Prüffristen nach Störfall-Verordnung und für PLT-Sicherheitseinrichtungen
Prüf- und Kontrollfristen · Qualität, IT & Prozesssicherheit
Betriebe, in denen gefährliche Stoffe oberhalb der Mengenschwellen der Störfall-Verordnung vorhanden sind, bilden einen Betriebsbereich der unteren oder oberen Klasse. Für sie gelten feste Überprüfungsfristen: Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, in der oberen Klasse zusätzlich Sicherheitsbericht, interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und die Information der Nachbarschaft. Hinzu kommen Meldepflichten nach Ereignissen und behördliche Inspektionen. Ergänzend zeigt diese Seite, wie sich Wiederholungsprüfungen von PLT-Sicherheitseinrichtungen und die Revalidierung von Gefahrenanalysen einordnen lassen, für die das Regelwerk keine festen Fristen vorgibt.
Was ist ein Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung?
Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die Mengenschwellen des Anhangs I der Störfall-Verordnung erreichen oder überschreiten. Je nach Menge unterscheidet man Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse; für die obere Klasse gelten zusätzliche Pflichten wie der Sicherheitsbericht.
Prüffristen Störfallrecht & Prozesssicherheit auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Konzept zur Verhinderung von Störfällen und Sicherheitsmanagementsystem | Überprüfung und Aktualisierung: mindestens alle 5 Jahre nach erstmaliger Erstellung oder Änderung GesetzAnlassbezogene Überprüfung: vor jeder störfallrelevanten Änderung und unverzüglich nach einem meldepflichtigen Ereignis GesetzSystematische Bewertung des Sicherheitsmanagementsystems durch die Leitung: regelmäßig – üblich: jährlich, z. B. gekoppelt an die Managementbewertung GBUSicherheitskennzahlen auswerten (Ereignisse, Beinaheereignisse, überfällige Prüfungen, offene Maßnahmen): laufend – feste Auswertung z. B. monatlich Kontrolle | Betreiber (Leitung des Betriebsbereichs), unterstützt durch StörfallbeauftragteBetreiber (Leitung des Betriebsbereichs)Leitung des BetriebsbereichsStörfallbeauftragte, Betriebsleitung |
| Sicherheitsbericht (obere Klasse) | Überprüfung und Aktualisierung: mindestens alle 5 Jahre GesetzAnlassbezogene Überprüfung: bei störfallrelevanten Änderungen (Vorlage mindestens 1 Monat vor der Änderung), nach meldepflichtigen Ereignissen und bei neuen sicherheitstechnischen Erkenntnissen GesetzSicherheitsbericht der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich machen: unverzüglich nach einer Anfrage Kontrolle | Betreiber, in der Praxis mit Störfallbeauftragten und SachverständigenBetreiberBetreiber |
| Interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (obere Klasse) | Überprüfung und Erprobung: in Abständen von höchstens 3 Jahren GesetzUnterweisung der Beschäftigten zu den Verhaltensregeln: vor Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens alle 3 Jahre GesetzAlarm- und Kontaktlisten aktualisieren: bei personellen oder organisatorischen Änderungen Kontrolle | Betreiber gemeinsam mit Werkfeuerwehr bzw. öffentlicher FeuerwehrBetreiber bzw. Vorgesetzte; gilt auch für nicht nur vorübergehend tätiges Personal von SubunternehmenBetreiber, Störfallbeauftragte |
| Information der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft | Aktualisierung der öffentlich zugänglichen Angaben: ständig aktuell halten, insbesondere bei störfallrelevanten Änderungen; erstmals mindestens 1 Monat vor Inbetriebnahme bzw. Änderung GesetzÜberprüfung der Information betroffener Personen und Einrichtungen (obere Klasse): mindestens alle 3 Jahre sowie bei störfallrelevanten Änderungen GesetzWiederholung der Information (obere Klasse): spätestens alle 5 Jahre GesetzOnline-Informationen auf Erreichbarkeit und Aktualität prüfen: jährlich (Empfehlung), z. B. nach jeder Vor-Ort-Besichtigung Kontrolle | Betreiber (alle Betriebsbereiche; obere Klasse zusätzlich Angaben nach Anhang V Teil 2)Betreiber in Abstimmung mit den KatastrophenschutzbehördenBetreiberStörfallbeauftragte |
| Behördliche Inspektionen und sicherheitstechnische Prüfungen | Vor-Ort-Besichtigung (obere Klasse): spätestens jährlich, sofern die Behörde keinen anderen Abstand auf Basis einer systematischen Gefahrenbeurteilung festlegt GesetzVor-Ort-Besichtigung (untere Klasse): spätestens alle 3 Jahre, sofern die Behörde keinen anderen Abstand festlegt GesetzSicherheitstechnische Prüfung auf Anordnung: nach behördlicher Anordnung – z. B. vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen, bei Betriebseinstellung oder bei Anhaltspunkten für Mängel; Ergebnisse spätestens 1 Monat nach der Prüfung vorlegen GesetzMaßnahmen aus dem Inspektionsbericht umsetzen und nachverfolgen: nach Eingang des Berichts (Übermittlung spätestens 4 Monate nach der Besichtigung) Kontrolle | zuständige Überwachungsbehörde, ggf. mit beauftragten Sachverständigenzuständige Überwachungsbehörde, ggf. mit beauftragten Sachverständigennach § 29b BImSchG bekannt gegebene SachverständigeBetreiber, Störfallbeauftragte |
| Meldung von Ereignissen nach Anhang VI | Erstmitteilung an die Behörde: unverzüglich nach Eintritt GesetzErgänzende schriftliche oder elektronische Mitteilung: unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Eintritt; bei neuen Erkenntnissen ergänzen GesetzUnterrichtung der Beschäftigten: unverzüglich nach der Mitteilung an die Behörde GesetzMeldekriterien und Meldeweg im Alarm- und Gefahrenabwehrplan prüfen: jährlich (Empfehlung) Kontrolle | BetreiberBetreiberBetreiber (gegenüber Beschäftigten bzw. Personalvertretung)Störfallbeauftragte |
| PLT-Sicherheitseinrichtungen (SIL-Schutzfunktionen) | Wiederholungsprüfung (Proof Test) der Schutzfunktion: im Intervall, das dem SIL-Nachweis zugrunde liegt – häufig 1 Jahr, je nach Auslegung kürzer oder länger GBUAnforderungen, Fehlauslösungen und erkannte Fehler erfassen und auswerten: laufend – Auswertung z. B. jährlich mit Abgleich der angenommenen Ausfallraten KontrolleÜberbrückungen von Schutzfunktionen genehmigen, befristen und registrieren: bei jeder Überbrückung; offene Überbrückungen schichtweise kontrollieren (Empfehlung) Kontrolle | fachkundiges PLT-Personal nach schriftlicher Prüfanweisung; bei Explosionsschutzbezug befähigte Person nach BetrSichVPLT-FachverantwortlicheSchichtleitung |
| Gefahrenanalysen (HAZOP/PAAG) und Änderungsmanagement | Revalidierung der Gefahrenanalyse: nach Gefährdungsbeurteilung – üblich: im 5-Jahres-Rhythmus, abgestimmt auf die Überprüfung von Konzept und Sicherheitsbericht GBUSicherheitsbewertung von Änderungen: vor jeder technischen, verfahrenstechnischen oder organisatorischen Änderung GesetzOffene Maßnahmen aus Gefahrenanalysen nachverfolgen: regelmäßig – z. B. quartalsweise in der Sicherheitsbesprechung Kontrolle | interdisziplinäres Team mit methodisch geschulter, unabhängiger Moderationinterdisziplinäres Änderungsteam, Freigabe durch die BetriebsleitungBetriebsleitung |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
- Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Konzept zur Verhinderung von Störfällen und Sicherheitsmanagementsystem
Gilt für Betriebsbereiche der unteren und oberen Klasse; in der oberen Klasse häufig Bestandteil des Sicherheitsberichts.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Überprüfung und Aktualisierung | mindestens alle 5 Jahre nach erstmaliger Erstellung oder ÄnderungGesetzliche Höchstfrist | Betreiber (Leitung des Betriebsbereichs), unterstützt durch Störfallbeauftragte | 12. BImSchV § 8 Abs. 4 Nr. 1 |
| Anlassbezogene Überprüfung | vor jeder störfallrelevanten Änderung und unverzüglich nach einem meldepflichtigen EreignisGesetzliche Höchstfrist | Betreiber (Leitung des Betriebsbereichs) | 12. BImSchV § 8 Abs. 4 Nr. 2 und 3 |
| Systematische Bewertung des Sicherheitsmanagementsystems durch die Leitung | regelmäßig – üblich: jährlich, z. B. gekoppelt an die ManagementbewertungNach Gefährdungsbeurteilung | Leitung des Betriebsbereichs | 12. BImSchV Anhang III Nr. 2 Buchst. f und g |
- Kontrolle Sicherheitskennzahlen auswerten (Ereignisse, Beinaheereignisse, überfällige Prüfungen, offene Maßnahmen) – laufend – feste Auswertung z. B. monatlich (Störfallbeauftragte, Betriebsleitung)
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Jeder Betreiber eines Betriebsbereichs muss vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen ausarbeiten und es durch ein Sicherheitsmanagementsystem umsetzen. Anhang III der Störfall-Verordnung legt fest, was dieses System regeln muss – von Organisation und Schulung über Gefahrenermittlung, Betriebsüberwachung, Alterung und Korrosion, sichere Änderungen und Notfallplanung bis zur Überwachung der Leistungsfähigkeit.
Konzept, Sicherheitsmanagementsystem und Verfahren sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, außerdem vor störfallrelevanten Änderungen und unverzüglich nach einem meldepflichtigen Ereignis. Unabhängig davon verlangt Anhang III eine regelmäßige, von der Leitung dokumentierte Bewertung der Wirksamkeit – viele Betriebe verbinden sie mit der jährlichen Managementbewertung nach ISO 9001, 14001 oder 45001.
Typischer Fehler: Das Konzept wird als einmaliges Genehmigungsdokument verstanden. Halten Sie Datum und Ergebnis jeder Überprüfung schriftlich fest, auch wenn sich nichts ändert – die Behörde fragt bei der Inspektion danach.
Quellen: Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen · Gesetze im Internet – 12. BImSchV Anhang III Sicherheitsmanagementsystem
Sicherheitsbericht (obere Klasse)
Nachweisdokument für Betriebsbereiche der oberen Klasse mit Gefahrenanalyse, Störfallszenarien, Schutzmaßnahmen und Notfallplanung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Überprüfung und Aktualisierung | mindestens alle 5 JahreGesetzliche Höchstfrist | Betreiber, in der Praxis mit Störfallbeauftragten und Sachverständigen | 12. BImSchV § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 |
| Aktualisierte Teile sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. | |||
| Anlassbezogene Überprüfung | bei störfallrelevanten Änderungen (Vorlage mindestens 1 Monat vor der Änderung), nach meldepflichtigen Ereignissen und bei neuen sicherheitstechnischen ErkenntnissenGesetzliche Höchstfrist | Betreiber | 12. BImSchV § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 3 |
- Kontrolle Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich machen – unverzüglich nach einer Anfrage (Betreiber)Schutzwürdige Teile können mit Zustimmung der Behörde ausgespart werden (§ 11 Abs. 6).
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Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse müssen in einem Sicherheitsbericht darlegen, dass sie Gefahren und mögliche Störfallszenarien ermittelt, die erforderlichen Schutz- und Begrenzungsmaßnahmen getroffen, Anlagen sicher ausgelegt und betrieben sowie Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellt haben. Der Bericht enthält mindestens die Angaben des Anhangs II und ein Verzeichnis der gefährlichen Stoffe.
Die Störfall-Verordnung verlangt eine Überprüfung mindestens alle fünf Jahre sowie anlassbezogen: bei störfallrelevanten Änderungen, nach einem meldepflichtigen Ereignis und wenn neue Umstände oder der aktuelle sicherheitstechnische Kenntnisstand dies erfordern. Ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren, ist der Bericht unverzüglich zu aktualisieren. Bei Änderungen sind die aktualisierten Teile mindestens einen Monat vorher bei der Behörde einzureichen.
Typischer Fehler: Kleinere Umbauten, Stoffwechsel oder Mengenerhöhungen werden nicht auf ihre Störfallrelevanz geprüft – der Bericht beschreibt dann einen Betriebsbereich, den es so nicht mehr gibt.
Quellen: Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 9 Sicherheitsbericht · Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit
Interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (obere Klasse)
Pläne für das Vorgehen bei Störfällen – Alarmierung, Einsatzleitung, Schutzmaßnahmen und Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Behörden.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Überprüfung und Erprobung | in Abständen von höchstens 3 JahrenGesetzliche Höchstfrist | Betreiber gemeinsam mit Werkfeuerwehr bzw. öffentlicher Feuerwehr | 12. BImSchV § 10 Abs. 4 |
| Bei erheblichen Auswirkungen sind die Pläne unverzüglich zu aktualisieren und die Informationen für externe Pläne zu übermitteln. | |||
| Unterweisung der Beschäftigten zu den Verhaltensregeln | vor Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens alle 3 JahreGesetzliche Höchstfrist | Betreiber bzw. Vorgesetzte; gilt auch für nicht nur vorübergehend tätiges Personal von Subunternehmen | 12. BImSchV § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 |
- Kontrolle Alarm- und Kontaktlisten aktualisieren – bei personellen oder organisatorischen Änderungen (Betreiber, Störfallbeauftragte)
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Betriebsbereiche der oberen Klasse brauchen interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne mit den Angaben des Anhangs IV, etwa zu Alarmierung, Einsatzleitung, Schutzmaßnahmen für Beschäftigte und Zusammenarbeit mit externen Einsatzkräften. Zusätzlich muss der Betreiber der Behörde die Informationen für die externen Pläne der Katastrophenschutzbehörden liefern.
Die internen Pläne sind spätestens alle drei Jahre zu überprüfen und zu erproben. Dabei sind Veränderungen im Betriebsbereich und bei den Notdiensten sowie neue Erkenntnisse zu berücksichtigen; ergeben sich erhebliche Auswirkungen, sind die Pläne unverzüglich anzupassen. Erproben heißt üben – als praktische Übung oder realitätsnahes Planspiel, nicht nur durch Lesen des Dokuments. Beschäftigte, auch dauerhaft tätiges Fremdpersonal, sind vor Arbeitsaufnahme und mindestens alle drei Jahre über ihre Verhaltensregeln zu unterweisen.
Typischer Fehler: Übungen finden statt, aber die Erkenntnisse fließen nicht in den Plan zurück. Dokumentieren Sie Szenario, Beteiligte, Mängel und Maßnahmen jeder Erprobung.
Quellen: Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
Information der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft
Öffentlich zugängliche Angaben zum Betriebsbereich und aktive Information betroffener Personen und Einrichtungen in der Umgebung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Aktualisierung der öffentlich zugänglichen Angaben | ständig aktuell halten, insbesondere bei störfallrelevanten Änderungen; erstmals mindestens 1 Monat vor Inbetriebnahme bzw. ÄnderungGesetzliche Höchstfrist | Betreiber (alle Betriebsbereiche; obere Klasse zusätzlich Angaben nach Anhang V Teil 2) | 12. BImSchV § 8a Abs. 1 und § 11 Abs. 1 |
| Überprüfung der Information betroffener Personen und Einrichtungen (obere Klasse) | mindestens alle 3 Jahre sowie bei störfallrelevanten ÄnderungenGesetzliche Höchstfrist | Betreiber in Abstimmung mit den Katastrophenschutzbehörden | 12. BImSchV § 11 Abs. 4 Satz 1 |
| Wiederholung der Information (obere Klasse) | spätestens alle 5 JahreGesetzliche Höchstfrist | Betreiber | 12. BImSchV § 11 Abs. 4 Satz 3 |
- Kontrolle Online-Informationen auf Erreichbarkeit und Aktualität prüfen – jährlich (Empfehlung), z. B. nach jeder Vor-Ort-Besichtigung (Störfallbeauftragte)Zu den Pflichtangaben gehört auch das Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung.
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Alle Betreiber von Betriebsbereichen müssen der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang V Teil 1 ständig zugänglich machen, auch im Internet – etwa Betreiber und Anschrift, eine verständliche Erläuterung der Tätigkeiten, die relevanten gefährlichen Stoffe, Warnung und Verhalten bei einem Störfall sowie das Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung. Die Angaben sind aktuell zu halten und erstmals mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme oder störfallrelevanten Änderungen bereitzustellen.
In der oberen Klasse kommen weitergehende Angaben nach Anhang V Teil 2 hinzu. Außerdem sind Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die von einem Störfall betroffen sein könnten – Schulen, Krankenhäuser, benachbarte Betriebe –, aktiv und zielgruppengerecht zu informieren. Diese Information ist mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen, bei erheblichen Änderungen sofort.
Typischer Fehler: Die Webseite nennt veraltete Ansprechpartner, Stoffe oder Besichtigungsdaten. Verknüpfen Sie die Pflege mit Ihrem Änderungsmanagement.
Quellen: Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 8a Information der Öffentlichkeit · Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit · Gesetze im Internet – 12. BImSchV Anhang V Information der Öffentlichkeit
Behördliche Inspektionen und sicherheitstechnische Prüfungen
Vor-Ort-Besichtigungen der Überwachungsbehörde und angeordnete Prüfungen durch bekannt gegebene Sachverständige nach § 29b BImSchG.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Vor-Ort-Besichtigung (obere Klasse) | spätestens jährlich, sofern die Behörde keinen anderen Abstand auf Basis einer systematischen Gefahrenbeurteilung festlegtGesetzliche Höchstfrist | zuständige Überwachungsbehörde, ggf. mit beauftragten Sachverständigen | 12. BImSchV § 17 Abs. 2 Nr. 1 |
| Vor-Ort-Besichtigung (untere Klasse) | spätestens alle 3 Jahre, sofern die Behörde keinen anderen Abstand festlegtGesetzliche Höchstfrist | zuständige Überwachungsbehörde, ggf. mit beauftragten Sachverständigen | 12. BImSchV § 17 Abs. 2 Nr. 2 |
| Sicherheitstechnische Prüfung auf Anordnung | nach behördlicher Anordnung – z. B. vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen, bei Betriebseinstellung oder bei Anhaltspunkten für Mängel; Ergebnisse spätestens 1 Monat nach der Prüfung vorlegenGesetzliche Höchstfrist | nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Sachverständige | BImSchG § 29a Abs. 1 bis 3 |
| Die Anordnung gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen in Betriebsbereichen. | |||
- Kontrolle Maßnahmen aus dem Inspektionsbericht umsetzen und nachverfolgen – nach Eingang des Berichts (Übermittlung spätestens 4 Monate nach der Besichtigung) (Betreiber, Störfallbeauftragte)
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Die Überwachungsbehörden prüfen Betriebsbereiche nach festen Programmen. Zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen dürfen in der oberen Klasse höchstens ein Jahr, in der unteren Klasse höchstens drei Jahre liegen – es sei denn, die Behörde hat auf Grundlage einer systematischen Gefahrenbeurteilung andere Abstände festgelegt. Nach jeder Besichtigung erhält der Betreiber binnen vier Monaten einen Bericht mit Feststellungen und Folgemaßnahmen. Nach schwerwiegenden Beschwerden, Ereignissen oder bedeutenden Verstößen folgt spätestens binnen sechs Monaten eine Überwachungsmaßnahme.
Unabhängig davon kann die Behörde sicherheitstechnische Prüfungen durch bekannt gegebene Sachverständige anordnen, auch in regelmäßigen Abständen. Die Ergebnisse muss der Betreiber spätestens einen Monat nach der Prüfung vorlegen.
Diese Fristen binden in erster Linie die Behörde, bestimmen aber Ihren Vorbereitungsrhythmus. Typischer Fehler: Feststellungen der letzten Inspektion sind bei der nächsten noch offen. Führen Sie eine Maßnahmenliste mit Terminen und Verantwortlichen.
Quellen: Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm · Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 16 Überwachungssystem · Gesetze im Internet – BImSchG § 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
Meldung von Ereignissen nach Anhang VI
Mitteilung von Störfällen und sonstigen meldepflichtigen Ereignissen an die zuständige Behörde sowie Unterrichtung der Beschäftigten.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Erstmitteilung an die Behörde | unverzüglich nach EintrittGesetzliche Höchstfrist | Betreiber | 12. BImSchV § 19 Abs. 1 |
| Ergänzende schriftliche oder elektronische Mitteilung | unverzüglich, spätestens 1 Woche nach Eintritt; bei neuen Erkenntnissen ergänzenGesetzliche Höchstfrist | Betreiber | 12. BImSchV § 19 Abs. 2 i. V. m. Anhang VI Teil 2 |
| Unterrichtung der Beschäftigten | unverzüglich nach der Mitteilung an die BehördeGesetzliche Höchstfrist | Betreiber (gegenüber Beschäftigten bzw. Personalvertretung) | 12. BImSchV § 19 Abs. 6 |
- Kontrolle Meldekriterien und Meldeweg im Alarm- und Gefahrenabwehrplan prüfen – jährlich (Empfehlung) (Störfallbeauftragte)
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Tritt ein Ereignis ein, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 erfüllt, muss der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich informieren. Dazu zählen etwa eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung von mindestens fünf Prozent der Mengenschwelle eines Stoffes, ein Todesfall, bestimmte Verletzungsfälle, Umweltschäden oder Sachschäden ab zwei Millionen Euro im Betriebsbereich – aber auch technisch besonders bedeutsame Ereignisse unterhalb dieser Schwellen. Spätestens eine Woche danach folgt eine schriftliche oder elektronische Mitteilung mit den Angaben des Anhangs VI Teil 2; neue Erkenntnisse sind nachzureichen. Die Beschäftigten oder ihre Vertretung sind unverzüglich zu unterrichten.
Ein meldepflichtiges Ereignis löst weitere Fristen aus: Konzept und Sicherheitsmanagementsystem sowie in der oberen Klasse der Sicherheitsbericht sind zu überprüfen, und die Behörde führt binnen sechs Monaten eine Überwachungsmaßnahme durch.
Typischer Fehler: Ereignisse knapp unterhalb der Schwellen werden gar nicht dokumentiert. Werten Sie auch Beinaheereignisse aus – sie liefern die Erkenntnisse, die das Sicherheitsmanagementsystem verlangt.
Quellen: Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 19 Meldeverfahren · Gesetze im Internet – 12. BImSchV Anhang VI Meldungen
PLT-Sicherheitseinrichtungen (SIL-Schutzfunktionen)
Sicherheitsgerichtete Mess-, Steuer- und Regelkreise, z. B. Überfüllsicherungen, Druck- und Temperaturabschaltungen in verfahrenstechnischen Anlagen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederholungsprüfung (Proof Test) der Schutzfunktion | im Intervall, das dem SIL-Nachweis zugrunde liegt – häufig 1 Jahr, je nach Auslegung kürzer oder längerNach Gefährdungsbeurteilung | fachkundiges PLT-Personal nach schriftlicher Prüfanweisung; bei Explosionsschutzbezug befähigte Person nach BetrSichV | DIN EN 61511-1 (VDE 0810-1); VDI/VDE 2180 Blatt 1; 12. BImSchV Anhang III Nr. 2 Buchst. c |
| Wird das im Sicherheitsnachweis angesetzte Intervall überschritten, ist die geforderte Sicherheitsintegrität nicht mehr belegt. | |||
- Kontrolle Anforderungen, Fehlauslösungen und erkannte Fehler erfassen und auswerten – laufend – Auswertung z. B. jährlich mit Abgleich der angenommenen Ausfallraten (PLT-Fachverantwortliche)
- Kontrolle Überbrückungen von Schutzfunktionen genehmigen, befristen und registrieren – bei jeder Überbrückung; offene Überbrückungen schichtweise kontrollieren (Empfehlung) (Schichtleitung)
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PLT-Sicherheitseinrichtungen verhindern als letzte technische Barriere, dass ein Prozess in einen gefährlichen Zustand läuft – etwa durch Abschalten einer Pumpe bei Überfüllung oder Schließen einer Armatur bei Überdruck. Viele Fehler solcher Einrichtungen bleiben im Betrieb unbemerkt, weil die Schutzfunktion selten angefordert wird. Wiederholungsprüfungen decken diese verdeckten Fehler auf.
Eine feste Frist enthält das Regelwerk nicht: Das Prüfintervall ist Teil des Sicherheitsnachweises nach DIN EN 61511 bzw. VDI/VDE 2180 und geht direkt in die Berechnung der Versagenswahrscheinlichkeit ein. Häufig wird ein Jahr angesetzt, bei redundanter Ausführung oder Teilhubtests auch länger. Die Prüfung umfasst die gesamte Kette aus Sensor, Logik und Aktor, folgt einer schriftlichen Prüfanweisung und wird dokumentiert.
Typischer Fehler: Intervalle werden aus betrieblichen Gründen verlängert, etwa bis zum nächsten Großstillstand, ohne den Sicherheitsnachweis neu zu rechnen. Für Schutzfunktionen im Explosionsschutz gelten zusätzlich die Höchstfristen der Betriebssicherheitsverordnung.
Quellen: VDI – Richtlinie VDI/VDE 2180 Blatt 1 Funktionale Sicherheit in der Prozessindustrie · Gesetze im Internet – 12. BImSchV Anhang III Sicherheitsmanagementsystem
Gefahrenanalysen (HAZOP/PAAG) und Änderungsmanagement
Systematische Gefahrenermittlung für verfahrenstechnische Anlagen und Sicherheitsbewertung von Änderungen vor ihrer Umsetzung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Revalidierung der Gefahrenanalyse | nach Gefährdungsbeurteilung – üblich: im 5-Jahres-Rhythmus, abgestimmt auf die Überprüfung von Konzept und SicherheitsberichtNach Gefährdungsbeurteilung | interdisziplinäres Team mit methodisch geschulter, unabhängiger Moderation | 12. BImSchV Anhang III Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 |
| Sicherheitsbewertung von Änderungen | vor jeder technischen, verfahrenstechnischen oder organisatorischen ÄnderungGesetzliche Höchstfrist | interdisziplinäres Änderungsteam, Freigabe durch die Betriebsleitung | 12. BImSchV Anhang III Nr. 2 Buchst. d |
- Kontrolle Offene Maßnahmen aus Gefahrenanalysen nachverfolgen – regelmäßig – z. B. quartalsweise in der Sicherheitsbesprechung (Betriebsleitung)
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Das Sicherheitsmanagementsystem muss Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen enthalten – für den bestimmungsgemäßen und den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb, einschließlich vergebener Tätigkeiten. In verfahrenstechnischen Anlagen ist dafür die HAZOP- bzw. PAAG-Methode verbreitet, ergänzt um LOPA zur Bewertung der Schutzebenen.
Eine gesetzliche Frist für die Wiederholung gibt es nicht. Da Konzept, Sicherheitsmanagementsystem und Sicherheitsbericht aber mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen sind, bietet sich derselbe Rhythmus für die Revalidierung der Gefahrenanalysen an. Dabei wird geprüft, ob Annahmen, Szenarien und Schutzmaßnahmen noch zur tatsächlichen Anlage, zu den Betriebserfahrungen und zum Stand der Technik passen.
Zwingend ist die Bewertung von Änderungen vor ihrer Umsetzung – auch scheinbar kleiner Eingriffe wie andere Dichtungswerkstoffe, geänderte Rezepturen oder Software-Updates in der Prozessleittechnik. Typischer Fehler: Viele kleine Änderungen summieren sich, ohne dass die ursprüngliche Analyse je angepasst wird.
Quellen: Gesetze im Internet – 12. BImSchV Anhang III Sicherheitsmanagementsystem · Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen
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Wer darf prüfen?
- Zur Prüfung befähigte Person
- Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
- Sachkundiger
- Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
- Sachverständiger / Prüfsachverständiger
- Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
- Arbeitgeber / Unternehmer
- Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
- Behörde
- Prüfung, Inspektion oder Meldung gegenüber der zuständigen Behörde.
Häufige Fragen
Wie oft muss der Sicherheitsbericht aktualisiert werden?
Der Sicherheitsbericht ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Zusätzlich ist er bei störfallrelevanten Änderungen, nach meldepflichtigen Ereignissen und bei neuen sicherheitstechnischen Erkenntnissen zu überprüfen. Bei Änderungen müssen die aktualisierten Teile mindestens einen Monat vor der Umsetzung bei der Behörde vorliegen, in den übrigen Fällen unverzüglich.
Wie oft muss der Alarm- und Gefahrenabwehrplan geübt werden?
Interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Betriebsbereiche der oberen Klasse sind in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und zu erproben. Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle drei Jahre zu ihren Verhaltensregeln zu unterweisen. Häufigere Übungen, etwa jährlich mit wechselnden Szenarien, sind zulässig und in vielen Betrieben sinnvoll.
Gelten diese Fristen auch für Betriebsbereiche der unteren Klasse?
Teilweise. Konzept zur Verhinderung von Störfällen und Sicherheitsmanagementsystem sind auch in der unteren Klasse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, die Öffentlichkeitsinformation nach § 8a ist aktuell zu halten, und Ereignisse sind zu melden. Sicherheitsbericht, interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und die weitergehende Information der Nachbarschaft sind dagegen nur in der oberen Klasse Pflicht – sofern die Behörde nichts anderes anordnet.
Wie oft werden Störfallbetriebe behördlich inspiziert?
Betriebsbereiche der oberen Klasse werden mindestens jährlich, solche der unteren Klasse mindestens alle drei Jahre vor Ort besichtigt. Die Behörde kann auf Grundlage einer systematischen Gefahrenbeurteilung andere Abstände festlegen. Nach jeder Besichtigung erhält der Betreiber binnen vier Monaten einen Bericht. Daneben kann die Behörde sicherheitstechnische Prüfungen durch bekannt gegebene Sachverständige anordnen.
Wie oft müssen SIL-Schutzfunktionen geprüft werden?
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Das Intervall der Wiederholungsprüfung ergibt sich aus dem Sicherheitsnachweis nach DIN EN 61511 bzw. VDI/VDE 2180, weil es direkt in die berechnete Versagenswahrscheinlichkeit eingeht. In der Praxis ist ein Jahr verbreitet. Wird das angesetzte Intervall überschritten, gilt das geforderte Sicherheitsniveau rechnerisch nicht mehr als nachgewiesen.
Ihr Ansprechpartner
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Quellen
- Gesetze im Internet – Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
- Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen
- Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 9 Sicherheitsbericht
- Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
- Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit
- Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm
- Gesetze im Internet – 12. BImSchV § 19 Meldeverfahren
- VDI – VDI/VDE 2180 Blatt 1 Funktionale Sicherheit in der Prozessindustrie
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
