Melde- und Berichtsfristen für Emissionen, CO2, Verpackungen und Produkte

Prüf- und Kontrollfristen · Melde- & Antragsfristen

Neben Prüfungen an Anlagen schulden Produktionsbetriebe Behörden und zentralen Stellen jedes Jahr eine Reihe von Berichten – über Treibhausgase, Luftschadstoffe, importierte CO2-intensive Vorprodukte, Verpackungen, Elektrogeräte und Gefahrguttransporte. Viele dieser Berichte müssen vorab von Prüfstellen, Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfern bestätigt werden. Diese Seite fasst die festen Stichtage zusammen und berücksichtigt die Änderungen bis Oktober 2026: das neu gefasste Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, die Verschiebung des EU-ETS 2 auf 2028, die CBAM-Regelphase seit 2026, das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz seit 12. August 2026 und den bevorstehenden Wechsel vom E-PRTR zum Industrieemissionsportal.

  • 10 Prüfgegenstände
  • 10 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was sind umweltrechtliche Berichtspflichten?

Umweltrechtliche Berichtspflichten verpflichten Anlagenbetreiber, Importeure und Hersteller, Behörden oder zentralen Stellen zu festen Terminen Daten über Emissionen, in Verkehr gebrachte Produkte, Verpackungen oder Abfälle zu übermitteln. Grundlage sind Gesetze und EU-Verordnungen. Viele Berichte müssen vorab verifiziert werden; Versäumnisse führen zu Schätzungen, Sanktionen oder dem Verlust von Zuteilungen.

Prüffristen Emissionen & Umwelt: Meldefristen auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) für AnlagenBericht (verifizierter Emissionsbericht): jährlich bis 31. März für das Vorjahr GesetzBericht (Zuteilungsdatenbericht über Aktivitätsraten): jährlich bis 31. März für das Vorjahr (2026 mit Daten für zwei Jahre) GesetzAbgabe der Emissionsberechtigungen: jährlich bis 30. September für die Emissionen des Vorjahres GesetzAnlagenbetreiber; Verifizierung durch akkreditierte PrüfstelleAnlagenbetreiber mit kostenloser Zuteilung; Verifizierung durch akkreditierte PrüfstelleAnlagenbetreiber
Nationaler Brennstoffemissionshandel (BEHG) und Übergang in den EU-ETS 2Bericht (Brennstoffemissionen, nationaler Emissionshandel): jährlich bis 31. Juli für das Vorjahr GesetzAbgabe der Emissionszertifikate: jährlich bis 30. September für das Vorjahr GesetzBericht (EU-ETS 2, Emissionen in Verkehr gebrachter Brennstoffe): jährlich bis 30. April für das Vorjahr (seit Berichtsjahr 2025) GesetzVerantwortlicher nach BEHG; Verifizierung durch PrüfstelleVerantwortlicher nach BEHGVerantwortlicher nach TEHG; Verifizierung durch Prüfstelle
Carbon-Leakage-Beihilfe nach BECV (Kompensation BEHG-Kosten)Antrag: jährlich bis 30. Juni für das Vorjahr (Abrechnungsjahre 2021 bis 2030) GesetzUnternehmen bei der DEHSt; mit Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers
CO2-Grenzausgleich (CBAM): jährliche CBAM-ErklärungErklärung (CBAM-Erklärung) und Abgabe der CBAM-Zertifikate: jährlich bis 30. September für das Vorjahr, erstmals am 30. September 2027 für 2026 GesetzVorhaltepflicht von CBAM-Zertifikaten am Quartalsende: zum Ende jedes Quartals (mindestens 50 % der grauen Emissionen des laufenden Jahres), ab 2027 für alle Pflichtigen Gesetzzugelassener CBAM-Anmelder (Einführer oder indirekter Zollvertreter), im CBAM-Registerzugelassener CBAM-Anmelder
Emissionserklärung nach 11. BImSchVErklärung: alle vier Jahre bis 31. Mai des Folgejahres – nächster Termin 31. Mai 2029 (Erklärungsjahr 2028) GesetzAnlagenbetreiber an die zuständige Immissionsschutzbehörde
PRTR-Bericht (Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister)Bericht: jährlich bis 30. April für das Vorjahr GesetzBetreiber an die nach Landesrecht zuständige Behörde (elektronisch)
Verpackungen: Vollständigkeitserklärung, Datenmeldung und Nachweise (VerpackDG)Erklärung (Vollständigkeitserklärung): jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr GesetzDokumentation (Rücknahme und Verwertung nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen): jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr GesetzMeldung (gesammelte Datenmeldung bei weniger als 10 t): jährlich bis 1. Juni für das Vorjahr GesetzHersteller; Prüfung durch registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten BuchprüferHersteller und VertreiberHersteller an die Zentrale Stelle Verpackungsregister
Einwegkunststofffonds: Jahresmeldung an das UmweltbundesamtMeldung: jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr GesetzHersteller; Prüfung und Bestätigung durch registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer
Elektro- und Elektronikgeräte: Mengenmeldungen an die stiftung ear (ElektroG)Meldung (Inverkehrbringensmengen bei Geräten mit Garantiepflicht): monatlich bis zum 15. des Folgemonats GesetzJahresmeldung (B2B-Mengen, Exporte, Rücknahme und Verwertung): jährlich bis 30. April für das Vorjahr GesetzHersteller oder Bevollmächtigter an die Gemeinsame Stelle (stiftung ear)Hersteller oder Bevollmächtigter an die Gemeinsame Stelle (stiftung ear)
Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten (GbV)Bericht (Jahresbericht für den Unternehmer): jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr: 30. Juni) GesetzGefahrgutbeauftragter, für den Unternehmer
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) für Anlagen

Emissionshandelspflichtige Anlagen nach Anhang TEHG, z. B. Feuerungsanlagen ab 20 MW, Metall-, Glas-, Keramik-, Papier- und Chemieanlagen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Bericht (verifizierter Emissionsbericht)jährlich bis 31. März für das VorjahrGesetzliche HöchstfristAnlagenbetreiber; Verifizierung durch akkreditierte Prüfstelle§ 5 i. V. m. § 21 Abs. 1 TEHG
Bericht (Zuteilungsdatenbericht über Aktivitätsraten)jährlich bis 31. März für das Vorjahr (2026 mit Daten für zwei Jahre)Gesetzliche HöchstfristAnlagenbetreiber mit kostenloser Zuteilung; Verifizierung durch akkreditierte PrüfstelleArt. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842
Ohne verifizierten Bericht setzt die Behörde die kostenlose Zuteilung aus.
Abgabe der Emissionsberechtigungenjährlich bis 30. September für die Emissionen des VorjahresGesetzliche HöchstfristAnlagenbetreiber§ 7 Abs. 1 TEHG
Mehr erfahren

Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen ermitteln ihre Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan und legen der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) bis 31. März einen von einer akkreditierten Prüfstelle verifizierten Emissionsbericht für das Vorjahr vor. Erhält die Anlage kostenlose Zuteilung, ist bis zum selben Termin der verifizierte Bericht über die Aktivitätsraten fällig, der sogenannte Zuteilungsdatenbericht. Bis 30. September sind Berechtigungen in Höhe der Vorjahresemissionen abzugeben; der frühere Abgabetermin 30. April gilt nicht mehr.

Rechtsgrundlage ist das 2025 neu gefasste Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), das auch den Brennstoffemissionshandel im EU-ETS 2 regelt. Anlagen, deren Emissionen 2019 bis 2023 zu mehr als 95 Prozent aus Biomasse stammten, können von den Pflichten freigestellt werden.

Typische Risiken sind knappe Prüfstellentermine im Februar und März sowie Überwachungspläne, die nach Anlagenänderungen nicht aktualisiert wurden. Wer zu wenige Berechtigungen abgibt, muss mit einer Zahlungspflicht je fehlender Berechtigung rechnen und die Abgabe trotzdem nachholen.

Quellen: Gesetze im Internet – § 21 TEHG · Gesetze im Internet – § 7 TEHG · Art. 3 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842

Nationaler Brennstoffemissionshandel (BEHG) und Übergang in den EU-ETS 2

Für Verantwortliche, die Brennstoffe in Verkehr bringen (z. B. Lieferanten, Steuerlagerinhaber); EU-ETS 2 mit Abgabepflicht ab 2028.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Bericht (Brennstoffemissionen, nationaler Emissionshandel)jährlich bis 31. Juli für das VorjahrGesetzliche HöchstfristVerantwortlicher nach BEHG; Verifizierung durch Prüfstelle§ 7 Abs. 1 und 3 BEHG
Abgabe der Emissionszertifikatejährlich bis 30. September für das VorjahrGesetzliche HöchstfristVerantwortlicher nach BEHG§ 8 BEHG
Bericht (EU-ETS 2, Emissionen in Verkehr gebrachter Brennstoffe)jährlich bis 30. April für das Vorjahr (seit Berichtsjahr 2025)Gesetzliche HöchstfristVerantwortlicher nach TEHG; Verifizierung durch Prüfstelle§ 43 Abs. 1 TEHG
Abgabepflicht im EU-ETS 2 erst ab 2028, dann jährlich bis 31. Mai (§ 7 Abs. 2 TEHG).
Mehr erfahren

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) richtet sich an Verantwortliche, die Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Diesel oder Flüssiggas in Verkehr bringen – in der Regel Energielieferanten und Inhaber von Energiesteuerlagern. Produktionsbetriebe sind meist nur über den Brennstoffpreis betroffen; berichtspflichtig werden sie etwa, wenn sie selbst Steuerschuldner der Energiesteuer sind.

Verantwortliche berichten die Brennstoffemissionen des Vorjahres verifiziert bis 31. Juli und geben bis 30. September Zertifikate ab. Für 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne; ein Regierungsentwurf (BT-Drucksache 21/7869) soll diesen Korridor auch für 2027 festschreiben. Parallel läuft bereits die Berichterstattung für den EU-ETS 2: Seit dem Berichtsjahr 2025 sind die Emissionen nach TEHG bis 30. April zu berichten. Die Abgabepflicht im EU-ETS 2 beginnt nach der Verschiebung erst 2028.

Für die meisten Produktionsbetriebe wichtiger ist die Carbon-Leakage-Beihilfe nach BECV, mit der sich ein Teil der CO2-Kosten auf Brennstoffe zurückholen lässt.

Quellen: Gesetze im Internet – § 7 BEHG · Gesetze im Internet – § 43 TEHG · Deutscher Bundestag – hib: BEHG-Änderung, CO2-Preis soll 2027 stabil bleiben

Carbon-Leakage-Beihilfe nach BECV (Kompensation BEHG-Kosten)

Beihilfe für Unternehmen beihilfeberechtigter Sektoren, die durch den nationalen CO2-Preis auf Brennstoffe belastet sind.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Antragjährlich bis 30. Juni für das Vorjahr (Abrechnungsjahre 2021 bis 2030)Gesetzliche HöchstfristUnternehmen bei der DEHSt; mit Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers§ 13 Abs. 1 und 4 BECV
Für nachträglich anerkannte Sektoren gilt eine Frist von drei Monaten nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Mehr erfahren

Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) entlastet Unternehmen aus Sektoren mit Verlagerungsrisiko von den Kosten des nationalen Brennstoffemissionshandels. Anders als das BEHG selbst richtet sie sich direkt an Produktionsbetriebe: Wer Erdgas oder Heizöl in einem beihilfeberechtigten Sektor einsetzt und die Schwellenwerte zur Emissionsintensität erreicht, kann einen Teil der CO2-Kosten zurückerhalten.

Der Antrag für ein Abrechnungsjahr ist bis 30. Juni des Folgejahres bei der DEHSt zu stellen; das gilt für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030. Wird ein Sektor nachträglich anerkannt, läuft eine eigene Frist von drei Monaten ab Bekanntmachung. Beizufügen ist die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die tatsachenbezogenen Angaben. Als Gegenleistung verlangt die Verordnung ein Energiemanagementsystem und die Umsetzung wirtschaftlicher Klimaschutzmaßnahmen (§§ 10 bis 12 BECV); für Unternehmen mit geringerem fossilem Energieverbrauch gibt es Erleichterungen.

Prüfen Sie jährlich, ob Ihr Sektor neu in die Liste aufgenommen wurde, und stimmen Sie die Gegenleistungen mit Energieaudit oder Energiemanagementsystem ab.

Quellen: Gesetze im Internet – § 13 BECV

CO2-Grenzausgleich (CBAM): jährliche CBAM-Erklärung

Einfuhr von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff oder Strom aus Drittstaaten oberhalb von 50 t pro Jahr.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Erklärung (CBAM-Erklärung) und Abgabe der CBAM-Zertifikatejährlich bis 30. September für das Vorjahr, erstmals am 30. September 2027 für 2026Gesetzliche Höchstfristzugelassener CBAM-Anmelder (Einführer oder indirekter Zollvertreter), im CBAM-RegisterVO (EU) 2023/956 (CBAM-Verordnung), Art. 6 und Art. 22, in der durch VO (EU) 2025/2083 geänderten Fassung
Zulassung als CBAM-Anmelder vor der ersten Einfuhr oberhalb der Schwelle erforderlich.
Vorhaltepflicht von CBAM-Zertifikaten am Quartalsendezum Ende jedes Quartals (mindestens 50 % der grauen Emissionen des laufenden Jahres), ab 2027 für alle PflichtigenGesetzliche Höchstfristzugelassener CBAM-AnmelderVO (EU) 2023/956, Art. 22
Mehr erfahren

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Wer Waren wie Schrauben, Rohre, Bleche, Aluminiumprofile, Zement oder Düngemittel aus Drittstaaten einführt, braucht ab einer Einfuhrmenge von mehr als 50 Tonnen pro Kalenderjahr den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders – und zwar vor der Einfuhr. Für Strom und Wasserstoff gibt es keine Mengenschwelle.

Zugelassene Anmelder reichen bis 30. September die CBAM-Erklärung für das Vorjahr im CBAM-Register ein und geben bis zum selben Termin CBAM-Zertifikate in Höhe der grauen Emissionen ab. Erstmals ist das am 30. September 2027 für das Jahr 2026 der Fall; der Zertifikatsverkauf über die zentrale Plattform beginnt im Februar 2027. Zum Quartalsende müssen Zertifikate für mindestens 50 Prozent der bis dahin eingeführten Emissionen vorgehalten werden.

Mittelständische Metallverarbeiter unterschätzen häufig, wie schnell 50 Tonnen erreicht sind. Prüfen Sie Ihre Warennummern und fordern Sie Emissionsdaten frühzeitig bei Lieferanten an – andernfalls sind Standardwerte anzusetzen, die in der Regel höher ausfallen.

Quellen: DEHSt – CBAM-Regelphase 2026

Emissionserklärung nach 11. BImSchV

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach 4. BImSchV, soweit nicht in § 1 der 11. BImSchV ausgenommen; alle vier Jahre.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Erklärungalle vier Jahre bis 31. Mai des Folgejahres – nächster Termin 31. Mai 2029 (Erklärungsjahr 2028)Gesetzliche HöchstfristAnlagenbetreiber an die zuständige Immissionsschutzbehörde§ 4 Abs. 1 und 2 11. BImSchV
Verlängerung bis 30. Juni nur auf Antrag, der bis 30. April gestellt sein muss.
Mehr erfahren

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen müssen der zuständigen Immissionsschutzbehörde in festen Abständen erklären, welche Luftverunreinigungen ihre Anlage in welcher Menge freisetzt. Erklärungszeitraum ist jedes vierte Kalenderjahr, ausgehend von 2008 – also 2024, 2028, 2032. Die Erklärung ist bis 31. Mai des Folgejahres abzugeben; die letzte war am 31. Mai 2025 fällig, die nächste ist es am 31. Mai 2029. Auf Antrag, der bis 30. April gestellt sein muss, kann die Behörde die Frist bis 30. Juni verlängern.

Zahlreiche Anlagenarten sind ausgenommen; die Ausnahmen listet § 1 der 11. BImSchV anhand der Nummern des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Wird eine Anlage im Erklärungsjahr in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst die Erklärung nur die Betriebszeiten.

Grundlage sind Messberichte, Brennstoff- und Lösemittelverbräuche des Erklärungsjahres. Da der Rhythmus lang ist, geht Wissen leicht verloren – hinterlegen Sie Vorgehen, Datenquellen und Ansprechpartner im Umweltmanagement und erfassen Sie die Daten schon im Erklärungsjahr vollständig.

Quellen: Gesetze im Internet – § 4 11. BImSchV · Gesetze im Internet – § 1 11. BImSchV

PRTR-Bericht (Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister)

Betriebseinrichtungen mit PRTR-Tätigkeiten oberhalb der Kapazitätsschwellen, wenn Schadstoff- oder Abfallschwellen überschritten sind.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Berichtjährlich bis 30. April für das VorjahrGesetzliche HöchstfristBetreiber an die nach Landesrecht zuständige Behörde (elektronisch)§ 3 SchadRegProtAG i. V. m. Art. 5 VO (EG) Nr. 166/2006
Verlängerung bis 31. Mai nur auf Antrag bis 31. März; ab Berichtsjahr 2027 gilt die IEP-Verordnung (EU) 2024/1244.
Mehr erfahren

Betriebe mit Tätigkeiten nach Anhang I der E-PRTR-Verordnung – etwa größere Feuerungsanlagen, Metallverarbeitung, Oberflächenbehandlung, Chemie- oder Lebensmittelproduktion oberhalb der Kapazitätsschwellen – berichten jährlich über Freisetzungen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden sowie über die Verbringung von Abfällen, sobald die Schwellenwerte der Verordnung überschritten sind. Der Bericht geht elektronisch an die Landesbehörde; die Daten werden anschließend im öffentlichen Register veröffentlicht.

Der Bericht ist bis 30. April des Folgejahres abzugeben. Eine Verlängerung bis 31. Mai ist nur auf Antrag möglich, der bis 31. März gestellt sein muss.

Das System ändert sich: Die Verordnung (EU) 2024/1244 über das Industrieemissionsportal ersetzt die E-PRTR-Verordnung. Sie gilt ab dem Berichtsjahr 2027, erste Berichte sind 2028 fällig; Berichtsumfang und Termine werden sich dann ändern. Für das Berichtsjahr 2026 bleibt der 30. April 2027 maßgeblich. Verknüpfen Sie die Datenerhebung mit Emissionserklärung und Abfallregister, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Quellen: Gesetze im Internet – § 3 SchadRegProtAG · Naturvårdsverket – IEP-Verordnung ersetzt E-PRTR-Verordnung 2028

Verpackungen: Vollständigkeitserklärung, Datenmeldung und Nachweise (VerpackDG)

Hersteller, die verpackte Waren erstmals in Deutschland bereitstellen – inklusive Transport- und Industrieverpackungen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Erklärung (Vollständigkeitserklärung)jährlich bis 15. Mai für das VorjahrGesetzliche HöchstfristHersteller; Prüfung durch registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer§ 10 Abs. 1 und 4 VerpackDG
Pflicht ab 80 t Glas, 50 t Papier/Pappe/Karton oder 30 t übrige Materialien im Vorjahr; Behörde kann sie jederzeit verlangen.
Dokumentation (Rücknahme und Verwertung nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen)jährlich bis 15. Mai für das VorjahrGesetzliche HöchstfristHersteller und Vertreiber§ 39 Abs. 3 VerpackDG
Betrifft z. B. Transport- und Industrieverpackungen; Vorlage auf Verlangen der Landesbehörde.
Meldung (gesammelte Datenmeldung bei weniger als 10 t)jährlich bis 1. Juni für das VorjahrGesetzliche HöchstfristHersteller an die Zentrale Stelle Verpackungsregister§ 9 Abs. 2 VerpackDG
Ab 10 t gilt die unverzügliche Datenmeldung nach jeder Systembeteiligung (§ 9 Abs. 1).
Mehr erfahren

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 unmittelbar; das bisherige Verpackungsgesetz wurde durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst. Anlaufstelle bleibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen hinterlegen bis 15. Mai eine geprüfte Vollständigkeitserklärung, sofern sie im Vorjahr mindestens 80 t Glas, 50 t Papier, Pappe und Karton oder 30 t sonstige Materialien bereitgestellt haben. Neu: Die Erklärung umfasst auch Transportverpackungen. Für Verpackungen aus 2026 gilt ausschließlich die Erklärung nach § 10 VerpackDG; eine zusätzliche Erklärung nach altem Recht entfällt. Wer unter 10 t bleibt, darf seine Daten gesammelt bis 1. Juni melden.

Für Transport-, Industrie- und andere nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen ist die Erfüllung von Rücknahme und Verwertung ebenfalls bis 15. Mai für das Vorjahr nachprüfbar zu dokumentieren – nach Materialart und Masse. Produktionsbetriebe mit Paletten, Stretchfolie und Kartonagen sind damit fast immer betroffen. Änderungen der Registrierung nach neuem Recht sind bis 12. November 2026 vorzunehmen.

Quellen: Gesetze im Internet – § 10 VerpackDG · Gesetze im Internet – § 39 VerpackDG · Gesetze im Internet – § 68 VerpackDG

Einwegkunststofffonds: Jahresmeldung an das Umweltbundesamt

Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte, z. B. To-go-Lebensmittelbehälter, Getränkebecher, Folienverpackungen, leichte Tragetaschen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Meldungjährlich bis 15. Mai für das VorjahrGesetzliche HöchstfristHersteller; Prüfung und Bestätigung durch registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer§ 11 Abs. 1 EWKFondsG
Prüfpflicht entfällt unter 100 kg im Vorjahr (§ 11 Abs. 4); die Meldung selbst bleibt Pflicht.
Mehr erfahren

Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte zahlen eine jährliche Abgabe in den Einwegkunststofffonds, aus dem Kommunen Kosten für Sammlung und Reinigung des öffentlichen Raums erstattet bekommen. Erfasst sind die Produkte der Anlage 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes – für Lebensmittelhersteller vor allem Behälter, Tüten und Folienverpackungen für Lebensmittel zum Sofortverzehr, Getränkebehälter und -becher sowie leichte Tragetaschen.

Hersteller melden dem Umweltbundesamt bis 15. Mai die im Vorjahr erstmals bereitgestellten Mengen, aufgeschlüsselt nach Art und Masse in Kilogramm. Die Meldung muss von einem registrierten Sachverständigen oder einem registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und mit qualifizierter elektronischer Signatur bestätigt werden; unter 100 kg im Jahr entfällt die Prüfung. Auf dieser Basis setzt das Umweltbundesamt die Abgabe per Bescheid fest. Wer nicht meldet, wird geschätzt.

Stimmen Sie die Mengen mit Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung nach VerpackDG ab, damit beide Meldungen konsistent sind, und prüfen Sie bei neuen Verpackungen frühzeitig, ob sie unter Anlage 1 fallen.

Quellen: Gesetze im Internet – § 11 EWKFondsG · Gesetze im Internet – § 13 EWKFondsG

Elektro- und Elektronikgeräte: Mengenmeldungen an die stiftung ear (ElektroG)

Hersteller, die Elektrogeräte unter eigener Marke in Deutschland erstmals bereitstellen oder importieren – auch B2B-Geräte.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Meldung (Inverkehrbringensmengen bei Geräten mit Garantiepflicht)monatlich bis zum 15. des FolgemonatsGesetzliche HöchstfristHersteller oder Bevollmächtigter an die Gemeinsame Stelle (stiftung ear)§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ElektroG
Abweichende Meldezeiträume können mit der Gemeinsamen Stelle vereinbart werden.
Jahresmeldung (B2B-Mengen, Exporte, Rücknahme und Verwertung)jährlich bis 30. April für das VorjahrGesetzliche HöchstfristHersteller oder Bevollmächtigter an die Gemeinsame Stelle (stiftung ear)§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 bis 9, Abs. 2 und 4 ElektroG
Nullmengen sind ausdrücklich zu melden.
Mehr erfahren

Wer Elektro- und Elektronikgeräte unter eigener Marke in Deutschland erstmals bereitstellt oder importiert, ist Hersteller im Sinne des ElektroG und muss bei der stiftung elektro-altgeräte register (Gemeinsame Stelle) registriert sein. Das kann auch Maschinen- und Anlagenbauer treffen, soweit ihre Produkte nicht unter Ausnahmen wie ortsfeste Großanlagen oder ortsfeste industrielle Großwerkzeuge fallen.

Für Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können und daher eine Garantie erfordern, sind die Inverkehrbringensmengen je Geräteart monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu melden. Für reine B2B-Geräte ohne Garantiepflicht erfolgt diese Meldung jährlich. Bis 30. April sind außerdem Exporte sowie zurückgenommene, wiederverwendete, recycelte, verwertete und beseitigte Altgeräte des Vorjahres zu melden. Wurde nichts in Verkehr gebracht, ist eine Nullmeldung abzugeben.

Für Batterien gilt seit Oktober 2025 das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) zur EU-Batterieverordnung. Hersteller beteiligen sich an einer Organisation für Herstellerverantwortung und aktualisieren ihre Mengenangaben kalenderjährlich; einen festen gesetzlichen Meldetag für Hersteller nennt das BattDG nicht.

Quellen: Gesetze im Internet – § 27 ElektroG · Gesetze im Internet – § 7 BattDG

Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten (GbV)

Unternehmen mit bestelltem Gefahrgutbeauftragten, die als Absender, Verlader, Verpacker, Befüller, Beförderer oder Empfänger beteiligt sind.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Bericht (Jahresbericht für den Unternehmer)jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr: 30. Juni)Gesetzliche HöchstfristGefahrgutbeauftragter, für den Unternehmer§ 8 Abs. 5 GbV
Bei abweichendem Geschäftsjahr verschiebt sich der Termin entsprechend.
Mehr erfahren

Unternehmen, die einen Gefahrgutbeauftragten bestellt haben, erhalten von ihm einmal im Jahr einen schriftlichen Bericht über die Gefahrguttätigkeiten des Betriebs. Der Bericht ist innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen – bei kalenderjährlichem Geschäftsjahr also bis 30. Juni.

Mindestinhalt sind die Art der gefährlichen Güter nach Klassen, die Gesamtmenge in vier Stufen (bis 5 t, über 5 bis 50 t, über 50 bis 1.000 t, über 1.000 t), Zahl und Art der Unfälle mit Unfallbericht, sonstige für die Sicherheitslage wichtige Angaben sowie die Beteiligung an Beförderungen von Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial. Empfangene Güter zählen bei der Menge mit; Luftfracht muss nicht enthalten sein.

Der Unternehmer muss den Jahresbericht fünf Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen. In der Praxis wird der Bericht oft als Formalie behandelt. Nutzen Sie ihn stattdessen als Managementbewertung: Abweichungen bei Verpackung, Kennzeichnung und Verladung lassen sich so gezielt in Unterweisungen und Audits aufgreifen.

Quellen: Gesetze im Internet – § 8 GbV · Gesetze im Internet – § 9 GbV

Wer darf prüfen?
Sachverständiger / Prüfsachverständiger
Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
Arbeitgeber / Unternehmer
Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.

Häufige Fragen

Bis wann muss der Emissionsbericht im EU-Emissionshandel abgegeben werden?

Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen legen der DEHSt den verifizierten Emissionsbericht für das Vorjahr bis 31. März vor; bis zum selben Termin ist bei kostenloser Zuteilung der Zuteilungsdatenbericht fällig. Die Berechtigungen für die Vorjahresemissionen sind bis 30. September abzugeben. Planen Sie die Prüfstelle frühzeitig ein, da die Termine im Februar und März knapp sind.

Gilt das Verpackungsgesetz noch?

Nein. Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung unmittelbar, ergänzt durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Die Vollständigkeitserklärung bleibt beim Termin 15. Mai, umfasst aber auch Transportverpackungen. Für Verpackungen aus dem Jahr 2026 ist nur noch die Erklärung nach § 10 VerpackDG zu hinterlegen. Registrierungsänderungen nach neuem Recht sind bis 12. November 2026 vorzunehmen.

Ab wann muss ich als Importeur eine CBAM-Erklärung abgeben?

Wer mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement oder Düngemittel pro Jahr aus Drittstaaten einführt, braucht vor der Einfuhr die Zulassung als CBAM-Anmelder. Die erste jährliche CBAM-Erklärung ist bis 30. September 2027 für das Jahr 2026 einzureichen; bis dahin sind auch die CBAM-Zertifikate abzugeben. Für Strom und Wasserstoff gilt keine Mengenschwelle.

Wann ist die nächste Emissionserklärung nach 11. BImSchV fällig?

Die Emissionserklärung wird für jedes vierte Kalenderjahr abgegeben. Das nächste Erklärungsjahr ist 2028; die Erklärung ist bis 31. Mai 2029 bei der zuständigen Behörde einzureichen. Eine Verlängerung bis 30. Juni ist nur auf Antrag möglich, der bis 30. April gestellt sein muss. Viele Anlagenarten sind nach § 1 der 11. BImSchV von der Pflicht ausgenommen.

Muss ein Produktionsbetrieb am nationalen Emissionshandel teilnehmen?

In der Regel nicht. Berichts- und abgabepflichtig nach BEHG sind Verantwortliche, die Brennstoffe in Verkehr bringen – meist Lieferanten oder Inhaber von Energiesteuerlagern. Produktionsbetriebe zahlen den CO2-Preis über den Brennstoffpreis. Für beihilfeberechtigte Sektoren lohnt sich der Antrag auf Carbon-Leakage-Beihilfe nach BECV, der jährlich bis 30. Juni für das Vorjahr bei der DEHSt zu stellen ist.

Welche Frist gilt für den Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten?

Der Gefahrgutbeauftragte erstellt den Jahresbericht innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei kalenderjährlichem Geschäftsjahr also bis 30. Juni. Der Bericht enthält unter anderem Gefahrgutklassen, Mengenstufen und Unfälle. Der Unternehmer muss ihn fünf Jahre aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform vorlegen.

Ihr Ansprechpartner

Beratungsteam produktionspraxis.de

Seminar- und Weiterbildungsberatung

Beratung zu Prüffristen: Emissionen & Umwelt: Meldefristen

Sie möchten Ihr Ergebnis einordnen oder wissen, welches Seminar Ihre größte Lücke schließt? Schreiben Sie uns – wir melden uns persönlich und unverbindlich.

Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.