Prüffristen für persönliche Schutzausrüstung
Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen
Persönliche Schutzausrüstung ist die letzte Barriere zwischen Gefahr und Mensch – und muss deshalb jederzeit funktionieren. Die PSA-Benutzungsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, PSA durch Wartung, Reparatur, Ersatz und richtige Lagerung während der gesamten Benutzungsdauer funktionsfähig zu halten, nennt aber keine Fristen. Diese stehen in den DGUV Regeln der Reihe 112: jährliche Sachkundigenprüfung für PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstung, gestaffelte Fristen für Atemschutzgeräte, Funktionskontrollen für Otoplastiken und Gebrauchsdauern für Schutzhelme. Hier finden Sie die Fristen je Ausrüstung, die Einordnung ihrer Verbindlichkeit und die Kontrollen, die Beschäftigte vor jeder Benutzung durchführen.
Wer ist eine sachkundige Person für PSA?
Eine sachkundige Person für PSA hat durch Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse, um den ordnungsgemäßen Zustand einer Schutzausrüstung zu beurteilen. Für PSA gegen Absturz gilt als sachkundig, wer einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 bestanden hat. Sie muss nicht die Anforderungen an eine befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung erfüllen.
Prüffristen Persönliche Schutzausrüstung auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz | Prüfung durch eine sachkundige Person: nach Bedarf, mindestens alle 12 Monate RegelwerkPrüfung nach Sturzbeanspruchung: nach jedem Absturz bzw. jeder Beanspruchung durch Sturz RegelwerkSichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion: vor jeder Benutzung Kontrolle | sachkundige Person für PSA gegen Absturz (Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906)sachkundige PersonBenutzer |
| Rettungsausrüstungen für Höhen und Tiefen | Prüfung durch eine sachkundige Person: nach Bedarf, mindestens alle 12 Monate RegelwerkSicht- und Funktionsprüfung: vor jeder Benutzung Kontrolle | sachkundige und/oder vom Hersteller autorisierte PersonBenutzer |
| Atemschutzmasken und Filtergeräte | Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung der Atemanschlüsse: nach jedem Gebrauch; unbenutzt halbjährlich (mobil gelagert) bzw. alle 2 Jahre (stationär gelagert) RegelwerkSicht-, Dicht- und Funktionsprüfung von Gebläsefiltergeräten: nach Gebrauch und halbjährlich RegelwerkWechsel der Ausatemventilscheibe: alle 6 Jahre RegelwerkKontrolle von Filter-Verfallsdatum, Sichtprüfung und Akkuladezustand: vor jedem Einsatz Kontrolle | Atemschutzgerätewart bzw. beauftragte, geschulte PersonAtemschutzgerätewart bzw. beauftragte, geschulte PersonAtemschutzgerätewartBenutzer |
| Pressluftatmer und Druckluft-Schlauchgeräte | Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung: nach jedem Gebrauch und halbjährlich RegelwerkGrundüberholung von Lungenautomat und luftführenden Teilen: alle 6 Jahre RegelwerkKurzprüfung von Flaschendruck, Dichtheit und Warnsignal: vor jedem Einsatz nach Herstellerangabe Kontrolle | AtemschutzgerätewartHersteller oder autorisierter AtemschutzgerätewartGeräteträger |
| Chemikalienschutzanzüge und Chemikalienschutzkleidung | Prüfung der Gebrauchstauglichkeit: nach Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen GBUDichtheitsprüfung gasdichter Anzüge: nach Herstellerangabe HerstellerSichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand: vor jeder Benutzung Kontrolle | Unternehmer oder BeauftragterHersteller oder von ihm geschulte PersonBenutzer |
| Gehörschutz-Otoplastiken | Funktionskontrolle bei Auslieferung: bei Auslieferung bzw. vor der ersten Verwendung RegelwerkWiederkehrende Funktionskontrolle: spätestens alle 3 Jahre RegelwerkSichtkontrolle und Reinigung nach Herstellerangabe: vor jeder Benutzung Kontrolle | Hersteller der OtoplastikHersteller oder vom Unternehmen beauftragte Person, z. B. BetriebsarztBenutzer |
| Industrieschutzhelme | Austausch nach Gebrauchsdauer: 4 Jahre bei Thermoplast, 8 Jahre bei Duroplast (Empfehlung, sofern der Hersteller nichts anderes angibt) RichtwertPrüfung auf augenscheinliche Mängel (Risse, Verformung, Innenausstattung, Kinnriemen): vor jeder Benutzung Kontrolle | Arbeitgeber veranlasst den AustauschBenutzer |
| Isolierende Schutzausrüstung für Arbeiten unter Spannung | Prüfung isolierender Handschuhe auf Einhaltung der Grenzwerte: alle 6 Monate (Richtwert) RichtwertPrüfung isolierender Schutzbekleidung: alle 12 Monate (Richtwert) RichtwertKontrolle auf augenfällige Mängel: vor jeder Benutzung Kontrolle | ElektrofachkraftElektrofachkraftBenutzer |
Was bedeutet die Einordnung?
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Richtwert Richtwert
- Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
- Hersteller Herstellerangabe
- Die Frist ergibt sich aus der Betriebsanleitung bzw. den Vorgaben des Herstellers.
- GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
- Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Auffanggurte, Verbindungsmittel mit Falldämpfer, Höhensicherungsgeräte, mitlaufende Auffanggeräte und Halteseile zur Arbeitsplatzpositionierung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung durch eine sachkundige Person | nach Bedarf, mindestens alle 12 MonateVorgabe im Regelwerk | sachkundige Person für PSA gegen Absturz (Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906) | PSA-BV § 2 Abs. 4; DGUV Regel 112-198 Abschnitt 10.3.2 |
| Höhensicherungsgeräte dürfen oft nur vom Hersteller autorisierte Personen prüfen. | |||
| Prüfung nach Sturzbeanspruchung | nach jedem Absturz bzw. jeder Beanspruchung durch SturzVorgabe im Regelwerk | sachkundige Person | DGUV Regel 112-198 Abschnitt 8.1.7 und 10.3.2 |
| Bis zur Freigabe sofort der Benutzung entziehen. | |||
- Kontrolle Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion – vor jeder Benutzung (Benutzer)
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PSA gegen Absturz rettet nur dann Leben, wenn jedes Glied der Kette funktioniert. Die DGUV Regel 112-198 verlangt deshalb, dass der Unternehmer die Ausrüstung nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate, von einer sachkundigen Person prüfen lässt. Sachkundig ist, wer einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 erfolgreich abgeschlossen hat; für Höhensicherungsgeräte verlangen Hersteller häufig eine zusätzliche Autorisierung.
Geprüft werden Gurtbänder und Nähte, Beschläge und Karabiner, Falldämpfer, Seile und Bänder sowie die Kennzeichnung mit Herstelldatum und Ablegereife. Wurde eine Ausrüstung durch einen Sturz belastet, ist sie sofort aus dem Verkehr zu ziehen, bis eine sachkundige Person über die weitere Verwendung entschieden hat.
Empfohlen wird, das Prüfdatum direkt an der Ausrüstung kenntlich zu machen und eine Prüfkarte je Gurt zu führen. Benutzer kontrollieren ihre PSA vor jeder Benutzung. Häufiger Fehler: Gurte aus dem Fahrzeug oder Lager werden über Jahre nicht vorgelegt, weil keine eindeutige Inventarnummer existiert. Anschlageinrichtungen am Gebäude haben eigene Prüfpflichten.
Quellen: DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ · Gesetze im Internet – PSA-Benutzungsverordnung § 2
Rettungsausrüstungen für Höhen und Tiefen
Abseilgeräte, Rettungshubgeräte, Rettungsdreiecke und -gurte sowie vorkonfektionierte Rettungssets für Arbeitsplätze mit Absturzgefahr.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung durch eine sachkundige Person | nach Bedarf, mindestens alle 12 MonateVorgabe im Regelwerk | sachkundige und/oder vom Hersteller autorisierte Person | PSA-BV § 2 Abs. 4; DGUV Regel 112-199 Abschnitt 11.3 |
| Bei verplombten Sets genügt die Kontrolle von Plombe und Behältnis; Wartungsfreiheit nach Herstellerangabe. | |||
- Kontrolle Sicht- und Funktionsprüfung – vor jeder Benutzung (Benutzer)
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Wer PSA gegen Absturz einsetzt, muss auch die Rettung einer hängenden Person organisieren – das Hängetrauma lässt nur wenig Zeit. Rettungsausrüstungen sind Zusatzausrüstungen im Sinne der PSA-Benutzungsverordnung und nach DGUV Regel 112-199 nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate, von einer sachkundigen oder vom Hersteller autorisierten Person zu prüfen.
Geprüft werden Abseil- und Rettungshubgeräte auf Funktion und Bremswirkung, Seile auf Beschädigungen, Verbindungselemente und die Kennzeichnung mit Ablegereife. Für verplombte Rettungssets, die nur für den Notfall vorgehalten werden, beschränkt sich die jährliche Kontrolle auf die Unversehrtheit von Plombe und Behältnis; die Dauer der Wartungsfreiheit gibt der Hersteller an.
Rettungsausrüstung nützt nur, wenn Beschäftigte sie beherrschen: Unterweisungen mit praktischen Übungen sind mindestens jährlich erforderlich. Häufiger Fehler: Das Rettungsset liegt verschlossen im Lager, niemand hat es je benutzt, und im Ernstfall vergeht wertvolle Zeit.
Quellen: DGUV Regel 112-199 „Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten“ · Gesetze im Internet – PSA-Benutzungsverordnung § 2
Atemschutzmasken und Filtergeräte
Voll-, Halb- und Viertelmasken mit Filtern, Gebläsefiltergeräte mit Haube oder Helm sowie wiederverwendbare Atemanschlüsse.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung der Atemanschlüsse | nach jedem Gebrauch; unbenutzt halbjährlich (mobil gelagert) bzw. alle 2 Jahre (stationär gelagert)Vorgabe im Regelwerk | Atemschutzgerätewart bzw. beauftragte, geschulte Person | DGUV Regel 112-190 Abschnitt 6.9.3 Tabelle 13 |
| Nach Gebrauch zusätzlich reinigen und desinfizieren. | |||
| Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung von Gebläsefiltergeräten | nach Gebrauch und halbjährlichVorgabe im Regelwerk | Atemschutzgerätewart bzw. beauftragte, geschulte Person | DGUV Regel 112-190 Abschnitt 6.9.3 Tabelle 14 |
| Wechsel der Ausatemventilscheibe | alle 6 JahreVorgabe im Regelwerk | Atemschutzgerätewart | DGUV Regel 112-190 Tabelle 13 |
| Strengere Herstellerangaben haben Vorrang. | |||
- Kontrolle Kontrolle von Filter-Verfallsdatum, Sichtprüfung und Akkuladezustand – vor jedem Einsatz (Benutzer)
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Wiederverwendbare Atemschutzgeräte müssen jederzeit einsatzbereit sein. Die DGUV Regel 112-190 legt dafür Wartungs- und Prüffristen fest, die sich nach langjähriger Erfahrung bewährt haben: Atemanschlüsse werden nach jedem Gebrauch gereinigt, desinfiziert und geprüft. Unbenutzte Masken sind halbjährlich zu prüfen, wenn sie mobil gelagert werden, und alle zwei Jahre bei stationärer Lagerung. Die Ausatemventilscheibe wird alle sechs Jahre gewechselt.
Bei Gebläsefiltergeräten kommen eine halbjährliche Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung sowie die Kontrolle des Akkuladezustands hinzu. Filter sind nach Ablauf des Verfallsdatums oder dem Ende der Gebrauchsfähigkeit zu entsorgen; vor jedem Einsatz prüft der Benutzer das Datum.
Die Arbeiten übernimmt eine vom Unternehmer bestellte, geschulte Person, häufig ein Atemschutzgerätewart. Ergebnisse gehören in eine Gerätekartei. Häufiger Fehler: Masken werden von mehreren Personen ohne Reinigung zwischen den Schichten genutzt – das ist hygienisch nicht zulässig.
Quellen: DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ · Gesetze im Internet – PSA-Benutzungsverordnung § 2
Pressluftatmer und Druckluft-Schlauchgeräte
Behältergeräte mit Druckluft sowie Druckluft-Schlauchgeräte mit Lungenautomat oder Regelventil, z. B. für Behälterbefahrungen und Notfälle.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung | nach jedem Gebrauch und halbjährlichVorgabe im Regelwerk | Atemschutzgerätewart | DGUV Regel 112-190 Abschnitt 6.9.3 Tabellen 15, 18 und 19 |
| Lungenautomat unbenutzt stationär gelagert: alle 2 Jahre. | |||
| Grundüberholung von Lungenautomat und luftführenden Teilen | alle 6 JahreVorgabe im Regelwerk | Hersteller oder autorisierter Atemschutzgerätewart | DGUV Regel 112-190 Tabelle 15 |
| Membranwechsel am Lungenautomaten ebenfalls alle 6 Jahre. | |||
- Kontrolle Kurzprüfung von Flaschendruck, Dichtheit und Warnsignal – vor jedem Einsatz nach Herstellerangabe (Geräteträger)
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Isoliergeräte wie Pressluftatmer und Druckluft-Schlauchgeräte kommen in der Produktion vor allem bei Arbeiten in Behältern, bei Reinigungsarbeiten mit Gefahrstoffen oder als Fluchtgerät zum Einsatz. Die DGUV Regel 112-190 legt fest, dass Gerät und Lungenautomat nach jedem Gebrauch und zusätzlich halbjährlich einer Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung unterzogen werden. Lungenautomat und luftführende Teile werden alle sechs Jahre grundüberholt.
Für die Druckgasbehälter gelten die Prüffristen der Betriebssicherheitsverordnung für Druckgeräte, die auf der Flasche angegeben sind. Bei Schlauchgeräten muss die Qualität der zugeführten Atemluft sichergestellt sein; Druckluftquelle und Filter gehören in die Gefährdungsbeurteilung.
Die Arbeiten erfordern einen geschulten Atemschutzgerätewart und das Prüfgerät des Herstellers. Geräteträger benötigen eine Ausbildung, regelmäßige Unterweisung mit Übung und die passende arbeitsmedizinische Vorsorge. Häufiger Fehler: Fluchtgeräte hängen jahrelang ungeprüft an der Anlage, weil sie nie benutzt wurden.
Quellen: DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ · Gesetze im Internet – PSA-Benutzungsverordnung § 2
Chemikalienschutzanzüge und Chemikalienschutzkleidung
Gasdichte und nicht gasdichte Chemikalienschutzanzüge, flüssigkeitsdichte Schutzkleidung sowie wiederverwendbare Schürzen und Stiefel.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung der Gebrauchstauglichkeit | nach Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen AbständenNach Gefährdungsbeurteilung | Unternehmer oder Beauftragter | PSA-BV § 2 Abs. 4; DGUV Regel 112-989 Abschnitt 7.1.2 |
| Dichtheitsprüfung gasdichter Anzüge | nach HerstellerangabeHerstellerangabe | Hersteller oder von ihm geschulte Person | Gebrauchsanleitung des Herstellers; Prüfverfahren nach DIN EN 464 |
- Kontrolle Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand – vor jeder Benutzung (Benutzer)DGUV Regel 112-989 Abschnitt 7.1.1.
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Chemikalienschutzkleidung schützt nur, solange Material, Nähte, Reißverschlüsse und Anschlüsse dicht sind. Eingedrungene Chemikalien können das Material von innen zerstören, ohne dass es von außen sichtbar ist. Eine feste Prüffrist enthält das DGUV-Regelwerk nicht: Der Unternehmer muss die Schutzkleidung entsprechend Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Abständen auf Gebrauchstauglichkeit prüfen lassen.
Für gasdichte Anzüge enthalten die Gebrauchsanleitungen der Hersteller Vorgaben zu Dichtheitsprüfungen, Lagerbedingungen und Lebensdauer; das Innendruck-Prüfverfahren beschreibt DIN EN 464. Diese Vorgaben sind verbindlich in die Prüfplanung zu übernehmen. Einwegschutzanzüge werden nach Gebrauch entsorgt.
Vor jeder Benutzung kontrollieren Benutzer die Kleidung durch Sichtprüfung. Nach Einsätzen ist eine fachgerechte Dekontamination und Reinigung nach Herstellerangabe nötig. Häufiger Fehler: Wiederverwendbare Anzüge werden nach Kontakt mit Lösemitteln weiterbenutzt, obwohl die Beständigkeitsdauer des Materials überschritten ist. Dokumentieren Sie Einsätze und Prüfungen je Anzug.
Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Regel 112-989 (bisher BGR 189) „Benutzung von Schutzkleidung“, Abschnitt 7 · Gesetze im Internet – PSA-Benutzungsverordnung § 2
Gehörschutz-Otoplastiken
Individuell angepasster Gehörschutz aus Ohrabformungen, auch mit Filter, Kommunikationsfunktion oder pegelabhängiger Dämmung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Funktionskontrolle bei Auslieferung | bei Auslieferung bzw. vor der ersten VerwendungVorgabe im Regelwerk | Hersteller der Otoplastik | TRLV Lärm (zitiert in DGUV Regel 112-194 Abschnitt 8.2) |
| Wiederkehrende Funktionskontrolle | spätestens alle 3 JahreVorgabe im Regelwerk | Hersteller oder vom Unternehmen beauftragte Person, z. B. Betriebsarzt | TRLV Lärm (zitiert in DGUV Regel 112-194 Abschnitt 8.2) |
| Kombination mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat sich bewährt. | |||
- Kontrolle Sichtkontrolle und Reinigung nach Herstellerangabe – vor jeder Benutzung (Benutzer)
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Otoplastiken werden individuell nach einer Ohrabformung gefertigt. Ihre Schutzwirkung hängt vom Sitz im Gehörgang ab, der sich mit der Zeit verändern kann. Nach der Technischen Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist die Schutzwirkung nur gewährleistet, wenn bei Auslieferung und danach im Abstand von höchstens drei Jahren eine Funktionskontrolle erfolgt.
Für die Erstkontrolle ist der Hersteller verantwortlich, für die wiederkehrende Kontrolle das Unternehmen, dessen Beschäftigte die Otoplastiken tragen. Durchführen kann sie der Hersteller oder eine beauftragte Person. Geeignet sind akustische Prüfungen oder Druckmessungen der im Ohr sitzenden Otoplastik; Erst- und Wiederholungskontrolle sollten nach derselben Methode erfolgen, damit Veränderungen erkennbar sind.
Bewährt hat sich, die Kontrolle mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu koppeln. Halten Sie die Ergebnisse je Person fest. Häufiger Fehler: Die Dreijahresfrist läuft unbemerkt ab, weil Otoplastiken als Einmalbeschaffung verbucht und nicht im Prüfsystem geführt werden.
Industrieschutzhelme
Industrieschutzhelme und Hochleistungs-Industrieschutzhelme aus thermo- oder duroplastischen Kunststoffen, auch elektrisch isolierende Helme.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Austausch nach Gebrauchsdauer | 4 Jahre bei Thermoplast, 8 Jahre bei Duroplast (Empfehlung, sofern der Hersteller nichts anderes angibt)Richtwert | Arbeitgeber veranlasst den Austausch | DGUV Regel 112-193 Abschnitt 9.3 |
| Elektrisch isolierende Helme höchstens 5 Jahre ab eingetragener Erstbenutzung. | |||
- Kontrolle Prüfung auf augenscheinliche Mängel (Risse, Verformung, Innenausstattung, Kinnriemen) – vor jeder Benutzung (Benutzer)
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Schutzhelme altern: UV-Strahlung, Wärme, Kälte und Chemikalien lassen Kunststoffe verspröden, ohne dass dies immer sichtbar ist. Die DGUV Regel 112-193 (Ausgabe Mai 2025) empfiehlt deshalb für Helme aus thermoplastischen Kunststoffen eine Gebrauchsdauer von vier Jahren und für duroplastische Helme von acht Jahren, sofern übliche Einsatzbedingungen vorliegen und der Hersteller nichts anderes vorgibt. Elektrisch isolierende Helme dürfen höchstens fünf Jahre ab der eingetragenen Erstbenutzung verwendet werden.
Maßgeblich sind die Herstellerangaben zu Lebens- und Gebrauchsdauer. Das Herstelldatum ist meist in der Helmschale eingeprägt. Nach einem Schlag oder Aufprall ist der Helm unabhängig vom Alter auszutauschen.
Benutzer prüfen den Helm vor jeder Benutzung auf Risse, Verformungen, Verfärbungen und den Zustand von Innenausstattung und Kinnriemen. Aufkleber, Farben oder Lösemittel können das Material schädigen und sind nur nach Herstellerfreigabe zulässig. Häufiger Fehler: Helme werden auf der Hutablage im Fahrzeug gelagert und altern dort durch Hitze und UV besonders schnell.
Isolierende Schutzausrüstung für Arbeiten unter Spannung
Elektrisch isolierende Handschuhe, isolierende Schutzkleidung und weitere isolierende PSA für Arbeiten an oder nahe unter Spannung stehenden Teilen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung isolierender Handschuhe auf Einhaltung der Grenzwerte | alle 6 Monate (Richtwert)Richtwert | Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3 § 5 mit Durchführungsanweisung Tabelle 1C |
| Prüfung isolierender Schutzbekleidung | alle 12 Monate (Richtwert)Richtwert | Elektrofachkraft | DGUV Vorschrift 3 § 5 mit Durchführungsanweisung Tabelle 1C |
- Kontrolle Kontrolle auf augenfällige Mängel – vor jeder Benutzung (Benutzer)DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung Tabelle 1C.
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Isolierende Handschuhe und Schutzkleidung trennen Beschäftigte bei Arbeiten unter Spannung von gefährlichen Potenzialen. Schon kleine Löcher, Risse oder Alterung können die Schutzwirkung aufheben. Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 nennen deshalb Prüffristen: isolierende Handschuhe alle sechs Monate, sonstige isolierende Schutzbekleidung alle zwölf Monate, jeweils durch eine Elektrofachkraft mit geeigneten Prüfgeräten auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte.
Vor jeder Benutzung kontrollieren die Beschäftigten ihre Ausrüstung auf augenfällige Mängel. Gelagert werden isolierende Handschuhe trocken, lichtgeschützt und ohne Knicke, damit das Material nicht vorzeitig altert. Elektrisch isolierende Helme dürfen höchstens fünf Jahre ab Erstbenutzung verwendet werden.
Halten Sie Prüfdatum und Ergebnis an der Ausrüstung oder in einer Kartei fest. Häufiger Fehler: Handschuhe werden im Werkzeugkoffer zusammen mit scharfkantigem Werkzeug transportiert und dabei unbemerkt beschädigt. Für Werkzeuge und Spannungsprüfer gelten eigene Fristen bei den elektrischen Betriebsmitteln.
Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 3, § 5 mit Durchführungsanweisungen (Tabelle 1C) · DGUV Regel 112-193 „Benutzung von Kopfschutz“
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Wer darf prüfen?
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- Hersteller oder beauftragte Person
- Prüfung oder Wartung durch den Hersteller bzw. von ihm autorisiertes Personal.
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- Betriebsarzt
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Häufige Fragen
Wie oft muss PSA gegen Absturz geprüft werden?
Nach DGUV Regel 112-198 lässt der Unternehmer PSA gegen Absturz nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate, durch eine sachkundige Person prüfen. Bei wechselnden Benutzern oder belastenden Einsatzbedingungen können kürzere Abstände nötig sein. Benutzer kontrollieren die Ausrüstung vor jeder Benutzung. Nach einer Sturzbeanspruchung ist sie sofort der Benutzung zu entziehen, bis eine sachkundige Person entschieden hat.
Wer darf PSA gegen Absturz prüfen?
Prüfen darf eine sachkundige Person, die ausreichende Kenntnisse über PSA gegen Absturz und die einschlägigen Regeln besitzt. Diese Anforderungen erfüllt, wer einen Lehrgang nach DGUV Grundsatz 312-906 erfolgreich abgeschlossen hat. Für bestimmte Produkte wie Höhensicherungsgeräte verlangen Hersteller eine zusätzliche Autorisierung. Die Anforderungen an eine befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung gelten für PSA nicht.
Wie oft müssen Atemschutzmasken geprüft werden?
Nach DGUV Regel 112-190 werden wiederverwendbare Masken nach jedem Gebrauch gereinigt, desinfiziert und geprüft. Unbenutzte Masken sind bei mobiler Lagerung halbjährlich, bei stationärer Lagerung alle zwei Jahre einer Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen. Die Ausatemventilscheibe wird alle sechs Jahre gewechselt. Strengere Herstellerangaben haben Vorrang.
Wie lange darf ein Schutzhelm getragen werden?
Die DGUV Regel 112-193 empfiehlt für Industrieschutzhelme aus thermoplastischen Kunststoffen eine Gebrauchsdauer von vier Jahren, für duroplastische Helme acht Jahre – jeweils unter üblichen Einsatzbedingungen und sofern der Hersteller nichts anderes angibt. Elektrisch isolierende Helme dürfen höchstens fünf Jahre ab Erstbenutzung verwendet werden. Nach einem Aufprall ist jeder Helm sofort auszutauschen.
Wie oft müssen Gehörschutz-Otoplastiken kontrolliert werden?
Otoplastiken benötigen eine Funktionskontrolle bei Auslieferung und danach im Abstand von höchstens drei Jahren. Diese Vorgabe stammt aus der Technischen Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und wird in der DGUV Regel 112-194 aufgegriffen. Die wiederkehrende Kontrolle verantwortet das Unternehmen; durchführen können sie der Hersteller oder eine beauftragte Person, oft im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
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Quellen
- Gesetze im Internet – PSA-Benutzungsverordnung § 2
- DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
- DGUV Regel 112-199 „Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten“
- DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
- DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
- DGUV Regel 112-193 „Benutzung von Kopfschutz“
- BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 3, § 5 mit Durchführungsanweisungen (Tabelle 1C)
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
