Prüffristen für Business Continuity und Lieferkettensorgfalt

Prüf- und Kontrollfristen · Qualität, IT & Prozesssicherheit

Resiliente Produktion braucht feste Routinen: Ausfallszenarien müssen bewertet, Notfallpläne geübt und Lieferanten regelmäßig neu beurteilt werden. Gesetzliche Fristen gibt es hier vor allem aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten im Inland zu jährlichen Risikoanalysen und Wirksamkeitsprüfungen verpflichtet – mittelbar betrifft es auch deren Zulieferer. Für das Business Continuity Management liefern der BSI-Standard 200-4 und ISO 22301 bewährte Intervalle. Diese Seite ordnet Pflichten und Empfehlungen ein, berücksichtigt den Stand der geplanten LkSG-Änderung im Oktober 2026 und zeigt, wie Sie die Nachweise führen.

  • 7 Prüfgegenstände
  • 4 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was ist Business Continuity Management?

Business Continuity Management (BCM) ist der systematische Ansatz, zeitkritische Geschäftsprozesse – in der Produktion etwa Fertigung, Versand und Materialversorgung – bei Ausfällen von Personal, Gebäuden, IT, Energie oder Lieferanten aufrechtzuerhalten oder schnell wiederherzustellen. Kernelemente sind Business-Impact-Analyse, Notfall- und Wiederanlaufpläne, ein Krisenstab und regelmäßige Übungen.

Prüffristen Business Continuity & Lieferkette auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
Business-Impact-Analyse, BCM-Risikoanalyse und NotfallpläneAktualisierung von Business-Impact-Analyse und BCM-Risikoanalyse: z. B. jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen (Empfehlung BSI-Standard 200-4) RichtwertÜberprüfung des BCM-Systems (interne Revision oder Audit): jährlich und anlassbezogen (Empfehlung BSI-Standard 200-4) RichtwertNotfallpläne nach Änderungen an Layout, Lieferanten, Anlagen oder Systemen anpassen: bei jeder wesentlichen Änderung KontrolleBCM-Beauftragte mit Prozessverantwortlichen aus Produktion, Logistik, Einkauf und ITinterne Revision oder unabhängige AuditorenProzessverantwortliche
Krisenstab und NotfallübungenStabsübung des Krisenstabs: mindestens jährlich mit allen Stabsmitgliedern und Stellvertretungen (Beispielwert BSI-Standard 200-4) RichtwertFunktionstest von Notfall- und Ausweichlösungen: mindestens jährlich bei tolerierbarer Ausfallzeit unter 24 Stunden; mindestens alle 3 Jahre bei unter 5 Tagen (Beispielwerte) RichtwertJahresübungsplan erstellen und Erkenntnisse nachverfolgen: jährlich (Planungszeitraum mindestens zwölf Monate) KontrolleKrisenstab einschließlich Stellvertretungen und stabsnaher UnterstützungsfunktionenProzess- und RessourcenverantwortlicheBCM-Beauftragte
LkSG-RisikoanalyseRegelmäßige Risikoanalyse: einmal im Jahr GesetzAnlassbezogene Risikoanalyse: bei wesentlich veränderter oder erweiterter Risikolage (z. B. neue Produkte, Projekte, Geschäftsfelder); bei mittelbaren Zulieferern unverzüglich bei substantiierter Kenntnis GesetzErgebnisse an Geschäftsleitung und Einkauf berichten: nach jeder Risikoanalyse KontrolleUnternehmen (Menschenrechtsbeauftragte, Einkauf, Compliance)Unternehmen (Menschenrechtsbeauftragte, Einkauf, Compliance)Menschenrechtsbeauftragte
LkSG: Wirksamkeit von Präventions- und AbhilfemaßnahmenWirksamkeitsprüfung der Präventionsmaßnahmen: einmal im Jahr sowie anlassbezogen GesetzWirksamkeitsprüfung der Abhilfemaßnahmen: einmal im Jahr sowie anlassbezogen GesetzGrundsatzerklärung auf Aktualität prüfen: nach jeder Risikoanalyse mit neuen prioritären Risiken KontrolleUnternehmen (Menschenrechtsbeauftragte mit Einkauf und Fachbereichen)Unternehmen (Menschenrechtsbeauftragte mit Einkauf und Fachbereichen)Unternehmensleitung
LkSG-BeschwerdeverfahrenWirksamkeitsprüfung des Beschwerdeverfahrens: mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen GesetzEingang jedes Hinweises bestätigen und Sachverhalt mit den Hinweisgebenden erörtern: nach jedem eingehenden Hinweis KontrolleVerfahrensordnung und Informationen zur Erreichbarkeit auf Aktualität prüfen: jährlich, gemeinsam mit der Wirksamkeitsprüfung KontrolleUnternehmen; die mit dem Verfahren betrauten Personen müssen unparteiisch und weisungsunabhängig seinBeschwerdestelleCompliance
LkSG: Dokumentation und BerichtBericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten: jährlich, spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (bei kalendergleichem Geschäftsjahr bis 30.04.) GesetzErfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren und aufbewahren: laufend; Aufbewahrung mindestens 7 Jahre ab Erstellung KontrolleUnternehmen (Veröffentlichung auf der Website, Einreichung beim BAFA)Menschenrechtsbeauftragte, Compliance
Lieferantenbewertung und Überwachung kritischer LieferantenLieferantenbewertung bzw. Neubeurteilung: nach festgelegten Kriterien – üblich: jährlich, für kritische Lieferanten zusätzlich anlassbezogen GBUFrühwarnindikatoren kritischer Lieferanten beobachten (Liefertreue, Bonität, Standort- und Länderrisiken): laufend – Auswertung z. B. monatlich KontrolleEinkauf gemeinsam mit der QualitätssicherungEinkauf
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
Richtwert Richtwert
Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Business-Impact-Analyse, BCM-Risikoanalyse und Notfallpläne

Bewertung zeitkritischer Prozesse und Ressourcen, tolerierbare Ausfallzeiten und Geschäftsfortführungspläne für Produktion und Logistik.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Aktualisierung von Business-Impact-Analyse und BCM-Risikoanalysez. B. jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen (Empfehlung BSI-Standard 200-4)RichtwertBCM-Beauftragte mit Prozessverantwortlichen aus Produktion, Logistik, Einkauf und ITBSI-Standard 200-4, Kap. 7 bis 9; DIN EN ISO 22301
Überprüfung des BCM-Systems (interne Revision oder Audit)jährlich und anlassbezogen (Empfehlung BSI-Standard 200-4)Richtwertinterne Revision oder unabhängige AuditorenBSI-Standard 200-4, Kap. 14.3
  • Kontrolle Notfallpläne nach Änderungen an Layout, Lieferanten, Anlagen oder Systemen anpassen – bei jeder wesentlichen Änderung (Prozessverantwortliche)
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Die Business-Impact-Analyse (BIA) zeigt, welche Prozesse wie schnell wieder laufen müssen und welche Ressourcen sie brauchen: Engpassanlagen, Werkzeuge, Schlüsselpersonal, Energie, IT-Systeme und kritische Lieferanten. Daraus leiten sich tolerierbare Ausfallzeiten, Wiederanlaufziele und Geschäftsfortführungspläne ab – etwa Ausweichfertigung, Notbetrieb ohne MES oder Pufferbestände.

Für private Unternehmen gibt es dafür keine allgemeine gesetzliche Frist. Der BSI-Standard 200-4 empfiehlt, BIA, Soll-Ist-Vergleich und Risikoanalyse im gleichen Rhythmus zu aktualisieren, zum Beispiel jährlich, und das BCM-System jährlich sowie anlassbezogen zu überprüfen. ISO 22301 verlangt Bewertungen in geplanten Abständen und bei wesentlichen Änderungen.

Typischer Fehler: Die BIA entsteht als einmaliges Projekt, während sich Produktmix, Lieferanten und Abhängigkeiten laufend ändern. Verknüpfen Sie die jährliche Aktualisierung mit der Budget- und Kapazitätsplanung. Für NIS-2-Einrichtungen sind Aufrechterhaltung des Betriebs und Krisenmanagement zudem gesetzliche Mindestmaßnahmen.

Quellen: BSI – BSI-Standard 200-4 Business Continuity Management · Gesetze im Internet – BSIG § 30 Risikomanagementmaßnahmen

Krisenstab und Notfallübungen

Übungen des Krisenstabs und Tests von Ausweichlösungen, z. B. für Stromausfall, Brand, Ausfall einer Engpassanlage oder eines Lieferanten.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Stabsübung des Krisenstabsmindestens jährlich mit allen Stabsmitgliedern und Stellvertretungen (Beispielwert BSI-Standard 200-4)RichtwertKrisenstab einschließlich Stellvertretungen und stabsnaher UnterstützungsfunktionenBSI-Standard 200-4, Kap. 13
Funktionstest von Notfall- und Ausweichlösungenmindestens jährlich bei tolerierbarer Ausfallzeit unter 24 Stunden; mindestens alle 3 Jahre bei unter 5 Tagen (Beispielwerte)RichtwertProzess- und RessourcenverantwortlicheBSI-Standard 200-4, Kap. 13
Das Intervall richtet sich nach der in der BIA festgelegten Wiederanlaufzeit.
  • Kontrolle Jahresübungsplan erstellen und Erkenntnisse nachverfolgen – jährlich (Planungszeitraum mindestens zwölf Monate) (BCM-Beauftragte)
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Notfallpläne, die nie geübt wurden, scheitern meist an Kleinigkeiten: veraltete Telefonnummern, fehlende Befugnisse, unklare Reihenfolgen beim Wiederanlauf. Der BSI-Standard 200-4 verlangt deshalb eine Jahresübungsplanung, mit der alle Prozesse, Ressourcen und Verfahren der Notfallbewältigung über einen längeren Zeitraum vollständig geübt werden.

Als Beispiel nennt der Standard eine Stabsübung mindestens einmal jährlich mit allen Stabsmitgliedern und Stellvertretungen sowie Funktionstests mindestens jährlich für Prozesse und Ressourcen mit einer tolerierbaren Ausfallzeit unter 24 Stunden und mindestens alle drei Jahre bei unter fünf Tagen. In der Produktion eignen sich Szenarien wie Ausfall einer Engpassanlage, Stromausfall, Brand im Lager, Insolvenz eines Single-Source-Lieferanten oder ein Cyberangriff.

Typischer Fehler: Übungen bleiben reine Planbesprechungen am Tisch und werden nie unter realistischen Bedingungen getestet. Werten Sie jede Übung aus und übertragen Sie die Erkenntnisse in Pläne und Ressourcen. Für Störfallbetriebe gelten zusätzlich die Fristen der Störfall-Verordnung.

Quellen: BSI – BSI-Standard 200-4 Business Continuity Management

LkSG-Risikoanalyse

Ermittlung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Regelmäßige Risikoanalyseeinmal im JahrGesetzliche HöchstfristUnternehmen (Menschenrechtsbeauftragte, Einkauf, Compliance)LkSG § 5 Abs. 1 bis 4
Gilt unmittelbar für Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland (§ 1 LkSG).
Anlassbezogene Risikoanalysebei wesentlich veränderter oder erweiterter Risikolage (z. B. neue Produkte, Projekte, Geschäftsfelder); bei mittelbaren Zulieferern unverzüglich bei substantiierter KenntnisGesetzliche HöchstfristUnternehmen (Menschenrechtsbeauftragte, Einkauf, Compliance)LkSG § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 3
  • Kontrolle Ergebnisse an Geschäftsleitung und Einkauf berichten – nach jeder Risikoanalyse (Menschenrechtsbeauftragte)
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Unternehmen, die unter das LkSG fallen, müssen jährlich und zusätzlich anlassbezogen eine angemessene Risikoanalyse durchführen. Sie erfasst menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken – etwa Kinder- und Zwangsarbeit, mangelnden Arbeitsschutz, Diskriminierung oder verbotene Chemikalien – im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern und gewichtet sie. Die Ergebnisse sind den maßgeblichen Entscheidungsträgern, etwa Geschäftsleitung und Einkauf, mitzuteilen. Bei mittelbaren Zulieferern ist eine Analyse unverzüglich erforderlich, sobald tatsächliche Anhaltspunkte für mögliche Verletzungen vorliegen.

Unmittelbar gilt das Gesetz ab 1.000 Beschäftigten im Inland. Mittelständische Zulieferer spüren es über Fragebögen, Verhaltenskodizes und Vertragsklauseln ihrer Kunden.

Stand Oktober 2026: Die geplante Änderung des LkSG ist noch nicht in Kraft; die Sorgfaltspflichten einschließlich der jährlichen Risikoanalyse gelten unverändert. Typischer Fehler: Die Analyse beschränkt sich auf Länderrisiken und lässt Warengruppen, Einkaufsvolumen und Einflussmöglichkeiten außer Acht.

Quellen: Gesetze im Internet – LkSG § 5 Risikoanalyse · Gesetze im Internet – LkSG § 9 Mittelbare Zulieferer

LkSG: Wirksamkeit von Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Überprüfung, ob Menschenrechtsstrategie, Einkaufspraktiken, Schulungen, Lieferantenkontrollen und Abhilfekonzepte tatsächlich wirken.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Wirksamkeitsprüfung der Präventionsmaßnahmeneinmal im Jahr sowie anlassbezogenGesetzliche HöchstfristUnternehmen (Menschenrechtsbeauftragte mit Einkauf und Fachbereichen)LkSG § 6 Abs. 5
Wirksamkeitsprüfung der Abhilfemaßnahmeneinmal im Jahr sowie anlassbezogenGesetzliche HöchstfristUnternehmen (Menschenrechtsbeauftragte mit Einkauf und Fachbereichen)LkSG § 7 Abs. 4
  • Kontrolle Grundsatzerklärung auf Aktualität prüfen – nach jeder Risikoanalyse mit neuen prioritären Risiken (Unternehmensleitung)
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Maßnahmen zur Vorbeugung und Abhilfe sind nach dem LkSG kein einmaliger Akt. Präventionsmaßnahmen – Umsetzung der Menschenrechtsstrategie, angepasste Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, Schulungen, vertragliche Zusicherungen und risikobasierte Kontrollen bei Zulieferern – sind einmal im Jahr und anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Dasselbe gilt für Abhilfemaßnahmen, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind oder unmittelbar bevorstehen. Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren sind einzubeziehen; bei Bedarf sind die Maßnahmen unverzüglich zu aktualisieren.

Wirksamkeit lässt sich zum Beispiel an Auditergebnissen, behobenen Abweichungen, Schulungsquoten bei Lieferanten oder eingegangenen Hinweisen messen. Legen Sie die Kennzahlen vorab fest, statt die Wirksamkeit nachträglich zu begründen.

Typischer Fehler: Lieferanten unterschreiben einen Verhaltenskodex, aber niemand prüft, ob er eingehalten wird. Ein Kodex ohne Kontrolle ist kaum als wirksame Präventionsmaßnahme zu belegen.

Quellen: Gesetze im Internet – LkSG § 6 Präventionsmaßnahmen · Gesetze im Internet – LkSG § 7 Abhilfemaßnahmen

LkSG-Beschwerdeverfahren

Hinweisgebersystem für menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken mit öffentlich zugänglicher Verfahrensordnung.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Wirksamkeitsprüfung des Beschwerdeverfahrensmindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogenGesetzliche HöchstfristUnternehmen; die mit dem Verfahren betrauten Personen müssen unparteiisch und weisungsunabhängig seinLkSG § 8 Abs. 5
  • Kontrolle Eingang jedes Hinweises bestätigen und Sachverhalt mit den Hinweisgebenden erörtern – nach jedem eingehenden Hinweis (Beschwerdestelle)
  • Kontrolle Verfahrensordnung und Informationen zur Erreichbarkeit auf Aktualität prüfen – jährlich, gemeinsam mit der Wirksamkeitsprüfung (Compliance)
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Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten, über das Beschäftigte, Mitarbeitende von Zulieferern oder Dritte auf Risiken und Verletzungen hinweisen können – auch solche bei mittelbaren Zulieferern. Dazu gehören eine öffentlich zugängliche Verfahrensordnung in Textform, verständliche Informationen zu Erreichbarkeit und Ablauf sowie unparteiische, weisungsunabhängige und zur Verschwiegenheit verpflichtete Bearbeiter. Hinweisgebende müssen vor Benachteiligung geschützt werden.

Die Wirksamkeit des Verfahrens ist mindestens einmal im Jahr und anlassbezogen zu überprüfen – etwa daran, ob Zielgruppen in den Lieferländern das Verfahren kennen und nutzen und wie schnell Hinweise bearbeitet werden. Viele Unternehmen bündeln es mit der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz; dann müssen die Anforderungen beider Gesetze erfüllt sein.

Typischer Fehler: Das Verfahren existiert nur auf Deutsch auf der Unternehmenswebsite und ist für Beschäftigte von Zulieferern praktisch unerreichbar.

Quellen: Gesetze im Internet – LkSG § 8 Beschwerdeverfahren · Gesetze im Internet – LkSG § 9 Mittelbare Zulieferer

LkSG: Dokumentation und Bericht

Fortlaufende interne Dokumentation der Sorgfaltspflichten und jährlicher Bericht – mit Hinweis auf den aktuellen Vollzugsstand beim BAFA.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichtenjährlich, spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres (bei kalendergleichem Geschäftsjahr bis 30.04.)Gesetzliche HöchstfristUnternehmen (Veröffentlichung auf der Website, Einreichung beim BAFA)LkSG § 10 Abs. 2, § 12
Das BAFA nimmt seit November 2025 keine Berichte mehr entgegen und prüft sie nicht; die gesetzliche Pflicht ist bis zum Inkrafttreten der Novelle formal nicht aufgehoben.
  • Kontrolle Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren und aufbewahren – laufend; Aufbewahrung mindestens 7 Jahre ab Erstellung (Menschenrechtsbeauftragte, Compliance)
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Das LkSG verlangt, die Erfüllung aller Sorgfaltspflichten unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren und diese Dokumentation mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Sie ist die Grundlage, wenn das BAFA anlassbezogen prüft, etwa nach einer Beschwerde.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist außerdem jährlich ein Bericht über das vergangene Geschäftsjahr zu erstellen, spätestens vier Monate nach dessen Ende auf der Website zu veröffentlichen und beim BAFA einzureichen. Tatsächlich hat das BAFA im November 2025 die Prüfung der Berichte eingestellt und die Einreichung geschlossen; die Bundesregierung hat die Streichung der Berichtspflicht beschlossen, das Änderungsgesetz war im Oktober 2026 aber noch nicht in Kraft. Klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung, wie Sie bis dahin verfahren.

Typischer Fehler: Die Dokumentation verteilt sich auf E-Mails und Einzeldateien. Ein zentrales Verzeichnis mit Risikoanalysen, Maßnahmen, Prüfergebnissen und Beschwerden erleichtert jede Prüfung – und bleibt auch nach einer Gesetzesänderung nützlich.

Quellen: Gesetze im Internet – LkSG § 10 Dokumentations- und Berichtspflicht · BAFA – Lieferketten: Berichtspflicht

Lieferantenbewertung und Überwachung kritischer Lieferanten

Regelmäßige Neubeurteilung externer Anbieter nach Qualität, Liefertreue, Risiko und wirtschaftlicher Stabilität.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Lieferantenbewertung bzw. Neubeurteilungnach festgelegten Kriterien – üblich: jährlich, für kritische Lieferanten zusätzlich anlassbezogenNach GefährdungsbeurteilungEinkauf gemeinsam mit der QualitätssicherungDIN EN ISO 9001:2015, Abschnitt 8.4.1; für NIS-2-Einrichtungen BSIG § 30 Abs. 2 Nr. 4
  • Kontrolle Frühwarnindikatoren kritischer Lieferanten beobachten (Liefertreue, Bonität, Standort- und Länderrisiken) – laufend – Auswertung z. B. monatlich (Einkauf)
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ISO 9001 verlangt Kriterien für Beurteilung, Auswahl, Leistungsüberwachung und Neubeurteilung externer Anbieter sowie Aufzeichnungen über die Ergebnisse und daraus folgende Maßnahmen. Eine Frist nennt die Norm nicht; üblich ist eine jährliche Bewertung nach Qualität, Liefertreue, Reaktionsfähigkeit und Preis.

Aus Resilienzsicht reicht ein Rückblick auf Kennzahlen nicht. Für kritische und Single-Source-Lieferanten gehören wirtschaftliche Stabilität, Standort- und Länderrisiken, Abhängigkeiten von Vorlieferanten und Informationssicherheit dazu; NIS-2-Einrichtungen müssen die Sicherheit ihrer Lieferkette ohnehin als Mindestmaßnahme berücksichtigen. Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG verknüpfen die Bewertung mit ihrer Risikoanalyse.

Typischer Fehler: Bewertet wird nur, wer im Lieferantenstamm gepflegt ist – Dienstleister für Wartung, Fernwartung oder Software fallen durchs Raster. Nehmen Sie alle externen Anbieter mit Einfluss auf Produkt, Lieferfähigkeit oder Sicherheit auf und legen Sie fest, was bei schlechter Bewertung passiert.

Quellen: WEKA – Externe Bereitstellung: Rechtsverhältnis zum Lieferanten (ISO 9001, 8.4) · Gesetze im Internet – BSIG § 30 Risikomanagementmaßnahmen

Wer darf prüfen?
Sachkundiger
Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
Arbeitgeber / Unternehmer
Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.

Häufige Fragen

Wie oft muss die LkSG-Risikoanalyse durchgeführt werden?

Mindestens einmal im Jahr und zusätzlich anlassbezogen, wenn sich die Risikolage wesentlich verändert oder erweitert – etwa durch neue Produkte, Projekte oder Geschäftsfelder. Erkenntnisse aus dem Beschwerdeverfahren sind einzubeziehen. Die Pflicht gilt unmittelbar für Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland und war im Oktober 2026 unverändert in Kraft.

Gilt das Lieferkettengesetz auch für kleinere Zulieferer?

Nicht unmittelbar. Kleinere Unternehmen sind aber mittelbar betroffen, weil ihre Kunden Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern verankern müssen – etwa vertragliche Zusicherungen, Schulungen und risikobasierte Kontrollen. In der Praxis zeigt sich das in Fragebögen, Verhaltenskodizes und Auditanfragen. Es lohnt sich, eigene Nachweise so aufzubereiten, dass sie für mehrere Kunden nutzbar sind.

Was ändert sich durch die geplante LkSG-Novelle?

Der Regierungsentwurf sieht vor, die Berichtspflicht zu streichen und Bußgelder auf schwere Verstöße zu beschränken; später soll das LkSG durch ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie abgelöst werden. Im Oktober 2026 war die Änderung noch nicht in Kraft, das BAFA prüft Berichte jedoch bereits seit Herbst 2025 nicht mehr. Die Sorgfaltspflichten selbst – Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren und Dokumentation – gelten weiter.

Wie oft sollte ein Krisenstab üben?

Der BSI-Standard 200-4 nennt als Beispiel mindestens eine Stabsübung pro Jahr mit allen Stabsmitgliedern und ihren Stellvertretungen. Ergänzend sollten Notfall- und Ausweichlösungen für besonders zeitkritische Prozesse jährlich getestet werden, für weniger kritische mindestens alle drei Jahre. Wichtig ist eine Jahresübungsplanung, damit über mehrere Jahre alle relevanten Szenarien abgedeckt werden.

Wie oft muss eine Business-Impact-Analyse aktualisiert werden?

Für die meisten Unternehmen schreibt kein Gesetz eine Frist vor. Der BSI-Standard 200-4 empfiehlt, BIA und BCM-Risikoanalyse im gleichen Rhythmus zu aktualisieren, beispielsweise jährlich, und zusätzlich nach wesentlichen Änderungen wie neuen Standorten, Produkten, Lieferanten oder IT-Systemen. ISO 22301 verlangt Überprüfungen in geplanten Abständen und bei wesentlichen Änderungen.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.