Prüffristen für Kälte- und Klimaanlagen mit F-Gasen

Prüf- und Kontrollfristen · Umwelt & Energie

Kälteanlagen für Prozess- und Raumkühlung, Kaltwassersätze, Klimageräte und Wärmepumpen enthalten in vielen Produktionsbetrieben fluorierte Treibhausgase. Für sie gilt seit März 2024 die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573: Je nach Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent sind Dichtheitskontrollen alle 12, 6 oder 3 Monate fällig, mit Leckage-Erkennungssystem jeweils doppelt so lange. Ergänzend regelt die im April 2026 neu erlassene Chemikalien-Klimaschutzverordnung Kältemittelverlust-Grenzwerte und Sachkundeanforderungen. Diese Seite zeigt die Fristen je Größenklasse, die Pflichten für SF6-Schaltanlagen und Kühlfahrzeuge, die Aufzeichnungspflichten sowie die Druckanlagenprüfung für Anlagen mit natürlichen Kältemitteln.

  • 7 Prüfgegenstände
  • 7 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was ist eine Dichtheitskontrolle nach F-Gas-Verordnung?

Die Dichtheitskontrolle ist die wiederkehrende Untersuchung einer Einrichtung mit fluorierten Treibhausgasen auf Undichtigkeiten durch eine zertifizierte Person. Pflichtig sind nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/573 Einrichtungen ab 5 t CO2-Äquivalent bzw. ab 1 kg ungesättigter HFKW nach Anhang II Gruppe 1. Das Intervall richtet sich nach der Füllmenge und einem installierten Leckage-Erkennungssystem.

Prüffristen Kälte-, Klimaanlagen und F-Gase auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit 5 bis unter 50 t CO2-ÄquivalentDichtheitskontrolle: mindestens alle 12 Monate; mit Leckage-Erkennungssystem mindestens alle 24 Monate GesetzKontrolle nach Reparatur einer Undichtigkeit: frühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach der Reparatur GesetzSicht- und Funktionskontrolle auf Ölspuren, Vereisung und Störmeldungen: regelmäßig nach Betriebsanweisung Kontrollezertifizierte Person mit Sachkundebescheinigung (Art. 10 VO (EU) 2024/573, § 14 Abs. 2 ChemKlimaschutzV)zertifizierte PersonBetreiber bzw. unterwiesene Beschäftigte
Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit 50 bis unter 500 t CO2-ÄquivalentDichtheitskontrolle: mindestens alle 6 Monate; mit Leckage-Erkennungssystem mindestens alle 12 Monate GesetzKontrolle nach Reparatur einer Undichtigkeit: frühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach der Reparatur GesetzAuswertung nachgefüllter Kältemittelmengen gegen den zulässigen Kältemittelverlust: jährlich (empfohlen) Kontrollezertifizierte Person mit Sachkundebescheinigungzertifizierte PersonBetreiber bzw. Anlagenverantwortlicher
Großkälteanlagen ab 500 t CO2-Äquivalent (mit Pflicht zum Leckage-Erkennungssystem)Dichtheitskontrolle: mindestens alle 6 Monate mit dem vorgeschriebenen Leckage-Erkennungssystem; ohne funktionsfähiges System alle 3 Monate GesetzKontrolle des Leckage-Erkennungssystems: mindestens alle 12 Monate GesetzKontrolle nach Reparatur einer Undichtigkeit: frühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach der Reparatur GesetzReaktion auf Alarme des Leckage-Erkennungssystems und Weiterleitung an die Wartungsfirma: bei jedem Alarm Kontrollezertifizierte Person mit Sachkundebescheinigungzertifizierte Person bzw. Fachbetriebzertifizierte PersonBetreiber bzw. Schichtpersonal
Aufzeichnungen, Kältemittelverlust und Nachweis der SachkundePrüfung der Sachkundebescheinigungen bzw. Unternehmenszertifikate beauftragter Firmen: vor jeder Beauftragung bzw. bei Wechsel des Dienstleisters GesetzAufzeichnungen je Einrichtung nach jeder Kontrolle, Wartung, Nachfüllung oder Reparatur ergänzen: bei jedem Eingriff; Aufbewahrung mindestens 5 Jahre KontrollePlausibilitätsprüfung der Aufzeichnungen und des Kältemittelverlusts: jährlich (empfohlen) KontrolleBetreiber bzw. EinkaufBetreiber gemeinsam mit dem ausführenden FachbetriebBetreiber bzw. Anlagenverantwortlicher
Elektrische Schaltanlagen mit SF6Dichtheitskontrolle (nur ohne Ausnahmetatbestand): nicht ausgenommene Anlagen ab ca. 6 kg SF6 (rund 146 t CO2-Äq.) alle 6 Monate, ab ca. 21 kg SF6 alle 3 Monate; mit Leckage-Erkennungssystem jeweils doppelt so lang GesetzKontrolle des Leckage-Erkennungssystems: mindestens alle 6 Jahre (Anlagen ab 500 t CO2-Äq., installiert ab 1. Januar 2017) GesetzBeobachtung der Gasdichte- bzw. Druckanzeige und Reaktion auf Warnmeldungen: regelmäßig bei Begehungen der Station und bei jeder Warnung KontrollePerson mit Sachkundebescheinigung für Schaltanlagen (§ 14 Abs. 2 ChemKlimaschutzV)sachkundige Person bzw. Elektrofachkraft des Schaltanlagen-DienstleistersElektrofachkraft bzw. Anlagenverantwortlicher
Kühlfahrzeuge, Kühlanhänger und KühlcontainerDichtheitskontrolle Kälteanlage in Kühl-Lkw und Kühlanhängern: nach Füllmenge wie ortsfeste Anlagen: 12, 6 oder 3 Monate (ab 5 t CO2-Äq.), mit Leckage-Erkennung doppelt so lang GesetzDichtheitskontrolle leichte Kühlfahrzeuge, Kühlcontainer, Bahnkühlwagen: Pflicht ab 12. März 2027; Intervall nach Füllmenge wie oben GesetzFunktions- und Sichtkontrolle des Kühlaggregats vor Fahrtantritt (Temperatur, Störmeldungen): vor Fahrtantritt Kontrollezertifizierte Personzertifizierte PersonFahrer bzw. Fahrerin
Ammoniak-, CO2- und Kohlenwasserstoff-Kälteanlagen (Druckanlagenprüfung)Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen: vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung – Fluidgruppe 1 (z. B. Ammoniak, Propan): Höchstfrist 5 Jahre bei ZÜS-Zuständigkeit, 10 Jahre bei Zuständigkeit der befähigten Person GesetzWiederkehrende Prüfung – andere Fluide (z. B. CO2): Höchstfrist 10 Jahre GesetzFunktionskontrolle der Gaswarneinrichtung und der Notlüftung: nach Herstellerangabe und Gefährdungsbeurteilung KontrolleZÜS oder zur Prüfung befähigte Person je nach EinstufungZÜS (z. B. TÜV, DEKRA) bzw. zur Prüfung befähigte PersonZÜS bzw. zur Prüfung befähigte PersonBetreiber bzw. beauftragter Fachbetrieb
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit 5 bis unter 50 t CO2-Äquivalent

Typisch für Split-Klimageräte, Kühlzellen und kleinere Wärmepumpen – z. B. ab ca. 2,4 kg R-410A oder ca. 3,5 kg R-134a.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Dichtheitskontrollemindestens alle 12 Monate; mit Leckage-Erkennungssystem mindestens alle 24 MonateGesetzliche Höchstfristzertifizierte Person mit Sachkundebescheinigung (Art. 10 VO (EU) 2024/573, § 14 Abs. 2 ChemKlimaschutzV)VO (EU) 2024/573 Art. 5 Abs. 1, 2 und 6 Buchst. a
Gilt auch für 1 bis unter 10 kg ungesättigter HFKW (Anhang II Gruppe 1). Gekennzeichnete hermetisch geschlossene Geräte unter 10 t CO2-Äq. sind ausgenommen.
Kontrolle nach Reparatur einer Undichtigkeitfrühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach der ReparaturGesetzliche Höchstfristzertifizierte PersonVO (EU) 2024/573 Art. 4 Abs. 5
  • Kontrolle Sicht- und Funktionskontrolle auf Ölspuren, Vereisung und Störmeldungen – regelmäßig nach Betriebsanweisung (Betreiber bzw. unterwiesene Beschäftigte)Erkannte Leckagen sind nach Art. 4 Abs. 5 unverzüglich reparieren zu lassen.
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Maßgeblich ist das CO2-Äquivalent der Füllmenge: Kältemittelmenge in Tonnen mal Treibhauspotenzial (GWP) nach Anhang I der Verordnung. Mit R-410A (GWP rund 2.090) ist die 5-Tonnen-Schwelle schon bei etwa 2,4 kg erreicht, mit R-134a (GWP 1.430) bei etwa 3,5 kg. Für reine ungesättigte HFKW wie R-1234ze gelten Schwellen in Kilogramm.

Die Kontrolle darf nur eine natürliche Person mit passender Sachkundebescheinigung durchführen; der Betreiber muss sich die Zertifikate beauftragter Firmen vorlegen lassen (§ 14 ChemKlimaschutzV). Jede Kontrolle, Nachfüllung und Reparatur gehört in die anlagenbezogenen Aufzeichnungen nach Art. 7, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.

Zusätzlich begrenzt § 2 ChemKlimaschutzV den spezifischen Kältemittelverlust, etwa auf 3 % pro Jahr bei nach Juni 2008 errichteten Anlagen unter 10 kg Füllmenge. Typischer Fehler: Ein nicht als hermetisch gekennzeichnetes Gerät wird ohne Kontrolle betrieben, weil es „werkseitig dicht“ sei.

Quellen: EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase · Gesetze im Internet – ChemKlimaschutzV § 2 · Gesetze im Internet – ChemKlimaschutzV § 14 (Betreiberpflichten)

Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit 50 bis unter 500 t CO2-Äquivalent

Größere Kaltwassersätze, Prozess- und Kühlhauskälte – z. B. ab ca. 24 kg R-410A oder ca. 35 kg R-134a.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Dichtheitskontrollemindestens alle 6 Monate; mit Leckage-Erkennungssystem mindestens alle 12 MonateGesetzliche Höchstfristzertifizierte Person mit SachkundebescheinigungVO (EU) 2024/573 Art. 5 Abs. 1, 2 und 6 Buchst. b
Gilt auch für 10 bis 100 kg ungesättigter HFKW (Anhang II Gruppe 1).
Kontrolle nach Reparatur einer Undichtigkeitfrühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach der ReparaturGesetzliche Höchstfristzertifizierte PersonVO (EU) 2024/573 Art. 4 Abs. 5
  • Kontrolle Auswertung nachgefüllter Kältemittelmengen gegen den zulässigen Kältemittelverlust – jährlich (empfohlen) (Betreiber bzw. Anlagenverantwortlicher)Grenzwerte nach § 2 ChemKlimaschutzV, z. B. 2 % pro Jahr bei 10 bis 100 kg Füllmenge (Errichtung nach Juni 2008).
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In dieser Größenklasse verkürzt sich das Kontrollintervall auf sechs Monate. Ein installiertes Leckage-Erkennungssystem, das Betreiber oder Wartungsfirma bei Undichtigkeiten warnt, verlängert es auf zwölf Monate. Das System ist hier nicht vorgeschrieben, wird aber häufig nachgerüstet, um Kontrolltermine zu sparen. Damit die Verlängerung trägt, sollte die Funktion des Systems nach Herstellerangabe überprüft und dokumentiert werden.

Die Kontrollen übernimmt eine zertifizierte Person, meist im Rahmen eines Wartungsvertrags mit einem Kälte-Fachbetrieb. Seit 2025 ist das Nachfüllen von Kälteanlagen mit Neuware ab einem GWP von 2.500 verboten (Art. 13 Abs. 3); für Klimaanlagen und Wärmepumpen gilt das seit 1. Januar 2026. Aufgearbeitete oder recycelte Kältemittel bleiben übergangsweise zulässig.

Typischer Fehler: Mehrere Kreisläufe werden addiert oder getrennt betrachtet, ohne die Herstellerdokumentation zu prüfen. Halten Sie Füllmenge, Kältemittelart und CO2-Äquivalent für jede Einrichtung im Logbuch fest – daraus ergibt sich das richtige Intervall.

Quellen: EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase · Gesetze im Internet – ChemKlimaschutzV § 2

Großkälteanlagen ab 500 t CO2-Äquivalent (mit Pflicht zum Leckage-Erkennungssystem)

Verbund- und Großkälteanlagen, z. B. ab ca. 240 kg R-410A oder ca. 350 kg R-134a; Leckage-Erkennungssystem vorgeschrieben.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Dichtheitskontrollemindestens alle 6 Monate mit dem vorgeschriebenen Leckage-Erkennungssystem; ohne funktionsfähiges System alle 3 MonateGesetzliche Höchstfristzertifizierte Person mit SachkundebescheinigungVO (EU) 2024/573 Art. 5 Abs. 1, 2 und 6 Buchst. c
Gilt auch ab 100 kg ungesättigter HFKW (Anhang II Gruppe 1).
Kontrolle des Leckage-Erkennungssystemsmindestens alle 12 MonateGesetzliche Höchstfristzertifizierte Person bzw. FachbetriebVO (EU) 2024/573 Art. 6 Abs. 1 und 3
Kontrolle nach Reparatur einer Undichtigkeitfrühestens 24 Stunden, spätestens 1 Monat nach der ReparaturGesetzliche Höchstfristzertifizierte PersonVO (EU) 2024/573 Art. 4 Abs. 5
  • Kontrolle Reaktion auf Alarme des Leckage-Erkennungssystems und Weiterleitung an die Wartungsfirma – bei jedem Alarm (Betreiber bzw. Schichtpersonal)
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Ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzeinrichtungen ab 500 t CO2-Äquivalent oder ab 100 kg ungesättigter HFKW müssen nach Art. 6 Abs. 1 mit einem Leckage-Erkennungssystem ausgestattet sein, das bei jeder Leckage Betreiber oder Wartungsunternehmen warnt. Das System selbst ist mindestens alle zwölf Monate auf ordnungsgemäße Funktion zu kontrollieren.

Mit funktionierendem System sind die Dichtheitskontrollen mindestens alle sechs Monate fällig; fällt es aus, gilt der Drei-Monats-Turnus aus Art. 5 Abs. 6 Buchst. c. Nach einer Reparatur prüft eine zertifizierte Person frühestens nach 24 Stunden Betrieb und spätestens nach einem Monat, ob die Reparatur erfolgreich war.

Für Großanlagen lohnt ein Instandhaltungsplan, der Dichtheitskontrolle, Systemtest und Wartung bündelt. Typischer Fehler: Sensoren des Leckage-Erkennungssystems sind nach Umbauten falsch positioniert oder ihre Alarme laufen ins Leere, weil die Weiterleitung nicht getestet wurde.

Quellen: EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase · Gesetze im Internet – ChemKlimaschutzV § 14 (Betreiberpflichten)

Aufzeichnungen, Kältemittelverlust und Nachweis der Sachkunde

Anlagenlogbuch nach Art. 7 F-Gas-VO, Kontrolle der Zertifikate beauftragter Firmen, Kältemittelverlust-Grenzwerte der ChemKlimaschutzV.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung der Sachkundebescheinigungen bzw. Unternehmenszertifikate beauftragter Firmenvor jeder Beauftragung bzw. bei Wechsel des DienstleistersGesetzliche HöchstfristBetreiber bzw. EinkaufVO (EU) 2024/573 Art. 10 Abs. 12; ChemKlimaschutzV § 14 Abs. 1
  • Kontrolle Aufzeichnungen je Einrichtung nach jeder Kontrolle, Wartung, Nachfüllung oder Reparatur ergänzen – bei jedem Eingriff; Aufbewahrung mindestens 5 Jahre (Betreiber gemeinsam mit dem ausführenden Fachbetrieb)Pflicht nach Art. 7 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2024/573.
  • Kontrolle Plausibilitätsprüfung der Aufzeichnungen und des Kältemittelverlusts – jährlich (empfohlen) (Betreiber bzw. Anlagenverantwortlicher)
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Für jede kontrollpflichtige Einrichtung verlangt Art. 7 der Verordnung (EU) 2024/573 Aufzeichnungen über Menge und Art der enthaltenen Gase, nachgefüllte und rückgewonnene Mengen mit Datum, die Herkunft recycelter oder aufgearbeiteter Gase, das ausführende Unternehmen samt Zertifikatsnummer sowie Zeitpunkte und Ergebnisse aller Kontrollen und Reparaturen. Betreiber bewahren sie mindestens fünf Jahre auf, ausführende Firmen eine Kopie.

Tätigkeiten wie Installation, Wartung, Reparatur, Dichtheitskontrolle und Rückgewinnung dürfen Sie nur an Unternehmen vergeben, deren Zertifikate Sie geprüft haben (Art. 10 Abs. 12, § 14 Abs. 1 ChemKlimaschutzV). Die Neufassung der ChemKlimaschutzV vom April 2026 verlangt zudem, dass sachkundige Personen spätestens alle sieben Jahre einen Auffrischungskurs besuchen.

Aus den Nachfüllmengen lässt sich der jährliche Kältemittelverlust ablesen, den § 2 ChemKlimaschutzV je nach Errichtungsjahr und Füllmenge begrenzt. Typischer Fehler: Das Logbuch liegt nur beim Dienstleister – bei einer Behördenanfrage muss der Betreiber selbst liefern können.

Quellen: EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase · Gesetze im Internet – ChemKlimaschutzV § 14 (Betreiberpflichten) · Umweltbundesamt – Nationale Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen

Elektrische Schaltanlagen mit SF6

SF6-isolierte Mittel- und Hochspannungsschaltanlagen in Übergabe- und Trafostationen; viele Anlagen sind von der Kontrolle ausgenommen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Dichtheitskontrolle (nur ohne Ausnahmetatbestand)nicht ausgenommene Anlagen ab ca. 6 kg SF6 (rund 146 t CO2-Äq.) alle 6 Monate, ab ca. 21 kg SF6 alle 3 Monate; mit Leckage-Erkennungssystem jeweils doppelt so langGesetzliche HöchstfristPerson mit Sachkundebescheinigung für Schaltanlagen (§ 14 Abs. 2 ChemKlimaschutzV)VO (EU) 2024/573 Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4, Abs. 2 Buchst. f und Abs. 6
Keine Kontrolle bei weniger als 6 kg F-Gas, bei gekennzeichneter geprüfter Leckrate unter 0,1 % pro Jahr oder bei Druck-/Dichteüberwachung mit automatischer Warnung.
Kontrolle des Leckage-Erkennungssystemsmindestens alle 6 Jahre (Anlagen ab 500 t CO2-Äq., installiert ab 1. Januar 2017)Gesetzliche Höchstfristsachkundige Person bzw. Elektrofachkraft des Schaltanlagen-DienstleistersVO (EU) 2024/573 Art. 6 Abs. 2 und 4
  • Kontrolle Beobachtung der Gasdichte- bzw. Druckanzeige und Reaktion auf Warnmeldungen – regelmäßig bei Begehungen der Station und bei jeder Warnung (Elektrofachkraft bzw. Anlagenverantwortlicher)
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SF6 hat nach Anhang I der Verordnung ein Treibhauspotenzial von 24.300. Schon wenige Kilogramm ergeben deshalb hohe CO2-Äquivalente. Die Verordnung nimmt Schaltanlagen aber von der Dichtheitskontrolle aus, wenn sie weniger als 6 kg F-Gas enthalten, eine geprüfte und gekennzeichnete Leckrate unter 0,1 % pro Jahr aufweisen oder mit einem Druck- bzw. Dichtesensor samt automatischer Warnung ausgestattet sind. Viele moderne Mittelspannungsanlagen erfüllen mindestens eine Bedingung – prüfen Sie Typschild und Herstellerunterlagen.

Greift keine Ausnahme, gelten die Intervalle des Art. 5 Abs. 6. Leckage-Erkennungssysteme an Schaltanlagen ab 500 t CO2-Äquivalent, installiert ab 2017, sind mindestens alle sechs Jahre zu kontrollieren.

Für Investitionen wichtig: Neue Mittelspannungsschaltanlagen bis 24 kV mit F-Gasen dürfen seit 1. Januar 2026 grundsätzlich nicht mehr in Betrieb genommen werden (Art. 13 Abs. 9). Ab 2035 ist für die Wartung nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 zulässig. Die elektrische Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 bleibt davon unberührt.

Quellen: EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase · Gesetze im Internet – ChemKlimaschutzV § 14 (Betreiberpflichten)

Kühlfahrzeuge, Kühlanhänger und Kühlcontainer

Transportkälte im Werkverkehr: Kühl-Lkw und -anhänger sind bereits kontrollpflichtig, leichte Kühlfahrzeuge und Kühlcontainer ab 12. März 2027.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Dichtheitskontrolle Kälteanlage in Kühl-Lkw und Kühlanhängernnach Füllmenge wie ortsfeste Anlagen: 12, 6 oder 3 Monate (ab 5 t CO2-Äq.), mit Leckage-Erkennung doppelt so langGesetzliche Höchstfristzertifizierte PersonVO (EU) 2024/573 Art. 5 Abs. 1, 3 Buchst. a und Abs. 6
Dichtheitskontrolle leichte Kühlfahrzeuge, Kühlcontainer, BahnkühlwagenPflicht ab 12. März 2027; Intervall nach Füllmenge wie obenGesetzliche Höchstfristzertifizierte PersonVO (EU) 2024/573 Art. 5 Abs. 3 Buchst. b und Abs. 5
  • Kontrolle Funktions- und Sichtkontrolle des Kühlaggregats vor Fahrtantritt (Temperatur, Störmeldungen) – vor Fahrtantritt (Fahrer bzw. Fahrerin)
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Die F-Gas-Verordnung erfasst auch mobile Kälte. Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen und Kühlanhängern unterliegen den Dichtheitskontrollen nach Art. 5 bereits heute; die Intervalle richten sich wie bei ortsfesten Anlagen nach dem CO2-Äquivalent der Füllmenge. Für leichte Kühlfahrzeuge, intermodale Kühlcontainer und Eisenbahnkühlwagen gelten die Kontrollpflichten nach Art. 5 Abs. 5 erst ab dem 12. März 2027 – planen Sie diese Fahrzeuge rechtzeitig in Ihre Wartungsverträge ein.

Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen sowie mobilen Bau- und Landmaschinen werden ebenfalls ab 12. März 2027 kontrollpflichtig. Hier genügt eine Ausbildungsbescheinigung, und die Pflicht gilt als erfüllt, wenn ein regelmäßiges Inspektionsregime Dichtheitskontrollen einschließt (Art. 5 Abs. 7). Pkw-Klimaanlagen fallen nicht unter Art. 5.

Auch für Fahrzeuge sind Aufzeichnungen nach Art. 7 zu führen. Typischer Fehler: Die Kälteaufbauten werden im Fuhrparkmanagement nur als Fahrzeug geführt, die Kälteanlage taucht im Prüfplan gar nicht auf.

Quellen: EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase

Ammoniak-, CO2- und Kohlenwasserstoff-Kälteanlagen (Druckanlagenprüfung)

Anlagen mit natürlichen Kältemitteln fallen nicht unter die F-Gas-Dichtheitskontrolle, wohl aber unter die Druckanlagenprüfung nach BetrSichV.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungenvor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche HöchstfristZÜS oder zur Prüfung befähigte Person je nach EinstufungBetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4 und 6
Wiederkehrende Prüfung – Fluidgruppe 1 (z. B. Ammoniak, Propan)Höchstfrist 5 Jahre bei ZÜS-Zuständigkeit, 10 Jahre bei Zuständigkeit der befähigten PersonGesetzliche HöchstfristZÜS (z. B. TÜV, DEKRA) bzw. zur Prüfung befähigte PersonBetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.2 Buchst. a (Tabelle 12)
Anlagenteile wiederkehrend nur, wenn sie zur Instandsetzung außer Betrieb genommen werden.
Wiederkehrende Prüfung – andere Fluide (z. B. CO2)Höchstfrist 10 JahreGesetzliche HöchstfristZÜS bzw. zur Prüfung befähigte PersonBetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.2 Buchst. b (Tabelle 12)
  • Kontrolle Funktionskontrolle der Gaswarneinrichtung und der Notlüftung – nach Herstellerangabe und Gefährdungsbeurteilung (Betreiber bzw. beauftragter Fachbetrieb)
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Kälteanlagen mit Ammoniak (R717), CO2 (R744) oder Kohlenwasserstoffen wie Propan (R290) brauchen keine Dichtheitskontrolle nach F-Gas-Verordnung. Als Druckanlagen unterliegen sie aber der Betriebssicherheitsverordnung. Für Kälte- und Wärmepumpenanlagen mit geschlossenem Kreislauf enthält Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.2 Tabelle 12 eigene Höchstfristen: Bei Fluiden der Fluidgruppe 1 – dazu zählen giftige und entzündbare Kältemittel wie Ammoniak oder Propan – höchstens fünf Jahre, wenn eine ZÜS zuständig ist, und zehn Jahre bei Zuständigkeit einer befähigten Person. Für alle anderen Fluide gelten höchstens zehn Jahre.

Die konkrete Frist legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest; sie darf die Höchstfrist nicht überschreiten. Welche Stelle prüft, ergibt sich aus der Einstufung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6.

Bei Ammoniakanlagen kommen Explosions- und Gesundheitsschutz hinzu: Gaswarnanlage, Notlüftung und Notduschen sind nach Herstellerangabe instand zu halten. Details zu Druckbehältern finden Sie in der Gruppe Druckanlagen und Kompressoren.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2

Wer darf prüfen?
Zur Prüfung befähigte Person
Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
Elektrofachkraft
Person mit elektrotechnischer Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, die übertragene Arbeiten beurteilen und Gefahren erkennen kann. Für Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist sie die befähigte Person.
Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Behördlich benannte Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA) für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.
Arbeitgeber / Unternehmer
Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.

Häufige Fragen

Wie oft ist eine Dichtheitskontrolle bei Klimaanlagen vorgeschrieben?

Ab 5 t CO2-Äquivalent Füllmenge mindestens alle 12 Monate, ab 50 t alle 6 Monate und ab 500 t alle 3 Monate. Ist ein Leckage-Erkennungssystem installiert, verdoppeln sich die Intervalle auf 24, 12 bzw. 6 Monate. Für ungesättigte HFKW gelten die Schwellen 1, 10 und 100 kg. Grundlage ist Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/573.

Wie rechne ich Kilogramm Kältemittel in CO2-Äquivalent um?

Multiplizieren Sie die Füllmenge in Kilogramm mit dem Treibhauspotenzial (GWP) des Kältemittels und teilen Sie durch 1.000. Beispiel: 10 kg R-134a mit einem GWP von 1.430 ergeben 14,3 t CO2-Äquivalent – die Anlage ist also jährlich zu kontrollieren. Die GWP-Werte stehen in den Anhängen der Verordnung, die Füllmenge auf dem Typschild.

Verlängert ein Leckage-Erkennungssystem die Prüffrist?

Ja. Ist ein Leckage-Erkennungssystem installiert, das Betreiber oder Wartungsfirma bei Undichtigkeiten warnt, verdoppelt sich das Intervall der Dichtheitskontrolle. Ab 500 t CO2-Äquivalent ist das System bei Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen Pflicht und muss selbst mindestens alle zwölf Monate auf Funktion kontrolliert werden.

Wer darf die Dichtheitskontrolle durchführen?

Nur natürliche Personen mit einer Sachkundebescheinigung nach Art. 10 der F-Gas-Verordnung und der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, die die jeweilige Anlagenart abdeckt. Der Betreiber muss sich vor der Beauftragung die Zertifikate des Unternehmens und der Personen vorlegen lassen. Eigene Beschäftigte dürfen kontrollieren, wenn sie entsprechend zertifiziert sind.

Müssen SF6-Schaltanlagen auf Dichtheit geprüft werden?

Nur wenn keine Ausnahme greift. Ausgenommen sind Schaltanlagen mit weniger als 6 kg F-Gas, mit gekennzeichneter geprüfter Leckrate unter 0,1 % pro Jahr oder mit Druck- bzw. Dichteüberwachung und automatischer Warnung. Andernfalls gelten die Intervalle nach CO2-Äquivalent. Leckage-Erkennungssysteme größerer Anlagen sind alle sechs Jahre zu kontrollieren.

Welche Aufzeichnungen muss der Betreiber führen?

Für jede kontrollpflichtige Einrichtung: Art und Menge der Gase, Nachfüll- und Rückgewinnungsmengen mit Datum, Angaben zu recycelten Gasen, ausführende Firma mit Zertifikatsnummer sowie Datum und Ergebnis aller Dichtheitskontrollen und Reparaturen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.