Fristen nach NIS-2, BSI-Gesetz und Cyber Resilience Act
Prüf- und Kontrollfristen · Qualität, IT & Prozesssicherheit
Seit dem 6. Dezember 2025 gilt das neu gefasste BSI-Gesetz. Es setzt die europäische NIS-2-Richtlinie um und erfasst erstmals viele Industriebetriebe – etwa aus Maschinenbau, Fahrzeugbau, Elektrotechnik, Chemie und Lebensmittelproduktion ab 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Bilanzsumme. Hinzu kommt der Cyber Resilience Act: Seit dem 11. September 2026 müssen Hersteller vernetzter Produkte ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle melden. Diese Seite fasst die wiederkehrenden und anlassbezogenen Pflichten mit festen Fristen zusammen und zeigt, wo das Gesetz nur „regelmäßig“ verlangt und Sie selbst Intervalle festlegen müssen.
Was ist eine wichtige Einrichtung nach NIS-2?
Wichtige Einrichtungen sind Unternehmen aus einem der in den Anlagen 1 und 2 des BSI-Gesetzes genannten Sektoren – darunter das verarbeitende Gewerbe – mit mindestens 50 Beschäftigten oder mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme. Ab 250 Beschäftigten oder über 50 Millionen Euro Umsatz und 43 Millionen Euro Bilanzsumme gelten Unternehmen der Anlage-1-Sektoren als besonders wichtige Einrichtungen.
Prüffristen NIS-2 & Cyber Resilience Act auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| NIS-2-Betroffenheit und Registrierung beim BSI | Registrierung im BSI-Portal: spätestens 3 Monate nach Eintritt der Betroffenheit (für bei Inkrafttreten bereits Betroffene: bis 06.03.2026) GesetzMitteilung geänderter Registrierungsangaben: unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Kenntnis der Änderung GesetzBetroffenheit erneut prüfen (Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme, Tätigkeiten, Konzernverbund): jährlich nach dem Jahresabschluss sowie bei Zukäufen oder neuen Geschäftsfeldern Kontrolle | Geschäftsleitung bzw. beauftragte Person (über „Mein Unternehmenskonto“ und BSI-Portal)Geschäftsleitung bzw. beauftragte PersonGeschäftsleitung, Informationssicherheitsbeauftragte |
| Risikomanagementmaßnahmen und Wirksamkeitsbewertung | Überprüfung von Risikoanalyse und Maßnahmen: regelmäßig – üblich: jährlich sowie nach Sicherheitsvorfällen, wesentlichen Änderungen oder neuen Bedrohungslagen GBUBericht zur Informationssicherheitslage an die Geschäftsleitung: regelmäßig – z. B. quartalsweise oder halbjährlich Kontrolle | Geschäftsleitung gemeinsam mit InformationssicherheitsbeauftragtenInformationssicherheitsbeauftragte |
| Schulungspflicht der Geschäftsleitung | Schulung der Geschäftsleitung: regelmäßig – ausführliche Erstschulung, danach Folgeschulungen nach Risikoexposition, zusätzlich bei Wechsel in der Geschäftsleitung GBUSchulungsnachweise der Geschäftsleitung prüfen (Datum, Dauer, Inhalte): jährlich Kontrolle | jedes Mitglied der Geschäftsleitung persönlich (Schulungsanbieter frei wählbar)Informationssicherheitsbeauftragte, Compliance |
| Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle | Frühe Erstmeldung: unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis GesetzMeldung mit erster Bewertung: unverzüglich, spätestens 72 Stunden nach Kenntnis GesetzAbschluss- bzw. Fortschrittsmeldung: spätestens 1 Monat nach der 72-Stunden-Meldung; bei andauerndem Vorfall zunächst Fortschrittsmeldung GesetzMeldeprozess üben (Erreichbarkeit, Zugang zum BSI-Portal, Entscheidung über Erheblichkeit): jährlich (Empfehlung), z. B. im Rahmen einer Notfallübung Kontrolle | Einrichtung (Meldeverantwortliche laut Notfallplan)Einrichtung (Meldeverantwortliche laut Notfallplan)Einrichtung (Meldeverantwortliche laut Notfallplan)Informationssicherheitsbeauftragte |
| Betreiber kritischer Anlagen: Nachweise und Resilienzpflichten | Nachweis der IT-Sicherheitsmaßnahmen gegenüber dem BSI: alle 3 Jahre – den ersten Termin legt das BSI fest (frühestens 3 Jahre nach Eintritt der Betreibereigenschaft) GesetzRisikoanalyse und Risikobewertung zur physischen Resilienz: im Bedarfsfall, mindestens alle 4 Jahre (erstmals 9 Monate nach der Registrierung) GesetzAktualisierung des Versorgungsgrads in der Registrierung: einmal jährlich; andere Änderungen unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen GesetzMeldung von Vorfällen an das BBK: unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis; ausführlicher Bericht spätestens 1 Monat nach Kenntnis GesetzPrüfen, ob Anlagen die Schwellenwerte für kritische Anlagen erreichen: jährlich sowie nach Erlass oder Änderung der maßgeblichen Rechtsverordnung Kontrolle | geeignete prüfende Stelle (Sicherheitsaudit, Prüfung oder Zertifizierung nach BSI-Vorgaben)Betreiber der kritischen AnlageBetreiber der kritischen AnlageBetreiber der kritischen AnlageGeschäftsleitung |
| Cyber Resilience Act: Meldepflichten der Hersteller | Frühwarnung zu aktiv ausgenutzter Schwachstelle: unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis GesetzSchwachstellenmeldung und Abschlussbericht: Meldung spätestens 72 Stunden nach Kenntnis; Abschlussbericht spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder Risikominderungsmaßnahme GesetzMeldung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht binnen 1 Monat nach der Meldung GesetzEingehende Schwachstellenhinweise sichten und bewerten (PSIRT-Prozess): laufend – feste Zuständigkeit mit Vertretung, auch an Wochenenden Kontrolle | Hersteller des Produkts mit digitalen Elementen (Meldung über die ENISA-Meldeplattform)Hersteller des Produkts mit digitalen ElementenHersteller des Produkts mit digitalen ElementenProduktsicherheitsverantwortliche (PSIRT) |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
- Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
NIS-2-Betroffenheit und Registrierung beim BSI
Prüfung, ob das Unternehmen als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung gilt, Registrierung im BSI-Portal und Pflege der Angaben.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Registrierung im BSI-Portal | spätestens 3 Monate nach Eintritt der Betroffenheit (für bei Inkrafttreten bereits Betroffene: bis 06.03.2026)Gesetzliche Höchstfrist | Geschäftsleitung bzw. beauftragte Person (über „Mein Unternehmenskonto“ und BSI-Portal) | BSIG § 33 Abs. 1 i. V. m. § 28 |
| Das BSI-Portal ist seit dem 6. Januar 2026 freigeschaltet. | |||
| Mitteilung geänderter Registrierungsangaben | unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Kenntnis der ÄnderungGesetzliche Höchstfrist | Geschäftsleitung bzw. beauftragte Person | BSIG § 33 Abs. 5 |
- Kontrolle Betroffenheit erneut prüfen (Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme, Tätigkeiten, Konzernverbund) – jährlich nach dem Jahresabschluss sowie bei Zukäufen oder neuen Geschäftsfeldern (Geschäftsleitung, Informationssicherheitsbeauftragte)
Mehr erfahren
Ob ein Unternehmen unter NIS-2 fällt, ergibt sich aus Sektor und Größe – eine behördliche Mitteilung gibt es nicht. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, etwa Maschinenbau, Herstellung von Kraftwagen und sonstiger Fahrzeugbau, elektrische Ausrüstungen, Elektronik und Medizinprodukte, sowie Chemie- und Lebensmittelhersteller sind ab den Schwellenwerten wichtige Einrichtungen. Die Zahlen verbundener Unternehmen werden grundsätzlich mitgezählt, es sei denn, der IT-Betrieb ist nachweislich unabhängig.
Betroffene müssen sich spätestens drei Monate nach Eintritt der Betroffenheit registrieren – zunächst über „Mein Unternehmenskonto“, dann im BSI-Portal. Ändern sich Angaben wie Kontaktdaten, öffentliche IP-Adressbereiche oder Tätigkeiten, ist dies innerhalb von zwei Wochen nachzutragen.
Typischer Fehler: Die Betroffenheit wird einmal geprüft und dann vergessen. Wächst das Unternehmen über eine Schwelle, kauft es zu oder nimmt es eine neue Tätigkeit auf, beginnt die Dreimonatsfrist neu. Dokumentieren Sie die jährliche Prüfung mit Datum und Datengrundlage.
Quellen: Gesetze im Internet – BSIG § 33 Registrierungspflicht · Gesetze im Internet – BSIG § 28 Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen · BSI – Pressemitteilung: NIS-2-Umsetzungsgesetz in Kraft (05.12.2025)
Risikomanagementmaßnahmen und Wirksamkeitsbewertung
Risikoanalyse, Sicherheitskonzepte und Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 30 BSIG – einschließlich Produktions- und OT-Systemen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Überprüfung von Risikoanalyse und Maßnahmen | regelmäßig – üblich: jährlich sowie nach Sicherheitsvorfällen, wesentlichen Änderungen oder neuen BedrohungslagenNach Gefährdungsbeurteilung | Geschäftsleitung gemeinsam mit Informationssicherheitsbeauftragten | BSIG § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 6, § 38 Abs. 1 |
| Das Gesetz verlangt Verfahren zur Wirksamkeitsbewertung und eine Dokumentation, nennt aber kein Intervall. | |||
- Kontrolle Bericht zur Informationssicherheitslage an die Geschäftsleitung – regelmäßig – z. B. quartalsweise oder halbjährlich (Informationssicherheitsbeauftragte)
Mehr erfahren
Wichtige und besonders wichtige Einrichtungen müssen geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen und deren Umsetzung dokumentieren. Das BSI-Gesetz nennt zehn Mindestbereiche – von Risikoanalyse und Vorfallbewältigung über Backup und Krisenmanagement, Lieferkettensicherheit und Schwachstellenmanagement bis zu Schulungen, Kryptografie, Zugriffskontrolle und Multi-Faktor-Authentifizierung. Ausdrücklich gefordert sind auch Verfahren, mit denen die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet wird.
Für Produktionsbetriebe heißt das: Steuerungen, Engineering-Stationen, Fernwartungszugänge und MES gehören in die Risikoanalyse, nicht nur die Büro-IT. Die Geschäftsleitung muss die Umsetzung überwachen und haftet bei schuldhaften Pflichtverletzungen.
Eine feste Prüffrist gibt es nicht. Bewährt hat sich ein jährlicher Zyklus aus Risikoanalyse, internem Audit und Managementbewertung, ergänzt um anlassbezogene Überprüfungen nach Vorfällen oder größeren Anlagenänderungen. Typischer Fehler: Maßnahmen werden beschlossen, ihr Umsetzungsstand aber nie gemessen.
Quellen: Gesetze im Internet – BSIG § 30 Risikomanagementmaßnahmen · Gesetze im Internet – BSIG § 38 Pflichten der Geschäftsleitung · BSI – NIS-2-Infopaket: Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen
Schulungspflicht der Geschäftsleitung
Regelmäßige Cybersicherheitsschulungen für alle Mitglieder der Geschäftsleitung wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Schulung der Geschäftsleitung | regelmäßig – ausführliche Erstschulung, danach Folgeschulungen nach Risikoexposition, zusätzlich bei Wechsel in der GeschäftsleitungNach Gefährdungsbeurteilung | jedes Mitglied der Geschäftsleitung persönlich (Schulungsanbieter frei wählbar) | BSIG § 38 Abs. 3 |
| Die Teilnahmepflicht ist gesetzlich; das Intervall legt das Unternehmen risikoangemessen fest und dokumentiert es. | |||
- Kontrolle Schulungsnachweise der Geschäftsleitung prüfen (Datum, Dauer, Inhalte) – jährlich (Informationssicherheitsbeauftragte, Compliance)
Mehr erfahren
Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um Cyberrisiken und Risikomanagementpraktiken erkennen und bewerten sowie ihre Auswirkungen auf die eigenen Dienste beurteilen zu können. Die Pflicht trifft jede Person mit Leitungsfunktion persönlich und lässt sich nicht delegieren.
Das Gesetz nennt weder Dauer noch Intervall. Das BSI empfiehlt in seiner Handreichung vom April 2026 eine ausführliche Erstschulung und anschließende Folgeschulungen, deren Abstand sich nach Risikoexposition und Vorkenntnissen richtet. Anlass für eine zusätzliche Schulung sind insbesondere ein Wechsel in der Geschäftsleitung sowie deutliche Änderungen bei Geschäftsprozessen, Risiken oder Sicherheitsmaßnahmen.
Führen Sie eine lückenlose Dokumentation über Datum, Umfang und Inhalte – sie ist der Nachweis gegenüber dem BSI und im Haftungsfall. Typischer Fehler: Die Geschäftsleitung besucht die allgemeine Awareness-Schulung für Beschäftigte. Diese ersetzt die Leitungsschulung zu Risikosteuerung und Verantwortung nicht.
Quellen: Gesetze im Internet – BSIG § 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht · BSI – Handreichung Schulung für Geschäftsleitungen (Version 1.0, 17.04.2026) · BSI – NIS-2-Infopaket Geschäftsleitungsschulung
Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle
Gestufte Meldungen an die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK nach einem erheblichen Sicherheitsvorfall, etwa einem Ransomware-Angriff.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Frühe Erstmeldung | unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach KenntnisGesetzliche Höchstfrist | Einrichtung (Meldeverantwortliche laut Notfallplan) | BSIG § 32 Abs. 1 Nr. 1 |
| Meldung mit erster Bewertung | unverzüglich, spätestens 72 Stunden nach KenntnisGesetzliche Höchstfrist | Einrichtung (Meldeverantwortliche laut Notfallplan) | BSIG § 32 Abs. 1 Nr. 2 |
| Abschluss- bzw. Fortschrittsmeldung | spätestens 1 Monat nach der 72-Stunden-Meldung; bei andauerndem Vorfall zunächst FortschrittsmeldungGesetzliche Höchstfrist | Einrichtung (Meldeverantwortliche laut Notfallplan) | BSIG § 32 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 |
- Kontrolle Meldeprozess üben (Erreichbarkeit, Zugang zum BSI-Portal, Entscheidung über Erheblichkeit) – jährlich (Empfehlung), z. B. im Rahmen einer Notfallübung (Informationssicherheitsbeauftragte)
Mehr erfahren
Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind in drei Stufen zu melden: innerhalb von 24 Stunden eine frühe Erstmeldung mit der Angabe, ob ein rechtswidriger oder böswilliger Hintergrund vermutet wird; innerhalb von 72 Stunden eine Meldung mit erster Bewertung von Schweregrad und Auswirkungen; spätestens einen Monat danach eine Abschlussmeldung mit Ursache und Abhilfemaßnahmen. Dauert der Vorfall noch an, ist zunächst eine Fortschrittsmeldung fällig. Auf Ersuchen des BSI kommen Zwischenmeldungen hinzu.
Die Fristen laufen ab Kenntnis, also auch am Wochenende. Kriterien für „erheblich“, Entscheidungsbefugnis und Zugänge zum BSI-Portal müssen deshalb vorab festgelegt sein. Betreiber kritischer Anlagen melden zusätzlich Angaben zur betroffenen kritischen Dienstleistung.
Typischer Fehler: Im Ernstfall ist unklar, wer meldet, oder die Zugangsdaten liegen auf dem verschlüsselten Server. Hinterlegen Sie Meldeweg und Kontaktdaten auch offline und üben Sie den Ablauf. Andere Meldepflichten, etwa nach Datenschutzrecht, bestehen daneben.
Quellen: Gesetze im Internet – BSIG § 32 Meldepflichten · BSI – NIS-2-Infopaket Meldepflicht
Betreiber kritischer Anlagen: Nachweise und Resilienzpflichten
Zusatzpflichten für Betreiber kritischer Anlagen, z. B. große Lebensmittelhersteller, nach BSI-Gesetz und KRITIS-Dachgesetz.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Nachweis der IT-Sicherheitsmaßnahmen gegenüber dem BSI | alle 3 Jahre – den ersten Termin legt das BSI fest (frühestens 3 Jahre nach Eintritt der Betreibereigenschaft)Gesetzliche Höchstfrist | geeignete prüfende Stelle (Sicherheitsaudit, Prüfung oder Zertifizierung nach BSI-Vorgaben) | BSIG § 39 Abs. 1 |
| Ergebnisse einschließlich festgestellter Sicherheitsmängel sind dem BSI zu übermitteln. | |||
| Risikoanalyse und Risikobewertung zur physischen Resilienz | im Bedarfsfall, mindestens alle 4 Jahre (erstmals 9 Monate nach der Registrierung)Gesetzliche Höchstfrist | Betreiber der kritischen Anlage | KRITISDachG § 12 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 7 |
| Aktualisierung des Versorgungsgrads in der Registrierung | einmal jährlich; andere Änderungen unverzüglich, spätestens binnen 2 WochenGesetzliche Höchstfrist | Betreiber der kritischen Anlage | KRITISDachG § 8 Abs. 6 |
| Meldung von Vorfällen an das BBK | unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis; ausführlicher Bericht spätestens 1 Monat nach KenntnisGesetzliche Höchstfrist | Betreiber der kritischen Anlage | KRITISDachG § 18 Abs. 1 |
- Kontrolle Prüfen, ob Anlagen die Schwellenwerte für kritische Anlagen erreichen – jährlich sowie nach Erlass oder Änderung der maßgeblichen Rechtsverordnung (Geschäftsleitung)
Mehr erfahren
Wer eine kritische Anlage betreibt – in der Produktion vor allem große Lebensmittel- und Getränkehersteller oberhalb der Schwellenwerte –, gilt automatisch als besonders wichtige Einrichtung und hat zusätzliche Pflichten. Nach dem BSI-Gesetz ist die Umsetzung der IT-Sicherheitsmaßnahmen alle drei Jahre durch Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen nachzuweisen; Ergebnisse und festgestellte Mängel gehen an das BSI.
Das seit dem 17. März 2026 geltende KRITIS-Dachgesetz ergänzt Pflichten zur physischen Resilienz: Registrierung binnen drei Monaten, Risikoanalyse mindestens alle vier Jahre, Resilienzmaßnahmen mit Resilienzplan, jährliche Aktualisierung des Versorgungsgrads und Vorfallmeldung binnen 24 Stunden. Welche Anlagen kritisch sind, bestimmt eine Rechtsverordnung mit Schwellenwerten.
Typischer Fehler: Die IT-Nachweise werden vorbereitet, die physische Resilienz – Zufahrten, Notstrom, Abhängigkeit von einzelnen Lieferanten – bleibt außen vor. Planen Sie beide Nachweiswelten gemeinsam: Die Behörden können Teile der BSI-Nachweise auch für die Prüfung nach dem KRITIS-Dachgesetz heranziehen.
Quellen: Gesetze im Internet – BSIG § 39 Nachweispflichten für Betreiber kritischer Anlagen · Gesetze im Internet – KRITISDachG § 12 Risikoanalyse des Betreibers · Gesetze im Internet – KRITISDachG § 8 Registrierung kritischer Anlagen
Cyber Resilience Act: Meldepflichten der Hersteller
Für Hersteller von Maschinen, Steuerungen, Sensorik oder Software mit digitalen Elementen, die in der EU bereitgestellt werden.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Frühwarnung zu aktiv ausgenutzter Schwachstelle | unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach KenntnisGesetzliche Höchstfrist | Hersteller des Produkts mit digitalen Elementen (Meldung über die ENISA-Meldeplattform) | Verordnung (EU) 2024/2847 Art. 14 Abs. 1 und 2 Buchst. a |
| Gilt seit 11.09.2026 auch für Produkte, die vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurden (Art. 69 Abs. 3). | |||
| Schwachstellenmeldung und Abschlussbericht | Meldung spätestens 72 Stunden nach Kenntnis; Abschlussbericht spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur- oder RisikominderungsmaßnahmeGesetzliche Höchstfrist | Hersteller des Produkts mit digitalen Elementen | Verordnung (EU) 2024/2847 Art. 14 Abs. 2 Buchst. b und c |
| Meldung schwerwiegender Sicherheitsvorfälle | Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht binnen 1 Monat nach der MeldungGesetzliche Höchstfrist | Hersteller des Produkts mit digitalen Elementen | Verordnung (EU) 2024/2847 Art. 14 Abs. 3 und 4 |
- Kontrolle Eingehende Schwachstellenhinweise sichten und bewerten (PSIRT-Prozess) – laufend – feste Zuständigkeit mit Vertretung, auch an Wochenenden (Produktsicherheitsverantwortliche (PSIRT))
Mehr erfahren
Seit dem 11. September 2026 gelten die Meldepflichten des Cyber Resilience Act. Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen – dazu zählen vernetzte Maschinen, Steuerungen, Antriebe, Sensoren oder zugehörige Software – müssen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle über die zentrale Meldeplattform der ENISA melden. Die Meldung geht zugleich an das als Koordinator benannte CSIRT des Mitgliedstaats der Hauptniederlassung.
Die Pflicht betrifft ausdrücklich auch Produkte, die vor dem vollständigen Geltungsbeginn am 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden. Ab diesem Datum kommen die übrigen Anforderungen hinzu, etwa ein Unterstützungszeitraum für Sicherheitsupdates von grundsätzlich mindestens fünf Jahren.
Typischer Fehler: Maschinenbauer sehen sich nur in der Betreiberrolle nach NIS-2 und übersehen ihre Herstellerpflichten. Klären Sie, für welche Produkte Sie Hersteller sind, richten Sie eine Stelle für Schwachstellenmeldungen ein und testen Sie den Zugang zur Meldeplattform. Die Fristen laufen ab Kenntnis, unabhängig von Wochenenden und Feiertagen.
Quellen: EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act) · ENISA – The CRA Single Reporting Platform is launched
Selbstcheck Checkliste OT-Security – prüfen Sie Ihren Stand in rund 15 Minuten.
Wer darf prüfen?
- Sachkundiger
- Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
- Sachverständiger / Prüfsachverständiger
- Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
- Hersteller oder beauftragte Person
- Prüfung oder Wartung durch den Hersteller bzw. von ihm autorisiertes Personal.
- Arbeitgeber / Unternehmer
- Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
Häufige Fragen
Gilt NIS-2 für mittelständische Produktionsbetriebe?
Häufig ja. Unternehmen aus Maschinenbau, Fahrzeugbau, Elektrotechnik, Elektronik, Medizintechnik, Chemie oder Lebensmittelproduktion sind wichtige Einrichtungen, sobald sie mindestens 50 Beschäftigte haben oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme jeweils über 10 Millionen Euro liegen. Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit; vernachlässigbare Nebentätigkeiten bleiben außer Betracht. Eine behördliche Benachrichtigung erfolgt nicht – Sie müssen die Betroffenheit selbst prüfen und sich registrieren.
Bis wann muss man sich beim BSI registrieren?
Spätestens drei Monate, nachdem ein Unternehmen erstmals oder erneut als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung gilt. Für Unternehmen, die schon bei Inkrafttreten des Gesetzes am 6. Dezember 2025 betroffen waren, endete die Frist damit am 6. März 2026. Wer die Registrierung versäumt hat, sollte sie unverzüglich nachholen – das BSI kann Einrichtungen auch selbst registrieren und Unterlagen anfordern.
Welche Meldefristen gelten nach einem Cyberangriff?
Für erhebliche Sicherheitsvorfälle gilt ein Dreistufenmodell: frühe Erstmeldung innerhalb von 24 Stunden, Meldung mit erster Bewertung innerhalb von 72 Stunden und Abschlussmeldung spätestens einen Monat danach. Hersteller vernetzter Produkte haben nach dem Cyber Resilience Act eigene, ähnlich gestaffelte Fristen für ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Vorfälle. Datenschutzrechtliche Meldungen an die Aufsichtsbehörde kommen gegebenenfalls hinzu.
Wie oft muss die Geschäftsleitung an NIS-2-Schulungen teilnehmen?
Das Gesetz verlangt eine regelmäßige Teilnahme, ohne ein Intervall zu nennen. Das BSI empfiehlt eine ausführliche Erstschulung und Folgeschulungen in einem Abstand, der zur Risikolage des Unternehmens und zu den Vorkenntnissen passt – zusätzlich bei einem Wechsel in der Geschäftsleitung oder wesentlichen Änderungen. Legen Sie das Intervall schriftlich fest, begründen Sie es und dokumentieren Sie Datum, Umfang und Inhalte jeder Schulung.
Ab wann gelten die Pflichten des Cyber Resilience Act?
Die Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle gelten seit dem 11. September 2026, und zwar auch für bereits verkaufte Produkte. Die Vorschriften zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gelten seit dem 11. Juni 2026. Alle übrigen Anforderungen, etwa an sichere Entwicklung, Schwachstellenbehandlung und Unterstützungszeitraum, gelten ab dem 11. Dezember 2027.
Ihr Ansprechpartner
Beratungsteam produktionspraxis.de
Seminar- und Weiterbildungsberatung
Beratung zu Prüffristen: NIS-2 & Cyber Resilience Act
Sie möchten Ihr Ergebnis einordnen oder wissen, welches Seminar Ihre größte Lücke schließt? Schreiben Sie uns – wir melden uns persönlich und unverbindlich.
Quellen
- Gesetze im Internet – BSI-Gesetz (BSIG) vom 2. Dezember 2025
- Gesetze im Internet – BSIG § 32 Meldepflichten
- Gesetze im Internet – BSIG § 33 Registrierungspflicht
- BSI – NIS-2-Pflichten
- BSI – Handreichung Schulung für Geschäftsleitungen (17.04.2026)
- Gesetze im Internet – KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG)
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act)
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
