Prüffristen für Türen, Tore, Blitzschutz und Dachsicherungen

Prüf- und Kontrollfristen · Brandschutz & Gebäude

Rolltore, Schnelllauftore und Sektionaltore gehören in Produktion und Logistik zu den am stärksten beanspruchten Bauteilen eines Werks – und zu den häufigen Unfallquellen. Auch Blitzschutzanlagen, Anschlageinrichtungen und Geländer auf Hallendächern müssen über Jahre zuverlässig funktionieren, obwohl sie im Alltag kaum beachtet werden. Die Fristen stammen aus der ASR A1.7, der DGUV Information 208-022, der Normenreihe DIN EN IEC 62305 und der DGUV Information 201-056 zu Absturzsicherungen auf Dächern. Diese Seite fasst zusammen, was wann von wem zu prüfen ist und wie verbindlich die Angaben sind.

  • 5 Prüfgegenstände
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was gilt als kraftbetätigte Tür oder kraftbetätigtes Tor?

Türen und Tore sind kraftbetätigt, wenn die Energie für das Öffnen oder Schließen ganz oder teilweise von Antrieben aufgebracht wird – etwa durch Elektromotoren, Pneumatik, Hydraulik oder Federspeicher. Typische Beispiele im Industriebau sind Sektional-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore sowie automatische Schiebe- und Drehflügeltüren. Für sie gelten besondere Anforderungen an Schutzeinrichtungen und die jährliche sicherheitstechnische Prüfung.

Prüffristen Türen, Tore und Gebäudetechnik auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
Kraftbetätigte Türen und ToreSicherheitstechnische Prüfung: mindestens jährlich; zusätzlich vor erster Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen RegelwerkWartung: nach Wartungsanleitung des Herstellers, häufig zusammen mit der Jahresprüfung HerstellerSicht- und Funktionskontrolle: Lichtschranke, Schließkantensicherung, Reversieren, Not-Halt, Schäden an Behang und Führung: regelmäßig nach Gefährdungsbeurteilung, z. B. wöchentlich KontrolleSachkundiger mit Kraftmesstechnik (Schließkräfte nach DIN EN 12453 bzw. DIN EN 16005)Fachbetrieb bzw. HerstellerBetreiber oder unterwiesene Beschäftigte
Handbetätigte Tore, Schwing- und Schiebetore sowie rahmenlose GlastürenPrüfung auf sicheren Zustand (Aufhängung, Absturz- und Aushebesicherung, Federn, Seile, Gegengewichte): nach Gefährdungsbeurteilung – Empfehlung: jährlich analog zu kraftbetätigten Toren GBURahmenlose Glastüren und Glasschiebeelemente: Glaskanten, Beschläge, Türbänder: regelmäßig, Rhythmus nach Gefährdungsbeurteilung KontrolleLeichtgängigkeit, Endanschläge, Feststeller und Bedienkräfte: regelmäßig, z. B. bei Betriebsrundgängen KontrolleSachkundiger für ToreBetreiber oder HaustechnikBetreiber oder unterwiesene Beschäftigte
Kraftbetätigte Schranken an Werkszufahrten und ParkflächenSicherheitstechnische Prüfung: nach Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben – Empfehlung: jährlich in Anlehnung an ASR A1.7 GBUFunktionskontrolle: Sicherheitseinrichtungen (Schleife, Lichtschranke), Schließbewegung, Zustand des Schlagbaums: regelmäßig nach Gefährdungsbeurteilung KontrolleSachkundiger für kraftbetätigte Tore und SchrankenWerkschutz, Pförtner oder Haustechnik
BlitzschutzanlagenUmfassende Prüfung (Wiederholungsprüfung mit Messungen): Schutzklasse I/II alle 2 Jahre, III/IV alle 4 Jahre; kritische Anlagen jährlich RichtwertSichtprüfung: Schutzklasse I/II jährlich, III/IV alle 2 Jahre; explosionsgefährdete Anlagen halbjährlich RichtwertSichtkontrolle nach Blitzeinschlag, Sturm oder Dacharbeiten (Fangleitungen, Halter, Ableitungen): nach jedem solchen Ereignis KontrolleBlitzschutz-Fachkraft (Elektrofachkraft mit Blitzschutzkenntnissen)Blitzschutz-FachkraftBetreiber / Haustechnik
Anschlageinrichtungen, Geländer und Seitenschutz auf DächernPrüfung permanenter Anschlageinrichtungen: spätestens alle 12 Monate, kürzer nach Herstellervorgabe oder bei korrosiver Atmosphäre RichtwertSicht- und Funktionskontrolle von Geländern und Seitenschutz: spätestens alle 24 Monate und vor der Benutzung von Seitenschutz RichtwertSichtprüfung von Anschlageinrichtung, Kennzeichnung und Prüfnachweis vor der Benutzung: vor jeder Benutzung Kontrollesachkundige Person, bei komplexen Systemen vom Hersteller qualifiziertzur Prüfung befähigte Person (temporärer Seitenschutz) bzw. sachkundige PersonBenutzer (unterwiesene Beschäftigte oder Fremdfirma)
Was bedeutet die Einordnung?
Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
Richtwert Richtwert
Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
Hersteller Herstellerangabe
Die Frist ergibt sich aus der Betriebsanleitung bzw. den Vorgaben des Herstellers.
GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Kraftbetätigte Türen und Tore

Sektional-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore, Falt- und Hubtore sowie automatische Schiebe- und Drehflügeltüren.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Sicherheitstechnische Prüfungmindestens jährlich; zusätzlich vor erster Inbetriebnahme und nach wesentlichen ÄnderungenVorgabe im RegelwerkSachkundiger mit Kraftmesstechnik (Schließkräfte nach DIN EN 12453 bzw. DIN EN 16005)ArbStättV § 4 Abs. 1; ASR A1.7 Abschnitt 10.2 Abs. 1, 2 und 4
Länderspezifische baurechtliche Vorgaben (z. B. für automatische Türen in Rettungswegen) zusätzlich beachten.
Wartungnach Wartungsanleitung des Herstellers, häufig zusammen mit der JahresprüfungHerstellerangabeFachbetrieb bzw. HerstellerASR A1.7 Abschnitt 10 Abs. 1; DGUV Information 208-022 Abschnitt 10
Bei intensiver Nutzung oder aggressiver Umgebung kürzere Intervalle für Prüfung und Wartung.
  • Kontrolle Sicht- und Funktionskontrolle: Lichtschranke, Schließkantensicherung, Reversieren, Not-Halt, Schäden an Behang und Führung – regelmäßig nach Gefährdungsbeurteilung, z. B. wöchentlich (Betreiber oder unterwiesene Beschäftigte)Beschädigte Tore nach Anfahrschäden sofort außer Betrieb nehmen und prüfen lassen.
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Kraftbetätigte Tore bewegen schwere Flügel mit hoher Geschwindigkeit; Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen sowie abstürzende Torblätter sind die typischen Unfallursachen. Die ASR A1.7 verlangt deshalb eine sicherheitstechnische Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen, der die Schutzeinrichtungen beurteilen und den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten messen kann.

Die DGUV Information 208-022 stellt klar, dass „jährlich“ alle zwölf Monate bedeutet und normale Nutzung voraussetzt. Bei Schnelllauftoren mit vielen Zyklen, Staplerverkehr, Witterung oder aggressiven Medien sind kürzere Abstände sinnvoll. Die Ergebnisse sind schriftlich aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren – eine Prüfplakette allein reicht nicht.

Typischer Fehler: Nach einem Anfahrschaden wird das Tor provisorisch weiterbetrieben, Lichtschranken werden überbrückt oder Steuerungen auf Totmannbetrieb umgestellt, ohne die Gefährdung neu zu beurteilen. Halten Sie Betriebsanleitung und Prüfprotokolle am Tor bzw. in der Haustechnik verfügbar.

Quellen: BGN Vorschriften – ASR A1.7 Abschnitt 10 · BGN Vorschriften – DGUV Information 208-022 Türen und Tore, Abschnitt 10 · KomNet NRW – Dialog 16117 Prüfung kraftbetätigter Tore

Handbetätigte Tore, Schwing- und Schiebetore sowie rahmenlose Glastüren

Manuell bewegte Schiebe-, Hub- und Schwingtore mit Federausgleich oder Gegengewicht sowie Ganzglastüren und Glasschiebeelemente.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung auf sicheren Zustand (Aufhängung, Absturz- und Aushebesicherung, Federn, Seile, Gegengewichte)nach Gefährdungsbeurteilung – Empfehlung: jährlich analog zu kraftbetätigten TorenNach GefährdungsbeurteilungSachkundiger für ToreArbStättV § 4 Abs. 1; ASR A1.7 Abschnitt 10; DGUV Information 208-022 Abschnitt 10.2
Die DGUV Information 208-022 hält eine solche Prüfung auch für nicht kraftbetätigte Türen und Tore für empfehlenswert.
  • Kontrolle Rahmenlose Glastüren und Glasschiebeelemente: Glaskanten, Beschläge, Türbänder – regelmäßig, Rhythmus nach Gefährdungsbeurteilung (Betreiber oder Haustechnik)Pflicht zur regelmäßigen Prüfung nach ASR A1.7 Abschnitt 10.1 Abs. 4.
  • Kontrolle Leichtgängigkeit, Endanschläge, Feststeller und Bedienkräfte – regelmäßig, z. B. bei Betriebsrundgängen (Betreiber oder unterwiesene Beschäftigte)Richtwerte für Handkräfte: Türen bis 220 N, Tore bis 260 N.
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Auch ohne Antrieb können Tore gefährlich werden: Handbetätigte Schiebetore können aus ihrer Führung springen und umstürzen, Hub- und Schwingtore mit Federausgleich können bei Federbruch herabfallen, Gegengewichte können sich lösen. Die ASR A1.7 schreibt für diese Tore keine feste Prüffrist vor; der Arbeitgeber muss die Arbeitsstätte aber instand halten und Mängel unverzüglich beseitigen.

Die DGUV Information 208-022 empfiehlt deshalb auch für nicht kraftbetätigte Türen und Tore eine regelmäßige sicherheitstechnische Prüfung. Praxisnah ist ein jährlicher Rhythmus, gemeinsam mit der Prüfung der kraftbetätigten Tore. Rahmenlose Glastüren und Glasschiebeelemente sind nach ASR A1.7 regelmäßig auf Kantenverletzungen und den festen Sitz von Beschlägen zu prüfen, um Glasbruch vorzubeugen.

Achten Sie außerdem auf die Bedienkräfte: Die ASR nennt für das Öffnen und Schließen von Hand bis 220 N bei Türen und bis 260 N bei Toren. Schwergängige Tore werden sonst offen stehen gelassen oder mit Staplern geschoben.

Quellen: BGN Vorschriften – ASR A1.7 Abschnitt 10 · BGN Vorschriften – DGUV Information 208-022 Abschnitt 10

Kraftbetätigte Schranken an Werkszufahrten und Parkflächen

Schrankenanlagen an Werkstoren, LKW-Zufahrten und Mitarbeiterparkplätzen, oft mit Induktionsschleife oder Lichtschranke gesteuert.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Sicherheitstechnische Prüfungnach Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben – Empfehlung: jährlich in Anlehnung an ASR A1.7Nach GefährdungsbeurteilungSachkundiger für kraftbetätigte Tore und SchrankenArbStättV § 4 Abs. 1 bzw. BetrSichV § 3 Abs. 6; Herstellerangaben; Orientierung an ASR A1.7 Abschnitt 10.2
Schranken sind in der ASR A1.7 nicht ausdrücklich genannt; Prüffrist daher in der GBU festlegen.
  • Kontrolle Funktionskontrolle: Sicherheitseinrichtungen (Schleife, Lichtschranke), Schließbewegung, Zustand des Schlagbaums – regelmäßig nach Gefährdungsbeurteilung (Werkschutz, Pförtner oder Haustechnik)Nach Anfahrschäden Schranke bis zur Prüfung außer Betrieb nehmen.
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Schranken regeln an vielen Werken den Zufahrtsverkehr von LKW, Mitarbeitenden und Besuchern. Gefährdet sind vor allem Fußgänger und Radfahrende, die vom absenkenden Schlagbaum getroffen werden, sowie Fahrzeuge, wenn Sicherheitseinrichtungen versagen. Oft wird die Schranke technisch wie ein kraftbetätigtes Tor betrachtet; ausdrücklich genannt ist sie in der ASR A1.7 aber nicht.

Eine feste Vorschriftenfrist gibt es daher nicht. Legen Sie die Prüfung in der Gefährdungsbeurteilung fest und orientieren Sie sich an den Herstellerangaben und an der jährlichen sicherheitstechnischen Prüfung für kraftbetätigte Tore nach ASR A1.7. Die Prüfung sollte durch einen Sachkundigen erfolgen, der Sicherheitseinrichtungen, Steuerung und Bewegungsablauf beurteilen kann.

In der Praxis bewährt sich, Schranken in den Wartungsvertrag für die Toranlagen aufzunehmen. Prüfen Sie außerdem, ob Fußgänger einen getrennten, gekennzeichneten Weg haben – die sicherste Lösung ist, dass sich Personen gar nicht im Schwenkbereich aufhalten müssen.

Quellen: BGN Vorschriften – ASR A1.7 Abschnitt 10 · Gesetze im Internet – ArbStättV § 4

Blitzschutzanlagen

Äußerer Blitzschutz mit Fangeinrichtungen, Ableitungen und Erdung sowie innerer Blitzschutz mit Potenzialausgleich und Überspannungsschutz.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Umfassende Prüfung (Wiederholungsprüfung mit Messungen)Schutzklasse I/II alle 2 Jahre, III/IV alle 4 Jahre; kritische Anlagen jährlichRichtwertBlitzschutz-Fachkraft (Elektrofachkraft mit Blitzschutzkenntnissen)DIN EN IEC 62305-3 (VDE 0185-305-3) Blitzschutz – Teil 3 mit Beiblatt 3 (Prüfung und Wartung von Blitzschutzsystemen); ArbStättV § 4 Abs. 1; Auflagen aus Baugenehmigung
Die Normwerte gelten, soweit keine gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben bestehen; Bayern verlangt wiederkehrende Prüfung durch Sachkundige (SPrüfV § 2 Abs. 4).
SichtprüfungSchutzklasse I/II jährlich, III/IV alle 2 Jahre; explosionsgefährdete Anlagen halbjährlichRichtwertBlitzschutz-FachkraftDIN EN IEC 62305-3 (VDE 0185-305-3) mit Beiblatt 3
Für explosionsgefährdete bauliche Anlagen zusätzlich jährliche elektrische Prüfung.
  • Kontrolle Sichtkontrolle nach Blitzeinschlag, Sturm oder Dacharbeiten (Fangleitungen, Halter, Ableitungen) – nach jedem solchen Ereignis (Betreiber / Haustechnik)Neue Dachaufbauten wie PV-Anlagen oder Lüftungsgeräte in das Schutzkonzept einbeziehen.
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Blitzschutzanlagen schützen Gebäude, Menschen und Anlagen vor direkten Einschlägen und Überspannungen. In Produktionsbetrieben stehen dabei oft Steuerungs- und IT-Technik, Gefahrstofflager oder explosionsgefährdete Bereiche im Vordergrund. Eine allgemeine gesetzliche Prüffrist gibt es nicht; Prüfpflichten ergeben sich aus der Instandhaltungspflicht nach Arbeitsstättenverordnung, aus Baugenehmigungen, Landesrecht und häufig aus dem Versicherungsvertrag.

Die Normenreihe zum Blitzschutz nennt Höchstabstände in Abhängigkeit von der Schutzklasse: Sichtprüfung bei Schutzklasse I und II jährlich, bei III und IV alle zwei Jahre; umfassende Prüfung alle zwei bzw. vier Jahre, bei kritischen Anlagen jährlich. Blitzschutzanlagen explosionsgefährdeter Anlagen sollen halbjährlich besichtigt und jährlich elektrisch geprüft werden. Die DGUV Information 201-056 empfiehlt für Dachflächen eine Wartung des Blitzschutzes mindestens alle zwei Jahre.

Typischer Fehler: Neue PV-Module, Lüftungsgeräte oder Antennen werden auf dem Dach montiert, ohne Trennungsabstände und Fangeinrichtungen anzupassen. Beziehen Sie den Blitzschutz-Fachbetrieb in jede Dachplanung ein.

Quellen: DIN Media – DIN EN IEC 62305-3 Beiblatt 3:2026-10 · DEHN – Prüfbericht Blitzschutz mit Prüfintervallen nach DIN EN 62305-3 Tabelle E.2 · DGUV Information 201-056 Absturzschutz auf Dächern (Tabelle Wartungshäufigkeiten)

Anschlageinrichtungen, Geländer und Seitenschutz auf Dächern

Einzelanschlagpunkte, Seil- und Schienensysteme sowie Geländer und Seitenschutz auf Hallen- und Flachdächern für Wartungsarbeiten.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung permanenter Anschlageinrichtungenspätestens alle 12 Monate, kürzer nach Herstellervorgabe oder bei korrosiver AtmosphäreRichtwertsachkundige Person, bei komplexen Systemen vom Hersteller qualifiziertDGUV Information 201-056 (Ausgabe September 2025) Abschnitt 9.3 und Tabelle 2; Herstellervorgaben; bis Ende 2015 montiert: DGUV Regel 112-198
Seit 2016 montierte permanente Anschlageinrichtungen sind Bauprodukte (DIN EN 17235), ältere gelten als PSA gegen Absturz.
Sicht- und Funktionskontrolle von Geländern und Seitenschutzspätestens alle 24 Monate und vor der Benutzung von SeitenschutzRichtwertzur Prüfung befähigte Person (temporärer Seitenschutz) bzw. sachkundige PersonDGUV Information 201-056 Abschnitte 9.1 und 9.2
  • Kontrolle Sichtprüfung von Anschlageinrichtung, Kennzeichnung und Prüfnachweis vor der Benutzung – vor jeder Benutzung (Benutzer (unterwiesene Beschäftigte oder Fremdfirma))Ohne gültigen Prüfnachweis keine Benutzung; Rettungskonzept für hängende Personen vorhalten.
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Auf Hallendächern stehen RWA-Geräte, Lüftungsanlagen, Photovoltaik und Blitzschutz – entsprechend oft sind Instandhalter und Fremdfirmen dort unterwegs. Anschlageinrichtungen, Geländer und Seitenschutz sind dann die letzte Sicherung gegen Absturz und müssen dauerhaft tragfähig bleiben, obwohl sie Witterung, UV-Strahlung und Dacharbeiten ausgesetzt sind.

Die DGUV Information 201-056 (Ausgabe September 2025) empfiehlt, permanente Anschlageinrichtungen spätestens alle zwölf Monate zu prüfen; Herstellervorgaben, korrosive Umgebung oder häufige Nutzung können kürzere Abstände erfordern. Geländer und Seitenschutz sollten spätestens alle 24 Monate kontrolliert werden. Seit 2016 montierte Anschlageinrichtungen gelten als Bauprodukte nach DIN EN 17235, ältere Einrichtungen werden wie PSA gegen Absturz nach DGUV Regel 112-198 behandelt.

Typischer Fehler: Die Anschlageinrichtung ist geprüft, aber niemand weiß, wo sie sich befindet, oder die Dokumentation fehlt. Hinterlegen Sie Dachplan, Prüfnachweise und Benutzungshinweise am Dachzugang und unterweisen Sie Fremdfirmen vor Arbeitsbeginn.

Quellen: DGUV Information 201-056 Schutzmaßnahmen gegen Absturz auf Dächern

Wer darf prüfen?
Zur Prüfung befähigte Person
Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
Elektrofachkraft
Person mit elektrotechnischer Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrung, die übertragene Arbeiten beurteilen und Gefahren erkennen kann. Für Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel ist sie die befähigte Person.
Sachkundiger
Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.
Hersteller oder beauftragte Person
Prüfung oder Wartung durch den Hersteller bzw. von ihm autorisiertes Personal.

Häufige Fragen

Wie oft müssen kraftbetätigte Tore geprüft werden?

Nach ASR A1.7 sind kraftbetätigte Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend mindestens einmal jährlich sicherheitstechnisch zu prüfen. Die Prüfung führt ein Sachkundiger durch, der die Schutzeinrichtungen beurteilen und Schließkräfte messen kann. Bei intensiver Nutzung oder rauer Umgebung können kürzere Abstände nötig sein. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen.

Reicht eine Prüfplakette am Tor als Nachweis?

Nein. Die ASR A1.7 verlangt, die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Zum Nachweis gehören ein schriftlicher Prüfbericht mit festgestellten Mängeln und den gemessenen Schließkräften sowie die Unterschrift des Prüfers. Eine Plakette zeigt nur das Prüfdatum und ersetzt diese Dokumentation nicht.

Wie oft muss eine Blitzschutzanlage geprüft werden?

Eine allgemeine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Blitzschutznormen nennen je nach Schutzklasse eine Sichtprüfung jährlich bzw. alle zwei Jahre und eine umfassende Prüfung alle zwei bzw. vier Jahre, bei kritischen Anlagen jährlich. Baugenehmigung, Landesrecht oder Versicherungsvertrag können abweichende Fristen vorschreiben. Explosionsgefährdete Anlagen werden häufiger geprüft.

Wie oft müssen Anschlagpunkte auf dem Dach geprüft werden?

Die DGUV Information 201-056 empfiehlt für permanente Anschlageinrichtungen eine Prüfung durch eine sachkundige Person spätestens alle zwölf Monate. Herstellervorgaben, korrosive Atmosphäre oder häufige Nutzung können kürzere Abstände erfordern. Vor jeder Benutzung prüft der Anwender die Einrichtung zusätzlich durch Sichtkontrolle. Geländer und Seitenschutz sollten spätestens alle 24 Monate kontrolliert werden.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.