Fristen für Ersthelfer, Brandschutzhelfer und Defibrillator

Prüf- und Kontrollfristen · Personal & Organisation

Wie viele Ersthelfer braucht ein Produktionsbetrieb, wie oft müssen sie fortgebildet werden und was gilt seit der neuen Medizinprodukte-Betreiberverordnung für den Defibrillator? Die Antworten stehen in der DGUV Vorschrift 1, der Arbeitsstättenregel ASR A2.2 und der MPBetreibV. Für Ersthelfer und Betriebssanitäter nennt die Unfallverhütungsvorschrift feste Fortbildungsintervalle, für Brandschutzhelfer gibt die ASR A2.2 seit 2025 einen Praxisrahmen von zwei bis fünf Jahren vor. Diese Seite fasst Personalbedarf, Fortbildungsfristen, Kontrollen des AED und die Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen zusammen – jeweils mit Einordnung der Verbindlichkeit.

  • 7 Prüfgegenstände
  • 4 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Wer gilt als Ersthelfer im Betrieb?

Ersthelfer sind Beschäftigte, die bei einer von der Unfallversicherung ermächtigten Stelle in Erster Hilfe ausgebildet wurden – in der Regel mit 9 Unterrichtseinheiten – und vom Unternehmer für die Erste-Hilfe-Leistung eingesetzt werden. Gleichgestellt sind Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder einem Gesundheitsberuf. Damit sie eingesetzt bleiben dürfen, sind sie in der Regel alle zwei Jahre fortzubilden.

Prüffristen Erste Hilfe und Brandschutzhelfer auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
Anzahl der ErsthelferÜberprüfung der Ersthelferzahl je Schicht: nach Gefährdungsbeurteilung – sinnvoll bei jeder Schichtplan- oder Personaländerung und mindestens jährlich GBUArbeitgeber, beraten durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Aus- und Fortbildung der ErsthelferFortbildung (Erste-Hilfe-Training): in der Regel alle zwei Jahre UVVArbeitgeber veranlasst; Durchführung durch eine vom Unfallversicherungsträger ermächtigte Stelle
Zusätzliche Erste-Hilfe-Qualifikation bei besonderen GefährdungenZusätzliche Aus- und Fortbildung: nach Gefährdungsbeurteilung – naheliegend gemeinsam mit der zweijährlichen Fortbildung GBUArbeitgeber mit Betriebsarzt
BetriebssanitäterFortbildung: regelmäßig innerhalb von drei Jahren (16 Unterrichtseinheiten) UVVArbeitgeber veranlasst; Lehrgang bei einer vom Unfallversicherungsträger als geeignet beurteilten Stelle
BrandschutzhelferWiederholung der Unterweisung mit Löschübung: alle 2 bis 5 Jahre (Praxiswert der ASR A2.2 bei normaler Brandgefährdung; Festlegung per Gefährdungsbeurteilung) RichtwertÜberprüfung der Anzahl: nach Gefährdungsbeurteilung – bei Personal-, Schicht- und Layoutänderungen GBUArbeitgeber veranlasst; fachkundige Unterweisung, z. B. durch Brandschutzbeauftragten oder externe FachkundigeArbeitgeber
Automatisierter externer Defibrillator (AED)Sicherheitstechnische Kontrolle (STK): spätestens alle 2 Jahre – kann bei selbsttestenden Laien-AED mit regelmäßiger Sichtprüfung entfallen GesetzAustausch von Elektroden und Akku: nach Verfallsdatum bzw. Herstellerangabe HerstellerUnterweisung der Ersthelfer am AED: jährlich RichtwertSichtprüfung und Kontrolle der Statusanzeige: regelmäßig – Intervall nach Herstellerangabe, z. B. monatlich KontrollePerson oder Firma mit Qualifikation nach § 5 MPBetreibV, z. B. Hersteller-Service oder Medizintechnik-DienstleisterBetreiber bzw. beauftragte PersonArbeitgeber, z. B. im Rahmen der ErsthelferorganisationBetreiber bzw. beauftragte Person (Gerätebeauftragter)
Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen (Verbandbuch)Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung: nach jeder Erste-Hilfe-Leistung; Aufzeichnungen fünf Jahre verfügbar halten UVVAktualisierung des Erste-Hilfe-Aushangs: bei jeder Änderung von Ersthelfern, Notrufnummern, Durchgangsärzten oder Krankenhäusern UVVAuswertung der Einträge auf Unfallschwerpunkte: z. B. vierteljährlich zur Sitzung des Arbeitsschutzausschusses KontrolleArbeitgeber; Eintrag durch Ersthelfer bzw. VerletzteArbeitgeberFachkraft für Arbeitssicherheit
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
UVV Höchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)
Die Frist steht in einer Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift) und ist für Mitgliedsbetriebe der jeweiligen Berufsgenossenschaft verbindlich.
Richtwert Richtwert
Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
Hersteller Herstellerangabe
Die Frist ergibt sich aus der Betriebsanleitung bzw. den Vorgaben des Herstellers.
GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Anzahl der Ersthelfer

Mindestens ein Ersthelfer bei 2 bis 20 Anwesenden, in Produktionsbetrieben 10 % bei mehr als 20 Anwesenden – in jeder Schicht.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Überprüfung der Ersthelferzahl je Schichtnach Gefährdungsbeurteilung – sinnvoll bei jeder Schichtplan- oder Personaländerung und mindestens jährlichNach GefährdungsbeurteilungArbeitgeber, beraten durch Betriebsarzt und Fachkraft für ArbeitssicherheitDGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 1
Die Mindestquote selbst ist verbindlich; Abweichungen nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger.
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§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 legt die Mindestzahl der Ersthelfer fest. Maßgeblich ist die Zahl der anwesenden Versicherten, nicht die Belegschaftsgröße: Bei 2 bis 20 Anwesenden ist ein Ersthelfer erforderlich, darüber in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % und in sonstigen Betrieben – also auch in der Produktion – 10 %. Von der Quote für größere Betriebe kann nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger abgewichen werden, etwa bei gut ausgebautem betrieblichem Rettungswesen.

In Schichtbetrieben muss die Quote in jeder Schicht erfüllt sein, auch nachts, am Wochenende und in Urlaubszeiten. Planen Sie deshalb eine Reserve ein und berücksichtigen Sie Teilzeit, Krankheit und Fluktuation. Ersthelfer sollten über alle Bereiche verteilt sein, damit Hilfe ohne Zeitverlust möglich ist.

Die Namen der Ersthelfer gehören auf den Erste-Hilfe-Aushang, der nach § 24 Abs. 5 aktuell zu halten ist. Häufiger Fehler: Die Quote stimmt auf dem Papier, aber die ausgebildeten Ersthelfer arbeiten überwiegend in der Tagschicht oder im Büro, während die Spätschicht in der Fertigung unterbesetzt ist.

Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Publikationen) · DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“

Aus- und Fortbildung der Ersthelfer

Ausbildung mit 9 Unterrichtseinheiten bei einer ermächtigten Stelle, Fortbildung (Erste-Hilfe-Training) in der Regel alle zwei Jahre.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Fortbildung (Erste-Hilfe-Training)in der Regel alle zwei JahreHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)Arbeitgeber veranlasst; Durchführung durch eine vom Unfallversicherungsträger ermächtigte StelleDGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 3
Der Unternehmer muss sich die Fortbildungsnachweise vorlegen lassen.
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Als Ersthelfer darf nur eingesetzt werden, wer bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet wurde oder eine sanitäts- bzw. rettungsdienstliche Ausbildung oder einen Gesundheitsberuf vorweisen kann (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1). Die Ausbildung umfasst 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten und entspricht inhaltlich dem Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein.

Nach § 26 Abs. 3 sind Ersthelfer in der Regel alle zwei Jahre fortzubilden; das Erste-Hilfe-Training umfasst ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten. Personen mit medizinischer Qualifikation gelten als fortgebildet, wenn sie regelmäßig an vergleichbaren Fortbildungen teilnehmen oder beruflich Erste Hilfe leisten. Der Unternehmer muss sich die Nachweise vorlegen lassen. Die Lehrgangsgebühren für betriebliche Ersthelfer tragen die Unfallversicherungsträger.

Auch Versicherte sind nach § 28 verpflichtet, sich aus- und fortbilden zu lassen, soweit keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Typischer Fehler: Fortbildungstermine werden nicht pro Person nachgehalten, sodass Ersthelfer formal ihre Einsatzberechtigung verlieren, ohne dass es jemand bemerkt.

Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Publikationen) · DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“

Zusätzliche Erste-Hilfe-Qualifikation bei besonderen Gefährdungen

z. B. Flusssäure, Cyanide, Verätzungen in der Galvanik oder Kälteverbrennungen: betriebsspezifische Zusatzausbildung nach Gefährdungsbeurteilung.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Zusätzliche Aus- und Fortbildungnach Gefährdungsbeurteilung – naheliegend gemeinsam mit der zweijährlichen FortbildungNach GefährdungsbeurteilungArbeitgeber mit BetriebsarztDGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 4
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Die allgemeine Erste-Hilfe-Ausbildung deckt nicht alle betrieblichen Notfälle ab. Ist nach Art des Betriebes – insbesondere beim Umgang mit Gefahrstoffen – damit zu rechnen, dass Maßnahmen nötig werden, die nicht Gegenstand der Standardausbildung sind, muss der Unternehmer nach § 26 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 für die zusätzliche Aus- und Fortbildung sorgen.

Beispiele aus der Produktion sind Tätigkeiten mit Flusssäure, Cyaniden oder anderen Stoffen, für die Antidote vorgehalten werden, Verätzungen in der Galvanik, Kälteverbrennungen durch tiefkalte Flüssiggase oder Unfälle in engen Räumen. Inhalt und Umfang legen Sie gemeinsam mit dem Betriebsarzt fest; er berät nach § 3 ASiG auch bei der Organisation der Ersten Hilfe.

Eine feste Frist nennt die Vorschrift nicht. Naheliegend ist es, die Zusatzqualifikation an die zweijährliche Fortbildung zu koppeln und die Handgriffe – etwa die Anwendung von Antidoten oder Augenspülflaschen – praktisch zu üben. Dokumentieren Sie, welche Ersthelfer für welche Sonderlagen qualifiziert sind, und berücksichtigen Sie dies bei der Schichtplanung.

Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Publikationen) · DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ · Gesetze im Internet – ASiG § 3

Betriebssanitäter

Erforderlich ab mehr als 1.500 Anwesenden oder bei 251 bis 1.500 Anwesenden je nach Unfallgeschehen; Fortbildung regelmäßig innerhalb von drei Jahren.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Fortbildungregelmäßig innerhalb von drei Jahren (16 Unterrichtseinheiten)Höchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)Arbeitgeber veranlasst; Lehrgang bei einer vom Unfallversicherungsträger als geeignet beurteilten StelleDGUV Vorschrift 1 § 27 Abs. 6
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Nach § 27 DGUV Vorschrift 1 muss mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung stehen, wenn in einer Betriebsstätte mehr als 1.500 Versicherte anwesend sind, oder bei mehr als 250 bis 1.500 Anwesenden, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordern. Bei mehr als 1.500 Anwesenden kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger darauf verzichtet werden, sofern das Unfallgeschehen keinen Sanitätseinsatz erfordert.

Die Qualifikation besteht aus einer Grundausbildung (63 Unterrichtseinheiten) oder einer gleichwertigen Ausbildung und einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst; zwischen beiden dürfen höchstens zwei Jahre liegen. Ausbilden dürfen nur Stellen, die der Unfallversicherungsträger als geeignet beurteilt hat.

Betriebssanitäter sind regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortzubilden; die Fortbildung umfasst nach DGUV Information 204-022 jeweils 16 Unterrichtseinheiten. An großen Produktionsstandorten mit Sanitätsstation sollten die Fristen zentral nachgehalten werden – wer aus der Frist fällt, erfüllt die Voraussetzungen für den Einsatz als Betriebssanitäter nicht mehr.

Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Publikationen) · DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“

Brandschutzhelfer

In der Regel 5 % der Beschäftigten, fachkundig unterwiesen und praktisch geübt im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen; Wiederholung nach GBU.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Wiederholung der Unterweisung mit Löschübungalle 2 bis 5 Jahre (Praxiswert der ASR A2.2 bei normaler Brandgefährdung; Festlegung per Gefährdungsbeurteilung)RichtwertArbeitgeber veranlasst; fachkundige Unterweisung, z. B. durch Brandschutzbeauftragten oder externe FachkundigeASR A2.2 Nr. 7.3 Abs. 4 und 5 mit Hinweis
Im Prüfplan ist die Untergrenze von 2 Jahren hinterlegt; bei normaler Brandgefährdung kann die GBU bis zu 5 Jahre begründen.
Überprüfung der Anzahlnach Gefährdungsbeurteilung – bei Personal-, Schicht- und LayoutänderungenNach GefährdungsbeurteilungArbeitgeberASR A2.2 Nr. 7.3 Abs. 2 und 3
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Nach ASR A2.2 Nr. 7.3 muss der Arbeitgeber eine ausreichende Zahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut machen. Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung; 5 % der Beschäftigten reichen in der Regel aus. Mehr Brandschutzhelfer sind etwa bei erhöhter Brandgefährdung, vielen Personen, mobilitätseingeschränkten Beschäftigten oder großen Hallenflächen nötig; Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit sind einzurechnen.

Die fachkundige Unterweisung umfasst Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, die betriebliche Brandschutzorganisation, Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, Gefahren durch Brände und das Verhalten im Brandfall. Praktische Löschübungen gehören zwingend dazu.

Zur Wiederholung enthält die 2025 geänderte ASR A2.2 einen Hinweis: Bei normaler Brandgefährdung hat sich ein Abstand von zwei bis fünf Jahren bewährt; das konkrete Intervall legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Bei erhöhter Brandgefährdung, etwa in Lackierereien, Lösemittellagern oder an Anlagen mit brennbaren Stäuben, ist eher die Untergrenze angemessen. Die ältere DGUV Information 205-023 nennt drei bis fünf Jahre.

Quellen: ASR A2.2 Nr. 7 – Organisation des betrieblichen Brandschutzes (BGN Branchenwissen) · DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“

Automatisierter externer Defibrillator (AED)

AED im Betrieb: Sichtprüfung und Selbsttest, sicherheitstechnische Kontrolle bzw. Ausnahme nach MPBetreibV 2025, Elektroden- und Akkutausch.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Sicherheitstechnische Kontrolle (STK)spätestens alle 2 Jahre – kann bei selbsttestenden Laien-AED mit regelmäßiger Sichtprüfung entfallenGesetzliche HöchstfristPerson oder Firma mit Qualifikation nach § 5 MPBetreibV, z. B. Hersteller-Service oder Medizintechnik-DienstleisterMPBetreibV § 12 Abs. 1 und 2
Für ab 1. Januar 2027 neu in Betrieb genommene Laien-AED setzt die Ausnahme zusätzlich Selbsttest-Dokumentation mit Fernüberwachung voraus.
Austausch von Elektroden und Akkunach Verfallsdatum bzw. HerstellerangabeHerstellerangabeBetreiber bzw. beauftragte PersonMPBetreibV § 7 Abs. 2; Gebrauchsanweisung des Herstellers
Unterweisung der Ersthelfer am AEDjährlichRichtwertArbeitgeber, z. B. im Rahmen der ErsthelferorganisationDGUV Information 204-022 Nr. 5.3.3
  • Kontrolle Sichtprüfung und Kontrolle der Statusanzeige – regelmäßig – Intervall nach Herstellerangabe, z. B. monatlich (Betreiber bzw. beauftragte Person (Gerätebeauftragter))Nach fehlgeschlagenem Selbsttest Funktionsfähigkeit unverzüglich wiederherstellen (§ 12 Abs. 2 MPBetreibV).
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Defibrillatoren sind Medizinprodukte der Anlage 1 MPBetreibV. Wer außerhalb von Gesundheitseinrichtungen einen AED zur Benutzung bereithält, gilt als Betreiber (§ 2 Abs. 2 MPBetreibV) – auch ein Produktionsbetrieb. Die 2025 neu gefasste Verordnung verlangt sicherheitstechnische Kontrollen spätestens alle zwei Jahre. Bei AED, die zur Benutzung durch Laien vorgesehen sind, können sie entfallen, wenn das Gerät sich selbst testet und der Betreiber regelmäßig Sichtprüfungen durchführt. Für ab 1. Januar 2027 neu in Betrieb genommene Laien-AED müssen die Selbsttests zusätzlich dokumentiert und per Fernüberwachung an den Betreiber übermittelt werden.

Elektroden und Akku sind nach Herstellerangabe zu tauschen; nach einem fehlgeschlagenen Selbsttest ist die Funktionsfähigkeit unverzüglich wiederherzustellen. Für Laien-AED entfällt die Einweisungspflicht nach § 11 Abs. 2; die DGUV Information 204-022 empfiehlt dennoch, alle Ersthelfer jährlich am Gerät zu unterweisen.

Benennen Sie eine verantwortliche Person für Sichtprüfung, Verbrauchsmaterial und Medizinproduktebuch (§ 13). Typischer Fehler: abgelaufene Elektroden.

Quellen: Gesetze im Internet – MPBetreibV § 12 · Gesetze im Internet – MPBetreibV § 2 · DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“

Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen (Verbandbuch)

Jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren – im Verbandbuch, Meldeblock oder elektronisch – und fünf Jahre vertraulich verfügbar halten.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistungnach jeder Erste-Hilfe-Leistung; Aufzeichnungen fünf Jahre verfügbar haltenHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)Arbeitgeber; Eintrag durch Ersthelfer bzw. VerletzteDGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 6
Nach Ablauf der fünf Jahre datenschutzgerecht vernichten.
Aktualisierung des Erste-Hilfe-Aushangsbei jeder Änderung von Ersthelfern, Notrufnummern, Durchgangsärzten oder KrankenhäusernHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)ArbeitgeberDGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 5
  • Kontrolle Auswertung der Einträge auf Unfallschwerpunkte – z. B. vierteljährlich zur Sitzung des Arbeitsschutzausschusses (Fachkraft für Arbeitssicherheit)Empfehlung, keine Rechtspflicht.
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§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 verlangt, jede Erste-Hilfe-Leistung zu dokumentieren und die Dokumentation fünf Jahre verfügbar zu halten. Die Form ist frei: Verbandbuch, Meldeblock oder eine elektronische Lösung sind möglich. Festgehalten werden Angaben zum Hergang – Zeit, Ort, Beteiligte, Art der Verletzung – sowie die Erste-Hilfe-Maßnahmen samt Name des Helfers.

Der Nachweis ist wichtig, wenn sich aus einer scheinbar kleinen Verletzung später Folgen entwickeln: Er belegt gegenüber der Berufsgenossenschaft, dass ein Arbeitsunfall vorlag. Die Einträge sind vertraulich zu behandeln – ein offen ausliegendes Verbandbuch, in dem jeder die Verletzungen der Kollegen nachlesen kann, ist nicht zulässig. Nach fünf Jahren sind die Unterlagen datenschutzgerecht zu vernichten.

Unfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit sind zusätzlich nach § 6 Abs. 2 ArbSchG zu erfassen und nach § 193 SGB VII dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Der Erste-Hilfe-Aushang mit Notruf, Ersthelfern, Durchgangsärzten und Krankenhäusern ist nach § 24 Abs. 5 aktuell zu halten.

Quellen: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Publikationen) · DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ · Gesetze im Internet – ArbSchG § 6

Wer darf prüfen?
Sachkundiger
Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
Hersteller oder beauftragte Person
Prüfung oder Wartung durch den Hersteller bzw. von ihm autorisiertes Personal.
Betreiber / unterwiesene Beschäftigte
Beschäftigte, die für Sicht- und Funktionskontrollen unterwiesen sind – meist vor Arbeitsbeginn oder vor jeder Benutzung.
Arbeitgeber / Unternehmer
Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
Betriebsarzt
Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (ArbMedVV § 7).

Häufige Fragen

Wie viele Ersthelfer braucht ein Produktionsbetrieb?

Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 ist bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer erforderlich. Bei mehr als 20 Anwesenden müssen in Produktionsbetrieben 10 % der Anwesenden Ersthelfer sein, in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %. Maßgeblich ist die Zahl der gleichzeitig Anwesenden, also je Schicht. Abweichungen sind nur im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger möglich.

Wie oft müssen Ersthelfer zur Auffrischung?

Ersthelfer sind nach § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 in der Regel alle zwei Jahre fortzubilden. Das Erste-Hilfe-Training umfasst 9 Unterrichtseinheiten und findet bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle statt. Der Unternehmer muss sich die Nachweise vorlegen lassen. Personen mit medizinischer Ausbildung gelten als fortgebildet, wenn sie regelmäßig vergleichbare Fortbildungen besuchen oder beruflich Erste Hilfe leisten.

Wie oft muss die Brandschutzhelfer-Ausbildung wiederholt werden?

Eine feste Frist gibt es nicht. Die ASR A2.2 nennt in einem Hinweis für normale Brandgefährdung Abstände von zwei bis fünf Jahren als bewährt; das konkrete Intervall legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest. Bei erhöhter Brandgefährdung sind kürzere Abstände angemessen. Zur Wiederholung gehören immer auch praktische Löschübungen mit Feuerlöscheinrichtungen.

Muss ein Defibrillator im Betrieb geprüft werden?

Ja. Nach § 12 MPBetreibV sind für Defibrillatoren sicherheitstechnische Kontrollen spätestens alle zwei Jahre vorgeschrieben. Bei AED, die für Laien vorgesehen sind und sich selbst testen, können sie entfallen, wenn der Betreiber regelmäßig Sichtprüfungen durchführt. Elektroden und Akku sind nach Herstellerangabe zu tauschen. Ab 2027 neu in Betrieb genommene Laien-AED brauchen für die Ausnahme zusätzlich eine Fernüberwachung der Selbsttests.

Wie lange muss das Verbandbuch aufbewahrt werden?

Die Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen ist nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 fünf Jahre lang verfügbar zu halten und vertraulich zu behandeln. Ob Verbandbuch, Meldeblock oder elektronische Lösung, ist freigestellt. Nach Ablauf der Frist sind die Unterlagen datenschutzgerecht zu vernichten. Die Aufzeichnungen dienen als Nachweis eines Arbeitsunfalls, falls später Folgen auftreten.

Wer bezahlt die Erste-Hilfe-Ausbildung für Ersthelfer?

Die Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfer tragen die Unfallversicherungsträger; die ermächtigten Stellen rechnen in der Regel direkt mit ihnen ab. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für Arbeitszeit und gegebenenfalls Reisekosten der Teilnehmenden. Einzelheiten zum Abrechnungsverfahren nennt der jeweils zuständige Unfallversicherungsträger.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.