Prüffristen für Gas- und Flüssiggasanlagen

Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen

Flüssiggas und Erdgas liefern in vielen Betrieben Prozesswärme, heizen Hallen oder treiben Stapler an; Brenngase und Sauerstoff dienen zum Schweißen und Schneiden. Austretendes Gas kann Brände, Explosionen oder Erstickung verursachen. Für Flüssiggasanlagen legt Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung verbindliche Höchstfristen fest – je nach Anlagenart jährlich, alle zwei oder alle vier Jahre. Lagerbehälter und Rohrleitungen können zusätzlich als Druckanlagen überwachungsbedürftig sein. Für Erdgasinstallationen, Autogentechnik, Gaswarneinrichtungen und Gasflaschenlager gelten Empfehlungen aus DVGW- und DGUV-Regelwerk bzw. Fristen nach Gefährdungsbeurteilung. Diese Seite ordnet alle Prüfgegenstände mit Prüfer und Fundstelle ein.

  • 9 Prüfgegenstände
  • 7 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was ist eine Flüssiggasanlage?

Eine Flüssiggasanlage besteht aus der Versorgungsanlage – Flüssiggasflaschen oder ortsfeste Behälter mit allen Teilen bis einschließlich Hauptabsperreinrichtung – und der Verbrauchsanlage mit Leitungen, Ausrüstungsteilen und Gasgeräten dahinter. Ortsveränderlich ist eine Anlage, wenn Versorgungs- oder Verbrauchsanlage an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden können. Diese Einteilung bestimmt die Höchstfrist nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV.

Prüffristen Gas- und Flüssiggasanlagen auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
Ortsfeste FlüssiggasanlagenPrüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: mindestens alle 4 Jahre GesetzInaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel: arbeitstäglich vor der Verwendung KontrolleDichtheitskontrolle der Anschlussverbindungen, z. B. mit Lecksuchspray: nach jedem Flaschenwechsel bzw. Anschluss und vor Wiederinbetriebnahme Kontrollezur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagen (Anforderungen nach TRBS 1203)zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagenunterwiesene, fachkundige Beschäftigteunterwiesene, fachkundige Beschäftigte
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen und Anlagen an FahrzeugenPrüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: mindestens alle 2 Jahre GesetzDichtheitskontrolle der Anschlussverbindungen, z. B. mit Lecksuchspray: nach jedem Flaschenwechsel, Anschluss oder Standortwechsel KontrolleInaugenscheinnahme von Schlauchleitung, Druckregler und Brenner: arbeitstäglich vor der Verwendung Kontrollezur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagenzur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagenunterwiesene, fachkundige BeschäftigteBenutzer
Flüssiggasanlagen mit jährlicher PrüfpflichtWiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich GesetzInaugenscheinnahme und Dichtheitskontrolle nach Flaschenwechsel: arbeitstäglich vor der Verwendung sowie nach jedem Anschluss KontrolleKontrolle von Räucheranlagen auf sicheren Zustand: halbjährlich (BGN-Empfehlung), entsprechend Herstellerangaben Kontrollezur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagenunterwiesene, fachkundige BeschäftigteBetreiber, unterwiesene Beschäftigte oder befähigte Person
Treibgas-Stapler und Fahrzeuge mit Flüssiggas-VerbrennungsmotorWiederkehrende Prüfung der Treibgasanlage: mindestens jährlich GesetzDichtheitskontrolle der Anschlussverbindung nach Flaschenwechsel: nach jedem Flaschenwechsel KontrolleInaugenscheinnahme der Treibgasanlage (Befestigung, Schlauch, Geruch): arbeitstäglich vor der Verwendung Kontrollezur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagenunterwiesener Fahrerunterwiesener Fahrer
Ortsfeste Flüssiggas-Lagerbehälter unter 3 tPrüfung vor Inbetriebnahme einschließlich Aufstellung: vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzÄußere Prüfung: alle 2 Jahre (fristgerecht bis zum Ende des Fälligkeitsjahres) GesetzInnere Prüfung: spätestens alle 10 Jahre GesetzFestigkeitsprüfung und Prüfung der Druckanlage: spätestens alle 10 Jahre GesetzSichtkontrolle des Behälterumfelds (Schutzbereich frei von Zündquellen und Lagergut, Armaturen, Anfahrschutz): regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen KontrolleZÜS nach Tabelle 3; Aufstellung serienmäßiger Behälter als Baugruppe auch durch befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonZÜS bzw. befähigte Person je nach PrüfzuständigkeitZÜS bzw. befähigte Person je nach Prüfzuständigkeitunterwiesene Beschäftigte
Erdgasinstallationen in BetriebsgebäudenGebrauchsfähigkeitsprüfung der Leitungsanlage: etwa alle 12 Jahre (Empfehlung nach DVGW-TRGI, auch in der BGN-Übersicht) RichtwertSichtkontrolle der gesamten Gasinstallation („Hausschau“): jährlich KontrolleFunktionskontrolle der Flammenüberwachung (Zündsicherung) an Gasgeräten: jährlich (BGN-Empfehlung) KontrolleVertragsinstallationsunternehmen (beim Netzbetreiber eingetragen)Betreiber / unterwiesene BeschäftigteBetreiber, unterwiesene Beschäftigte oder befähigte Person
Autogentechnik: Brenngas- und Sauerstoffanlagen zum Schweißen und SchneidenPrüfung vor erster Inbetriebnahme und nach Instandsetzung oder Änderung (Aufstellung, Beschaffenheit, Dichtheit): vor erstmaliger Verwendung und nach Instandsetzung oder prüfpflichtiger Änderung GesetzFunktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen (Gasrücktritt-, Flammendurchschlagsicherung, Dichtheit, Durchfluss): mindestens jährlich RichtwertWiederkehrende Prüfung der Gesamtanlage auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand: nach Gefährdungsbeurteilung GBUKontrolle von Gasschläuchen, Befestigungen, Verbindungen und Brennerfunktion: vor Arbeitsbeginn KontrolleDichtheitskontrolle des Druckregleranschlusses, z. B. mit schaumbildendem Mittel: nach jedem Flaschenwechsel KontrolleSaugprobe bei Injektorbrennern: vor der ersten Inbetriebnahme und beim Anschluss von Schläuchen Kontrollezur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonBenutzerBenutzerBenutzer
Gaswarneinrichtungen für toxische Gase und SauerstoffmangelSystemkontrolle: jährlich RichtwertFunktionskontrolle mit Prüfgas (Anzeige und Alarmschwellen): mindestens alle 4 Monate RichtwertSichtkontrolle von Betriebsanzeige, Störmeldungen und Sensoren: monatlich Kontrollebefähigte Person (Gaswarneinrichtung), vom Arbeitgeber schriftlich benanntqualifiziertes Fachpersonal nach DGUV Information 213-056unterwiesene Person
Lagerung und Bereitstellung von DruckgasflaschenWiederkehrende Prüfung der Druckgasflaschen: nach Gefahrgutrecht je nach Gas und Flaschenart – nächstes Prüfdatum auf der Flasche GesetzKontrolle der Flaschen auf Beschädigungen, Ventilschutz und Sicherung gegen Umfallen: regelmäßig, Frist nach Stoffeigenschaften und Lagerbedingungen festlegen KontrolleKontrolle der Lagereinrichtungen (Lüftungsöffnungen, Gaswarnanlage, Kennzeichnung, Zugangsbeschränkung): erstmalig und dann in angemessenen Abständen; Ergebnis dokumentieren KontrollePrüfstelle nach Gefahrgutrecht; Organisation meist über den Gaslieferantenunterwiesene BeschäftigteLagerverantwortliche / unterwiesene Beschäftigte
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
Richtwert Richtwert
Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Ortsfeste Flüssiggasanlagen

Fest installierte Anlagen mit Flaschen- oder Behälterversorgung, z. B. Hallenheizungen, Härte-, Trocken- und Schrumpföfen oder Brenner an Produktionsanlagen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderungvor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagen (Anforderungen nach TRBS 1203)BetrSichV § 14 Abs. 1 und 3 i. V. m. Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1
Wiederkehrende Prüfungmindestens alle 4 JahreGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person für FlüssiggasanlagenBetrSichV § 14 Abs. 2 i. V. m. Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Tabelle 1
Bei Vibrationen, bewegten Brennern oder besonderer chemischer bzw. thermischer Belastung kürzere Frist festlegen.
  • Kontrolle Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel – arbeitstäglich vor der Verwendung (unterwiesene, fachkundige Beschäftigte)DGUV Regel 110-010 Abschnitt 5.1.11.
  • Kontrolle Dichtheitskontrolle der Anschlussverbindungen, z. B. mit Lecksuchspray – nach jedem Flaschenwechsel bzw. Anschluss und vor Wiederinbetriebnahme (unterwiesene, fachkundige Beschäftigte)Niemals mit offener Flamme auf Dichtheit kontrollieren.
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Ortsfeste Flüssiggasanlagen – etwa Dunkelstrahler zur Hallenheizung, Härte-, Trocken- oder Schrumpföfen und fest installierte Brenner – sind nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und spätestens alle vier Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Die Prüfung umfasst sichere Installation und Aufstellung, Dichtheit und sichere Funktion: Brennprobe, Zündeinrichtungen, Flammenüberwachung, Abgasführung sowie Alter und Zustand von Schlauchleitungen und Druckregeleinrichtungen.

Die Prüfaufzeichnung, in der Regel nach DGUV Grundsatz 310-005, bewahren Sie über die gesamte Verwendungsdauer auf. Vibrationen, bewegte Brenner oder chemische und thermische Belastungen erfordern kürzere Fristen. Überwachungsbedürftige Teile wie Rohrleitungen über DN 25 mit mehr als 0,5 bar oder ortsfeste Behälter prüfen Sie zusätzlich nach Anhang 2 Abschnitt 4; Anlagen mit Ex-Zonen, etwa Mehrflaschenanlagen, zusätzlich nach Abschnitt 3.

Typischer Fehler: Bei einer Mehrflaschenanlage wird nur die Vier-Jahres-Prüfung durchgeführt, während die Prüfung der Explosionssicherheit fehlt.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Abschnitt 2 Flüssiggasanlagen) · DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“

Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen und Anlagen an Fahrzeugen

Abflamm- und Schrumpfgeräte, Löt- und Wärmebrenner, mobile Heizgeräte, Werkstattwagen sowie Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtiger Änderungvor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person für FlüssiggasanlagenBetrSichV § 14 Abs. 1 und 3 i. V. m. Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1
Wiederkehrende Prüfungmindestens alle 2 JahreGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person für FlüssiggasanlagenBetrSichV § 14 Abs. 2 i. V. m. Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Tabelle 1
Gilt für ortsveränderliche Anlagen und für Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen.
  • Kontrolle Dichtheitskontrolle der Anschlussverbindungen, z. B. mit Lecksuchspray – nach jedem Flaschenwechsel, Anschluss oder Standortwechsel (unterwiesene, fachkundige Beschäftigte)
  • Kontrolle Inaugenscheinnahme von Schlauchleitung, Druckregler und Brenner – arbeitstäglich vor der Verwendung (Benutzer)
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Eine Flüssiggasanlage ist ortsveränderlich, wenn Versorgungs- oder Verbrauchsanlage an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden können – typisch sind Abflamm- und Schrumpfgeräte für die Palettenverpackung, Löt- und Wärmebrenner in der Instandhaltung, mobile Heizgeräte oder Werkstattwagen. Wegen häufigen Umsetzens, Flaschenwechsels und mechanischer Belastung der Schläuche gilt eine Höchstfrist von zwei Jahren; dieselbe Frist gilt für Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen.

Die befähigte Person prüft Installation, Aufstellung, Dichtheit und Funktion; Schlauchleitungen werden auf Brüchigkeit, Risse und Aufquellen untersucht. Die Prüfaufzeichnung erfolgt nach DGUV Grundsatz 310-005, bei Fahrzeugen nach DGUV Grundsatz 310-003, und wird über die gesamte Verwendungsdauer aufbewahrt. Am jeweiligen Einsatzort muss ein Nachweis der letzten Prüfung vorliegen.

Nach Auswertungen der Unfallversicherung gehen viele Unfälle auf Undichtheiten an gelösten Verbindungen nach dem Flaschenwechsel zurück. Deshalb ist nach jedem Anschluss eine Dichtheitskontrolle erforderlich. Typischer Fehler: Schrumpfgeräte gelten als einfaches Werkzeug und fehlen im Prüfkataster.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Abschnitt 2 Flüssiggasanlagen) · DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 (Nachweis am Einsatzort, Abs. 7)

Flüssiggasanlagen mit jährlicher Prüfpflicht

Anlagen mit Gasgeräten unter Erdgleiche, flüssiggasbetriebene Räucheranlagen, Anlagen auf Baumaschinen und Geräte mit Entnahme aus der Flüssigphase.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Wiederkehrende Prüfungmindestens jährlichGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person für FlüssiggasanlagenBetrSichV § 14 Abs. 2 i. V. m. Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Tabelle 1
  • Kontrolle Inaugenscheinnahme und Dichtheitskontrolle nach Flaschenwechsel – arbeitstäglich vor der Verwendung sowie nach jedem Anschluss (unterwiesene, fachkundige Beschäftigte)
  • Kontrolle Kontrolle von Räucheranlagen auf sicheren Zustand – halbjährlich (BGN-Empfehlung), entsprechend Herstellerangaben (Betreiber, unterwiesene Beschäftigte oder befähigte Person)
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Für bestimmte Flüssiggasanlagen schreibt Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV eine jährliche Prüfung vor: Anlagen mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche, flüssiggasbetriebene Räucheranlagen, Anlagen auf Maschinen und Geräten des Bauwesens sowie Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase. Der Grund ist das erhöhte Risiko: Flüssiggas ist etwa doppelt so schwer wie Luft und sammelt sich in Kellern, Gruben und Schächten, wo es kaum abzieht. Räucheranlagen in der Fleisch- und Fischverarbeitung kombinieren Gasbrenner, Rauch und brennbare Ablagerungen.

Prüfen darf eine befähigte Person für Flüssiggasanlagen; die Aufzeichnung nach DGUV Grundsatz 310-005 bewahren Sie über die gesamte Verwendungsdauer auf. Für Räucheranlagen empfiehlt die BGN zusätzlich eine halbjährliche Kontrolle auf sicheren Zustand nach Herstellerangaben; je nach Anlage kommen Prüfungen zum Explosionsschutz hinzu.

Typischer Fehler: Ein Gasgerät in einer Kellerwerkstatt oder an einer Montagegrube wird wie eine normale ortsfeste Anlage nur alle vier Jahre geprüft.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Abschnitt 2 Tabelle 1) · DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ · BGN Branchenwissen – Prüffristen und Kontrollfristen (Räucheranlagen, Flüssiggas)

Treibgas-Stapler und Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

Gabelstapler, Kehrmaschinen und mobile Arbeitsmaschinen mit Treibgasantrieb, die nicht nach Straßenverkehrsrecht zugelassen sind.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Wiederkehrende Prüfung der Treibgasanlagemindestens jährlichGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person für FlüssiggasanlagenBetrSichV § 14 Abs. 2 i. V. m. Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Tabelle 1; Prüfaufzeichnung nach DGUV Grundsatz 310-004
Die jährliche Prüfung des Staplers nach DGUV Vorschrift 68 kommt hinzu (siehe Gruppe Flurförderzeuge).
  • Kontrolle Dichtheitskontrolle der Anschlussverbindung nach Flaschenwechsel – nach jedem Flaschenwechsel (unterwiesener Fahrer)
  • Kontrolle Inaugenscheinnahme der Treibgasanlage (Befestigung, Schlauch, Geruch) – arbeitstäglich vor der Verwendung (unterwiesener Fahrer)
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Gabelstapler, Kehrmaschinen und andere mobile Arbeitsmaschinen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor, die nicht nach Straßenverkehrsrecht zugelassen sind, müssen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV mindestens jährlich hinsichtlich ihrer Treibgasanlage geprüft werden. Geprüft werden Befestigung und Lage des Treibgasbehälters, Rohr- und Schlauchleitungen, Druckregeleinrichtung, Absperr- und Sicherheitseinrichtungen sowie die Dichtheit. Die Prüfaufzeichnung richtet sich nach DGUV Grundsatz 310-004.

Diese Prüfung ist eine eigene Pflicht neben der jährlichen Staplerprüfung nach DGUV Vorschrift 68. Beide lassen sich in einem Termin erledigen, wenn der Prüfer für beides befähigt ist. Treibgasflaschen werden in der Regel waagerecht mit dem Entnahmeventil nach unten befestigt, sofern der Hersteller nichts anderes vorsieht. Beim Betanken von Treibgastanks sind Kälteschutzhandschuhe und Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen; nach jedem Flaschenwechsel ist der Anschluss auf Dichtheit zu kontrollieren.

Typischer Fehler: Nur die Staplerprüfung wird beauftragt – die Treibgasanlage prüft niemand mit der nötigen Flüssiggasqualifikation.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Abschnitt 2 Tabelle 1) · DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ (Abschnitt 5.2.7)

Ortsfeste Flüssiggas-Lagerbehälter unter 3 t

Ober- oder unterirdische Propan- und Butan-Tanks für Hallenheizung, Prozesswärme oder Treibgasversorgung mit weniger als 3 t Fassungsvermögen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor Inbetriebnahme einschließlich Aufstellungvor erstmaliger Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche HöchstfristZÜS nach Tabelle 3; Aufstellung serienmäßiger Behälter als Baugruppe auch durch befähigte PersonBetrSichV § 15 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6 Tabelle 3 und Nr. 7.14 Buchst. a und f
Äußere Prüfungalle 2 Jahre (fristgerecht bis zum Ende des Fälligkeitsjahres)Gesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte PersonBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.14 Buchst. f (Tabelle 12)
Innere Prüfungspätestens alle 10 JahreGesetzliche HöchstfristZÜS bzw. befähigte Person je nach PrüfzuständigkeitBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.14 Buchst. f (Tabelle 12)
Besichtigung der Innenwand kann bei nicht erdgedeckten Behältern mit genormter Gasqualität ohne Einbauten entfallen.
Festigkeitsprüfung und Prüfung der Druckanlagespätestens alle 10 JahreGesetzliche HöchstfristZÜS bzw. befähigte Person je nach PrüfzuständigkeitBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.14 Buchst. f und c (Tabelle 12)
Die Festigkeitsprüfung kann unter den Bedingungen von Nr. 7.14 Buchst. c Fußnote 2 entfallen.
  • Kontrolle Sichtkontrolle des Behälterumfelds (Schutzbereich frei von Zündquellen und Lagergut, Armaturen, Anfahrschutz) – regelmäßig, Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen (unterwiesene Beschäftigte)
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Ortsfeste Flüssiggas-Lagerbehälter sind Druckbehälter für Gase der Fluidgruppe 1 und damit überwachungsbedürftige Anlagenteile. Für Behälter für Propan, Butan oder deren Gemische mit weniger als drei Tonnen Fassungsvermögen enthält Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.14 Buchst. f BetrSichV eigene Fristen: äußere Prüfung alle zwei Jahre durch eine befähigte Person – fristgerecht bis zum Ende des Fälligkeitsjahres –, innere Prüfung und Festigkeitsprüfung sowie die Prüfung der Druckanlage höchstens alle zehn Jahre durch ZÜS oder befähigte Person je nach Zuständigkeit. Bei Behältern mit genormter Gasqualität ohne Einbauten kann die Besichtigung der Innenwand entfallen, unter Bedingungen auch die Festigkeitsprüfung.

Die Aufstellung serienmäßig gefertigter Behälter, die als Baugruppe mit Ausrüstung geliefert werden, darf eine befähigte Person prüfen. Bei erdgedeckten Behältern kommen Prüfungen des Korrosionsschutzes hinzu. Die Verbrauchsanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung prüfen Sie zusätzlich nach Anhang 3 Abschnitt 2.

Typischer Fehler: Bei Mietbehältern wird angenommen, der Gaslieferant kümmere sich um alles. Klären Sie vertraglich, wer welche Prüfungen veranlasst und dokumentiert.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 4 Nr. 7.14) · DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ (Abschnitte 6.6 bis 6.8)

Erdgasinstallationen in Betriebsgebäuden

Gasleitungen, Absperr- und Regeleinrichtungen sowie Gasgeräte der Niederdruck-Gebäudeinstallation, z. B. für Heizung, Kantine oder Laborversorgung.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Gebrauchsfähigkeitsprüfung der Leitungsanlageetwa alle 12 Jahre (Empfehlung nach DVGW-TRGI, auch in der BGN-Übersicht)RichtwertVertragsinstallationsunternehmen (beim Netzbetreiber eingetragen)DVGW-TRGI (Arbeitsblatt G 600); BetrSichV § 14 Abs. 2
  • Kontrolle Sichtkontrolle der gesamten Gasinstallation („Hausschau“) – jährlich (Betreiber / unterwiesene Beschäftigte)
  • Kontrolle Funktionskontrolle der Flammenüberwachung (Zündsicherung) an Gasgeräten – jährlich (BGN-Empfehlung) (Betreiber, unterwiesene Beschäftigte oder befähigte Person)
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Für Niederdruck-Erdgasinstallationen in Gebäuden – Leitungen, Absperr- und Regeleinrichtungen bis zu den Gasgeräten in Heizzentrale, Kantine oder Labor – enthält das staatliche Arbeitsschutzrecht keine feste Prüffrist. Maßgeblich ist das technische Regelwerk des DVGW: Die Technische Regel für Gasinstallationen (DVGW-TRGI) sieht vor, dass der Betreiber die Installation jährlich in Augenschein nimmt („Hausschau“) und die Leitungsanlage etwa alle zwölf Jahre von einem Vertragsinstallationsunternehmen auf Gebrauchsfähigkeit prüfen lässt. Auch die BGN nennt diese Fristen in ihrer Übersicht.

Zusätzlich empfiehlt die BGN, die Flammenüberwachung der Gasgeräte jährlich zu kontrollieren. Feuerstätten unterliegen außerdem den Messungen und der Feuerstättenschau durch den Schornsteinfeger. Industrielle Erdgasanlagen höherer Druckstufen und Thermoprozessanlagen folgen eigenen Regeln und Herstellervorgaben.

Typischer Fehler: Gasleitungen in Kellern und Technikräumen sind korrodiert, beschädigt oder werden als Ablage genutzt, weil niemand für die jährliche Sichtkontrolle zuständig ist. Legen Sie die Zuständigkeit schriftlich fest.

Quellen: BGN Branchenwissen – Prüffristen und Kontrollfristen (Erdgasanlagen) · DVGW – Der Jahres-Check im Haus (Hausschau und 12-Jahres-Prüfung)

Autogentechnik: Brenngas- und Sauerstoffanlagen zum Schweißen und Schneiden

Einzelflaschen- und Flaschenbatterieanlagen, Druckregler, Schläuche, Brenner sowie Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor erster Inbetriebnahme und nach Instandsetzung oder Änderung (Aufstellung, Beschaffenheit, Dichtheit)vor erstmaliger Verwendung und nach Instandsetzung oder prüfpflichtiger ÄnderungGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte PersonBetrSichV § 14 Abs. 1 und 3
Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen (Gasrücktritt-, Flammendurchschlagsicherung, Dichtheit, Durchfluss)mindestens jährlichRichtwertzur Prüfung befähigte PersonBetrSichV § 14 Abs. 2 i. V. m. DGUV Information 209-011
Für die Gesamtanlage bietet das DVS-Merkblatt 0221 Empfehlungen zu Prüffristen.
Wiederkehrende Prüfung der Gesamtanlage auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustandnach GefährdungsbeurteilungNach Gefährdungsbeurteilungzur Prüfung befähigte PersonBetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2
  • Kontrolle Kontrolle von Gasschläuchen, Befestigungen, Verbindungen und Brennerfunktion – vor Arbeitsbeginn (Benutzer)
  • Kontrolle Dichtheitskontrolle des Druckregleranschlusses, z. B. mit schaumbildendem Mittel – nach jedem Flaschenwechsel (Benutzer)
  • Kontrolle Saugprobe bei Injektorbrennern – vor der ersten Inbetriebnahme und beim Anschluss von Schläuchen (Benutzer)
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Beim Gasschweißen, Brennschneiden, Flammwärmen und Löten mit Brenngas und Sauerstoff drohen Flammenrückschläge, Gasrücktritt in die Leitungen, Acetylenzerfall und Sauerstoffanreicherung der Kleidung. Sicherheitseinrichtungen wie Gasrücktrittventile und Flammensperren in Gebrauchsstellenvorlagen und Einzelflaschensicherungen verhindern schwere Unfälle – vorausgesetzt, sie funktionieren. Die DGUV Information 209-011 „Gasschweißen“ fordert deshalb, Sicherheitseinrichtungen mindestens jährlich auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

Für die Gesamtanlage – Einzelflaschen- und Flaschenbatterieanlagen, Druckregler, Schläuche und Brenner – legen Sie Art und Frist der Prüfungen in der Gefährdungsbeurteilung fest; das DVS-Merkblatt 0221 bietet dazu Empfehlungen. Nach jeder Reparatur ist der Brenner auf Dichtheit, Saugfähigkeit, Gasrücktritt- und Rückzündsicherheit zu prüfen. Vor Arbeitsbeginn kontrollieren die Beschäftigten Schläuche, Verbindungen und Brenner.

Typischer Fehler: Mehrere Sicherheitseinrichtungen werden hintereinander eingebaut. Das erhöht nicht die Sicherheit, sondern den Strömungswiderstand und kann die Gasversorgung instabil machen. Schläuche dürfen zudem nie mit Draht befestigt werden.

Quellen: DGUV Information 209-011 „Gasschweißen“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14

Gaswarneinrichtungen für toxische Gase und Sauerstoffmangel

Stationäre Warnanlagen für CO2, CO, Ammoniak oder Sauerstoffmangel durch Stickstoff und Argon, z. B. in Getränke-, Kälte-, Schutzgas- und Laborbereichen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
SystemkontrollejährlichRichtwertbefähigte Person (Gaswarneinrichtung), vom Arbeitgeber schriftlich benanntBetrSichV § 14 Abs. 2 i. V. m. DGUV Information 213-056 (Merkblatt T 021 der BG RCI); DGUV FB AKTUELL FBRCI-031
Funktionskontrolle mit Prüfgas (Anzeige und Alarmschwellen)mindestens alle 4 MonateRichtwertqualifiziertes Fachpersonal nach DGUV Information 213-056DGUV Information 213-056 (Merkblatt T 021 der BG RCI)
  • Kontrolle Sichtkontrolle von Betriebsanzeige, Störmeldungen und Sensoren – monatlich (unterwiesene Person)Herstellerangaben zu Sensorlebensdauer und Justierung zusätzlich beachten.
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Stationäre Gaswarneinrichtungen überwachen Bereiche, in denen giftige Gase oder Sauerstoffmangel drohen – etwa CO2 in Getränke- und Gärkellern, Ammoniak an Kälteanlagen, Kohlenmonoxid an Feuerungen oder Stickstoff und Argon an Schutzgas- und Laborplätzen. Für Einsatz und Betrieb gilt die DGUV Information 213-056 (Merkblatt T 021 der BG RCI), die die Unfallversicherung als anerkannte Regel der Technik bezeichnet. Sie unterscheidet Sichtkontrolle, Funktionskontrolle mit Prüfgas, Systemkontrolle und Kontrolle der Aufzeichnungen.

Für ortsfeste Anlagen sind folgende Intervalle üblich: Sichtkontrolle monatlich durch eine unterwiesene Person, Funktionskontrolle spätestens alle vier Monate durch qualifiziertes Fachpersonal und Systemkontrolle jährlich durch eine befähigte Person (Gaswarneinrichtung), die der Arbeitgeber schriftlich benennt. Herstellerangaben zu Sensorlebensdauer und Justierung kommen hinzu. Warnanlagen, die dem Explosionsschutz dienen, unterliegen zusätzlich der jährlichen Prüfpflicht nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV.

Typischer Fehler: Als „wartungsfrei“ beworbene Sensoren werden nie mit Prüfgas getestet – auch solche Geräte unterliegen den Kontrollen.

Quellen: DGUV Information 213-056 „Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb“ · DGUV Fachbereich AKTUELL FBRCI-031 – Anforderung an befähigte Personen (Gaswarneinrichtung) · DGUV Fachbereich AKTUELL FBFHB-020 – Kontrolle von Gaswarn- und Gasmessgeräten (PDF)

Lagerung und Bereitstellung von Druckgasflaschen

Gasflaschenlager im Freien oder in Räumen, Flaschenbündel und Bereitstellungsplätze an Schweiß-, Labor- und Produktionsarbeitsplätzen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Wiederkehrende Prüfung der Druckgasflaschennach Gefahrgutrecht je nach Gas und Flaschenart – nächstes Prüfdatum auf der FlascheGesetzliche HöchstfristPrüfstelle nach Gefahrgutrecht; Organisation meist über den GaslieferantenBetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.29 Buchst. a i. V. m. Gefahrgutrecht (ADR)
Flaschen mit abgelaufener Prüffrist dürfen nicht neu befüllt werden.
  • Kontrolle Kontrolle der Flaschen auf Beschädigungen, Ventilschutz und Sicherung gegen Umfallen – regelmäßig, Frist nach Stoffeigenschaften und Lagerbedingungen festlegen (unterwiesene Beschäftigte)TRGS 510 Nr. 5.9 Abs. 1.
  • Kontrolle Kontrolle der Lagereinrichtungen (Lüftungsöffnungen, Gaswarnanlage, Kennzeichnung, Zugangsbeschränkung) – erstmalig und dann in angemessenen Abständen; Ergebnis dokumentieren (Lagerverantwortliche / unterwiesene Beschäftigte)TRGS 510 Nr. 5.9 Abs. 2 und 3.
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Druckgasflaschen für Schweiß-, Schutz-, Prüfgase oder Flüssiggas lagern Sie nach TRGS 510: gegen Umfallen gesichert, mit Ventilschutz, gekennzeichnet mit dem Warnzeichen „Warnung vor Gasflaschen“ und in Arbeitsräumen nur in feuerwiderstandsfähigen Sicherheitsschränken. Für Lager unter Erdgleiche und für größere Mengen entzündbarer oder akut toxischer Gase gelten zusätzliche Anforderungen. Eine feste Prüffrist für das Lager gibt es nicht: Nach TRGS 510 Nr. 5.9 sind Behälter regelmäßig auf Beschädigungen und Lagereinrichtungen wie Lüftung oder Gaswarnanlagen erstmalig und dann in angemessenen Abständen zu kontrollieren; Intervalle und Ergebnisse dokumentieren Sie.

Die Flaschen selbst unterliegen wiederkehrenden Prüfungen nach Gefahrgutrecht, das nächste Prüfdatum steht auf der Flasche. Mietflaschen lässt in der Regel der Gaslieferant prüfen. Aus Flüssiggasflaschen mit abgelaufener Prüffrist darf nach DGUV Regel 110-010 noch Gas entnommen werden; den zulässigen Zeitraum legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest.

Typischer Fehler: Leere und volle Flaschen stehen ungesichert durcheinander, Schutzkappen fehlen. Sicherheitsschränke für Gasflaschen behandelt die Gruppe Regale und Lagereinrichtungen.

Quellen: TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (BGN-Vorschriftenportal) · DGUV Regel 110-010 „Verwendung von Flüssiggas“ (Abschnitt 6.1) · Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 2 (Abschnitt 4 Nr. 7.29)

Wer darf prüfen?
Zur Prüfung befähigte Person
Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
Behördlich benannte Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA) für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
Fachkundiger
Person mit besonderer Fachkunde für bestimmte Geräte, z. B. Instandhalter von Feuerlöschern nach DIN 14406-4.
Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.

Häufige Fragen

Wie oft muss eine Flüssiggasanlage geprüft werden?

Das hängt von der Anlagenart ab. Ortsfeste Flüssiggasanlagen sind mindestens alle vier Jahre zu prüfen, ortsveränderliche Anlagen und Anlagen in oder an Fahrzeugen alle zwei Jahre. Jährlich geprüft werden Anlagen mit Gasgeräten unter Erdgleiche, Räucheranlagen, Anlagen auf Baumaschinen, Geräte mit Entnahme aus der Flüssigphase sowie Treibgasfahrzeuge ohne Straßenzulassung, etwa Gabelstapler.

Wer darf Flüssiggasanlagen prüfen?

Eine zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagen oder eine zugelassene Überwachungsstelle. Welche Kenntnisse und Erfahrungen die befähigte Person braucht, konkretisiert die TRBS 1203. Ortsfeste Lagerbehälter und überwachungsbedürftige Rohrleitungen sind zusätzlich als Druckanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV zu prüfen; dort ist je nach Druckinhaltsprodukt häufig die ZÜS zuständig.

Muss ein Treibgasstapler zweimal geprüft werden?

Ja, in dem Sinne, dass zwei unterschiedliche Prüfpflichten bestehen: die jährliche Prüfung des Staplers als Flurförderzeug nach DGUV Vorschrift 68 und die jährliche Prüfung der Treibgasanlage nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV. Beide können in einem Termin erfolgen, wenn der Prüfer für beides befähigt ist. Die Treibgasprüfung wird nach DGUV Grundsatz 310-004 dokumentiert.

Ist die Erdgasleitung im Betrieb prüfpflichtig?

Eine feste Frist aus dem Arbeitsschutzrecht gibt es für Niederdruck-Gebäudeinstallationen nicht. Die DVGW-TRGI sieht eine jährliche Sichtkontrolle durch den Betreiber und etwa alle zwölf Jahre eine Gebrauchsfähigkeitsprüfung durch ein Vertragsinstallationsunternehmen vor; die BGN übernimmt diese Fristen in ihre Übersicht. Industrielle Gasanlagen und Thermoprozessanlagen folgen eigenen Regeln und Herstellervorgaben.

Wie oft müssen Gaswarnanlagen kontrolliert werden?

Für Warnanlagen gegen giftige Gase oder Sauerstoffmangel gibt die DGUV Information 213-056 den Rahmen vor; üblich sind monatliche Sichtkontrollen, Funktionskontrollen mit Prüfgas spätestens alle vier Monate und eine jährliche Systemkontrolle durch eine befähigte Person. Dienen Gaswarneinrichtungen dem Explosionsschutz, sind sie zusätzlich jährlich nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV zu prüfen.

Was ist nach einem Flaschenwechsel zu tun?

Nach jedem Anschluss einer Flüssiggas- oder Brenngasflasche ist die Verbindung zwischen Flaschenventil und Druckregler bei geöffnetem Ventil auf Dichtheit zu kontrollieren, etwa mit Lecksuchspray oder einem Gasspürgerät – niemals mit offener Flamme. Vorher prüfen Sie, ob Dichtring bzw. Flachdichtung vorhanden und unbeschädigt sind. Beschädigte Dichtungen werden ersetzt, undichte Flaschen gekennzeichnet und aus dem Gefahrbereich gebracht.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.