Prüffristen in der Lebensmittel- und Getränkeproduktion
Prüf- und Kontrollfristen · Arbeitsmittel & Anlagen
In der Lebensmittel- und Getränkeherstellung kommen zu den allgemeinen Prüfpflichten branchentypische Anlagen hinzu: Frittierlinien, Räucheranlagen, Abluft über Koch- und Bratbereichen, Rohrbahnen in der Fleischverarbeitung, Wasseraufbereitung mit Chlor oder Ozon sowie Schankanlagen mit Kohlendioxid. Feste gesetzliche Fristen sind hier selten – sie stehen etwa in der Betriebssicherheitsverordnung für flüssiggasbetriebene Räucheranlagen oder im Infektionsschutzgesetz für die Hygienebelehrung. Die meisten Intervalle stammen aus Branchenregeln der DGUV und Empfehlungen der BGN; hinzu kommen die Eigenkontrollen nach HACCP. Diese Seite ordnet jede Frist ein und zeigt, wer prüft und was Ihre Beschäftigten täglich kontrollieren.
Was ist eine HACCP-Verifizierung?
Die Verifizierung ist nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 das regelmäßige Verfahren, mit dem ein Lebensmittelunternehmer prüft, ob sein HACCP-System wirkt: ob Gefahren richtig bewertet, kritische Kontrollpunkte und Grenzwerte passend festgelegt sowie Überwachung und Korrekturmaßnahmen eingehalten und dokumentiert werden. Anders als die laufende Überwachung der Kontrollpunkte betrachtet sie das System als Ganzes. Den Rhythmus legt der Unternehmer selbst fest.
Prüffristen Lebensmittel- und Getränkeproduktion auf einen Blick
| Prüfgegenstand | Prüfung und Frist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Frittier- und Fettbackanlagen | Wiederkehrende Prüfung der Sicherheitseinrichtungen: jährlich (Richtwert) bzw. nach Herstellerangabe RichtwertPrüfung der ortsfesten Fettbrand-Löschanlage: jährlich (Richtwert) RichtwertSichtkontrolle von Temperaturregler und Sicherheitstemperaturbegrenzer (Fühlerlage, Kapillarrohre, Befestigung): arbeitstäglich (Empfehlung) KontrolleAbgleich von Soll- und Ist-Temperatur des Fettbads mit Referenzthermometer: regelmäßig – Intervall im Wartungsplan festlegen KontrolleKontrolle des Frittierfetts auf Alterung und Füllstand: vor Arbeitsbeginn und bei jedem Nachfüllen Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person, z. B. Servicetechniker des HerstellersSachkundiger bzw. Fachbetrieb für LöschanlagenBedienpersonalunterwiesene BeschäftigteBedienpersonal |
| Abluftanlagen über Koch-, Brat- und Frittierbereichen | Wiederkehrende Prüfung der Abluftanlage: jährlich (Richtwert) RichtwertLüftungshauben und Aerosolabscheider auf Verschmutzung kontrollieren, bei Bedarf reinigen: arbeitstäglich; Abscheider spätestens alle 14 Tage reinigen KontrolleLüftungsdecken einschließlich Deckenhohlraum kontrollieren, Reinigung dokumentieren: mindestens monatlich KontrolleAbluftleitungen, Ventilatoren, Aggregatkammern und Verriegelung der UV-Anlage kontrollieren, bei Bedarf reinigen: mindestens halbjährlich Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person bzw. Fachbetrieb für Lüftungstechnikunterwiesene Beschäftigteunterwiesene Beschäftigte oder FachbetriebBetreiber bzw. Fachbetrieb |
| Räucheranlagen zur Lebensmittelbehandlung | Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung: vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach prüfpflichtigen Änderungen und Instandsetzungen GesetzWiederkehrende Prüfung: nach Herstellervorgabe, mindestens jährlich RegelwerkPrüfung flüssiggasbetriebener Räucheranlagen: mindestens jährlich GesetzPrüfung auf Explosionssicherheit bei ausgewiesenen Ex-Bereichen: mindestens alle 6 Jahre; Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen mindestens alle 3 Jahre GesetzKontrolle auf sicheren Zustand nach Herstellerangaben: halbjährlich (BGN-Empfehlung) KontrolleKontrolle, dass begehbare Anlagen jederzeit von innen geöffnet werden können: regelmäßig – Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen KontrolleReinigung und Wartung des Raucherzeugers, Kontrolle der Türdichtungen: nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Intervallen Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person für Räucheranlagenzur Prüfung befähigte Person für Räucheranlagenzur Prüfung befähigte Person für FlüssiggasanlagenZÜS oder befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichVBetreiber, unterwiesene Beschäftigte oder befähigte Personunterwiesene Beschäftigteunterwiesene Beschäftigte |
| Schlacht- und Fleischtransportbahnen (Rohrbahnen) | Wiederkehrende Prüfung des Gesamtsystems: jährlich (Richtwert) bzw. nach Fristfestlegung in der Gefährdungsbeurteilung RichtwertPrüfung kraftbetriebener Hubwerke (Winden, Kettenzüge, Elevatoren): mindestens jährlich UVVLastaufnahmemittel auf verbogene Bügel, beschädigte Stauchköpfe und Haken kontrollieren: vor der Benutzung KontrolleAbhängesicherungen, Endstopper, Rücklaufsperren, Weichen und Not-Halt auf Funktion kontrollieren: arbeitstäglich (Empfehlung für Sicherheitseinrichtungen) Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person, z. B. Fachkraft des Herstellers oder erfahrene BetriebsfachkraftSachkundigerBeschäftigteunterwiesene Beschäftigte |
| Wasseraufbereitung mit Chlor oder Ozon | Prüfung der Ozonanlage: regelmäßig, mindestens jährlich RegelwerkPrüfung der Chlorungseinrichtung mit Dichtheitsprüfung der gasführenden Teile: jährlich (Richtwert) RichtwertPrüfung des Chlorgaswarngeräts: jährlich (Richtwert) RichtwertPrüfung der Strömungswächter: halbjährlich (Richtwert) RichtwertFunktionskontrolle der Chlorgasbeseitigungseinrichtung: halbjährlich (Richtwert) KontrolleWasservorlage (Geruchsverschluss) der Bodenabläufe in Chlorgasräumen kontrollieren: wöchentlich (Richtwert) Kontrolle | Sachkundiger, z. B. Monteur der Hersteller- oder Wartungsfirmazur Prüfung befähigte Person, auch vom Hersteller geschultes Personalzur Prüfung befähigte Personzur Prüfung befähigte Personunterwiesene Personunterwiesene Person |
| HACCP-Eigenkontrollen und Verifizierung | Verifizierung des HACCP-Systems: nach eigenem HACCP-Konzept – üblich: mindestens jährlich GBUÜberprüfung und Anpassung bei Änderungen: bei jeder Änderung an Erzeugnis, Herstellungsprozess oder Produktionsstufen GesetzÜberwachung der kritischen Kontrollpunkte (z. B. Erhitzungs- und Kühltemperaturen, Fremdkörperdetektion) mit Aufzeichnung: laufend nach HACCP-Plan, z. B. je Charge oder kontinuierlich KontrolleReinigung und Desinfektion nach Plan mit Erfolgskontrolle: nach Reinigungs- und Desinfektionsplan KontrolleHACCP-Dokumente aktualisieren und Aufzeichnungen aufbewahren: bei jeder Änderung; Aufbewahrung während eines angemessenen Zeitraums Kontrolle | Lebensmittelunternehmer bzw. HACCP-Team, ggf. externe AuditorenLebensmittelunternehmer bzw. HACCP-Teamunterwiesene Beschäftigteunterwiesene BeschäftigteHACCP-Team |
| Hygienebelehrung nach Infektionsschutzgesetz und Hygieneschulung | Wiederholungsbelehrung durch den Arbeitgeber: nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 2 Jahre GesetzErstbelehrung mit Bescheinigung des Gesundheitsamts: vor der erstmaligen Tätigkeit; Bescheinigung höchstens 3 Monate alt GesetzSchulung in Lebensmittelhygiene und HACCP: entsprechend der Tätigkeit – üblich: jährlich GBUMeldungen über Erkrankungen nachgehen und Tätigkeitsverbote umsetzen: unverzüglich bei Anhaltspunkten für ein Tätigkeitsverbot Kontrolle | Arbeitgeber bzw. beauftragte Person, z. B. Hygiene- oder QualitätsverantwortlicheGesundheitsamt oder von ihm beauftragter ArztLebensmittelunternehmerVorgesetzte |
| Getränkeschankanlagen und CO2-Warnanlagen | Prüfung vor Inbetriebnahme: nach der Montage, vor Inbetriebnahme, nach Montage an einem neuen Standort und nach sicherheitsrelevanten Änderungen GesetzWiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung: alle 2 Jahre (Richtwert), kürzer bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung RichtwertFunktionstest, Kalibrierung und Sensortausch der CO2-Gaswarnanlage: nach Herstellervorgabe; Intervalle in der Gefährdungsbeurteilung vermerken HerstellerDichtheits- und Sichtkontrolle nach dem Wechsel von Druckgasflaschen: bei jedem Flaschenwechsel nach der ausgehängten Anweisung KontrolleReinigung und Desinfektion der getränkeführenden Teile: nach DIN 6650-6, abhängig von Getränkeart und Anlage Kontrolle | zur Prüfung befähigte Person (z. B. mit Lehrgang nach DGUV Grundsatz 310-007)zur Prüfung befähigte Person (z. B. mit Lehrgang nach DGUV Grundsatz 310-007)vom Hersteller beauftragte Person bzw. zur Prüfung befähigte Personunterwiesene Beschäftigtefachkundige Person bzw. Reinigungsfachbetrieb |
Was bedeutet die Einordnung?
- Gesetz Gesetzliche Höchstfrist
- Die Frist steht ausdrücklich in einem Gesetz oder einer Verordnung. Sie darf nicht überschritten werden – kürzer geht immer.
- UVV Höchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift)
- Die Frist steht in einer Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift) und ist für Mitgliedsbetriebe der jeweiligen Berufsgenossenschaft verbindlich.
- Regelwerk Vorgabe im Regelwerk
- Die Frist stammt aus einer Technischen Regel (TRBS, ASR, TRGS, AMR), einer DGUV Regel oder Norm. Wer abweicht, muss eine gleichwertige Sicherheit nachweisen.
- Richtwert Richtwert
- Bewährter Erfahrungswert. Die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest – bei hoher Beanspruchung kürzer, bei nachweislich geringer Fehlerquote ggf. länger.
- Hersteller Herstellerangabe
- Die Frist ergibt sich aus der Betriebsanleitung bzw. den Vorgaben des Herstellers.
- GBU Nach Gefährdungsbeurteilung
- Keine Frist in Vorschriften oder Regeln. Sie legen Art, Umfang und Frist selbst fest und dokumentieren die Begründung (BetrSichV § 3 Abs. 6).
- Kontrolle Kontrolle durch Beschäftigte
- Sicht- und Funktionskontrollen vor oder während der Arbeit durch Benutzer bzw. unterwiesene Beschäftigte – sie ergänzen die Prüfung, ersetzen sie aber nicht.
Die Prüfgegenstände im Detail
Frittier- und Fettbackanlagen
Industrielle Frittierlinien, Fritteusen und Fettbackgeräte in Snack-, Back- und Convenience-Produktion sowie in Werkskantinen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung der Sicherheitseinrichtungen | jährlich (Richtwert) bzw. nach HerstellerangabeRichtwert | zur Prüfung befähigte Person, z. B. Servicetechniker des Herstellers | BetrSichV § 14 Abs. 2; DGUV Regel 110-003 Kapitel 4 (Sicherheitseinrichtungen an Maschinen und Geräten) |
| Gasbrenner und elektrische Ausrüstung zusätzlich nach den dafür geltenden Regeln prüfen. | |||
| Prüfung der ortsfesten Fettbrand-Löschanlage | jährlich (Richtwert)Richtwert | Sachkundiger bzw. Fachbetrieb für Löschanlagen | DGUV Regel 110-003 Abschnitt 3.3.1 und Kapitel 4; BGN ASI 2.15 Abschnitt 4 |
| Ortsfeste Löscheinrichtung bei mehr als 100 l Fettmenge erforderlich, zwischen 50 und 100 l alternativ Feuerlöscher der Brandklasse F mit Reserve. | |||
- Kontrolle Sichtkontrolle von Temperaturregler und Sicherheitstemperaturbegrenzer (Fühlerlage, Kapillarrohre, Befestigung) – arbeitstäglich (Empfehlung) (Bedienpersonal)Bei Ausfall eines Thermostaten Gerät sofort stilllegen (BGN ASI 2.15 Abschnitt 5).
- Kontrolle Abgleich von Soll- und Ist-Temperatur des Fettbads mit Referenzthermometer – regelmäßig – Intervall im Wartungsplan festlegen (unterwiesene Beschäftigte)
- Kontrolle Kontrolle des Frittierfetts auf Alterung und Füllstand – vor Arbeitsbeginn und bei jedem Nachfüllen (Bedienpersonal)Gealtertes Fett hat eine niedrigere Selbstentzündungstemperatur.
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Frittieranlagen vereinen heißes Fett, hohe Heizleistung und brennbare Ablagerungen. Entscheidend sind der Regelthermostat und der davon unabhängige Sicherheitstemperaturbegrenzer, der spätestens bei 230 °C abschaltet. Verrutschen ihre Fühler oder sind Kapillarrohre beschädigt, kann sich das Fett überhitzen und entzünden. Die BGN empfiehlt deshalb eine arbeitstägliche Sichtkontrolle durch das Bedienpersonal.
Eine feste Prüffrist für die Anlage selbst gibt es nicht. Maßgeblich sind die Herstellerangaben; für Sicherheitseinrichtungen an Maschinen und Geräten nennt die DGUV Regel 110-003 eine jährliche Prüfung durch eine befähigte Person als Empfehlung. Bei mehr als 100 Litern Fettmenge – nebeneinanderliegende Becken werden addiert – ist eine ortsfeste Löschanlage erforderlich, die ebenfalls jährlich geprüft werden sollte. Für kleinere Anlagen genügen Feuerlöscher der Brandklasse F mit Löschmittelreserve.
Typischer Fehler: Das Fett wird zu selten gewechselt. Mit zunehmender Alterung sinkt seine Selbstentzündungstemperatur, im ungünstigsten Fall bis in den Regelbereich des Thermostaten.
Quellen: BGN Vorschriften – ASI 2.15 „Fritteusen, Woks und Fettbackgeräte“, Abschnitt 5 Prüfungen · BGN Vorschriften – ASI 2.15 „Fritteusen, Woks und Fettbackgeräte“, Abschnitt 4 Brandbekämpfung · BGN Vorschriften – DGUV Regel 110-003 „Branche Küchenbetriebe“, Kapitel 4 Empfohlene Prüffristen
Abluftanlagen über Koch-, Brat- und Frittierbereichen
Lüftungshauben, Lüftungsdecken, Aerosolabscheider, Abluftleitungen und Ventilatoren über Frittier-, Brat-, Koch- und Backanlagen und in Kantinen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung der Abluftanlage | jährlich (Richtwert)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person bzw. Fachbetrieb für Lüftungstechnik | BetrSichV § 14 Abs. 2; DGUV Regel 110-003 Kapitel 4; DGUV Regel 110-011 Tabelle 10 |
| Allgemeine raumlufttechnische Anlagen und Hygieneinspektion: siehe Gruppe Lüftung und Trinkwasserhygiene. | |||
- Kontrolle Lüftungshauben und Aerosolabscheider auf Verschmutzung kontrollieren, bei Bedarf reinigen – arbeitstäglich; Abscheider spätestens alle 14 Tage reinigen (unterwiesene Beschäftigte)BGN ASI 2.19 Abschnitt 10.2.2; DGUV Regel 110-003 Abschnitt 3.7.
- Kontrolle Lüftungsdecken einschließlich Deckenhohlraum kontrollieren, Reinigung dokumentieren – mindestens monatlich (unterwiesene Beschäftigte oder Fachbetrieb)
- Kontrolle Abluftleitungen, Ventilatoren, Aggregatkammern und Verriegelung der UV-Anlage kontrollieren, bei Bedarf reinigen – mindestens halbjährlich (Betreiber bzw. Fachbetrieb)Revisionsöffnungen an Bögen und Abzweigen sowie mindestens alle 3 m vorsehen.
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Über Frittier-, Brat- und Kochanlagen schlägt sich Fett in Hauben, Abscheidern und Leitungen nieder. Diese Ablagerungen sind eine erhebliche Brandlast: Ein Fettbrand kann über verschmutzte Abluftleitungen in andere Gebäudeteile übergreifen. Hauben müssen deshalb Aerosolabscheider haben, die einen Flammendurchschlag verhindern; Gestrickfilter allein sind unzulässig.
BGN und die DGUV-Branchenregeln für Küchen und Fleischwirtschaft geben ein abgestuftes Kontrollschema vor: Hauben und Abscheider arbeitstäglich prüfen und je nach Fettanfall reinigen, spätestens aber alle 14 Tage; Lüftungsdecken monatlich; Leitungen, Ventilatoren und Aggregatkammern mindestens halbjährlich. Eine befähigte Person sollte die gesamte Anlage jährlich prüfen, einschließlich der Verriegelung von UV-Anlagen zur Aerosolnachbehandlung, die vor UV-C-Strahlung und Ozon schützt.
Dokumentieren Sie Kontrollen und Reinigungen nachvollziehbar; für Lüftungsdecken verlangt die BGN dies ausdrücklich. Typischer Fehler: Es fehlen Revisionsöffnungen, sodass die Leitungen nie von innen kontrolliert werden. Küchenabluft darf zudem nicht als Zuluft zurückgeführt werden.
Quellen: BGN Vorschriften – ASI 2.19 „Be- und Entlüftung von gewerblichen Küchen“, Abschnitt 10 Reinigung und Wartung · BGN Vorschriften – DGUV Regel 110-003 „Branche Küchenbetriebe“, Kapitel 3 · BGN Vorschriften – DGUV Regel 110-003 „Branche Küchenbetriebe“, Kapitel 4 Empfohlene Prüffristen
Räucheranlagen zur Lebensmittelbehandlung
Räucherkammern und -anlagen mit Raucherzeuger, Nachverbrenner und Rauchwagen in der Fleisch-, Wurst- und Fischverarbeitung.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung | vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach prüfpflichtigen Änderungen und InstandsetzungenGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person für Räucheranlagen | BetrSichV § 14 Abs. 1 und 3 |
| Muster-Checkliste der BGN nutzen; Nachweis zur Vermeidung explosionsfähiger Rauchgemische einbeziehen. | |||
| Wiederkehrende Prüfung | nach Herstellervorgabe, mindestens jährlichVorgabe im Regelwerk | zur Prüfung befähigte Person für Räucheranlagen | BetrSichV § 14 Abs. 2; DGUV Regel 110-011 Abschnitt 4.3.9 und Tabelle 10 |
| Prüfung flüssiggasbetriebener Räucheranlagen | mindestens jährlichGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagen | BetrSichV § 14 i. V. m. Anhang 3 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Tabelle 1 |
| Siehe auch Gruppe Gas- und Flüssiggasanlagen. | |||
| Prüfung auf Explosionssicherheit bei ausgewiesenen Ex-Bereichen | mindestens alle 6 Jahre; Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen mindestens alle 3 JahreGesetzliche Höchstfrist | ZÜS oder befähigte Person nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV | BetrSichV § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 und 5.2 |
| Nur wenn das Explosionsschutzdokument explosionsgefährdete Bereiche ausweist. | |||
- Kontrolle Kontrolle auf sicheren Zustand nach Herstellerangaben – halbjährlich (BGN-Empfehlung) (Betreiber, unterwiesene Beschäftigte oder befähigte Person)
- Kontrolle Kontrolle, dass begehbare Anlagen jederzeit von innen geöffnet werden können – regelmäßig – Intervall in der Gefährdungsbeurteilung festlegen (unterwiesene Beschäftigte)DGUV Regel 110-011 Abschnitt 4.3.9.
- Kontrolle Reinigung und Wartung des Raucherzeugers, Kontrolle der Türdichtungen – nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Intervallen (unterwiesene Beschäftigte)
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In Räucheranlagen entstehen brennbare Schwelgase, Kohlenmonoxid und krebserzeugende Rauchbestandteile. Explosionen drohen, wenn sich im Raucherzeuger oder in der Kammer ein zündfähiges Rauchgemisch bildet; begehbare Kammern bergen zusätzlich die Gefahr des Eingeschlossenwerdens. Die DGUV Regel 110-011 „Branche Fleischwirtschaft – Handwerk“ verlangt, Räucheranlagen und ihre Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgabe, mindestens aber jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Die BGN empfiehlt zusätzlich eine halbjährliche Kontrolle auf sicheren Zustand.
Wird die Anlage mit Flüssiggas beheizt, schreibt die Betriebssicherheitsverordnung eine jährliche Prüfung vor. Lässt sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht sicher verhindern, ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen; ausgewiesene Ex-Bereiche lösen die Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV aus.
Die BGN stellt Muster-Checklisten für die Erstinbetriebnahme und die regelmäßige Prüfung bereit. Typischer Fehler: Nach Umbauten an Raucherzeuger oder Luftführung wird nicht erneut geprüft, ob die Bedingungen gegen explosionsfähige Rauchgemische noch eingehalten sind.
Quellen: DGUV Regel 110-011 „Branche Fleischwirtschaft – Handwerk“ · BGN – Prüfungen durch befähigte Personen an Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung (PDF, 2017) · Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel)
Schlacht- und Fleischtransportbahnen (Rohrbahnen)
Rohrbahnen mit Weichen, Gefällstrecken, Elevatoren und Hebeschwingen sowie Lastaufnahmemittel wie Rohrbahnhaken, Bügel und Spreizen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederkehrende Prüfung des Gesamtsystems | jährlich (Richtwert) bzw. nach Fristfestlegung in der GefährdungsbeurteilungRichtwert | zur Prüfung befähigte Person, z. B. Fachkraft des Herstellers oder erfahrene Betriebsfachkraft | BetrSichV § 3 Abs. 6 und § 14 Abs. 2; DGUV Regel 110-011 Abschnitt 3.8 und Tabelle 10 |
| Ergebnis in einer Prüfbescheinigung bzw. im BGN-Prüfbuch festhalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahren. | |||
| Prüfung kraftbetriebener Hubwerke (Winden, Kettenzüge, Elevatoren) | mindestens jährlichHöchstfrist (Unfallverhütungsvorschrift) | Sachkundiger | DGUV Vorschrift 54 § 23 Abs. 2 |
| Gilt, soweit die Hubwerke Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne der DGUV Vorschrift 54 sind; siehe Gruppe Krane und Hebezeuge. | |||
- Kontrolle Lastaufnahmemittel auf verbogene Bügel, beschädigte Stauchköpfe und Haken kontrollieren – vor der Benutzung (Beschäftigte)Schadhafte Lastaufnahmemittel sofort der Benutzung entziehen.
- Kontrolle Abhängesicherungen, Endstopper, Rücklaufsperren, Weichen und Not-Halt auf Funktion kontrollieren – arbeitstäglich (Empfehlung für Sicherheitseinrichtungen) (unterwiesene Beschäftigte)
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Rohrbahnen tragen schwere Schlachttierkörper und Fleischteile über Arbeits- und Verkehrswege. Gefahren entstehen durch herabfallende Lasten, zurücklaufende Haken an Elevatoren und Hebeschwingen, Quetschstellen an Weichen sowie durch überlastete oder verschlissene Bügel. Eine gesetzliche Prüffrist gibt es nicht. Die BGN und die DGUV Regel 110-011 nennen eine jährliche Prüfung durch eine befähigte Person als bewährt; das BGN-Prüfbuch formuliert „mindestens jährlich bzw. gemäß Fristenfestlegung“.
Geprüft werden Tragkonstruktion und Befestigungen, Rohrbahnverbindungen, Weichen, Gefällstrecken mit Sperren und Gleitbremsen, Endstopper, Abhängesicherungen, Elevatoren mit Verkleidung und Not-Halt sowie die Lastaufnahmemittel. Kraftbetriebene Hubwerke unterliegen zusätzlich der jährlichen Sachkundigenprüfung nach DGUV Vorschrift 54.
Legen Sie die zulässige Tragfähigkeit der Rohrbahn fest und unterweisen Sie die Beschäftigten darüber. Typischer Fehler: Verbogene Bügel umfassen das Rohr nicht mehr formschlüssig und bleiben trotzdem im Umlauf, weil kein Sammelbehälter für defekte Haken bereitsteht.
Quellen: BGN – Prüfbuch Schlacht- und Fleischtransportbahnen und deren Lastaufnahmeeinrichtungen (PDF) · DGUV Regel 110-011 „Branche Fleischwirtschaft – Handwerk“ · BGN Vorschriften – DGUV Vorschrift 54 „Winden, Hub- und Zuggeräte“, § 23 Prüfungen
Wasseraufbereitung mit Chlor oder Ozon
Chlorungs- und Ozonanlagen für Prozess-, Brauch-, Kühl- und Spülwasser, z. B. in Getränke-, Molkerei- und Lebensmittelbetrieben.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung der Ozonanlage | regelmäßig, mindestens jährlichVorgabe im Regelwerk | Sachkundiger, z. B. Monteur der Hersteller- oder Wartungsfirma | DGUV Regel 103-015 Abschnitt 6.2 |
| Zusätzlich vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung; nicht für Unterdruckanlagen bis 2 g/h Ozon. | |||
| Prüfung der Chlorungseinrichtung mit Dichtheitsprüfung der gasführenden Teile | jährlich (Richtwert)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person, auch vom Hersteller geschultes Personal | BetrSichV § 14 Abs. 2; DGUV Regel 107-001 Abschnitt 7.1 (sinngemäß) |
| Prüfung des Chlorgaswarngeräts | jährlich (Richtwert)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 2; DGUV Regel 107-001 Abschnitt 7.1 (sinngemäß) |
| Prüfung der Strömungswächter | halbjährlich (Richtwert)Richtwert | zur Prüfung befähigte Person | BetrSichV § 14 Abs. 2; DGUV Regel 107-001 Abschnitt 7.1 (sinngemäß) |
- Kontrolle Funktionskontrolle der Chlorgasbeseitigungseinrichtung – halbjährlich (Richtwert) (unterwiesene Person)DGUV Regel 107-001 Abschnitt 7.1.
- Kontrolle Wasservorlage (Geruchsverschluss) der Bodenabläufe in Chlorgasräumen kontrollieren – wöchentlich (Richtwert) (unterwiesene Person)
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Chlor und Ozon dienen in der Lebensmittel- und Getränkeherstellung zur Desinfektion von Prozess-, Brauch-, Kühl- und Spülwasser. Beide Gase sind giftig; Leckagen an Dosiereinrichtungen, Gasleitungen oder Ozonerzeugern gefährden Beschäftigte unmittelbar.
Für Ozonanlagen zur Wasseraufbereitung verlangt die DGUV Regel 103-015 eine Prüfung durch einen Sachkundigen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen und regelmäßig, mindestens einmal jährlich; über Art und Ergebnis ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. Für Chlorungseinrichtungen gibt es kein industriespezifisches Regelwerk mit Frist. Bewährt sind die Abstände aus der DGUV Regel 107-001 für Bäder: Chlorungseinrichtung samt Dichtheitsprüfung und Chlorgaswarngerät jährlich, Strömungswächter und Chlorgasbeseitigung halbjährlich, Geruchsverschlüsse in Chlorgasräumen wöchentlich.
Raumlüftung und Gaswarneinrichtungen sind technische Schutzmaßnahmen im Sinne der Gefahrstoffverordnung; ihre Wirksamkeit ist mindestens jedes dritte Jahr zu überprüfen. Typischer Fehler: Nach dem Wechsel einer Chlorgasflasche wird die Anschlussstelle nicht auf Dichtheit kontrolliert.
Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Regel 103-015 „Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung“, Abschnitt 6 Prüfung · BGN Vorschriften – DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“, Abschnitt 7 Prüfungen · Gesetze im Internet – GefStoffV § 7 Grundpflichten
HACCP-Eigenkontrollen und Verifizierung
Überwachung kritischer Kontrollpunkte, Temperaturkontrollen, Reinigung und Desinfektion sowie regelmäßige Verifizierung des HACCP-Systems.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Verifizierung des HACCP-Systems | nach eigenem HACCP-Konzept – üblich: mindestens jährlichNach Gefährdungsbeurteilung | Lebensmittelunternehmer bzw. HACCP-Team, ggf. externe Auditoren | VO (EG) Nr. 852/2004 Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f und g |
| Die Pflicht ist gesetzlich, das Intervall nicht – legen Sie es im HACCP-Konzept fest und begründen Sie es. | |||
| Überprüfung und Anpassung bei Änderungen | bei jeder Änderung an Erzeugnis, Herstellungsprozess oder ProduktionsstufenGesetzliche Höchstfrist | Lebensmittelunternehmer bzw. HACCP-Team | VO (EG) Nr. 852/2004 Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 |
- Kontrolle Überwachung der kritischen Kontrollpunkte (z. B. Erhitzungs- und Kühltemperaturen, Fremdkörperdetektion) mit Aufzeichnung – laufend nach HACCP-Plan, z. B. je Charge oder kontinuierlich (unterwiesene Beschäftigte)Bei Grenzwertverletzung die festgelegten Korrekturmaßnahmen einleiten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. e).
- Kontrolle Reinigung und Desinfektion nach Plan mit Erfolgskontrolle – nach Reinigungs- und Desinfektionsplan (unterwiesene Beschäftigte)
- Kontrolle HACCP-Dokumente aktualisieren und Aufzeichnungen aufbewahren – bei jeder Änderung; Aufbewahrung während eines angemessenen Zeitraums (HACCP-Team)Art. 5 Abs. 4 Buchst. b und c.
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Lebensmittelunternehmer müssen nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein ständiges Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen einrichten, durchführen und aufrechterhalten: Gefahren analysieren, kritische Kontrollpunkte und Grenzwerte festlegen, diese überwachen, Korrekturmaßnahmen definieren, das System regelmäßig verifizieren und alles dokumentieren. Bei Änderungen an Produkt oder Prozess ist das Verfahren zu überprüfen und anzupassen.
Eine feste Frist für die Verifizierung nennt die Verordnung nicht; Umfang und Rhythmus richten sich nach Art und Größe des Betriebs. In der Praxis ist eine mindestens jährliche Verifizierung durch das HACCP-Team üblich, ergänzt um Auswertungen von Abweichungen, Reklamationen und Laborbefunden. Seit 2021 verlangt die Verordnung zudem eine nachweisbare Lebensmittelsicherheitskultur; das Personal ist seiner Tätigkeit entsprechend zu schulen.
Betriebe mit IFS-, BRCGS- oder FSSC-Zertifizierung werden zusätzlich regelmäßig von einer Zertifizierungsstelle auditiert; ein IFS-Zertifikat gilt höchstens zwölf Monate. Typischer Fehler: Temperaturlisten werden lückenlos geführt, Abweichungen aber ohne dokumentierte Korrekturmaßnahme abgehakt.
Quellen: EUR-Lex – Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung · DQS – IFS-Rezertifizierung: Gültigkeit des Zertifikats
Hygienebelehrung nach Infektionsschutzgesetz und Hygieneschulung
Beschäftigte, die Fleisch, Milchprodukte, Fisch, Eiprodukte, Feinkost, Speiseeis oder Backwaren mit Füllung herstellen, behandeln oder verkaufen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Wiederholungsbelehrung durch den Arbeitgeber | nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle 2 JahreGesetzliche Höchstfrist | Arbeitgeber bzw. beauftragte Person, z. B. Hygiene- oder Qualitätsverantwortliche | IfSG § 43 Abs. 4 und 5 |
| Teilnahme dokumentieren; Bescheinigung und letzten Belehrungsnachweis an der Betriebsstätte verfügbar halten. | |||
| Erstbelehrung mit Bescheinigung des Gesundheitsamts | vor der erstmaligen Tätigkeit; Bescheinigung höchstens 3 Monate altGesetzliche Höchstfrist | Gesundheitsamt oder von ihm beauftragter Arzt | IfSG § 43 Abs. 1 |
| Schulung in Lebensmittelhygiene und HACCP | entsprechend der Tätigkeit – üblich: jährlichNach Gefährdungsbeurteilung | Lebensmittelunternehmer | VO (EG) Nr. 852/2004 Anhang II Kapitel XII |
- Kontrolle Meldungen über Erkrankungen nachgehen und Tätigkeitsverbote umsetzen – unverzüglich bei Anhaltspunkten für ein Tätigkeitsverbot (Vorgesetzte)IfSG § 43 Abs. 2 und 3.
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Wer gewerbsmäßig die in § 42 IfSG genannten Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit ihnen in Berührung kommt, braucht vor der ersten Tätigkeit eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über die Erstbelehrung; sie darf höchstens drei Monate alt sein. Betroffen sind unter anderem Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milchprodukte, Fisch, Eiprodukte, Speiseeis, Feinkostsalate und Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung.
Danach ist der Arbeitgeber in der Pflicht: Er belehrt die Beschäftigten nach Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Pflicht, Erkrankungen sofort zu melden. Die Teilnahme ist zu dokumentieren; Bescheinigung und letzter Nachweis sind im Betrieb aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Unabhängig davon verlangt das EU-Hygienerecht, Beschäftigte entsprechend ihrer Tätigkeit in Lebensmittelhygiene zu schulen – ohne feste Frist. Typischer Fehler: Aushilfen, Saisonkräfte und Leiharbeitnehmer fehlen in der Belehrungsübersicht, sodass ihre Zweijahresfrist unbemerkt abläuft.
Quellen: Gesetze im Internet – IfSG § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes · Gesetze im Internet – IfSG § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote · EUR-Lex – Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung
Getränkeschankanlagen und CO2-Warnanlagen
Schankanlagen mit Druckgasflaschen oder CO2-Tanks in Brauereien, Getränkebetrieben mit Ausschank, Werkskantinen und Kühlräumen.
| Prüfung | Frist und Einordnung | Wer prüft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Prüfung vor Inbetriebnahme | nach der Montage, vor Inbetriebnahme, nach Montage an einem neuen Standort und nach sicherheitsrelevanten ÄnderungenGesetzliche Höchstfrist | zur Prüfung befähigte Person (z. B. mit Lehrgang nach DGUV Grundsatz 310-007) | BetrSichV § 14 Abs. 1 und 3; DGUV Regel 110-007 Abschnitt 6.2 |
| Wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfung | alle 2 Jahre (Richtwert), kürzer bei Unternehmerwechsel oder starker BeanspruchungRichtwert | zur Prüfung befähigte Person (z. B. mit Lehrgang nach DGUV Grundsatz 310-007) | BetrSichV § 14 Abs. 2; DGUV Regel 110-007 Abschnitt 6.3 |
| Dokumentation z. B. mit der Prüfbescheinigung nach DGUV Grundsatz 310-008. | |||
| Funktionstest, Kalibrierung und Sensortausch der CO2-Gaswarnanlage | nach Herstellervorgabe; Intervalle in der Gefährdungsbeurteilung vermerkenHerstellerangabe | vom Hersteller beauftragte Person bzw. zur Prüfung befähigte Person | DGUV Regel 110-007 Abschnitt 5.2.10; DGUV Regel 110-003 Kapitel 4 |
| Warnanlage nach DIN 6653-2 mit Voralarm ab 1,5 Vol.-% und Hauptalarm ab 3 Vol.-% CO2. | |||
- Kontrolle Dichtheits- und Sichtkontrolle nach dem Wechsel von Druckgasflaschen – bei jedem Flaschenwechsel nach der ausgehängten Anweisung (unterwiesene Beschäftigte)
- Kontrolle Reinigung und Desinfektion der getränkeführenden Teile – nach DIN 6650-6, abhängig von Getränkeart und Anlage (fachkundige Person bzw. Reinigungsfachbetrieb)Qualifikation z. B. nach DGUV Grundsatz 310-010.
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Getränkeschankanlagen arbeiten mit Kohlendioxid oder Mischgas unter Druck. Das Hauptrisiko ist austretendes CO2: Es ist schwerer als Luft, sammelt sich in Kellern und Kühlräumen und kann schon in Konzentrationen von wenigen Volumenprozent Bewusstlosigkeit und Tod verursachen. Schankanlagen gelten heute als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung; eine staatliche Prüffrist gibt es nicht. Die DGUV Regel 110-007 hält nach dem Stand der Technik eine wiederkehrende Prüfung alle zwei Jahre durch eine befähigte Person für angemessen.
Wo sich CO2 gefährlich anreichern kann, sind Gaswarnanlagen nach DIN 6653-2 mit Vor- und Hauptalarm einzusetzen. Für Funktionstests, Kalibrierung mit Prüfgas und Sensortausch gelten die Herstellervorgaben; die Intervalle sind in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten. Stationäre CO2-Behälter werden, soweit sie überwachungsbedürftig sind, nach Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV geprüft.
Typischer Fehler: Nach mehrwöchigem Stillstand, etwa saisonal, wird die Anlage ohne Prüfung und Reinigung wieder in Betrieb genommen.
Quellen: BGN Vorschriften – DGUV Regel 110-007 „Verwendung von Getränkeschankanlagen“, Abschnitt 6 Sicherheitstechnische Prüfungen · BGN Vorschriften – DGUV Regel 110-007 „Verwendung von Getränkeschankanlagen“, Abschnitt 5 (Gaswarnanlage für Kohlenstoffdioxid) · BGN Branchenwissen – Prüffristen und Kontrollfristen von Maschinen, Geräten und Anlagen
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Wer darf prüfen?
- Zur Prüfung befähigte Person
- Vom Arbeitgeber beauftragte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (BetrSichV § 2 Abs. 6, TRBS 1203). Sie ist bei der Prüfung weisungsfrei.
- Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Behördlich benannte Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA) für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.
- Sachkundiger
- Begriff aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln. Gemeint ist eine Person mit Ausbildung und Erfahrung für das jeweilige Prüfgebiet – heute meist gleichbedeutend mit der zur Prüfung befähigten Person.
- Fachbetrieb / zertifiziertes Personal
- Betrieb oder Person mit vorgeschriebener Zertifizierung, z. B. für Kälteanlagen nach F-Gas-Verordnung oder Fachbetriebe nach AwSV.
- Hersteller oder beauftragte Person
- Prüfung oder Wartung durch den Hersteller bzw. von ihm autorisiertes Personal.
- Arbeitgeber / Unternehmer
- Die Pflicht liegt bei der Unternehmensleitung. Sie kann Aufgaben schriftlich an fachkundige Führungskräfte übertragen, bleibt aber für die Organisation verantwortlich.
- Behörde
- Prüfung, Inspektion oder Meldung gegenüber der zuständigen Behörde.
Häufige Fragen
Wie oft müssen Räucheranlagen geprüft werden?
Nach der DGUV Regel 110-011 prüft eine befähigte Person Räucheranlagen und ihre Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgabe, mindestens aber jährlich. Die BGN empfiehlt zusätzlich eine halbjährliche Kontrolle auf sicheren Zustand. Wird die Anlage mit Flüssiggas betrieben, ist die jährliche Prüfung nach Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung Pflicht. Sind explosionsgefährdete Bereiche ausgewiesen, kommen die Ex-Prüfungen alle drei bzw. sechs Jahre hinzu.
Wie oft muss der Aerosolabscheider einer Abzugshaube gereinigt werden?
Das hängt vom Fettanfall ab. Aerosolabscheider sind arbeitstäglich zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen; bei starkem Fettanfall kann tägliches Reinigen nötig sein. Auch bei geringer Verschmutzung sollen 14 Tage nicht überschritten werden. Lüftungsdecken kontrollieren Sie monatlich, Abluftleitungen und Ventilatoren mindestens halbjährlich. Zusätzlich prüft eine befähigte Person die gesamte Abluftanlage als Richtwert einmal im Jahr.
Wie oft muss die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz wiederholt werden?
Der Arbeitgeber muss Beschäftigte, die mit den in § 42 IfSG genannten Lebensmitteln umgehen, nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre belehren und die Teilnahme dokumentieren. Vor der ersten Tätigkeit ist zusätzlich die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt nötig; deren Bescheinigung darf bei Arbeitsbeginn höchstens drei Monate alt sein.
Gibt es eine gesetzliche Frist für die HACCP-Verifizierung?
Nein. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verlangt regelmäßige Verifizierungsverfahren und eine Überprüfung bei jeder Änderung an Produkt oder Prozess, nennt aber kein festes Intervall. Der Lebensmittelunternehmer legt den Rhythmus im HACCP-Konzept fest und sollte ihn gegenüber der Behörde begründen können. Üblich ist eine mindestens jährliche Verifizierung, ergänzt um anlassbezogene Überprüfungen nach Abweichungen oder Reklamationen.
Wie oft muss eine Getränkeschankanlage geprüft werden?
Eine befähigte Person prüft die Schankanlage vor der Inbetriebnahme, nach Montage an einem neuen Standort und nach sicherheitsrelevanten Änderungen. Für die wiederkehrende Prüfung hält die DGUV Regel 110-007 zwei Jahre für angemessen; bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung können kürzere Fristen nötig sein. CO2-Warnanlagen werden nach Herstellervorgabe getestet und kalibriert.
Wie oft müssen Rohrbahnen in Schlachtbetrieben geprüft werden?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. BGN und DGUV Regel 110-011 nennen für Schlacht- und Fleischtransportbahnen einschließlich der Lastaufnahmemittel eine jährliche Prüfung durch eine befähigte Person als bewährt; die tatsächliche Frist legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest. Kraftbetriebene Hubwerke wie Winden und Kettenzüge prüft ein Sachkundiger nach DGUV Vorschrift 54 mindestens jährlich.
Ihr Ansprechpartner
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Quellen
- BGN Branchenwissen – Prüffristen und Kontrollfristen von Maschinen, Geräten und Anlagen
- DGUV Regel 110-011 „Branche Fleischwirtschaft – Handwerk“
- BGN Vorschriften – DGUV Regel 110-003 „Branche Küchenbetriebe“, Kapitel 4 Empfohlene Prüffristen
- BGN Vorschriften – DGUV Regel 110-007 „Verwendung von Getränkeschankanlagen“, Abschnitt 6 Sicherheitstechnische Prüfungen
- BGN Vorschriften – DGUV Regel 107-001 „Betrieb von Bädern“, Abschnitt 7 Prüfungen
- Gesetze im Internet – BetrSichV Anhang 3 (Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel)
- EUR-Lex – Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung
- Gesetze im Internet – IfSG § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
Angaben ohne Gewähr, Stand siehe Seite. Richtwerte und Regelwerksfristen ersetzen nicht Ihre Gefährdungsbeurteilung: Sie legen Art, Umfang und Fristen der Prüfungen für Ihren Betrieb fest – bei hoher Beanspruchung oder Mängeln kürzer. Maßgeblich sind die Vorschriften, die Herstellerangaben und die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft. Inhalt zuletzt geprüft: 18.10.2026.
