Fristen für Fahrer und Bediener: Führerschein, Stapler, Kran, ADR

Prüf- und Kontrollfristen · Personal & Organisation

Wer Fahrzeuge, Flurförderzeuge, Krane oder Hubarbeitsbühnen führt, braucht eine nachgewiesene Befähigung, einen Auftrag des Unternehmers und regelmäßige Unterweisung. Für Kraftfahrzeuge kommt die Kontrolle der Fahrerlaubnis hinzu, für Lkw-Fahrer die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und beim Gefahrguttransport die ADR-Schulungsbescheinigung. Die Pflichten stammen aus Straßenverkehrs-, Gefahrgut- und Arbeitsschutzrecht sowie aus Unfallverhütungsvorschriften und DGUV-Grundsätzen. Diese Seite zeigt, welche Fristen gelten, wie verbindlich sie jeweils sind und wie Sie Beauftragung, Unterweisung und Nachweise rechtssicher organisieren.

  • 8 Prüfgegenstände
  • 8 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was bedeutet die Beauftragung von Fahrern und Bedienern?

Mit der Beauftragung bestimmt der Unternehmer, dass eine geeignete, unterwiesene Person ein bestimmtes Fahrzeug oder Arbeitsmittel selbstständig führen darf. Für Stapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand, ortsveränderliche kraftbetriebene Krane und Hubarbeitsbühnen ist die Beauftragung schriftlich zu erteilen. Sie gilt nur im eigenen Unternehmen und erlischt beim Ausscheiden.

Prüffristen Fahrer und Bediener auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
FührerscheinkontrolleErstkontrolle: vor der ersten Überlassung eines Firmenfahrzeugs bzw. erstmaligen Nutzung eines Poolfahrzeugs GesetzRegelmäßige Kontrolle: mindestens zweimal jährlich (aus der Rechtsprechung abgeleiteter Praxiswert) RichtwertHalter bzw. beauftragte Person (z. B. Fuhrparkverantwortlicher)Halter bzw. beauftragte Person (z. B. Fuhrparkverantwortlicher)
Unterweisung und Bestimmung von FahrzeugführernErstunterweisung und Bestimmung zum Fahrzeugführer: vor der ersten selbstständigen Fahrt bzw. bei neuem Fahrzeugtyp UVVWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich GesetzArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft
Staplerfahrer (Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand)Schriftliche Beauftragung: vor dem ersten selbstständigen Steuern, nach Ausbildung und Befähigungsnachweis UVVWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich GesetzÜberprüfung der Fahrpraxis: jährlich – Beauftragung zurücknehmen, wenn ein Jahr lang keine ausreichende Fahrpraxis besteht RichtwertUnternehmerArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftUnternehmer bzw. Vorgesetzter
Bediener von Mitgänger-FlurförderzeugenUnterweisung und Beauftragung: vor dem ersten Einsatz UVVWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich GesetzUnternehmerArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft
KranführerBeauftragung: vor dem ersten selbstständigen Führen; schriftlich bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen UVVWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich GesetzNeue Unterweisung bei geänderten Einsatzbedingungen: bei anderem Krantyp, geänderter Steuerung, Personenbeförderung oder Montageeinsatz RichtwertUnternehmerArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft
Bediener von HubarbeitsbühnenSchriftliche Beauftragung: nach Ausbildung und Befähigungsnachweis, vor dem ersten selbstständigen Bedienen RegelwerkWiederholungsunterweisung: mindestens einmal jährlich GesetzUnternehmerArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige Führungskraft
Berufskraftfahrer: Weiterbildung nach BKrFQGWeiterbildung (Schlüsselzahl 95): alle fünf Jahre, 35 Unterrichtseinheiten GesetzFahrer absolviert sie bei einer anerkannten Ausbildungsstätte; Unternehmer prüft den Nachweis
ADR-Schulungsbescheinigung für Gefahrgutfahrer und Unterweisung nach ADR 1.3Auffrischungsschulung mit Prüfung: Bescheinigung gilt fünf Jahre; Auffrischung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf ohne Zeitverlust GesetzUnterweisung der an der Beförderung beteiligten Personen: vor Aufnahme der Aufgaben; Auffrischung in regelmäßigen Abständen nach betrieblicher Festlegung GBUFahrer besucht Auffrischungsschulung mit IHK-Prüfung; Beförderer setzt nur Fahrer mit gültiger Bescheinigung einArbeitgeber, unterstützt durch den Gefahrgutbeauftragten
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
UVV Höchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)
Die Frist steht in einer Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift) und ist für Mitgliedsbetriebe der jeweiligen Berufsgenossenschaft verbindlich.
Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
Richtwert Richtwert
Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Führerscheinkontrolle

Kontrolle der Fahrerlaubnis aller Beschäftigten, die Firmenfahrzeuge führen – vor der ersten Nutzung und danach regelmäßig.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Erstkontrollevor der ersten Überlassung eines Firmenfahrzeugs bzw. erstmaligen Nutzung eines PoolfahrzeugsGesetzliche HöchstfristHalter bzw. beauftragte Person (z. B. Fuhrparkverantwortlicher)StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 (Halterverantwortung)
Regelmäßige Kontrollemindestens zweimal jährlich (aus der Rechtsprechung abgeleiteter Praxiswert)RichtwertHalter bzw. beauftragte Person (z. B. Fuhrparkverantwortlicher)StVG § 21; BGN ASI 7.20 Nr. 2.4
Original vorlegen lassen, Klassen, Befristungen und Schlüsselzahlen prüfen und die Kontrolle dokumentieren.
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Wer als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar – nach Abs. 2 auch bei Fahrlässigkeit. Für Unternehmen mit Firmenwagen, Transportern oder Werksfahrzeugen im öffentlichen Verkehr folgt daraus die Pflicht, den Führerscheinbesitz systematisch zu kontrollieren. Auch § 35 DGUV Vorschrift 70 verlangt, dass nur befähigte und vom Unternehmer bestimmte Personen Fahrzeuge führen.

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe leitet aus der Rechtsprechung ab, die Fahrerlaubnis mindestens zweimal pro Jahr zu überprüfen, zusätzlich bei Fahrzeugübergabe oder erstmaliger Nutzung eines Poolfahrzeugs. Bei Hinweisen auf Fahrverbot oder Entzug ist sofort zu reagieren.

Kontrolliert wird anhand des Originaldokuments einschließlich Klassen, Befristungen und Schlüsselzahlen nach Anlage 9 FeV; elektronische Verfahren mit Siegel oder App sind möglich, wenn der Datenschutz gewahrt bleibt. Typischer Fehler: Kontrollen nur bei Einstellung – ein späteres Fahrverbot bleibt dann unbemerkt.

Quellen: Gesetze im Internet – StVG § 21 · BGN ASI 7.20 „Dienstfahrten mit Pkw und Kleintransporter“, Nr. 2 (BGN Branchenwissen) · DGUV Vorschrift 70 § 35 Fahrzeugführer (BGN Branchenwissen)

Unterweisung und Bestimmung von Fahrzeugführern

Beschäftigte, die Dienstwagen, Transporter oder Lkw führen: geeignet, unterwiesen, vom Unternehmer bestimmt und jährlich erneut unterwiesen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Erstunterweisung und Bestimmung zum Fahrzeugführervor der ersten selbstständigen Fahrt bzw. bei neuem FahrzeugtypHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)Arbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftDGUV Vorschrift 70 § 35 Abs. 1
Ein schriftlicher Auftrag ist nach der Durchführungsanweisung zweckmäßig.
Wiederholungsunterweisungmindestens einmal jährlichGesetzliche HöchstfristArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftBetrSichV § 12 Abs. 1; DGUV Vorschrift 1 § 4
Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich festhalten.
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Nach § 35 DGUV Vorschrift 70 darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen maschinell angetriebener Fahrzeuge nur Versicherte beschäftigen, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet und im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben und zuverlässig erscheinen. Sie müssen vom Unternehmer zum Führen bestimmt sein; die Durchführungsanweisung hält einen schriftlichen Auftrag für zweckmäßig.

Betrieblich genutzte Fahrzeuge sind zugleich Arbeitsmittel. Deshalb gilt für die Unterweisung § 12 Abs. 1 BetrSichV: vor der ersten Verwendung tätigkeitsbezogen und danach mindestens einmal jährlich, mit schriftlich festgehaltenem Datum und den Namen der Unterwiesenen. Inhalte sind etwa Abfahrtskontrolle, Ladungssicherung, Verhalten bei Panne und Unfall, Ablenkung, Müdigkeit und betriebliche Fahrregeln.

Anlassbezogen sollte zusätzlich unterwiesen werden, wenn ein neues Fahrzeug übergeben wird oder Unfälle, Bußgelder und Punkte auf Unsicherheiten hinweisen. Typischer Fehler: Gelegenheitsfahrer aus Außendienst oder Instandhaltung werden in der Fahrerunterweisung vergessen.

Quellen: DGUV Vorschrift 70 § 35 Fahrzeugführer (BGN Branchenwissen) · Gesetze im Internet – BetrSichV § 12 · BGN ASI 7.20 „Dienstfahrten mit Pkw und Kleintransporter“, Nr. 2 (BGN Branchenwissen)

Staplerfahrer (Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand)

Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001, schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer, jährliche Unterweisung; Mindestalter 18 Jahre.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Schriftliche Beauftragungvor dem ersten selbstständigen Steuern, nach Ausbildung und BefähigungsnachweisHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)UnternehmerDGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1
Die Beauftragung gilt nur im eigenen Unternehmen und erlischt beim Ausscheiden.
Wiederholungsunterweisungmindestens einmal jährlichGesetzliche HöchstfristArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftBetrSichV § 12 Abs. 1; DGUV Vorschrift 1 § 4
Überprüfung der Fahrpraxisjährlich – Beauftragung zurücknehmen, wenn ein Jahr lang keine ausreichende Fahrpraxis bestehtRichtwertUnternehmer bzw. VorgesetzterDurchführungsanweisung zu DGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 1
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Mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 nur Personen beauftragt werden, die mindestens 18 Jahre alt, geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Die Ausbildung beschreibt der DGUV Grundsatz 308-001 in drei Stufen: allgemeine Qualifizierung mit 20 bis 32 Lehreinheiten und Prüfung in Theorie und Praxis, Zusatzqualifizierung für besondere Bauarten und betriebliche Qualifizierung.

Die jährliche Unterweisung ergibt sich aus § 12 Abs. 1 BetrSichV; Inhalte sind unter anderem freigegebene Verkehrswege, Stapelung, Anbaugeräte, Mitnahme von Personen und die Betriebsanweisung. Die Durchführungsanweisung zu § 7 sieht vor, die Beauftragung zurückzunehmen, wenn jemand ein Jahr lang keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachweisen kann.

Für die körperliche Eignung empfiehlt der DGUV Grundsatz eine ärztliche Untersuchung – eine Eignungsuntersuchung, keine arbeitsmedizinische Vorsorge. Typischer Fehler: Leiharbeitskräfte fahren mit dem Staplerschein des Verleihers, aber ohne schriftliche Beauftragung durch den Einsatzbetrieb.

Quellen: DGUV Vorschrift 68 § 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen (BGN Branchenwissen) · DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen …“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 12

Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen

Elektro-Deichselhubwagen und Deichselstapler: geeignet, in der Handhabung unterwiesen und beauftragt – Schriftform nicht vorgeschrieben.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Unterweisung und Beauftragungvor dem ersten EinsatzHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)UnternehmerDGUV Vorschrift 68 § 7 Abs. 2 und 3
Wiederholungsunterweisungmindestens einmal jährlichGesetzliche HöchstfristArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftBetrSichV § 12 Abs. 1; DGUV Vorschrift 1 § 4
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Für Mitgänger-Flurförderzeuge – also Geräte, die von einer mitgehenden Person gesteuert werden, wie elektrische Deichselhubwagen oder Deichselstapler – genügt es nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68, dass die Bedienpersonen geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. Eine Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 und eine schriftliche Beauftragung sind nicht vorgeschrieben; beauftragt werden müssen die Bediener nach § 7 Abs. 3 aber trotzdem.

Der DGUV Grundsatz 308-001 empfiehlt, die Unterweisung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil aufzubauen, sodass die Bedienpersonen die rechtlichen Grundlagen kennen und Fahrmanöver sicher beherrschen. Wichtig: Mitgängergeräte mit Fahrerstandplattform und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand – dann sind Ausbildung und schriftlicher Auftrag erforderlich.

Die Wiederholungsunterweisung ist wie bei allen Arbeitsmitteln mindestens jährlich durchzuführen und mit Datum und Namen festzuhalten. Typischer Fehler: Kommissionier- oder Versandmitarbeiter nutzen Elektro-Hubwagen ohne dokumentierte Einweisung, weil die Geräte als einfach gelten; Quetsch- und Fußverletzungen sind dabei typische Unfallfolgen.

Quellen: DGUV Vorschrift 68 § 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen (BGN Branchenwissen) · DGUV Grundsatz 308-001 „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen …“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 12

Kranführer

Mindestens 18 Jahre, geeignet, unterwiesen mit Befähigungsnachweis und beauftragt – bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen schriftlich.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Beauftragungvor dem ersten selbstständigen Führen; schriftlich bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen KranenHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)UnternehmerDGUV Vorschrift 52 § 29 Abs. 1
Wiederholungsunterweisungmindestens einmal jährlichGesetzliche HöchstfristArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftBetrSichV § 12 Abs. 1; DGUV Vorschrift 1 § 4
Neue Unterweisung bei geänderten Einsatzbedingungenbei anderem Krantyp, geänderter Steuerung, Personenbeförderung oder MontageeinsatzRichtwertArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftDGUV Grundsatz 309-003 Nr. 3.1
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§ 29 DGUV Vorschrift 52 erlaubt das selbstständige Führen eines kraftbetriebenen Kranes nur Versicherten, die mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet und im Führen des Kranes unterwiesen sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben und zuverlässig sind. Der Unternehmer muss Kranführer beauftragen, bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen schriftlich. Für handbetriebene Krane gilt die Vorschrift nicht.

Der DGUV Grundsatz 309-003 beschreibt Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis. Als Richtwerte für die Dauer der Erstunterweisung nennt er etwa einen Tag für teilkraftbetriebene, ein bis fünf Tage für flurgesteuerte und fünf bis zehn Tage für führerhausgesteuerte Krane. Nach externer Ausbildung ist zusätzlich eine betriebliche Unterweisung am konkreten Kran nötig, ebenso bei Wechsel des Krantyps, der Steuerung oder der Einsatzart.

Die wiederkehrende Unterweisung ist nach § 12 Abs. 1 BetrSichV mindestens jährlich durchzuführen und zu dokumentieren; sie sollte auch das Anschlagen von Lasten und die Verständigung mit Anschlägern umfassen. Typischer Fehler: Beschäftigte bedienen den Hallenkran per Funkfernsteuerung, ohne je unterwiesen oder beauftragt worden zu sein.

Quellen: DGUV Vorschrift 52 § 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal (BGN Branchenwissen) · DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 12

Bediener von Hubarbeitsbühnen

Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008, schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer, jährliche Unterweisung; Mindestalter 18 Jahre.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Schriftliche Beauftragungnach Ausbildung und Befähigungsnachweis, vor dem ersten selbstständigen BedienenVorgabe im RegelwerkUnternehmerDGUV Regel 100-500 Kap. 2.10; DGUV Grundsatz 308-008
Wiederholungsunterweisungmindestens einmal jährlichGesetzliche HöchstfristArbeitgeber bzw. beauftragte, fachkundige FührungskraftBetrSichV § 12 Abs. 1; DGUV Vorschrift 1 § 4
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Hubarbeitsbühnen werden in der Produktion für Instandhaltung, Montage und Arbeiten an Hallendächern, Kranbahnen oder Beleuchtung eingesetzt. Nach DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10, darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt sind, in der Bedienung unterwiesen wurden und ihre Befähigung nachgewiesen haben; der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Die Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung beschreibt der DGUV Grundsatz 308-008.

In der Beauftragung ist anzugeben, für welche Arbeiten sie gilt; Bedienerausweise der Schulungsträger dokumentieren die Bauarten, auf denen ausgebildet wurde. Für gemietete Hubarbeitsbühnen gilt dasselbe – eine Geräteeinweisung durch den Vermieter ersetzt weder Ausbildung noch Beauftragung.

Die wiederkehrende Unterweisung folgt aus § 12 Abs. 1 BetrSichV (mindestens jährlich) und sollte Rettungskonzept, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Windgrenzen und Tragfähigkeit des Untergrunds umfassen. Die Prüfungen der Hubarbeitsbühne selbst behandelt die Seite zu Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen.

Quellen: DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“ · DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 12

Berufskraftfahrer: Weiterbildung nach BKrFQG

Fahrer von Lkw (C1 bis CE) und Bussen (D1 bis DE) im Güter- oder Personenkraftverkehr: 35 Unterrichtseinheiten Weiterbildung alle fünf Jahre.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Weiterbildung (Schlüsselzahl 95)alle fünf Jahre, 35 UnterrichtseinheitenGesetzliche HöchstfristFahrer absolviert sie bei einer anerkannten Ausbildungsstätte; Unternehmer prüft den NachweisBKrFQG § 5; BKrFQV § 4; BKrFQG § 3 Abs. 4
Der Unternehmer darf Fahrten ohne gültige Qualifikation weder anordnen noch zulassen (Bußgeld bis 20.000 Euro nach § 28 BKrFQG).
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Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt für Fahrer, die auf öffentlichen Straßen Güter oder Personen mit Fahrzeugen der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE befördern. Ausnahmen bestehen unter anderem für Fahrzeuge bis 45 km/h und für die Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Fahren nicht seine Hauptbeschäftigung ist – etwa bei Monteuren.

Nach § 5 BKrFQG ist die erste Weiterbildung fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation abzuschließen, jede weitere im Abstand von fünf Jahren. Sie umfasst nach § 4 BKrFQV 35 Unterrichtseinheiten in Ausbildungseinheiten von mindestens sieben Unterrichtseinheiten an anerkannten Ausbildungsstätten; die ADR-Fahrerschulung kann mit sieben Einheiten angerechnet werden. Die erste Weiterbildung lässt sich an das Ablaufdatum der Fahrerlaubnis angleichen, sofern die Frist zwischen drei und sieben Jahren liegt. Nachgewiesen wird die Qualifikation über den Fahrerqualifizierungsnachweis oder die Schlüsselzahl 95.

Für den Unternehmer entscheidend ist § 3 Abs. 4 BKrFQG: Er darf Fahrten ohne gültige Qualifikation weder anordnen noch zulassen.

Quellen: Gesetze im Internet – BKrFQG § 5 · Gesetze im Internet – BKrFQV § 4 · Gesetze im Internet – BKrFQG § 3

ADR-Schulungsbescheinigung für Gefahrgutfahrer und Unterweisung nach ADR 1.3

Fahrer kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransporte: ADR-Bescheinigung fünf Jahre gültig; Verpacker und Verlader: Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Auffrischungsschulung mit PrüfungBescheinigung gilt fünf Jahre; Auffrischung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf ohne ZeitverlustGesetzliche HöchstfristFahrer besucht Auffrischungsschulung mit IHK-Prüfung; Beförderer setzt nur Fahrer mit gültiger Bescheinigung einADR 8.2.2.8; GGVSEB § 19
Ist die Bescheinigung abgelaufen, ist ein neuer Basiskurs erforderlich.
Unterweisung der an der Beförderung beteiligten Personenvor Aufnahme der Aufgaben; Auffrischung in regelmäßigen Abständen nach betrieblicher FestlegungNach GefährdungsbeurteilungArbeitgeber, unterstützt durch den GefahrgutbeauftragtenADR 1.3.1, 1.3.2.4 und 1.3.3; GGVSEB § 27 Abs. 5
Unterweisungsnachweise fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahren.
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Fahrer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtigen Mengen befördern, benötigen eine Schulungsbescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR. Der Beförderer darf nach § 19 GGVSEB nur Fahrer mit gültiger Bescheinigung einsetzen. Die Bescheinigung gilt fünf Jahre; vor Ablauf ist eine Auffrischungsschulung mit bestandener Prüfung erforderlich. Erfolgt sie in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf, schließt die neue Gültigkeit nahtlos an. Ist die Bescheinigung abgelaufen, muss erneut ein Basiskurs absolviert werden.

Alle übrigen an der Gefahrgutbeförderung beteiligten Beschäftigten – in Produktionsbetrieben vor allem Verpacker, Verlader und Versandmitarbeiter – müssen nach Kapitel 1.3 ADR vor Aufnahme ihrer Aufgaben unterwiesen werden; bis dahin dürfen sie nur unter Aufsicht einer unterwiesenen Person arbeiten. Die Unterweisung ist regelmäßig aufzufrischen, ein festes Intervall nennt das ADR nicht. Nach § 27 Abs. 5 GGVSEB sind die Nachweise fünf Jahre aufzubewahren.

Typischer Fehler: Werksfahrer übernehmen gelegentlich Gefahrgutfahrten, ohne dass jemand die Gültigkeit ihrer ADR-Bescheinigung nachhält.

Quellen: IHK Frankfurt am Main – Gültigkeit und Verlängerung von ADR-Bescheinigungen · Gesetze im Internet – GGVSEB § 19 · Gesetze im Internet – GGVSEB § 27

Wer darf prüfen?
Arbeitgeber / Unternehmer
Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.

Häufige Fragen

Wie oft muss der Führerschein von Mitarbeitern kontrolliert werden?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Weil sich Halter nach § 21 StVG auch bei fahrlässigem Zulassen einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, ist eine regelmäßige Kontrolle nötig. Die BGN leitet aus der Rechtsprechung ab, die Fahrerlaubnis mindestens zweimal jährlich zu prüfen, zusätzlich vor der ersten Fahrzeugüberlassung. Geprüft wird das Original einschließlich Klassen und Schlüsselzahlen; die Kontrolle ist zu dokumentieren.

Braucht ein Staplerfahrer eine schriftliche Beauftragung?

Ja. Nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 muss der Unternehmer Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand schriftlich beauftragen. Voraussetzungen sind ein Mindestalter von 18 Jahren, Eignung, eine Ausbildung etwa nach DGUV Grundsatz 308-001 und der Befähigungsnachweis. Die Beauftragung gilt nur für das eigene Unternehmen; ein Staplerschein allein reicht nicht.

Wie oft müssen Staplerfahrer unterwiesen werden?

Mindestens einmal jährlich. Gabelstapler sind Arbeitsmittel, für die § 12 Abs. 1 BetrSichV eine Unterweisung vor der ersten Verwendung und danach mindestens jährlich vorschreibt; Datum und Namen sind schriftlich festzuhalten. Die DGUV Vorschrift 1 fordert ebenfalls eine jährliche Unterweisung. Zusätzlich ist bei neuen Geräten, Anbaugeräten oder geänderten Verkehrswegen anlassbezogen zu unterweisen.

Wie oft muss ein Berufskraftfahrer zur Weiterbildung?

Alle fünf Jahre. Nach § 5 BKrFQG ist die erste Weiterbildung fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation abzuschließen und danach im Fünfjahresabstand zu wiederholen. Sie umfasst 35 Unterrichtseinheiten an anerkannten Ausbildungsstätten. Der Unternehmer darf Fahrten ohne gültige Qualifikation weder anordnen noch zulassen; nachgewiesen wird sie durch die Schlüsselzahl 95 oder den Fahrerqualifizierungsnachweis.

Wie lange ist die ADR-Bescheinigung gültig?

Die ADR-Schulungsbescheinigung für Fahrzeugführer gilt fünf Jahre. Vor Ablauf ist eine Auffrischungsschulung mit Prüfung zu absolvieren. Wird sie innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf bestanden, schließt die neue fünfjährige Gültigkeit an das bisherige Ablaufdatum an. Ist die Bescheinigung abgelaufen, muss erneut der Basiskurs besucht werden.

Brauchen Bediener von Elektro-Hubwagen einen Staplerschein?

Nicht zwingend. Für Mitgänger-Flurförderzeuge verlangt § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 nur, dass die Bedienpersonen geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind; eine schriftliche Beauftragung ist nicht vorgeschrieben, beauftragt werden müssen sie trotzdem. Geräte mit Fahrerstandplattform und mehr als 6 km/h gelten jedoch als Flurförderzeuge mit Fahrerstand – dann sind Ausbildung und schriftlicher Auftrag nötig.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.