Prüffristen im Explosionsschutz

Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen

Wo brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube auftreten – in Lackierereien, Lösemittellagern, Mühlen, Silos oder Entstaubungsanlagen –, entstehen explosionsgefährdete Bereiche. Anlagen in diesen Bereichen sind überwachungsbedürftig. Die Betriebssicherheitsverordnung legt in Anhang 2 Abschnitt 3 gestufte Höchstfristen fest: Prüfung vor Inbetriebnahme, Gesamtprüfung der Explosionssicherheit spätestens alle sechs Jahre, Prüfung von Ex-Geräten und Schutzsystemen alle drei Jahre sowie von Lüftungs-, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen jährlich. Grundlage ist das Explosionsschutzdokument nach Gefahrstoffverordnung. Diese Seite erläutert die Prüfgegenstände, die Anforderungen an befähigte Personen und ZÜS sowie die Möglichkeit eines Instandhaltungskonzepts.

  • 7 Prüfgegenstände
  • 7 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was ist eine Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen?

Die Betriebssicherheitsverordnung versteht darunter die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich ihrer Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile. Dazu gehören Geräte und Schutzsysteme nach Richtlinie 2014/34/EU, Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen. Solche Anlagen sind überwachungsbedürftig und müssen nach den Vorgaben von Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV geprüft werden.

Prüffristen Explosionsschutz auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen ÄnderungenPrüfung auf Explosionssicherheit vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahme: vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzZÜS oder befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3; Lüftung, Gaswarnung, Inertisierung und Ex-Geräte auch befähigte Person nach Nr. 3.1
Wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit (Gesamtanlage)Wiederkehrende Prüfung auf Explosionssicherheit: mindestens alle 6 Jahre GesetzZÜS oder befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 (bei erlaubnisbedürftigen Anlagen nur ZÜS)
Ex-Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und RegelvorrichtungenWiederkehrende Prüfung mit Verbindungseinrichtungen und Wechselwirkungen: mindestens alle 3 Jahre GesetzSichtkontrolle auf offensichtliche Mängel an Gehäusen, Kabeleinführungen und Kennzeichnung: vor der Verwendung bzw. bei Betriebsbegehungen Kontrollezur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1unterwiesene Beschäftigte
Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierung im ExplosionsschutzWiederkehrende Prüfung mit Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen: jährlich GesetzSichtkontrolle der Gaswarneinrichtung (Betriebsanzeige, Störmeldung) und Funktionskontrolle mit Prüfgas: nach DGUV Information 213-057 und Herstellerangabe KontrolleKontrolle der Lüftungsfunktion (Strömungsanzeige, Störmeldung, Verriegelung): regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen Kontrollezur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1unterwiesene Person bzw. qualifiziertes Fachpersonalunterwiesene Beschäftigte
Prüfung nach Instandsetzung von Ex-GerätenPrüfung vor Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzung eines explosionsschutzrelevanten Teils: nach jeder Instandsetzung an einem Teil, von dem der Explosionsschutz abhängt Gesetzbehördlich anerkannte befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 oder Hersteller mit Bestätigung
Explosionsschutzdokument und technische SchutzmaßnahmenÜberprüfung von Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen: regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr GesetzÜberprüfung und Aktualisierung des Explosionsschutzdokuments: regelmäßig sowie umgehend bei maßgeblichen Veränderungen GBUArbeitgeber bzw. von ihm beauftragte fachkundige PersonArbeitgeber mit fachkundiger Unterstützung (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Erlaubnisbedürftige Lager-, Füll- und Tankanlagen für entzündbare StoffePrüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung einschließlich Brandschutz: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung auf Explosionssicherheit einschließlich Brandschutz: mindestens alle 6 Jahre GesetzPrüfung von Ex-Geräten, Schutzsystemen und MSR-Einrichtungen: mindestens alle 3 Jahre GesetzPrüfung von Lüftungs-, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen: jährlich Gesetzausschließlich zugelassene Überwachungsstelleausschließlich zugelassene Überwachungsstellezur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1zur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

Erstprüfung neuer Ex-Anlagen und Prüfung nach Umbauten, z. B. neue Lackierkabine, Lösemittelabfüllung oder Staubabsaugung mit Ex-Zonen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung auf Explosionssicherheit vor Inbetriebnahme bzw. Wiederinbetriebnahmevor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche HöchstfristZÜS oder befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3; Lüftung, Gaswarnung, Inertisierung und Ex-Geräte auch befähigte Person nach Nr. 3.1BetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1; TRBS 1201 Teil 1
Bei erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 prüft ausschließlich die ZÜS.
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Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder prüfpflichtigen Änderung ist die Ex-Anlage auf Explosionssicherheit zu prüfen. Grundlage sind das im Explosionsschutzdokument dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung. Geprüft wird, ob die technischen Unterlagen vollständig und plausibel sind, ob die Anlage vorschriftsmäßig errichtet ist und ob die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig sind. Einzelprüfungen von Lüftung, Gaswarneinrichtungen oder Geräten müssen erledigt und Mängel behoben sein.

Prüfen dürfen die ZÜS oder eine befähigte Person mit erweiterter Qualifikation nach Nr. 3.3: einschlägiges Studium oder Ausbildung, umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes, zeitnahe Berufserfahrung und regelmäßiger Erfahrungsaustausch. Ob eine Änderung prüfpflichtig ist, hilft TRBS 1123 zu beurteilen. Das Ergebnis halten Sie in einer Prüfaufzeichnung fest und bewahren sie über die gesamte Verwendungsdauer auf.

Typischer Fehler: Nachgerüstete Maschinen, neue Elektroinstallationen oder geänderte Absaugungen im Zonenbereich gehen ohne Prüfung in Betrieb.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 3 Nr. 3 und 4) · TRBS 1201 Teil 1 „Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ (BGN-Vorschriftenportal) · Gesetze im Internet – BetrSichV § 17 (Prüfaufzeichnungen)

Wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit (Gesamtanlage)

Gesamtprüfung der Ex-Anlage mit Zoneneinteilung, Ex-Schutzkonzept, Gebäudeteilen und Wechselwirkungen – z. B. Lösemittellager, Mühlen, Silos, Lackierstraßen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Wiederkehrende Prüfung auf Explosionssicherheitmindestens alle 6 JahreGesetzliche HöchstfristZÜS oder befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 (bei erlaubnisbedürftigen Anlagen nur ZÜS)BetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1; TRBS 1201 Teil 1
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Mindestens alle sechs Jahre ist die gesamte Ex-Anlage auf Explosionssicherheit zu prüfen. Diese Prüfung betrachtet das Zusammenspiel aller Maßnahmen: Sind die Unterlagen vollständig, wurden die Prüfungen der Geräte (alle drei Jahre) und der Lüftungs-, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen (jährlich) durchgeführt und Mängel behoben, oder ist ein Instandhaltungskonzept geeignet und wird angewendet? Befindet sich die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand, und passen Zoneneinteilung und Schutzmaßnahmen noch zum tatsächlichen Betrieb?

Prüfen dürfen die ZÜS oder befähigte Personen mit der erweiterten Qualifikation nach Nr. 3.3; bei erlaubnisbedürftigen Lager-, Füll- und Tankanlagen nur die ZÜS, die dann auch den Brandschutz prüft. Hängt die Explosionssicherheit allein von einzelnen Maßnahmen ab, etwa einer technischen Lüftung, gilt nach TRBS 1201 Teil 1 deren jährliche Prüfung zugleich als Gesamtprüfung.

Typischer Fehler: Die Sechs-Jahres-Prüfung wird mit der Drei-Jahres-Prüfung der Geräte verwechselt, sodass die übergreifende Bewertung von Zonen, Gebäudeteilen und Wechselwirkungen nie stattfindet.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 3 Nr. 5.1) · TRBS 1201 Teil 1 (BGN-Vorschriftenportal)

Ex-Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen

Elektrische und nichtelektrische Geräte nach Richtlinie 2014/34/EU in Ex-Zonen, Explosionsentkopplung, Druckentlastung, Flammendurchschlagsicherungen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Wiederkehrende Prüfung mit Verbindungseinrichtungen und Wechselwirkungenmindestens alle 3 JahreGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1BetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.2; TRBS 1201 Teil 1
Kann entfallen, wenn ein gleichwertiges Instandhaltungskonzept nach Nr. 5.4 festgelegt und dokumentiert ist.
  • Kontrolle Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel an Gehäusen, Kabeleinführungen und Kennzeichnung – vor der Verwendung bzw. bei Betriebsbegehungen (unterwiesene Beschäftigte)Grundlage: BetrSichV § 4 Abs. 5 Satz 3.
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Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU sind mindestens alle drei Jahre zu prüfen – auch als Bestandteil einer größeren Anlage und einschließlich ihrer Verbindungseinrichtungen und Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen. Geprüft wird, ob die Zündschutzart noch intakt ist, ob Kabel- und Leitungseinführungen, Dichtungen, Erdung und Potentialausgleich in Ordnung sind und ob Schutzsysteme wie Explosionsentkopplungen oder Druckentlastungen funktionsfähig bleiben.

Die Prüffrist legen Sie objektbezogen fest und berücksichtigen Betriebserfahrung und Herstellerangaben; drei Jahre sind die Obergrenze. Prüfen darf eine befähigte Person mit technischer Ausbildung, mindestens einem Jahr Erfahrung mit vergleichbaren Anlagen und aktuellen Schulungen zum Explosionsschutz. Alternativ kann ein dokumentiertes Instandhaltungskonzept die wiederkehrende Prüfung ersetzen, wenn es den sicheren Zustand gleichwertig gewährleistet; seine Eignung wird bei der Prüfung vor Inbetriebnahme bewertet.

Typischer Fehler: Die Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 wird als Ex-Prüfung verbucht – sie bewertet aber nicht den Explosionsschutz.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 3 Nr. 3.1, 5.2 und 5.4) · TRBS 1201 Teil 1, Abschnitte 5.2 und 6 (BGN-Vorschriftenportal)

Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierung im Explosionsschutz

Technische Lüftung von Lösemittelräumen und Abfüllplätzen, stationäre Gaswarnanlagen mit Abschaltung, Stickstoff-Inertisierung von Behältern und Mühlen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Wiederkehrende Prüfung mit Mess-, Steuer- und RegeleinrichtungenjährlichGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1BetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.3; TRBS 1201 Teil 1
Kann entfallen, wenn ein gleichwertiges Instandhaltungskonzept nach Nr. 5.4 festgelegt und dokumentiert ist.
  • Kontrolle Sichtkontrolle der Gaswarneinrichtung (Betriebsanzeige, Störmeldung) und Funktionskontrolle mit Prüfgas – nach DGUV Information 213-057 und Herstellerangabe (unterwiesene Person bzw. qualifiziertes Fachpersonal)
  • Kontrolle Kontrolle der Lüftungsfunktion (Strömungsanzeige, Störmeldung, Verriegelung) – regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen (unterwiesene Beschäftigte)
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Technische Lüftung, Gaswarneinrichtungen und Inertisierung tragen in vielen Betrieben das gesamte Ex-Schutzkonzept: Sie verhindern, dass sich überhaupt eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bildet, oder sie begrenzen die Zonen. Fällt eine dieser Maßnahmen unbemerkt aus, ist der Schutz weg. Deshalb verlangt Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.3 BetrSichV eine jährliche Prüfung – einschließlich der zugehörigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, Alarmschwellen, Abschaltungen und Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen.

Prüfen darf eine befähigte Person nach Nr. 3.1. Die jährliche Frist ist eine Obergrenze; Betriebserfahrung und Herstellerangaben können kürzere Intervalle erfordern. Für die laufenden Kontrollen von Gaswarneinrichtungen gibt die DGUV Information 213-057 Orientierung. Ein dokumentiertes Instandhaltungskonzept kann die jährliche Prüfung ersetzen.

Typischer Fehler: Der Hersteller-Service tauscht und justiert Sensoren, doch niemand prüft, ob Alarm, Lüftungsanlauf oder Abschaltung der Anlage im Ernstfall tatsächlich auslösen.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 3 Nr. 5.3) · TRBS 1201 Teil 1, Abschnitt 5.3 (BGN-Vorschriftenportal) · DGUV Fachbereich AKTUELL FBRCI-031 – Anforderung an befähigte Personen (Gaswarneinrichtung)

Prüfung nach Instandsetzung von Ex-Geräten

Reparaturen an explosionsschutzrelevanten Teilen, z. B. Neuwicklung von Ex-Motoren, Tausch von Teilen druckfester Kapselungen, Reparatur von Ex-Leuchten.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzung eines explosionsschutzrelevanten Teilsnach jeder Instandsetzung an einem Teil, von dem der Explosionsschutz abhängtGesetzliche Höchstfristbehördlich anerkannte befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 oder Hersteller mit BestätigungBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2; TRBS 1201 Teil 3
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Wird ein Ex-Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung an einem Teil instandgesetzt, von dem der Explosionsschutz abhängt, darf es erst wieder in Betrieb gehen, wenn eine Prüfung bestätigt, dass dieses Teil die für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmale erfüllt. Typische Fälle sind die Neuwicklung eines Ex-Motors, Arbeiten an Spaltflächen druckfester Kapselungen oder der Tausch sicherheitsrelevanter Bauteile an Ex-Leuchten und -Steuerungen.

Diese Prüfung darf nur eine befähigte Person mit behördlicher Anerkennung durchführen. Die Anerkennung setzt Qualifikation, Zuverlässigkeit und die nötigen Prüfeinrichtungen voraus. Alternativ prüft der Hersteller das instandgesetzte Gerät und bestätigt die Übereinstimmung. TRBS 1201 Teil 3 konkretisiert Anforderungen an Instandsetzung und Prüfung.

Bewahren Sie den Prüfnachweis beim Gerät bzw. in der Anlagendokumentation auf. Typischer Fehler: Ein Ex-Motor wird in einer gewöhnlichen Motorenwerkstatt neu gewickelt und ohne anerkannte Prüfung wieder eingebaut – damit ist der Nachweis des Explosionsschutzes verloren.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 3 Nr. 3.2 und 4.2) · TRBS 1201 Teil 3 „Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen“ (BGN-Vorschriftenportal)

Explosionsschutzdokument und technische Schutzmaßnahmen

Dokumentierte Gefährdungsbeurteilung mit Zoneneinteilung, Ex-Schutzkonzept und Prüfplan sowie Überprüfung der Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmenregelmäßig, mindestens jedes dritte JahrGesetzliche HöchstfristArbeitgeber bzw. von ihm beauftragte fachkundige PersonGefStoffV § 7 Abs. 7
Kann mit den Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV oder einem Instandhaltungskonzept verknüpft werden.
Überprüfung und Aktualisierung des Explosionsschutzdokumentsregelmäßig sowie umgehend bei maßgeblichen VeränderungenNach GefährdungsbeurteilungArbeitgeber mit fachkundiger Unterstützung (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit)GefStoffV § 6 Abs. 9 und 10; BetrSichV § 3 Abs. 7
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Das Explosionsschutzdokument ist der Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 9 GefStoffV, der die Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische gesondert ausweist. Es muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und zeigen, dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet wurden, welches Explosionsschutzkonzept gilt, welche Bereiche in Zonen eingeteilt sind, welche Schutzmaßnahmen getroffen wurden und welche Überprüfungen nach GefStoffV sowie welche Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV durchzuführen sind. Damit ist es zugleich Ihr Prüfplan für den Explosionsschutz.

Eine feste Aktualisierungsfrist gibt es nicht: Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und umgehend fortzuschreiben, wenn sich Stoffe, Verfahren, Anlagen oder Erkenntnisse maßgeblich ändern. Unabhängig davon verlangt § 7 Abs. 7 GefStoffV, Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen mindestens jedes dritte Jahr zu überprüfen und das Ergebnis aufzuzeichnen.

Typischer Fehler: Das Dokument wurde einmal erstellt und nie fortgeschrieben – neue Maschinen, geänderte Rezepturen oder zusätzliche Lagerflächen fehlen in Zoneneinteilung und Prüfplan.

Quellen: Gesetze im Internet – GefStoffV § 6 (Explosionsschutzdokument, Abs. 9) · Gesetze im Internet – GefStoffV § 7 (Überprüfung technischer Schutzmaßnahmen, Abs. 7)

Erlaubnisbedürftige Lager-, Füll- und Tankanlagen für entzündbare Stoffe

Lageranlagen über 10.000 l und Füllstellen über 1.000 l/h für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 23 °C, Tankstellen, Gasfüllanlagen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung einschließlich Brandschutzvor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche Höchstfristausschließlich zugelassene ÜberwachungsstelleBetrSichV §§ 15 und 18 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1
Wiederkehrende Prüfung auf Explosionssicherheit einschließlich Brandschutzmindestens alle 6 JahreGesetzliche Höchstfristausschließlich zugelassene ÜberwachungsstelleBetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1
Prüfung von Ex-Geräten, Schutzsystemen und MSR-Einrichtungenmindestens alle 3 JahreGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.2
Prüfung von Lüftungs-, Gaswarn- und InertisierungseinrichtungenjährlichGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.1BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.3
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Bestimmte Anlagen mit entzündbaren Stoffen benötigen eine behördliche Erlaubnis nach § 18 BetrSichV: Lageranlagen für mehr als 10.000 Liter entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 23 °C, Füllstellen mit mehr als 1.000 Litern Umschlag pro Stunde, Tankstellen sowie Gasfüllanlagen, an denen Fahrzeuge mit entzündbaren Gasen betankt werden – etwa eine betriebseigene Treibgas-Tankstelle für Stapler mit Festtank. Dem Erlaubnisantrag muss ein Prüfbericht einer ZÜS beiliegen.

Für diese Anlagen sind die Prüfung vor Inbetriebnahme und die Sechs-Jahres-Prüfung der Explosionssicherheit ausschließlich Sache der ZÜS; zusätzlich ist zu prüfen, ob die Brandschutzmaßnahmen eingehalten sind. Die Drei-Jahres-Prüfung der Geräte und die jährliche Prüfung von Lüftung, Gaswarnung und Inertisierung darf dagegen eine befähigte Person nach Nr. 3.1 übernehmen. Bei Gasfüllanlagen kommen Druckanlagenprüfungen hinzu; die Druckanlage zur Fahrzeugbefüllung prüft die ZÜS spätestens alle fünf Jahre.

Typischer Fehler: Lösemittel-Tanklager wachsen schrittweise über die Mengenschwelle, ohne dass eine Erlaubnis beantragt wird.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV § 18 (Erlaubnispflicht) · Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 3; Abschnitt 4 Nr. 7.27)

Wer darf prüfen?
Zur Prüfung befähigte Person
Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Behördlich benannte Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA) für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Hersteller oder beauftragte Person
Prüfung oder Wartung durch den Hersteller bzw. von ihm autorisiertes Personal.
Arbeitgeber / Unternehmer
Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Berät und unterstützt den Arbeitgeber nach Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV Vorschrift 2.

Häufige Fragen

Wie oft müssen Ex-Anlagen geprüft werden?

Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV staffelt die Höchstfristen: Die gesamte Anlage ist mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen, Ex-Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen mindestens alle drei Jahre, Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen jährlich. Hinzu kommen Prüfungen vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung explosionsschutzrelevanter Teile.

Wer darf Prüfungen im Explosionsschutz durchführen?

Es gibt drei Stufen. Geräte, Lüftung, Gaswarnung und Inertisierung prüft eine befähigte Person nach Nr. 3.1 mit technischer Ausbildung, einem Jahr Erfahrung und aktuellen Schulungen. Die Gesamtprüfung vor Inbetriebnahme und alle sechs Jahre übernehmen die ZÜS oder eine befähigte Person mit erweiterter Qualifikation nach Nr. 3.3. Nach Instandsetzungen ist eine behördlich anerkannte befähigte Person oder der Hersteller gefragt.

Was ist ein Instandhaltungskonzept nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.4?

Ein in der Gefährdungsbeurteilung festgelegtes System aus Wartung, Inspektion und Instandsetzung, das den sicheren Zustand der Ex-Anlage gleichwertig zu wiederkehrenden Prüfungen sicherstellt. Ist es geeignet und wird es angewendet, entfallen die Drei-Jahres- und Jahresprüfungen nach Nr. 5.2 und 5.3. Die Eignung wird bei der Prüfung vor Inbetriebnahme bewertet; alle Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Muss das Explosionsschutzdokument regelmäßig aktualisiert werden?

Eine feste Frist nennt die Gefahrstoffverordnung nicht. Die Gefährdungsbeurteilung und damit das Explosionsschutzdokument sind aber regelmäßig zu überprüfen und umgehend zu aktualisieren, wenn sich Stoffe, Verfahren, Anlagen oder Erkenntnisse maßgeblich ändern. Zusätzlich müssen Sie Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen mindestens jedes dritte Jahr überprüfen und das Ergebnis aufzeichnen.

Gelten die Prüffristen auch für staubexplosionsgefährdete Bereiche?

Ja. Die Prüfvorschriften gelten für alle explosionsgefährdeten Bereiche, also auch für Staubzonen in Mühlen, Silos, Mischern, Filteranlagen oder Absaugungen von Holz-, Lebensmittel-, Kunststoff- und Metallstäuben. Schutzsysteme wie Explosionsentkopplungen und Druckentlastungen unterliegen der Drei-Jahres-Prüfung, die Gesamtanlage der Sechs-Jahres-Prüfung. Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung behandelt TRGS 727.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.