Prüffristen für Druckanlagen, Druckbehälter und Kompressoren

Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen

Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen speichern große Energiemengen – ein Versagen kann ganze Hallen zerstören. Für überwachungsbedürftige Druckanlagen legt die Betriebssicherheitsverordnung in Anhang 2 Abschnitt 4 verbindliche Höchstfristen fest und bestimmt, ob eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder eine zur Prüfung befähigte Person prüft. Maßgeblich sind Fluidgruppe, maximal zulässiger Druck PS und Volumen V – also das Druckinhaltsprodukt PS·V in bar·l – bzw. bei Rohrleitungen die Nennweite. Unterhalb dieser Schwellen gelten die allgemeinen Prüfpflichten nach § 14 BetrSichV. Diese Seite zeigt die Fristen für Druckluftbehälter, Kompressoren, Dampfkessel, Rohrleitungen, Hydraulikspeicher, Thermalöl- und Kälteanlagen.

  • 9 Prüfgegenstände
  • 9 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Wann ist eine Druckanlage überwachungsbedürftig?

Überwachungsbedürftig sind nach Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen für Gase sowie Rohrleitungen für entzündbare, akut toxische oder ätzende Fluide, wenn sie Druckgeräte nach der Druckgeräterichtlinie, ortsbewegliche Druckgeräte oder einfache Druckbehälter über 50 bar·l enthalten. Ob ZÜS oder befähigte Person prüft, richtet sich nach Fluidgruppe, maximal zulässigem Druck PS und Volumen V bzw. Nennweite DN.

Prüffristen Druckanlagen und Kompressoren auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
Druckluftbehälter und Druckbehälter für Gase bis 1.000 bar·lPrüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung (äußere, innere und Festigkeitsprüfung): Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 10 Jahre (Festigkeitsprüfung mit Nachweis bis 15 Jahre) GesetzSichtkontrolle auf Korrosion, Beschädigungen und unzulässige Veränderungen; Kontrolle der Kondensatableitung: regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen (Herstellerangaben beachten) Kontrollebis 200 bar·l befähigte Person, über 200 bar·l ZÜS (verwendungsfertige Druckanlagen bis 1.000 bar·l: befähigte Person)zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3unterwiesene Beschäftigte
Druckbehälter für Gase über 1.000 bar·lPrüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzÄußere Prüfung: spätestens alle 2 Jahre – entfällt bei unbeheizten und einfachen Druckbehältern GesetzInnere Prüfung: spätestens alle 5 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung: spätestens alle 10 Jahre GesetzSichtkontrolle auf Korrosion, Beschädigungen und Funktion der Anzeige- und Sicherheitseinrichtungen: regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen Kontrollezugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV, DEKRA)zugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstelleunterwiesene Beschäftigte
Druckanlage als Ganzes einschließlich Ausrüstungsteilen mit SicherheitsfunktionErmittlung der Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung: spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme GesetzWiederkehrende Prüfung der Druckanlage (Ordnungsprüfung und technische Prüfung): Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 10 Jahre GesetzPrüfung der Funktionsfähigkeit von Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion: mit der Prüfung des Anlagenteils bzw. der Druckanlage; eigene Teilprüfungen nach Gefährdungsbeurteilung GBUFunktionskontrolle von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, z. B. Anlüften von Sicherheitsventilen, soweit vom Hersteller vorgesehen: regelmäßig, Intervall vom Arbeitgeber festzulegen und zu dokumentieren KontrolleArbeitgeber; Bestätigung durch ZÜS bzw. befähigte PersonZÜS; befähigte Person nur, wenn alle Anlagenteile von befähigten Personen geprüft werden dürfenZÜS bzw. befähigte Person, je nach Zuständigkeit für das Anlagenteilunterwiesene Beschäftigte
Kompressoren, Druckluftleitungen und Kleinbehälter bis 50 bar·lPrüfung nach Montage vor erstmaliger Verwendung: vor erstmaliger Verwendung, wenn die Sicherheit von der Montage abhängt, und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: nach Gefährdungsbeurteilung – BGN-Empfehlung für Kompressoren: jährlich RichtwertKontrolle auf offensichtliche Mängel, Leckagen sowie Druck- und Temperaturanzeigen: vor der Verwendung bzw. bei Schichtbeginn Kontrollezur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Personunterwiesene Beschäftigte
Dampfkessel und Heißwassererzeuger über 110 °CPrüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach mehr als 2 Jahren Stillstand (innere Prüfung) GesetzÄußere Prüfung: spätestens jährlich GesetzInnere Prüfung: spätestens alle 3 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung: spätestens alle 9 Jahre GesetzKontrolle von Wasserstand, Druck, Sicherheitseinrichtungen und Speisewasser: nach Betriebsanleitung und Betriebsweise des Kessels KontrolleZÜS; befähigte Person nur bei Kleinkesseln bis 200 bar·lzugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstelleunterwiesenes Kesselpersonal
Rohrleitungen für entzündbare, akut toxische oder ätzende FluidePrüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzÄußere Prüfung (ZÜS-pflichtige Rohrleitungen): spätestens alle 5 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung (ZÜS-pflichtige Rohrleitungen): spätestens alle 5 Jahre GesetzWiederkehrende Prüfung bP-prüfbarer Rohrleitungen: Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 10 Jahre GesetzBegehung mit Sichtkontrolle auf Leckagen, Korrosion, Halterungen und Kennzeichnung: regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen KontrolleZÜS oder befähigte Person je nach Fluid und PS·DN (Tabellen 8 bis 11)zugelassene Überwachungsstelle (mit ZÜS-bescheinigtem Prüfprogramm auch befähigte Person)zugelassene Überwachungsstelle (mit ZÜS-bescheinigtem Prüfprogramm auch befähigte Person)zur Prüfung befähigte Personunterwiesene Beschäftigte
Hydraulikspeicher und Druckbehälter mit GaspolsterPrüfung vor Inbetriebnahme: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzInnere Prüfung: spätestens alle 10 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung: spätestens alle 10 Jahre GesetzPrüfung der Druckanlage: spätestens alle 10 Jahre GesetzKontrolle des Gasvorfülldrucks und auf äußere Schäden: nach Herstellerangabe KontrolleZÜS oder befähigte Person nach PS·V (Tabellen 3 bzw. 4)ZÜS bzw. befähigte Person je nach ZuständigkeitZÜS bzw. befähigte Person je nach ZuständigkeitZÜS bzw. befähigte PersonInstandhaltung / unterwiesene Beschäftigte
Wärmeübertragungsanlagen mit WärmeträgerölPrüfung des Wärmeträgers auf weitere Verwendbarkeit: mindestens jährlich GesetzÄußere Prüfung beheizter Druckbehälter (PS·V > 500 bar·l): spätestens alle 2 Jahre GesetzInnere Prüfung (PS·V > 500 bar·l): spätestens alle 5 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung (PS·V > 500 bar·l): spätestens alle 10 Jahre GesetzKontrolle auf Leckagen, Füllstand im Ausdehnungsgefäß und Vorlauftemperatur: regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen Kontrollezur Prüfung befähigte Personzugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstellezugelassene Überwachungsstelleunterwiesene Beschäftigte
Kälte- und Wärmepumpenanlagen (Prüfung als Druckanlage)Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzPrüfung der Druckanlage – Kältemittel der Fluidgruppe 1, Prüfung durch ZÜS: spätestens alle 5 Jahre GesetzPrüfung der Druckanlage – Fluidgruppe 1 durch befähigte Person oder übrige Kältemittel: spätestens alle 10 Jahre GesetzWiederkehrende Prüfung der Anlagenteile (innere Prüfung, Festigkeitsprüfung): nur wenn das Anlagenteil für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird GesetzBegehung mit Kontrolle auf Leckagen, Vereisung, Schwingungen und Schäden: regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen KontrolleZÜS oder befähigte Person nach Tabellen 3 bis 6 bzw. 8 bis 11zugelassene Überwachungsstellebefähigte Person bzw. ZÜS je nach ZuständigkeitZÜS bzw. befähigte Person je nach Zuständigkeitunterwiesene Beschäftigte
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
Richtwert Richtwert
Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Druckluftbehälter und Druckbehälter für Gase bis 1.000 bar·l

Behälter für Luft, Stickstoff oder CO2 mit PS·V über 50 bar·l (Fluidgruppe 1: über 25 bar·l) bis 1.000 bar·l, z. B. Kompressor-Speicher.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderungvor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche Höchstfristbis 200 bar·l befähigte Person, über 200 bar·l ZÜS (verwendungsfertige Druckanlagen bis 1.000 bar·l: befähigte Person)BetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4, Nr. 6 Tabellen 3, 4 und 7 sowie Nr. 7.25
Wiederkehrende Prüfung (äußere, innere und Festigkeitsprüfung)Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 10 Jahre (Festigkeitsprüfung mit Nachweis bis 15 Jahre)Gesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3BetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.4 bis 5.6 und 5.9
Die äußere Prüfung kann bei unbeheizten Druckbehältern und einfachen Druckbehältern entfallen.
  • Kontrolle Sichtkontrolle auf Korrosion, Beschädigungen und unzulässige Veränderungen; Kontrolle der Kondensatableitung – regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen (Herstellerangaben beachten) (unterwiesene Beschäftigte)Grundlage: BetrSichV § 4 Abs. 5 Satz 3.
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Ob ein Druckbehälter überwachungsbedürftig ist und wer ihn prüft, ergibt sich aus den Tabellen 3, 4 und 7 in Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV. Für Luft, Stickstoff oder CO2 (Fluidgruppe 2) beginnt die Überwachungspflicht oberhalb von 50 bar·l, für entzündbare oder akut toxische Gase (Fluidgruppe 1) oberhalb von 25 bar·l. Bis 200 bar·l prüft eine befähigte Person schon vor der Inbetriebnahme; zwischen 200 und 1.000 bar·l ist dafür die ZÜS zuständig, die wiederkehrenden Prüfungen übernimmt in beiden Fällen eine befähigte Person. Bei verwendungsfertig gelieferten Kompressoranlagen bis 1.000 bar·l genügt nach Nr. 7.25 auch für die Erstprüfung eine befähigte Person.

Die Fristen für äußere, innere und Festigkeitsprüfung müssen spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme in der Gefährdungsbeurteilung stehen; zehn Jahre dürfen sie nicht überschreiten. Die befähigte Person braucht eine technische Ausbildung, mindestens ein Jahr Erfahrung mit Druckanlagen und regelmäßige Schulungen. Typischer Fehler: Weil keine ZÜS kommt, verschwinden kleinere Behälter aus dem Prüfkataster.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 4 Druckanlagen) · TRBS 1201 Teil 2 „Prüfungen und Kontrollen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck“ (BGN-Vorschriftenportal)

Druckbehälter für Gase über 1.000 bar·l

Größere Druckluftspeicher, Stickstoff-, CO2- und Prozessgasbehälter sowie Pufferbehälter in Druckluftzentralen mit PS·V über 1.000 bar·l.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderungvor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche Höchstfristzugelassene Überwachungsstelle (z. B. TÜV, DEKRA)BetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4 und Nr. 6 Tabellen 3, 4 bzw. 7
Äußere Prüfungspätestens alle 2 Jahre – entfällt bei unbeheizten und einfachen DruckbehälternGesetzliche Höchstfristzugelassene ÜberwachungsstelleBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.6 und 5.8 Tabelle 1 Zeilen 2 und 3
Pflicht bei feuer-, abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern.
Innere Prüfungspätestens alle 5 JahreGesetzliche Höchstfristzugelassene ÜberwachungsstelleBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 Zeilen 2 und 3
Festigkeitsprüfungspätestens alle 10 JahreGesetzliche Höchstfristzugelassene ÜberwachungsstelleBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 Zeilen 2 und 3
Statische Druckprobe mit ZÜS-bestätigtem Prüfkonzept durch zerstörungsfreie Verfahren ersetzbar (Nr. 5.7).
  • Kontrolle Sichtkontrolle auf Korrosion, Beschädigungen und Funktion der Anzeige- und Sicherheitseinrichtungen – regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen (unterwiesene Beschäftigte)
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Oberhalb von 1.000 bar·l liegen Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen bei einer zugelassenen Überwachungsstelle. Tabelle 1 in Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV gibt die Höchstfristen vor: äußere Prüfung alle zwei Jahre, innere Prüfung alle fünf Jahre, Festigkeitsprüfung alle zehn Jahre. Bei unbeheizten Druckbehältern und bei einfachen Druckbehältern kann die äußere Prüfung entfallen; beheizte Behälter benötigen sie immer.

Die ZÜS stellt eine Prüfbescheinigung aus, die Sie während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufbewahren. Mit einem von der ZÜS bestätigten Prüfkonzept lassen sich Besichtigungen durch andere Verfahren und Druckproben durch zerstörungsfreie Prüfungen ersetzen; TRBS 1201 Teil 2 Abschnitt 12 wurde dazu im Juni 2026 präzisiert. Fälligkeiten werden mit Monat und Jahr angegeben, eine Prüfung gilt bis zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin als fristgerecht.

Typischer Fehler: Ein zusätzlicher Behälter wird in die Druckluftstation eingebunden und ohne Prüfung vor Inbetriebnahme betrieben.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 4, Tabelle 1) · Gesetze im Internet – BetrSichV § 17 (Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen) · TRBS 1201 Teil 2 (BGN-Vorschriftenportal)

Druckanlage als Ganzes einschließlich Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktion

Gesamtprüfung von Aufstellung, Wechselwirkungen und Schutzmaßnahmen, inklusive Sicherheitsventilen, Berstscheiben, Druckbegrenzern und MSR-Schutzeinrichtungen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Ermittlung der Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilungspätestens 6 Monate nach InbetriebnahmeGesetzliche HöchstfristArbeitgeber; Bestätigung durch ZÜS bzw. befähigte PersonBetrSichV § 15 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.4
Wiederkehrende Prüfung der Druckanlage (Ordnungsprüfung und technische Prüfung)Frist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 10 JahreGesetzliche HöchstfristZÜS; befähigte Person nur, wenn alle Anlagenteile von befähigten Personen geprüft werden dürfenBetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.3 und Nr. 6
Prüfung der Funktionsfähigkeit von Ausrüstungsteilen mit Sicherheitsfunktionmit der Prüfung des Anlagenteils bzw. der Druckanlage; eigene Teilprüfungen nach GefährdungsbeurteilungNach GefährdungsbeurteilungZÜS bzw. befähigte Person, je nach Zuständigkeit für das AnlagenteilBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.2 Satz 2; TRBS 1201 Teil 2 Abschnitt 6
  • Kontrolle Funktionskontrolle von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, z. B. Anlüften von Sicherheitsventilen, soweit vom Hersteller vorgesehen – regelmäßig, Intervall vom Arbeitgeber festzulegen und zu dokumentieren (unterwiesene Beschäftigte)Grundlage: BetrSichV § 4 Abs. 5 Satz 3.
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Die Betriebssicherheitsverordnung unterscheidet zwischen der Prüfung der Druckanlage als Ganzes und den Prüfungen ihrer einzelnen Anlagenteile. Den Umfang der Druckanlage – welche Behälter, Rohrleitungen, Armaturen und Sicherheitseinrichtungen dazugehören – legen Sie selbst fest. Die Anlagenprüfung besteht aus einer Ordnungsprüfung der Unterlagen und einer technischen Prüfung von Aufstellung, Wechselwirkungen und Schutzmaßnahmen; ihre Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten. Zuständig ist die ZÜS, eine befähigte Person nur dann, wenn alle Anlagenteile von befähigten Personen geprüft werden dürfen.

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion wie Sicherheitsventile, Berstscheiben oder Druckbegrenzer gehören zum jeweiligen Anlagenteil und werden mit ihm geprüft. Spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme müssen alle Prüffristen ermittelt sein; ZÜS bzw. befähigte Person beurteilen, ob sie zutreffend festgelegt sind.

Typischer Fehler: Ein Sicherheitsventil wird durch ein nicht baugleiches Bauteil ersetzt – nach TRBS 1201 Teil 2 eine prüfpflichtige Änderung. Der Tausch gegen ein baugleiches Ventil mit dokumentiertem Einstellprotokoll ist dagegen nicht prüfpflichtig.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 4 Nr. 2.2, 5.3, 5.4, 6) · TRBS 1201 Teil 2, Abschnitte 6 und 9 (BGN-Vorschriftenportal) · Gesetze im Internet – BetrSichV § 15

Kompressoren, Druckluftleitungen und Kleinbehälter bis 50 bar·l

Verdichter, Kältetrockner, Druckluftverteilung und kleine Behälter, die nicht überwachungsbedürftig sind, aber unter § 14 BetrSichV fallen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung nach Montage vor erstmaliger Verwendungvor erstmaliger Verwendung, wenn die Sicherheit von der Montage abhängt, und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte PersonBetrSichV § 14 Abs. 1 und 3
Wiederkehrende Prüfungnach Gefährdungsbeurteilung – BGN-Empfehlung für Kompressoren: jährlichRichtwertzur Prüfung befähigte PersonBetrSichV § 14 Abs. 2 i. V. m. TRBS 1201 Teil 2 Abschnitt 5; BGN-Übersicht Prüffristen
Die BetrSichV nennt für nicht überwachungsbedürftige Druckgeräte keine Höchstfrist.
  • Kontrolle Kontrolle auf offensichtliche Mängel, Leckagen sowie Druck- und Temperaturanzeigen – vor der Verwendung bzw. bei Schichtbeginn (unterwiesene Beschäftigte)
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Nicht jedes druckbeaufschlagte Arbeitsmittel ist überwachungsbedürftig. Kompressoren als Maschine, Druckluftleitungen für Luft und kleine Behälter bis 50 bar·l unterliegen den allgemeinen Prüfpflichten nach § 14 BetrSichV: Prüfung nach der Montage, wenn die Sicherheit davon abhängt – etwa beim Anschluss eines Kompressors an ein bestehendes Druckluftnetz –, und wiederkehrende Prüfung, soweit schädigende Einflüsse wirken. Für diese Arbeitsmittel legt die Verordnung keine Höchstfristen fest; die Frist bestimmen Sie in der Gefährdungsbeurteilung.

Relevante Schädigungen sind Korrosion durch Kondensat, Vibrationen, Erosion und thermische Belastung. Die BGN empfiehlt für Kompressoren eine jährliche Prüfung durch eine befähigte Person; Herstellerangaben zu Wartung und Sicherheitseinrichtungen sind zusätzlich zu beachten. Das Prüfergebnis bewahren Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung auf.

Typischer Fehler: Eine Kompressorstation wird insgesamt als „nicht prüfpflichtig“ eingestuft, obwohl der zugehörige Druckluftbehälter mehr als 50 bar·l hat und damit überwachungsbedürftig ist.

Quellen: TRBS 1201 Teil 2, Abschnitte 3 und 5 (BGN-Vorschriftenportal) · BGN Branchenwissen – Prüffristen und Kontrollfristen (Druckbehälter) · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14

Dampfkessel und Heißwassererzeuger über 110 °C

Beheizte, überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser über 110 °C, z. B. Prozessdampfkessel in Lebensmittel- und Chemiebetrieben.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderungvor erstmaliger Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach mehr als 2 Jahren Stillstand (innere Prüfung)Gesetzliche HöchstfristZÜS; befähigte Person nur bei Kleinkesseln bis 200 bar·lBetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 4.1 und Nr. 6 Tabelle 2
Dampfkesselanlagen der Kategorie IV sind zusätzlich erlaubnispflichtig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1).
Äußere Prüfungspätestens jährlichGesetzliche Höchstfristzugelassene ÜberwachungsstelleBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 Zeile 1
Gilt bei ZÜS-Zuständigkeit (PS·V > 1.000 bar·l, V > 1.000 l oder PS > 32 bar); kleinere Kessel prüft eine befähigte Person mit höchstens 10 Jahren.
Innere Prüfungspätestens alle 3 JahreGesetzliche Höchstfristzugelassene ÜberwachungsstelleBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 Zeile 1
Festigkeitsprüfungspätestens alle 9 JahreGesetzliche Höchstfristzugelassene ÜberwachungsstelleBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 Zeile 1
  • Kontrolle Kontrolle von Wasserstand, Druck, Sicherheitseinrichtungen und Speisewasser – nach Betriebsanleitung und Betriebsweise des Kessels (unterwiesenes Kesselpersonal)
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Dampfkessel haben die kürzesten Höchstfristen im Druckanlagenrecht, weil Wassermangel oder Überhitzung zu verheerenden Kesselzerknallen führen können. Bei ZÜS-Zuständigkeit – also bei mehr als 1.000 bar·l, mehr als 1.000 Litern Volumen oder mehr als 32 bar – gilt: äußere Prüfung jährlich, innere Prüfung alle drei Jahre, Festigkeitsprüfung alle neun Jahre. Bei Kesseln zwischen 200 und 1.000 bar·l mit höchstens 1.000 Litern prüft die ZÜS nur vor Inbetriebnahme, wiederkehrend eine befähigte Person.

In die Prüfung einbezogen werden der Aufstellungsraum sowie die Sicherheitseinrichtungen einschließlich Sicherheitsstromkreis. War eine Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb, darf sie erst nach einer inneren Prüfung wieder anlaufen. Kessel der Kategorie IV benötigen zusätzlich eine behördliche Erlaubnis.

Typischer Fehler: Ein saisonal stillgelegter Kessel verpasst seinen Prüftermin. Ist eine Anlage zum Fälligkeitstermin außer Betrieb, darf sie erst nach der Prüfung wieder in Betrieb gehen; die neue Frist beginnt dann mit dem Prüftermin.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 4, Tabellen 1 und 2) · Gesetze im Internet – BetrSichV § 18 (Erlaubnispflicht) · TRBS 1201 Teil 2 (BGN-Vorschriftenportal)

Rohrleitungen für entzündbare, akut toxische oder ätzende Fluide

Überwachungsbedürftige Rohrleitungen ab DN 25 (je nach Fluid erst ab DN 32 oder DN 200) für Gase, Lösemittel, Säuren und Laugen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderungvor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche HöchstfristZÜS oder befähigte Person je nach Fluid und PS·DN (Tabellen 8 bis 11)BetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1 Buchst. d und Nr. 6 Tabellen 8 bis 11
Äußere Prüfung (ZÜS-pflichtige Rohrleitungen)spätestens alle 5 JahreGesetzliche Höchstfristzugelassene Überwachungsstelle (mit ZÜS-bescheinigtem Prüfprogramm auch befähigte Person)BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 Zeile 4; Nr. 7.5
Innere Prüfungen entfallen bei Rohrleitungen (Nr. 5.6 Satz 2).
Festigkeitsprüfung (ZÜS-pflichtige Rohrleitungen)spätestens alle 5 JahreGesetzliche Höchstfristzugelassene Überwachungsstelle (mit ZÜS-bescheinigtem Prüfprogramm auch befähigte Person)BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.8 Tabelle 1 Zeile 4; Nr. 7.5
Wiederkehrende Prüfung bP-prüfbarer RohrleitungenFrist nach Gefährdungsbeurteilung, höchstens 10 JahreGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte PersonBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.9 i. V. m. Tabellen 8 und 9 (jeweils Zeile 1)
  • Kontrolle Begehung mit Sichtkontrolle auf Leckagen, Korrosion, Halterungen und Kennzeichnung – regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen (unterwiesene Beschäftigte)
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Überwachungsbedürftig sind Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 55 °C, pyrophore, akut toxische oder ätzende Fluide. Die Tabellen 8 bis 11 ordnen die Prüfzuständigkeit nach Fluid, Nennweite DN und Produkt aus Druck und Nennweite (PS·DN) zu: Bei entzündbaren Gasen etwa prüft ab DN 25 bis PS·DN 2.000 bar·mm eine befähigte Person, darüber die ZÜS; Rohrleitungen für akut toxische Gase der Kategorie 1 prüft immer die ZÜS.

Für ZÜS-pflichtige Rohrleitungen gelten fünf Jahre für äußere Prüfung und Festigkeitsprüfung; eine innere Prüfung entfällt. Mit einem schriftlichen, von der ZÜS bescheinigten Prüfprogramm dürfen befähigte Personen diese Prüfungen übernehmen, die ZÜS kontrolliert stichprobenweise.

Leitungen für Druckluft, Wasser oder Dampf sind nicht überwachungsbedürftig, fallen aber unter § 14 BetrSichV. Typischer Fehler: Lösemittel- und Gasleitungen fehlen im Prüfkataster, weil nur Behälter erfasst wurden; Rohrleitungsisometrien und Medienzuordnung sind nicht dokumentiert.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 4, Tabellen 8 bis 11, Nr. 7.5) · TRBS 1201 Teil 2 (BGN-Vorschriftenportal)

Hydraulikspeicher und Druckbehälter mit Gaspolster

Blasen-, Membran- und Kolbenspeicher an Pressen, Spritzgießmaschinen und Werkzeugmaschinen sowie Druckausgleichsbehälter in Hydrauliksystemen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor Inbetriebnahmevor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche HöchstfristZÜS oder befähigte Person nach PS·V (Tabellen 3 bzw. 4)BetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.7 und Nr. 7.25 Buchst. b
Bei Speichern in verwendungsfertigen Maschinen beschränkt sich die Erstprüfung unter Bedingungen auf die Unterlagen.
Innere Prüfungspätestens alle 10 JahreGesetzliche HöchstfristZÜS bzw. befähigte Person je nach ZuständigkeitBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.7 Buchst. a (Tabelle 12)
Die äußere Prüfung entfällt.
Festigkeitsprüfungspätestens alle 10 JahreGesetzliche HöchstfristZÜS bzw. befähigte Person je nach ZuständigkeitBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.7 Buchst. a (Tabelle 12)
Prüfung der Druckanlagespätestens alle 10 JahreGesetzliche HöchstfristZÜS bzw. befähigte PersonBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.7 Buchst. a (Tabelle 12)
In ölhydraulischen Regelanlagen entfallen die wiederkehrenden Prüfungen (Nr. 7.7 Buchst. b).
  • Kontrolle Kontrolle des Gasvorfülldrucks und auf äußere Schäden – nach Herstellerangabe (Instandhaltung / unterwiesene Beschäftigte)Arbeiten am Speicher nur nach vollständiger Druckentlastung.
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Hydraulikspeicher sind Druckbehälter mit Gaspolster, meist Stickstoff (Fluidgruppe 2). Schon kleine Speicher überschreiten schnell die Schwellen: Ein 10-Liter-Speicher mit 330 bar hat ein Druckinhaltsprodukt von 3.300 bar·l und liegt damit in ZÜS-Zuständigkeit. Für Speicher, deren Flüssigkeit und Gas die Wandung nicht korrodieren, sieht Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.7 eine eigene Regelung vor: keine äußere Prüfung, innere Prüfung, Festigkeitsprüfung und Prüfung der Druckanlage jeweils höchstens alle zehn Jahre.

Sind die Speicher Teil einer verwendungsfertig gelieferten Maschine, beschränkt sich die Prüfung vor Inbetriebnahme auf die Unterlagen, sofern daraus die richtige Auswahl und sichere Montage hervorgehen. In ölhydraulischen Regelanlagen entfallen die wiederkehrenden Prüfungen.

Die gespeicherte Energie wirkt auch bei abgeschalteter Maschine weiter – Instandhaltungsarbeiten erst nach Druckentlastung. Typischer Fehler: Speicher in Pressen oder Spritzgießmaschinen fehlen im Prüfkataster, oder ein defekter Speicher wird durch ein nicht baugleiches Modell ersetzt, ohne die Änderung prüfen zu lassen.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 4 Nr. 7.7 und 7.25) · TRBS 1201 Teil 2 (BGN-Vorschriftenportal)

Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgeröl

Thermalölanlagen zur Beheizung von Pressen, Kalandern, Walzen, Reaktoren oder Trocknern, typisch in Kunststoff-, Holz-, Lebensmittel- und Chemiebetrieben.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung des Wärmeträgers auf weitere Verwendbarkeitmindestens jährlichGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte PersonBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.19 (Tabelle 12, Fußnote 3)
Ohne diese jährliche Prüfung darf die Anlage nicht betrieben werden.
Äußere Prüfung beheizter Druckbehälter (PS·V > 500 bar·l)spätestens alle 2 JahreGesetzliche Höchstfristzugelassene ÜberwachungsstelleBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.19 (Tabelle 12)
Bis 500 bar·l prüft eine befähigte Person mit höchstens 10 Jahren je Prüfart.
Innere Prüfung (PS·V > 500 bar·l)spätestens alle 5 JahreGesetzliche Höchstfristzugelassene ÜberwachungsstelleBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.19 (Tabelle 12)
Festigkeitsprüfung (PS·V > 500 bar·l)spätestens alle 10 JahreGesetzliche Höchstfristzugelassene ÜberwachungsstelleBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.19 (Tabelle 12)
  • Kontrolle Kontrolle auf Leckagen, Füllstand im Ausdehnungsgefäß und Vorlauftemperatur – regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen (unterwiesene Beschäftigte)
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In Thermalölanlagen zirkuliert Wärmeträgeröl oft oberhalb seines Flammpunkts. Leckagen können zu Ölnebel, Bränden und Verpuffungen führen; zugleich altert das Öl durch thermisches Cracken und Oxidation. Deshalb schreibt Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.19 BetrSichV vor, den Wärmeträger mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person auf weitere Verwendbarkeit prüfen zu lassen – üblicherweise auf Basis einer Laboranalyse. Ohne diese Prüfung darf die Anlage nicht betrieben werden.

Vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzung und nach prüfpflichtigen Änderungen ist außerdem eine Dichtheitsprüfung durch eine befähigte Person erforderlich. Druckbehälter mit mehr als 100 bar·l prüft vor Inbetriebnahme die ZÜS. Bei über 500 bar·l übernimmt die ZÜS auch die wiederkehrenden Prüfungen: äußere Prüfung bei beheizten Behältern alle zwei Jahre, innere Prüfung alle fünf und Festigkeitsprüfung alle zehn Jahre; die Druckanlage selbst ist spätestens alle zehn Jahre zu prüfen.

Typischer Fehler: Die Ölanalyse des Lieferanten liegt vor, wird aber von niemandem bewertet und dokumentiert.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 4 Nr. 7.19)

Kälte- und Wärmepumpenanlagen (Prüfung als Druckanlage)

Industrielle Kälteanlagen und Wärmepumpen mit geschlossenem Kreislauf, z. B. Ammoniak-, Propan-, CO2- oder HFKW-Anlagen für Prozess- und Lagerkühlung.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderungvor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche HöchstfristZÜS oder befähigte Person nach Tabellen 3 bis 6 bzw. 8 bis 11BetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.2
Prüfung der Druckanlage – Kältemittel der Fluidgruppe 1, Prüfung durch ZÜSspätestens alle 5 JahreGesetzliche Höchstfristzugelassene ÜberwachungsstelleBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.2 Buchst. a (Tabelle 12)
Prüfung der Druckanlage – Fluidgruppe 1 durch befähigte Person oder übrige Kältemittelspätestens alle 10 JahreGesetzliche Höchstfristbefähigte Person bzw. ZÜS je nach ZuständigkeitBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.2 Buchst. a und b (Tabelle 12)
Wiederkehrende Prüfung der Anlagenteile (innere Prüfung, Festigkeitsprüfung)nur wenn das Anlagenteil für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wirdGesetzliche HöchstfristZÜS bzw. befähigte Person je nach ZuständigkeitBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.2 (Tabelle 12)
Die äußere Prüfung der Anlagenteile entfällt.
  • Kontrolle Begehung mit Kontrolle auf Leckagen, Vereisung, Schwingungen und Schäden – regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen (unterwiesene Beschäftigte)Dichtheitskontrollen nach F-Gas-Verordnung siehe Gruppe Kälte-/Klimaanlagen und F-Gase.
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Kälte- und Wärmepumpenanlagen mit geschlossenem Kreislauf haben in Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.2 BetrSichV ein eigenes Prüfregime. Entscheidend ist das Kältemittel: Bei Fluiden der Fluidgruppe 1 – etwa entzündbaren Kältemitteln wie Propan oder Ammoniak – ist die Druckanlage spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, wenn die ZÜS zuständig ist, und spätestens alle zehn Jahre, wenn eine befähigte Person prüfen darf. Für alle übrigen Kältemittel, etwa CO2 oder nicht entzündbare HFKW, gelten zehn Jahre.

Die Anlagenteile wie Abscheider, Sammler oder Verdampfer müssen nicht in festen Abständen innen geprüft oder druckgeprüft werden, sondern nur, wenn sie für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Die Zuständigkeit für die Prüfung vor Inbetriebnahme ergibt sich aus den allgemeinen Tabellen nach Fluidgruppe und Druckinhaltsprodukt.

Typischer Fehler: Die Dichtheitskontrollen nach F-Gas-Verordnung werden für die Druckanlagenprüfung gehalten. Beide Pflichten bestehen nebeneinander; bei Ammoniak- und Propananlagen kommen außerdem Explosions- und Gaswarnprüfungen hinzu.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 4 Nr. 7.2) · TRBS 1201 Teil 2 (BGN-Vorschriftenportal)

Wer darf prüfen?
Zur Prüfung befähigte Person
Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Behördlich benannte Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA) für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Arbeitgeber / Unternehmer
Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.

Häufige Fragen

Wie oft muss ein Druckluftbehälter geprüft werden?

Das hängt vom Druckinhaltsprodukt ab. Behälter über 1.000 bar·l prüft die ZÜS: innere Prüfung spätestens alle fünf Jahre, Festigkeitsprüfung alle zehn Jahre, äußere Prüfung alle zwei Jahre, sofern der Behälter beheizt ist. Zwischen 50 und 1.000 bar·l prüft wiederkehrend eine befähigte Person, die Frist legen Sie fest – höchstens zehn Jahre. Kleinere Behälter fallen unter § 14 BetrSichV.

Ab wann ist ein Druckbehälter überwachungsbedürftig?

Für Gase der Fluidgruppe 2 wie Luft, Stickstoff oder CO2 ab einem Druckinhaltsprodukt über 50 bar·l, für entzündbare oder akut toxische Gase der Fluidgruppe 1 schon über 25 bar·l. Für Flüssigkeiten gelten höhere Schwellen. Unterhalb dieser Werte sind Druckbehälter nicht überwachungsbedürftig, müssen aber nach Gefährdungsbeurteilung gemäß § 14 BetrSichV geprüft werden.

Wann muss die ZÜS prüfen und wann reicht eine befähigte Person?

Das regeln die Tabellen 2 bis 11 in Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV. Grob gilt für Gasbehälter: bis 200 bar·l prüft immer eine befähigte Person, zwischen 200 und 1.000 bar·l die ZÜS vor Inbetriebnahme und danach eine befähigte Person, über 1.000 bar·l durchgehend die ZÜS. Dampfkessel, Rohrleitungen und Sonderfälle wie Kälteanlagen haben eigene Zuordnungen.

Was bedeutet das Druckinhaltsprodukt PS·V?

PS·V ist das Produkt aus maximal zulässigem Druck in bar und Volumen in Litern, angegeben in bar·l. Ein 500-Liter-Druckluftbehälter mit 11 bar kommt zum Beispiel auf 5.500 bar·l. Statt PS dürfen Sie auch den von Ihnen festgelegten, abgesicherten zulässigen Betriebsdruck PB zugrunde legen, wenn Sie ihn in der Gefährdungsbeurteilung und im Prüfnachweis dokumentieren.

Ist eine Druckbehälterprüfung einen Monat nach Fälligkeit noch fristgerecht?

Ja. Für überwachungsbedürftige Anlagen werden Fälligkeiten mit Monat und Jahr angegeben, und eine wiederkehrende Prüfung gilt als fristgerecht, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin erfolgt. Die nächste Frist beginnt trotzdem mit dem ursprünglichen Fälligkeitstermin. War die Anlage zum Termin außer Betrieb, darf sie erst nach der Prüfung wieder genutzt werden.

Wer legt die Prüffristen für Druckanlagen fest?

Der Arbeitgeber, und zwar im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme. Er darf die Höchstfristen der BetrSichV nicht überschreiten und muss Beanspruchung, Medium und Betriebserfahrung berücksichtigen. ZÜS bzw. befähigte Person prüfen bei ihren Prüfungen, ob die Fristen zutreffend festgelegt sind; im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.