Fristen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Prüf- und Kontrollfristen · Personal & Organisation
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Welche Tätigkeiten einen Vorsorgeanlass auslösen, regelt der Anhang der Verordnung; die konkreten Fristen legt die Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1 fest: erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Tätigkeitsbeginn, zweite spätestens nach sechs, zwölf oder 24 Monaten, danach spätestens alle 36 Monate. Diese Fristen sind Höchstfristen – der Betriebsarzt kann kürzere festlegen. Hinzu kommt das Untersuchungsrecht von Nachtarbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz. Diese Seite ordnet die in Produktionsbetrieben typischen Vorsorgeanlässe mit Fristen, Rechtsgrundlagen und Dokumentationspflichten.
Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein ärztliches Beratungsgespräch zu den Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit, durchgeführt von einem Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde. Körperliche Untersuchungen gehören nur dazu, wenn sie für die Beratung erforderlich sind und der Beschäftigte zustimmt. Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung: Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Bescheinigung über Termin, Anlass und nächsten Termin, keine Befunde.
Prüffristen Arbeitsmedizinische Vorsorge auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Pflichtvorsorge – allgemeine Fristen nach AMR 2.1 | Erste Vorsorge: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit RegelwerkZweite Vorsorge: spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn (6 Monate bei sensibilisierenden Stoffen und Feuchtarbeit, 24 Monate bei Tropenaufenthalten) RegelwerkWeitere Vorsorge: spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) |
| Angebots- und Wunschvorsorge | Erstes Angebot: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit RegelwerkZweites Angebot: spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn (6 Monate bei sensibilisierenden Stoffen und Feuchtarbeit) RegelwerkWeitere Angebote: spätestens alle 36 Monate – auch wenn frühere Angebote abgelehnt wurden RegelwerkWunschvorsorge: auf Wunsch der Beschäftigten, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann Gesetz | Arbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den BetriebsarztArbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den BetriebsarztArbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den BetriebsarztBetriebsarzt (vom Arbeitgeber zu ermöglichen) |
| Vorsorge bei Lärm und Vibrationen | Erste Vorsorge bzw. erstes Angebot: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit RegelwerkZweite Vorsorge bzw. zweites Angebot: spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn RegelwerkWeitere Vorsorge bzw. weitere Angebote: spätestens alle 36 Monate Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) |
| Vorsorge beim Tragen von Atemschutzgeräten | Erste Vorsorge bzw. erstes Angebot: innerhalb von drei Monaten vor dem ersten Tragen RegelwerkZweite Vorsorge bzw. zweites Angebot: spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn RegelwerkWeitere Vorsorge bzw. weitere Angebote: spätestens alle 36 Monate Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) |
| Vorsorge bei Gefahrstoffen, Schweißrauch und Feuchtarbeit | Zweite Vorsorge bei sensibilisierenden Stoffen und Feuchtarbeit: spätestens 6 Monate nach Tätigkeitsbeginn RegelwerkZweite Vorsorge bei sonstigen Gefahrstoffanlässen: spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn RegelwerkWeitere Vorsorge: spätestens alle 36 Monate RegelwerkNachgehende Vorsorge: nach Tätigkeitsende mit krebserzeugenden Stoffen (Kat. 1A/1B), Blei oder bestimmten Hochtemperaturwollen spätestens alle 36 Monate anbieten Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber)Arbeitgeber; nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Unfallversicherungsträger |
| Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit | Erstes Angebot: innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit RegelwerkZweites Angebot: spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn RegelwerkWeitere Angebote: spätestens alle 36 Monate – auch nach Ablehnung Regelwerk | Arbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den BetriebsarztArbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den BetriebsarztArbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den Betriebsarzt |
| Arbeitsmedizinische Untersuchung von Nachtarbeitnehmern | Erstuntersuchung: vor Beginn der Beschäftigung als Nachtarbeitnehmer GesetzFolgeuntersuchung bis zum 50. Lebensjahr: in regelmäßigen Abständen von nicht weniger als drei Jahren GesetzFolgeuntersuchung ab dem 50. Lebensjahr: jährlich nach Vollendung des 50. Lebensjahres Gesetz | Betriebsarzt oder anderer Arzt; Kosten trägt der ArbeitgeberBetriebsarzt oder anderer Arzt; Kosten trägt der ArbeitgeberBetriebsarzt oder anderer Arzt; Kosten trägt der Arbeitgeber |
| Vorsorgekartei und Vorsorgebescheinigung | Abgleich der Vorsorgefristen: nach betrieblicher Festlegung – z. B. monatlicher Abgleich mit Vorsorgebescheinigungen und Versetzungen GBUAufbewahrung und Löschung der Vorsorgekartei: bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, dann löschen und der Person eine Kopie aushändigen Gesetz | Arbeitgeber (z. B. Personalabteilung in Abstimmung mit dem Betriebsarzt)Arbeitgeber |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
- Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Pflichtvorsorge – allgemeine Fristen nach AMR 2.1
Bei besonders gefährdenden Tätigkeiten nach dem ArbMedVV-Anhang: Teilnahme ist Voraussetzung dafür, die Tätigkeit ausüben zu dürfen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erste Vorsorge | innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der TätigkeitVorgabe im Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | ArbMedVV § 4 i. V. m. AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 1 |
| Zweite Vorsorge | spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn (6 Monate bei sensibilisierenden Stoffen und Feuchtarbeit, 24 Monate bei Tropenaufenthalten)Vorgabe im Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 2 |
| Weitere Vorsorge | spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen VorsorgeVorgabe im Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 3 |
| Höchstfrist – eine kürzere ärztliche Angabe in der Vorsorgebescheinigung hat Vorrang. | |||
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Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen, die im Anhang der ArbMedVV abschließend aufgeführt sind – in der Produktion etwa Lärm ab 85 dB(A), Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3, Feuchtarbeit ab vier Stunden täglich oder Schweißrauch über 3 mg/m³. Nach § 4 ArbMedVV darf die Tätigkeit nur ausgeübt werden, wenn der Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat; körperliche Untersuchungen darf er dennoch ablehnen.
Die Fristen stehen in der AMR 2.1: erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Tätigkeitsbeginn, zweite spätestens nach zwölf Monaten – bei atemwegs- oder hautsensibilisierenden Stoffen (H334, H317), sensibilisierenden oder toxischen Biostoffen und Feuchtarbeit nach sechs Monaten –, jede weitere spätestens nach 36 Monaten. Das sind Maximalfristen; hält der Betriebsarzt kürzere Abstände für nötig, gelten diese.
Praxisfehler: Fristen werden ab dem Einstellungsdatum statt ab Beginn der gefährdenden Tätigkeit gerechnet, oder Versetzungen in Lärmbereiche bleiben unbemerkt. Führen Sie die Vorsorgeanlässe je Arbeitsplatz in der Gefährdungsbeurteilung.
Quellen: Gesetze im Internet – ArbMedVV § 4 · AMR 2.1 Nr. 3 – Festlegung der Frist (BGN Branchenwissen) · Gesetze im Internet – ArbMedVV Anhang
Angebots- und Wunschvorsorge
Angebotsvorsorge ist regelmäßig schriftlich anzubieten – auch nach einer Ablehnung; Wunschvorsorge ist auf Verlangen zu ermöglichen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstes Angebot | innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der TätigkeitVorgabe im Regelwerk | Arbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den Betriebsarzt | ArbMedVV § 5 Abs. 1 i. V. m. AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 1 |
| Zweites Angebot | spätestens 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn (6 Monate bei sensibilisierenden Stoffen und Feuchtarbeit)Vorgabe im Regelwerk | Arbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den Betriebsarzt | AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 2 |
| Weitere Angebote | spätestens alle 36 Monate – auch wenn frühere Angebote abgelehnt wurdenVorgabe im Regelwerk | Arbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den Betriebsarzt | ArbMedVV § 5 Abs. 1 Satz 3; AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 3 und 9 |
| Wunschvorsorge | auf Wunsch der Beschäftigten, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kannGesetzliche Höchstfrist | Betriebsarzt (vom Arbeitgeber zu ermöglichen) | ArbMedVV § 5a; ArbSchG § 11 |
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Angebotsvorsorge ist bei gefährdenden Tätigkeiten nach dem ArbMedVV-Anhang anzubieten, zum Beispiel bei Lärm über 80 dB(A), Bildschirmarbeit, Atemschutzgeräten der Gruppe 1, Feuchtarbeit von mehr als zwei Stunden täglich oder Schweißen bei Einhaltung von 3 mg/m³ Schweißrauch. Die Teilnahme ist freiwillig. Lehnt ein Beschäftigter ab, muss der Arbeitgeber das Angebot dennoch regelmäßig wiederholen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV); es gelten dieselben Höchstfristen wie für die Pflichtvorsorge.
Nach AMR 5.1 ist das Angebot persönlich in Schriftform oder Textform zu machen, etwa per E-Mail, und muss unter anderem den Anlass sowie die Zusicherung enthalten, dass Annahme oder Ablehnung keine Nachteile hat. Wird eine möglicherweise tätigkeitsbedingte Erkrankung bekannt, ist unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Nach dem Ende von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A/1B ist nachgehende Vorsorge anzubieten.
Wunschvorsorge muss der Arbeitgeber auf Wunsch ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann. Typischer Fehler: Ein abgelehntes Angebot wird als dauerhafter Verzicht abgelegt.
Quellen: Gesetze im Internet – ArbMedVV § 5 · Gesetze im Internet – ArbMedVV § 5a · AMR 5.1 Nr. 3 – Form des Angebots (BGN Branchenwissen)
Vorsorge bei Lärm und Vibrationen
Pflichtvorsorge ab 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) und bei Vibrations-Grenzwerten; Angebotsvorsorge ab 80 dB(A) bzw. 135 dB(C) und den Auslösewerten.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erste Vorsorge bzw. erstes Angebot | innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der TätigkeitVorgabe im Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | ArbMedVV Anhang Teil 3 i. V. m. AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 1 |
| Zweite Vorsorge bzw. zweites Angebot | spätestens 12 Monate nach TätigkeitsbeginnVorgabe im Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. c |
| Weitere Vorsorge bzw. weitere Angebote | spätestens alle 36 MonateVorgabe im Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 3 |
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Lärm ist in vielen Produktionsbereichen der häufigste Vorsorgeanlass. Werden die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 137 dB(C) Spitzenschalldruckpegel erreicht oder überschritten, ist Pflichtvorsorge zu veranlassen; werden die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) bzw. 135 dB(C) überschritten, ist sie anzubieten. Maßgeblich ist die Exposition ohne Berücksichtigung des Gehörschutzes.
Für Vibrationen gilt Entsprechendes: Pflichtvorsorge, wenn die Expositionsgrenzwerte erreicht werden (Hand-Arm A(8) = 5 m/s², Ganzkörper 1,15 m/s² in x- oder y-Richtung bzw. 0,8 m/s² in z-Richtung), Angebotsvorsorge oberhalb der Auslösewerte von 2,5 bzw. 0,5 m/s². Typisch sind Schleifen, Meißeln, Schlagschrauber oder das Fahren auf unebenen Böden.
Die Fristen folgen der AMR 2.1: erste Vorsorge vor Tätigkeitsbeginn, zweite nach spätestens zwölf Monaten, danach spätestens alle 36 Monate. Grundlage für die richtige Zuordnung ist ein aktuelles Lärmkataster bzw. eine Vibrationsbewertung. Häufiger Fehler: Nach Maschinenumstellungen wird nicht neu gemessen, sodass neue Vorsorgeanlässe übersehen werden.
Quellen: Gesetze im Internet – ArbMedVV Anhang · AMR 2.1 Nr. 3 – Festlegung der Frist (BGN Branchenwissen)
Vorsorge beim Tragen von Atemschutzgeräten
Gerätegruppen 2 und 3 (z. B. Filtergeräte mit P3-, Gas- oder Kombinationsfilter, Isoliergeräte): Pflichtvorsorge; Gruppe 1: Angebotsvorsorge.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erste Vorsorge bzw. erstes Angebot | innerhalb von drei Monaten vor dem ersten TragenVorgabe im Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | ArbMedVV Anhang Teil 4 i. V. m. AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 1 |
| Zweite Vorsorge bzw. zweites Angebot | spätestens 12 Monate nach TätigkeitsbeginnVorgabe im Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. c |
| Weitere Vorsorge bzw. weitere Angebote | spätestens alle 36 MonateVorgabe im Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 3 |
| Bei Gefahrstoffexposition unter Atemschutz können zusätzliche Vorsorgeanlässe nach Anhang Teil 1 bestehen. | |||
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Das Tragen von Atemschutz belastet Herz, Kreislauf und Atmung. Die ArbMedVV unterscheidet deshalb nach Gerätegruppen: Bei Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 ist Pflichtvorsorge zu veranlassen, bei Gruppe 1 ist Vorsorge anzubieten. Die Einteilung regelt die AMR 14.2 nach Gerätegewicht und Atemwiderstand: Gruppe 1 bis 3 kg und bis 5 mbar (z. B. P1- und P2-Filtergeräte, FFP-Masken, Gebläsefiltergeräte), Gruppe 2 zwischen 3 und 5 kg oder über 5 mbar (z. B. Filtergeräte mit P3-, Gas- oder Kombinationsfiltern), Gruppe 3 über 5 kg (z. B. frei tragbare Isoliergeräte).
Keinen Vorsorgeanlass lösen leichte Geräte ohne Atemwiderstand, Geräte bis 3 kg und 5 mbar bei weniger als 30 Minuten Tragezeit pro Tag sowie reine Flucht- und Selbstrettungsgeräte bis 5 kg aus. Die Fristen folgen der AMR 2.1.
Typischer Fehler: Bei der Umstellung von FFP-Masken auf Halbmasken mit Gas- oder P3-Filter wird übersehen, dass aus der Angebotsvorsorge eine Pflichtvorsorge geworden ist – ohne Teilnahme darf die Tätigkeit dann nicht ausgeübt werden.
Quellen: Gesetze im Internet – ArbMedVV Anhang · AMR 14.2 – Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen (BGN Branchenwissen) · AMR 2.1 Nr. 3 – Festlegung der Frist (BGN Branchenwissen)
Vorsorge bei Gefahrstoffen, Schweißrauch und Feuchtarbeit
Gefahrstoffe nach ArbMedVV-Anhang Teil 1, Schweißen, Feuchtarbeit, sensibilisierende Stoffe – teils mit verkürzter zweiter Frist von sechs Monaten.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Zweite Vorsorge bei sensibilisierenden Stoffen und Feuchtarbeit | spätestens 6 Monate nach TätigkeitsbeginnVorgabe im Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. a |
| Zweite Vorsorge bei sonstigen Gefahrstoffanlässen | spätestens 12 Monate nach TätigkeitsbeginnVorgabe im Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. c |
| Weitere Vorsorge | spätestens alle 36 MonateVorgabe im Regelwerk | Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (veranlasst durch den Arbeitgeber) | AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 3 |
| Nachgehende Vorsorge | nach Tätigkeitsende mit krebserzeugenden Stoffen (Kat. 1A/1B), Blei oder bestimmten Hochtemperaturwollen spätestens alle 36 Monate anbietenVorgabe im Regelwerk | Arbeitgeber; nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Unfallversicherungsträger | ArbMedVV § 5 Abs. 3, Anhang Teil 1 Abs. 3; AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 3 |
| Bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit Einwilligung auf den Unfallversicherungsträger übertragbar. | |||
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Der Anhang Teil 1 der ArbMedVV listet Gefahrstoffe, bei denen Pflichtvorsorge zu veranlassen ist, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird, bei krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A/1B eine wiederholte Exposition möglich ist oder hautresorptive Stoffe die Gesundheit gefährden können. Daneben gibt es tätigkeitsbezogene Anlässe, die in der Produktion häufig sind: Feuchtarbeit ab regelmäßig vier Stunden täglich (Angebot ab mehr als zwei Stunden), Schweißen und Trennen von Metallen über 3 mg/m³ Schweißrauch (Angebot bei Einhaltung), Isocyanate, Epoxidharze sowie Mehl- oder Getreidestäube.
Für atemwegs- oder hautsensibilisierende Stoffe (H334, H317), sensibilisierende oder toxische Biostoffe und Feuchtarbeit verkürzt die AMR 2.1 die zweite Vorsorge auf sechs Monate, damit Allergien und Hautschäden früh erkannt werden. Danach gilt die 36-Monats-Höchstfrist. Biomonitoring ist Bestandteil der Vorsorge, soweit anerkannte Verfahren bestehen.
Nach dem Ende von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A/1B, Blei oder bestimmten Hochtemperaturwollen ist nachgehende Vorsorge anzubieten. Typischer Fehler: Feuchtarbeit wird nicht als Vorsorgeanlass erfasst.
Quellen: Gesetze im Internet – ArbMedVV Anhang · AMR 2.1 Nr. 3 – Festlegung der Frist (BGN Branchenwissen) · Gesetze im Internet – ArbMedVV § 5
Angebotsvorsorge bei Bildschirmarbeit
Für Beschäftigte an Bildschirmgeräten – auch an Leitständen und Prüfplätzen – mit Angebot einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstes Angebot | innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der TätigkeitVorgabe im Regelwerk | Arbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den Betriebsarzt | ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 1 |
| Zweites Angebot | spätestens 12 Monate nach TätigkeitsbeginnVorgabe im Regelwerk | Arbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den Betriebsarzt | AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 2 Buchst. c |
| Weitere Angebote | spätestens alle 36 Monate – auch nach AblehnungVorgabe im Regelwerk | Arbeitgeber (schriftliches Angebot); Durchführung durch den Betriebsarzt | AMR 2.1 Nr. 3 Abs. 3 |
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Tätigkeiten an Bildschirmgeräten lösen Angebotsvorsorge aus – neben Büroarbeitsplätzen auch Leitwarten, Prüfplätze mit Bildverarbeitung oder die Arbeitsvorbereitung. Die Vorsorge enthält das Angebot einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Nach AMR 14.1 gehören dazu ein ärztliches Gespräch, ein Sehtest mit Sehschärfe im Nah- und Fernbereich, Augenstellung, zentralem Gesichtsfeld und Farbsinn sowie eine Beratung. Ist danach eine augenärztliche Untersuchung erforderlich, muss der Arbeitgeber sie ermöglichen.
Ergibt die Vorsorge, dass normale Sehhilfen für die Bildschirmarbeit nicht geeignet sind, hat der Arbeitgeber spezielle Sehhilfen wie eine Bildschirmarbeitsplatzbrille im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Die früher nach Alter gestaffelten Fristen gelten nicht mehr; maßgeblich sind die einheitlichen Höchstfristen der AMR 2.1. Bei Sehbeschwerden ist unabhängig davon unverzüglich ein Angebot zu machen. Häufiger Fehler: Das Angebot erfolgt nur bei der Einstellung und wird anschließend nicht wiederholt.
Quellen: Gesetze im Internet – ArbMedVV Anhang · AMR 14.1 – Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (BGN Branchenwissen) · AMR 2.1 Nr. 3 – Festlegung der Frist (BGN Branchenwissen)
Arbeitsmedizinische Untersuchung von Nachtarbeitnehmern
Recht auf Untersuchung vor Beginn und danach alle drei Jahre, ab dem 50. Lebensjahr jährlich – die Kosten trägt der Arbeitgeber.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstuntersuchung | vor Beginn der Beschäftigung als NachtarbeitnehmerGesetzliche Höchstfrist | Betriebsarzt oder anderer Arzt; Kosten trägt der Arbeitgeber | ArbZG § 6 Abs. 3 Satz 1 |
| Folgeuntersuchung bis zum 50. Lebensjahr | in regelmäßigen Abständen von nicht weniger als drei JahrenGesetzliche Höchstfrist | Betriebsarzt oder anderer Arzt; Kosten trägt der Arbeitgeber | ArbZG § 6 Abs. 3 Satz 1 |
| Untersuchungsrecht der Beschäftigten – keine Teilnahmepflicht. | |||
| Folgeuntersuchung ab dem 50. Lebensjahr | jährlich nach Vollendung des 50. LebensjahresGesetzliche Höchstfrist | Betriebsarzt oder anderer Arzt; Kosten trägt der Arbeitgeber | ArbZG § 6 Abs. 3 Satz 2 |
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Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – Beschäftigte, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder an mindestens 48 Tagen im Jahr nachts arbeiten – dürfen sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinisch untersuchen lassen: im Abstand von nicht weniger als drei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern er die Untersuchung nicht selbst kostenlos über einen Betriebsarzt anbietet.
Rechtlich ist das ein Untersuchungsrecht der Beschäftigten und keine Pflichtvorsorge nach der ArbMedVV. In Schichtbetrieben ist es sinnvoll, die Untersuchung aktiv über den Betriebsarzt anzubieten und mit anderen Vorsorgeanlässen zu bündeln.
Ergibt die arbeitsmedizinische Feststellung, dass weitere Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, hat der Beschäftigte nach § 6 Abs. 4 ArbZG Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz, soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Halten Sie Angebote und Termine fest, um die Kostenregelung nachweisen zu können.
Quellen: Gesetze im Internet – ArbZG § 6
Vorsorgekartei und Vorsorgebescheinigung
Nachweis, dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattfand – Grundlage für die Terminsteuerung aller Folgevorsorgen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Abgleich der Vorsorgefristen | nach betrieblicher Festlegung – z. B. monatlicher Abgleich mit Vorsorgebescheinigungen und VersetzungenNach Gefährdungsbeurteilung | Arbeitgeber (z. B. Personalabteilung in Abstimmung mit dem Betriebsarzt) | ArbMedVV § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 3 Nr. 3 |
| Der nächste Termin ergibt sich aus der ärztlichen Angabe in der Vorsorgebescheinigung. | |||
| Aufbewahrung und Löschung der Vorsorgekartei | bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, dann löschen und der Person eine Kopie aushändigenGesetzliche Höchstfrist | Arbeitgeber | ArbMedVV § 3 Abs. 4 |
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Nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV führt der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; eine elektronische Führung ist zulässig. Befunde gehören nicht hinein – sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Angaben sind bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und danach zu löschen, sofern keine anderen Vorschriften etwas anderes bestimmen; der ausscheidenden Person ist eine Kopie auszuhändigen.
Der Arzt stellt nach jedem Termin eine Vorsorgebescheinigung aus, die auch angibt, wann aus ärztlicher Sicht die nächste Vorsorge angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV). Diese Angabe kann kürzer sein als die Höchstfrist der AMR 2.1 und ist dann für die Terminplanung maßgeblich.
Bewährt hat sich eine zentrale Fristenliste je Beschäftigtem und Vorsorgeanlass, abgeglichen mit Versetzungen und Tätigkeitswechseln. Typischer Fehler: Die Frist einer Pflichtvorsorge läuft ab, ohne dass die Führungskraft informiert wird – nach § 4 Abs. 2 ArbMedVV hängt die Ausübung der Tätigkeit aber an der Teilnahme.
Quellen: Gesetze im Internet – ArbMedVV § 3 · Gesetze im Internet – ArbMedVV § 6
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Wer darf prüfen?
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- Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (ArbMedVV § 7).
Häufige Fragen
Wie oft muss arbeitsmedizinische Vorsorge stattfinden?
Die AMR 2.1 legt Höchstfristen fest: Die erste Vorsorge erfolgt innerhalb von drei Monaten vor Tätigkeitsbeginn, die zweite spätestens zwölf Monate danach – bei sensibilisierenden Stoffen und Feuchtarbeit nach sechs Monaten, bei Tropenaufenthalten nach 24 Monaten. Jede weitere Vorsorge ist spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen fällig. Der Betriebsarzt kann kürzere Fristen festlegen; dann gilt seine Angabe in der Vorsorgebescheinigung.
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?
Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen; ohne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Angebotsvorsorge muss er bei gefährdenden Tätigkeiten regelmäßig anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Wunschvorsorge muss er auf Wunsch der Beschäftigten ermöglichen, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen ist. Welche Tätigkeiten Pflicht- oder Angebotsvorsorge auslösen, steht im Anhang der ArbMedVV.
Muss die Angebotsvorsorge erneut angeboten werden, wenn ein Mitarbeiter abgelehnt hat?
Ja. Nach § 5 Abs. 1 ArbMedVV entbindet die Ablehnung den Arbeitgeber nicht davon, die Vorsorge weiterhin regelmäßig anzubieten. Für das nächste Angebot gilt die Maximalfrist der AMR 2.1, also in der Regel spätestens 36 Monate, sofern in der Gefährdungsbeurteilung keine kürzere Frist festgelegt ist. Das Angebot sollte nach AMR 5.1 persönlich in Schrift- oder Textform erfolgen.
Erfährt der Arbeitgeber das Ergebnis der Vorsorge?
Nein. Befunde und Ergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält nur eine Vorsorgebescheinigung darüber, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Hält der Arzt aus Gründen, die allein in der Person liegen, einen Tätigkeitswechsel für nötig, darf er dies nur mit Einwilligung des Beschäftigten mitteilen.
Wie oft haben Nachtarbeitnehmer Anspruch auf eine Untersuchung?
Nach § 6 Abs. 3 ArbZG vor Beginn der Beschäftigung und danach in Abständen von nicht weniger als drei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern er die Untersuchung nicht kostenlos über einen Betriebsarzt anbietet. Es handelt sich um ein Recht der Beschäftigten, nicht um eine Pflichtvorsorge.
Wie lange muss die Vorsorgekartei aufbewahrt werden?
Die Angaben der Vorsorgekartei sind bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, sofern andere Rechtsvorschriften oder Arbeitsmedizinische Regeln nichts anderes bestimmen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhält die betroffene Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben. Auf Anordnung ist der Behörde eine Kopie der Kartei zu übermitteln.
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Quellen
- Gesetze im Internet – ArbMedVV § 4
- Gesetze im Internet – ArbMedVV § 5
- Gesetze im Internet – ArbMedVV Anhang
- AMR 2.1 Nr. 3 – Festlegung der Frist (BGN Branchenwissen)
- AMR 5.1 Nr. 3 – Form des Angebots (BGN Branchenwissen)
- AMR 14.2 – Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen (BGN Branchenwissen)
- Gesetze im Internet – ArbZG § 6
- Gesetze im Internet – ArbMedVV § 3
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
