellen: Gesetze im Internet – ArbSchG § 12 · Gesetze im Internet – BetrSichV § 12 · ASR A2.2 Nr. 7 – Organisation des betrieblichen Brandschutzes (BGN Branchenwissen)
Unterweisung Jugendlicher unter 18 Jahren
Auszubildende, Praktikanten und Ferienbeschäftigte unter 18: Unterweisung vor Beginn, vor Arbeit an Maschinen und mindestens halbjährlich.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstunterweisung | vor Beginn der Beschäftigung, bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen und vor erstmaliger Arbeit an Maschinen oder mit GefahrstoffenGesetzliche Höchstfrist | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | JArbSchG § 29 Abs. 1 |
| Wiederholungsunterweisung | in angemessenen Zeitabständen, mindestens halbjährlichGesetzliche Höchstfrist | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | JArbSchG § 29 Abs. 2 |
| Gilt bis zum 18. Geburtstag – strenger als die jährliche Unterweisung Erwachsener. | |||
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Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt eine eigene, kürzere Frist: § 29 JArbSchG verlangt die Wiederholung der Unterweisung in angemessenen Abständen, mindestens aber halbjährlich. Vor der ersten Arbeit an Maschinen, an gefährlichen Arbeitsstellen oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen ist zusätzlich über die besonderen Gefahren und das richtige Verhalten zu unterweisen. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind an Planung, Durchführung und Überwachung zu beteiligen.
In Produktionsbetrieben betrifft das vor allem Auszubildende in den ersten Lehrjahren, Praktikanten und Ferienbeschäftigte. Die halbjährliche Unterweisung lässt sich gut an Ausbildungsabschnitte koppeln, etwa beim Wechsel in eine neue Abteilung oder Werkstatt.
Die Beschäftigungsverbote für gefährliche Arbeiten nach § 22 JArbSchG gelten unabhängig davon. Häufiger Fehler: Jugendliche laufen im jährlichen Unterweisungsrhythmus ihrer Abteilung mit, sodass die Halbjahresfrist regelmäßig überschritten wird. Hinterlegen Sie das Geburtsdatum im Unterweisungsplan, damit die verkürzte Frist bis zum 18. Geburtstag automatisch greift.
Quellen: Gesetze im Internet – JArbSchG § 29
Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Mündliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung anhand der Betriebsanweisung, inklusive allgemeiner arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstunterweisung | vor Aufnahme der BeschäftigungGesetzliche Höchstfrist | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | GefStoffV § 14 Abs. 2 |
| Wiederholungsunterweisung | mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogenGesetzliche Höchstfrist | Arbeitgeber; Betriebsarzt bei der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung, soweit erforderlich | GefStoffV § 14 Abs. 2 i. V. m. TRGS 555 Nr. 5 |
| Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festhalten und unterschreiben lassen; Nachweis nach TRGS 555 mindestens zwei Jahre aufbewahren. | |||
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Wer Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausübt – vom Lackieren über das Reinigen mit Lösemitteln bis zum Schweißen –, muss nach § 14 Abs. 2 GefStoffV vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Grundlage ist die schriftliche Betriebsanweisung. Teil der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung, die auch über Ansprüche auf arbeitsmedizinische Vorsorge informiert; der Betriebsarzt ist zu beteiligen, falls erforderlich.
Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die TRGS 555 nennt eine Aufbewahrung des Nachweises von mindestens zwei Jahren und rät, auf den Zugang zu Gefahrstoffverzeichnis und Sicherheitsdatenblättern hinzuweisen.
Typische Schwachstelle: eine allgemeine Gefahrstoffschulung ohne Bezug zu den konkreten Produkten, Mengen und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Ändern sich Stoffe, Verfahren oder Schutzausrüstung, ist unabhängig von der Jahresfrist erneut zu unterweisen.
Quellen: Gesetze im Internet – GefStoffV § 14 · TRGS 555 Nr. 5 – Unterweisung (BGN Branchenwissen)
Unterweisung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
z. B. wassergemischte Kühlschmierstoffe, Lebensmittelherstellung, Abwassertechnik, Wertstoffsortierung: Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstunterweisung | vor Aufnahme der BeschäftigungGesetzliche Höchstfrist | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | BioStoffV § 14 Abs. 3 |
| Wiederholungsunterweisung | mindestens jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogenGesetzliche Höchstfrist | Arbeitgeber; Betriebsarzt bei der arbeitsmedizinischen Beratung, soweit erforderlich | BioStoffV § 14 Abs. 2 und 3 |
| Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festhalten und durch Unterschrift bestätigen lassen. | |||
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Biologische Arbeitsstoffe kommen in Produktionsbetrieben häufiger vor als vermutet: in wassergemischten Kühlschmierstoffen, bei der Lebensmittel- und Futtermittelherstellung, in Abwasser- und Kläranlagen, bei der Wartung raumlufttechnischer Anlagen oder in der Wertstoffsortierung. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung Tätigkeiten mit Biostoffen, ist eine arbeitsbereichs- und biostoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen – ausgenommen sind nur Tätigkeiten ausschließlich mit Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkung.
Nach § 14 BioStoffV muss die mündliche Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen erfolgen. Sie soll Sicherheitsbewusstsein schaffen, über Ansprüche auf arbeitsmedizinische Vorsorge informieren und eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung enthalten, etwa zu Risiken bei geschwächter Immunabwehr.
Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und zu unterschreiben. In der Praxis wird die Biostoff-Unterweisung oft mit der Gefahrstoff-Unterweisung zusammengelegt – das ist sinnvoll, solange beide Themen erkennbar und vollständig behandelt werden.
Quellen: Gesetze im Internet – BioStoffV § 14
Unterweisung bei Lärm und Vibrationen
Pflicht, sobald die unteren Auslösewerte für Lärm (80 dB(A)) oder die Auslösewerte für Vibrationen erreicht werden können.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstunterweisung | vor Aufnahme der Beschäftigung und immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden TätigkeitGesetzliche Höchstfrist | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | LärmVibrationsArbSchV § 11 Abs. 1 |
| Wiederholungsunterweisung | mindestens jährlich (Verordnung: in regelmäßigen Abständen)Höchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft | LärmVibrationsArbSchV § 11 Abs. 1 i. V. m. DGUV Vorschrift 1 § 4 |
| Die Verordnung nennt kein festes Intervall; die Jahresfrist folgt aus der Unfallverhütungsvorschrift. | |||
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Sobald an einem Arbeitsplatz die unteren Auslösewerte für Lärm (Tages-Lärmexpositionspegel 80 dB(A) bzw. Spitzenschalldruckpegel 135 dB(C)) oder die Auslösewerte für Hand-Arm- bzw. Ganzkörper-Vibrationen erreicht werden können, verlangt § 11 LärmVibrationsArbSchV eine Unterweisung auf Basis der Gefährdungsbeurteilung. Inhalte sind unter anderem Art der Gefährdung, Grenz- und Auslösewerte, Messergebnisse und ihre Bedeutung, die richtige Benutzung des Gehörschutzes, expositionsarme Arbeitsverfahren sowie das Erkennen und Melden von Gesundheitsschäden.
Die Verordnung fordert eine Wiederholung „in regelmäßigen Abständen“ und immer bei wesentlichen Änderungen, nennt aber keine feste Frist – die jährliche Wiederholung ergibt sich aus § 4 DGUV Vorschrift 1. Ab Überschreiten der unteren Auslösewerte ist außerdem eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung sicherzustellen, die im Rahmen der Unterweisung erfolgen kann.
Praxistipp: Verknüpfen Sie die Unterweisung mit dem Lärmkataster und lassen Sie das korrekte Einsetzen des eigenen Gehörschutzes praktisch üben.
Quellen: Gesetze im Internet – LärmVibrationsArbSchV § 11 · DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Publikationen)
Unterweisung bei optischer und ionisierender Strahlung
Laser, UV- und IR-Strahler (OStrV) sowie Röntgenprüfanlagen und radioaktive Messquellen (StrlSchV): mindestens jährliche Unterweisung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Unterweisung künstliche optische Strahlung | vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich und sofort bei wesentlichen ÄnderungenGesetzliche Höchstfrist | Arbeitgeber; Unterstützung durch Laserschutzbeauftragten bzw. fachkundige Person | OStrV § 8 Abs. 1 |
| Unterweisung Strahlenschutz (ionisierende Strahlung) | vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor erstem Zutritt zum Kontrollbereich, danach mindestens einmal im JahrGesetzliche Höchstfrist | Strahlenschutzverantwortlicher; Durchführung meist durch den Strahlenschutzbeauftragten | StrlSchV § 63 Abs. 1 |
| Aufzeichnung von der unterwiesenen Person unterschreiben lassen und fünf Jahre aufbewahren (§ 63 Abs. 6 StrlSchV). | |||
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Optische Strahlung tritt in der Produktion beim Laserschneiden, -schweißen und -beschriften, bei UV-Härtung, Infrarottrocknung oder beim Lichtbogenschweißen auf. Bei solchen Gefährdungen fordert § 8 OStrV eine Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich und sofort bei wesentlichen Änderungen. Inhalte sind unter anderem Expositionsgrenzwerte, Ergebnisse der Expositionsermittlung, sichere Arbeitsverfahren und die richtige Nutzung der Schutzausrüstung.
Ionisierende Strahlung betrifft etwa Röntgenprüfanlagen in der Qualitätssicherung, Röntgenfluoreszenz-Analysatoren oder radiometrische Füllstands- und Dichtemessungen. Nach § 63 StrlSchV sind Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Tätigkeit arbeiten oder Zutritt zum Kontrollbereich erhalten, vorher und danach mindestens einmal im Jahr mündlich zu unterweisen; E-Learning ist nur mit Zulassung der Behörde möglich.
Die Strahlenschutz-Unterweisung ist unverzüglich aufzuzeichnen, zu unterschreiben und fünf Jahre aufzubewahren. Sie darf mit anderen Unterweisungen kombiniert werden, wenn die Strahlenschutzinhalte vollständig enthalten sind.
Quellen: Gesetze im Internet – OStrV § 8 · Gesetze im Internet – StrlSchV § 63
Unterweisung und Übung für Atemschutzgeräteträger
Theoretische Unterweisung und praktische Übungen mit dem eingesetzten Atemschutzgerät – vor der ersten Benutzung und mindestens jährlich.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstunterweisung mit Übung | vor der ersten BenutzungHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Arbeitgeber; Durchführung durch eine im Atemschutz fachkundige Person | DGUV Vorschrift 1 § 31; PSA-BV § 3 |
| Wiederholungsunterweisung mit praktischen Übungen | nach Bedarf, mindestens einmal jährlichHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Arbeitgeber; Durchführung durch eine im Atemschutz fachkundige Person | DGUV Vorschrift 1 §§ 4 und 31 i. V. m. DGUV Regel 112-190 Abschnitt 7 |
| Ausbildungsinhalte und Qualifikationserhalt je Gerätetyp beschreibt der DGUV Grundsatz 312-190. | |||
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Atemschutzgeräte schützen vor Gefährdungen, die tödlich sein oder bleibende Gesundheitsschäden verursachen können. Für solche persönliche Schutzausrüstung verlangt § 31 DGUV Vorschrift 1, die Benutzungsinformation in Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. Die DGUV Regel 112-190 konkretisiert: Unterweisung anhand der Betriebsanweisung vor der ersten Benutzung und danach nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, jeweils mit theoretischem Teil und praktischen Übungen.
Geübt werden etwa An- und Ablegen, Prüfung des Dichtsitzes, Filterwechsel, Einsatzgrenzen des konkreten Gerätetyps und das Verhalten bei Störungen. Für Isoliergeräte sind die Anforderungen höher; der DGUV Grundsatz 312-190 beschreibt Inhalte und Umfang je Gerätegruppe.
Vor dem Einsatz von Geräten der Gruppen 2 und 3 muss zudem die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge stattgefunden haben. Häufiger Fehler: Unterweisung ohne Gerät in der Hand – eine reine Präsentation erfüllt die Übungspflicht nicht. Halten Sie Datum, Gerätetyp und Übungsinhalte im Nachweis fest.
Quellen: DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ · DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Publikationen) · Gesetze im Internet – PSA-BV § 3
Unterweisung von Leiharbeitnehmern
Der Einsatzbetrieb (Entleiher) unterweist Leiharbeitskräfte vor Arbeitsbeginn arbeitsplatzbezogen und wiederholt die Unterweisung wie bei Stammbeschäftigten.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstunterweisung durch den Entleiher | vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen im ArbeitsbereichGesetzliche Höchstfrist | Entleiher (Einsatzbetrieb) | ArbSchG § 12 Abs. 2; AÜG § 11 Abs. 6 |
| Wiederholungsunterweisung | mindestens einmal jährlich bei längerem EinsatzHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Entleiher (Einsatzbetrieb) | DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1 |
| Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Person berücksichtigen. | |||
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Bei der Arbeitnehmerüberlassung liegt die Unterweisungspflicht beim Entleiher, also beim Einsatzbetrieb (§ 12 Abs. 2 ArbSchG). Er kennt Arbeitsplatz, Maschinen und Gefahrstoffe und muss die Unterweisung an Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Person anpassen. § 11 Abs. 6 AÜG ergänzt: Vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen im Arbeitsbereich ist über Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterrichten, außerdem über besondere Qualifikationsanforderungen, eine erforderliche ärztliche Überwachung und erhöhte Gefahren des Arbeitsplatzes.
Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben daneben bestehen. Regeln Sie im Überlassungsvertrag, wer arbeitsmedizinische Vorsorge, persönliche Schutzausrüstung und Qualifikationsnachweise wie den Staplerschein stellt und prüft.
Bei länger eingesetzten Leiharbeitskräften gilt die jährliche Wiederholung nach § 4 DGUV Vorschrift 1 wie für Stammbeschäftigte. Typischer Fehler: Leiharbeitskräfte werden am ersten Tag nur vom Personaldienstleister eingewiesen und ohne arbeitsplatzbezogene Unterweisung an die Linie gestellt. Dokumentieren Sie die Unterweisung im Einsatzbetrieb mit Unterschrift.
Quellen: Gesetze im Internet – ArbSchG § 12 · Gesetze im Internet – AÜG § 11 · DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Publikationen)
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Wer darf prüfen?
- Arbeitgeber / Unternehmer
- Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
- Betriebsarzt
- Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (ArbMedVV § 7).
Häufige Fragen
Wie oft muss eine Sicherheitsunterweisung durchgeführt werden?
Grundsätzlich mindestens einmal jährlich. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt die Unterweisung bei Einstellung, bei Veränderungen und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt; § 4 DGUV Vorschrift 1 und – für Arbeitsmittel – § 12 BetrSichV legen die Wiederholung auf mindestens einmal jährlich fest. Auch Gefahrstoff-, Biostoff-, OStrV- und Strahlenschutz-Unterweisungen sind jährlich fällig. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt halbjährlich. Ändern sich Arbeitsplatz, Maschinen oder Stoffe, ist sofort erneut zu unterweisen.
Wie oft müssen Auszubildende unterwiesen werden?
Auszubildende und andere Beschäftigte unter 18 Jahren sind nach § 29 JArbSchG vor Beginn der Beschäftigung, bei wesentlichen Änderungen und vor der ersten Arbeit an Maschinen oder mit Gefahrstoffen zu unterweisen. Die Unterweisung ist mindestens halbjährlich zu wiederholen. Diese kürzere Frist gilt bis zum 18. Geburtstag; danach greift der jährliche Rhythmus. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind zu beteiligen.
Muss die Unterweisung schriftlich dokumentiert werden?
Ja. § 4 DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Dokumentation, § 12 BetrSichV das Festhalten von Datum und Namen. Für Gefahrstoffe und Biostoffe sind Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen zu unterschreiben; die TRGS 555 nennt eine Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren. Strahlenschutz-Unterweisungen sind unverzüglich aufzuzeichnen, zu unterschreiben und fünf Jahre aufzubewahren.
Reicht eine Online-Unterweisung per E-Learning aus?
Für Gefahrstoffe, Biostoffe und den Strahlenschutz ist die mündliche Unterweisung ausdrücklich vorgeschrieben; beim Strahlenschutz ist E-Learning nur mit behördlicher Zulassung, Erfolgskontrolle und Rückfragemöglichkeit erlaubt. Im Übrigen kann E-Learning die Unterweisung unterstützen. Der Arbeitgeber muss aber sicherstellen, dass die Inhalte arbeitsplatzbezogen sind, das Verständnis geprüft wird und Fragen jederzeit geklärt werden können.
Wer muss Leiharbeitnehmer unterweisen?
Der Entleiher, also der Einsatzbetrieb. Nach § 12 Abs. 2 ArbSchG und § 11 Abs. 6 AÜG unterweist er Leiharbeitskräfte vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen arbeitsplatzbezogen und berücksichtigt dabei deren Qualifikation und Erfahrung. Die Pflichten des Verleihers bleiben bestehen. Bei längeren Einsätzen gilt die jährliche Wiederholung wie für Stammbeschäftigte.
Wie oft ist eine Atemschutzunterweisung mit Übung erforderlich?
Vor der ersten Benutzung und danach nach Bedarf, mindestens einmal jährlich. Weil Atemschutz vor tödlichen Gefahren oder bleibenden Gesundheitsschäden schützt, muss die Unterweisung nach § 31 DGUV Vorschrift 1 praktische Übungen enthalten. Die DGUV Regel 112-190 beschreibt den Ablauf mit theoretischem Teil und Übungen am eingesetzten Gerät.
Ihr Ansprechpartner
Beratungsteam produktionspraxis.de
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Quellen
- Gesetze im Internet – ArbSchG § 12
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Publikationen)
- Gesetze im Internet – BetrSichV § 12
- Gesetze im Internet – GefStoffV § 14
- Gesetze im Internet – JArbSchG § 29
- Gesetze im Internet – StrlSchV § 63
- DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
- Gesetze im Internet – OStrV § 8
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
