Prüffristen für Krane, Hebezeuge und Anschlagmittel

Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen

Krananlagen, Kettenzüge und Anschlagmittel gehören zu den Arbeitsmitteln mit dem größten Schadenspotenzial in der Produktion – versagt ein Bauteil, stürzt die Last ab. Für Krane setzt Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung staatliche Höchstfristen und verlangt für die Abnahme einen Prüfsachverständigen. Ergänzend gelten die Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 52 „Krane“ und 54 „Winden, Hub- und Zuggeräte“. Für Anschlag- und Lastaufnahmemittel konkretisiert die DGUV Regel 109-017 die Prüfungen bis zur Rissprüfung von Ketten. Hier sehen Sie je Prüfgegenstand, wer wann prüft, welche Kontrollen das Bedienpersonal übernimmt und wie verbindlich die jeweilige Frist ist.

  • 7 Prüfgegenstände
  • 5 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was gilt als Kran im Sinne der Prüfvorschriften?

Ein Kran ist ein Hebezeug, das eine Last mit einem Tragmittel anhebt und zusätzlich in mindestens eine Richtung bewegt – etwa Brücken-, Portal-, Schwenkarm- oder Lkw-Ladekrane sowie Laufkatzen. Ein fest aufgehängter Kettenzug ohne Fahrwerk gilt dagegen als Hub- und Zuggerät. Anschlag- und Lastaufnahmemittel gehören nicht zum Kran und werden eigenständig geprüft.

Prüffristen Krane und Hebezeuge auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
Brücken-, Portal- und Hängekrane einschließlich KranbahnPrüfung nach Montage und vor der ersten Inbetriebnahme: vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich GesetzFunktionsprüfung von Bremsen und Notendhalteinrichtungen, Sichtkontrolle auf augenfällige Mängel: bei Arbeitsbeginn KontrollePrüfsachverständiger nach BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 2zur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger für Krane)Kranführer
Säulen- und Wandschwenkkrane, Laufkatzen und HängebahnenPrüfung nach Montage und vor der ersten Inbetriebnahme: vor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen GesetzWiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich GesetzFunktionsprüfung von Bremsen und Notendhalt, Sichtkontrolle: bei Arbeitsbeginn KontrollePrüfsachverständigerzur Prüfung befähigte PersonBediener (beauftragter Kranführer)
Handbetriebene und teilkraftbetriebene KranePrüfung nach Montage und vor der ersten Inbetriebnahme: vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage GesetzWiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich GesetzSicht- und Funktionskontrolle: vor Arbeitsbeginn KontrollePrüfsachverständiger bei mehr als 1 t Tragfähigkeit, sonst zur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonBediener
Elektrokettenzüge, Seilzüge, Handkettenzüge und WindenPrüfung vor der ersten Inbetriebnahme: vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen UVVWiederkehrende Prüfung: mindestens jährlich, zusätzlich nach Bedarf UVVErmittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer: im Rahmen der jährlichen Prüfung UVVFunktionsprüfung der Notendhalteinrichtungen: bei Beginn jeder Arbeitsschicht KontrolleSachkundiger (zur Prüfung befähigte Person)Sachkundiger (zur Prüfung befähigte Person)Sachkundiger, erforderlichenfalls SachverständigerGeräteführer
Anschlagketten aus RundstahlWiederkehrende Prüfung: längstens jährlich RegelwerkZerstörungsfreie Prüfung auf Rissfreiheit: längstens alle 3 Jahre RegelwerkAußerordentliche Prüfung: nach Schadensfällen, Überlastung oder Instandsetzung RegelwerkSichtprüfung auf augenfällige Mängel: vor jedem Gebrauch Kontrollezur Prüfung befähigte Personbefähigte Person oder Prüfbetrieb mit Rissprüfverfahren (z. B. Magnetpulver)zur Prüfung befähigte PersonAnschläger
Hebebänder, Rundschlingen und AnschlagseileWiederkehrende Prüfung: längstens jährlich RegelwerkBesondere Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion: längstens alle 3 Jahre RegelwerkSichtprüfung auf Schnitte, Scheuerstellen, Etikett und Beschläge: vor jedem Gebrauch Kontrollezur Prüfung befähigte Personbefähigte Person bzw. Prüfstelle mit physikalisch-technischem VerfahrenAnschläger
Lastaufnahmemittel: Traversen, Zangen, Greifer, Vakuum- und MagnetheberPrüfung vor der ersten Verwendung: vor der ersten Verwendung, sofern montageabhängig GesetzWiederkehrende Prüfung: längstens jährlich RegelwerkSicht- und Funktionskontrolle: vor jedem Gebrauch Kontrollezur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte PersonAnschläger bzw. Bediener
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
UVV Höchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)
Die Frist steht in einer Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift) und ist für Mitgliedsbetriebe der jeweiligen Berufsgenossenschaft verbindlich.
Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Brücken-, Portal- und Hängekrane einschließlich Kranbahn

Kraftbetriebene Brücken-, Portal-, Wandlauf- und Hängekrane in Hallen und auf Freiflächen samt Kranbahn, Stromzuführung und Steuerung.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung nach Montage und vor der ersten Inbetriebnahmevor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche HöchstfristPrüfsachverständiger nach BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 2BetrSichV § 14 Abs. 4 i. V. m. Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.1, 3.4 und Tabelle 1; DGUV Vorschrift 52 § 25
Nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Anfahrschäden oder Überlast prüft eine zur Prüfung befähigte Person.
Wiederkehrende Prüfungmindestens jährlichGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger für Krane)BetrSichV § 14 Abs. 4 i. V. m. Anhang 3 Abschnitt 1 Tabelle 1; DGUV Vorschrift 52 § 26 Abs. 1
Bei Mehrschichtbetrieb, hohem Volllastanteil oder aggressiver Umgebung kürzere Frist festlegen.
  • Kontrolle Funktionsprüfung von Bremsen und Notendhalteinrichtungen, Sichtkontrolle auf augenfällige Mängel – bei Arbeitsbeginn (Kranführer)Bei Funkfernsteuerung zusätzlich die Zuordnung von Steuergerät und Kran prüfen (DGUV Vorschrift 52 § 30).
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Die wiederkehrende Prüfung ist im Kern eine Sicht- und Funktionsprüfung: Tragwerk, Kranbahn mit Schienenbefestigung und Puffern, Hubwerk, Seil oder Kette, Lasthaken, Bremsen, Endschalter, Überlastsicherung und Steuerung werden bewertet. Für kraftbetriebene Hubwerke gehört die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer dazu.

Seit der BetrSichV-Fassung von 2015 sind die Fristen für die in Anhang 3 genannten Krane staatlich festgelegt. Die Abnahme nach der Montage übernimmt ein Prüfsachverständiger mit Ingenieurausbildung und mehrjähriger Kranerfahrung; die jährliche Prüfung darf eine zur Prüfung befähigte Person durchführen, etwa ein geschulter Kranmeister oder ein Servicetechniker des Herstellers.

Alle Ergebnisse gehören in das Kranprüfbuch und müssen – abweichend von der Grundregel – über die gesamte Verwendungsdauer aufbewahrt werden. In der Praxis wird die Kranbahn häufig ausgeklammert, obwohl sie ausdrücklich zum Prüfumfang zählt. Bei Dreischichtbetrieb, Gießerei- oder Beizereieinsatz ist eine halbjährliche Prüfung oft angemessener.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel) · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 52 „Krane“, § 26 Wiederkehrende Prüfungen · DGUV Grundsatz 309-001 „Prüfung von Kranen“

Säulen- und Wandschwenkkrane, Laufkatzen und Hängebahnen

Kraftbetriebene Schwenkarmkrane an Arbeitsplätzen sowie Laufkatzen auf Trägern und Einschienen-Hängebahnen an Maschinen und Montagelinien.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung nach Montage und vor der ersten Inbetriebnahmevor der ersten Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen ÄnderungenGesetzliche HöchstfristPrüfsachverständigerBetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Tabelle 1 (Schwenkarmkrane, Laufkatzen); DGUV Vorschrift 52 § 25
Umfasst auch Säulenfundament, Dübel- oder Wandbefestigung und die Tragkonstruktion.
Wiederkehrende Prüfungmindestens jährlichGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte PersonBetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Tabelle 1; DGUV Vorschrift 52 § 26 Abs. 1
  • Kontrolle Funktionsprüfung von Bremsen und Notendhalt, Sichtkontrolle – bei Arbeitsbeginn (Bediener (beauftragter Kranführer))
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Schwenkarmkrane und Laufkatzen an Bearbeitungszentren oder Montageplätzen werden im Alltag oft wie einfache Hebezeuge behandelt. Rechtlich sind sie Krane: Anhang 3 der BetrSichV nennt Schwenkarmkrane und Laufkatzen ausdrücklich und schreibt nach der Montage eine Prüfung durch einen Prüfsachverständigen sowie danach mindestens jährlich eine wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person vor.

Geprüft werden neben Hubwerk, Kette oder Seil, Haken und Endschaltern vor allem die Befestigung: Säulenfundamente, Verankerungen in der Wand und die Tragfähigkeit von Hallenstützen, an denen Wandschwenkkrane hängen. Bei Hängebahnen gehören Laufschienen, Weichen und Endanschläge zum Umfang.

Dokumentiert wird im Kranprüfbuch, eine Prüfplakette macht den nächsten Termin sichtbar. Ein typischer Mangel ist die nachträgliche Montage eines stärkeren Kettenzugs, ohne Tragkonstruktion und Befestigung neu bewerten zu lassen – das ist eine prüfpflichtige Änderung.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel) · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 52 „Krane“, § 26 Wiederkehrende Prüfungen · DGUV Grundsatz 309-001 „Prüfung von Kranen“

Handbetriebene und teilkraftbetriebene Krane

Krane mit Hand- oder teilweisem Kraftantrieb, z. B. Werkstatt-Portalkrane mit Handkettenzug oder handverfahrbare Katzen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung nach Montage und vor der ersten Inbetriebnahmevor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder MontageGesetzliche HöchstfristPrüfsachverständiger bei mehr als 1 t Tragfähigkeit, sonst zur Prüfung befähigte PersonBetrSichV § 14 Abs. 1 und Anhang 3 Abschnitt 1 Nr. 3.2 mit Tabelle 2; DGUV Vorschrift 52 § 25 Abs. 1 Satz 2
Wiederkehrende Prüfungmindestens jährlichGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte PersonBetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Tabelle 2; DGUV Vorschrift 52 § 26 Abs. 1
  • Kontrolle Sicht- und Funktionskontrolle – vor Arbeitsbeginn (Bediener)
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Auch Krane ohne oder mit nur teilweisem Kraftantrieb unterliegen festen Höchstfristen. Maßgeblich ist die Tragfähigkeit: Oberhalb von 1 t nimmt ein Prüfsachverständiger die Anlage nach der Montage ab, bis 1 t genügt eine zur Prüfung befähigte Person. Wiederkehrend ist in beiden Fällen mindestens einmal jährlich zu prüfen.

Besonders relevant ist das für zerlegbare Werkstatt-Portalkrane, die für Instandhaltungsarbeiten an wechselnden Orten aufgebaut werden. Weil ihre Sicherheit von der Montage abhängt, ist nach jedem Aufbau eine Prüfung vor der Inbetriebnahme fällig. Dabei werden Verbolzungen, Standfläche, Rollenarretierung, Fahrbahn und das eingesetzte Hubgerät kontrolliert.

Die Ergebnisse sind wie bei kraftbetriebenen Kranen über die gesamte Verwendungsdauer aufzubewahren; am wechselnden Einsatzort muss ein Nachweis der letzten Prüfung vorliegen. Häufig fehlt in der Praxis die Prüfung nach dem Umsetzen, weil der Kran als „mobiles Werkzeug“ betrachtet wird.

Quellen: Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel) · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 52 „Krane“, § 26 Wiederkehrende Prüfungen

Elektrokettenzüge, Seilzüge, Handkettenzüge und Winden

Hub- und Zuggeräte wie Elektrokettenzüge, Seilzüge, Hand- und Hebelzüge, Seilwinden und Seilblöcke einschließlich ihrer Tragkonstruktion.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahmevor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen ÄnderungenHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)Sachkundiger (zur Prüfung befähigte Person)DGUV Vorschrift 54 § 23 Abs. 1 und 3; BetrSichV § 14 Abs. 1
Erstreckt sich auf ordnungsgemäße Aufstellung, Aufhängung und Betriebsbereitschaft.
Wiederkehrende Prüfungmindestens jährlich, zusätzlich nach BedarfHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)Sachkundiger (zur Prüfung befähigte Person)DGUV Vorschrift 54 § 23 Abs. 2
Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauerim Rahmen der jährlichen PrüfungHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)Sachkundiger, erforderlichenfalls SachverständigerDGUV Vorschrift 54 § 23 Abs. 4 und 5
Gilt für kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten und Kranhubwerke; Ausnahmen in Abs. 5.
  • Kontrolle Funktionsprüfung der Notendhalteinrichtungen – bei Beginn jeder Arbeitsschicht (Geräteführer)Vorgabe aus DGUV Vorschrift 54 § 27; Rutschkupplungen sind ausgenommen.
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Kettenzüge und Winden prüft eine sachkundige Person mindestens einmal im Jahr und zusätzlich, wenn Einsatz oder Verschleiß es erfordern. Im Fokus stehen Bremse, Rücklauf- und Überlastsicherung, Endschalter, Kette oder Seil, Kettennuss, Lasthaken mit Sicherung sowie die Aufhängung an der Tragkonstruktion.

Eine Besonderheit ist die Bewertung der Lebensdauer: Bei kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen ist jährlich festzustellen, wie viel der vom Hersteller angegebenen theoretischen Nutzungsdauer bereits verbraucht ist. Grundlage sind Betriebsstundenzähler oder Aufzeichnungen über Laufzeit und Lastkollektiv. Ist die Nutzungsdauer erreicht, steht eine Generalüberholung an.

Hängt der Kettenzug an einer Laufkatze oder Kranbahn, gelten zusätzlich die Kranvorschriften aus Anhang 3 der BetrSichV. Ein häufiger Fehler betrifft Handkettenzüge aus dem Werkzeuglager: Sie werden selten benutzt, aber ebenfalls jährlich prüfpflichtig. Prüfplakette und Gerätekartei verhindern, dass einzelne Geräte durchrutschen.

Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 54 „Winden, Hub- und Zuggeräte“, § 23 Prüfungen · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 54, § 27 Prüfung vor Arbeitsbeginn · Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel)

Anschlagketten aus Rundstahl

Ein- und mehrsträngige Anschlagketten, z. B. Güteklasse 8 oder 10, mit Aufhängegliedern, Haken und Verkürzungselementen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Wiederkehrende Prüfunglängstens jährlichVorgabe im Regelwerkzur Prüfung befähigte PersonDGUV Regel 109-017 Abschnitt 8.2 Nr. 1; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 1
Bei häufigem Einsatz, Hitze oder Korrosion kürzere Abstände wählen.
Zerstörungsfreie Prüfung auf Rissfreiheitlängstens alle 3 JahreVorgabe im Regelwerkbefähigte Person oder Prüfbetrieb mit Rissprüfverfahren (z. B. Magnetpulver)DGUV Regel 109-017 Abschnitt 8.2 Nr. 2; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 1
Bei Hafenarbeit längstens jährlich.
Außerordentliche Prüfungnach Schadensfällen, Überlastung oder InstandsetzungVorgabe im Regelwerkzur Prüfung befähigte PersonDGUV Regel 109-017 Abschnitt 8.3; BetrSichV § 14 Abs. 3
  • Kontrolle Sichtprüfung auf augenfällige Mängel – vor jedem Gebrauch (Anschläger)
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Anschlagketten werden jährlich von einer befähigten Person Glied für Glied begutachtet. Zur Ablegereife führen unter anderem verformte oder gebrochene Glieder, Kerben, Anrisse, Verfärbungen durch Hitze, eine Längung des äußeren Nennmaßes um mehr als 3 Prozent und eine Abnahme der gemittelten Glieddicke um mehr als 10 Prozent. Haken mit aufgeweitetem Maul oder defekter Sicherung werden ersetzt.

Zusätzlich verlangt die DGUV Regel 109-017 spätestens alle drei Jahre eine zerstörungsfreie Rissprüfung, meist im Magnetpulververfahren durch einen spezialisierten Prüfdienst. Dafür muss die Kette gereinigt werden.

Nachgewiesen werden die Prüfungen in einer Kettenkartei; farbige Prüfanhänger oder Prüfringe zeigen den Status direkt am Gehänge. Ohne lesbaren Kennzeichnungsanhänger mit Tragfähigkeit darf eine Kette nicht eingesetzt werden. In der Praxis wird die Dreijahres-Rissprüfung häufig vergessen, weil sie in der Gerätekartei nicht als eigener Termin hinterlegt ist.

Quellen: DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“ · BGN Vorschriften – TRBS 1201 Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen

Hebebänder, Rundschlingen und Anschlagseile

Flachgewebte Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern, Anschlag-Drahtseile und Faserseile einschließlich Beschlagteilen.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Wiederkehrende Prüfunglängstens jährlichVorgabe im Regelwerkzur Prüfung befähigte PersonDGUV Regel 109-017 Abschnitt 8.2 Nr. 1; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 1
Besondere Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosionlängstens alle 3 JahreVorgabe im Regelwerkbefähigte Person bzw. Prüfstelle mit physikalisch-technischem VerfahrenDGUV Regel 109-017 Abschnitt 8.2 Nr. 3; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 1
Nur für Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung.
  • Kontrolle Sichtprüfung auf Schnitte, Scheuerstellen, Etikett und Beschläge – vor jedem Gebrauch (Anschläger)
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Textile Anschlagmittel wirken wie Verbrauchsmaterial, sind aber Arbeitsmittel mit jährlicher Prüfpflicht. Die befähigte Person achtet bei Hebebändern und Rundschlingen auf Schnitte an den Webkanten, beschädigte tragende Nähte, Abrieb, Schäden durch Hitze oder Chemikalien und eine verletzte Ummantelung. Fehlt das Etikett oder ist es unleserlich, ist das Anschlagmittel abzulegen.

Bei Anschlag-Drahtseilen zählen Drahtbrüche: Für Litzenseile gelten sechs sichtbare Brüche auf der sechsfachen beziehungsweise 14 auf der dreißigfachen Seillänge als äußerste Grenze. Knicke, Klanken, Litzenbrüche, Quetschungen und Korrosion führen ebenfalls zur Aussonderung. Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung benötigen alle drei Jahre eine zusätzliche Prüfung auf verdeckte Drahtbrüche.

Die Ergebnisse werden dokumentiert, etwa in einer Anschlagmittelkartei mit eindeutiger Nummerierung. Praxisfehler: Beschädigte Bänder bleiben im Umlauf, weil kein gesperrter Ablagebehälter existiert. Kantenschutz verlängert die Nutzungsdauer erheblich.

Quellen: DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“ · BGN Vorschriften – TRBS 1201 Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen

Lastaufnahmemittel: Traversen, Zangen, Greifer, Vakuum- und Magnetheber

Nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen wie Traversen, C-Haken, Klemmen, Zangen, Greifer, Vakuumheber und Lasthebemagnete.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor der ersten Verwendungvor der ersten Verwendung, sofern montageabhängigGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte PersonBetrSichV § 14 Abs. 1; DGUV Regel 109-017 Abschnitt 8.1
Wiederkehrende Prüfunglängstens jährlichVorgabe im Regelwerkzur Prüfung befähigte PersonDGUV Regel 109-017 Abschnitt 8.2 Nr. 1; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 1
  • Kontrolle Sicht- und Funktionskontrolle – vor jedem Gebrauch (Anschläger bzw. Bediener)Bei Vakuumhebern Unterdruckanzeige und Warneinrichtung, bei Magneten Anzeige und Notstromversorgung prüfen.
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Lastaufnahmemittel verbinden die Last mit dem Haken des Krans und werden getrennt vom Hebezeug geprüft. Fest eingebaute Greifer oder Traversen zählen dagegen zum Kran und laufen mit dessen Prüfung. Die jährliche Prüfung umfasst Tragstruktur, Schweißnähte, Bolzen, Verschleißteile, Kennzeichnung mit Tragfähigkeit und Eigengewicht sowie alle Sicherheitsfunktionen.

Kraftschlüssig wirkende Geräte verdienen besondere Aufmerksamkeit: Die Haltekraft von Vakuumhebern und Lasthebemagneten hängt von Oberfläche, Luftspalt, Materialdicke und Temperatur der Last ab. Geprüft werden deshalb Saugplatten, Dichtungen, Pumpe, Reservevakuum, Warneinrichtungen und die Absicherung gegen Energieausfall.

Nachweis über Prüfbuch oder Kartei, gut sichtbar ergänzt um eine Prüfplakette. Ein typischer Mangel sind selbst gebaute Traversen oder Hakenadapter ohne Tragfähigkeitsnachweis und Kennzeichnung. Solche Eigenbauten brauchen vor dem Einsatz eine Bewertung, im Zweifel durch einen Sachverständigen.

Quellen: DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln · BGN Vorschriften – TRBS 1201 Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen

Wer darf prüfen?
Zur Prüfung befähigte Person
Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
Sachverständiger / Prüfsachverständiger
Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.

Häufige Fragen

Wie oft müssen Krane geprüft werden?

Kraftbetriebene Brücken-, Portal-, Schwenkarmkrane und Laufkatzen sind nach BetrSichV Anhang 3 mindestens einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen; DGUV Vorschrift 52 fordert dasselbe. Vor der ersten Inbetriebnahme nach der Montage und nach prüfpflichtigen Änderungen ist ein Prüfsachverständiger zuständig. Bei intensiver Nutzung oder schwierigen Umgebungsbedingungen muss der Arbeitgeber die Frist über die Gefährdungsbeurteilung verkürzen.

Wer darf Krane prüfen – befähigte Person oder Prüfsachverständiger?

Die jährliche Prüfung übernimmt eine zur Prüfung befähigte Person mit Berufsausbildung, Erfahrung und aktueller Tätigkeit im Kranbereich, zum Beispiel ein geschulter Kranmeister oder Servicetechniker. Prüfsachverständige brauchen zusätzlich eine Ingenieurausbildung oder vergleichbare Kenntnisse und mindestens drei Jahre Kranerfahrung. Sie sind für die Abnahme nach der Montage, nach prüfpflichtigen Änderungen und für die Vierjahresprüfungen bestimmter Krantypen vorgeschrieben.

Wie oft müssen Anschlagketten auf Risse geprüft werden?

Nach DGUV Regel 109-017 sind Rundstahlketten, die als Anschlagmittel dienen, spätestens alle drei Jahre zerstörungsfrei auf Rissfreiheit zu prüfen, in der Hafenarbeit jährlich. Diese Rissprüfung kommt zur jährlichen Sicht- und Maßprüfung durch eine befähigte Person hinzu. Üblich ist das Magnetpulververfahren durch einen spezialisierten Prüfdienst, nachdem die Kette gründlich gereinigt wurde.

Müssen auch Handkettenzüge jährlich geprüft werden?

Ja. DGUV Vorschrift 54 verlangt für alle Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich ihrer Tragkonstruktion mindestens eine jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen, unabhängig von der Antriebsart. Bei kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen kommt die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer hinzu. Handkettenzüge, die nur gelegentlich aus dem Lager geholt werden, sind davon nicht ausgenommen.

Gelten die DGUV Vorschriften 52 und 54 noch?

Ja. Nach der Übersicht der DGUV mit Stand Juli 2026 sind die DGUV Vorschriften 52 „Krane“ und 54 „Winden, Hub- und Zuggeräte“ bei allen neun Berufsgenossenschaften in Kraft. Die BGHM hat lediglich doppelte Fassungen ihrer früheren Fusionspartner aufgehoben. Für Krane gelten parallel die staatlichen Höchstfristen aus Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung, die im Zweifel Vorrang haben.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.