Prüffristen für Energieaudit, Energiemanagement und Gebäudeenergietechnik

Prüf- und Kontrollfristen · Umwelt & Energie

Energieeffizienz ist für Produktionsbetriebe nicht nur eine Kostenfrage, sondern mit festen Fristen verbunden: Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), Energie- oder Umweltmanagementsysteme, Umsetzungspläne und Abwärmemeldungen nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sowie Inspektionen, Prüfungen und Energieausweise nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Diese Seite zeigt den geltenden Rechtsstand im Oktober 2026. Die Novelle von EDL-G und EnEfG zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791 ist im Bundestag, aber noch nicht in Kraft; die GModG-Änderungen zum 1. Januar 2027 sind bereits verkündet und hier berücksichtigt.

  • 7 Prüfgegenstände
  • 7 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was ist ein Energieaudit nach EDL-G?

Ein Energieaudit ist eine systematische Untersuchung des Energieverbrauchs eines Unternehmens nach DIN EN 16247-1. Es erfasst mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs auf Basis gemessener Daten, bewertet Einsparmaßnahmen mit der Kapitalwertmethode und wird von einer beim BAFA registrierten, fachkundigen Person durchgeführt. Pflichtig sind derzeit Nicht-KMU, und zwar mindestens alle vier Jahre.

Prüffristen Energieaudit und Energiemanagement auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
Energieaudit nach EDL-GEnergieaudit nach DIN EN 16247-1: mindestens alle 4 Jahre, gerechnet ab Abschluss des vorherigen Audits GesetzErklärung des Energieaudits gegenüber dem BAFA: spätestens 2 Monate nach Abschluss des Audits (elektronische Eingabemaske) GesetzPflichtstatus prüfen: KMU-Eigenschaft, Freistellung durch EnMS/EMAS, Energieverbrauch: jährlich zum Geschäftsjahresende (empfohlen) Kontrollefachkundige, beim BAFA registrierte Person (§ 8b EDL-G)UnternehmenGeschäftsführung bzw. Energiebeauftragter
Energie- oder Umweltmanagementsystem (EnEfG § 8, ISO 50001, EMAS)Überwachungsaudit ISO 50001: jährlich im Zertifizierungszyklus RegelwerkRezertifizierungsaudit ISO 50001: alle 3 Jahre (Gültigkeit des Zertifikats) RegelwerkEMAS: Validierung der aktualisierten Umwelterklärung: jährlich; kleine Organisationen auf Antrag bis zu 2 Jahre GesetzEMAS: Begutachtung des Umweltmanagementsystems und Verlängerung der Registrierung: mindestens alle 3 Jahre; kleine Organisationen auf Antrag bis zu 4 Jahre GesetzInternes Audit und Managementbewertung des Energiemanagementsystems: in geplanten Abständen – üblich: jährlich vor dem Überwachungsaudit Kontrolleakkreditierte Zertifizierungsstelle (Auditor)akkreditierte Zertifizierungsstelle (Auditor)zugelassener Umweltgutachterzugelassener UmweltgutachterEnergiemanagementbeauftragter und oberste Leitung
Umsetzungspläne für Energieeinsparmaßnahmen (EnEfG § 9)Umsetzungspläne erstellen, bestätigen lassen und veröffentlichen: spätestens 3 Jahre nach Abschluss des Energieaudits bzw. der Rezertifizierung oder EMAS-Verlängerung GesetzMaßnahmenliste aus Audit bzw. EnMS fortschreiben und Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463 dokumentieren: nach jedem Audit bzw. jeder (Re-)Zertifizierung KontrolleBestätigung durch Energieauditor, Zertifizierer oder UmweltgutachterEnergiemanagementbeauftragter
Abwärme: Meldung an die Plattform für Abwärme (EnEfG § 17)Übermittlung der Abwärmedaten an die Bundesstelle für Energieeffizienz: jährlich bis 31. März; bei Änderungen unverzüglich aktualisieren GesetzAuskunft an Wärmenetzbetreiber und andere potenzielle Wärmeabnehmer: auf Anfrage KontrolleAbwärmequellen erfassen und Vermeidungs- bzw. Nutzungsmöglichkeiten prüfen: nach Gefährdungsbeurteilung bzw. im Energiemanagement – üblich: jährlich mit der Meldung KontrolleUnternehmen (elektronische Vorlage des Bundes)Energie- bzw. StandortverantwortlicheEnergiemanagementbeauftragter
Energetische Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen (GModG §§ 74–78)Energetische Inspektion – Klimaanlagen über 12 bis 70 kW: erstmals im 10. Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach alle 10 Jahre GesetzEnergetische Inspektion – Klima- und Lüftungsanlagen über 70 kW (ab 1. Januar 2027): ab 2027: erstmals im 5. Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach alle 5 Jahre GesetzInspektionsbericht mit Registriernummer aufbewahren und Folgetermin planen: nach jeder Inspektion Kontrollefachkundige Person nach § 77 GModGfachkundige Person nach § 77 GModG; Inspektion nach DIN SPEC 15240Betreiber bzw. Gebäudemanagement
Heizungsprüfung und Betriebsprüfung von Wärmepumpen (GModG §§ 60a, 60b)Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (Wasser als Wärmeträger, keine Wärmepumpe): innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren ab Einbau; Anlagen vor dem 1.10.2009: bis 30.09.2027 GesetzBetriebsprüfung Wärmepumpe (Inbetriebnahme nach 2023): nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme; danach alle 5 Jahre ohne Fernkontrolle (ab 2027: ohne Fernkontrolle und ohne Wartungsvertrag) GesetzOptimierungsmaßnahmen aus dem Prüfbericht umsetzen und dokumentieren: innerhalb eines Jahres nach der Prüfung Kontrollefachkundige Person, z. B. Schornsteinfeger, Heizungsbauer oder gelisteter Energieberaterfachkundige Person (Heizungs-, Kälte-, Elektro- oder Luftheizungstechnik)Eigentümer bzw. Gebäudemanagement
Energieausweis für NichtwohngebäudeAusstellung bzw. Erneuerung des Energieausweises: Gültigkeit 10 Jahre; erforderlich bei Neubau, größeren Änderungen, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing (ab 2027 auch bei Vertragsverlängerung) GesetzAushangpflicht prüfen (mehr als 500 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr): bei Vorliegen eines Energieausweises bzw. Nutzungsänderung Kontrolleausstellungsberechtigte Person nach § 88 GModGEigentümer bzw. Nutzer
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Energieaudit nach EDL-G

Pflicht für Unternehmen, die keine KMU sind; Freistellung bei zertifiziertem Energiemanagement (ISO 50001) oder EMAS.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Energieaudit nach DIN EN 16247-1mindestens alle 4 Jahre, gerechnet ab Abschluss des vorherigen AuditsGesetzliche Höchstfristfachkundige, beim BAFA registrierte Person (§ 8b EDL-G)EDL-G § 8 Abs. 1, §§ 8a, 8b
Novelle mit Verbrauchsschwelle 2,77 GWh statt KMU-Status im Gesetzgebungsverfahren (Stand Oktober 2026).
Erklärung des Energieaudits gegenüber dem BAFAspätestens 2 Monate nach Abschluss des Audits (elektronische Eingabemaske)Gesetzliche HöchstfristUnternehmenEDL-G § 8c Abs. 1
Bei höchstens 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch ersetzt eine vereinfachte Erklärung das Audit (§ 8 Abs. 4).
  • Kontrolle Pflichtstatus prüfen: KMU-Eigenschaft, Freistellung durch EnMS/EMAS, Energieverbrauch – jährlich zum Geschäftsjahresende (empfohlen) (Geschäftsführung bzw. Energiebeauftragter)
Mehr erfahren

Nach geltendem Recht (§ 8 EDL-G) müssen alle Unternehmen, die nach EU-Definition keine KMU sind, mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen – also etwa ab 250 Beschäftigten oder bei mehr als 50 Mio. Euro Umsatz und mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme, Konzernverbindungen eingerechnet. Freigestellt ist, wer ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS eingerichtet hat oder damit begonnen hat. Das Audit folgt DIN EN 16247-1, deckt mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs ab und bewertet Maßnahmen nach der Kapitalwertmethode. Binnen zwei Monaten ist es dem BAFA online zu erklären; das BAFA führt Stichprobenkontrollen durch.

Stand Oktober 2026: Die Bundesregierung hat im Juni 2026 eine Novelle beschlossen, die die Auditpflicht an einen durchschnittlichen Endenergieverbrauch über 2,77 GWh pro Jahr knüpfen soll – unabhängig von der Unternehmensgröße. Der Entwurf wurde am 24. September 2026 im Bundestag in erster Lesung beraten und ist noch nicht in Kraft. Bis zur Verkündung gilt das bisherige Recht. Prüfen Sie deshalb schon jetzt Ihren Verbrauch der letzten drei Jahre, um eine neu entstehende Pflicht rechtzeitig zu erkennen.

Quellen: Gesetze im Internet – EDL-G § 8 · Gesetze im Internet – EDL-G § 8c (Nachweisführung) · Deutscher Bundestag – Erste Lesung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Drs. 21/8027)

Energie- oder Umweltmanagementsystem (EnEfG § 8, ISO 50001, EMAS)

Pflicht bei durchschnittlich mehr als 7,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr; freiwillig zur Freistellung vom Energieaudit.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Überwachungsaudit ISO 50001jährlich im ZertifizierungszyklusVorgabe im Regelwerkakkreditierte Zertifizierungsstelle (Auditor)Zertifizierungsregeln nach ISO/IEC 17021-1 und ISO 50003
Rezertifizierungsaudit ISO 50001alle 3 Jahre (Gültigkeit des Zertifikats)Vorgabe im Regelwerkakkreditierte Zertifizierungsstelle (Auditor)Zertifizierungsregeln nach ISO/IEC 17021-1 und ISO 50003
EMAS: Validierung der aktualisierten Umwelterklärungjährlich; kleine Organisationen auf Antrag bis zu 2 JahreGesetzliche Höchstfristzugelassener UmweltgutachterVO (EG) Nr. 1221/2009 Art. 6 Abs. 2, Art. 7
EMAS: Begutachtung des Umweltmanagementsystems und Verlängerung der Registrierungmindestens alle 3 Jahre; kleine Organisationen auf Antrag bis zu 4 JahreGesetzliche Höchstfristzugelassener UmweltgutachterVO (EG) Nr. 1221/2009 Art. 6 Abs. 1, Art. 7
  • Kontrolle Internes Audit und Managementbewertung des Energiemanagementsystems – in geplanten Abständen – üblich: jährlich vor dem Überwachungsaudit (Energiemanagementbeauftragter und oberste Leitung)
Mehr erfahren

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren müssen nach § 8 EnEfG ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einrichten. Für Unternehmen, die den Status bis November 2023 hatten, lief die Frist am 18. Juli 2025 ab; wer die Schwelle später überschreitet, hat 20 Monate Zeit. Zusätzlich verlangt das Gesetz eine Erfassung von Abwärmequellen, die Identifikation technisch machbarer Einsparmaßnahmen und eine Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463.

Die Fristen im laufenden Betrieb ergeben sich aus dem jeweiligen System: Ein ISO-50001-Zertifikat gilt drei Jahre, dazwischen finden jährliche Überwachungsaudits statt. EMAS-Organisationen lassen ihr System mindestens alle drei Jahre begutachten und jedes Jahr eine aktualisierte Umwelterklärung validieren.

Stand Oktober 2026: Die geplante EnEfG-Novelle soll die Schwelle auf 23,6 GWh anheben und ISO 14001 unter Bedingungen anerkennen; bis zum Inkrafttreten gilt die 7,5-GWh-Schwelle. Typischer Fehler: Das Zertifikat läuft aus, weil das Rezertifizierungsaudit zu spät terminiert wurde.

Quellen: Gesetze im Internet – EnEfG § 8 · EUR-Lex – EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, konsolidiert · LRQA – ISO 50001 Zertifizierung

Umsetzungspläne für Energieeinsparmaßnahmen (EnEfG § 9)

Pflicht bei durchschnittlich mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr – Pläne für alle wirtschaftlichen Maßnahmen aus Audit bzw. EnMS.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Umsetzungspläne erstellen, bestätigen lassen und veröffentlichenspätestens 3 Jahre nach Abschluss des Energieaudits bzw. der Rezertifizierung oder EMAS-VerlängerungGesetzliche HöchstfristBestätigung durch Energieauditor, Zertifizierer oder UmweltgutachterEnEfG § 9 Abs. 1
Die Novelle sieht kürzere Fristen (3 Monate) und jährliche Aktualisierung ohne externe Bestätigung vor – noch nicht in Kraft.
  • Kontrolle Maßnahmenliste aus Audit bzw. EnMS fortschreiben und Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463 dokumentieren – nach jedem Audit bzw. jeder (Re-)Zertifizierung (Energiemanagementbeauftragter)
Mehr erfahren

Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr müssen nach § 9 EnEfG für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen. Als wirtschaftlich gilt eine Maßnahme, wenn sie nach DIN EN 17463 spätestens nach der Hälfte ihrer Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erreicht; betrachtet werden nur Maßnahmen mit höchstens 15 Jahren Nutzungsdauer laut amtlichen AfA-Tabellen.

Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit der Fertigstellung des Energieaudits oder mit der Rezertifizierung bzw. Verlängerungseintragung des Managementsystems. Vor der Veröffentlichung müssen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren Vollständigkeit und Richtigkeit bestätigen; die Bestätigung ist dem BAFA auf Anfrage nachzuweisen. Sicherheitsrelevante Informationen und Geschäftsgeheimnisse dürfen ausgenommen werden. Eine Pflicht zur Durchführung der Maßnahmen enthält § 9 nicht.

Stand Oktober 2026 plant die Novelle, die Pläne innerhalb von drei Monaten veröffentlichen und jährlich aktualisieren zu lassen. Typischer Fehler: Maßnahmen aus dem Audit werden nicht in Pläne überführt, weil niemand für die Frist verantwortlich ist.

Quellen: Gesetze im Internet – EnEfG § 9 · DENEFF – EnEfG-Novelle 2026 erklärt

Abwärme: Meldung an die Plattform für Abwärme (EnEfG § 17)

Jährliche Meldung von Abwärmequellen an die Bundesstelle für Energieeffizienz bei mehr als 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Übermittlung der Abwärmedaten an die Bundesstelle für Energieeffizienzjährlich bis 31. März; bei Änderungen unverzüglich aktualisierenGesetzliche HöchstfristUnternehmen (elektronische Vorlage des Bundes)EnEfG § 17 Abs. 2 und 4
Die Novelle will die Pflicht für die meisten Betriebe streichen; bis dahin gilt sie. Stichtag auch unter „Energie: Melde- und Antragsfristen“.
  • Kontrolle Auskunft an Wärmenetzbetreiber und andere potenzielle Wärmeabnehmer – auf Anfrage (Energie- bzw. Standortverantwortliche)Pflicht nach § 17 Abs. 1 EnEfG.
  • Kontrolle Abwärmequellen erfassen und Vermeidungs- bzw. Nutzungsmöglichkeiten prüfen – nach Gefährdungsbeurteilung bzw. im Energiemanagement – üblich: jährlich mit der Meldung (Energiemanagementbeauftragter)Grundlage ist § 16 EnEfG.
Mehr erfahren

Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch pro Jahr müssen ihre Abwärme nach § 16 EnEfG nach dem Stand der Technik vermeiden und, soweit möglich und zumutbar, nutzen. Zusätzlich verlangt § 17 Transparenz: Auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern oder anderen potenziellen Abnehmern sind Angaben zur unmittelbaren Abwärme zu machen, und unabhängig davon sind dieselben Daten jedes Jahr bis zum 31. März an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln.

Gemeldet werden Name und Standort, jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung, zeitliche Verfügbarkeit als Leistungsprofil, Regelungsmöglichkeiten für Temperatur, Druck und Einspeisung sowie das durchschnittliche Temperaturniveau. Die Daten erscheinen – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – auf der öffentlichen Plattform für Abwärme. Ändern sich die Angaben, ist die Meldung unverzüglich zu aktualisieren.

Stand Oktober 2026 sieht die Novelle vor, die Meldepflicht auf große Verbraucher und Rechenzentren zu begrenzen. Bis zum Inkrafttreten gilt § 17 unverändert. Typischer Fehler: Messdaten zu Temperatur und Leistung fehlen, weil Abwärmeströme nie erfasst wurden.

Quellen: Gesetze im Internet – EnEfG § 17 · DENEFF – EnEfG-Novelle 2026 erklärt

Energetische Inspektion von Klima- und Lüftungsanlagen (GModG §§ 74–78)

Klimaanlagen zur Raumluftbehandlung über 12 kW Kälteleistung; ab 2027 auch Lüftungsanlagen über 70 kW.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Energetische Inspektion – Klimaanlagen über 12 bis 70 kWerstmals im 10. Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach alle 10 JahreGesetzliche Höchstfristfachkundige Person nach § 77 GModGGModG §§ 74, 76, 77
Ab 2027: Klimaanlagen über 12 kW, die am 1.10.2023 älter als 10 Jahre waren, bis 31.12.2028 erstmals inspizieren. Stichprobe bei mehr als 10 gleichartigen Anlagen bis 70 kW zulässig (§ 74 Abs. 2).
Energetische Inspektion – Klima- und Lüftungsanlagen über 70 kW (ab 1. Januar 2027)ab 2027: erstmals im 5. Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach alle 5 JahreGesetzliche Höchstfristfachkundige Person nach § 77 GModG; Inspektion nach DIN SPEC 15240GModG §§ 74–76 in der ab 1.1.2027 geltenden Fassung (Art. 2 G v. 23.7.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226)
Bis 31.12.2026 gilt auch für diese Anlagen der 10-Jahres-Turnus; bestehende Lüftungsanlagen erhalten gestaffelte Erstfristen.
  • Kontrolle Inspektionsbericht mit Registriernummer aufbewahren und Folgetermin planen – nach jeder Inspektion (Betreiber bzw. Gebäudemanagement)Bericht auf Verlangen der Behörde vorlegen (§ 78 Abs. 4).
Mehr erfahren

Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die Paragrafen zur Inspektion blieben gleich. Betreiber von Klimaanlagen zur Raumluftbehandlung mit mehr als 12 kW Kälteleistung lassen sie derzeit erstmals im zehnten Betriebsjahr und danach alle zehn Jahre energetisch inspizieren. Geprüft werden Dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf und Effizienz der Komponenten; Anlagen über 70 kW nach DIN SPEC 15240. Die Pflicht entfällt bei Nichtwohngebäuden mit einem System zur Gebäudeautomation nach § 56 oder bei Energieleistungsverträgen.

Ab 1. Januar 2027 gelten neue Fristen: Klima- und kombinierte Anlagen über 70 kW sowie neu auch Lüftungsanlagen über 70 kW werden erstmals im fünften Jahr und danach alle fünf Jahre inspiziert. Klimaanlagen über 12 kW, die am 1. Oktober 2023 älter als zehn Jahre waren, müssen bis Ende 2028 erstmals geprüft sein. Ergebnisse von Kontrollen nach der F-Gas-Verordnung werden übernommen.

Inspizieren dürfen fachkundige Personen nach § 77, etwa Ingenieure der Versorgungstechnik oder Meister im Anlagenbau. Typischer Fehler: Klimaanlagen in Büro- und Sozialgebäuden fehlen im technischen Prüfplan, weil sie nur als Wartungsobjekt geführt werden.

Quellen: Gesetze im Internet – GModG § 74 (Betreiberpflicht) · Gesetze im Internet – GModG § 76 (Zeitpunkt der Inspektion) · Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 – Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes

Heizungsprüfung und Betriebsprüfung von Wärmepumpen (GModG §§ 60a, 60b)

Gilt für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, z. B. Gewerbehöfe mit mehreren Mietern.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (Wasser als Wärmeträger, keine Wärmepumpe)innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren ab Einbau; Anlagen vor dem 1.10.2009: bis 30.09.2027Gesetzliche Höchstfristfachkundige Person, z. B. Schornsteinfeger, Heizungsbauer oder gelisteter EnergieberaterGModG § 60b Abs. 1 und 3
Entfällt u. a. bei Gebäudeautomation nach § 56 oder Energieleistungsvertrag.
Betriebsprüfung Wärmepumpe (Inbetriebnahme nach 2023)nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens 2 Jahre nach Inbetriebnahme; danach alle 5 Jahre ohne Fernkontrolle (ab 2027: ohne Fernkontrolle und ohne Wartungsvertrag)Gesetzliche Höchstfristfachkundige Person (Heizungs-, Kälte-, Elektro- oder Luftheizungstechnik)GModG § 60a Abs. 1 und 3; ab 1.1.2027 Neufassung durch Art. 2 G v. 23.7.2026
Nicht für Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen.
  • Kontrolle Optimierungsmaßnahmen aus dem Prüfbericht umsetzen und dokumentieren – innerhalb eines Jahres nach der Prüfung (Eigentümer bzw. Gebäudemanagement)
Mehr erfahren

Die Prüfpflichten nach §§ 60a und 60b GModG gelten nur in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Für ein vom Unternehmen allein genutztes Werksgebäude greifen sie daher häufig nicht; anders bei Gewerbehöfen, Bürokomplexen oder Liegenschaften mit mehreren Mietern.

Wasserführende Heizungsanlagen, die keine Wärmepumpen sind, müssen innerhalb eines Jahres nach 15 Betriebsjahren geprüft und optimiert werden; für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, endet die Frist am 30. September 2027. Geprüft wird, ob die Anlage hinsichtlich Einstellungen, Pumpe, Dämmung und Vorlauftemperatur energieeffizient betrieben wird. Wärmepumpen, die seit 2024 in Betrieb gehen, brauchen nach der ersten vollständigen Heizperiode, spätestens nach zwei Jahren, eine Betriebsprüfung; ohne Fernkontrolle wird sie alle fünf Jahre wiederholt, ab 2027 entfällt die Wiederholung auch bei bestehendem Wartungsvertrag.

Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten, nötige Optimierungen sind binnen eines Jahres umzusetzen. Die Prüfung lässt sich mit Wartung oder Schornsteinfegerarbeiten verbinden.

Quellen: Gesetze im Internet – GModG § 60b · Gesetze im Internet – GModG § 60a · Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 – Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes

Energieausweis für Nichtwohngebäude

Pflicht bei Neubau, Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing; Aushang bei Gebäuden mit viel Publikumsverkehr.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Ausstellung bzw. Erneuerung des EnergieausweisesGültigkeit 10 Jahre; erforderlich bei Neubau, größeren Änderungen, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing (ab 2027 auch bei Vertragsverlängerung)Gesetzliche Höchstfristausstellungsberechtigte Person nach § 88 GModGGModG §§ 79 Abs. 3, 80
Ab 1.1.2027 für Nichtwohngebäude nur noch auf Basis einer energetischen Bilanzierung (Bedarfsausweis), digital und mit Klassen A bis G.
  • Kontrolle Aushangpflicht prüfen (mehr als 500 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr) – bei Vorliegen eines Energieausweises bzw. Nutzungsänderung (Eigentümer bzw. Nutzer)
Mehr erfahren

Ein Energieausweis wird nicht turnusmäßig, sondern anlassbezogen benötigt: bei der Errichtung eines Gebäudes, nach größeren Änderungen mit Gesamtberechnung sowie vor Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing. Für ein selbst genutztes Werksgebäude besteht also meist keine Pflicht – bis Sie Flächen vermieten oder die Immobilie verkaufen wollen. Der Ausweis gilt zehn Jahre (§ 79 Abs. 3 GModG); er ist potenziellen Käufern oder Mietern spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. In Gebäuden mit mehr als 500 m² Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr ist er auszuhängen.

Ab 1. Januar 2027 ändern sich die Regeln für Nichtwohngebäude deutlich: Bei Verkauf und Vermietung ist ein Ausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung erforderlich, ausgestellt digital in maschinenlesbarer Form und mit eigenen Effizienzklassen A bis G. Auch die Verlängerung eines Miet- oder Leasingvertrags löst dann die Pflicht aus. Die Gültigkeitsdauer von zehn Jahren bleibt.

Typischer Fehler: Der Ausweis läuft während Mietvertragsverhandlungen ab, und die Neuausstellung als Bedarfsausweis braucht mehr Vorlauf als erwartet.

Quellen: Gesetze im Internet – GModG § 79 (Grundsätze des Energieausweises) · Gesetze im Internet – GModG § 80 (Ausstellung und Verwendung) · GModG-Infoportal – Neuregelungen mit dem GModG

Wer darf prüfen?
Sachverständiger / Prüfsachverständiger
Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
Fachkundiger
Person mit besonderer Fachkunde für bestimmte Geräte, z. B. Instandhalter von Feuerlöschern nach DIN 14406-4.
Arbeitgeber / Unternehmer
Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
Bezirksschornsteinfeger
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger – zuständig für Feuerstättenschau und Messungen an Feuerungsanlagen.
Zertifizierungsstelle
Akkreditierte Stelle, die Managementsysteme (z. B. ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001, ISO 50001, ISO/IEC 27001) zertifiziert und in Überwachungs- und Rezertifizierungsaudits prüft.
Auditor / Energieauditor
Für Energieaudits beim BAFA gelistete Person bzw. Auditor einer akkreditierten Zertifizierungsstelle.

Häufige Fragen

Wie oft muss ein Energieaudit durchgeführt werden?

Nach § 8 EDL-G mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab Abschluss des letzten Audits. Pflichtig sind derzeit alle Unternehmen, die keine KMU sind, sofern sie nicht über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS freigestellt sind. Das Audit ist binnen zwei Monaten dem BAFA zu erklären. Eine Novelle mit Verbrauchsschwelle von 2,77 GWh ist im Gesetzgebungsverfahren.

Gilt ab Oktober 2026 eine neue Energieauditpflicht ab 2,77 GWh?

Noch nicht. Die Schwelle von 2,77 GWh stammt aus Art. 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791. Der deutsche Gesetzentwurf zur Umsetzung wurde im Juni 2026 vom Kabinett beschlossen und am 24. September 2026 im Bundestag in erster Lesung beraten. Bis zur Verkündung gilt das bisherige EDL-G mit der Anknüpfung an den KMU-Status. Prüfen Sie Ihren Verbrauch dennoch vorsorglich.

Ab wann ist ein Energiemanagementsystem Pflicht?

Nach § 8 EnEfG ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren. Zulässig sind ISO 50001 oder EMAS. Bestandsunternehmen mussten das System bis 18. Juli 2025 eingerichtet haben, später hinzukommende haben 20 Monate Zeit. Die geplante Novelle soll die Schwelle auf 23,6 GWh anheben.

Bis wann muss die Abwärme gemeldet werden?

Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch übermitteln ihre Abwärmedaten jedes Jahr bis zum 31. März an die Bundesstelle für Energieeffizienz und aktualisieren sie bei Änderungen unverzüglich (§ 17 EnEfG). Gemeldet werden unter anderem Wärmemenge, Leistung, zeitliche Verfügbarkeit und Temperaturniveau. Die laufende Novelle soll diese Pflicht einschränken, ist aber noch nicht in Kraft.

Wie oft müssen Klimaanlagen energetisch inspiziert werden?

Klimaanlagen zur Raumluftbehandlung über 12 kW Kälteleistung werden derzeit erstmals im zehnten Betriebsjahr und danach alle zehn Jahre inspiziert. Ab 1. Januar 2027 gilt für Klima- und Lüftungsanlagen über 70 kW ein Fünf-Jahres-Turnus; ältere Klimaanlagen müssen bis Ende 2028 erstmals geprüft sein. Gebäudeautomation nach § 56 GModG kann die Pflicht entfallen lassen.

Ihr Ansprechpartner

Beratungsteam produktionspraxis.de

Seminar- und Weiterbildungsberatung

Beratung zu Prüffristen: Energieaudit und Energiemanagement

Sie möchten Ihr Ergebnis einordnen oder wissen, welches Seminar Ihre größte Lücke schließt? Schreiben Sie uns – wir melden uns persönlich und unverbindlich.

Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.