Prüffristen für Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen und Ladebrücken

Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen

Hebebühnen heben Fahrzeuge, Material und Personen – und gefährden bei einem Versagen alle, die darauf oder darunter arbeiten. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt eine Prüfung nach der Montage sowie wiederkehrende Prüfungen nach Gefährdungsbeurteilung. Wie diese konkret aussehen, beschreibt Kapitel 2.10 der DGUV Regel 100-500: regelmäßige Prüfung durch einen Sachkundigen längstens jährlich, außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen nach Änderungen und ein Prüfbuch für jede Anlage. Diese Seite ordnet Fahrzeughebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Hubtische, Ladebordwände und Ladebrücken ein und zeigt, welche Kontrollen Bediener vor Arbeitsbeginn übernehmen.

  • 5 Prüfgegenstände
  • 2 mit verbindlicher Höchstfrist
  • Inhalt geprüft: 18.10.2026

Was gilt als Hebebühne?

Als Hebebühne gilt eine ortsfeste oder fahrbare Einrichtung, deren Lastaufnahmemittel Lasten oder Personen anhebt und absenkt, meist geführt über Scheren, Säulen, Masten oder Ausleger. Dazu gehören Fahrzeughebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Hubtische und Ladebordwände. Für alle gelten die Betriebs- und Prüfregeln in Kapitel 2.10 der DGUV Regel 100-500.

Prüffristen Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen auf einen Blick

PrüfgegenstandPrüfung und FristWer prüft
FahrzeughebebühnenPrüfung vor der ersten Inbetriebnahme: nach Aufstellung bzw. Montage GesetzRegelmäßige Prüfung: längstens jährlich RegelwerkAußerordentliche Prüfung: nach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen RegelwerkFunktionsprobe der Hebebühne und ihrer Sicherungen: täglich vor der ersten Benutzung Kontrollezur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)Sachkundiger für Hebebühnen (zur Prüfung befähigte Person)Sachverständiger für HebebühnenBediener
Fahrbare HubarbeitsbühnenRegelmäßige Prüfung: längstens jährlich RegelwerkAußerordentliche Prüfung: nach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen RegelwerkPrüfung der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Einsicht in das Prüfbuch: vor Arbeitsbeginn KontrolleSachkundiger für Hebebühnen (zur Prüfung befähigte Person)Sachverständiger für HebebühnenBediener (schriftlich beauftragt)
Hubtische und ScherenhubtischeRegelmäßige Prüfung: längstens jährlich RegelwerkAußerordentliche Prüfung: nach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen RegelwerkFunktionskontrolle von Schaltleiste bzw. Fußschutz und Not-Halt: vor Arbeitsbeginn KontrolleSachkundiger für Hebebühnen (zur Prüfung befähigte Person)Sachverständiger für HebebühnenBediener
Ladebordwände (Hubladebühnen) an FahrzeugenRegelmäßige Prüfung: längstens jährlich RegelwerkAußerordentliche Prüfung: nach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen RegelwerkFunktionskontrolle von Steuerung, Sicherungen und Warneinrichtungen: vor Beginn jeder Arbeitsschicht KontrolleSachkundiger für Hebebühnen (zur Prüfung befähigte Person)Sachverständiger für HebebühnenFahrzeugführer
Ladebrücken und Überladebrücken an RampenPrüfung vor der ersten Inbetriebnahme: nach Einbau bzw. Montage GesetzWiederkehrende Prüfung: jährlich (Richtwert) RichtwertSichtkontrolle auf Schäden, Funktion von Auflagelippe und Not-Halt: vor der Benutzung Kontrollezur Prüfung befähigte PersonSachkundiger für Ladebrücken (zur Prüfung befähigte Person)Bediener
Was bedeutet die Einordnung?
Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
Richtwert Richtwert
Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.

Die Prüfgegenstände im Detail

Fahrzeughebebühnen

Zwei- und Viersäulen-, Scheren-, Stempel- und mobile Radgreiferhebebühnen in Werkstätten, Fuhrpark und Instandhaltung.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahmenach Aufstellung bzw. MontageGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte Person (Sachkundiger)BetrSichV § 14 Abs. 1; DGUV Grundsatz 308-002 Teil 2
Regelmäßige Prüfunglängstens jährlichVorgabe im RegelwerkSachkundiger für Hebebühnen (zur Prüfung befähigte Person)DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.1; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 8; DGUV Information 208-015
Außerordentliche Prüfungnach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden TeilenVorgabe im RegelwerkSachverständiger für HebebühnenDGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.2; BetrSichV § 14 Abs. 3
Gilt für Hebebühnen über 2 m Hubhöhe sowie solche, auf oder unter deren Lastaufnahmemittel sich Personen aufhalten.
  • Kontrolle Funktionsprobe der Hebebühne und ihrer Sicherungen – täglich vor der ersten Benutzung (Bediener)Empfehlung aus DGUV Information 208-015.
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Fahrzeughebebühnen tragen schwere Lasten, unter denen Beschäftigte arbeiten. Nach dem Aufstellen prüft ein Sachkundiger, ob die Hebebühne ordnungsgemäß montiert und verankert ist; danach folgt die regelmäßige Prüfung in Abständen von längstens einem Jahr.

Die Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie umfasst Säulen, Ausleger, Aufnahmeteller, Arretierungen der Tragarme, Gleichlaufeinrichtungen, Seile oder Ketten, Hydraulik und bei Spindelhebebühnen den Verschleiß von Gewindespindel und Tragmutter. Hinzu kommen Not-Halt, Fußabweiser, Endschalter und die Bodenverankerung.

Für jede Hebebühne ist ein Prüfbuch zu führen, in dem Befund, festgestellte Mängel, die Beurteilung zum Weiterbetrieb und notwendige Nachprüfungen stehen. Der Betreiber bestätigt dort die Beseitigung von Mängeln. Häufige Lücke: Nach dem Austausch einer Tragmutter oder dem Umsetzen der Bühne wird die außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen versäumt.

Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“, Abschnitt 2 · DGUV Information 208-015 „Fahrzeughebebühnen“ · DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“

Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Scheren-, Teleskop- und Gelenkteleskopbühnen, Mastbühnen sowie Lkw-Arbeitsbühnen für Montage- und Instandhaltungsarbeiten in der Höhe.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Regelmäßige Prüfunglängstens jährlichVorgabe im RegelwerkSachkundiger für Hebebühnen (zur Prüfung befähigte Person)DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.1; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 9; DGUV Information 208-019
Außerordentliche Prüfungnach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden TeilenVorgabe im RegelwerkSachverständiger für HebebühnenDGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.2; BetrSichV § 14 Abs. 3
Gilt für Hebebühnen über 2 m Hubhöhe sowie solche, auf oder unter deren Lastaufnahmemittel sich Personen aufhalten.
  • Kontrolle Prüfung der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Einsicht in das Prüfbuch – vor Arbeitsbeginn (Bediener (schriftlich beauftragt))
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Hubarbeitsbühnen sind Hebebühnen, auf deren Arbeitskorb Personen mitfahren. Sie werden längstens jährlich von einem Sachkundigen geprüft. Gegenstand sind Fahrgestell, Abstützungen, Scherenpaket oder Ausleger, Hydraulik mit Schlauchbruchsicherungen, Überlast- und Neigungsüberwachung, Notablass, Not-Halt, Geländer und Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz.

Bedienen dürfen nur mindestens 18-jährige, unterwiesene Personen, die ihre Befähigung nachgewiesen haben und schriftlich beauftragt sind; für die Ausbildung gibt der DGUV Grundsatz 308-008 einen Rahmen. Vor Arbeitsbeginn kontrolliert die Bedienperson die Sicherheitseinrichtungen und wirft einen Blick ins Prüfbuch.

Lkw-Arbeitsbühnen benötigen zusätzlich die fahrzeugtechnischen Prüfungen nach DGUV Vorschrift 70 und StVZO. Bei Mietgeräten müssen Prüfbuch oder Prüfnachweis am Einsatzort vorliegen. Typischer Fehler: Die Bühne wird vom Vermieter übernommen, ohne Prüfdatum und eingetragene Mängel zu kontrollieren.

Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“, Abschnitt 2 · DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“ · BGN Vorschriften – TRBS 1201 Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen

Hubtische und Scherenhubtische

Stationäre und mobile Hubtische zum ergonomischen Heben von Paletten, Werkstücken und Material an Arbeitsplätzen und in Fertigungslinien.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Regelmäßige Prüfunglängstens jährlichVorgabe im RegelwerkSachkundiger für Hebebühnen (zur Prüfung befähigte Person)DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.1; TRBS 1201 Anhang 4 Nr. 8; DGUV Grundsatz 308-002
Außerordentliche Prüfungnach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden TeilenVorgabe im RegelwerkSachverständiger für HebebühnenDGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.2; BetrSichV § 14 Abs. 3
Nur für Hubtische über 2 m Hubhöhe oder wenn sich Personen auf oder unter dem Lastaufnahmemittel aufhalten.
  • Kontrolle Funktionskontrolle von Schaltleiste bzw. Fußschutz und Not-Halt – vor Arbeitsbeginn (Bediener)
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Hubtische zählen zu den Hebebühnen und unterliegen damit derselben jährlichen Prüfung durch einen Sachkundigen. In Produktion und Logistik sind sie oft fest in Arbeitsplätze, Förderstrecken oder Palettierstationen integriert – und werden deshalb bei der Prüfplanung leicht übersehen.

Geprüft werden Scherenpaket, Gelenkbolzen und Lager, Plattform, Hydraulikzylinder mit Rohrbruchsicherung, Schläuche, Steuerung und vor allem die Schutzeinrichtungen gegen Quetsch- und Scherstellen, etwa umlaufende Schaltleisten unter der Plattform. Für Instandhaltungsarbeiten unter angehobener Plattform muss eine Wartungsstütze vorhanden und funktionsfähig sein.

Auch für Hubtische empfiehlt sich ein eigenes Prüfbuch mit eindeutiger Kennzeichnung. Ein verbreiteter Mangel sind überbrückte oder beschädigte Schaltleisten, weil sie im Takt der Linie stören. Werden Hubtische in neue Anlagen eingebunden oder mit zusätzlichen Aufbauten versehen, ist eine erneute Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme erforderlich.

Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“, Abschnitt 2 · DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“ · BGN Vorschriften – TRBS 1201 Anhang 4: Beispiele für bewährte Prüffristen

Ladebordwände (Hubladebühnen) an Fahrzeugen

Hubladebühnen an Lkw, Transportern und Anhängern zum Be- und Entladen von Rollcontainern, Paletten und Geräten.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Regelmäßige Prüfunglängstens jährlichVorgabe im RegelwerkSachkundiger für Hebebühnen (zur Prüfung befähigte Person)DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.1; DGUV Grundsatz 308-002
Unabhängig von der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs nach StVZO.
Außerordentliche Prüfungnach Konstruktionsänderungen und wesentlichen Instandsetzungen an tragenden TeilenVorgabe im RegelwerkSachverständiger für HebebühnenDGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Abschnitt 2.9.2; BetrSichV § 14 Abs. 3
Nach Änderungen der Konstruktion oder wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen.
  • Kontrolle Funktionskontrolle von Steuerung, Sicherungen und Warneinrichtungen – vor Beginn jeder Arbeitsschicht (Fahrzeugführer)Teil der Zustandskontrolle nach DGUV Vorschrift 70 § 36.
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Ladebordwände sind Hebebühnen, die am Fahrzeug angebaut sind. Sie werden deshalb nicht von der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs abgedeckt, sondern brauchen eine eigene regelmäßige Prüfung durch einen Sachkundigen in Abständen von längstens einem Jahr. Häufig wird sie mit der jährlichen UVV-Prüfung des Fahrzeugs kombiniert.

Geprüft werden Plattform, Tragarme, Drehpunkte und Lager, Hydraulikzylinder und Leitungen, Rohrbruchsicherungen, Steuerung mit Zweihand- oder Fußschaltern, Kippsicherungen und Rollstopper sowie Warnleuchten und -flaggen. Bei Hubladebühnen gehört auch die Messung der Neige-, Schließ- und Öffnungsgeschwindigkeiten zum Prüfumfang.

Das Prüfbuch sollte im Fahrzeug mitgeführt oder digital am Einsatzort verfügbar sein. Vor jeder Schicht kontrolliert der Fahrer die Funktion der Bedien- und Sicherheitseinrichtungen. In der Praxis fehlt die Prüfung oft bei Transportern mit nachgerüsteter Ladebordwand oder bei langfristig gemieteten Fahrzeugen.

Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“, Abschnitt 2 · DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“ · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, § 36 Zustandskontrolle

Ladebrücken und Überladebrücken an Rampen

Fest mit dem Gebäude verbundene hydraulische oder mechanische Ladebrücken sowie fahrbare Rampen an Verladetoren.

PrüfungFrist und EinordnungWer prüftRechtsgrundlage
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahmenach Einbau bzw. MontageGesetzliche Höchstfristzur Prüfung befähigte PersonBetrSichV § 14 Abs. 1; DGUV Information 208-001
Wiederkehrende Prüfungjährlich (Richtwert)RichtwertSachkundiger für Ladebrücken (zur Prüfung befähigte Person)BetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2; DGUV Grundsatz 308-007
Kürzere Herstellerangaben haben Vorrang.
  • Kontrolle Sichtkontrolle auf Schäden, Funktion von Auflagelippe und Not-Halt – vor der Benutzung (Bediener)
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Überladebrücken gleichen Höhenunterschiede zwischen Rampe und Ladefläche aus und werden täglich von Staplern und Hubwagen überfahren. Fest eingebaute Ladebrücken prüft eine befähigte Person vor der ersten Inbetriebnahme; danach sind wiederkehrende Prüfungen erforderlich, deren Abstand die Gefährdungsbeurteilung festlegt.

Der DGUV Grundsatz 308-007 nennt eine mindestens jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen. Die neuere DGUV Information 208-001 verweist auf die vom Hersteller anzugebenden Zeitabstände. Geprüft werden Plattform und Lippe, Scharniere, Hydraulik und Rohrbruchventile, seitliche Fußabweiser, Steuerung, Not-Halt sowie Kennzeichnung und Tragfähigkeitsangabe.

Über die Prüfungen ist ein schriftlicher Nachweis mit Art, Umfang, Ergebnis, Datum und Prüfer zu führen. Häufiger Praxismangel: Verbogene Lippen und ausgeschlagene Scharniere durch Anfahrschäden bleiben unbemerkt, weil die Brücke weiter funktioniert. Melden Sie solche Ereignisse sofort, denn danach ist eine außerordentliche Prüfung fällig.

Quellen: DGUV Information 208-001 „Ladebrücken“ · DGUV Grundsatz 308-007 „Prüfbuch für fest mit dem Gebäude verbundene Ladebrücken und fahrbare Rampen“ · Gesetze im Internet – BetrSichV § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln

Wer darf prüfen?
Zur Prüfung befähigte Person
Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
Sachverständiger / Prüfsachverständiger
Besonders qualifizierte, oft behördlich anerkannte Person, z. B. Prüfsachverständige nach Bauordnungsrecht oder Sachverständige nach der Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).

Häufige Fragen

Wie oft müssen Hebebühnen geprüft werden?

Nach Kapitel 2.10 der DGUV Regel 100-500 sind Hebebühnen nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen. Die TRBS 1201 nennt den Jahresabstand ebenfalls als bewährte Frist. Bei starker Beanspruchung, etwa im Mehrschichtbetrieb, legt die Gefährdungsbeurteilung kürzere Abstände fest. Nach Änderungen an der Konstruktion kommt eine Sachverständigenprüfung hinzu.

Wer darf Hubarbeitsbühnen prüfen?

Die regelmäßige Prüfung übernimmt ein Sachkundiger, also eine zur Prüfung befähigte Person mit Ausbildung, Erfahrung und aktuellen Kenntnissen über Hebebühnen – häufig Servicetechniker von Herstellern oder Vermietern. Nach Konstruktionsänderungen oder wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen ist ein Sachverständiger erforderlich, sofern die Bühne höher als 2 m hebt oder Personen befördert.

Was muss im Prüfbuch einer Hebebühne stehen?

Das Prüfbuch enthält die Befunde der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie aller regelmäßigen und außerordentlichen Prüfungen, gegebenenfalls ergänzt um Konformitätserklärung und Baumusterbescheinigung. Jeder Befund nennt Datum und Umfang, festgestellte Mängel, die Beurteilung zum Weiterbetrieb, notwendige Nachprüfungen sowie Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers. Der Unternehmer bestätigt darin die Behebung der Mängel.

Muss eine Ladebordwand extra geprüft werden?

Ja. Ladebordwände sind Hebebühnen und benötigen eine eigene Prüfung durch einen Sachkundigen in Abständen von längstens einem Jahr. Die Hauptuntersuchung nach StVZO deckt sie nicht ab. In der Praxis wird die Prüfung häufig mit der jährlichen UVV-Prüfung des Fahrzeugs nach DGUV Vorschrift 70 verbunden. Das Prüfbuch sollte im Fahrzeug verfügbar sein.

Wie oft müssen Überladebrücken geprüft werden?

Fest eingebaute Ladebrücken sind vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person zu prüfen. Für die wiederkehrende Prüfung hat sich ein jährlicher Turnus bewährt, wie ihn der DGUV Grundsatz 308-007 beschreibt; die DGUV Information 208-001 verweist auf die Herstellerangaben. Nach Anfahrschäden oder Reparaturen an tragenden Teilen ist eine außerordentliche Prüfung vor der weiteren Nutzung erforderlich.

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Quellen

Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.