Prüffristen für Prüfmittel, Eichung und Managementsystem-Audits

Prüf- und Kontrollfristen · Qualität, IT & Prozesssicherheit

Messwerte entscheiden in der Produktion über Freigabe, Abrechnung und Reklamation. Entsprechend unterschiedlich sind die Regeln: Für Messgeräte im geschäftlichen Verkehr gelten feste Eichfristen nach Mess- und Eichgesetz und Mess- und Eichverordnung, für Fertigpackungen die Kontrollpflichten der Fertigpackungsverordnung. Für betriebliche Prüfmittel und für Managementsysteme nach ISO 9001, ISO 14001 oder ISO 45001 setzen dagegen Normen und Zertifizierungsregeln den Rahmen – die konkreten Intervalle legen Sie selbst fest. Diese Seite zeigt für jeden Prüfgegenstand, welche Frist verbindlich ist, welche nur üblich ist, wer prüft und wie Sie den Nachweis führen.

  • 6 Prüfgegenstände
  • 1 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was ist ein Prüfmittel?

Ein Prüfmittel ist jedes Mess-, Prüf- oder Überwachungsmittel, mit dem nachgewiesen wird, dass Produkte oder Prozesse festgelegte Anforderungen erfüllen – vom Messschieber über Lehren und Drehmomentschlüssel bis zur Koordinatenmessmaschine oder Prüfsoftware. Wird ein solches Mittel im geschäftlichen Verkehr zur Mengen- oder Preisbestimmung eingesetzt, unterliegt es zusätzlich dem Eichrecht.

Prüffristen Prüfmittel, Eichung & Audits auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
Prüf- und Messmittel (Kalibrierung und Verifizierung)Kalibrierung bzw. Verifizierung: nach festgelegtem Intervall oder vor Gebrauch – Startwert in der Praxis meist 12 Monate, danach anhand der Kalibrierhistorie anpassen GBUSicht- und Funktionskontrolle (Beschädigung, Nullpunkt, gültiger Kalibrierstatus): vor jeder Benutzung KontrolleMessmittel sperren und außerplanmäßig kalibrieren lassen: nach Sturz, Überlast, Reparatur oder bei unplausiblen Messwerten Kontrolleakkreditiertes Kalibrierlabor (DAkkS) oder interne Kalibrierstelle mit rückgeführten NormalenBenutzerBenutzer, Prüfmittelverantwortliche
Eichpflichtige Messgeräte (Waagen, Zähler, Volumenmessgeräte)Eichung (Regelfrist): alle 2 Jahre – die Frist endet am 31.12. des Jahres, in dem sie rechnerisch abläuft GesetzEichung selbsttätiger Kontroll-, Sortier- und Etikettierwaagen: jährlich (Fristende jeweils 31.12.) GesetzEichung nichtselbsttätiger Waagen ab 3.000 kg Höchstlast: alle 3 Jahre (Fristende jeweils 31.12.) GesetzEichung von Gewichtstücken: alle 4 Jahre (Fristende jeweils 31.12.) GesetzEichkennzeichen und Fristablauf aller eichpflichtigen Geräte prüfen, Eichung rechtzeitig beantragen: jährlich, z. B. im ersten Quartal für alle im laufenden Jahr ablaufenden Fristen KontrolleAufstellung und Zustand prüfen, Wartungs- und Reparaturnachweise ablegen: nach jeder Wartung, Reparatur oder Umsetzung des Geräts KontrolleEichbehörde des Landes (Eichamt) bzw. staatlich anerkannte PrüfstelleEichbehörde des Landes (Eichamt)Eichbehörde des Landes (Eichamt)Eichbehörde des Landes (Eichamt)MessgeräteverantwortlicheVerwender
Fertigpackungen (Füllmengenkontrolle)Füllmengenkontrolle bei der Abfüllung: laufend während der Abfüllung – Häufigkeit und Stichprobenumfang nach anerkannten statistischen Verfahren festlegen und dokumentieren GBUFunktionskontrolle der Kontrollwaage mit Referenzgewicht: vor Schicht- oder Chargenbeginn KontrolleAufzeichnungen der Füllmengenkontrollen prüfen und aufbewahren: laufend; Aufbewahrung bis zur jeweils folgenden behördlichen Prüfung KontrolleAbfüller bzw. Hersteller (unterwiesene Beschäftigte)BedienpersonalQualitätssicherung
Zertifizierte Managementsysteme (ISO 9001, 14001, 45001, 50001)Überwachungsaudit: jährlich – erstes Überwachungsaudit spätestens 12 Monate nach der Zertifizierungsentscheidung, danach mindestens einmal je Kalenderjahr RegelwerkRezertifizierungsaudit: alle 3 Jahre – Audit und Zertifizierungsentscheidung vor Ablauf des Zertifikats RegelwerkAbweichungen aus dem letzten Audit abstellen und Wirksamkeit nachweisen: innerhalb der von der Zertifizierungsstelle gesetzten Frist KontrolleWesentliche Änderungen (Standorte, Geltungsbereich, Organisation) der Zertifizierungsstelle mitteilen: bei jeder wesentlichen Änderung, spätestens vor dem nächsten Audit Kontrolleakkreditierte Zertifizierungsstelle (externes Auditteam)akkreditierte Zertifizierungsstelle (externes Auditteam)ManagementbeauftragteManagementbeauftragte
Interne Audits des ManagementsystemsInternes Audit nach Auditprogramm: in geplanten Abständen – üblich: jährliches Auditprogramm, das alle Prozesse innerhalb des Zertifizierungszyklus abdeckt GBUSystem- und Fertigungsprozessaudits (IATF 16949): alle QM-Prozesse und alle Fertigungsprozesse innerhalb von drei Kalenderjahren; Prozessaudits über alle Schichten RegelwerkAuditprogramm aktualisieren (Risiken, Reklamationen, Änderungen, frühere Auditergebnisse): jährlich zu Beginn des Auditjahres Kontrollequalifizierte interne oder beauftragte externe Auditoren, unabhängig vom auditierten Bereichinterne Auditoren mit Qualifikation nach IATF 16949Managementbeauftragte
ManagementbewertungManagementbewertung: in geplanten Abständen – üblich und von Zertifizierungsstellen erwartet: jährlich GBUMaßnahmen und Entscheidungen aus der Bewertung nachverfolgen: quartalsweise (Empfehlung), z. B. in der Führungsrunde Kontrolleoberste Leitung (Geschäftsführung, Werkleitung)Managementbeauftragte
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Prüf- und Messmittel (Kalibrierung und Verifizierung)

Messschieber, Messschrauben, Lehren, Drehmomentschlüssel, Prüfstände und Sensoren, deren Werte über Freigabe oder Produktkonformität entscheiden.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Kalibrierung bzw. Verifizierungnach festgelegtem Intervall oder vor Gebrauch – Startwert in der Praxis meist 12 Monate, danach anhand der Kalibrierhistorie anpassenNach Gefährdungsbeurteilungakkreditiertes Kalibrierlabor (DAkkS) oder interne Kalibrierstelle mit rückgeführten NormalenDIN EN ISO 9001:2015, Abschnitt 7.1.5.2; VDI/VDE/DGQ/DKD 2618 Blatt 1.1
Die Norm verlangt festgelegte Intervalle oder eine Prüfung vor Gebrauch, nennt aber keine Zahl.
  • Kontrolle Sicht- und Funktionskontrolle (Beschädigung, Nullpunkt, gültiger Kalibrierstatus) – vor jeder Benutzung (Benutzer)
  • Kontrolle Messmittel sperren und außerplanmäßig kalibrieren lassen – nach Sturz, Überlast, Reparatur oder bei unplausiblen Messwerten (Benutzer, Prüfmittelverantwortliche)
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Kalibriert oder verifiziert werden alle Mess- und Prüfmittel, deren Ergebnisse über die Konformität von Produkten entscheiden. ISO 9001 verlangt dafür festgelegte Intervalle oder eine Prüfung vor dem Gebrauch sowie die Rückführung auf nationale oder internationale Normale – eine konkrete Frist nennt die Norm nicht. In der Praxis startet man häufig mit zwölf Monaten und passt das Intervall anhand der Kalibrierergebnisse, der Nutzungshäufigkeit und der Toleranzausnutzung an.

Kalibrieren darf ein akkreditiertes Labor oder eine interne Kalibrierstelle mit rückgeführten Normalen und dokumentierten Verfahren. Nachweise sind die Prüfmittelkartei, Kalibrierscheine und eine eindeutige Kennzeichnung des Kalibrierstatus am Messmittel.

Typischer Fehler: Ein Messmittel liegt bei der Kalibrierung außerhalb der Toleranz, aber niemand prüft, ob seit der letzten Kalibrierung fehlerhafte Teile freigegeben wurden. Diese Rückwirkungsbetrachtung fordert die Norm ausdrücklich. Kürzere Intervalle sind bei hoher Beanspruchung, engen Toleranzen oder auffälliger Drift angezeigt.

Quellen: Auditor Training Online – ISO 9001 Clause 7.1.5.2 Measurement Traceability · VDI – Richtlinie VDI/VDE/DGQ/DKD 2618 Blatt 1.1 Prüfmittelüberwachung

Eichpflichtige Messgeräte (Waagen, Zähler, Volumenmessgeräte)

Waagen für Abrechnung, Warenannahme oder Fertigpackungen, Gewichtstücke sowie Gas-, Wasser- und Wärmezähler im geschäftlichen Verkehr.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Eichung (Regelfrist)alle 2 Jahre – die Frist endet am 31.12. des Jahres, in dem sie rechnerisch abläuftGesetzliche HöchstfristEichbehörde des Landes (Eichamt) bzw. staatlich anerkannte PrüfstelleMessEG § 37 Abs. 1 i. V. m. MessEV § 34 Abs. 1 und 2
Gilt, soweit Anlage 7 MessEV keine abweichende Frist festlegt – z. B. für die meisten nichtselbsttätigen Waagen unter 3.000 kg Höchstlast.
Eichung selbsttätiger Kontroll-, Sortier- und Etikettierwaagenjährlich (Fristende jeweils 31.12.)Gesetzliche HöchstfristEichbehörde des Landes (Eichamt)MessEV § 34 i. V. m. Anlage 7 Nr. 2.3.1 und 2.3.2
Betrifft selbsttätige Kontroll- und Sortierwaagen sowie Waagen mit Etikettendruckwerk für Fertigpackungen ungleicher Füllmenge.
Eichung nichtselbsttätiger Waagen ab 3.000 kg Höchstlastalle 3 Jahre (Fristende jeweils 31.12.)Gesetzliche HöchstfristEichbehörde des Landes (Eichamt)MessEV § 34 i. V. m. Anlage 7 Nr. 2.2.1
Z. B. Fahrzeug- und Plattformwaagen; Baustoffwaagen sind ausgenommen.
Eichung von Gewichtstückenalle 4 Jahre (Fristende jeweils 31.12.)Gesetzliche HöchstfristEichbehörde des Landes (Eichamt)MessEV § 34 i. V. m. Anlage 7 Nr. 2.1.1
  • Kontrolle Eichkennzeichen und Fristablauf aller eichpflichtigen Geräte prüfen, Eichung rechtzeitig beantragen – jährlich, z. B. im ersten Quartal für alle im laufenden Jahr ablaufenden Fristen (Messgeräteverantwortliche)
  • Kontrolle Aufstellung und Zustand prüfen, Wartungs- und Reparaturnachweise ablegen – nach jeder Wartung, Reparatur oder Umsetzung des Geräts (Verwender)Nachweise bis drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre aufbewahren (MessEG § 31 Abs. 2 Nr. 4).
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Messgeräte, deren Werte im geschäftlichen Verkehr zählen – etwa die Waage, nach der abgerechnet oder eine Lieferung angenommen wird –, dürfen nach Ablauf der Eichfrist nicht ungeeicht verwendet werden. Die Regelfrist beträgt zwei Jahre; Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung legt für einzelne Gerätearten kürzere oder längere Fristen fest. Fristen von mindestens einem Jahr enden erst am Jahresende. Bei neu in Verkehr gebrachten Geräten beginnt die Frist mit dem Inverkehrbringen, erkennbar an der Jahreszahl der Metrologie-Kennzeichnung.

Die Eichung beantragt der Verwender beim zuständigen Eichamt; er muss das Gerät gereinigt und zugänglich bereitstellen. Die Frist endet vorzeitig, wenn Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden, Kennzeichen beschädigt sind oder jemand in die Messtechnik eingreift. Nachweise über Wartungen und Reparaturen sind aufzubewahren.

Typischer Fehler: Rein innerbetrieblich beschaffte Waagen werden nebenbei für Warenannahme oder Fertigpackungskontrolle genutzt – dann greift die Eichpflicht, und eine ungeeichte Verwendung ist bußgeldbewehrt.

Quellen: Gesetze im Internet – MessEV § 34 Eichfrist · Gesetze im Internet – MessEV Anlage 7 Besondere Eichfristen · Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht – Merkblatt M-15 Eichpflicht für Waagen in Industrie und Handel

Fertigpackungen (Füllmengenkontrolle)

Abgepackte Waren gleicher Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen, z. B. Lebensmittel, Chemikalien, Schmierstoffe oder Granulate in Gebinden.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Füllmengenkontrolle bei der Abfüllunglaufend während der Abfüllung – Häufigkeit und Stichprobenumfang nach anerkannten statistischen Verfahren festlegen und dokumentierenNach GefährdungsbeurteilungAbfüller bzw. Hersteller (unterwiesene Beschäftigte)MessEG § 43 i. V. m. FPackV §§ 9 und 41
Die Kontrollpflicht selbst ist gesetzlich; Häufigkeit und Stichprobenumfang legt der Betrieb nachvollziehbar fest.
  • Kontrolle Funktionskontrolle der Kontrollwaage mit Referenzgewicht – vor Schicht- oder Chargenbeginn (Bedienpersonal)Die Waage muss den Anforderungen der Anlage 7 FPackV entsprechen und gültig geeicht sein.
  • Kontrolle Aufzeichnungen der Füllmengenkontrollen prüfen und aufbewahren – laufend; Aufbewahrung bis zur jeweils folgenden behördlichen Prüfung (Qualitätssicherung)
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Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge herstellt oder in Verkehr bringt, muss die Füllmengen bei der Abfüllung mit einem geeigneten Messgerät messen oder kontrollieren und die Ergebnisse aufzeichnen. Maßstab sind die Anforderungen der Fertigpackungsverordnung: Der Mittelwert darf die Nennfüllmenge nicht unterschreiten, und höchstens zwei Prozent der Packungen dürfen die zulässige Minusabweichung überschreiten. Für die Kontrolle sind anerkannte Mess- oder Statistikverfahren anzuwenden; die eingesetzten Waagen müssen den Anforderungen der Anlage 7 FPackV entsprechen.

Das Eichamt überprüft Fertigpackungen und die betrieblichen Aufzeichnungen stichprobenartig. Die Aufzeichnungen müssen bis zur jeweils folgenden behördlichen Prüfung verfügbar sein.

Typischer Fehler: Die Kontrolle läuft zwar, aber Stichprobenplan, Eingriffsgrenzen und Reaktion bei Unterfüllung sind nicht festgelegt – oder die Kontrollwaage ist nicht geeicht. Stimmen Sie Kontrollverfahren und Häufigkeit am besten vorab mit dem zuständigen Eichamt ab.

Quellen: Gesetze im Internet – FPackV § 41 Kontroll- und Dokumentationspflichten · Gesetze im Internet – FPackV § 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen · Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht – Merkblatt M-15 Eichpflicht für Waagen

Zertifizierte Managementsysteme (ISO 9001, 14001, 45001, 50001)

Externe Audits der Zertifizierungsstelle im dreijährigen Zertifizierungszyklus – Überwachungsaudits und Rezertifizierung.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Überwachungsauditjährlich – erstes Überwachungsaudit spätestens 12 Monate nach der Zertifizierungsentscheidung, danach mindestens einmal je KalenderjahrVorgabe im Regelwerkakkreditierte Zertifizierungsstelle (externes Auditteam)DIN EN ISO/IEC 17021-1 i. V. m. den Zertifizierungsregeln der Zertifizierungsstelle
Im Jahr des Rezertifizierungsaudits entfällt das Überwachungsaudit.
Rezertifizierungsauditalle 3 Jahre – Audit und Zertifizierungsentscheidung vor Ablauf des ZertifikatsVorgabe im Regelwerkakkreditierte Zertifizierungsstelle (externes Auditteam)DIN EN ISO/IEC 17021-1 i. V. m. den Zertifizierungsregeln der Zertifizierungsstelle
Für ISO 9001:2026 (veröffentlicht am 16.09.2026) wird eine Übergangsfrist von rund drei Jahren erwartet.
  • Kontrolle Abweichungen aus dem letzten Audit abstellen und Wirksamkeit nachweisen – innerhalb der von der Zertifizierungsstelle gesetzten Frist (Managementbeauftragte)
  • Kontrolle Wesentliche Änderungen (Standorte, Geltungsbereich, Organisation) der Zertifizierungsstelle mitteilen – bei jeder wesentlichen Änderung, spätestens vor dem nächsten Audit (Managementbeauftragte)
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Ein Zertifikat nach ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001 oder ISO 50001 gilt drei Jahre und bleibt nur bestehen, wenn die Zertifizierungsstelle das Managementsystem in jedem Kalenderjahr überwacht. Das erste Überwachungsaudit muss spätestens zwölf Monate nach der Zertifizierungsentscheidung stattfinden. Vor Ablauf des Zertifikats folgt das Rezertifizierungsaudit, in dem alle Normanforderungen erneut geprüft werden; auch die Zertifizierungsentscheidung muss vor dem Ablaufdatum fallen.

Diese Fristen stammen nicht aus Gesetzen, sondern aus der Akkreditierungsnorm ISO/IEC 17021-1 und den Regeln der Zertifizierungsstellen. Für zertifizierte Betriebe sind sie dennoch bindend, weil Kunden, Versicherer oder Förderprogramme oft ein gültiges Zertifikat verlangen – bei ISO 50001 etwa im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzgesetz.

Typischer Fehler: Das Rezertifizierungsaudit wird zu spät terminiert, Nachaudits verzögern die Entscheidung, und das Zertifikat läuft aus. Planen Sie ausreichend Puffer ein. Für die Umstellung auf ISO 9001:2026 gilt eine mehrjährige Übergangsfrist.

Quellen: TÜV NORD CERT – Beschreibung des Zertifizierungsverfahrens ISO 9001, 14001, 45001, 50001 u. a. · ISO – News: Update of ISO 9001 (ISO 9001:2026), 16.09.2026 · TÜV Rheinland – Überblick & Zeitplan: Revision der ISO 9001:2026

Interne Audits des Managementsystems

Systemaudits nach ISO 9001, 14001, 45001 oder 50001 sowie System- und Fertigungsprozessaudits nach IATF 16949.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Internes Audit nach Auditprogrammin geplanten Abständen – üblich: jährliches Auditprogramm, das alle Prozesse innerhalb des Zertifizierungszyklus abdecktNach Gefährdungsbeurteilungqualifizierte interne oder beauftragte externe Auditoren, unabhängig vom auditierten BereichDIN EN ISO 9001:2015, Abschnitt 9.2 (entsprechend ISO 14001, ISO 45001, ISO 50001); Leitfaden DIN EN ISO 19011
System- und Fertigungsprozessaudits (IATF 16949)alle QM-Prozesse und alle Fertigungsprozesse innerhalb von drei Kalenderjahren; Prozessaudits über alle SchichtenVorgabe im Regelwerkinterne Auditoren mit Qualifikation nach IATF 16949IATF 16949:2016, Abschnitt 9.2.2
Nur für Betriebe mit IATF-16949-Zertifizierung; die Häufigkeit innerhalb des Zyklus ist risikobasiert festzulegen.
  • Kontrolle Auditprogramm aktualisieren (Risiken, Reklamationen, Änderungen, frühere Auditergebnisse) – jährlich zu Beginn des Auditjahres (Managementbeauftragte)
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Interne Audits zeigen, ob das Managementsystem die eigenen und die Normanforderungen erfüllt und wirksam umgesetzt wird. ISO 9001 und die übrigen Managementsystemnormen verlangen Audits in geplanten Abständen auf Basis eines Auditprogramms, das die Bedeutung der Prozesse, Änderungen und frühere Ergebnisse berücksichtigt – eine feste Frist nennen sie nicht. Zertifizierungsstellen erwarten in der Regel ein jährliches Programm, mit dem alle Prozesse innerhalb des dreijährigen Zyklus geprüft werden.

Strenger ist IATF 16949: Alle Prozesse des Qualitätsmanagementsystems und alle Fertigungsprozesse sind innerhalb von drei Kalenderjahren zu auditieren, Fertigungsprozessaudits über alle Schichten.

Auditoren dürfen ihre eigene Arbeit nicht prüfen. Nachweise sind Auditprogramm, Auditberichte und die Verfolgung der Korrekturmaßnahmen. Typischer Fehler: Audits werden als Formalie abgearbeitet, Feststellungen bleiben ohne Ursachenanalyse. Prozesse mit Reklamationen oder größeren Umstellungen sollten Sie häufiger auditieren.

Quellen: WEKA – Auditprogramm: QM-Audits planen · Amtivo – IATF 16949 9.2.2.1 Audits Explained

Managementbewertung

Bewertung des Managementsystems durch die oberste Leitung anhand von Zielen, Kennzahlen, Auditergebnissen, Kundenrückmeldungen und Risiken.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Managementbewertungin geplanten Abständen – üblich und von Zertifizierungsstellen erwartet: jährlichNach Gefährdungsbeurteilungoberste Leitung (Geschäftsführung, Werkleitung)DIN EN ISO 9001:2015, Abschnitt 9.3 (entsprechend ISO 14001, ISO 45001, ISO 50001)
  • Kontrolle Maßnahmen und Entscheidungen aus der Bewertung nachverfolgen – quartalsweise (Empfehlung), z. B. in der Führungsrunde (Managementbeauftragte)
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In der Managementbewertung prüft die oberste Leitung, ob das Managementsystem geeignet, angemessen und wirksam ist und zur strategischen Ausrichtung passt. Eingaben sind unter anderem der Status früherer Maßnahmen, Kundenzufriedenheit, Zielerreichung, Prozessleistung, Auditergebnisse, die Leistung externer Anbieter sowie Risiken und Chancen. Ergebnis sind dokumentierte Entscheidungen zu Verbesserungen, Ressourcen und Änderungen am System.

Die Norm verlangt Bewertungen in geplanten Abständen, ohne eine Frist zu nennen. Zertifizierungsstellen erwarten praktisch durchgängig eine jährliche Durchführung; bei mehreren Managementsystemen bietet sich eine gemeinsame Bewertung an.

Typischer Fehler: Die Bewertung wird vom Qualitätsbeauftragten allein geschrieben und von der Geschäftsführung nur unterschrieben – Auditoren erkennen das schnell. Planen Sie die Bewertung so, dass ihre Ergebnisse in die Budget- und Zielplanung des Folgejahres einfließen, und prüfen Sie unterjährig, ob die beschlossenen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.

Quellen: WEKA – Managementbewertung: Was fordert die ISO 9001:2015?

Wer darf prüfen?
Sachkundiger
Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
Betreiber / unterwiesene Beschäftigte
Beschäftigte, die für Sicht- und Funktionskontrollen unterwiesen sind – meist vor Arbeitsbeginn oder vor jeder Benutzung.
Arbeitgeber / Unternehmer
Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
Zertifizierungsstelle
Akkreditierte Stelle, die Managementsysteme (z. B. ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001, ISO 50001, ISO/IEC 27001) zertifiziert und in Überwachungs- und Rezertifizierungsaudits prüft.
Akkreditiertes Labor
Untersuchungsstelle, die Proben nach anerkannten Verfahren analysiert, z. B. Trinkwasser nach Trinkwasserverordnung.
Behörde
Prüfung, Inspektion oder Meldung gegenüber der zuständigen Behörde.

Häufige Fragen

Wie oft müssen Prüfmittel kalibriert werden?

Für betriebliche Prüfmittel gibt es keine gesetzliche Frist. ISO 9001 verlangt, dass Sie Kalibrier- oder Verifizierungsintervalle festlegen oder vor jedem Gebrauch prüfen. Üblich ist ein Startintervall von zwölf Monaten, das Sie anhand der Kalibrierergebnisse anpassen: Liegen die Abweichungen dauerhaft weit innerhalb der Toleranz, kann das Intervall verlängert werden; bei Drift, hoher Beanspruchung oder engen Toleranzen verkürzen Sie es.

Wie lange ist eine geeichte Waage gültig?

Die Regelfrist beträgt zwei Jahre. Abweichend davon sind selbsttätige Kontroll- und Etikettierwaagen jährlich, nichtselbsttätige Waagen ab 3.000 Kilogramm Höchstlast alle drei Jahre und nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen alle vier Jahre zu eichen. Die Frist endet jeweils am 31. Dezember des Jahres, in dem sie rechnerisch abläuft. Eichpflichtig ist eine Waage aber nur, wenn sie im geschäftlichen Verkehr oder für Fertigpackungen eingesetzt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Eichung und Kalibrierung?

Die Eichung ist ein hoheitlicher Akt: Das Eichamt prüft, ob ein Messgerät die gesetzlichen Fehlergrenzen einhält, und bestätigt dies mit einem Kennzeichen. Vorgeschrieben ist sie nur für Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr. Die Kalibrierung ermittelt dagegen die Abweichung eines Messmittels gegenüber einem rückgeführten Normal und dokumentiert sie im Kalibrierschein – ohne behördliche Bewertung. Für betriebliche Prüfmittel nach ISO 9001 genügt die Kalibrierung.

Wie oft finden Überwachungsaudits bei ISO 9001 statt?

Mindestens einmal pro Kalenderjahr. Das erste Überwachungsaudit muss spätestens zwölf Monate nach der Zertifizierungsentscheidung erfolgen. Im dritten Jahr ersetzt das Rezertifizierungsaudit die Überwachung; es muss samt Zertifizierungsentscheidung vor Ablauf des Zertifikats abgeschlossen sein. Dieselbe Logik gilt für ISO 14001, ISO 45001 und ISO 50001, weil alle akkreditierten Zertifizierungsstellen nach ISO/IEC 17021-1 arbeiten.

Muss die Managementbewertung jährlich stattfinden?

Die Norm spricht nur von geplanten Abständen. Weil Zertifizierungsstellen aber in jedem Überwachungsaudit eine aktuelle Bewertung sehen wollen, hat sich der jährliche Rhythmus als Standard durchgesetzt. Kürzere Abstände sind sinnvoll, wenn sich Organisation, Produkte oder Märkte stark verändern. Wichtig ist, dass die Geschäftsführung die Bewertung selbst vornimmt und ihre Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert sind.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.